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Januar - THW-historische Sammlung

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tige Anlage, von deren Betrueb die ,gesamte Wasser- und<br />

StrorrwersoI1gung abhing, war ,am Vortag ausgeDallen.<br />

Ein Taucher und zwei Helfer des OV fuer :1luhren<br />

sofort an die SchadeI1Slstelle. In eineinhalbstündiger<br />

Taucharbeit, die durch die starke WasserstrÖlnurug und<br />

eine Temperatur von 6 GI'Iad Celsius erschiwert wurde,<br />

gelarug es dem Taucher, etwa einen Kubikmeter Unrat zu<br />

entfernen. Dann konnte dtie Knaftanlage wieder in Betrieb<br />

g,esetzt werden.<br />

Die Besitzer waren über die s chnelle und einwandfreie<br />

Hilfeleistung sehr erfreut und dankten den Helfern<br />

mit ,einem kräftigen Essen. Der Einsatz hatte knapp vier<br />

Stunden gedauert.<br />

Uberschwemmung auch im Raum Fulda<br />

Die Regenstürm e Anfang Dezember tobten lWIie überall<br />

a uch in Hessen. Flüsse traten über die Ufer; besonders<br />

die Fulda und ihre Nebenflüsse machten den Städten<br />

und Dörfern schwer zu s chaffen. Auch da,s <strong>THW</strong> wurde in<br />

diesem Raum eingesetzt. In Fulda umspülten die Fluten<br />

bereits einen tief gelegenen Stadtteil. Der OV Fulda mußte<br />

Pontons, Boote und ScheiIllWerfer Ibereitstellen, um für<br />

eine mögLiche Evakuierung Vorsorge zu treffen. Zum<br />

Glück ,ging die !größte Gefahr vorüber. Dennoch hatte das<br />

<strong>THW</strong> alle-Hände voll vu tun. Die Helfer mußten eine vom<br />

Sturm umgeblasene Wellblechbaracke auseinanderschweißen<br />

. Auch bei Beseitigurug von Dachschäden griff<br />

das <strong>THW</strong> helfend ein.<br />

Eine noch schiwierigere Aufgabe hatten 25 Helfer des<br />

OV Lauterbach zu bewältigen. Hochw,asser hatte eine<br />

größere Fabrik eingeschlossen. Im NachteiIliSlatz, bei<br />

Sturm und Dauerregen, bauten die Helfer einen Pontonsteg.<br />

Erst hierdurch war es möglich, die vom Wasser<br />

bedrohten E'ertigwaren und Rohstoffe, in der HaJuptsache<br />

wertvolle P apierwaren, zu ber,gen. über diese Notbrücke<br />

rückte dann die Feuel'W,ehr an, um mit Motorpumpen das<br />

eingedrungene W,asser zu entfernen. Bi,s morgens 5 Uhr<br />

w,aren die Helfer im Einsatz. Die starke Strömung machte<br />

die Arbeit schwierig und nicht ungefährlich. D ie Mühe<br />

wurde belohnt. Güter im Werte von über 20000 DM wurden<br />

so von den <strong>THW</strong>-Helfern gerettet.<br />

I<br />

LU<br />

Alle in den verschiedenen Hilfsorganisationen<br />

auf freiwilliger, ehrenamtlicher<br />

Grundlage mitarbeitenden Helfer<br />

haben entsprechend der ethischen<br />

Zielsetzung ihres Verbandes das "Helfenwollen"<br />

aus eigenem Antrieb zu<br />

ihrem Grundsatz erhoben. Wie segensreich<br />

diese meist in der Stille arbeitenden<br />

Helfer wirken, wird der Öffentlichkeit<br />

oft gar nicht bekannt, denn die<br />

Hilfe am Nächsten wird nicht mit der<br />

gleichen Lautstärke bekundet wie ein<br />

sensationelles Ereignis, z. B. im Sport,<br />

in der Politik, in dem an Unfällen so<br />

reichen Tagesgeschehen oder auf dem<br />

weiten Gebiet der Entwicklung der Vernichtungstechnik.<br />

Nur die Jahresberichte dieser segensreichen<br />

Einrichtungen geben Kunde von<br />

dem Wirken des ungenannten Helfers,<br />

der selbstlos und oft unter eigener Gefahr<br />

das Gebot der Hilfeleistung in die<br />

Tat umsetzt.<br />

FTSCH UTZSTR EIFLICHTE R<br />

Aus der Tages- und Fachpresse<br />

Wenn der Nächste in Not ist<br />

Zu den Hilfsorganisationen gehören<br />

neben dem Deutschen Roten Kreuz, dem<br />

Arbeiter-Samariter-Bund, dem Malteser-Hilfswerk<br />

u. ä. auch die Freiwillige<br />

Feuerwehr, die Deutsche Lebensrettungs-Gesellschaft,<br />

das Technische<br />

Hilfswerk und der Bundesluftschutzverband.<br />

Wir brauchen das Wirken dieser<br />

Einrichtungen und ihrer Helfer in<br />

diesem Zusammenhang nicht hervorzuheben.<br />

Darüber hinaus haben aber alle Menschen<br />

die Verpflichtung, dem Nächsten<br />

in der Gefahr beizuspringen.<br />

Der § 330 C StGB lautet:<br />

"Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner<br />

Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,<br />

obwohl dies erforderlich und ihm den<br />

Umständen nach zuzumuten, insbesondere<br />

ohne erhebliche eigene Gefahr und<br />

ohne Verletzung anderer Pflichten,<br />

möglich ist, wird mit Gefängnis bis zu<br />

1 Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."<br />

Oft ist die Hilfeleistung ohne ein entsprechendes<br />

Hilfsgerät oder Material<br />

nicht möglich. Denken wir z. B. daran,<br />

daß ein im Eis Eingebrochener meist<br />

nur unter Verwendung von Leitern gerettet<br />

werden kann. Solches Gerät kann<br />

auch ohne Zustimmung des Eigentümers<br />

benutzt werden. Hierzu gibt der § 904.<br />

BGB die Handhabe. Er lautet:<br />

AbwendJung einer Gefahr<br />

"Der Eigentümer einer Sache ist nicht<br />

berechtigt, die Einwirkung auf die Sache<br />

zu verbieten, wenn die Einwirkung zur<br />

Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr<br />

notwendig und der drohende Schaden<br />

gegenüber dem aus der Einwirkung<br />

dem Eigentümer entstehenden<br />

Schaden unverhältnismäßig groß ist.<br />

Der Eigentümer kaun Ersatz des ihm<br />

entstandenen Schadens verlangen."<br />

Es muß hierzu noch gesagt werden,<br />

daß derjenige, der bei dieser nach dem<br />

Gesetz geforderten Hilfeleistung persönlichen<br />

Körperschaden erleidet, nach<br />

§ 537 RVO als unfallversichert gilt.<br />

Wer haftet bei Sachschaden?<br />

Hinsichtlich etwaigen Sachschadens<br />

gilt grundsätzlich die Haftung desjenigen,<br />

dem die Hilfe zuteil geworden ist,<br />

also z. B. des Geretteten. Der Retter<br />

selbst haftet gegenüber einem Sachgeschädigten,<br />

welcher mit oder ohne Zustimmung<br />

nach § 904. BGB Rettungsoder<br />

Hilfsgerät zur Verfügung gestellt<br />

hat, nicht, weun die Pflicht zum Eingreifen<br />

nach § 330 C StGB bestand.<br />

Bei Eingriff zum Besten der Allgemeinheit<br />

haftet der Staat bzw. die Körperschaft,<br />

der er zugute kommt. Diese<br />

gesetzlichen Grundlagen sollte jeder<br />

Helfer kennen, da eine Hilfeleistung<br />

am Nächsten durchaus mit Gefahren<br />

aller Art oder Vermögensverlusten verbunden<br />

sein kann.<br />

Der ethische Grundsatz<br />

Je besser die Ausbildung, zu der ja<br />

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