19.09.2014 Aufrufe

KVN Rundschreiben 2014

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen informiert ihre Mitglieder einmal im Monat per Rundschreiben über Verhandlungsergebnisse, neue Formulare oder Vereinbarungen.

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<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 14<br />

Freie Heilfürsorge) sowie im Rahmen der Privatversicherung ist die KVK<br />

weiterhin zulässig. Bei GKV-Versicherten, die ab dem 1. Januar 2015<br />

keine eGK vorlegen, darf nach Ablauf von zehn Tagen eine<br />

Privatvergütung verlangt werden (Ausnahme: Notfallbehandlung), die<br />

jedoch zurückzuzahlen ist, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis<br />

spätestens zum Quartalsende nachgereicht wird. Dem Rundbrief ist<br />

eine Praxisinformation mit umfangreichen Informa-tionen zur Ablösung<br />

der KVK sowie eine Übersicht über unterschied-liche Fallkonstellationen<br />

beigefügt.<br />

Anlage 5.1: Praxisinformation<br />

Anlage 5.2: Fallkonstellationen<br />

Privatvergütung<br />

Privatvergütung<br />

3.5. Neue STIKO-Empfehlungen<br />

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut hat<br />

neue Impfempfehlungen herausgegeben und sie im Epidemiologischen<br />

Bulletin Nr. 34/<strong>2014</strong> am 25. August <strong>2014</strong> veröffentlicht. Wesentliche<br />

Änderungen sind:<br />

• HPV-Impfung für Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren<br />

(bisher 12 bis 17 Jahren)<br />

• Erweiterung der Indikationen für Pneumokokken-Impfung<br />

(z. B. um Träger von Cochlear-Implantaten)<br />

Die Impfempfehlungen können auf der Internetseite des Robert-Koch-<br />

Instituts (www.rki.de ) abgerufen werden. Damit die Empfehlungen für<br />

Versicherte der gesetzlichen Kranken-versicherung Anwendung finden,<br />

erfordert es eine entsprechende Übernahme der Änderungen in die<br />

Schutzimpfungs-Richtlinie. Über eine mögliche Änderung der<br />

Schutzimpfungs-Richtlinie werden wir Sie zeitnah informieren.<br />

Änderungen<br />

3.6. Impfausweise<br />

Der im August-<strong>Rundschreiben</strong> veröffentlichte Beitrag zu den Impfausweisen<br />

hat zu einigen Irritationen geführt, so dass wir das Thema<br />

nochmals aufgreifen. Vor dem Hintergrund, dass die Impfstoff-Hersteller<br />

die Impfausweise den Vertragsärzten nicht mehr kostenlos zur<br />

Verfügung stellen, hatten wir drei Optionen aufgeführt, wie der Patient<br />

weiterhin kostenfrei die Impfausweise erhalten kann. Als eine<br />

Möglichkeit wurden die örtlichen Gesundheitsämter genannt. Dieser<br />

Hinweis wurde von einigen Vertragsärzten allerdings so interpretiert,<br />

dass sie ihren Bedarf an Impfausweisen bei den Gesundheitsämtern<br />

anforderten. Die Gesundheitsämter halten in der Regel einige<br />

Impfausweise vor, die auf Anfrage an Patienten abgegeben werden. Für<br />

eine Belieferung von Arztpraxen mit Impfausweisen sind die<br />

Gesundheitsämter hingegen nicht zuständig. Dass die von uns<br />

dargestellten Optionen unbefriedigend sind, ist uns bewusst. Zum<br />

jetzigen Zeitpunkt gibt es jedoch keine andere Möglichkeit einer<br />

kostenfreien Bereitstellung der Impfausweise für den Patienten. Wir sind<br />

derzeit bemüht, mit den Beteiligten am Impfwesen eine für Vertragsärzte<br />

und Patienten zufriedenstellende Lösung zu finden.<br />

Gesundheitsämter nicht<br />

für Belieferung<br />

zuständig

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