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KVN Rundschreiben 2014

Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen informiert ihre Mitglieder einmal im Monat per Rundschreiben über Verhandlungsergebnisse, neue Formulare oder Vereinbarungen.

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Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung ................................................................................. 3<br />

1.1. Abgabetermin für das 3. Quartal <strong>2014</strong> .................................................... 3<br />

1.2. MRSA ......................................................................................................... 3<br />

1.3. Nasale Influenza-Impfung ........................................................................ 4<br />

2. Verordnungen .............................................................................. 4<br />

2.1. Sprechstundenbedarf, hier: Abschluss einer neuen SSB-<br />

Vereinbarung ab dem 1. Oktober <strong>2014</strong> und Vereinbarung sog.<br />

"Musterkoffer SSB" .................................................................................. 4<br />

2.2. Sprechstundenbedarf, hier: Cyclopentolat-Augentropfen<br />

0,5% - Verlängerung der Befristung ........................................................ 5<br />

2.3. Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit<br />

fluoreszeinhaltigen Augentropfen/Alternative zu Thilorbin ® -<br />

Verlängerung der Befristung ................................................................... 5<br />

2.4. Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei<br />

fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und -wege -<br />

Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) ................................................ 6<br />

2.5. Cotrimoxazol zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis<br />

- Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) .............................................. 7<br />

2.6. Cotrimoxazol zur Prophylaxe von Pneumocystis-<br />

Pneumonien - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) ....................... 8<br />

2.7. Dapson + Pyrimethamin zur Prophylaxe der Toxoplasmose-<br />

Enzephalitis - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) ........................ 8<br />

2.8. Enzalutamid (Xtandi ® ) als Praxisbesonderheit anerkannt .................... 9<br />

2.9. Bedaquilin (Sirturo ® ): aktuell nur nicht erstattungsfähige<br />

Packungsgröße verfügbar ..................................................................... 10<br />

2.10. Neue Verordnung über Medizinprodukte ............................................. 10<br />

2.11. Arzneimittelverschreibungsverordnung ............................................... 11<br />

2.12. Heilmittel-Richtgrößeninformation........................................................ 11<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................. 12<br />

3.1. Teilnahme an Sonderverträgen - Entbürokratisierung durch<br />

Onlinemeldung ....................................................................................... 12<br />

3.2. Hilfestellung bei Ebola-Verdachtsfällen ............................................... 12<br />

3.3. Drei starke Partner für eine professionelle Selbsthilfearbeit .............. 13


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 2<br />

3.4. Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische<br />

Gesundheitskarte (eGK) ......................................................................... 13<br />

3.5. Neue STIKO-Empfehlungen ................................................................... 14<br />

3.6. Impfausweise .......................................................................................... 14<br />

4. Veranstaltungen im Oktober <strong>2014</strong> ............................................ 15<br />

5. Anlagenverzeichnis ................................................................... 18<br />

5.1. Praxisinformation ................................................................................... 18<br />

5.2. Fallkonstellationen ................................................................................. 18


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 3<br />

1. Abrechnung<br />

A<br />

1.1. Abgabetermin für das 3. Quartal <strong>2014</strong><br />

Der Abgabetermin für die Abrechnung des 3. Quartals <strong>2014</strong> ist der<br />

6. Werktag des Quartals und somit der 8. Oktober <strong>2014</strong>. Bitte denken<br />

Sie daran, auch bei der Online-Übermittlung von Abrechnungsdatei(en),<br />

8. Oktober <strong>2014</strong><br />

• die Sammelerklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben<br />

einzureichen. Das Muster kann auch im Portal der <strong>KVN</strong> unter<br />

www.kvn.de/Abrechnung/Abrechnungscenter/Informationen zur<br />

Quartalsabrechnung/Downloads ausgedruckt werden;<br />

• die abzugebenden Behandlungsausweise (sortiert nach der<br />

Liste: KBV-Prüfmodul Abgabe Behandlungsausweise)<br />

einzureichen;<br />

• abhängig von Ihren erbrachten Leistungen:<br />

Früherkennungskoloskopie, Hautkrebsscreening, Daten gem.<br />

der QS-Richtlinie Dialyse rechtzeitig online zu dokumentieren;<br />

• ggf. zusätzliche Unterlagen einzureichen:<br />

Sachkostenbelege/Rechnungen,<br />

Behandlungsplan zur künstlichen Befruchtung Muster 70/70A,<br />

Mitteilungen der Praxis zur eingereichten Abrechnung (Beispiel:<br />

Pat. Y ist zu löschen, da jetzt BG-Fall).<br />

Listen aus Ihrer Praxissoftware wie z. B. Prüfprotokolle, Sortierlisten<br />

oder Versandlisten benötigen wir nicht. Bitte beachten Sie, dass<br />

Dokumente wie z. B. RLV-Anträge, Genehmigungsanträge,<br />

Widersprüche gegen den Honorarbescheid, direkt an die Bezirksstellen<br />

zu senden sind.<br />

Nicht benötigt<br />

Direkt an die<br />

Bezirksstellen<br />

Ansprechpartner bei Terminproblemen ist das Team Auskünfte des<br />

Abrechnungscenters<br />

Telefon: 0511 380-4800 oder E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de.<br />

1.2. MRSA<br />

Seit dem 1. April <strong>2014</strong> sind lediglich die GOP 30940 bis 30956 des<br />

Abschnittes 30.12 EBM für die spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie<br />

im Rahmen von MRSA bei Vorliegen einer entsprechenden<br />

Genehmigung berechnungsfähig.<br />

Für die GOP 30942, 30944 und 30952 ist darüber hinaus die Angabe<br />

der gesicherten Diagnose ICD-10-GM U80.00 oder U80.01 notwendig.<br />

Die Diagnose ist in Ihrer Quartalsabrechnung anzugeben. Bei<br />

fehlendem oder fehlerhaftem ICD-Code erfolgt bei diesen Leistungen<br />

eine sachlich-rechnerische Berichtigung.<br />

Ungültig und somit nicht mehr berechnungsfähig sind die alten GOP<br />

86770, 86772, 86774, 86776, 86778, 86780, 86781, 86782 und 86784.<br />

GOP 30940 bis 30956<br />

berechnungsfähig<br />

Gesichterte Diagnose<br />

Nicht mehr<br />

berechnungsfähig<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380-4800, E-Mail:<br />

abrechnungscenter@kvn.de


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 4<br />

1.3. Nasale Influenza-Impfung<br />

Mit dem August-<strong>Rundschreiben</strong> hatten wir darüber berichtet, dass mit<br />

der AOK Niedersachsen die Aufnahme der nasalen Influenza-Impfung in<br />

die Impfvereinbarung vereinbart werden konnte.<br />

Wir informieren Sie darüber, dass wir zwischenzeitlich auch mit den<br />

Ersatzkassen, den Betriebskrankenkassen, der Knappschaft und der<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau<br />

entsprechende Vereinbarungen schließen konnten. Mit den<br />

Innungskrankenkassen konnte noch keine Einigung erreicht werden.<br />

Die nasale Influenza-Impfung ist unter der KV-internen GO-Nr. 89112N<br />

abzurechnen. Der Impfstoff ist als Einzelverordnung auf den Namen des<br />

Patienten zu verordnen.<br />

2. Verordnungen<br />

Ungültig und nicht mehr<br />

berechnungsfähig<br />

Noch keine Einigung<br />

mit den<br />

Innungskrankenkassen<br />

Änderungen<br />

2.1. Sprechstundenbedarf, hier: Abschluss einer neuen SSB-<br />

Vereinbarung ab dem 1. Oktober <strong>2014</strong> und Vereinbarung sog.<br />

"Musterkoffer SSB"<br />

Die <strong>KVN</strong> hatte im Jahre 2012 die Sprechstundenbedarfsvereinbarung<br />

(SSB-Vereinbarung) gekündigt, um mit einer Neuregelung den<br />

verordnenden Ärzten Sicherheit in der Verordnung und Regressfreiheit<br />

zu garantieren.<br />

Da Positiv-Listen aus rechtlichen Gründen nicht vereinbart werden<br />

konnten, wurden mit den Krankenkassen Handlungsempfehlungen für<br />

eine regressfreie Verordnung von Sprechstundenbedarf erarbeitet.<br />

Diese Handlungsempfehlungen zeigen einerseits die häufigsten<br />

Verordnungsfehler auf, andererseits die für die jeweilige Fachgruppe<br />

relevanten häufigsten Verordnungen, für die ein Regress ausgeschlossen<br />

werden kann (sog. Musterkoffer SSB). Diese Liste wurde aus<br />

den rund 130 meistverordneten Arzneimitteln jeder Fachgruppe erstellt<br />

und deckt mindestens 90 Prozent des Verordnungsspektrums einer<br />

Vertragsarztpraxis ab. Die Verordnungsempfehlungen werden<br />

quartalsweise von der SSB-Kommission aktualisiert, so dass Ärzte, die<br />

sich bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf daran halten,<br />

regressfrei verordnen können.<br />

Für die verschiedenen Fachgruppen wurden insgesamt 23 Listen<br />

erstellt; dabei wurden einige Fachgruppen zusammengefasst, da sich<br />

deren Behandlungs- und Verordnungsspektrum sehr ähnlich ist. So<br />

wurden z. B. alle Fachgruppen, die sich der Behandlung von Kindern<br />

widmen (wie haus- und fachärztliche Kinder- und Jugendmediziner,<br />

Kinder-Kardiologen, Kinder-Onkologen), zu einer Liste Kindermedizin<br />

vereint. Auf jeder Liste sind daher im oberen Teil alle KBV-Fachgruppen<br />

benannt, für die diese Liste gilt.<br />

häufigste<br />

Verordnungsfehler<br />

Verordnungsempfehlungen<br />

Verordnungsempfehlungen<br />

zum 31. Dezember<br />

Bis<br />

häufigste <strong>2014</strong><br />

Verordnungsfehler<br />

Noch keine Einigung<br />

mit Innungskrankenkassen


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 5<br />

Überdies wurde die Anlage 1 der SSB-Vereinbarung insbesondere bzgl.<br />

der Klarheit und verständlicheren Lesbarkeit überarbeitet und mit<br />

folgenden Änderungen versehen:<br />

So wird nun auch der Fachgruppe der Neurochirurgen ein Bezug von<br />

Kortikosteroiden im SSB für die intraartikulären Injektionen ermöglicht -<br />

bisher war dies nur für Orthopäden, Rheumatologen, Chirurgen und<br />

Ärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin möglich. Als neu im<br />

SSB verordnungsfähig wurde DMSO (Dimethylsulfoxid) im Rahmen von<br />

Chemotherapien und Glucosepulver als Rezeptur (Einsatz vor allem<br />

beim Screening auf Gestationsdiabetes) aufgenommen. Daneben gab<br />

es einige Klarstellungen (teilweise durch einschränkende Regelungen)<br />

und redaktionelle Anpassungen.<br />

Änderungen<br />

Damit ist das Ziel der Fortentwicklung der Sprechstundenbedarfsvereinbarung<br />

i. S. der regressfreien Verordnung erreicht. Die neue<br />

Sprechstundenbedarfsvereinbarung wird in der September-Ausgabe<br />

des Niedersächsischen Ärzteblatts mit einem Artikel begleitet und dort<br />

sowie auf der Homepage der <strong>KVN</strong> veröffentlicht.<br />

2.2. Sprechstundenbedarf, hier: Cyclopentolat-Augentropfen 0,5% -<br />

Verlängerung der Befristung<br />

Mit dem Rundbrief 70/<strong>2014</strong> hatten wir Sie informiert, dass sich die<br />

Krankenkassen in Niedersachsen bereit erklärt hatten, die Kosten für<br />

eine Rezeptur diagnostischer Augentropfen mit dem Wirkstoff<br />

Cyclopentolat in der Dosierung 0,5% zu übernehmen.<br />

Hintergrund war die Einstellung des Vertriebs der Augentropfen durch<br />

die Herstellerfirma bei gleichzeitigem Fehlen eines alternativen<br />

Fertigarzneimittels.<br />

Nachdem diese Regelung nur bis zum 30. September <strong>2014</strong> befristet<br />

war, konnten wir nun eine Verlängerung dieser Regelung bis zum 31.<br />

Dezember <strong>2014</strong> erreichen.<br />

Befristet bis zum<br />

31. Dezember<br />

2.3. Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit fluoreszeinhaltigen<br />

Augentropfen/Alternative zu Thilorbin ® - Verlängerung der<br />

Befristung<br />

Mit den Rundbriefen 34/<strong>2014</strong> und 73/<strong>2014</strong> hatten wir im März bzw. Juli<br />

dieses Jahres über die Verordnungsalternativen zum Thilorbin<br />

informiert. Das neu formulierte Fertigarzneimittel Thilorbin ®<br />

Augentropfen von der Firma OmniVision befindet sich aktuell in der<br />

Prüfung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte<br />

(BfArM) und ist voraussichtlich erst im Herbst <strong>2014</strong> wieder lieferbar.<br />

Für den Sprechstundenbedarf haben sich die GKV-Kassen in Niedersachsen<br />

für diesen individuellen Einzelfall, befristet bis zum 31. Oktober<br />

<strong>2014</strong>, auf den Import gemäß § 73 Abs. 3 AMG von Fluoresceine<br />

Oxybuprocaine SDU Faure (enthält als Einzeldosiszubereitung<br />

Oxybuprocainhydrochlorid in der Konzentration 4 mg/ml und<br />

Bis zum 31. Oktober<br />

Import


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 6<br />

Fluorescein-Natrium in der Konzentration 0,4 mg/ml) geeinigt. Die<br />

Bestellung erfolgt über Apotheken.<br />

Die weitere Alternative des Bezugs des nichtapothekenpflichtigen<br />

Arzneimittels Fluoreszein SE Thilo (PZN 03629566, Fa. Alcon) im<br />

Sprechstundenbedarf läuft zum 31. August <strong>2014</strong> aus, da die<br />

zwischenzeitlichen Lieferschwierigkeiten beim Importarzneimittel<br />

behoben sind.<br />

Fluoreszein SE Thilo<br />

läuft zum 31. August<br />

aus<br />

2.4. Cisplatin in Kombination mit Gemcitabin bei fortgeschrittenen<br />

Karzinomen der Gallenblase und -wege - Änderung der Anlage VI<br />

(Off-Label-Use)<br />

Mit Wirkung vom 11. Juli <strong>2014</strong> wurde Cisplatin in Kombination mit<br />

Gemcitabin bei fortgeschrittenen Karzinomen der Gallenblase und<br />

-wege in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der Arzneimittel-Richtlinie<br />

(AM-RL) aufgenommen.<br />

Die Kombination von Cisplatin mit Gemcitabin kann demnach in dem<br />

nicht zugelassenen Anwendungsgebiet der systemischen, medikamentösen<br />

Erstlinienchemotherapie bei Patienten mit lokal fortgeschrittenen,<br />

inoperablen, rezidivierten oder metastasierten Karzinomen der<br />

Gallenblase und/oder Gallenwege verordnet werden. Eine Verordnung<br />

ist möglich zur medikamentösen palliativen Erstlinienchemotherapie bei<br />

geeigneten Patienten mit o. g. Indikation mit einem Allgemeinzustand<br />

gemäß ECOG 0-2, ohne Hirnmetastasen und einer ausreichenden<br />

Funktion von Hämatopoese, Leber und Niere. Patienten mit Abstand<br />

von mindestens sechs Monaten zur vorherigen adjuvanten<br />

Chemotherapie und Patienten mit vorheriger niedrigdosierter<br />

radiosensibilisierender Chemotherapie in Kombination mit Radiotherapie<br />

können eingeschlossen werden. Ziel der Behandlung ist eine<br />

Verlängerung der Überlebenszeit.<br />

Ziel der Behandlung<br />

Eine Beschreibung der Dosierung und Behandlungsdauer sowie<br />

Hinweise zu Kontraindikationen und Nebenwirkungen entnehmen Sie<br />

bitte der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden Fachinformationen.<br />

Da die Kombination Cisplatin/Gemcitabin mit erheblicher Toxizität<br />

verbunden ist, sollte sie nur von Fachärzten/innen für Innere Medizin,<br />

Hämatologie und Onkologie oder bei gastrointestinalen Karzinomen<br />

auch von Fachärzten/innen für Innere Medizin und Gastroenterologie<br />

mit ausreichender Erfahrung in der Anwendung dieser Medikamentenkombination<br />

angewandt werden.<br />

Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller<br />

für ihre Cisplatin-haltigen und/oder Gemcitabin-haltigen Arzneimittel<br />

einer Anwendung zugestimmt (Haftung des pharmazeutischen<br />

Unternehmers):<br />

Accord Healthcare GmbH, Actavis Deutschland GmbH & Co. KG,<br />

APOCARE PHARMA GmbH, axios Pharma GmbH, betapharm<br />

Arzneimittel GmbH, Bhardwaj Pharma GmbH, Caduceus Pharma Ltd.,<br />

Cancernova GmbH onkologische Arzneimittel, cell pharm GmbH,<br />

Hersteller, die einer<br />

Anwendung zugestimmt<br />

haben


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 7<br />

EurimPharm Arzneimittel GmbH, Fresenius Kabi Deutschland GmbH,<br />

Fresenius Kabi Oncology Plc, HAEMATO PHARM AG, Heumann<br />

Pharma GmbH & Co. Generica KG, Hexal AG, HIKMA Farmacêutica<br />

(Portugal), S. A., Hospira Deutschland GmbH, Lilly Deutschland GmbH,<br />

medac Gesellschaft für klinische Spezialpräparate mbH, onkovis GmbH,<br />

Sigillata Ltd. und Venus Pharma GmbH.<br />

Daher empfehlen wir bei Verordnungen von Cisplatin-haltigen bzw.<br />

Gemcitabin-haltigen Arzneimitteln der genannten Hersteller in dieser<br />

Off-Label-Indikation das Setzen des Aut-Idem-Kreuzes. Haftungsrechtliche<br />

Probleme in Folge eines Austausches in der Apotheke gegen<br />

ein vergleichbares Präparat, welches keine Off-Label-Zustimmung hat,<br />

können so vermieden werden.<br />

Besondere Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation der hier<br />

genannten Off-Label-Behandlung mit Cisplatin/Gemcitabin sind nicht<br />

definiert. Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL<br />

finden Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinien -<br />

Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI; den Beschluss unter: Beschlüsse -<br />

Beschlussdatum: 20. März <strong>2014</strong>.<br />

A<br />

Hersteller, die einer<br />

Anwendung zugestimmt<br />

haben<br />

Setzen des Aut-Idem-<br />

Kreuzes<br />

Setzen des Aut-Idem-<br />

Kreuzes<br />

2.5. Cotrimoxazol zur Prophylaxe der Toxoplasmose-Enzephalitis -<br />

Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use)<br />

Mit Wirkung vom 30. Juli <strong>2014</strong> wurde Cotrimoxazol zur Prophylaxe der<br />

Toxoplasmose-Enzephalitis (TE) in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A<br />

der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Demnach kann<br />

Cotrimoxazol nun in dem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet der<br />

Primärprophylaxe der TE bei Patienten mit


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 8<br />

Besondere Anforderungen an die Verlaufsdokumentation der hier<br />

genannten Off-Label-Behandlung mit Cotrimoxazol sind nicht definiert.<br />

Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie<br />

auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinien -<br />

Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI; den Beschluss unter: Beschlüsse -<br />

Beschlussdatum 17. April <strong>2014</strong>.<br />

2.6. Cotrimoxazol zur Prophylaxe von Pneumocystis-Pneumonien -<br />

Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use)<br />

Mit Wirkung vom 30. Juli <strong>2014</strong> wurde Cotrimoxazol zur Prophylaxe der<br />

Pneumocystis-Pneumonien in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der<br />

Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Somit kann Cotrimoxazol<br />

nun in dem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet der Primär- und<br />

Sekundärprophylaxe der Pneumocystis-jirovecii-Pneumonie (PjP) bei<br />

Patienten mit < 200 CD4-Lymphozyten/µl verordnet werden. Eine<br />

Verordnung ist möglich bei allen HIV-Patienten mit CD4 < 200/µl (oder<br />


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 9<br />

+ Pyrimethamin können somit in dem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet<br />

der Prophylaxe der zerebralen Toxoplasmose bei Toxoplasma<br />

gondii-seropositiven HIV-Patienten oder anderen Patienten mit<br />

schwerem Immundefekt (unter 100 CD4-Zellen/µl) und mit gleichzeitiger<br />

Unverträglichkeit für Cotrimoxazol (Trimethoprim/ Sulfamethoxazol)<br />

verordnet werden. Ziel der Behandlung ist die Verhinderung von<br />

Episoden zerebraler Toxoplasmosen.<br />

Ziel der Behandlung<br />

Eine Beschreibung der Dosierung und Behandlungsdauer sowie<br />

Hinweise zu Kontraindikationen und Nebenwirkungen entnehmen Sie<br />

bitte der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden<br />

Fachinformationen.<br />

Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller<br />

für ihre Dapson- und/oder Pyrimethamin-haltigen Arzneimittel einer<br />

Anwendung zugestimmt (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers):<br />

RIEMSER Pharma GmbH und GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG.<br />

Wir empfehlen daher bei Verordnungen von Dapson- oder<br />

Pyrimethamin-haltigen Arzneimitteln der genannten Hersteller in dieser<br />

Off-Label-Indikation das Setzen des Aut-Idem-Kreuzes.<br />

Haftungsrechtliche Probleme in Folge eines Austausches in der<br />

Apotheke gegen ein vergleichbares Präparat, welches keine Off-Label-<br />

Zustimmung hat, können so vermieden werden.<br />

Hersteller, die einer<br />

Anwendung zugestimmt<br />

haben<br />

Setzen des Aut-Idem-<br />

Kreuzes<br />

Besondere Anforderungen an die Verlaufsdokumentation einer hier<br />

genannten Off-Label-Behandlung mit Dapson + Pyrimethamin sind nicht<br />

definiert. Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL<br />

finden Sie auf der Website des G-BA (www.g.ba.de) unter: Richtlinien -<br />

Arzneimittel-Richtlinie - Anlage VI; den Beschluss unter: Beschlüsse -<br />

Beschlussdatum 22. Mai <strong>2014</strong>.<br />

2.8. Enzalutamid (Xtandi ® ) als Praxisbesonderheit anerkannt<br />

Ab dem 1. September <strong>2014</strong> wird Enzalutamid (Xtandi ® ) nach einer<br />

Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem<br />

pharmazeutischen Unternehmer Astellas Pharma ab dem ersten<br />

Behandlungsfall als Praxisbesonderheit anerkannt.<br />

Die Anerkennung gilt bei der Behandlung erwachsener Männer mit<br />

metastasiertem kastrationsresistentem Prostatakarzinom, deren<br />

Erkrankung während oder nach einer Chemotherapie mit Docetaxel<br />

fortschreitet. In diesem Anwendungsgebiet hatte Enzalutamid vom G-BA<br />

einen Hinweis für einen beträchtlichen Zusatznutzen bescheinigt<br />

bekommen.<br />

Gilt bei…<br />

Hierbei ist zu beachten, dass die Einleitung und Überwachung der<br />

Behandlung mit Enzalutamid nur durch in der Therapie von Patienten<br />

mit Prostatakarzinom erfahrene Fachärzte für Innere Medizin und<br />

Hämatologie und Onkologie sowie Fachärzte für Urologie und weitere<br />

an der Onkologie-Vereinbarung teilnehmende Ärzte anderer<br />

Fachgruppen erfolgen soll. Darüber hinaus gilt Xtandi ® laut der


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 10<br />

Vereinbarung nur bei Patienten mit ECOG-Leistungsstatus 0, 1 oder 2<br />

als Praxisbesonderheit. Weitere Informationen zu Enzalutamid (Xtandi ® )<br />

finden Sie unter www.g-ba.de<br />

Eine Aufstellung der vereinbarten Praxisbesonderheiten aufgrund des<br />

Verfahrens der frühen Nutzenbewertung finden Sie auf der Internetseite<br />

des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) unter:<br />

Krankenversicherung - Arzneimittel - AMNOG-Verhandlungen § 130b<br />

SGB V - Übersicht Erstattungsbetragsverhandlungen nach § 130b SGB<br />

V - nur Einträge mit Anerkennung als Praxisbesonderheit<br />

berücksichtigen<br />

2.9. Bedaquilin (Sirturo ® ): aktuell nur nicht erstattungsfähige<br />

Packungsgröße verfügbar<br />

Sirturo ® wird in Kombination mit anderen Wirkstoffen zur Therapie der<br />

multiresistenten pulmonalen Tuberkulose eingesetzt. Die einzige im<br />

Handel befindliche Packung enthält 188 Tabletten für eine<br />

Behandlungsdauer von 24 Wochen. Diese Größe entspricht jedoch<br />

keiner Normgröße nach der Packungsgrößen-Verordnung und<br />

übersteigt die maximal zulässige Normgröße für eine Reichdauer von<br />

100 Tagen (N3). Somit ist Sirturo ® aktuell nicht zulasten der<br />

gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig.<br />

Da sich der Anwendungsbereich der frühen Nutzenbewertung nur auf<br />

erstattungsfähige Arzneimittel erstreckt, wurde das bereits begonnene<br />

Nutzenbewertungsverfahren für Sirturo ® zunächst eingestellt. Ob und<br />

wann der Hersteller Janssen-Cilag eine erstattungsfähige<br />

Packungsgröße auf den Markt bringt, ist unklar.<br />

Falls eine Verordnung von Sirturo ® durch einen niedergelassenen Arzt<br />

erforderlich werden sollte, empfehlen wir Ihnen, bei der Krankenkasse<br />

des betroffenen Patienten eine kassenindividuelle Kostenübernahme zu<br />

beantragen.<br />

Keine Normgröße<br />

Nutzungsbewertungsverfahren<br />

zunächst<br />

eingestellt<br />

Empfehlung<br />

2.10. Neue Verordnung über Medizinprodukte<br />

Am 29. Juli <strong>2014</strong> ist die „Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten<br />

und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften<br />

(MPAV)“ in Kraft getreten. Die bisherigen Verordnungen über die<br />

Verschreibungspflicht von Medizinprodukten und über die<br />

Vertriebswege für Medizinprodukte wurden aufgehoben.<br />

Die wichtigsten Änderungen lauten u. a. wie folgt:<br />

• Anforderung an eine Medizinprodukte-Verschreibung<br />

Eine Verordnung verschreibungspflichtiger Medizinprodukte<br />

nach MPAV muss nun u. a. folgende Angaben enthalten:<br />

o Vornamen, Berufsbezeichnung und Anschrift der<br />

verschreibenden ärztlichen Person (verschreibende<br />

Person), einschließlich ihrer Telefon- oder<br />

Telefaxnummer und ihrer E-Mail-Adresse<br />

Änderungen<br />

E-Mail-Adresse


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 11<br />

o Soll die Verschreibung im Ausland eingelöst werden, ist<br />

zusätzlich die Angabe der Ländervorwahl vor der<br />

Telefonnummer des Arztes verpflichtend.<br />

• Verschreibungspflichtige Medizinprodukte<br />

Verschreibungspflichtig nach der MPAV sind zur Anwendung<br />

durch Laien vorgesehene Medizinprodukte, die<br />

o Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten, die der<br />

Verschreibungspflicht nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung<br />

unterliegen, oder auf die solche Stoffe<br />

aufgetragen sind (z. B. Movicol Junior aromafrei) oder<br />

o in die Anlage 1 der MPAV aufgenommen sind (bislang<br />

nur „oral zu applizierende Sättigungspräparate auf<br />

Cellulosebasis mit definiert vorgegebener Geometrie zur<br />

Behandlung des Übergewichts und zur<br />

Gewichtskontrolle“).<br />

Medizinprodukte, die nicht zur Anwendung durch den Patienten<br />

vorgesehen sind, dürfen laut MPAV neuerdings nur noch an Fachkreise<br />

und nicht mehr direkt an den Patienten abgegeben werden (Bsp.<br />

Intrauterinpessare). Die Maßnahmen werden mit der Anpassung an EU-<br />

Richtlinien begründet. Bitte beachten Sie als Hintergrundinformation,<br />

dass im Gegensatz dazu bei Arzneimittelverordnungen die Angabe der<br />

E-Mail-Adresse nur für im Ausland einzulösende Rezepte verpflichtend<br />

ist.<br />

Die vollständige Version der Verordnung finden Sie im<br />

Bundesgesetzblatt: www.bgbl.de - kostenloser Bürgerzugang -<br />

Bundesgesetzblatt Teil 1 - <strong>2014</strong> - Nr. 35<br />

A<br />

Vollständige Version<br />

2.11. Arzneimittelverschreibungsverordnung<br />

Wir weisen Sie auf eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung<br />

(AMVV) hin. Demnach muss eine ärztliche<br />

Verschreibung, die im Ausland eingelöst werden soll, zusätzlich zu den<br />

bisherigen Anforderungen auch die Dosierung des Arzneimittels sowie<br />

die E-Mail-Adresse des verordnenden Arztes enthalten. Darüber hinaus<br />

ist auch die Angabe der Ländervorwahl vor der Telefonnummer<br />

verpflichtend. Diese Maßnahmen werden mit der Anpassung an EU-<br />

Richtlinien begründet. Für Verschreibungen, die in Deutschland<br />

eingelöst werden sollen, hat sich nichts geändert.<br />

Anforderungen<br />

Bitte beachten Sie als Hintergrundinformation, dass im Gegensatz dazu<br />

bei Verordnungen verschreibungspflichtiger Medizinprodukte seit dem<br />

29. Juli <strong>2014</strong> die Angabe der E-Mail-Adresse auch für in Deutschland<br />

einzulösende Rezepte verpflichtend ist.<br />

2.12. Heilmittel-Richtgrößeninformation<br />

Die Heilmittel-Richtgrößeninformation für das 1. Quartal <strong>2014</strong> steht im<br />

<strong>KVN</strong>-Portal unter „Online-Dienste“, Rubrik „eDokumente“ zur Verfügung.<br />

Ebenso können hier die Arzneimittel-Richtgrößeninformationen sowie<br />

GAmSi- und HIS-Berichte eingesehen werden.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 12<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. Teilnahme an Sonderverträgen - Entbürokratisierung durch<br />

Onlinemeldung<br />

Im Sinne der Entbürokratisierung bietet die KV Niedersachsen ihren<br />

Mitgliedern ab sofort die Möglichkeit, Fortbildungsnachweise im<br />

Rahmen der Teilnahme an Sonderverträgen direkt und ohne großen<br />

Aufwand an die <strong>KVN</strong> zu melden. Zur erleichterten Eingabe und<br />

besseren Übersicht aller Nachweise gibt es hierzu im <strong>KVN</strong>-Portal unter<br />

Online-Dienste die Rubrik „Fortbildungspflicht aus Sonderverträgen“.<br />

Online-Dienste<br />

Sobald die betreffende Fortbildungspflicht erfüllt ist, kann jeder Vertragsteilnehmer<br />

nunmehr seine Erfüllung im System für das betreffende<br />

Kalenderjahr selbst kennzeichnen. Diese Informationen sind<br />

verwaltungsseitig einsehbar und erleichtern die Kommunikation und<br />

Verwaltung der Ergebnisse. Die bisherige jährliche Abfrage per Papier<br />

entfällt hiermit. Da wir uns bereits in der zweiten Jahreshälfte von <strong>2014</strong><br />

befinden, bitten wir darum, die relevanten Nachweise für 2013 bis zum<br />

31. Dezember <strong>2014</strong> in das System einzupflegen. Selbstverständlich<br />

können auch für das aktuelle Jahr <strong>2014</strong> die Nachweise bereits vermerkt<br />

werden.<br />

3.2. Hilfestellung bei Ebola-Verdachtsfällen<br />

Die niedersächsischen Gesundheitsbehörden schätzen das Risiko, dass<br />

Reisende die Krankheit nach Deutschland oder Europa mitbringen,<br />

weiterhin als sehr gering ein. Bisher gab es keine bestätigten Fälle unter<br />

Reiserückkehrern nach Deutschland. Falls in Deutschland ein<br />

begründeter Verdachtsfall auftreten sollte, stehen spezialisierte<br />

Behandlungs- und Kompetenzzentren zur Behandlung und Diagnostik<br />

zur Verfügung (für Niedersachsen das Universitätsklinikum Hamburg-<br />

Eppendorf (UKE) und das Bernhard-Nocht-Institut für Tropenmedizin<br />

(BNI) in Hamburg). Das Robert Koch-Institut hat eine Hilfestellung<br />

herausgegeben, die die Kriterien vorgibt, wann es sich bei einer<br />

erkrankten Person um einen derartigen „begründeten Verdachtsfall“<br />

handelt. Das entsprechende Flussdiagramm hierzu finden Sie unter<br />

http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/EbolaSchema.pdf?__blob=<br />

publicationFile , hier auch eine fortlaufend aktualisierte Liste der<br />

Risikogebiete.<br />

Nur bei derartigen „begründeten Verdachtsfällen“ sind spezifische<br />

Schutzmaßnahmen sowie die Labordiagnostik auf Ebola und / oder die<br />

Verlegung in ein Behandlungszentrum erforderlich. Da die Symptomatik<br />

der Ebolafieber-Erkrankung in der Anfangsphase sehr unspezifisch ist,<br />

sind mehrere epidemiologische Kriterien, insbesondere der Aufenthalt in<br />

den betroffenen Regionen in Kombination mit bestimmten Expositionen<br />

ausschlaggebend. Dabei handelt es sich mit Stand vom 8. September<br />

<strong>2014</strong> um Guinea, Liberia, Sierra Leone und die Städte Lagos und Port<br />

Harcourt in Nigeria sowie Dakar im Senegal (z. Zt. nur ein bestätigter<br />

Fall).<br />

Risiko sehr gering<br />

Guinea, Liberia, Sierra<br />

Leone, Stadt Lagos,<br />

Port Harcourt in Nigeria<br />

und Dakar im Senegal


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 13<br />

Vor diesem Hintergrund lässt sich ein initialer Verdacht auf Ebolafieber<br />

meistens durch die Tatsache ausräumen, dass sich die erkrankte<br />

Person nicht in diesen Ländern oder Regionen aufgehalten hat. Die<br />

Berücksichtigung der epidemiologischen Kriterien zum Ausschluss von<br />

Verdachtsfällen ist von großer Bedeutung, damit sich medizinisch<br />

notwendige Behandlungen nicht durch unbegründete Ebola-<br />

Verdachtsäußerungen verzögern. Sollte eine Person bei Ihnen vorstellig<br />

werden, bei der ggf. auch ein Ebolafieber differentialdiagnostisch in<br />

Betracht kommt, nutzen Sie bitte das o. g. Flussdiagramm und<br />

kontaktieren Sie frühzeitig Ihr örtliches Gesundheitsamt, damit der Fall<br />

gemeinsam bewertet und die weiteren Schritte eingeleitet werden<br />

können. Die Gesundheitsämter in Niedersachsen werden durch die 24-<br />

stündige Rufbereitschaft des Zentrums für Gesundheits- und<br />

Infektionsschutz (ZGI) am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt<br />

unterstützt. Weitere Informationen und Links (u. a. zum Robert Koch-<br />

Institut) finden Sie auch auf der Seite des Niedersächsischen<br />

Landesgesundheitsamtes unter http://www.nlga.niedersachsen.de ><br />

Startseite: „Aktuelles“<br />

Berücksichtigung der<br />

Kriterien wichtig<br />

Guinea, Liberia, Sierra<br />

Leone, Stadt Lagos,<br />

Port Harcourt in Nigeria<br />

und Dakar im Senegal<br />

Berücksichtigung der<br />

Kriterien wichtig<br />

3.3. Drei starke Partner für eine professionelle Selbsthilfearbeit<br />

Selbsthilfegruppen sind aus dem Gesundheits- und Sozialsystem nicht<br />

mehr wegzudenken. In den vergangenen Jahren hat die Nachfrage<br />

immer mehr zugenommen, denn Selbsthilfegruppen übernehmen eine<br />

wichtige Aufgabe im Gesundheits- und Sozialbereich. Häufig führt die<br />

gemeinsame Betroffenheit in die Selbsthilfegruppe. Das Bedürfnis nach<br />

umfassender Information und Beratung oder der Wunsch nach<br />

Erfahrungsaustausch motivieren Menschen, sich auf den Weg zu<br />

machen. Im Falle von Krankheit oder schweren Schicksalsschlägen<br />

suchen Menschen häufig Rat und Unterstützung beim Arzt ihres<br />

Vertrauens. In den Arztpraxen wird die Zeit für diese Art von<br />

Gesprächen jedoch zunehmend knapp. So ist die Idee einer stärkeren<br />

Vernetzung von Arztpraxen und professioneller Selbsthilfearbeit<br />

entstanden.<br />

Nach dem Roll-Out in Hannover wird das gemeinsame Projekt „Neues<br />

aus der Selbsthilfe“ der Selbsthilfekontaktstelle BeKoS, der Krankenkasse<br />

hkk Erste Gesundheit und der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

(<strong>KVN</strong>) ab September <strong>2014</strong> auf die Region Oldenburg ausgeweitet. Alle<br />

interessierten Arztpraxen aus den Regionen Oldenburg und Hannover<br />

können unter der E-mail-Adresse selbsthilfe@hkk.de kostenlos ein<br />

Selbsthilfepaket für ihre Praxis anfordern. Das Servicepaket besteht aus<br />

einem attraktiven Prospektständer gefüllt mit Broschüren der regionalen<br />

Selbsthilfekontaktstelle.<br />

Ab September <strong>2014</strong> in<br />

der Region Oldenburg<br />

Ab September <strong>2014</strong> in<br />

der Region Oldenburg<br />

3.4. Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische<br />

Gesundheitskarte (eGK)<br />

Zum 1. Januar 2015 wird die alte Krankenversichertenkarte (KVK) für<br />

gesetzlich Krankenversicherte endgültig durch die eGK abgelöst. Die<br />

alte KVK wird dann grundsätzlich nicht mehr von der Praxisverwaltungssoftware<br />

akzeptiert. Für Versicherte sog. Sonstiger Kostenträger (z. B.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 14<br />

Freie Heilfürsorge) sowie im Rahmen der Privatversicherung ist die KVK<br />

weiterhin zulässig. Bei GKV-Versicherten, die ab dem 1. Januar 2015<br />

keine eGK vorlegen, darf nach Ablauf von zehn Tagen eine<br />

Privatvergütung verlangt werden (Ausnahme: Notfallbehandlung), die<br />

jedoch zurückzuzahlen ist, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis<br />

spätestens zum Quartalsende nachgereicht wird. Dem Rundbrief ist<br />

eine Praxisinformation mit umfangreichen Informa-tionen zur Ablösung<br />

der KVK sowie eine Übersicht über unterschied-liche Fallkonstellationen<br />

beigefügt.<br />

Anlage 5.1: Praxisinformation<br />

Anlage 5.2: Fallkonstellationen<br />

Privatvergütung<br />

Privatvergütung<br />

3.5. Neue STIKO-Empfehlungen<br />

Die Ständige Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut hat<br />

neue Impfempfehlungen herausgegeben und sie im Epidemiologischen<br />

Bulletin Nr. 34/<strong>2014</strong> am 25. August <strong>2014</strong> veröffentlicht. Wesentliche<br />

Änderungen sind:<br />

• HPV-Impfung für Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren<br />

(bisher 12 bis 17 Jahren)<br />

• Erweiterung der Indikationen für Pneumokokken-Impfung<br />

(z. B. um Träger von Cochlear-Implantaten)<br />

Die Impfempfehlungen können auf der Internetseite des Robert-Koch-<br />

Instituts (www.rki.de ) abgerufen werden. Damit die Empfehlungen für<br />

Versicherte der gesetzlichen Kranken-versicherung Anwendung finden,<br />

erfordert es eine entsprechende Übernahme der Änderungen in die<br />

Schutzimpfungs-Richtlinie. Über eine mögliche Änderung der<br />

Schutzimpfungs-Richtlinie werden wir Sie zeitnah informieren.<br />

Änderungen<br />

3.6. Impfausweise<br />

Der im August-<strong>Rundschreiben</strong> veröffentlichte Beitrag zu den Impfausweisen<br />

hat zu einigen Irritationen geführt, so dass wir das Thema<br />

nochmals aufgreifen. Vor dem Hintergrund, dass die Impfstoff-Hersteller<br />

die Impfausweise den Vertragsärzten nicht mehr kostenlos zur<br />

Verfügung stellen, hatten wir drei Optionen aufgeführt, wie der Patient<br />

weiterhin kostenfrei die Impfausweise erhalten kann. Als eine<br />

Möglichkeit wurden die örtlichen Gesundheitsämter genannt. Dieser<br />

Hinweis wurde von einigen Vertragsärzten allerdings so interpretiert,<br />

dass sie ihren Bedarf an Impfausweisen bei den Gesundheitsämtern<br />

anforderten. Die Gesundheitsämter halten in der Regel einige<br />

Impfausweise vor, die auf Anfrage an Patienten abgegeben werden. Für<br />

eine Belieferung von Arztpraxen mit Impfausweisen sind die<br />

Gesundheitsämter hingegen nicht zuständig. Dass die von uns<br />

dargestellten Optionen unbefriedigend sind, ist uns bewusst. Zum<br />

jetzigen Zeitpunkt gibt es jedoch keine andere Möglichkeit einer<br />

kostenfreien Bereitstellung der Impfausweise für den Patienten. Wir sind<br />

derzeit bemüht, mit den Beteiligten am Impfwesen eine für Vertragsärzte<br />

und Patienten zufriedenstellende Lösung zu finden.<br />

Gesundheitsämter nicht<br />

für Belieferung<br />

zuständig


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 15<br />

4. Veranstaltungen im Oktober <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im Oktober <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Fehler- und Risikomanagement in<br />

der Praxis<br />

Hannover 11.Okt 135 Euro<br />

Fit am Empfang Hannover 25.Okt 119 Euro<br />

Fit for Work Hannover 17.Okt 115 Euro<br />

Kommunikationstraining für MFA –<br />

Modul 1: Die Rezeption<br />

Oldenburg 22.Okt 65 Euro<br />

Mitarbeiter- und Patientenschutz Hannover 8.Okt kostenlos<br />

Palliativmedizin in der ambulanten<br />

Versorgung<br />

Hannover 15.Okt 22 Euro<br />

QEP-Intensivkurs (2-tägig) Oldenburg 10.Okt 220 Euro<br />

Refresherkurs PraxismanagerIn –<br />

Aufbauseminar (3-tägig)<br />

Oldenburg 22.Okt 295 Euro<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

Abrechnung aktuell<br />

(Hausarztpraxen)<br />

Aktuelle Fragestunde für MFA<br />

Oldenburg 8.Okt kostenlos<br />

Moormerland-<br />

Neermoor<br />

8.Okt<br />

kostenlos<br />

Aktuelle Fragestunde für MFA Papenburg 15.Okt kostenlos<br />

Aktuelle Fragestunde für MFA Aurich 22.Okt kostenlos<br />

RLV/QZV Braunschweig 15.Okt kostenlos


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 16<br />

Medizinische und psychotherapeutische Themen<br />

DMP Asthma und COPD Verden 18.Okt 20 Euro<br />

Notfallseminar Hannover 22.Okt<br />

Palliativmedizin in der ambulanten<br />

Versorgung<br />

Wirtschaftsseminare<br />

70 Euro für<br />

Ärzte<br />

55 Euro für<br />

MFA<br />

Hannover 15.Okt 22 Euro<br />

Niederlassen in Niedersachsen -<br />

Existenzgründungsseminar<br />

Weiterbildungsassistenten -<br />

Praxisseminar<br />

Hildesheim 11.Okt kostenlos<br />

Hannover 22.Okt kostenlos<br />

EDV-Schulungen<br />

Excel 2007 Grundlagen Hannover 18.Okt 135 Euro<br />

Word 2007 Aufbau Hannover 11.Okt 135 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 17<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> September <strong>2014</strong> 18<br />

5. Anlagenverzeichnis<br />

5.1. Praxisinformation<br />

5.2. Fallkonstellationen


INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS<br />

Elektronische Gesundheitskarte<br />

August <strong>2014</strong><br />

Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte<br />

Die alte Krankenversichertenkarte (KVK) wird endgültig abgelöst: Ab 1. Januar<br />

2015 gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Gesetzlich<br />

krankenversicherte Patienten können dann nur noch mit der eGK den Arzt,<br />

Zahnarzt oder Psychotherapeuten aufsuchen. Auf diese Regelung haben sich<br />

die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung<br />

und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) geeinigt. Ursprünglich sollte die Übergangsfrist für die alte Chipkarte<br />

bereits Ende September <strong>2014</strong> auslaufen. Die KBV konnte gegenüber<br />

den Krankenkassen jedoch durchsetzen, dass die KVK noch ein Quartal länger<br />

verwendet werden kann. So haben Ärzte und Psychotherapeuten die Sicherheit,<br />

dass sie auch noch im vierten Quartal <strong>2014</strong> über die alte Karte abrechnen<br />

können.<br />

Was genau sich zum 1. Januar ändert, erläutern wir in dieser Praxisinformation.<br />

Darüber hinaus haben wir einige grundsätzliche Informationen zur Nutzung<br />

der eGK für Sie zusammengestellt.<br />

DAS IST NEU AB 1. JANUAR 2015<br />

Auslaufmodell KVK – die Krankenversichertenkarte wird ungültig<br />

Wichtig für Sie als Arzt oder Psychotherapeut: Die alte Chipkarte gilt ab Januar<br />

2015 für GKV-Versicherte nicht mehr als gültiger Nachweis, um Leistungen<br />

in Anspruch zu nehmen. Das aufgedruckte Gültigkeitsdatum der KVK<br />

hat keine Bedeutung mehr. Das heißt: Auch Karten mit einem längeren Gültigkeitsdatum<br />

dürfen nicht mehr verwendet werden. Die Krankenversichertenkarte<br />

ist dann nur noch für Versicherte sogenannter sonstiger Kostenträger<br />

(z.B. Heilfürsorge) sowie im Rahmen der Privatversicherung zulässig.<br />

Die KBV wird technische Maßnahmen veranlassen, sodass alte Karten ab<br />

Januar für GKV-Versicherte von den Lesegeräten auch nicht mehr eingelesen<br />

werden können.<br />

Bei Patienten ohne eGK: Privatvergütung<br />

Es ist zu erwarten, dass einige wenige Patienten im Januar 2015 entweder<br />

noch keine eGK haben werden oder aber fälschlicherweise noch die alte<br />

Karte verwenden, obwohl sie bereits über eine Gesundheitskarte verfügen.<br />

Für diese Fälle wurde folgendes Verfahren vereinbart:<br />

KVK nur noch für<br />

Versicherte<br />

sonstiger<br />

Kostenträger oder<br />

Privatversicherte<br />

KVK kann ab<br />

Januar 2015 nicht<br />

mehr eingelesen<br />

werden


Thema: Elektronische Gesundheitskarte<br />

Kann der Patient auch auf Nachfrage keine eGK vorlegen und die Behandlung<br />

ist nicht verschiebbar, gilt Folgendes:<br />

• Der Patient hat zehn Tage Zeit, eine gültige Karte nachzureichen.<br />

Ansonsten kann der Arzt oder Psychotherapeut eine Privatvergütung<br />

für die Behandlung verlangen. Das Ersatzverfahren ist in diesem Fall<br />

nicht möglich.<br />

• Legt der Patient bis zum Ende des Quartals seine Gesundheitskarte<br />

vor, die zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, muss der Arzt beziehungsweise<br />

Psychotherapeut dem Patienten das Geld zurückzahlen.<br />

Das gilt auch, falls die Krankenkasse des Versicherten bis zum<br />

Ende des Quartals nachweist, dass zum Zeitpunkt der Behandlung<br />

ein Leistungsanspruch bestand. Der Arzt rechnet die Behandlung<br />

dann wie gewohnt als Kassenleistung ab.<br />

Der Arzt kann seinem Patienten während dieser Zeit Arznei-, Verbands-,<br />

Heil- und Hilfsmittel privat verordnen: Er vermerkt dazu auf dem Privatrezept<br />

„ohne Versicherungsnachweis“. Der Patient trägt die Kosten selbst, kann<br />

aber versuchen, sich das Geld von seiner Krankenkasse erstatten zu lassen.<br />

Ausnahme: Bei Notfallbehandlungen, in denen keine eGK vorgelegt werden<br />

kann, darf der Arzt das Ersatzverfahren anwenden.<br />

Einheitliche technische Verarbeitung der Versichertendaten ab Oktober<br />

Die Versichertendaten, die auf der KVK und der eGK gespeichert sind und<br />

jeweils in die Praxissoftware übertragen werden, unterscheiden sich in ihrem<br />

technischen Format. Die Hersteller der Praxissoftware sind bereits jetzt dabei,<br />

die technischen Schnittstellen auf die eGK umzustellen. Die Versichertenstammdaten<br />

können sich also bereits ab Oktober <strong>2014</strong> in einigen Details<br />

auch visuell geringfügig von dem alten Erscheinungsbild in Ihrer Praxissoftware<br />

unterscheiden.<br />

Ab 1. Januar<br />

ohne<br />

Gesundheitskarte:<br />

Privatvergütung<br />

Ausnahme:<br />

Notfall<br />

Abbildung der<br />

Versichertendaten<br />

in der<br />

Praxissoftware<br />

kann anders<br />

aussehen als<br />

zuvor<br />

GRUNDSÄTZLICHE INFORMATIONEN ZUR NUTZUNG DER EGK<br />

Nachfolgend haben wir für Sie einige grundsätzliche Informationen zur Nutzung<br />

der elektronischen Gesundheitskarte aufgeführt.<br />

Informationen zur Identitätsprüfung<br />

Mit dem Foto auf der eGK hat der Gesetzgeber ein zusätzliches Sicherheitsmerkmal<br />

zum Schutz vor Kartenmissbrauch eingeführt. Um einem möglichen<br />

Regress-Risiko bei erkennbar ungültigen Versicherungsverhältnissen<br />

vorzubeugen, wurde eine Identitätsprüfung vereinbart. Die Überprüfung beschränkt<br />

sich auf offensichtliche Unstimmigkeiten zwischen der vorgelegten<br />

Karte und der Person hinsichtlich des Alters, des Geschlechts und des aufgebrachten<br />

Fotos. Bei eGK ohne Foto – bei Kindern unter 15 Jahren und<br />

Versicherten mit einer Pflegestufe – bezieht sich die Überprüfung auf die<br />

sonstigen optischen Identitätsmerkmale wie Alter und Geschlecht.<br />

Lässt sich die Gesundheitskarte dem Patienten offensichtlich nicht zuordnen,<br />

darf die Praxis die Karte nicht einlesen. Der Arzt darf dann nach Ablauf von<br />

zehn Tagen eine Privatvergütung verlangen (Ausnahme: Notfallbehandlung),<br />

Neue Qualität der<br />

Identitätsprüfung<br />

durch das<br />

Lichtbild<br />

Identitätsprüfung<br />

negativ:<br />

Privatvergütung<br />

- 2 -


Thema: Elektronische Gesundheitskarte<br />

die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn ein gültiger Berechtigungsnachweis bis<br />

spätestens zum Quartalsende nachgereicht wird. Dann rechnet der Arzt die<br />

Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung ab.<br />

Hinweis: Beim Verdacht auf Missbrauch ist der Arzt beziehungsweise der<br />

Psychotherapeut berechtigt, die Karte einzuziehen und die zuständige Krankenkasse<br />

zu informieren.<br />

Gesundheitskarte kann nicht verwendet werden: Ersatzverfahren<br />

Das Ersatzverfahren nutzt der Arzt oder Psychotherapeut, wenn die Gesundheitskarte<br />

nicht verwendet werden kann. Das ist der Fall, wenn:<br />

• der Versicherte die Krankenkasse oder die Versichertenart gewechselt<br />

hat, aber noch die alte Karte vorlegt<br />

• die Karte, das Kartenterminal oder der Drucker defekt ist<br />

• für Hausbesuche kein mobiles Kartenlesegerät zur Verfügung steht<br />

und keine in der Praxis vorgefertigten Formulare verwendet werden<br />

können<br />

Im Ersatzverfahren benötigt der Arzt folgende Daten für die Abrechnung und<br />

für Vordrucke wie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Rezepte:<br />

• Krankenkasse<br />

• Name, Geburtsdatum und Postleitzahl des Versicherten<br />

• Versichertenart (Mitglied, Familienversicherter, Rentner) und nach<br />

Möglichkeit Krankenversichertennummer<br />

Dafür kann der Arzt auf Unterlagen in der Patientendatei und Angaben des<br />

Versicherten zurückgreifen. Dieser muss durch seine Unterschrift auf dem<br />

Abrechnungsschein (Vordruckmuster 5) bestätigen, dass er Mitglied der<br />

Krankenkasse ist.<br />

Wenn es im weiteren Verlauf des Quartals doch noch möglich ist, die Gesundheitskarte<br />

des Patienten einzulesen, stellt der Arzt einen neuen Abrechnungsschein<br />

aus. Den Schein aus dem Ersatzverfahren kann er anheften.<br />

Keine Karte bei erneutem Arztbesuch: Vorhandene Daten nutzen<br />

Ein Patient war im betreffenden Quartal bereits in der Praxis und hat seine<br />

Gesundheitskarte vorgelegt. Er kommt aber ein weiteres Mal und dabei kann<br />

die Karte nicht eingelesen werden. Dann darf der Arzt oder Psychotherapeut<br />

die benötigten Daten aus der Patientenstammdatei ziehen, die er bereits mit<br />

der Gesundheitskarte des Patienten erstellt hat.<br />

Ersatzverfahren<br />

für Fälle, in denen<br />

Gesundheitskarte<br />

nicht verwendet<br />

werden kann<br />

Bereits erfasste<br />

Daten können<br />

genutzt werden<br />

Mehr Informationen<br />

Die Vereinbarung zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (Anlage<br />

4a zum Bundesmantelvertrag) finden Sie auf den Internetseiten der<br />

KBV in der Rubrik „Rechtsquellen“: www.kbv.de/.<br />

Hinterher ist man immer schlauer – jetzt kostenlos die PraxisNachrichten<br />

abonnieren unter www.kbv.de/PraxisNachrichten. Mit dem Newsletter informiert<br />

die KBV jeden Donnerstag über alles, was für die Praxis wichtig ist.<br />

- 3 -


Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte<br />

August <strong>2014</strong><br />

Ab 1. Januar gilt ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) –<br />

Fallkonstellationen in der Praxis auf einen Blick<br />

Nachfolgend finden Sie einige Fallkonstellationen inklusive Lösungen, wie sie insbesondere<br />

ab dem 1. Januar 2015 in der Praxis auftreten können.<br />

FALL<br />

1. Der Patient legt am<br />

31. Dezember die Krankenversichertenkarte<br />

(KVK) vor.<br />

2. Der Patient legt ab dem<br />

1. Januar die KVK vor (GKV-<br />

Kostenträger, ambulante<br />

Behandlung).<br />

3. Der Patient legt ab dem<br />

1. Januar die KVK vor (GKV-<br />

Kostenträger,<br />

Notfallbehandlung).<br />

4. Der Patient legt ab dem<br />

1. Januar die KVK vor (Sonstiger<br />

Kostenträger, z.B. Heilfürsorge).<br />

ABLAUF<br />

Die KVK kann eingelesen werden.<br />

Die KVK wird durch die Praxissoftware<br />

abgewiesen, ein Einlesen ist nicht möglich:<br />

- Nach Ablauf von zehn Tagen kann der<br />

Arzt oder Psychotherapeut eine<br />

Privatvergütung verlangen, wenn der<br />

Patient bis dahin keine eGK vorgelegt hat.<br />

Diese muss der Arzt oder<br />

Psychotherapeut jedoch zurückzahlen,<br />

wenn der Patient eine gültige<br />

Gesundheitskarte oder einen<br />

Berechtigungsnachweis der Krankenkasse<br />

bis zum Quartalsende nachreicht.<br />

Die KVK wird durch die Praxissoftware<br />

abgewiesen, ein Einlesen ist nicht möglich:<br />

- Das Praxisteam nimmt den Patienten im<br />

Ersatzverfahren auf, da es sich um einen<br />

Notfall handelt.<br />

- Der Patient muss durch seine Unterschrift<br />

auf dem Abrechnungsschein bestätigen,<br />

dass er Mitglied der Krankenkasse ist.<br />

Die KVK kann eingelesen werden, da es sich um<br />

einen sonstigen Kostenträger und nicht um einen<br />

GKV-Kostenträger handelt.<br />

1


Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte<br />

FALL<br />

5. Der Patient legt ab dem<br />

1. Januar die Gesundheitskarte<br />

mit Lichtbild vor.<br />

6. Der Patient legt ab dem<br />

1. Januar die Gesundheitskarte<br />

ohne Lichtbild vor. (Eine eGK<br />

ohne Foto haben Kinder unter 15<br />

Jahre und Versicherte mit einer<br />

Pflegestufe.)<br />

7. Der Patient legt ab dem<br />

1. Januar eine Gesundheitskarte<br />

mit Lichtbild vor, die erkennbar<br />

und offensichtlich nicht dem<br />

Patienten zuordenbar ist.<br />

8. Der Patient legt ab dem<br />

1. Januar eine Gesundheitskarte<br />

mit/ohne Lichtbild vor, die für den<br />

Arzt nicht als falsch bzw.<br />

missbräuchlich verwendet<br />

erkennbar ist.<br />

ABLAUF<br />

Das Praxisteam überprüft die Identität des<br />

Versicherten anhand des Fotos, des Alters und<br />

des Geschlechts.<br />

Ist die Identitätsprüfung positiv, darf die Karte<br />

eingelesen werden.<br />

Das Praxisteam überprüft die Identität des<br />

Versicherten anhand des Alters und des<br />

Geschlechts.<br />

Ist die Identitätsprüfung positiv, darf die Karte<br />

eingelesen werden.<br />

Lässt sich die Gesundheitskarte dem Patienten<br />

offensichtlich nicht zuordnen, darf die Karte nicht<br />

eingelesen werden. Es erfolgt keine Haftung von<br />

Kassenseite für das Honorar und es ist ein<br />

Regress möglich (Paragraf 48 Abs. 4<br />

Bundesmantelvertrag).<br />

- Nach Ablauf von zehn Tagen kann der<br />

Arzt oder Psychotherapeut eine<br />

Privatvergütung zu verlangen, wenn der<br />

Patient bis dahin keine eGK vorgelegt hat.<br />

- Diese muss der Arzt oder<br />

Psychotherapeut jedoch zurückzahlen,<br />

wenn der Patient eine gültige<br />

Gesundheitskarte oder einen<br />

Berechtigungsnachweis der Krankenkasse<br />

bis zum Quartalsende nachreicht.<br />

Das Praxisteam überprüft die Identität des<br />

Versicherten anhand des Alters und des<br />

Geschlechts sowie ggf. des Fotos.<br />

Ist die Identitätsprüfung positiv, darf die Karte<br />

eingelesen werden. (Die Krankenkasse haftet für<br />

die Honorierung nach Paragraf 48 Abs. 4<br />

Bundesmantelvertrag).<br />

2


Informationen zur elektronischen Gesundheitskarte<br />

FALL<br />

9. Die Gesundheitskarte kann nicht<br />

eingelesen werden (z.B. Karte<br />

oder Lesegerät defekt,<br />

Hausbesuche ohne mobiles<br />

Kartenterminal).<br />

10. Der Patient legt einen<br />

Berechtigungsnachweis seiner<br />

Krankenkasse vor.<br />

ABLAUF<br />

Das Praxisteam nimmt den Patienten im<br />

Ersatzverfahren auf.<br />

Der Patient muss durch seine Unterschrift auf dem<br />

Abrechnungsschein bestätigen, dass er Mitglied<br />

der Krankenkasse ist.<br />

Das Praxisteam nimmt den Patienten im<br />

Ersatzverfahren auf.<br />

Der Patient muss durch seine Unterschrift auf<br />

dem Abrechnungsschein bestätigen, dass er<br />

Mitglied der Krankenkasse ist.<br />

3


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung ................................................................................. 2<br />

1.1. Verordnung des nasalen Grippeimpfstoffs „Fluenz ® “ .......................... 2<br />

2. Verordnungen .............................................................................. 3<br />

2.1. Lamotrigin bei zentralem neuropathischem Schmerz nach<br />

Schlaganfall (post-stroke-pain) ............................................................... 3<br />

2.2. Intravenöse Immunglobuline bei Myasthenia gravis ............................. 4<br />

2.3. Verordnungen von Kaliumpräparaten zur Behandlung der<br />

Hypokaliämie ............................................................................................ 4<br />

2.4. Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis, Zustimmung<br />

eines pharmazeutischen Unternehmers ................................................. 5<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 5<br />

3.1. Datenschutz in der Praxis - einfach online testen ................................. 5<br />

3.2. Änderung im Mutterpass beim Eintrag zum<br />

Gestationsdiabetes................................................................................... 6<br />

3.3. Impfausweise ............................................................................................ 6<br />

3.4. AOK-Behandlungsprogramm Depression und Burn-out ...................... 7<br />

3.5. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“<br />

bzw. „auf nicht absehbare Zeit“ ist zulässig .......................................... 7<br />

3.6. Klarstellung: Einfach testen: Ist die Praxissoftware up to<br />

date? .......................................................................................................... 8<br />

4. Veranstaltungen im September <strong>2014</strong> ......................................... 9<br />

5. Anlagenverzeichnis ................................................................... 12<br />

5.1. Änderung im Mutterpass beim Eintrag zum<br />

Gestationsdiabetes................................................................................. 12<br />

5.2. Sammelerklärung.................................................................................... 12


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

1.1. Verordnung des nasalen Grippeimpfstoffs „Fluenz ® “<br />

Seit September 2012 ist der nasale Grippeimpfstoff „Fluenz ® “ in<br />

Deutschland auf dem Markt. Zuerst nur als 10er Gebinde, ab der<br />

Impfsaison <strong>2014</strong>/2015 steht er auch als Einzeldosis zur Verfügung.<br />

Entsprechend der Schutzimpfungs-Richtlinie sollte bei Kindern im Alter<br />

von zwei bis einschließlich sechs Jahren mit erhöhter gesundheitlicher<br />

Gefährdung infolge eines Grundleidens ein attenuierter Influenza-<br />

Lebendimpfstoff (LAIV) bevorzugt angewendet werden.<br />

Davon ausgenommen sind Kinder mit:<br />

• klinischer Immunschwäche aufgrund von Erkrankungen oder<br />

infolge einer Therapie mit Immunsuppressiva (z. B.: akute und<br />

chronische Leukämie, Lymphom, symptomatische HIV-Infektion,<br />

zelluläre Immundefekte und hochdosierte Kortikosteroid-<br />

Behandlung),<br />

• schwerem Asthma oder<br />

• akutem Giemen.<br />

Mit der AOK Niedersachen konnte die Aufnahme der nasalen Grippeimpfung<br />

(89112N) in die bestehende Impfvereinbarung bereits<br />

vereinbart werden. Wir gehen davon aus, dass rechtzeitig zu Beginn der<br />

Impfsaison mit allen übrigen gesetzlichen Krankenkassen ebenfalls<br />

entsprechende Vereinbarungen getroffen werden können.<br />

Die Verordnung des nasalen Impfstoffs erfolgt als Einzelverordnung auf<br />

den Namen des Patienten. Eine Verordnung als Sprechstundenbedarf<br />

ist ausgeschlossen.<br />

Wie bekannt, haben die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen in<br />

Niedersachsen für die kommende Impfsaison den Grippeimpfstoff<br />

wieder ausgeschrieben. Ausschreibegewinner wurde die Firma Abbott<br />

mit Xanaflu ® . Demzufolge ist als Grippeimpfstoff grundsätzlich Xanaflu ®<br />

zu verordnen. Bei Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren, mit<br />

entsprechender Indikation und ohne Kontraindikation (s. Fachinfo), kann<br />

trotz grundsätzlichem Vorrang des Ausschreibungsimpfstoffs der nasale<br />

Grippeimpfstoff Fluenz ® verordnet werden.<br />

Verordnung trotz<br />

Ausschreibung<br />

möglich?


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 3<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Lamotrigin bei zentralem neuropathischem Schmerz nach Schlaganfall<br />

(post-stroke-pain)<br />

Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) der Arzneimittelrichtlinie<br />

Mit Wirkung vom 11. Juli <strong>2014</strong> wurde Lamotrigin bei zentralem<br />

neuropathischen Schmerz nach Schlaganfall (post-stroke-pain) in die<br />

Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)<br />

aufgenommen. Somit kann Lamotrigin in der oben genannten Indikation<br />

verordnet werden.<br />

Eine Verordnung ist möglich bei Erwachsenen mit neuropathischen<br />

Schmerzen nach Schlaganfall, die mit den in der Indikation „neuropathische<br />

Schmerzen“ oder „chronische Schmerzen“ zugelassenen<br />

Medikamenten nicht zufriedenstellend behandelt werden können oder<br />

Kontraindikationen aufweisen. Ziel der Behandlung ist eine klinisch<br />

relevante Schmerzreduktion.<br />

Eine Beschreibung der Dosierung und Behandlungsdauer sowie<br />

Hinweise zu Kontraindikation und Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte<br />

der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden Fachinformationen.<br />

Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller<br />

für ihre Lamotrigin-haltigen Arzneimittel einer Anwendung zugestimmt<br />

(Haftung des pharmazeutischen Unternehmers):<br />

1A-Pharma GmbH, AAA-Pharma GmbH, Abz-Pharma GmbH, Actavis<br />

Deutschland GmbH & Co. KG, ALIUD Pharma GmbH, Aristo Pharma<br />

GmbH, betapharm Arzneimittel GmbH, Desitin Arzneimittel GmbH,<br />

EurimPharm Arzneimittel GmbH, GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG,<br />

Heumann Pharma GmbH & Co. Generica KG, Heunet Pharma GmbH,<br />

Hexal Aktiengesellschaft, neuraxpharm Arzneimittel GmbH, ratiopharm<br />

GmbH, Sandoz Pharmaceuticals GmbH, Stadapharm GmbH, TEVA<br />

GmbH und Torrent Pharma GmbH.<br />

Daher empfehlen wir bei Verordnungen von Lamotrigin-haltigen<br />

Arzneimitteln der genannten Hersteller in dieser Off-Label-Indikation das<br />

Setzen des Aut-Idem-Kreuzes. Haftungsrechtliche Konsequenzen<br />

infolge eines Austausches in der Apotheke gegen ein vergleichbares<br />

Präparat, welches keine Off-Label-Zustimmung hat, können so<br />

vermieden werden.<br />

Hersteller, die einer<br />

Anwendung zugestimmt<br />

haben:<br />

Setzen des Aut-Idem-<br />

Kreuzes<br />

Besondere Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation der hier<br />

genannten Off-Label-Behandlung mit Lamotrigin sind nicht definiert.<br />

Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie<br />

auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinien -<br />

Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI; den Beschluss unter: Beschlüsse -<br />

Beschlussdatum: 20. März <strong>2014</strong>.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 4<br />

2.2. Intravenöse Immunglobuline bei Myasthenia gravis<br />

Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) der Arzneimittel-Richtlinie<br />

Mit Wirkung vom 11. Juli <strong>2014</strong> wurden Intravenöse Immunglobuline<br />

(IVIG) bei Myasthenia gravis in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der<br />

Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen.<br />

Somit können IVIG in dem nicht zugelassenen Anwendungsgebiet der<br />

myasthenen Krise bzw. der schweren Exazerbation verordnet werden.<br />

Eine Verordnung ist möglich bei Patienten mit einer Myasthenia gravis,<br />

die eine myasthene Krise oder eine schwere Exazerbation entwickeln,<br />

auch unter einer laufenden immunsuppressiven Langzeittherapie.<br />

Verordnung möglich<br />

bei…<br />

Das Behandlungsziel ist die Vermeidung oder Verkürzung einer<br />

Intensivbehandlung, Verbesserung im Myasthenie-Muskel-Score,<br />

einschließlich der Atem- und Schluckfunktion.<br />

Eine Beschreibung der Dosierung und Behandlungsdauer sowie<br />

Hinweise zu Kontraindikationen und Nebenwirkungen entnehmen Sie<br />

bitte der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden<br />

Fachinformationen.<br />

Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller<br />

für ihre IVIG-haltigen Arzneimittel einer Anwendung zugestimmt<br />

(Haftung des pharmazeutischen Unternehmers): Axicorp Pharma<br />

GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Biotest AG, CSL Behring GmbH,<br />

Grifols Deutschland GmbH, Kedrion S.p.A. und Octapharma GmbH.<br />

Daher empfehlen wir bei Verordnungen von IVIG-haltigen Arzneimitteln<br />

der genannten Hersteller in dieser Off-Label-Indikation das Setzen des<br />

Aut-Idem-Kreuzes. Haftungsrechtliche Konsequenzen in Folge eines<br />

Austausches in der Apotheke gegen ein vergleichbares Präparat,<br />

welches keine Off-Label-Zustimmung hat, können so vermieden<br />

werden.<br />

Hersteller, die einer<br />

Anwendung zugestimmt<br />

haben:<br />

Besondere Anforderungen an eine Verlaufsdokumentation der hier<br />

genannten Off-Label-Behandlung mit Intravenösen Immunglobulinen<br />

sind nicht definiert.<br />

Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie<br />

auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinien -<br />

Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI; den Beschluss unter: Beschlüsse -<br />

Beschlussdatum 20. März <strong>2014</strong>.<br />

2.3. Verordnungen von Kaliumpräparaten zur Behandlung der<br />

Hypokaliämie<br />

Aus aktuellem Anlass informieren wir Sie über die Verordnung von<br />

Kaliumpräparaten zur Behandlung der Hypokaliämie. Laut Anlage I der<br />

Arzneimittelrichtlinie sind Kaliumverbindungen nur als Monopräparate<br />

zur Behandlung der Hypokaliämie zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnungsfähig. Wir weisen Sie deshalb darauf<br />

hin, dass einige Krankenkassen Kaliumpräparate, die neben<br />

Kaliumhydrogencarbonat auch Citronensäure als wirksamem


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 5<br />

Bestandteil enthalten, nicht als Monopräparate einstufen. Die<br />

Voraussetzung zur Verordnungsfähigkeit dieser Präparate wird von den<br />

Krankenkassen somit nicht als gegeben angesehen. Entsprechende<br />

Regressanträge sind zum Teil bereits gestellt worden. Wir empfehlen<br />

daher, vor der Verordnung eines Präparates die<br />

Wirkstoffzusammensetzung genau zu kontrollieren.<br />

Wirkstoffzusammensetzung<br />

kontrollieren<br />

2.4. Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis, Zustimmung eines<br />

pharmazeutischen Unternehmers<br />

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage VI (Off-Label),<br />

Ziffer XVI<br />

Mit Wirkung vom 11. Juli <strong>2014</strong> wurde die Ziffer XVI der Anlage VI der<br />

Arzneimittelrichtlinie geändert. Die Änderung betrifft den Abschnitt k)<br />

„Zustimmung des pharmazeutischen Unternehmers“. Hier wird die Liste<br />

der Hersteller, die für ihre Mycophenolat Mofetil-haltigen Arzneimittel im<br />

Rahmen des in der Anlage vorgenannten Off-Label-Use einer Anwendung<br />

zugestimmt haben (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers),<br />

um den Hersteller „ALIUD PHARMA GmbH“ erweitert.<br />

Folgende Hersteller sind nun in der Liste aufgeführt: 1A Pharma GmbH,<br />

ALIUD PHARMA GmbH, EURIM-PHARM Arzneimittel GmbH, HEXAL<br />

AG, Roche Registration Ltd.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Therapie einer Myasthenia gravis mit<br />

Mycophenolat Mofetil ausschließlich durch eine(n) im Krankheitsbild<br />

erfahrene(n) Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde oder Fachärztin/<br />

Facharzt für Neurologie oder Nervenärztin/Nervenarzt erfolgen darf.<br />

Die Anlage VI der Arzneimittelrichtlinie finden Sie auf der Website des<br />

G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinie - Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI.<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. Datenschutz in der Praxis - einfach online testen<br />

Werden sensible Patientendaten in der Praxis sicher aufbewahrt?<br />

Kennen alle Mitarbeiter die Regelungen zum Datenschutz? Sind die<br />

Zugriffsrechte auf das EDV-System geregelt? Mit dem Online-Test<br />

„Mein PraxisCheck“ können Niedergelassene unkompliziert testen, wie<br />

es um Datenschutz und Informationssicherheit in der eigenen Praxis<br />

steht. Hier der Link zum PraxisCheck:<br />

http://www.kbv.de/html/mein_praxischeck.php<br />

Rund 12.000 Ärzte und Psychotherapeuten haben den Praxis-Check<br />

bislang bereits genutzt, um ihre Informationssicherheit schnell und<br />

kostenlos zu prüfen. Auch Praxismitarbeiter haben das Service-Angebot<br />

angenommen. Der Test dauert etwa 15 Minuten. Der Nutzer klickt sich<br />

durch 19 Fragen und erhält sofort ein Ergebnis, wie gut die Praxis ist,<br />

und was noch verbessert werden kann. Zudem bekommt er einen<br />

Test dauert nur 15<br />

Minuten


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 6<br />

ausführlichen Auswertungsbogen (PDF): Er fasst das Ergebnis<br />

zusammen, liefert konkrete Hinweise und praktische Tipps sowie einen<br />

Vergleich mit anderen Nutzern.<br />

A<br />

Der Online-Selbsttest wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung<br />

(KBV) entwickelt. Experten für Informationssicherheit, Vertragsärzte<br />

und -psychotherapeuten haben die Entwicklung unterstützt. Die<br />

Fragen und Lösungsvorschläge orientieren sich an den Empfehlungen<br />

des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Anforderungen<br />

der DIN EN ISO 27001 und Qualitätszielen aus QEP - Qualität und<br />

Entwicklung in Praxen ® der KBV.<br />

3.2. Änderung im Mutterpass beim Eintrag zum Gestationsdiabetes<br />

Zur Dokumentation des Screenings auf Gestationsdiabetes hat der<br />

Gemeinsame Bundesausschuss entsprechende Felder auf den Seiten<br />

sechs und 22 in der Zeile 50 des Mutterpasses eingefügt.<br />

Das Screening auf Gestationsdiabetes ist am 1. Juli 2013 neu in den<br />

EBM aufgenommen worden. Mit der Gebührenordnungsposition 01776<br />

wurde eine Abrechnungsmöglichkeit für den Vortest geschaffen. Wird<br />

bei der Schwangeren im Vortest ein auffälliger Blutzuckerwert<br />

gemessen, soll zeitnah ein oraler Glukosetoleranztest (oGTT) nach<br />

GOP 01777 durchgeführt werden. Für beide Gebührenordnungspositionen<br />

wurde als obligater Leistungsinhalt die Dokumentation im<br />

Mutterpass festgelegt. Um den Dokumentationsvorgaben nachzukommen,<br />

erfolgte die Anpassung im Mutterpass.<br />

Abrechnungsmöglichkeit<br />

für den Vortest<br />

Die neuen Mutterpässe werden zurzeit gedruckt und können im<br />

Rahmen der Vordruckbestellung bei Ihrer Bezirksstelle bzw. beim Paul-<br />

Albrecht-Verlag angefordert werden.<br />

Die sich bereits im Umlauf befindlichen alten Mutterpässe können<br />

weiterhin verwendet werden, und auch die Vorräte in den Praxen<br />

können aufgebraucht werden. Um den Dokumentationspflichten<br />

nachzukommen, können die als Anlage beigefügten Einlegeblätter als<br />

Kopiervorlage verwendet, bzw. die erforderlichen<br />

Dokumentationsangaben als Freitext eingetragen werden.<br />

Alte Pässe können<br />

weiterhin verwendet<br />

werden<br />

Anlage 5.1: Änderung im Mutterpass beim Eintrag zum<br />

Gestationsdiabetes<br />

3.3. Impfausweise<br />

Bislang wurden den Vertragsärzten Impfausweise seitens der<br />

Impfstoffhersteller kostenfrei zur Verfügung gestellt. Nach Information<br />

der Hersteller ist ihnen aus rechtlichen Gründen dieser Service künftig<br />

nicht mehr möglich.<br />

Nach § 22 Infektionsschutzgesetz (IFSG) hat der impfende Arzt jede<br />

Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis einzutragen, bzw.<br />

bei Nichtvorlage des Impfausweises eine Impfbescheinigung<br />

auszustellen.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 7<br />

Die Verpflichtung des Vertragsarztes, Ausweise bereitzuhalten, ergibt<br />

sich weder aus dem IFSG noch aus dem Bundesmantelvertrag oder der<br />

Schutzimpfungs-Richtlinie. Um durchgeführte Impfungen dokumentieren<br />

zu können, gibt es bei Nichtvorlage des Impfausweises folgende<br />

Optionen:<br />

1. Der Patient wird gebeten, sich beim örtlichen Gesundheitsamt<br />

einen Impfpass zu besorgen.<br />

2. Die Ärztekammer Niedersachsen gibt Impfpässe als<br />

Einzelexemplare kostenfrei ab. Unter<br />

www.aekn.de/patienteninfo/bestellservice/impfpass kann der<br />

Patient den Impfpass dort bestellen.<br />

3. Der impfende Arzt stellt dem Patienten eine Impfbescheinigung<br />

gem. § 22 IFSG aus.<br />

3.4. AOK-Behandlungsprogramm Depression und Burn-out<br />

hier: ab 1. Oktober <strong>2014</strong> niedersachsenweit im Wirkbetrieb<br />

Ab 1. Oktober <strong>2014</strong> nehmen auch die <strong>KVN</strong>-Bezirke Göttingen, Stade<br />

und Verden aktiv am AOK-Behandlungsprogramm teil. Damit ist die<br />

sukzessive Regionsausweitung abgeschlossen und das Programm für<br />

alle Teilnehmer niedersachsenweit nutzbar. Aus diesem Anlass werden<br />

im September <strong>2014</strong> wieder Auftaktveranstaltungen angeboten, diese<br />

sollen Interessierten den Programmeinstieg/ -ablauf erleichtern.<br />

Näheres dazu erfahren Sie unter:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot/Medizinische-und-psychotherapeutische-<br />

Themen, Link: AOK-Behandlungsprogramm Depression und Burn-out.<br />

Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits über eine Teilnahmegenehmigung<br />

verfügen, werden persönlich von ihrer <strong>KVN</strong>-Bezirksstelle<br />

über den Programmstart informiert. Weitere Informationen zum AOK-<br />

Behandlungsprogramm stehen für Sie im <strong>KVN</strong>-Portal:<br />

Verträge/Strukturverträge/Link: AOK-Behandlungsprogramm<br />

Depression und Burn-out bereit.<br />

3.5. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bzw.<br />

„auf nicht absehbare Zeit“ ist zulässig<br />

Gesetzliche Krankenkassen dürfen das Krankengeld nicht begrenzen<br />

bzw. ablehnen, wenn der Krankengeld-Auszahlungsschein anstelle<br />

eines konkreten Enddatums den Vermerk „bis auf Weiteres“ bzw. „auf<br />

nicht absehbare Zeit“ enthält. Dies geht aus einem rechtskräftigen Urteil<br />

des LSG Baden-Württemberg vom 21. Januar <strong>2014</strong> (L 11 Kr 4174/12)<br />

hervor.<br />

Von einem Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit ist auch dann<br />

auszugehen, wenn in einem Krankengeld-Auszahlungsschein das<br />

Bestehen der Arbeitsunfähigkeit bejaht wird, und in der Zeile „nächster<br />

Praxisbesuch am“ kein Eintrag erfolgt ist.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 8<br />

3.6. Klarstellung: Einfach testen: Ist die Praxissoftware up to date?<br />

In der Regel können sich Praxen darauf verlassen, dass ihr<br />

Praxisverwaltungssystem (PVS) up to date ist. Doch ist wirklich alles<br />

aktuell? Wer auf Nummer sicher gehen will, macht den Software-Check.<br />

Die KBV stellt hierzu Testfälle bereit, an denen Ärzte und<br />

Psychotherapeuten schnell erkennen, ob ihre Software auf dem<br />

neuesten Stand ist. Eine Formulierung zum "Test 2:<br />

Arzneimitteldatenbank" im Juli-<strong>Rundschreiben</strong> war missverständlich und<br />

hat bei Anwendern für Irritationen gesorgt. Daher eine Klarstellung.<br />

Ob ihre Arzneimitteldatenbank aktuell ist, können Ärzte mit dem<br />

folgenden Testfall kontrollieren: Bei dem Preisvergleich für die<br />

Pharmazentralnummer 07501478 - Aerius 5mg N1 Schmelztabletten<br />

von Kohlpharma - muss eine Liste von ungefähr 30 Packungen mit einer<br />

Preisspanne von 15,41 Euro bis 24,47 Euro angezeigt werden. Werden<br />

nur drei Packungen mit Schmelztabletten und einer Preisspanne von<br />

21,21 Euro bis 22,04 Euro aufgelistet, dann besitzt die<br />

Arzneimitteldatenbank nicht den aktuellen Datenbestand. Hintergrund:<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte im Oktober 2013 festgelegt,<br />

dass bei dem Wirkstoff Desloratadin die Darreichungsformen<br />

Filmtablette, Schmelztabletten und Tabletten als gleichwertig betrachtet<br />

werden.<br />

Test 2:<br />

Arzneimitteldatenbank


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 9<br />

4. Veranstaltungen im September <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im September <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Hygiene in der Arztpraxis Hannover 25.Sep 139 Euro<br />

Mutterschutz in der<br />

gynäkologischen Praxis<br />

Lüneburg 17.Sep kostenlos<br />

Praxis Check-up Hannover 24.Sep 75 Euro<br />

Praxismanagement für Großpraxen<br />

und MVZ<br />

Hannover 12.Sep 220 Euro<br />

QEP-Aktuell Oldenburg 24.Sep 85 Euro<br />

QEP-Einführungsseminar Oldenburg 20.Sep<br />

Qualifikation zum/r<br />

Präventionsassistent/In<br />

Qualitätsmanagement -<br />

Arbeitsgruppe<br />

Qualitätsmanagementbeauftragte/r<br />

(3-tägig)<br />

Qualitätsmanagement für<br />

Psychotherapeuten<br />

Schwierige Situationen im<br />

Praxisteam erfolgreich meistern<br />

Das Telefon - Die Visitenkarte der<br />

Praxis<br />

Terminplanung vermeidet<br />

Wartezeiten und Hektik<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

ab 120<br />

Euro<br />

Hannover 18.Sep 380 Euro<br />

Hannover 27.Sep 99 Euro<br />

Oldenburg 12.Sep 289 Euro<br />

Hannover 27.Sep 135 Euro<br />

Hannover 20.Sep 119 Euro<br />

Oldenburg 17.Sep 75 Euro<br />

Aurich 17.Sep 90 Euro<br />

Honorarbescheid lesen und<br />

verstehen<br />

Hannover 24.Sep kostenlos


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 10<br />

HZV Sonderverträge (2-tägig) Verden 26.Sep 110 Euro<br />

Sprechstundenbedarfsvereinbarung<br />

Anwendung (für MFA)<br />

Osnabrück 24.Sep kostenlos<br />

Medizinische und psychotherapeutische Themen<br />

Kurative Mammographie (2-tägig) Oldenburg 18.Sep 500 Euro<br />

Onkologie-Update Bronchial-<br />

Karzinome<br />

Lüneburg 24.Sep 20 Euro<br />

Wirtschaftsseminare<br />

Erfolgreiche Arztpraxis Oldenburg 10.Sep kostenlos<br />

Niederlassen in Niedersachsen -<br />

Existenzgründungsseminar<br />

Niederlassen in Niedersachsen -<br />

Existenzgründungsseminar<br />

Wirtschaftsseminar „Workshop –<br />

Praxiserfolg sichern – Leistungen<br />

erfolgreich anbieten und verkaufen<br />

Aurich 17.Sep kostenlos<br />

Braunschweig 23.Sep kostenlos<br />

Braunschweig 11.Sep kostenlos<br />

EDV-Schulungen<br />

Elektronisches Dienstplantool „BD-<br />

Online“<br />

Elektronisches Dienstplantool „BD-<br />

Online“<br />

Braunschweig 10.Sep kostenlos<br />

Braunschweig 18.Sep kostenlos<br />

Word 2007 Grundlagen Hannover 20.Sep 135 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 11<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> August <strong>2014</strong> 12<br />

5. Anlagenverzeichnis<br />

5.1. Änderung im Mutterpass beim Eintrag zum Gestationsdiabetes<br />

5.2. Sammelerklärung


itte alle Punkte<br />

SAMMELERKLÄRUNG für das Quartal 201 BSNR 1<br />

beachten und ausfüllen<br />

oder<br />

NBSNR 1<br />

bitte erst ab Punkt 3.<br />

beachten und ausfüllen<br />

1. Notwendige Angaben für das Abrechnungscenter - bitte pro Praxis (BSNR) nur EINMAL ausfüllen!<br />

Wir geben unsere Abrechnung(en) online oder auf Datenträger oder manuell ab.<br />

HINWEIS: Gemäß Abrechnungsanweisung der <strong>KVN</strong> ist eine Abrechnung auf unterschiedlichen Medien nicht gestattet.<br />

Insgesamt reichen wir eine Gesamtfallzahl (BSNR zzgl. NBSNR) von<br />

Fällen ein.<br />

Die Anzahl der von unserer Praxis insgesamt eingereichten KVDT-Dateien beträgt<br />

HINWEIS: Summe aus KVDT-Dateien aus Praxis (BSNR), Nebenbetriebsstätte(n) (NBSNR), sowie ggf. Bereitschaftsdienst<br />

(Zählung auch, falls über Bezirksstelle eingereicht)<br />

2.<br />

Erklärung<br />

Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass die abgerechneten Leistungen von mir/uns oder meinem/unserem Vertreter oder Assistenten oder auf meine/unsere<br />

Anordnung und unter meiner/unserer Aufsicht und Verantwortung von nichtärztlichen Mitarbeitern erbracht worden sind<br />

(§ 32 Ärzte-ZV, § 15 BMV-Ä) und die Eintragungen auf den Behandlungsausweisen/Abrechnungsscheinen sachlich richtig und vollständig sind.<br />

Sämtliche abgerechneten Leistungen wurden gemäß den bestehenden Vorschriften zur vertragsärztlichen Versorgung (u.a. Bundesmantelverträge<br />

einschließlich EBM, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der KBV, Verträge auf Bundes- und Landesebene,<br />

Abrechnungsanweisung sowie sonstiges Satzungsrecht der <strong>KVN</strong>) erbracht.<br />

Sämtliche genehmigungs– oder nachweispflichtige Leistungen wurden von dem Arzt erbracht, der die Genehmigung von der <strong>KVN</strong> erhalten bzw. die<br />

Nachweise vorgelegt hat.<br />

Ermächtigte Ärzte<br />

Als ermächtigter Arzt bestätige ich, dass ich nur die im Ermächtigungsbeschluss bestimmten vertragsärztlichen Tätigkeiten ausgeübt habe.<br />

Ich habe sämtliche ärztliche Leistungen persönlich erbracht und habe keine anderen Ärzte in die ambulante vertragsärztliche Versorgung<br />

mit Ausnahme von zulässigen Vertretungen (§ 32 a Ärzte-ZV) einbezogen. Eine Delegation von Leistungen auf nichtärztliches Personal ist<br />

ausschließlich nach den dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt.<br />

3. Nichtausübung der Praxistätigkeit 2 :<br />

Ich/Wir habe(n) meine/unsere Praxistätigkeit wegen Krankheit (K), Urlaub (U), Fortbildung (F), Schwangerschaft<br />

Entbindung, Elternzeit (E) oder Wehrübung (W) nicht ausgeübt:<br />

K/U/F/E/W Arzt/Ärztin (LANR) am bzw. vom bis<br />

Auch einzelne Tage sind zu dokumentieren.<br />

Die LANR des/der jeweiligen Arztes/Ärztin ist nur bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Praxen mit angestellten Ärzten<br />

und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), hier jedoch zwingend, anzugeben.<br />

4. Zur Beschäftigung eines Vertreters 3 erkläre(n) ich/wir Folgendes:<br />

Anzahl beschäftigter Vertreter:<br />

LANR oder Name(n) des (der) Vertreter(s) 3<br />

An folgenden Tagen ist zur Erbringung der vertragsärztlichen Leistungen in meiner/unserer Praxis ein Vertreter tätig<br />

geworden:<br />

1. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

2. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

3. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf zulässige Vertretungen gemäß §§ 32 und 32a Ärzte-ZV. Hierbei handelt es sich<br />

um Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Schwangerschaft, Entbindung, Elternzeit oder Wehrübung. Diese Aufzählung zulässiger Vertretungsgründe<br />

ist abschließend. Bei Fällen einer unvorgesehenen und zeitlich vorübergehenden Verhinderung an der persönlichen<br />

Leistungserbringung - z. B. Abruf wegen eines dringlichen Falles - handelt es sich nicht um zulässige Vertretungen.<br />

1 Für die Nebenbetriebsstätte ist eine separate Sammelerklärung nur dann erforderlich, wenn sich einzelne Angaben nur auf diese Nebenbetriebsstätte beziehen.<br />

Stand: 1/201 10 A<br />

2 Sollte der Platz nicht ausreichen, bitte einen weiteren Bogen ausfüllen.<br />

3 Auf die §§ 32 und 32a Ärzte-ZV wird verwiesen.<br />

4 Die jeweiligen Tage der Vertretung in dem Monat sind anzukreuzen.


5. Zur Beschäftigung eines Assistenten 2 erkläre(n) ich/wir Folgendes: 2<br />

Anzahl beschäftigte(r) Assistent(en):<br />

LANR oder Name(n) des (der) Assistenten 3 :<br />

Assistententätigkeit: vom bis<br />

vom<br />

bis<br />

vom<br />

bis<br />

6. Bereitschaftsdienstteilnahme<br />

An den folgenden Tagen habe(n) ich/wir im Bereitschaftsdienstbezirk meiner/unserer Praxis am mit der Bezirksstelle<br />

abgestimmten organisierten Bereitschaftsdienst teilgenommen bzw. mich/unshierbei vertreten lassen:<br />

1. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

2. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

3. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

7. Abrechnung von Laborleistungen<br />

Die Qualitätssicherung (interne und externe Maßnahmen) bei Laborleistungen wird entsprechend den geltenden Bestimmungen durchgeführt.<br />

Ich/Wir<br />

bin/sind Mitglieder der Laborgemeinschaft (BSNR) für die GKV-Leistungsabrechnung<br />

Ich/wir erkläre(n), dass die von mir/uns über Muster 10 A bezogenen und von der<br />

Laborgemeinschaft abzurechnenden Analysekosten nicht Bestandteil meiner/unserer<br />

Abrechnung sind.<br />

Ich/Wir erbringe(n) zertifizierte Leistungen gemäß Abschnitt 32.2 EBM in dem zertifizierten Labor der Praxis<br />

BSNR:<br />

8. Datentechnisches Abrechnungsverfahren/Arzneimittelmodul<br />

Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir die Bestimmungen der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen<br />

in der Arzt-Praxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der jeweils gültigen Fassung, die Bestimmungen der<br />

Bundesmantelverträge zur Nutzung von Datenverarbeitungssystemen in der Arztpraxis und die Verfahrensanweisung der <strong>KVN</strong><br />

"Vertragsärztliche Übermittlung der Abrechnungsdaten auf maschinenlesbaren elektronischen Medien" kenne(n) und diese von mir/uns<br />

beachtet und eingehalten werden. Insbesondere bestätige ich/wir, dass durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen<br />

eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich eine<br />

zertifizierte Softwareversion in der für dieses Abrechnungsquartal gültigen Version Anwendung gefunden hat.<br />

Sofern ich/wir ein Arzneimittelmodul einsetze(n), habe(n) ich/wir die entsprechende KBV-Prüfnummer mittels KVDT übertragen.<br />

9. Software zur Krankenversichertenkarten-Archivierung<br />

Krankenversichertenkarten-Archivierungsprogramme werden in meiner/unserer Praxis nicht eingesetzt. Mir/Uns ist bekannt, dass das<br />

Zurückübertragen/Rückspeichern der in solchen Programmen gespeicherten Patientendaten in mobile Krankenversichertenkartenlesegeräte<br />

oder direkt in ein Praxisverwaltungsprogramm nicht zulässig ist. Gleiches gilt für das Duplizieren von Original-Krankenversichertenkarten mittels<br />

Blanko-Chipkarten.<br />

10. Praxisklinische Betreuung und Nachsorge/Postoperative Überwachung/Belegärztliche Strukturpauschalen<br />

Soweit andere Ärzte an der Erbringung von Leistungen nach den GOP 01510-01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01857, 01910, 01911,<br />

05350, 31501-31507, 36501-36507, 36861, 36867 und 36881-36884 beteiligt gewesen sind, besteht eine Vereinbarung, dass ich/wir diese<br />

Leistungen alleine abrechne(n). In den Fällen, in denen bei der Leistungserbringung in demselben Arztfall mehrere Arztpraxen mitgewirkt haben,<br />

bestätige(n) ich/wir, dass ich/wir mit den anderen Arztpraxen eine Vereinbarung getroffen haben, wonach nur ich/wir in den jeweiligen Fällen<br />

diese Leistungen abrechne(n).<br />

Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass die Abgabe unrichtiger Angaben in dieser Erklärung einen Verstoß gegen vertragsärztliche<br />

Pflichten darstellt, der unter Umständen strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen - bis zum Entzug der vertragsärztlichen<br />

Zulassung - zur Folge haben kann.<br />

(Ort) (Datum) TTMMJJJ (Unterschrift 5 und Stempel 2 )<br />

Stand d: 1/2010 A<br />

2 Sollte der Platz nicht ausreichen, bitte einen weiteren Bogen ausfüllen.<br />

3 Auf die §§ 32 und 32a Ärzte-ZV wird verwiesen.<br />

4 Die jeweiligen Tage der Vertretung in dem Monat sind anzukreuzen.<br />

5 Bei Berufsausübungsgemeinschaften und bei MVZ sind die Unterschriften/ist die Unterschrift sämtlicher in der Praxis tätigen zugelassenen Vertragsärzte <br />

bzw. einer vertretungsberechtigten Person erforderlich. Bei ermächtigten Institutionen bzw. einer Krankenhausambulanz erfolgt die Unterschrift durch eine den<br />

Rechtsträger vertretungsberechtigte Person.


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung .................................................................................. 2<br />

1.1. Änderungen des EBM zum 1. Juli bzw. 1. Oktober <strong>2014</strong> ....................... 2<br />

2. Verordnungen ............................................................................... 4<br />

2.1. Änderung der Anlage II (Lifestyle-Arzneimittel) der<br />

Arzneimittel-Richtlinie .............................................................................. 4<br />

2.2. Sprechstundenbedarf, hier: Cyclopentolat-Augentropfen<br />

0,5% ........................................................................................................... 6<br />

2.3. Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit<br />

fluoreszeinhaltigen Augentropfen/Alternative zu Thilorbin ®<br />

und Fluoresceine Oxybuprocaine SDU Faure ........................................ 6<br />

2.4. Verordnung von Infusionslösungen zur subkutanen<br />

Dehydratationsbehandlung im Rahmen der Häuslichen<br />

Krankenpflege ........................................................................................... 7<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 7<br />

3.1. Einfach testen: Ist die Praxissoftware up to date? ................................ 7<br />

3.2. Der Hygieneleitfaden - Ein Muss für jede Praxis ................................... 8<br />

3.3. Qualitätssicherungsvereinbarung zur Dünndarm-<br />

Kapselendoskopie .................................................................................... 9<br />

3.4. Neues aus der Selbsthilfe ........................................................................ 9<br />

3.5. Fortbildungsnachweis leicht gemacht .................................................. 10<br />

3.6. Neuer Flyer „Große Hitze - was tun? Gesundheitstipps für<br />

heiße Tage“ ............................................................................................. 10<br />

3.7. Homöopathievertrag zwischen der Securvita BKK und der<br />

AG Vertragskoordinierung der KBV ..................................................... 11<br />

4. Veranstaltungen im August <strong>2014</strong> ............................................. 11


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

1.1. Änderungen des EBM zum 1. Juli bzw. 1. Oktober <strong>2014</strong><br />

Der Bewertungsausschuss hat in verschiedenen Sitzungen Änderungen<br />

des EBM beschlossen. Nachfolgend die Änderungen im Einzelnen:<br />

Erweitertes Ultraschallscreening bei Mehrlingsschwangerschaften<br />

Die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen mit Biometrie und<br />

systematischer Untersuchung der fetalen Morphologie durch einen<br />

besonders qualifizierten Arzt im zweiten Trimenon wurde zum 1. Januar<br />

<strong>2014</strong> als GOP 01771 neu in den EBM aufgenommen. Es handelt sich<br />

hierbei um einen Zuschlag im Zusammenhang mit der Schwangerenbetreuung<br />

nach der GOP 01770. Dieser ist bislang generell einmal je<br />

Schwangerschaft berechnungsfähig - unabhängig davon, wie viele<br />

Kinder die Frau erwartet. Da der Arzt die fetalen Strukturen jedes Feten<br />

einzeln zu untersuchen und zu beurteilen hat, erhöht sich bei<br />

Mehrlingsschwangerschaften der in der GOP 01771 abgebildete<br />

Behandlungsaufwand entsprechend der Zahl der Mehrlinge.<br />

Änderungen<br />

Zum 1. Januar neu<br />

aufgenommen<br />

Aus diesem Grund hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung ab 1. Juli<br />

<strong>2014</strong> die zweite Anmerkung zur GOP 01771 EBM dahingehend ergänzt,<br />

dass die Leistung mehrfach je Schwangerschaft entsprechend der<br />

Anzahl der Mehrlinge berechnungsfähig ist.<br />

Erhöhung der Kostenpauschale für den Bezug von „Mifepriston“<br />

Aufgrund der Preiserhöhung für das Medikament, das den Wirkstoff<br />

Mifepriston enthält, haben die Partner des Bundesmantelvertrages<br />

beschlossen, die Kostenpauschale der GOP 40156 „bei Durchführung<br />

eines medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbruchs für den<br />

Bezug von Mifepriston“ zu erhöhen. Statt bisher 81,80 Euro beträgt die<br />

Kostenpauschale seit 1. Juli <strong>2014</strong> 89,25 Euro.<br />

Seit 1. Juli 89,25 Euro<br />

Redaktionelle Anpassung in der Präambel des Abschnitts 31.2. für<br />

Augenärzte<br />

Ab dem 1. Juli <strong>2014</strong> können konservativ tätige Augenärzte auch dann<br />

den Zuschlag nach der GOP 06225 (Strukturpauschale) erhalten, wenn<br />

sie laserchirurgische Eingriffe nach der GOP 31341 bis 31348 des EBM<br />

durchführen. Diese Änderung ist damit zu begründen, dass laserchirurgische<br />

Eingriffe aufgrund ihrer Beschaffenheit der Notwendigkeit der<br />

patientennahen Durchführung als nicht operativ im Sinne der GOP<br />

06225 des EBM zu verstehen sind.<br />

Zuschlag nach GOP<br />

06225<br />

Intravitreale Medikamenteneingabe bei Augenerkrankungen ab<br />

dem 1. Oktober <strong>2014</strong> vertragsärztliche Leistung<br />

Zur Abrechnung der neuen Leistung hat der Bewertungssausschuss<br />

Gebührenordnungspositionen für den operativen Eingriff und für die<br />

Verlaufskontrolle nach der Injektion festgelegt. Für den operativen<br />

Eingriff am rechten Auge ist die GOP 31371 und für den operativen<br />

Eingriff am linken die GOP 31372 EBM berechnungsfähig. Bei einem


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 3<br />

beidseitigen Eingriff rechnet der Operateur die GOP 31373 ab. Für<br />

belegärztliche Operationen werden analog dazu Gebührenordnungspositionen<br />

in das Kapitel 36 des EBM aufgenommen.<br />

A<br />

Die Abrechnung der Verlaufskontrolle - die ein operativ oder ein<br />

konservativ tätiger Augenarzt durchführen kann - erfolgt für das rechte<br />

Auge über die GOP 06334 und für das linke Auge über die GOP 06335.<br />

Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung<br />

und damit ohne Mengenbegrenzung zu den vereinbarten<br />

Preisen.<br />

Ärzte, die die Intravitreale Injektion vornehmen, benötigen dafür eine<br />

entsprechende Genehmigung. Eine Vereinbarung zur Qualitätssicherung,<br />

die die Anforderung definiert, ist in Vorbereitung. Diese soll<br />

ebenfalls zum 1. Oktober <strong>2014</strong> in Kraft treten.<br />

Genehmigung benötigt<br />

Geänderte Zuschlagssystematik und höhere Bewertung bei der<br />

Chronikerpauschale<br />

Zum 1. Juli <strong>2014</strong> ändert sich die Zuschlagssystematik für die<br />

hausärztliche und pädiatrische Chronikerpauschale beim zweiten<br />

persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Seit dem 1. Oktober 2013 konnte<br />

die Chronikerpauschale nach der GOP 03220 beziehungsweise 04220<br />

EBM bereits bei einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Quartal<br />

als Zuschlag zur Versichertenpauschale abgerechnet werden. Im Falle<br />

eines zweiten persönlichen Arzt-Patienten-Kontaktes war stattdessen<br />

die GOP 03221/04221 als Zuschlag zur jeweiligen Versichertenpauschale<br />

berechnungsfähig. Diese Systematik hat sich als nicht<br />

praktikabel erwiesen, da die PVS-Systeme zum Ansatz der zweiten<br />

Chronikerpauschale zunächst das Löschen der ersten Chronikerpauschale<br />

verlangten. Dadurch war die Abrechnung mit einem erhöhten<br />

Bearbeitungsaufwand verbunden.<br />

Ab 1. Juli <strong>2014</strong> wurde daher eine neue Zuschlagssystematik eingeführt.<br />

Die GOP 03221 bzw. 04221 ist ab dem 1. Juli <strong>2014</strong> anstelle eines<br />

Zuschlages zur Versichertenpauschale nun als Zuschlag zur GOP<br />

03220/04220 berechnungsfähig. Damit muss die erste Chronikerpauschale<br />

nicht mehr gelöscht werden. Es wird nur noch die zweite<br />

GOP hinzugefügt. Der bisherige Berechnungsausschluss beider<br />

Chronikerpauschalen wurde damit aufgehoben. Da davon auszugehen<br />

ist, dass nicht alle Praxissoftwaresysteme auf diese neue Zuschlagsregelung<br />

zum 1. Juli <strong>2014</strong> eingehen werden, und dies damit bei einigen<br />

Programmen zu einer Streichung der GOP 03220 bzw. 04220 führen<br />

wird, wird die KV Niedersachsen zunächst bis zum 31. Dezember <strong>2014</strong><br />

bei Abrechnung des neuen Zuschlages für den zweiten<br />

Chronikerkontakt nach der GOP 03221 bzw. 04221 auch die<br />

Grundleistung, also den ersten Kontakt nach der GOP 03220 bzw.<br />

04220, hinzusetzen, wenn die Versichertenpauschale an einem anderen<br />

Tag als die Chronikerziffer angefordert und nicht bereits durch den Arzt<br />

selbst angesetzt wurde.<br />

Weiterhin haben die Vertragspartner vereinbart, die Chronikerpauschale<br />

beim zweiten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt höher zu vergüten.<br />

Ab 1. Juli beträgt die Bewertung der GOP 03221 und 04221 anstelle der<br />

Neue<br />

Zuschlagssystematik<br />

Geänderte<br />

Zuschlagssystematik


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 4<br />

bisherigen 150 Punkte nur noch 40 Punkte. Durch die geänderte<br />

Zuschlagssystematik ergibt sich in Summe eine Höherbewertung der<br />

Chronikerpauschale bei mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakten um<br />

20 Punkte: 130 Punkte (GOP 03220/04220) zuzüglich 40 Punkte (GOP<br />

03221/04221).<br />

Kapselendoskopie bei Dünndarm-Erkrankungen ab dem 1. Juli<br />

<strong>2014</strong> Vertragsärztliche Leistung<br />

Ab dem 1. Juli ist die Kapselendoskopie bei obskuren Blutungen des<br />

Dünndarms über den EBM berechnungsfähig. Die Leistung ist für die<br />

Durchführung der Untersuchung bei Kindern nach der GOP 04528 und<br />

bei Erwachsenen nach der GOP 13425 berechnungsfähig. Für die<br />

Auswertung wurden die GOP 04529 und GOP 13426 in den EBM neu<br />

aufgenommen.<br />

Die Vergütung erfolgt extrabudgetär - ohne Mengenbegrenzung zu<br />

festen Preisen. Die Untersuchung ist mit rund 115 Euro und die<br />

Auswertung mit etwa 247 Euro bewertet. Die Kosten für die<br />

Untersuchungskapsel sind darin nicht enthalten und sind extra als<br />

Sachkosten auf dem Abrechnungsschein des Patienten geltend zu<br />

machen.<br />

Die Untersuchung dürfen Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie<br />

sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit der<br />

Zusatzweiterbildung Kinder-Gastroenterologie durchführen. Die<br />

Anforderungen, die die Ärzte für eine Genehmigung zur Abrechnung der<br />

Leistung erfüllen müssen, sind in der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />

Dünndarm-Kapselendoskopie aufgeführt. Diese tritt ebenfalls am 1. Juli<br />

<strong>2014</strong> in Kraft und sieht eine Übergangsregelung für alle Ärzte vor, die<br />

bereits vorher Kapselendoskopien durchgeführt haben.<br />

Vergütung<br />

extrabudgetär<br />

Anforderungen<br />

Die Beschlüsse sind auf der Internetseite des Bewertungsausschusses<br />

unter www.institut-des-<br />

Bewertungsausschussses.de/BA/Beschluesse.html veröffentlicht.<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Änderung der Anlage II (Lifestyle-Arzneimittel) der Arzneimittel-<br />

Richtlinie<br />

Mit Wirkung zum 11. Juni <strong>2014</strong> wird die Anlage II der Arzneimittel-<br />

Richtlinie wie folgt geändert:<br />

Indikation „Sexuelle Dysfunktion“<br />

• In der Zeile zum Wirkstoff „G04BE08 Tadalafil“ wird die Angabe<br />

„Ausnahme Tadalafil 5 mg zur Behandlung des benignen<br />

Prostatasyndroms bei erwachsenen Männern“ angefügt.<br />

Somit ist der Wirkstoff Tadalafil (5 mg) in der o. g. Indikation zu<br />

Lasten der GKV verordnungsfähig.<br />

Die Tagestherapiekosten (Lauer-Taxe, Stand: 15. Juni 14)


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 5<br />

verschiedener Prostatamittel seien hierbei zur Information kurz<br />

aufgeführt:<br />

Wirkstoffgruppe<br />

Therapiekosten/Tag [Euro]<br />

Tadalafil PDE5-Inhibitor 3,84<br />

Tamsulosin α1-Adrenozeptorblocker 0,25<br />

Finasterid 5α-Reduktaseinhibitor 0,53<br />

Im Rahmen einer wirtschaftlichen Verordnungsweise und um<br />

Regresse zu vermeiden, bitten wir die genaue Indikationsstellung<br />

zu beachten und diese zu dokumentieren.<br />

Genaue<br />

Indikationsstellung<br />

beachten<br />

• In der Zeile zu dem Wirkstoff „Yohimbin“ wird das<br />

Fertigarzneimittel „Procomil“ eingefügt.<br />

• In der Zeile zu dem Wirkstoff „Apomorphin“ werden die<br />

Fertigarzneimittel „Ixense“ und „Uprima“ gestrichen.<br />

• Der Wirkstoff „Turnera diffusa Dil. D4“ (Fertigarzneimittel<br />

„Deseo“) wird angefügt.<br />

Indikation „Abmagerungsmittel (zentral wirkend)“<br />

• In der Zeile des Wirkstoffs „Cathin“ wird das Fertigarzneimittel<br />

„Antiadipositum X-112 T“ ersetzt durch das Fertigarzneimittel<br />

„Alvalin“.<br />

• In der Zeile des Wirkstoffs „Rimonabant“ wird das<br />

Fertigarzneimittel „Acomplia“ gestrichen.<br />

Indikation „Abmagerungsmittel (peripher wirkend)“<br />

• In der Zeile des Wirkstoffs „Orlistat“ wird das Fertigarzneimittel<br />

„alli“ eingefügt, sowie die Wörter „alle generischen Orlistat<br />

Fertigarzneimittel“.<br />

Indikation „Nikotinabhängigkeit“<br />

• In der Zeile des Wirkstoffs „Bupropion“ wird das Fertigarzneimittel<br />

„Wellbutrin“ gestrichen.<br />

Indikation „Steigerung des sexuellen Verlangens“<br />

• Der Wirkstoff „Turnera diffusa Dil. D4“ (Fertigarzneimittel<br />

„Deseo“) wird angefügt.<br />

Indikation „Verbesserung des Haarwuchses“<br />

• In der Zeile des Wirkstoffs „Minoxidil“ wird das Fertigarzneimittel<br />

„Alopexy 5%“eingefügt.<br />

• In der Zeile zum Wirkstoff „Dexamethason; Alfatradiol“ wird das<br />

Fertigarzneimittel „Ell Cranell dexa“ gestrichen.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 6<br />

• In der Zeile zum Wirkstoff „Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe,<br />

medizinisch; L-Cystein; Keratin“ wird das Fertigarzneimittel<br />

„Pantovigar N“ gestrichen.<br />

Somit sind die neu aufgenommenen Wirkstoffe (Ausnahme Tadalafil<br />

5 mg, s. o.) bzw. Präparate in den genannten Indikationen nicht zu<br />

Lasten der GKV verordnungsfähig.<br />

Nicht zu Lasten der<br />

GKV verordnungsfähig<br />

Des Weiteren sind einige redaktionelle Änderungen vorgenommen<br />

worden. Die vollständige Anlage des G-BA finden Sie im Internet unter:<br />

www.g-ba.de - Richtlinien - Arzneimittelrichtlinie - Anlage II.<br />

2.2. Sprechstundenbedarf, hier: Cyclopentolat-Augentropfen 0,5%<br />

Der Vertrieb des Fertigarzneimittels Cyclopentolat Alcon ® 0,5%<br />

Augentropfen wurde von der Firma eingestellt. Aufgrund fehlender<br />

Alternativ-Präparate für Kleinkinder bis zum 4. Lebensjahr kommt daher<br />

derzeit nur eine Rezeptur dieser Augentropfen in Frage, da ansonsten<br />

weder eine Mydriasis zur Augenspiegelung noch die Zykloplegie zur<br />

objektiven Refraktionsbestimmung möglich ist.<br />

Die Krankenkassen in Niedersachsen haben sich daher bereit erklärt,<br />

die Kosten für eine Rezeptur diagnostischer Augentropfen mit dem<br />

Wirkstoff Cyclopentolat in der Dosierung 0,5% zu übernehmen.<br />

Diese Regelung gilt befristet bis zum 30. September <strong>2014</strong>.<br />

Bis 30. September<br />

<strong>2014</strong><br />

2.3. Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit fluoreszeinhaltigen<br />

Augentropfen/Alternative zu Thilorbin ® und Fluoresceine<br />

Oxybuprocaine SDU Faure<br />

Mit dem <strong>Rundschreiben</strong> Nr. 34/<strong>2014</strong> vom 19. März <strong>2014</strong> hatten wir<br />

darüber informiert, dass das Fertigarzneimittel Thilorbin ® Augentropfen<br />

von der Firma OmniVision voraussichtlich bis September <strong>2014</strong> nicht<br />

lieferbar ist und statt dessen die gesetzlichen Krankenkassen in<br />

Niedersachsen für diesen individuellen Einzelfall, befristet bis zum<br />

31. August <strong>2014</strong>, den Import gemäß § 73 Abs. 3 AMG von Fluoresceine<br />

Oxybuprocaine SDU Faure (enthält als Einzeldosiszubereitung<br />

Oxybuprocainhydrochlorid in der Konzentration 4 mg/ml und<br />

Fluorescein-Natrium in der Konzentration 0,4 mg/ml) erlaubt haben.<br />

Nachdem nun auch beim Import von Fluoresceine Oxybuprocaine SDU<br />

Faure Lieferschwierigkeiten gemeldet wurden, haben sich die GKV-<br />

Kassen in Niedersachsen bereit erklärt, zusätzlich auch das<br />

nichtapothekenpflichtige Arzneimittel Fluoreszein SE Thilo (PZN<br />

03629566, Fa. Alcon) im Sprechstundenbedarf, ebenfalls befristet bis<br />

zum 31. August <strong>2014</strong>, zu übernehmen.<br />

Befristet bis 31. August<br />

<strong>2014</strong><br />

Aufgrund des Fehlens des Kombinationsarzneimittels bedeutet dies in<br />

der Praxis, dass neben dem Farbstoff Fluorescein gesondert ein<br />

Lokalanästhetikum zum Einsatz am Auge zu verordnen (ebenfalls<br />

Sprechstundenbedarf) und im Rahmen der Diagnostik bzw. Therapie<br />

dem Patienten zwei Tropfen zu geben sind.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 7<br />

2.4. Verordnung von Infusionslösungen zur subkutanen Dehydratationsbehandlung<br />

im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege<br />

Nach der Richtlinie zur Häuslichen Krankenpflege des G-BA sind<br />

subkutane Infusionen zur Flüssigkeitssubstitution zur Behandlung der<br />

mittelschweren Exsikkose bei negativer Flüssigkeitsbilanz zu Lasten der<br />

GKV verordnungsfähig, wenn eine orale Flüssigkeitszufuhr nicht<br />

möglich ist.<br />

Die Zulassungssituation in Frage kommender Präparate ist jedoch<br />

insofern problematisch, als dass viele Präparate entweder nur für eine<br />

i.-v.-Anwendung zugelassen sind oder, im Falle einer subkutanen<br />

Applikationsmöglichkeit, die Zulassung mit der Präzisierung<br />

„Trägerlösung für kompatible Elektrolytkonzentrate und Medikamente“<br />

verbunden ist.<br />

Zulassungskonform können für eine subkutane Dehydratationsbehandlung<br />

momentan nur folgende Präparate eingesetzt werden:<br />

• Jonosteril ® (ohne Namenszusatz wie NA, BAS etc.)<br />

• Tutofusin ® Viaflo Infusionslösung<br />

Zulassungskonform<br />

Beide Produkte sind ausschließlich als Bündelpackungen im Handel,<br />

wobei die jeweils am besten geeignete Packungsgröße auszuwählen ist.<br />

Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots sollten vor einer<br />

Verordnung die genaue Indikation sowie mögliche Alternativmethoden<br />

geprüft werden. Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Verordnung der<br />

Leistung der subkutanen Dehydratationsbehandlung im Rahmen der<br />

häuslichen Krankenpflege auf eine Dauer von bis zu sieben Tagen<br />

begrenzt ist.<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. Einfach testen: Ist die Praxissoftware up to date?<br />

In der Regel können sich Praxen darauf verlassen, dass ihr<br />

Praxisverwaltungssystem (PVS) up to date ist. Doch ist wirklich alles<br />

aktuell? Wer auf Nummer sicher gehen will, macht den Software-Check.<br />

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt hierzu Testfälle<br />

bereit, an denen Ärzte und Psychotherapeuten schnell erkennen, ob<br />

ihre Software auf dem neuesten Stand ist.<br />

Test 1: ICD-Stammdatei<br />

Ist die aktuelle ICD-Stammdatei eingebunden, muss bei der Suche nach<br />

der ICD-Kodierung J95.82 im PVS die Bezeichnung „Insuffizienzen von<br />

Anastomosen und Nähten nach Operationen an Trachea, Bronchien<br />

und Lunge“ angezeigt werden. Oder: Bei der Suche nach der ICD-<br />

Kodierung U69.30 sollte die Bezeichnung „Intravenöser Konsum von<br />

Heroin“ erscheinen.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 8<br />

Test 2: Arzneimitteldatenbank<br />

A<br />

Ob ihre Arzneimitteldatenbank aktuell ist, können Ärzte mit dem<br />

folgenden Testfall kontrollieren: Bei der Suche nach Pharmazentralnummer<br />

07501478 - Aerius 5mg N1 Schmelztabletten von Kohlpharma -<br />

muss eine Liste von ungefähr 30 Packungen mit einer Preisspanne von<br />

15,41 Euro bis 24,47 Euro angezeigt werden.<br />

Werden nur drei Packungen mit Schmelztabletten und einer<br />

Preisspanne von 21,21 Euro bis 22,04 Euro aufgelistet, dann besitzt die<br />

Arzneimitteldatenbank nicht den aktuellen Datenbestand. Hintergrund:<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hatte im Oktober 2013 festgelegt,<br />

dass bei dem Wirkstoff Desloratadin die Darreichungsformen<br />

Filmtablette, Schmelztabletten und Tabletten als gleichwertig betrachtet<br />

werden.<br />

Bundeseinheitliche Standards für Praxissysteme<br />

Die KBV legt bundeseinheitliche Standards fest und definiert Vorgaben<br />

für Softwarefunktionalitäten, die von den Herstellern beachtet werden<br />

müssen. Dadurch können Ärzte und Psychotherapeuten sicher sein,<br />

dass die <strong>KVN</strong> ihre elektronisch erstellte Abrechnung einlesen und<br />

problemlos weiterverarbeiten kann, oder die Software die<br />

Personalienfelder sämtlicher Formulare korrekt ausfüllt.<br />

Bei Fragen zur korrekten Funktionsweise ihres PVS können sich Ärzte<br />

und Psychotherapeuten an ihre Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen<br />

(E-Mail: wilhelm.wilharm@kvn.de oder Tel. 0511 380-3238)<br />

wenden.<br />

Kontakt<br />

3.2. Der Hygieneleitfaden - Ein Muss für jede Praxis<br />

Mit der Herausgabe „Hygiene in der Arztpraxis - ein Leitfaden“ wird<br />

Ihnen ein umfangreiches Nachschlagewerk zur Verfügung gestellt, das<br />

vom Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte in Baden-<br />

Württemberg und der KBV erarbeitet worden ist. Es finden sich hier alle<br />

wichtigen Informationen rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen,<br />

das Hygienemanagement, den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit<br />

sowie die Anforderungen der Hygiene bei der Aufbereitung von<br />

Medizinprodukten wieder. Des Weiteren gibt es viele konkrete<br />

Umsetzungsvorschläge, unter anderem eine Gliederung für einen<br />

Hygieneplan. Der Hygieneleitfaden soll Ihnen und Ihrem Praxisteam<br />

eine Unterstützung sein, da es sicher nicht immer ganz einfach ist, bei<br />

dieser Vielzahl von Gesetzen, Richtlinien und Empfehlungen den<br />

Überblick zu behalten. Wer diesen beachtet, schützt Patienten und<br />

Personal optimal vor Infektionen und ist jederzeit für amtliche<br />

Praxisbegehungen gerüstet. Der Leitfaden sollte in keiner Praxis mehr<br />

fehlen, viele Fragen werden beantwortet.<br />

Der Hygieneleitfaden steht für Sie auf unserer Internetseite als<br />

Download unter www.kvn.de/Praxis/Qualitaetssicherung/Hygiene-und-<br />

Medizinprodukte/Hygiene bereit.<br />

Hygieneleitfaden im<br />

Internet


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 9<br />

3.3. Qualitätssicherungsvereinbarung zur Dünndarm-<br />

Kapselendoskopie<br />

Ab dem 1. Juli <strong>2014</strong> können Vertragsärzte die Kapselendoskopie bei<br />

obskuren Blutungen des Dünndarms über EBM abrechnen. Der<br />

Bewertungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25. Juni <strong>2014</strong> das<br />

bildgebende Verfahren als neue Leistung in den EBM aufgenommen:<br />

• 04528/13425 - Durchführung der Untersuchung bei<br />

Kindern/Erwachsenen<br />

• 04529/13426 - Auswertung der Untersuchung bei<br />

Kindern/Erwachsenen<br />

Die Ausführung und Abrechnung dieser Leistungen bedarf einer<br />

Genehmigung der KV Niedersachsen gemäß der zum 1. Juli <strong>2014</strong> in<br />

Kraft getretenen Qualitätssicherungsvereinbarung zur Dünndarm-<br />

Kapselendoskopie. Danach dürfen die Leistungen von Fachärzten für<br />

Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Gastroenterologie sowie von<br />

Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzbezeichnung<br />

Kindergastroenterologie erbracht werden.<br />

Für Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt, welche über eine<br />

Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen der<br />

Koloskopie verfügen und die vor Inkrafttreten der Qualitätssicherungsvereinbarung<br />

diese Leistungen erbracht haben, wurden Übergangsregelungen<br />

vereinbart. Die Details der Übergangsregelungen können<br />

Sie dem Antragsformular entnehmen. Bitte beachten Sie, dass eine<br />

Genehmigung immer nur dann erteilt werden kann, wenn alle<br />

entscheidungsrelevanten Unterlagen vollständig vorliegen.<br />

Genehmigung der <strong>KVN</strong><br />

Übergangsregelungen<br />

Das entsprechende Antragsformular finden Sie als Download ab sofort<br />

auf unserer Homepage unter<br />

http://www.kvn.de/Antraege/Genehmigungspflichtige-Leistungen<br />

3.4. Neues aus der Selbsthilfe<br />

Drei starke Partner unterstützen die professionelle Selbsthilfearbeit<br />

in der Region Hannover<br />

Mit der gemeinsamen Aktion „Neues aus der Selbsthilfe“ geht die<br />

Selbsthilfekontaktstelle KIBIS in Hannover gemeinsam mit der<br />

Krankenkasse hkk Erste Gesundheit und der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung (<strong>KVN</strong>) im diesjährigen Selbsthilfeprojekt neue Wege:<br />

In Arztpraxen in der Stadt und Region Hannover und mit einer<br />

Anzeigenkampagne in der regionalen Presse soll die professionelle<br />

Arbeit der Selbsthilfekontaktstelle KIBIS bekannter gemacht werden.<br />

Anzeigenkampagne<br />

Selbsthilfegruppen sind aus dem Gesundheits- und Sozialsystem nicht<br />

mehr wegzudenken. In den letzten Jahren ist die Nachfrage immer<br />

größer geworden, denn sie übernehmen immer mehr Aufgaben sowohl<br />

im Gesundheits- als auch im Sozialbereich. Im Gesundheitsbereich führt<br />

häufig die gemeinsame Betroffenheit in die Selbsthilfegruppe. Das<br />

Bedürfnis nach umfassender Information und Beratung oder der


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 10<br />

Wunsch nach Erfahrungsaustausch motivieren Menschen, sich auf den<br />

Weg zu machen.<br />

Charakteristisch für das Selbsthilfeprinzip ist der regelmäßige<br />

Austausch von Betroffenen und deren Angehörigen, um die persönliche<br />

Lebensqualität zu verbessern. Im Falle von Krankheit oder schweren<br />

Schicksalsschlägen suchen Menschen häufig Rat und Unterstützung<br />

beim Arzt ihres Vertrauens. In den Arztpraxen wird die Zeit für diese Art<br />

von Gesprächen jedoch immer knapper. So ist die Idee einer stärkeren<br />

Vernetzung von Arztpraxen und professioneller Selbsthilfearbeit<br />

entstanden. Unterstützen Sie unsere gemeinsame Aktion!<br />

Stärkere Vernetzung<br />

Ab sofort können alle interessierten Arztpraxen der Region Hannover<br />

unter der E-mail-Adresse selbsthilfe@hkk.de kostenlos ein Selbsthilfepaket<br />

für ihre Praxis anfordern. Das Servicepaket besteht aus einem<br />

attraktiven Prospektständer gefüllt mit Broschüren der<br />

Selbsthilfekontaktstelle für die Region Hannover.<br />

3.5. Fortbildungsnachweis leicht gemacht<br />

Bitte denken Sie daran, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres<br />

Nachweiszeitraumes ein Fortbildungszertifikat der Ärztekammer<br />

Niedersachsen als Nachweis über die Erfüllung Ihrer Fortbildungspflicht<br />

nach § 95d SGB V erwerben.<br />

Damit die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen auch künftig<br />

automatisch durch die Ärztekammer Niedersachsen über die<br />

Ausstellung Ihres Fortbildungszertifikats informiert werden kann, bitten<br />

wir Sie um Ihre aktive Zustimmung zur elektronischen Datenübertragung<br />

von der Ärztekammer Niedersachsen zur Kassenärztlichen Vereinigung<br />

Niedersachsen. Anderenfalls müssen Sie uns das Fortbildungszertifikat<br />

zur manuellen Erfassung einreichen.<br />

Aktive Zustimmung<br />

Ihr Einverständnis zur automatischen Datenübermittlung können Sie ab<br />

dem 14. Juli <strong>2014</strong> direkt gegenüber der Ärztekammer Niedersachsen<br />

unter folgendem Link erklären:<br />

https://www.aekn.de/arztspezial/mitgliederservice/online-punktekontofortbildungszertifikat-barcode/<br />

3.6. Neuer Flyer „Große Hitze - was tun? Gesundheitstipps für heiße<br />

Tage“<br />

Das Klima ändert sich weltweit, es wird im Durchschnitt wärmer. Auch in<br />

der Region Hannover wird dies Folgen für die Lebensbedingungen der<br />

Menschen haben. Denn zu viel Sonnenschein und länger anhaltende<br />

Hitze können zu gesundheitlichen Problemen führen und Krankheiten<br />

wie Hautkrebs begünstigen. Besonders Ältere und Menschen mit<br />

Vorerkrankungen leiden darunter, wenn die Temperaturen über die<br />

30-Grad-Marke klettern.<br />

Die Region Hannover veröffentlicht gemeinsam mit der Landeshauptstadt<br />

Hannover einen Flyer, der den Bewohnerinnen und Bewohnern in<br />

der Region Tipps und Informationen im Umgang mit hohen


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 11<br />

Temperaturen gibt. Dabei geht es unter anderem um den typgerechten<br />

Sonnenschutz, eine angepasste Flüssigkeitszufuhr und die Frage, in<br />

welchem Maß körperliche Aktivität an heißen Tagen sinnvoll ist.<br />

Der Flyer ist ab Ende Juli <strong>2014</strong> im Fachbereich Gesundheit der Region<br />

Hannover erhältlich. Ein kostenloses Broschüren-Paket können Sie bei<br />

Andrea Bierbach, Tel.: 0511 616-48953 oder per E-Mail an<br />

andrea.bierbach@region-hannover.de bestellen.<br />

Kostenloses<br />

Broschüren-Paket<br />

3.7. Homöopathievertrag zwischen der Securvita BKK und der AG Vertragskoordinierung<br />

der KBV<br />

Hier: neue Teilnahmeerklärung Versicherter ab 1. Juli <strong>2014</strong><br />

Die Teilnahmeerklärung Versicherter hat Anpassungen erfahren. Die<br />

aktuelle Version steht Ihnen im <strong>KVN</strong>-Portal: Verträge/Besondere<br />

ambulante ärztliche Versorgung/Link: Securvita BKK-<br />

Homöopathie/PDF-Seite 13 zur Verfügung.<br />

4. Veranstaltungen im August <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im August <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Intensivkurs PraxismanagerIn<br />

(5-tägig)<br />

Hannover 25.Aug 500 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juli <strong>2014</strong> 12<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung ................................................................................. 2<br />

1.1. Abgabetermin für das 2. Quartal <strong>2014</strong> .................................................... 2<br />

1.2. Genehmigungspflichtige Psychotherapie - Erfassen der PTV-<br />

Bescheide (Muster PTV 7b) ..................................................................... 2<br />

1.3. Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Laborquote "Q" für<br />

das 2. Halbjahr <strong>2014</strong> ................................................................................. 3<br />

2. Verordnungen .............................................................................. 3<br />

2.1. Saisonaler Grippeimpfstoff für die Impfsaison <strong>2014</strong>/2015 und<br />

2015/2016 durch die Firma Abbott .......................................................... 3<br />

2.2. MRSA-Eradikationstherapie als neue Leistung im Rahmen<br />

der häuslichen Krankenpflege ................................................................ 4<br />

2.3. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige<br />

Medizinprodukte - der Arzneimittel-Richtlinie ........................................ 4<br />

2.4. Alkoholentwöhnungsmittel - Änderung der Anlage III der<br />

Arzneimittelrichtlinie ................................................................................ 5<br />

2.5. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der<br />

Entgeltfortzahlung .................................................................................... 5<br />

2.6. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige<br />

Medizinprodukte - der Arzneimittel-Richtlinie ........................................ 6<br />

2.7. Therapierelevanter ICD-10-GM-Code ab 1. Juli <strong>2014</strong><br />

Pflichtangabe auf den Heilmittel-Verordnungen .................................... 6<br />

2.8. Heilmittel-Richtgrößeninformation.......................................................... 7<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 7<br />

3.1. Geänderte Bereitschaftsdienstzeiten ab dem 1. Juli <strong>2014</strong> .................... 7<br />

3.2. Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) - Anlage 1 - ..................................... 8<br />

3.3. Drei Partner unterstützen die professionelle Selbsthilfearbeit<br />

in der Region Hannover ........................................................................... 9<br />

3.4. AOK-Behandlungsprogramm Depression und Burn-out .................... 10<br />

3.5. Weiterbildungsangebote für Palliativmedizin und Psycho-<br />

Onkologie ................................................................................................ 10<br />

3.6. Tonsillotomievertrag ab 1. Juli <strong>2014</strong> zwischen dem BKK<br />

Landesverband Mitte und der <strong>KVN</strong> ....................................................... 10<br />

3.7. Seminarangebote zu speziellen Themen <strong>2014</strong> ..................................... 11<br />

4. Veranstaltungen im Juli <strong>2014</strong> ................................................... 12


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

1.1. Abgabetermin für das 2. Quartal <strong>2014</strong><br />

Der Abgabetermin für die Abrechnung des 2. Quartals <strong>2014</strong> ist immer<br />

der 6. Werktag des Quartals und somit der 7. Juli <strong>2014</strong>.<br />

7. Juli <strong>2014</strong><br />

Bitte denken Sie daran, auch bei der Online-Übermittlung von<br />

Abrechnungsdatei(en),<br />

• die Sammelerklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben<br />

einzureichen. Das Muster kann auch im Mitglieder-Portal der<br />

<strong>KVN</strong> unter www.kvn.de/Abrechnung/Abrechnungscenter/<br />

Informationen zur Quartalsabrechnung/Downloads ausgedruckt<br />

werden;<br />

• die abzugebenden Behandlungsausweise (sortiert nach der<br />

Liste: KBV-Prüfmodul Abgabe Behandlungsausweise)<br />

einzureichen;<br />

• abhängig von Ihren erbrachten Leistungen:<br />

Früherkennungskoloskopie, Hautkrebsscreening, Daten gem.<br />

der QS-Richtlinie Dialyse rechtzeitig online zu dokumentieren;<br />

• ggf. zusätzliche Unterlagen einzureichen:<br />

Sachkostenbelege/Rechnungen,<br />

Behandlungsplan zur künstlichen Befruchtung Muster 70/70A,<br />

Mitteilungen der Praxis zur eingereichten Abrechnung (Beispiel:<br />

Pat. Y ist zu löschen, da jetzt BG-<br />

Fall).<br />

Listen aus Ihrer Praxissoftware wie z. B. Prüfprotokolle, Sortierlisten<br />

oder Versandlisten benötigen wir nicht.<br />

Bitte beachten Sie, dass Dokumente wie z. B. RLV-Anträge,<br />

Genehmigungsanträge, Widersprüche gegen den Honorarbescheid<br />

direkt an die Bezirksstellen zu senden sind.<br />

Wird nicht benötigt<br />

Direkt an Bezirksstellen<br />

1.2. Genehmigungspflichtige Psychotherapie - Erfassen der PTV-<br />

Bescheide (Muster PTV 7b)<br />

Bereits seit dem 1. Januar <strong>2014</strong> ist das Muster PTV 7b nicht mehr mit<br />

der Quartalsabrechnung an die <strong>KVN</strong> einzureichen.<br />

Stattdessen sind zur Abrechnung der GOP 35200 bis 35225 EBM<br />

gemäß der KBV-Datensatzbeschreibung in Ihrer Praxissoftware die<br />

erforderlichen Angaben<br />

GOP 35200 bis 35225


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 3<br />

• Datum des Anerkennungsbescheides,<br />

• die bewilligte GOP,<br />

• die Gesamtzahl der bewilligten GOP,<br />

• die Anzahl der abgerechneten GOP<br />

Erforderliche Angaben<br />

zu machen.<br />

Diese Angaben werden mit der Quartalsabrechnung an die <strong>KVN</strong><br />

übermittelt. Sofern diese Einträge nicht vorhanden sind oder das<br />

Kontingent einen negativen Saldo ausweist, kann der Behandlungsfall<br />

nicht abgerechnet werden.<br />

Negativer Saldo<br />

Bitte beachten sie daher unbedingt die Fehlermeldungen in Ihrem<br />

Praxisverwaltungssystem.<br />

Als <strong>KVN</strong> haben wir in dieser Angelegenheit zusätzlich die<br />

Softwarehäuser informiert, damit sichergestellt ist, dass Ihnen die<br />

entsprechenden Hinweise gegeben werden.<br />

Softwarehäuser<br />

informiert<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380-4800, E-Mail:<br />

abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.3. Bekanntgabe der bundeseinheitlichen Laborquote „Q“ für das 2.<br />

Halbjahr <strong>2014</strong><br />

Für das 2. Halbjahr <strong>2014</strong> hat die KBV die bundeseinheitliche<br />

Laborabstaffelungsquote „Q“ mit 91,80 Prozent bekanntgegeben.<br />

Das bedeutet, dass, unabhängig davon, wer die für die<br />

Abstaffelungsquote relevanten Basis- oder Speziallaborleistungen<br />

erbringt, diese nur zu dem vorgenannten Prozentsatz vergütet erhält.<br />

Von dieser Quotierungsregelung gibt es keine Ausnahme.<br />

91,80 Prozent<br />

Keine Ausnahme<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Saisonaler Grippeimpfstoff für die Impfsaison <strong>2014</strong>/2015 und<br />

2015/2016 durch die Firma Abbott<br />

Auch für die Impfsaison <strong>2014</strong>/2015 sowie 2015/2016 haben die<br />

gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen wieder die Versorgung<br />

Ihrer Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff ausgeschrieben.<br />

Ausschreibungsgewinner für den gesamten Bereich der <strong>KVN</strong> ist die<br />

Firma Abbott mit dem Impfstoff Xanaflu ® ohne Kanüle (PZN 10301783).<br />

Wie auch in der letzten Impfsaison werden die Krankenkassen den<br />

Vertragsärzten wieder sieben vorgefertigte Verordnungsvordrucke mit<br />

bereits eingedruckten Inhalten zur Verfügung stellen.<br />

Ausschreibungsgewinner<br />

Sieben Vordrucke


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 4<br />

Eine Verordnung mit dem Eindruck „Erstbestellung“ sollte umgehend<br />

nach Erhalt, möglichst bis zum 15. Juli <strong>2014</strong> an die Apotheke<br />

weitergereicht werden. Die Verordnung sollte den Bedarf an Impfstoff für<br />

die ersten sechs Wochen abdecken. Die Belieferung erfolgt nach der<br />

Zulassung des Impfstoffs.<br />

Erstbestellung bis zum<br />

15. Juli<br />

Der Versand der Schreiben mit den Verordnungsvordrucken soll noch<br />

im Juni erfolgen. Sollten Sie kein Schreiben erhalten, wenden Sie sich<br />

bitte an die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen:<br />

Telefon/Info-Hotline: 0800 2656279<br />

Telefax: 0511 28533 13189<br />

E-Mail: ARGE-SSB@nds.aok.de<br />

Die <strong>KVN</strong> wird alle wichtigen Informationen rund um die Grippeimpfstoff-<br />

Ausschreibung wieder ins <strong>KVN</strong>-Portal in die Rubrik „Verordnungen“<br />

unter dem Punkt „Ausschreibung Grippeimpfstoffe <strong>2014</strong>/2015“<br />

einstellen.<br />

2.2. MRSA-Eradikationstherapie als neue Leistung im Rahmen der<br />

häuslichen Krankenpflege<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die MRSA-<br />

Eradikationstherapie als neue Leistung als Nr. 26 a in das<br />

Leistungsverzeichnis der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie<br />

aufgenommen.<br />

Die neue Leistung „Durchführen der Sanierung von MRSA-Trägern mit<br />

gesicherter Diagnose“ ist im Rahmen der vertragsärztlich<br />

abrechenbaren Behandlung und Betreuung von Patienten mit MRSA-<br />

Keimen verordnungsfähig. Die Sanierung kann durch Pflegekräfte nach<br />

ärztlichem Sanierungsplan gemäß Verordnung durchgeführt werden.<br />

Durch die Verknüpfung mit der ärztlichen Abrechnungsmöglichkeit wird<br />

sichergestellt, dass zertifizierte und/oder Vertragsärztinnen und<br />

Vertragsärzte mit einer Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ eine<br />

Verordnung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach Nr. 26 a<br />

des Leistungsverzeichnisses der HKP-Richtlinie vornehmen können.<br />

Zusatzweiterbildung<br />

Infektiologie<br />

Einzelheiten zu den Verordnungsvoraussetzungen und zum Umfang der<br />

Leistung können Sie der geänderten HKP-Richtlinie auf der Internetseite<br />

des G-BA (www.g-ba.de/Informationen/Richtlinien) entnehmen.<br />

2.3. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte -<br />

der Arzneimittel-Richtlinie<br />

Bei folgenden Medizinprodukten wurde die Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit verlängert:<br />

• Pe-Ha-Luron ® 1.0% mit Wirkung vom 1. Mai <strong>2014</strong> bis zum<br />

4. April 2019<br />

• Pe-Ha-Visco 2,0% mit Wirkung vom 5. Mai <strong>2014</strong> bis zum<br />

4. April 2019<br />

Befristung verlängert


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 5<br />

Somit sind diese Medizinprodukte in den in der Anlage V aufgeführten<br />

medizinisch notwendigen Fällen unter Beachtung der jeweils gültigen<br />

Sondervertragsregelungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verordnungsfähig.<br />

Die vollständige Liste der Anlage V wie auch nähere Einzelheiten hierzu<br />

können Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) abrufen.<br />

2.4. Alkoholentwöhnungsmittel - Änderung der Anlage III der<br />

Arzneimittelrichtlinie<br />

Mit Wirkung vom 13. Mai <strong>2014</strong> wurde die Verordnungseinschränkung<br />

von Mitteln zur Behandlung der Alkoholabhängigkeit ergänzt. Demnach<br />

dürfen diese Mittel nun auch zur Unterstützung der Reduktion des<br />

Alkoholkonsums bei alkoholkranken Patienten, die auf eine<br />

Abstinenztherapie hingeführt werden, für die aber zeitnah keine<br />

Therapiemöglichkeit zur Verfügung steht, zu Lasten der GKV verordnet<br />

werden. Die entsprechenden Arzneimittel können bis zu einem Zeitraum<br />

von drei Monaten verordnet werden. In begründeten Ausnahmen kann<br />

die Verordnung um maximal weitere drei Monate verlängert werden.<br />

Die Einleitung darf nur durch in der Therapie der Alkoholabhängigkeit<br />

erfahrene Ärztinnen und Ärzte erfolgen.<br />

Die bislang existierende Verordnungsmöglichkeit von Alkoholentwöhnungsmitteln<br />

zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz<br />

bei alkoholkranken Patienten im Rahmen eines therapeutischen<br />

Gesamtkonzepts bleibt nach wie vor bestehen.<br />

Zu beachten ist zudem, dass der Einsatz dieser Arzneimittel im Hinblick<br />

auf das therapeutische Gesamtkonzept in beiden Fällen besonders zu<br />

dokumentieren ist.<br />

Bisherige Verordnungsmöglichkeit<br />

bleibt<br />

bestehen<br />

Besonders zu<br />

dokumentieren<br />

Den vollständigen Beschluss des G-BA finden Sie im Internet unter:<br />

www.g-ba.de - Richtlinien - Arzneimittelrichtlinie - Anlage III –<br />

Beschlüsse<br />

2.5. Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der<br />

Entgeltfortzahlung<br />

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von<br />

Entgeltersatzleistungen (z. B. Krankengeld) ist das Fortbestehen der<br />

Arbeitsunfähigkeit auf einem Krankengeld-Auszahlungsschein (Muster<br />

17) zu bescheinigen.<br />

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt dabei erst am Folgetag der<br />

ärztlichen Feststellung. Maßgeblich für das Entstehen des<br />

Krankengeldanspruchs ist somit alleine die ärztliche Feststellung, nicht<br />

der bescheinigte Beginn der Arbeitsunfähigkeit.<br />

Damit keine Lücke in der Krankengeldzahlung entsteht, sollten Sie bei<br />

einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit die Wiedereinbestellung des<br />

Patienten spätestens am letzten Tag der bescheinigten voraussichtlichen<br />

Arbeitsunfähigkeitsdauer vorsehen.<br />

Wiedereinbestellung<br />

des Patienten


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 6<br />

Der Patient erhält bereits Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit ist bis<br />

zum 21. Mai <strong>2014</strong> bescheinigt. Der Patient muss sich bei fortbestehender<br />

Arbeitsunfähigkeit spätestens am 21. Mai <strong>2014</strong> wieder in der Praxis<br />

vorstellen. Erscheint der Patient erst am 22. Mai <strong>2014</strong>, kann dies dazu<br />

führen, dass ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr gegeben ist.<br />

Beispiel<br />

Endet die Arbeitsunfähigkeit am Wochenende muss bereits am Freitag<br />

die Folgebescheinigung ausgestellt werden, um den Krankengeldanspruch<br />

nicht zu verlieren.<br />

2.6. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte -<br />

der Arzneimittel-Richtlinie<br />

Mit Wirkung vom 22. Mai <strong>2014</strong> wird folgendes Medizinprodukt in die<br />

Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen:<br />

Produktbezeichnung<br />

ParkoLax ®<br />

Medizinisch<br />

notwendige Fälle<br />

Für Patienten ab dem vollendeten zwölften<br />

Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation<br />

nur in Zusammenhang mit Tumorleiden,<br />

Megacolon (mit Ausnahme des toxischen<br />

Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis,<br />

Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung,<br />

bei phosphatbindender Medikation bei<br />

chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie<br />

Opioidtherapie und in der Terminalphase.<br />

Für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen<br />

im Alter von zwölf Jahren bis zum<br />

vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung<br />

der Obstipation.<br />

Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit<br />

21. Oktober<br />

2017<br />

Somit ist dieses Medizinprodukt in den in der Anlage V aufgeführten<br />

medizinisch notwendigen Fällen unter Beachtung der jeweils gültigen<br />

Sondervertragsregelungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verordnungsfähig. Die vollständige Liste der Anlage V wie<br />

auch nähere Einzelheiten hierzu können Sie auf der Website des G-BA<br />

(www.g-ba.de) abrufen.<br />

2.7. Therapierelevanter ICD-10-GM-Code ab 1. Juli <strong>2014</strong> Pflichtangabe<br />

auf den Heilmittel-Verordnungen<br />

Ab dem 1. Juli <strong>2014</strong> muss auf jeder Verordnung für Physikalische<br />

Therapie (Muster 13) Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)<br />

und Ergotherapie (Muster 18) der therapierelevante ICD-10-GM-Code<br />

angegeben werden.<br />

Bislang war dies nur bei Verordnungen von bundeseinheitlichen<br />

Praxisbesonderheiten und Verordnungen bei langfristigem<br />

Heilmittelbedarf verpflichtend. Für alle anderen Verordnungen war es<br />

lediglich eine Soll-Bestimmung.<br />

Bisher Soll-Bestimmung


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 7<br />

2.8. Heilmittel-Richtgrößeninformation<br />

Die Heilmittel-Richtgrößeninformation für das 4. Quartal 2013 steht über<br />

unser <strong>KVN</strong>-Portal unter „Online-Dienste“, Rubrik „eDokumente“ zur<br />

Verfügung. Ebenso können hier die Arzneimittel-Richtgrößeninformationen<br />

sowie GAmSi- und HIS-Berichte eingesehen werden.<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. Geänderte Bereitschaftsdienstzeiten ab dem 1. Juli <strong>2014</strong><br />

Wir weisen Sie darauf hin, dass nach den Vorgaben der von der<br />

Vertreterversammlung beschlossenen Bereitschaftsdienstordnung der<br />

<strong>KVN</strong> für den allgemeinen Bereitschaftsdienst ab dem 1. Juli <strong>2014</strong><br />

folgende Bereitschaftsdienstzeiten gelten:<br />

• Montag, Dienstag, Donnerstag ab 19 Uhr<br />

• Mittwoch, Freitag ab 15 Uhr<br />

• Sonnabend, Sonntag, Feiertag, Heiligabend, Silvester ab 8 Uhr<br />

Neue Zeiten<br />

bis jeweils 7 Uhr des darauf folgenden Tages<br />

Der vertragsärztliche Bereitschaftdienst wird damit erstmals am<br />

Dienstag, dem 1. Juli <strong>2014</strong>, morgens nicht mehr um 8 Uhr, sondern<br />

bereits um 7 Uhr enden. Dienstbeginn ist an diesem Tag abends nicht<br />

mehr um 18 Uhr, sondern erst um 19 Uhr. Die geänderten Zeiten<br />

werden in den Dienstplänen von BD-Online ab dem 1. Juli hinterlegt<br />

sein. Anrufer der bundeseinheitlichen Bereit-schaftsdienst-Nummer 116<br />

117 werden ab dann nur noch zu den genannten<br />

Bereitschaftsdienstzeiten in den zuständigen Bereitschaftsdienstbereich<br />

weitergeleitet werden.<br />

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die geänderten Bereitschaftsdienstzeiten<br />

(wie auch bisher schon) nicht bedeuten, dass zu allen<br />

Zeiten außerhalb dieses Zeitraums Sprechstunden angeboten werden<br />

müssen.<br />

Für die Anrufbeantworter Ihrer Praxen schlagen wir hinsichtlich der<br />

geänderten Bereitschaftsdienstzeiten folgenden Ansagetext vor:<br />

„Guten Tag, hier ist die Praxis … . Leider rufen Sie außerhalb unserer<br />

Sprechzeiten an. Unsere Sprechzeiten sind von … bis … .<br />

Unter der kostenfreien Bereitschaftsdienst-Nummer 116 117 erreichen<br />

Sie den allgemeinen Bereitschaftdienst zu folgenden Zeiten:<br />

Montag, Dienstag und Donnerstag jeweils ab 19 Uhr bis 7 Uhr des<br />

Folgetages,<br />

Mittwoch und Freitag jeweils ab 15 Uhr bis 7 Uhr des Folgetages,<br />

an Wochenenden und Feiertagen ab 8 Uhr bis 7 Uhr des Folgetages.<br />

In lebensbedrohlichen Notfällen wenden Sie sich bitte an den<br />

Rettungsdienst unter der Rufnummer 112.<br />

Auf Wiederhören“<br />

Ansagetext<br />

Anrufbeantworter


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 8<br />

3.2. Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) - Anlage 1 -<br />

Seit 2007 bestimmt die SI-RL den Anspruch der GKV-Versicherten auf<br />

Leistungen für Schutzimpfungen und noch immer gibt es Probleme bei<br />

der Interpretation der Anlage 1. Die nachfolgenden Erläuterungen sollen<br />

dabei helfen, die Anlage 1 der SI-RL richtig zu lesen. Die Anlage 1 zur<br />

SI-RL beinhaltet Einzelheiten zu Art und Umfang der Schutzimpfungen<br />

nach Umsetzung der STIKO-Empfehlungen. Sie gliedert sich in vier<br />

Spalten:<br />

A<br />

Probleme bei der<br />

Interpretation<br />

• Impfung gegen (Spalte 1)<br />

• deren Indikationen (Spalte 2)<br />

• Hinweise zu den Schutzimpfungen (Spalte 3)<br />

• Anmerkungen (Spalte 4)<br />

Spalte 1 (Impfung gegen)<br />

Hier werden in alphabetischer Reihenfolge diejenigen Krankheiten<br />

aufgelistet, gegen die es eine Schutzimpfung gibt.<br />

Erläuterungen<br />

Spalte 2 (Indikationen)<br />

Die genannten Indikationen beschreiben den grundsätzlichen<br />

Leistungsanspruch des GKV-Versicherten. Diese können jedoch in<br />

Spalte 3 noch eingeschränkt werden.<br />

Spalte 3 (Hinweise zu den Schutzimpfungen)<br />

In dieser Spalte wird der Leistungsanspruch (Spalte 2) konkretisiert bzw.<br />

eingeschränkt. Diese Spalte beinhaltet Indikationen, für die keine<br />

Leistungspflicht der GKV besteht (Reiseimpfungen, berufsbedingte<br />

Impfungen).<br />

Spalte 4 (Anmerkungen)<br />

Hier werden erläuternde Definitionen und Hinweise zur Durchführung<br />

der Impfung gegeben.<br />

Hinweise zu Impfungen aus beruflichem Anlass<br />

Impfungen, die auf der Grundlage der Verordnung zur<br />

arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom Arbeitgeber zu<br />

übernehmen sind, werden in Spalte 3 (Hinweise zu den<br />

Schutzimpfungen) aufgeführt. In diesen Fällen besteht kein<br />

Leistungsanspruch gegenüber der GKV.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 9<br />

Für die von der STIKO empfohlenen beruflichen Impfungen, bei denen<br />

der Arbeitgeber nicht zu ständig ist, werden in Spalte 2 (Indikationen)<br />

unter beruflichen Indikationen gelistet und fallen in die Leistungspflicht<br />

der GKV.<br />

Ist eine Zuordnung in Ausnahmefällen sowohl unter den in Spalte 2 als<br />

auch in Spalte 3 genannten Berufsgruppen möglich, hat die Zuordnung<br />

in Spalte 3 Vorrang.<br />

Die Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie finden Sie auf der<br />

Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de<br />

3.3. Drei Partner unterstützen die professionelle Selbsthilfearbeit in<br />

der Region Hannover<br />

Mit der gemeinsamen Aktion „Neues aus der Selbsthilfe“ geht die<br />

Selbsthilfekontaktstelle KIBIS in Hannover gemeinsam mit der<br />

Krankenkasse hkk Erste Gesundheit und der Kassenärztlichen<br />

Vereinigung (<strong>KVN</strong>) im diesjährigen Selbsthilfeprojekt neue Wege: In<br />

regionalen Arztpraxen und mit einer Anzeigenkampagne in der<br />

regionalen Presse soll die professionelle Arbeit der Selbsthilfekontaktstelle<br />

KIBIS bekannter gemacht werden.<br />

KIBIS bekannter<br />

machen<br />

Selbsthilfegruppen sind aus dem Gesundheits- und Sozialsystem nicht<br />

mehr wegzudenken. In den letzten Jahren ist die Nachfrage immer<br />

größer geworden. Denn sie übernehmen immer mehr Aufgaben sowohl<br />

im Gesundheits- als auch im Sozialbereich. Im Gesundheitsbereich führt<br />

häufig die gemeinsame Betroffenheit in die Selbsthilfegruppe. Das<br />

Bedürfnis nach umfassender Information und Beratung oder der<br />

Wunsch nach Erfahrungsaustausch motivieren Menschen, sich auf den<br />

Weg zu machen.<br />

Charakteristisch für das Selbsthilfeprinzip ist der regelmäßige<br />

Austausch von Betroffenen und deren Angehörigen, um die persönliche<br />

Lebensqualität zu verbessern. Im Falle von Krankheit oder schweren<br />

Schicksalsschlägen suchen Menschen häufig Rat und Unterstützung<br />

beim Arzt ihres Vertrauens. In den Arztpraxen wird die Zeit für diese Art<br />

von Gesprächen jedoch immer knapper. So ist die Idee einer stärkeren<br />

Vernetzung von Arztpraxen und professioneller Selbsthilfearbeit<br />

entstanden.<br />

Idee einer stärkeren<br />

Vernetzung<br />

Ab dem 25. Juni <strong>2014</strong> können alle interessierten Arztpraxen unter der<br />

E-mail-Adresse selbsthilfe@hkk.de kostenlos ein Selbsthilfepaket für<br />

ihre Praxis anfordern. Das Servicepaket besteht aus einem attraktiven<br />

Prospektständer gefüllt mit Broschüren der Selbsthilfekontaktstelle für<br />

die Region Hannover.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 10<br />

3.4. AOK-Behandlungsprogramm Depression und Burn-out<br />

Hier: Regionsausweitung zum 1. Juli <strong>2014</strong><br />

Ab 1. Juli <strong>2014</strong> wird das AOK-Behandlungsprogramm auf die <strong>KVN</strong>-<br />

Bezirke Aurich, Hannover, Lüneburg und Wilhelmshaven ausgeweitet.<br />

Aus diesem Anlass werden im Juni <strong>2014</strong> vier Auftaktveranstaltungen<br />

stattfinden, die Interessierten den Programmeinstieg/-ablauf erleichtern<br />

sollen. Näheres dazu erfahren Sie unter:<br />

http://www.kvn.de/Seminarangebot/Medizinische-undpsychotherapeutische-Themen,<br />

Link: AOK-Behandlungsprogramm<br />

Depression und Burn-out.<br />

Auftaktveranstaltungen<br />

Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits über eine<br />

Teilnahmegenehmigung verfügen, werden in Kürze von ihrer <strong>KVN</strong>-<br />

Bezirksstelle persönlich über den Programmstart informiert.<br />

Weitere Informationen zum AOK-Behandlungsprogramm sowie die<br />

aktuelle Lesefassung und den Teilnahmeantrag des Vertrages stehen<br />

für Sie im <strong>KVN</strong>-Portal bereit unter Verträge/Strukturverträge/Link: AOK-<br />

Behandlungsprogramm Depression und Burn-out.<br />

3.5. Weiterbildungsangebote für Palliativmedizin und Psycho-<br />

Onkologie<br />

Die Wilsede-Schule für Onkologie, Hämatologie und Palliativmedizin hat<br />

in diesem Jahr ihr 25-jähriges Jubiläum gefeiert. Seit nunmehr sieben<br />

Jahren führt die Schule auch die von der Ärztekammer Niedersachsen<br />

anerkannte Kursweiterbildung für Palliativmedizin durch, ergänzt um<br />

Inhalte der Psycho-Onkologie.<br />

Teilnehmer erhalten die Bescheinigung für die Kursweiterbildung<br />

Palliativmedizin in einem Umfang von 40 Stunden. Darüber hinaus eine<br />

Anerkennung für die Theorieweiterbildung der psychosomatischen<br />

Grundversorgung im Umfang von 20 Stunden durch dieses kombinierte<br />

Weiterbildungsangebot. Die Kurse finden in Wilsede im Naturschutzgebiet<br />

Lüneburger Heide statt und erlauben eine Teilnehmerzahl von<br />

maximal 25 Personen. Die Kurse werden geleitet von Dr. Heußner,<br />

Interdisziplinäres Zentrum für Psycho-Onkologie der Ludwig-<br />

Maximilians-Universitätsklinik in München, und von Prof. Dr. Nauck,<br />

Klinik für Palliativmedizin, Universitätsmedizin Göttingen.<br />

3.6. Tonsillotomievertrag ab 1. Juli <strong>2014</strong> zwischen dem BKK<br />

Landesverband Mitte und der <strong>KVN</strong><br />

Der BKK Landesverband Mitte hat - stellvertretend für eine Vielzahl von<br />

BKKen - mit der <strong>KVN</strong> einen Tonsillotomievertrag geschlossen. Künftig<br />

können ambulant durchgeführte Tonsillotomien - für Kinder im Alter von<br />

zwei bis sechs Jahren - über die <strong>KVN</strong> abgerechnet werden.<br />

Interessierte HNO-Operateure haben die Teilnahme am Vertrag formell<br />

zu beantragen. Anästhesisten und ggf. nachbehandelnde konservativ


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 11<br />

tätige HNO-Ärzte erklären ihre Teilnahme durch das Abrechnen der<br />

<strong>KVN</strong>-internen GO-Nummern.<br />

Alle Leistungen werden dem HNO-Operateur und dem Anästhesisten -<br />

außerhalb des EBM - zu festen Euro-Beträgen vergütet. Konservativ<br />

tätige HNO-Ärzte erhalten für die Durchführung der postoperativen<br />

Nachbehandlungen einen Zuschlag zur regulären EBM-Vergütung.<br />

Vergütung<br />

Der vollständige Vertrag (inklusive Liste der teilnehmenden BKKen)<br />

sowie der Teilnahmeantrag der HNO-Operateure stehen Ihnen im <strong>KVN</strong>-<br />

Portal unter Verträge/besondere ambulante ärztliche Versorgung/BKK<br />

VAG - Tonsillotomie zur Verfügung.<br />

3.7. Seminarangebote zu speziellen Themen <strong>2014</strong><br />

Die <strong>KVN</strong> bietet erneut zwei Seminare zum Thema Palliativmedizin an.<br />

Bei dem Thema „Palliativmedizin in der ambulanten Versorgung“<br />

werden Ihnen nützliche Informationen und Hilfestellungen im Umgang<br />

bei der Behandlung von schwerstkranken und sterbenden Patienten<br />

vermittelt. Das Seminar findet am 15. Oktober <strong>2014</strong> in Hannover und am<br />

19. November <strong>2014</strong> in Osnabrück statt. Die Teilnehmergebühr beträgt<br />

22 Euro pro Person.<br />

Palliativmedizin<br />

Ausführliche Informationen zu dem o. g. Seminar und über unser<br />

gesamtes Seminarangebot <strong>2014</strong> finden Sie im Internet unter<br />

www.kvn.de/seminarangebot. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Marlen<br />

Hilgenböker (Telefon: 0511 380-3311). Bitte nutzen Sie das beiliegende<br />

Anmeldeformular.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 12<br />

4. Veranstaltungen im Juli <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im Juli <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Datenschutz in der Arztpraxis Oldenburg 1.Jul 139 Euro<br />

Intensivkurs PraxismanagerIn<br />

(5-tägig)<br />

<strong>KVN</strong>-Portal und weitere Internet-<br />

Informationsquellen für MFA<br />

Hannover 7.Jul 500 Euro<br />

Lüneburg 23.Jul kostenlos<br />

Mitarbeiter und Patientenschutz Oldenburg 9.Jul kostenlos<br />

Moderatorentraining für<br />

PraxismitarbeiterIn –<br />

Qualitätszirkel (2-tägig)<br />

Neue Wege in die Zukunft –<br />

Patientenbindung durch aktives<br />

Kundenmanagement<br />

Personalführung für<br />

PraxismitarbeiterIn<br />

Hannover 25.Jul 250 Euro<br />

Hannover 5.Jul 119 Euro<br />

Oldenburg 15.Jul 139 Euro<br />

QEP-Zertifizierungsvorbereitung Hannover 18.Jul 85 Euro<br />

Rechtsnormen für die Arztpraxis Hannover 4.Jul 75 Euro<br />

Umgang mit schwierigen Patienten Oldenburg 16.Jul 139 Euro<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

Heilmittel-<br />

Informationsveranstaltung<br />

Honorarbescheid lesen und<br />

verstehen – für Hausärzte<br />

Honorarbescheid lesen und<br />

verstehen – für Fachärzte<br />

Göttingen 25.Jul kostenlos<br />

Osnabrück 9.Jul kostenlos<br />

Osnabrück 16.Jul kostenlos


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 13<br />

EDV-Schulungen<br />

Excel 2007 Aufbau Hannover 19.Jul 135 Euro<br />

PowerPoint 2007 Hannover 5.Jul 135 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Juni <strong>2014</strong> 14<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung ................................................................................. 2<br />

1.1. Aufnahme von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und<br />

ambulanten Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillinresistentem<br />

Staphylococcus aureus (MRSA) in den EBM .................... 2<br />

1.2. Privatliquidation von Hautkrebsscreening mit<br />

Auflichtmikroskop .................................................................................... 2<br />

1.3. GOP 01771 EBM ........................................................................................ 3<br />

2. Verordnungen .............................................................................. 3<br />

2.1. Widerruf der Zulassung von MCP-haltigen Tropfen .............................. 3<br />

2.2. Gabapentin zur Behandlung der Spastik im Rahmen der<br />

Multiplen Sklerose - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) ............. 4<br />

2.3. Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei Polymyositis bzw.<br />

Dermatomyositis im Erwachsenenalter, Zustimmung eines<br />

pharmazeutischen Unternehmers - Änderung der Anlage VI<br />

(Off-Label), Ziffer XII ................................................................................. 5<br />

2.4. Arzneimittel-Richtgrößeninformation ..................................................... 5<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 5<br />

3.1. Ausbau der Hilfen für Schwangere und neue Regelung zur<br />

vertraulichen Geburt ................................................................................ 5<br />

3.2. Online-Befragung der KBV zum langfristigen Heilmittelbedarf ............ 6<br />

3.3. Fortbildungskurs Kurative Mammographie gemäß der<br />

Mammographie-Vereinbarung am 18./19. September <strong>2014</strong> in<br />

Oldenburg ................................................................................................. 6<br />

4. Veranstaltungen im Juni <strong>2014</strong> .................................................... 7<br />

5. Anlagenverzeichnis ................................................................... 10<br />

5.1. Praxisinformation der KBV .................................................................... 10<br />

5.2. Kursprogramm Befundungstraining Mammographie ......................... 10


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

A<br />

1.1. Aufnahme von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten<br />

Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistentem<br />

Staphylococcus aureus (MRSA) in den EBM<br />

Zum 1. April <strong>2014</strong> hat der Bewertungsausschuss einen Beschluss zur<br />

Aufnahme von ärztlichen Leistungen zur Diagnostik und ambulanten<br />

Eradikationstherapie im Rahmen von Methicillin-resistentem<br />

Staphylococcus aureus (MRSA) in den EBM gefasst. Damit überführt<br />

der Bewertungsausschuss die Leistungen der MRSA-Vergütungsvereinbarung<br />

in den Abschnitt 30.12 des EBM. Es handelt sich hierbei<br />

um die Gebührenordnungspositionen 30940 bis 30956 EBM.<br />

Beachten Sie bitte, dass bei den GOP 30942, 30944 und 30950 EBM<br />

der ICD-10-GM-Sekundärcode U80.00 bzw. U80.01 nur zusätzlich zu<br />

einem Diagnosecode nach ICD-10-GM angegeben werden darf.<br />

Weitergehende umfangreiche Informationen sind als Anlage in der<br />

Praxisinformation der KBV beigefügt.<br />

Der komplette Beschluss wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 15, vom<br />

11. April <strong>2014</strong>, veröffentlicht.<br />

Anlage 5.1: Praxisinformation der KBV<br />

1.2. Privatliquidation von Hautkrebsscreening mit Auflichtmikroskop<br />

Wir weisen Sie darauf hin, dass es nicht zulässig ist, eine gesetzlich<br />

abzurechnende Leistung ausschließlich als IGeL anzubieten. Nach der<br />

Konstellation des SGB V wird die gesamte Krankenbehandlung als<br />

Sach- und Dienstleistung dem Versicherten zur Verfügung gestellt. Um<br />

dieses Prinzip zu verwirklichen, ist es notwendig, dass der Vertragsarzt<br />

dem Versicherten die wesentlichen Leistungen seines Fachgebiets im<br />

Rahmen dieses Systems (also ohne gesonderte Honorierung) anbietet.<br />

Wird eine gesetzlich abzurechnende Leistung wie die Hautkrebsvorsorge<br />

nach Ziffer 01745 EBM nicht als GKV-, sondern ausschließlich<br />

nur als IGeL-Leistung angeboten, stellt dies eine Weigerung des Arztes<br />

dar, den Patienten im Rahmen des GKV-Systems zu behandeln und<br />

kommt somit der Ablehnung einer Behandlung gleich. Die Behandlung<br />

des Versicherten darf der Vertragsarzt jedoch nur gem. § 13 Abs. 7 Satz<br />

2 BMV-Ä in Ausnahmefällen ablehnen. Gründe für die Weigerung der<br />

Behandlung des Versicherten sind gem. der BSG-Rechtsprechung ein<br />

fehlendes Vertrauen zwischen Arzt und Patient sowie eine Überlastung<br />

durch eine Überzahl von Patienten. Im Rahmen der Voraussetzungen<br />

des BMV-Ä ist es jedoch möglich, die Hautkrebsvorsorge mit<br />

Auflichtmikroskopie als IGeL anzubieten. Hierfür ist notwendig, dass der<br />

Versicherte dies vorab ausdrücklich wünscht, vgl. § 18 Abs. 8 BMV-Ä.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 BMV-Ä ist die gesamte<br />

Leistung privat zu liquidieren. Ein „Leistungssplitting“ dergestalt, als<br />

dass ein Teil der Behandlung über die GKV und der andere Teil privat<br />

abgerechnet werden, ist nicht möglich. Dies wäre nur möglich, wenn<br />

„Leistungssplitting“<br />

nicht möglich


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 3<br />

sich die Behandlung in mehrere, voneinander unabhängig<br />

durchführbare Leistungen aufteilt. Da der Einsatz des<br />

Auflichtmikroskops nicht von der Behandlung im Rahmen der<br />

Hautkrebsvorsorge getrennt werden kann, entfällt ein „Leistungssplitting“.<br />

1.3. GOP 01771 EBM<br />

Zuschlag im Zusammenhang mit der GOP 01770 bei der<br />

Ultraschalluntersuchung mit Biometrie und systematischer<br />

Untersuchung der fetalen Morphologie im 2. Trimenon gemäß<br />

Anlage 1a der Mutterschafts-Richtlinien<br />

Bitte beachten Sie, dass die GOP 01771 nur einmal je Schwangerschaft<br />

berechnungsfähig ist. Eine Mehrfachberechnung der GOP ist bei<br />

Mehrlingen nicht möglich.<br />

Nur einmal je<br />

Schwangerschaft<br />

berechnungsfähig<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380-4800, E-Mail:<br />

abrechnungscenter@kvn.de<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Widerruf der Zulassung von MCP-haltigen Tropfen<br />

Mit sofortiger Wirkung hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und<br />

Medizinprodukte (BfArM) für alle flüssigen oralen Metoclopramidhaltigen<br />

Arzneimittel mit einem Wirkstoffgehalt über 1 mg/ml die<br />

Zulassung widerrufen. Da sich auf dem deutschen Markt ausschließlich<br />

Präparate mit Konzentrationen von 4 bzw. 5 mg/ml befinden, sind ab<br />

sofort alle MCP-Tropfen nicht mehr verkehrsfähig und können somit<br />

nicht mehr verordnet werden.<br />

Alle MCP-Tropfen<br />

können nicht mehr<br />

verordnet werden<br />

Gleiches gilt für parenterale MCP-Zubereitungen mit einer Konzentration<br />

von mehr als 5 mg/ml und Suppositorien mit einer Einzeldosis von 20<br />

mg. Da die in Deutschland auf dem Markt befindlichen Injektionslösungen<br />

bzw. Suppositorien diese Höchstdosen jedoch nicht<br />

überschreiten, sind diese Formulierungen weiter verkehrsfähig.<br />

Für Kinder unter einem Jahr ist MCP nun kontraindiziert.<br />

Begründet wird der Schritt mit einer Neubewertung des Nutzen-Risiko-<br />

Verhältnisses. Schwere neurologische Nebenwirkungen sowie ernste<br />

kardiovaskuläre Ereignisse, vor allem bei langfristiger und hochdosierter<br />

Anwendung, überwiegen laut BfArM den therapeutischen Nutzen.<br />

Den entsprechenden Bescheid des BfArM können Sie auf der Website<br />

(www.bfarm.de ) einsehen.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 4<br />

2.2. Gabapentin zur Behandlung der Spastik im Rahmen der Multiplen<br />

Sklerose - Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use)<br />

Mit Wirkung vom 28. März <strong>2014</strong> wurde Gabapentin zur Behandlung der<br />

Spastik im Rahmen der Multiplen Sklerose in die Anlage VI (Off-Label-<br />

Use) Teil A der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Somit<br />

kann Gabapentin in dieser Indikation, wenn mit den dafür zugelassenen<br />

Substanzen bei angemessener Dosierung und Anwendungsdauer keine<br />

ausreichende Linderung erzielt werden konnte oder Unverträglichkeit<br />

vorliegt, verordnet werden.<br />

Dies gilt für Patienten mit spastischer Bewegungsstörung (Tetra- oder<br />

Paraspastik) und/oder schmerzhaften Spasmen. Einschränkungen<br />

hinsichtlich anderer Begleiterkrankungen bestehen nach dem aktuellen<br />

wissenschaftlichen Erkenntnisstand (10/2012) nicht bzw. entsprechen<br />

der aktuellen Fachinformation für die zugelassenen Anwendungsgebiete.<br />

Behandlungsziel ist die Linderung des gesteigerten spastischen<br />

Muskeltonus und Reduktion der Häufigkeit schmerzhafter krampfartiger<br />

Muskeltonussteigerungen (Spasmen, Myoklonien).<br />

Hinweise zur Dosierung, Kontraindikationen oder Nebenwirkungen<br />

entnehmen Sie bitte der Anlage VI der AM-RL und den entsprechenden<br />

Fachinformationen.<br />

Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller<br />

für ihre Gabapentin-haltigen Arzneimittel einer Anwendung zugestimmt<br />

(Haftung des pharmazeutischen Unternehmers): 1 A Pharma GmbH,<br />

AAA-Pharma GmbH, AbZ-Pharma GmbH, Actavis Deutschland GmbH<br />

& Co. KG, Actavis Group PTC ehf, ALIUD PHARMA GmbH, Aristo<br />

Pharma GmbH, betapharm Arzneimittel GmbH, CT Arzneimittel GmbH,<br />

EurimPharm Arzneimittel GmbH, Heumann Pharma GmbH & Co.<br />

Generica KG, Hexal AG, ratiopharm GmbH, Sandoz Pharmaceuticals<br />

GmbH, Stadapharm GmbH, TEVA GmbH und Wörwag Pharma GmbH<br />

& Co. KG.<br />

Gilt für …<br />

Behandlungsziel<br />

Hersteller<br />

Daher empfehlen wir bei Verordnungen von Gabapentin-haltigen<br />

Arzneimitteln der genannten Hersteller in dieser Off-Label-Indikation das<br />

Setzen des Aut-Idem-Kreuzes. Haftungsrechtliche Konsequenzen<br />

infolge eines Austausches in der Apotheke gegen ein vergleichbares<br />

Präparat, welches keine Off-Label-Zustimmung hat, können so<br />

vermieden werden.<br />

Besondere Anforderungen an die Verlaufsdokumentation einer Off-<br />

Label-Behandlung mit Gabapentin sind nicht definiert.<br />

Den vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie<br />

auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Beschlüsse -<br />

Beschlussdatum 23. Januar <strong>2014</strong>; die Anlage VI unter: Richtlinie<br />

Arzneimittel - Anlage VI.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 5<br />

2.3. Intravenöse Immunglobuline (IVIG) bei Polymyositis bzw.<br />

Dermatomyositis im Erwachsenenalter, Zustimmung eines<br />

pharmazeutischen Unternehmers - Änderung der Anlage VI (Off-<br />

Label), Ziffer XII<br />

Die Änderung betrifft den Abschnitt j) „Zustimmung des pharmazeutischen<br />

Unternehmers“. Hier wird die Liste der Hersteller, die für ihre<br />

IVIG-haltigen Arzneimittel im Rahmen des in der Anlage vorgenannten<br />

Off-Label-Use einer Anwendung zugestimmt haben, um den Hersteller<br />

„Grifols Deutschland GmbH“ erweitert. Folgende Hersteller sind nun in<br />

der Liste aufgeführt: Baxter Deutschland GmbH, Biotest Pharma GmbH,<br />

CSL Behring GmbH, EMRAmed Arzneimittel GmbH, Grifols<br />

Deutschland GmbH, Kedrion S.p.A., MPA Pharma GmbH und<br />

Octapharm GmbH. Die Anlage VI der Arzneimittelrichtlinie finden Sie auf<br />

der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Richtlinie -<br />

Arzneimittelrichtlinie - Anlage VI.<br />

„Grifols Deutschland<br />

GmbH“<br />

2.4. Arzneimittel-Richtgrößeninformation<br />

Die neuen Arzneimittel-Richtgrößeninformationen für das 4. Quartal<br />

2013 stehen im <strong>KVN</strong>-Portal unter „Online-Dienste“, Rubrik<br />

„eDokumente“ zur Verfügung. Ebenso können hier die GAmSi- sowie<br />

die HIS-Berichte online eingesehen werden.<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. Ausbau der Hilfen für Schwangere und neue Regelung zur<br />

vertraulichen Geburt<br />

Am 1. Mai <strong>2014</strong> ist das neue Gesetz zum Ausbau der Hilfen für<br />

Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt in Kraft<br />

getreten. Mit diesem soll nach Aussage des Bundesministeriums für<br />

Familie, Senioren, Frauen und Jugend das Beratungs- und Hilfesystem<br />

für Schwangere weiter ausgebaut, ein rechtssicheres und legales<br />

Angebot der vertraulichen Geburt geschaffen und der Anspruch auf<br />

anonyme Beratung weiter bekannt gemacht werden.<br />

Hilfe und Unterstützung erhalten die Frauen durch umfassende<br />

anonyme Beratung und Begleitung. Ab 1. Mai gibt es ein Hilfetelefon<br />

„Schwangere in Not - anonym und sicher“ unter der kostenfreien<br />

Telefonnummer 0800 4040020. Außerdem finden Schwangere auf der<br />

Internetseite www.geburt-vertraulich.de weitere Informationen.<br />

Außerdem übernehmen die Schwangerschaftsberatungsstellen vor Ort<br />

die weitere Beratung im Sinne des Gesetzes. Damit Frauen die<br />

Angebote nutzen können, ist es wichtig, dass alle beteiligten Akteure,<br />

die Frauen beraten, über die Neuerungen informiert sind.<br />

Informationsmaterial können Sie bei dem Publikationsversand der<br />

Bundesregierung, Postfach 48 10 09, 18032 Rostock, E-Mail:<br />

publikationen@bundesregierung.de anfordern.<br />

Hilfetelefon


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 6<br />

3.2. Online-Befragung der KBV zum langfristigen Heilmittelbedarf<br />

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Online-<br />

Befragung zum langfristigen Heilmittelbedarf gestartet. Sie will bis<br />

15. Juli <strong>2014</strong> von Vertrgsärzten erfahren, wie sie die aktuellen<br />

Regelungen bewerten. Dabei geht es auch um die Praxisbesonderheiten,<br />

die bundesweit gelten. Hintergrund ist, dass zum ersten Mal die<br />

„Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel unter<br />

Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs“ überprüft werden<br />

soll. Die KBV will deshalb wissen, welche Erfahrungen Ärzte mit den<br />

neuen Regelungen machen und welche Verbesserungen aus ihrer Sicht<br />

eventuell erforderlich sind. Um ein möglichst flächendeckendes und<br />

umfassendes Ergebnis zu erzielen, ruft die KBV alle Vertragsärzte, die<br />

Heilmittel verordnen, zur Teilnahme auf. Die Befragung steht im<br />

Fortbildungsportal der KBV bereit (https://cme.kbv.de/AIS-<br />

CME/home.seam). Nutzer, die dort noch nicht registriert sind, melden<br />

sich mit ihrer lebenslangen Arztnummer an. So wird sichergestellt, dass<br />

ausschließlich Vertragsärzte teilnehmen. Die Umfrage wird<br />

selbstverständlich anonymisiert durchgeführt und ausgewertet. Die<br />

Angabe von LANR, Name und E-Mail-Adresse dient ausschließlich der<br />

Zugangsregulierung. Diese Daten werden von der KBV weder<br />

gespeichert noch mit den Ergebnissen der Umfrage in Verbindung<br />

gebracht.<br />

Dauerhaft schwer kranke Patienten können Heilmittel wie<br />

Physiotherapie unter Umständen langfristig von ihrer Krankenkasse<br />

genehmigt bekommen. Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens<br />

haben die KBV und der GKV-Spitzenverband die genannte<br />

Vereinbarung geschlossen. Sie trat am 1. Januar 2013 in Kraft und<br />

enthält Diagnosen, die per se einen langfristigen Heilmittelbedarf<br />

begründen, wenn die Krankenkasse des Patienten auf das<br />

Genehmigungsverfahren verzichtet. Die Vertragspartner wollen die<br />

Regelungen jährlich überprüfen, um sie dem Versorgungsbedarf<br />

anzupassen. Da Vertragsärzte durch den direkten Patientenkontakt am<br />

besten einschätzen können, wo Verbesserungsbedarf besteht, will die<br />

KBV beispielsweise wissen, ob die definierte Diagnoseliste ausreichend<br />

ist, oder weitere Diagnosen aufgenommen werden sollten.<br />

Informationsmaterialien<br />

Hier können Sie<br />

teilnehmen …<br />

Hier können Sie<br />

teilnehmen …<br />

Zum Hintergrund<br />

Hintergrund<br />

3.3. Fortbildungskurs Kurative Mammographie gemäß der Mammographie-Vereinbarung<br />

am 18./19. September <strong>2014</strong> in Oldenburg<br />

Im Auftrag der <strong>KVN</strong> wird von der RADSERV GmbH ein Fortbildungskurs<br />

„Kurative Mammographie“ gemäß § 8 der Mammographie-Vereinbarung<br />

angeboten. Der Kurs richtet sich an Ärzte, die an einer Mammographie-<br />

Genehmigung interessiert sind und sich auf die Beurteilung der<br />

Fallsammlung vorbereiten wollen. Die Teilnahmegebühr beträgt 500<br />

Euro. Die Veranstaltung ist mit 19 Punkten zertifiziert. Die Anmeldung<br />

erfolgt online über die Homepage der RADSERV GmbH unter<br />

http://kurse.radserv.de. Weitere Informationen können Sie dem<br />

Fortbildungsprogramm oder der Homepage der RADSERV GmbH<br />

entnehmen.<br />

Anlage 5.2: Kursprogramm Befundungstraining Mammographie


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 7<br />

4. Veranstaltungen im Juni <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im Juni <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Arbeitsschutz in der Arztpraxis Oldenburg 21.Jun 139 Euro<br />

Fit am Empfang Oldenburg 7.Jun 119 Euro<br />

Kommunikationstraining für MFA:<br />

Modul 4 – Umgang mit Konflikten<br />

in der Arztpraxis<br />

Kurze Wartezeiten – Gutes<br />

Terminsystem<br />

<strong>KVN</strong>-Portal und weitere Internet-<br />

Informationsquellen für MFA<br />

Patientenbefragungen erfolgreich<br />

durchführen<br />

Oldenburg 25.Jun 65 Euro<br />

Hannover 4.Jun 75 Euro<br />

Lüneburg 11.Jun kostenlos<br />

Hannover 4.Jun 75 Euro<br />

QEP-Aktuell Hannover 18.Jun 85 Euro<br />

QEP-Intensivkurs (2-tägig) Hannover 20.Jun 220 Euro<br />

Qualifikation zum/zur internen<br />

AuditorIn (3-tägig)<br />

Qualitätsmanagement für<br />

Psychotherapeuten<br />

Hannover 27.Jun 299 Euro<br />

Oldenburg 28.Jun 135 Euro<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

Abrechnung und Verordnung für<br />

MFA<br />

Heilmittel-Richtlinien korrekt<br />

umgesetzt<br />

Stade 11.Jun kostenlos<br />

Osnabrück 11.Jun kostenlos


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 8<br />

Medizinische und psychotherapeutische Themen<br />

Beschäftigungsverbot beim<br />

Mutterschutz<br />

Osnabrück 4.Jun kostenlos<br />

Wirtschaftsseminare<br />

Facebook, Twitter und Co. Braunschweig 12.Jun kostenlos<br />

Niederlassen in Niedersachsen -<br />

Existenzgründungsseminar<br />

Braunschweig 4.Jun kostenlos<br />

EDV-Schulungen<br />

Word 2007 Aufbau Hannover 21.Jun 135 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 9<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Mai <strong>2014</strong> 10<br />

5. Anlagenverzeichnis<br />

5.1. Praxisinformation der KBV<br />

5.2. Kursprogramm Befundungstraining Mammographie


INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS<br />

Anschlussregelung MRSA-Vergütungsvereinbarung<br />

April <strong>2014</strong><br />

Leistungen für MRSA-Patienten seit 1. April <strong>2014</strong> im<br />

EBM – Vergütung weiter extrabudgetär<br />

Resistente Keime sind nicht nur ein Problem von Krankenhäusern und Pflegeheimen.<br />

Durch die zunehmende Zahl von Patienten, die sich mit einem<br />

Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) infizieren, wächst der<br />

Behandlungsbedarf auch im ambulanten Bereich. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

(KBV) und der GKV-Spitzenverband hatten deshalb im Jahr<br />

2012 eine spezielle Vergütungsvereinbarung für MRSA-Leistungen abgeschlossen.<br />

Seit dem 1. April <strong>2014</strong> sind diese Leistungen nun Bestandteil des<br />

Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM).<br />

Anschlussregelung:<br />

MRSA-Leistungen<br />

Bestandteil des<br />

EBM<br />

Was sich durch die Anschlussregelung ändert und welche Regelungen bleiben,<br />

haben wir in dieser Praxisinformation zusammengestellt.<br />

DIE NEUERUNGEN ZUM 1. APRIL <strong>2014</strong><br />

• Eigener EBM-Abschnitt für MRSA-Leistungen<br />

Die Leistungen zur Untersuchung und Behandlung von MRSA-Patienten sind<br />

zum 1. April <strong>2014</strong> Teil des EBM. Dazu wurde im EBM ein neuer Abschnitt<br />

30.12 geschaffen. Dort finden Ärzte die insgesamt neun MRSA-Leistungen.<br />

Eine Übersicht mit den neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) finden<br />

Sie auf Seite 2.<br />

Neuer EBM-<br />

Abschnitt 30.12<br />

• Honorierung vorerst bis 2016 zu festen Preisen außerhalb der MGV<br />

Die Vergütungsregelung – feste Preise ohne Mengenbegrenzung außerhalb<br />

der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung – wird fortgeführt. Allerdings wird<br />

diese Regelung erneut auf zwei Jahre befristet. Wie es nach dem 1. April<br />

2016 weitergeht, darüber müssen die Vertragspartner – die KBV und der<br />

GKV-Spitzenverband – dann erneut verhandeln.<br />

• Abrechnung ist an Qualitätssicherungsvereinbarung gebunden<br />

Die Abrechnung ist weiterhin an konkrete Voraussetzungen gebunden. Diese<br />

werden künftig in einer Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA geregelt.<br />

Diese Vereinbarung ist noch nicht in Kraft getreten. Deshalb gelten zunächst<br />

die bestehenden Anforderungen weiter. Sie finden diese jetzt im Anhang<br />

zum EBM-Abschnitt 30.12 (vormals Anhang zur Vergütungsvereinbarung<br />

MRSA).<br />

Vergütung bis 2016<br />

außerhalb der MGV<br />

QS-Vereinbarung<br />

MRSA<br />

Anhang 31.12 auf<br />

www.mrsa-ebm.de


Thema: Anschlussregelung MRSA-Vergütungsvereinbarung<br />

Auf einen Blick: Die neuen Gebührenordnungspositionen im EBM<br />

GOP Kurzlegende Bewertung<br />

30940 Erhebung des MRSA-Status eines<br />

Risikopatienten<br />

35 Punkte<br />

Neue GOP im<br />

Abschnitt 30.12<br />

des EBM<br />

30942 Behandlung und Betreuung eines<br />

Risikopatienten oder einer positiv<br />

nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson<br />

(GOP 30942 ist nur in Behandlungsfällen berechnungsfähig,<br />

in denen eine Eradikationstherapie<br />

erfolgt und darf nur 1 x je Sanierungsbehandlung<br />

berechnet werden)<br />

30944 Aufklärung und Beratung eines<br />

Risikopatienten oder einer positiv<br />

nachgewiesenen MRSA-Kontaktperson<br />

133 Punkte<br />

90 Punkte<br />

30946 Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson 32 Punkte<br />

30948 Teilnahme an einer MRSA-Fallund/oder<br />

regionalen Netzwerkkonferenz<br />

30950 Bestätigung einer MRSA-Besiedlung<br />

durch Abstrich(e)<br />

30952 Ausschluss einer MRSA-Besiedelung<br />

durch Abstrich(e)<br />

30954 Gezielter MRSA-Nachweis auf<br />

chromogenem Selektivnährboden<br />

30956 Nachweis der Koagulase und/oder des<br />

Clumpingfaktors zur Erregeridentifikation nur<br />

bei positivem Nachweis gemäß GOP 30954<br />

46 Punkte<br />

19 Punkte<br />

19 Punkte<br />

51 Punkte<br />

25 Punkte<br />

DIESE REGELUNGEN GELTEN WEITERHIN<br />

Definition der Risikopatienten unverändert<br />

Patienten, die nach Abschnitt 30.12 EBM ambulant versorgt werden, müssen<br />

wie gehabt folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

• Der MRSA-Risikopatient muss in den letzten sechs Monaten stationär<br />

behandelt worden sein (mind. vier zusammenhängende Tage) und zusätzlich<br />

die folgenden Risikokriterien erfüllen:<br />

Untersuchung<br />

nur für bestimmte<br />

Risikopatienten<br />

- 2 -


Thema: Anschlussregelung MRSA-Vergütungsvereinbarung<br />

o<br />

positiver MRSA-Nachweis in der Anamnese (unabhängig vom Zeitpunkt<br />

der Infektion) und/oder<br />

o zwei oder mehr der folgenden Risikofaktoren:<br />

• chronische Pflegebedürftigkeit (mind. Stufe 1)<br />

• Antibiotikatherapie in den zurückliegenden sechs Monaten<br />

• liegende Katheter (z.B. Harnblasenkatheter, PEG-Sonde)<br />

• Dialysepflicht<br />

• Hautulkus, Gangrän, chronische Wunden, tiefe Weichteilinfektionen<br />

Diagnostik und Behandlung: Das gehört auch künftig dazu<br />

MRSA-Statuserhebung: Für Patienten, die die Eingangskriterien erfüllen,<br />

wird ein MRSA-Status erhoben. Dabei kann sich eine Infektion oder Kolonisation<br />

bereits aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses ergeben.<br />

Andernfalls sollte der Vertragsarzt selbst einen Nachweis durch Abstrichentnahme<br />

durchführen. Mögliche Prädiktionsstellen sind Nasenvorhöfe, Rachen<br />

und Wunden.<br />

MRSA-Sanierungsbehandlung: Ergibt sich eine MRSA-Trägerschaft muss<br />

über die Notwendigkeit einer Eradikationstherapie entschieden werden. Die<br />

Therapie kann beginnen, sofern keine sanierungshemmenden Faktoren (z.B.<br />

infizierte Wunde, Dialysepflicht, antibiotische Therapie) vorhanden sind.<br />

Dabei sollten Sie Folgendes beachten:<br />

• Sie müssen den Erfolg einer Sanierungsbehandlung durch drei Kontrollabstriche<br />

über einen Zeitraum von elf bis 13 Monaten nach der<br />

Eradikation überprüfen. Stellt sich kein Erfolg ein, können Kontaktpersonen<br />

aus dem häuslichen Patientenumfeld untersucht werden,<br />

um Reinfektionen zu verhindern.<br />

• Sofern ein Patient im Laufe der weiteren Sanierungsbehandlung einen<br />

positiven Kontrollabstrich aufweist, können Sie nach Prüfung des<br />

medizinischen Erfordernisses eine zweite Eradikationstherapie vornehmen.<br />

Das gilt auch, wenn der Patient die Voraussetzungen laut<br />

Präambel des Abschnitts 30.12 (Nr. 3, Satz 2) nicht mehr erfüllt.<br />

• Eine dritte Eradikationstherapie kann nur nach Vorstellung des Falles<br />

in einer Fall- und/oder Netzwerkkonferenz erfolgen. Soweit keine erreichbar<br />

ist, muss sich der behandelnde Arzt bei der zuständigen<br />

Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren.<br />

Qualitätsanforderungen: Diese Ärzte dürfen abrechnen<br />

Voraussetzung für die Berechnung der neuen GOP des Abschnitts 30.12 ist<br />

weiterhin eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.<br />

Vertragsärzte, die die neuen GOP berechnen wollen, müssen wie bisher<br />

eine Zusatzausbildung „Infektiologie“ und/oder eine „MRSA“-Zertifizierung<br />

durch die KV vorweisen.<br />

Eine Ausnahme sind die Laborziffern 30954 und 30956. Voraussetzung für<br />

die Berechnung ist eine Genehmigung der KV für den Abschnitt 32.3.10<br />

EBM.<br />

Zuerst:<br />

MRSA-Status<br />

erheben<br />

Bei MRSA-<br />

Trägerschaft<br />

erfolgt Therapie<br />

Kontrollabstrich<br />

durchführen; ggf.<br />

Kontaktpersonen<br />

untersuchen<br />

Dritte<br />

Eradikationstherapie<br />

nur nach<br />

Fallkonferenz<br />

Ärzte benötigen<br />

Genehmigung<br />

der KV<br />

- 3 -


Thema: Anschlussregelung MRSA-Vergütungsvereinbarung<br />

Fortbildung mit Zertifizierung<br />

Wenn Sie eine „MRSA-Zertifizierung“ erlangen möchten, haben Sie zwei<br />

Fortbildungsvarianten zur Auswahl. Sie können ein Fortbildungsseminar<br />

„Ambulante MRSA-Versorgung“ absolvieren. Die aktuellen Termine erfahren<br />

Sie bei Ihrer KV. Alternativ können Sie eine Online-Fortbildung mit Lernzielkontrolle<br />

absolvieren. Informationen zur Online-Fortbildung zu MRSA finden<br />

Sie auf der KBV-Internetseite (www.mrsa-ebm.de; MRSA-Fortbildung).<br />

Evaluation: Keine weitere Dokumentation für Ärzte<br />

Die KBV wird die vom Gesetzgeber geforderte Evaluation auch künftig ohne<br />

weiteren bürokratischen Aufwand übernehmen. Die Evaluation wird auf der<br />

Basis der von den Ärzten abgerechneten Gebührenordnungspositionen des<br />

EBM-Abschnitts 30.12 durchgeführt. Eine zusätzliche elektronische Dokumentation<br />

durch die Ärzte ist daher auch in Zukunft nicht erforderlich.<br />

Ansprechpartner und Internetseite<br />

Die KBV stellt im Internet umfangreiches Material zum Thema MRSA zur<br />

Verfügung: Auf der Seite www.mrsa-ebm.de können Sie sich über Diagnostik<br />

und Behandlung, Umgang mit Antibiotika, Fortbildung oder Abrechnung und<br />

Vergütung informieren. Zudem stehen hier Merkblätter für Patienten zum<br />

Download bereit.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KV. Eine Liste mit den Ansprechpartnern<br />

finden Sie ebenfalls auf der KBV-Internetseite.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des Robert Koch-<br />

Instituts (www.rki.de) und bei den MRSA-Netzwerken (www.mrsa-net.org).<br />

Möglichkeiten<br />

zur Fortbildung<br />

Keine zusätzliche<br />

elektronische<br />

Dokumentation<br />

KBV-Internetseite:<br />

www.mrsa-ebm.de<br />

- 4 -


2. Kurstag (Freitag)<br />

09:00 Durchführung der Hecht<br />

Mammographie-Befundung<br />

09:45 Ergänzende bildgebende Ganseforth<br />

Verfahren in der<br />

Mammadiagnostik<br />

10:30 Kaffeepause<br />

10:45 Abklärungsdiagnostik Hecht<br />

Biopsien<br />

11:30 Pathologisch-Radiologische Hecht<br />

Korrelation<br />

12:15 Mittagspause<br />

13:00 Praktische Übungen in der Hecht/Plöger/<br />

der Befundung Bielenberg<br />

14:30 Kaffeepause<br />

14:45 Praktische Übungen in der Hecht/Plöger/<br />

der Befundung Bielenberg<br />

Abschlussbesprechung und<br />

Zertifikatsausgabe<br />

16:15 Ende der Veranstaltung<br />

Fortbildungskurs kurative<br />

Mammographie<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die Qualitätssicherung nimmt im<br />

radiologischen Alltag einen zunehmend<br />

wichtigeren Stellenwert ein. In der<br />

Mammographie wurde dazu am<br />

11.02.2011 durch den gemeinsamen<br />

Bundesausschuss die Mammographie-<br />

Vereinbarung veröffentlicht. Zur<br />

Vorbereitung auf die Fallsammlungsprüfungen<br />

bieten wir im Auftrag der<br />

kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen<br />

diesen Fortbildungskurs an. Er<br />

richtet sich an Ärzte, die<br />

Mammographieleistungen in der kurativen<br />

Versorgung erbringen wollen und hat das<br />

Ziel, Sie über die Neuerungen in der<br />

Gesetzgebung und Technik zu informieren<br />

sowie intensiv die Mammographie-<br />

Befundung zu trainieren.<br />

1. Kurstag (Donnerstag)<br />

Registrierung ab 09:30h<br />

10:00 Rechtliche Grundlagen, Hecht<br />

Abrechnung<br />

10:45 Radiologie gut- und bösartiger Hecht<br />

Erkrankungen im Mammogramm<br />

11:30 Technische Grundlagen Gese<br />

12:15 Mittagspause<br />

13:00 Technische Qualitätssicherung Gese<br />

13:45 Differentialdiagnose mammogr. Hecht<br />

Läsionen<br />

15:15 Kaffeepause<br />

15:30 Praktische Übungen Hecht/Plöger/<br />

Bielenberg<br />

17:00 Ende des 1. Kurstages<br />

Wir laden Sie herzlich nach Oldenburg ein<br />

und freuen uns auf eine konstruktive,<br />

diskussionsfreudige Arbeitsatmosphäre.<br />

Dr. med. Gerold Hecht


Fortbildungskurs<br />

Kurative Mammographie<br />

nach<br />

Mammographie-Vereinbarung § 8<br />

Oldenburg<br />

18. – 19.09.<strong>2014</strong><br />

Im Auftrag der<br />

Referenten:<br />

Dr. med. Margret Ganseforth<br />

Fachärztin für diagnostische Radiologie,<br />

Praxis Wilhelmshaven<br />

Dipl.-Ing. (FH) Ina-Kathrin Gese<br />

Diplomingenieurin im technischen Support,<br />

Firma MMS Medicor<br />

Dr. med. Gerold Hecht<br />

Leiter des Referenzzentrums Mammographie<br />

Nord und PVA der Screening-Einheit<br />

Niedersachsen Nordwest<br />

Veranstalter:<br />

Dr. med. Gerold Hecht<br />

Veranstaltungsort:<br />

Technologie- und Gründerzentrum<br />

Oldenburg<br />

Marie-Curie-Str. 1<br />

26129 Oldenburg<br />

Seminarraum 4b / 1. OG<br />

Anmeldung und Organisation:<br />

Brigitte Sturm<br />

Tel.: 04941 / 60 510-27<br />

Fax: 04941 / 60 510-727<br />

E-Mail: fortbildung@radserv.de<br />

Internet: www.radserv.de<br />

Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.<br />

Die Veranstaltung ist von der Akademie für<br />

ärztliche Fortbildung zertifiziert und mit 19<br />

Punkten (Kat. C) auf das Fortbildungszertifikat<br />

anrechenbar.<br />

Teilnahmegebühr:<br />

€ 500,- inkl. MwSt (inkl. Pausenverpflegung)<br />

Die Kursgebühr ist innerhalb von 14 Tagen<br />

nach der Anmeldung zu entrichten. Eine<br />

Rückerstattung ist nur bis 10 Tage vor<br />

Kursbeginn abzüglich einer Bearbeitungsgebühr<br />

in Höhe von € 25,- möglich. Bei<br />

späterer Absage oder Nichterscheinen wird<br />

die Kursgebühr in voller Höhe fällig. Der<br />

Veranstalter behält sich die Absage des<br />

Kurses bei Nichtzustandekommen bis 14 Tage<br />

vor Veranstaltungsbeginn vor.<br />

Organisation:


itte alle Punkte<br />

SAMMELERKLÄRUNG für das Quartal 201 BSNR 1<br />

beachten und ausfüllen<br />

oder<br />

NBSNR 1<br />

bitte erst ab Punkt 3.<br />

beachten und ausfüllen<br />

1. Notwendige Angaben für das Abrechnungscenter - bitte pro Praxis (BSNR) nur EINMAL ausfüllen!<br />

Wir geben unsere Abrechnung(en) online oder auf Datenträger oder manuell ab.<br />

HINWEIS: Gemäß Abrechnungsanweisung der <strong>KVN</strong> ist eine Abrechnung auf unterschiedlichen Medien nicht gestattet.<br />

Insgesamt reichen wir eine Gesamtfallzahl (BSNR zzgl. NBSNR) von<br />

Fällen ein.<br />

Die Anzahl der von unserer Praxis insgesamt eingereichten KVDT-Dateien beträgt<br />

HINWEIS: Summe aus KVDT-Dateien aus Praxis (BSNR), Nebenbetriebsstätte(n) (NBSNR), sowie ggf. Bereitschaftsdienst<br />

(Zählung auch, falls über Bezirksstelle eingereicht)<br />

2.<br />

Erklärung<br />

Ich/Wir bestätige(n) hiermit, dass die abgerechneten Leistungen von mir/uns oder meinem/unserem Vertreter oder Assistenten oder auf meine/unsere<br />

Anordnung und unter meiner/unserer Aufsicht und Verantwortung von nichtärztlichen Mitarbeitern erbracht worden sind<br />

(§ 32 Ärzte-ZV, § 15 BMV-Ä) und die Eintragungen auf den Behandlungsausweisen/Abrechnungsscheinen sachlich richtig und vollständig sind.<br />

Sämtliche abgerechneten Leistungen wurden gemäß den bestehenden Vorschriften zur vertragsärztlichen Versorgung (u.a. Bundesmantelverträge<br />

einschließlich EBM, Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und der KBV, Verträge auf Bundes- und Landesebene,<br />

Abrechnungsanweisung sowie sonstiges Satzungsrecht der <strong>KVN</strong>) erbracht.<br />

Sämtliche genehmigungs– oder nachweispflichtige Leistungen wurden von dem Arzt erbracht, der die Genehmigung von der <strong>KVN</strong> erhalten bzw. die<br />

Nachweise vorgelegt hat.<br />

Ermächtigte Ärzte<br />

Als ermächtigter Arzt bestätige ich, dass ich nur die im Ermächtigungsbeschluss bestimmten vertragsärztlichen Tätigkeiten ausgeübt habe.<br />

Ich habe sämtliche ärztliche Leistungen persönlich erbracht und habe keine anderen Ärzte in die ambulante vertragsärztliche Versorgung<br />

mit Ausnahme von zulässigen Vertretungen (§ 32 a Ärzte-ZV) einbezogen. Eine Delegation von Leistungen auf nichtärztliches Personal ist<br />

ausschließlich nach den dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt.<br />

3. Nichtausübung der Praxistätigkeit 2 :<br />

Ich/Wir habe(n) meine/unsere Praxistätigkeit wegen Krankheit (K), Urlaub (U), Fortbildung (F), Schwangerschaft<br />

Entbindung, Elternzeit (E) oder Wehrübung (W) nicht ausgeübt:<br />

K/U/F/E/W Arzt/Ärztin (LANR) am bzw. vom bis<br />

Auch einzelne Tage sind zu dokumentieren.<br />

Die LANR des/der jeweiligen Arztes/Ärztin ist nur bei Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), Praxen mit angestellten Ärzten<br />

und medizinischen Versorgungszentren (MVZ), hier jedoch zwingend, anzugeben.<br />

4. Zur Beschäftigung eines Vertreters 3 erkläre(n) ich/wir Folgendes:<br />

Anzahl beschäftigter Vertreter:<br />

LANR oder Name(n) des (der) Vertreter(s) 3<br />

An folgenden Tagen ist zur Erbringung der vertragsärztlichen Leistungen in meiner/unserer Praxis ein Vertreter tätig<br />

geworden:<br />

1. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

2. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

3. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf zulässige Vertretungen gemäß §§ 32 und 32a Ärzte-ZV. Hierbei handelt es sich<br />

um Krankheit, Urlaub, Fortbildung, Schwangerschaft, Entbindung, Elternzeit oder Wehrübung. Diese Aufzählung zulässiger Vertretungsgründe<br />

ist abschließend. Bei Fällen einer unvorgesehenen und zeitlich vorübergehenden Verhinderung an der persönlichen<br />

Leistungserbringung - z. B. Abruf wegen eines dringlichen Falles - handelt es sich nicht um zulässige Vertretungen.<br />

1 Für die Nebenbetriebsstätte ist eine separate Sammelerklärung nur dann erforderlich, wenn sich einzelne Angaben nur auf diese Nebenbetriebsstätte beziehen.<br />

Stand: 1/201 10 A<br />

2 Sollte der Platz nicht ausreichen, bitte einen weiteren Bogen ausfüllen.<br />

3 Auf die §§ 32 und 32a Ärzte-ZV wird verwiesen.<br />

4 Die jeweiligen Tage der Vertretung in dem Monat sind anzukreuzen.


5. Zur Beschäftigung eines Assistenten 2 erkläre(n) ich/wir Folgendes: 2<br />

Anzahl beschäftigte(r) Assistent(en):<br />

LANR oder Name(n) des (der) Assistenten 3 :<br />

Assistententätigkeit: vom bis<br />

vom<br />

bis<br />

vom<br />

bis<br />

6. Bereitschaftsdienstteilnahme<br />

An den folgenden Tagen habe(n) ich/wir im Bereitschaftsdienstbezirk meiner/unserer Praxis am mit der Bezirksstelle<br />

abgestimmten organisierten Bereitschaftsdienst teilgenommen bzw. mich/unshierbei vertreten lassen:<br />

1. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

2. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

3. Quartalsmonat 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19<br />

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31<br />

7. Abrechnung von Laborleistungen<br />

Die Qualitätssicherung (interne und externe Maßnahmen) bei Laborleistungen wird entsprechend den geltenden Bestimmungen durchgeführt.<br />

Ich/Wir<br />

bin/sind Mitglieder der Laborgemeinschaft (BSNR) für die GKV-Leistungsabrechnung<br />

Ich/wir erkläre(n), dass die von mir/uns über Muster 10 A bezogenen und von der<br />

Laborgemeinschaft abzurechnenden Analysekosten nicht Bestandteil meiner/unserer<br />

Abrechnung sind.<br />

Ich/Wir erbringe(n) zertifizierte Leistungen gemäß Abschnitt 32.2 EBM in dem zertifizierten Labor der Praxis<br />

BSNR:<br />

8. Datentechnisches Abrechnungsverfahren/Arzneimittelmodul<br />

Ich/Wir bestätige(n), dass ich/wir die Bestimmungen der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für den Einsatz von IT-Systemen<br />

in der Arzt-Praxis zum Zweck der Abrechnung gemäß § 295 Abs. 4 SGB V in der jeweils gültigen Fassung, die Bestimmungen der<br />

Bundesmantelverträge zur Nutzung von Datenverarbeitungssystemen in der Arztpraxis und die Verfahrensanweisung der <strong>KVN</strong><br />

"Vertragsärztliche Übermittlung der Abrechnungsdaten auf maschinenlesbaren elektronischen Medien" kenne(n) und diese von mir/uns<br />

beachtet und eingehalten werden. Insbesondere bestätige ich/wir, dass durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen<br />

eine Erfassung jeder einzelnen Leistung zur Abrechnung erst nach deren vollständiger Erbringung erfolgt ist und ausschließlich eine<br />

zertifizierte Softwareversion in der für dieses Abrechnungsquartal gültigen Version Anwendung gefunden hat.<br />

Sofern ich/wir ein Arzneimittelmodul einsetze(n), habe(n) ich/wir die entsprechende KBV-Prüfnummer mittels KVDT übertragen.<br />

9. Software zur Krankenversichertenkarten-Archivierung<br />

Krankenversichertenkarten-Archivierungsprogramme werden in meiner/unserer Praxis nicht eingesetzt. Mir/Uns ist bekannt, dass das<br />

Zurückübertragen/Rückspeichern der in solchen Programmen gespeicherten Patientendaten in mobile Krankenversichertenkartenlesegeräte<br />

oder direkt in ein Praxisverwaltungsprogramm nicht zulässig ist. Gleiches gilt für das Duplizieren von Original-Krankenversichertenkarten mittels<br />

Blanko-Chipkarten.<br />

10. Praxisklinische Betreuung und Nachsorge/Postoperative Überwachung/Belegärztliche Strukturpauschalen<br />

Soweit andere Ärzte an der Erbringung von Leistungen nach den GOP 01510-01512, 01520, 01521, 01530, 01531, 01857, 01910, 01911,<br />

05350, 31501-31507, 36501-36507, 36861, 36867 und 36881-36884 beteiligt gewesen sind, besteht eine Vereinbarung, dass ich/wir diese<br />

Leistungen alleine abrechne(n). In den Fällen, in denen bei der Leistungserbringung in demselben Arztfall mehrere Arztpraxen mitgewirkt haben,<br />

bestätige(n) ich/wir, dass ich/wir mit den anderen Arztpraxen eine Vereinbarung getroffen haben, wonach nur ich/wir in den jeweiligen Fällen<br />

diese Leistungen abrechne(n).<br />

Ich/Wir bin/sind mir/uns bewusst, dass die Abgabe unrichtiger Angaben in dieser Erklärung einen Verstoß gegen vertragsärztliche<br />

Pflichten darstellt, der unter Umständen strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen - bis zum Entzug der vertragsärztlichen<br />

Zulassung - zur Folge haben kann.<br />

(Ort) (Datum) TTMMJJJ (Unterschrift 5 und Stempel 2 )<br />

Stand d: 1/2010 A<br />

2 Sollte der Platz nicht ausreichen, bitte einen weiteren Bogen ausfüllen.<br />

3 Auf die §§ 32 und 32a Ärzte-ZV wird verwiesen.<br />

4 Die jeweiligen Tage der Vertretung in dem Monat sind anzukreuzen.<br />

5 Bei Berufsausübungsgemeinschaften und bei MVZ sind die Unterschriften/ist die Unterschrift sämtlicher in der Praxis tätigen zugelassenen Vertragsärzte <br />

bzw. einer vertretungsberechtigten Person erforderlich. Bei ermächtigten Institutionen bzw. einer Krankenhausambulanz erfolgt die Unterschrift durch eine den<br />

Rechtsträger vertretungsberechtigte Person.


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung ................................................................................. 2<br />

1.1. Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen und<br />

Leistungserbringer - Honorarvereinbarung <strong>2014</strong> .................................. 2<br />

1.2. Leistungen der künstlichen Befruchtung bei Angehörigen<br />

der Bundeswehr ....................................................................................... 2<br />

1.3. Hausärztliche geriatrische Versorgung<br />

(GOP 03360/03362 EBM) .......................................................................... 3<br />

2. Verordnungen .............................................................................. 3<br />

2.1. Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit<br />

fluoreszeinhaltigen Augentropfen/Alternative zu Thilorbin ® ................ 3<br />

2.2. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige<br />

Medizinprodukte - der Arzneimittel-Richtlinie ........................................ 4<br />

2.3. Genehmigungsverzicht der AOK Niedersachsen bei<br />

Verordnungen außerhalb des Regelfalls ................................................ 4<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 5<br />

3.1. Änderung der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie<br />

(SI-RL) ........................................................................................................ 5<br />

3.2. Beitritt der BKK RWE, Celle, zu den Versorgungsverträgen<br />

mit der pronova BKK „pro Niere“ und „Screening von<br />

Patienten mit Niereninsuffizienz“ ............................................................ 6<br />

3.3. Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73 b<br />

SGB V mit der IKK classic (vormals IKK-Hamburg) .............................. 6<br />

3.4. Neuer Hausarztvertrag für Niedersachsen mit der hkk<br />

Bremen ...................................................................................................... 6<br />

3.5. Krankenversichertenkarten für Feuerwehrbeamte der Städte<br />

Hildesheim und Braunschweig zum 1. April <strong>2014</strong> ................................. 7<br />

3.6. Herz-Gefäß-Risiko-Check der BKK RWE ................................................ 8<br />

4. Veranstaltungen im Mai <strong>2014</strong> ..................................................... 9


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

1.1. Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen und Leistungserbringer<br />

- Honorarvereinbarung <strong>2014</strong><br />

Neben der Anhebung des regionalen Punktwertes auf 10,13 Cent und<br />

der Fortschreibung der bisherigen entdeckelten Leistungen und der<br />

Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen und<br />

Leistungserbringer aus 2013, haben die Krankenkassen für <strong>2014</strong><br />

weitere Honorarvolumina für die Förderung besonderer Leistungen und<br />

Leistungserbringer zur Verfügung gestellt.<br />

Hierbei handelt es sich im Hausarztbereich um die Förderung der<br />

ärztlich angeordneten Hilfeleistungen durch Delegationsassistentinnen<br />

analog GOP 40870 und 40872 EBM (siehe <strong>Rundschreiben</strong> März).<br />

Im Facharztbereich werden<br />

• Besuche (GOP 01410, 01411 [ohne organisierten Notfalldienst<br />

und Krankenhäuser], 01412 [ohne Visite auf Belegstation],<br />

01413, 01415 EBM) mit einem Punktwertzuschlag von 2,5 Cent,<br />

• Gruppentherapien (GOP 35202, 35203, 35211, 35222, 35223,<br />

35224 und 35225 EBM) mit einem Punktwertzuschlag von 4,0<br />

Cent sowie<br />

• psychiatrische Leistungen/Gruppenbehandlungen bei Kindern<br />

und Jugendlichen (GOP 14220, 14221 und 14311 EBM) mit<br />

einem Punktwertzuschlag von 2,0 Cent<br />

Hausarztbereich<br />

Facharztbereich<br />

gefördert.<br />

Sollte das zur Verfügung stehende Fördervolumen in Euro wegen<br />

unerwartet starker Mengenausweitung nicht ausreichen, werden die<br />

Punktwertzuschläge ggf. quotiert.<br />

1.2. Leistungen der künstlichen Befruchtung bei Angehörigen der<br />

Bundeswehr<br />

Wir informieren Sie über die Besonderheiten bei der Erbringung und<br />

Abrechnung von Leistungen der künstlichen Befruchtung für<br />

Soldatinnen und Soldaten. Die Richtlinie über künstliche Befruchtung<br />

des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt grundsätzlich auch für<br />

Angehörige der Bundeswehr, mit Ausnahme der folgenden<br />

Besonderheiten:<br />

1. Die Durchführung von Leistungen der künstlichen Befruchtung<br />

setzt grundsätzlich eine truppenärztliche Überweisung voraus.<br />

2. Die Bundeswehr übernimmt nur Kosten für die Leistungen, die<br />

ihre Soldatinnen bzw. Soldaten selbst erhalten. Entstehende<br />

andere Kosten, z. B. für Leistungen des Partners, müssen bei<br />

dessen Versicherung beantragt werden.<br />

3. Für eine Soldatin übernimmt die Bundeswehr die Kosten für die<br />

Beratung des Paares nach Nr. 14 der Richtlinie sowie die<br />

Besonderheiten


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 3<br />

extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der<br />

Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen.<br />

4. Für einen Soldaten übernimmt die Bundeswehr grundsätzlich die<br />

Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der (ggf.) zur<br />

Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, ggf. einschließlich<br />

der Kapazitation des männlichen Samens sowie für die unter<br />

12.1 der Richtlinie genannten Laboruntersuchungen beim Mann<br />

und die Beratung des Paares nach Nr. 16 der Richtlinie und die<br />

ggf. in diesem Zusammenhang erfolgende Beratung.<br />

5. Erforderliche HIV-Tests sind ggf. im Einzelfall abrechnungsfähig.<br />

6. Die Bundeswehr übernimmt für Soldatinnen und Soldaten die<br />

Kosten in Höhe von 100 Prozent.<br />

7. Sind Maßnahmen erforderlich, die über die künstliche<br />

Befruchtung hinausgehen (z. B. für die Kryokonservierung von<br />

Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht<br />

transferierten Embryonen) ist eine Einzelfallgenehmigung durch<br />

die Bundeswehr erforderlich.<br />

1.3. Hausärztliche geriatrische Versorgung (GOP 03360/03362 EBM)<br />

Bitte beachten Sie zur Ansetzung der o. g. Gebührenordnungspositionen,<br />

dass bei Patienten<br />

• vor dem 70. Geburtstag einer der im EBM aufgeführten ICD-10<br />

F00-F02, G30, G20.1, G20.2 vorhanden sein muss<br />

Vor dem 70. Geburtstag<br />

bzw.<br />

• ab dem 70. Geburtstag (vollendetes 70. Lebensjahr) eine<br />

geriatrische Morbidität und/oder das Vorliegen einer Pflegestufe<br />

zu kodieren ist. Typische ICD-10 Codes für geriatrische<br />

Morbidität sind z. B. N39.41, R26.3, R54, R 68.8.<br />

Ab dem 70. Geburtstag<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380-4800, E-Mail:<br />

abrechnungscenter@kvn.de<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Sprechstundenbedarf, hier: Versorgung mit fluoreszeinhaltigen<br />

Augentropfen/Alternative zu Thilorbin ®<br />

Das Fertigarzneimittel Thilorbin ® Augentropfen von der Firma<br />

OmniVision ist voraussichtlich bis September <strong>2014</strong> nicht lieferbar. Es<br />

enthält Oxybuprocainhydrochlorid (0,4 Prozent) und Fluorescein-<br />

Natrium (0,8 Prozent).<br />

Für den Sprechstundenbedarf haben sich die GKV-Kassen in<br />

Niedersachsen für diesen individuellen Einzelfall, befristet bis zum<br />

31. August <strong>2014</strong>, auf den Import gemäß § 73 Abs. 3 AMG von<br />

Bis 31. August auf<br />

Import geeinigt


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 4<br />

Fluoresceine Oxybuprocaine SDU Faure (enthält als Einzeldosiszubereitung<br />

Oxybuprocainhydrochlorid in der Konzentration 4 mg/ml<br />

und Fluorescein-Natrium in der Konzentration 0,4 mg/ml) geeinigt. Die<br />

Bestellung erfolgt über Apotheken.<br />

Eine rezepturmäßige Herstellung ist, anders als vor zwei Jahren, nicht<br />

mehr möglich, da die Substanz Fluorescein-Natrium nicht in<br />

Arzneibuchqualität erhältlich ist. Konservierte Augentropfen in einem<br />

Mehrdosenbehältnis kommen ebenfalls nicht in Frage, weil das<br />

Fertigarzneimittel häufig am verletzten Auge angewendet wird. Zudem<br />

ist kein in der Apotheke vorhandenes Konservierungsmittel mit der<br />

Kombination verträglich. Informationen hierzu finden Sie im NRF-<br />

Rezepturhinweis zu Oxybuprocain.<br />

Rezepturmäßige<br />

Herstellung nicht mehr<br />

möglich<br />

2.2. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte -<br />

der Arzneimittel-Richtlinie<br />

Mit Wirkung vom 6. März <strong>2014</strong> wird die Befristung der Verordnungsfähigkeit<br />

für das Medizinprodukt HYLO-GEL ® bis zum 6. Februar 2019<br />

verlängert.<br />

Bis 6. Februar 2019<br />

verlängert<br />

Somit ist dieses Medizinprodukt in den in der Anlage V aufgeführten<br />

medizinisch notwendigen Fällen unter Beachtung der jeweils gültigen<br />

Sondervertragsregelungen zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnungsfähig.<br />

Die vollständige Liste der Anlage V wie auch nähere Einzelheiten hierzu<br />

können Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) abrufen.<br />

2.3. Genehmigungsverzicht der AOK Niedersachsen bei Verordnungen<br />

außerhalb des Regelfalls<br />

Die AOK Niedersachsen hat uns mitgeteilt, dass sie ab dem 1. April<br />

<strong>2014</strong> (Verordnungsdatum) auf die Genehmigung von Verordnungen<br />

außerhalb des Regelfalls (§ 8 Abs. 4 HeilM-RL) für alle Bereiche der<br />

Heilmittelversorgung verzichtet.<br />

Hinweise zur Langfristgenehmigung bei der AOK Niedersachsen<br />

Diagnose gelistet in Anlage 2:<br />

Der Genehmigungsverzicht für Verordnungen außerhalb des Regelfalls<br />

gilt auch für die langfristige Genehmigung von Heilmittelverordnungen,<br />

sofern die Diagnose (ICD-10-Code) in Kombination mit dem<br />

Indikationsschlüssel in Anlage 2 der Vereinbarung über<br />

Praxisbesonderheiten gelistet ist. Verordnungen gemäß Anlage 2<br />

erfüllen die Voraussetzungen für eine langfristige Genehmigung, und die<br />

Genehmigung gilt somit als erteilt.<br />

Diagnose langfristig, aber nicht Anlage 2:<br />

Besteht bei einem Patienten aufgrund der besonderen Schwere und<br />

Langfristigkeit der Erkrankung ein langfristiger Heilmittelbedarf, und die<br />

Diagnose (ICD-10-Code) in Kombination mit dem Indikationsschlüssel


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 5<br />

ist nicht in Anlage 2 gelistet, so ist weiterhin eine Antragsstellung<br />

erforderlich.<br />

Eine aktuelle Übersicht der Krankenkassen mit Genehmigungsverzicht<br />

gemäß § 8 Abs. 4 HeilM-RL finden Sie im <strong>KVN</strong>-Portal unter<br />

Verordnungen - Heilmittel - Verordnungen außerhalb des Regelfalls,<br />

Hinweise zur Langfristgenehmigung unter Verordnungen - Heilmittel -<br />

Langfristdiagnosen/Praxisbesonderheiten.<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. Änderung der Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL)<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine weitere<br />

Anpassung der Anlage 1 der SI-RL aufgrund der im Juli 2013<br />

herausgegebenen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission<br />

(STIKO) vorgenommen.<br />

Hepatitis B - Indikationsimpfung -<br />

Die bisherigen sechs Patientengruppen für die Indikationsimpfungen<br />

gegen Hepatitis B wurden in den drei folgenden Indikationsgruppen<br />

zusammengefasst:<br />

• Indikationsgruppe 1<br />

Personen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu<br />

erwartenden Immundefizienz bzw. -suppression oder wegen<br />

einer vorbestehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer<br />

Hepatitis-B-Erkrankung zu erwarten ist<br />

• Indikationsgruppe 2<br />

Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen Expositionsrisiko<br />

• Indikationsgruppe 3<br />

Personen mit einem erhöhten beruflichen Expositionsrisiko<br />

Nur noch drei<br />

Indikationsgruppen<br />

Zu jeder Indikationsgruppe werden Beispiele genannt. Diese dienen der<br />

Orientierung und sind nicht abschließend. In jedem Fall ist eine<br />

individuelle Risikobeurteilung erforderlich.<br />

Influenza-Indikationsimpfung<br />

Der zu verwendende Impfstoff bei Kindern und Jugendlichen wird wie<br />

folgt konkretisiert:<br />

„Bei Kindern im Alter von zwei bis einschließlich sechs Jahren sollte ein<br />

attenuierter Influenza-Lebendimpfstoff (LAIV) bevorzugt angewendet<br />

werden.<br />

Davon ausgenommen sind Kinder mit:<br />

• klinischer Immunschwäche aufgrund von Erkrankungen oder<br />

infolge einer Therapie mit Immunsuppressiva (z. B.: akute und<br />

chronische Leukämie, Lymphom, symptomatische HIV-Infektion,<br />

Ausgenommen sind<br />

Kinder mit:


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 6<br />

zelluläre Immundefekte und hochdosierte Kortikosteroid-<br />

Behandlung),<br />

• schwerem Asthma oder<br />

• akutem Giemen.<br />

Kinder und Jugendliche ab einem Alter von sieben bis einschließlich 17<br />

Jahren sollten bei gegebener Indikation mit inaktiviertem Impfstoff<br />

geimpft werden.“<br />

Die nasale Influenzaimpfung ist derzeit nicht Gegenstand der<br />

niedersächsischen Impfvereinbarungen. Sie kann daher nicht zu Lasten<br />

der GKV abgerechnet werden.<br />

Hinweis<br />

3.2. Beitritt der BKK RWE, Celle, zu den Versorgungsverträgen mit der<br />

pronova BKK „pro Niere“ und „Screening von Patienten mit Niereninsuffizienz“<br />

Die pronova BKK und die <strong>KVN</strong> haben mit Unterstützung des Verbands<br />

Deutscher Nierenzentren die o. a. Versorgungsverträge vereinbart.<br />

Nunmehr ist die BKK RWE, Celle, diesen Versorgungsverträgen<br />

beigetreten.<br />

Ab 1. April <strong>2014</strong> können somit an dem o. g. Vertrag teilnehmende Ärzte<br />

alle vereinbarten Leistungen auch für Versicherte dieser BKK erbringen<br />

und abrechnen.<br />

Weitere Informationen über die o. g. Verträge sind im <strong>KVN</strong>-Portal unter<br />

„Verträge\besondere ambulante ärztliche Versorgung“ eingestellt.<br />

3.3. Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung nach § 73 b SGB V<br />

mit der IKK classic (vormals IKK-Hamburg)<br />

Die IKK-classic hat den o. a. Vertrag mit Wirkung zum 30. Juni <strong>2014</strong><br />

gekündigt. Mit diesem Datum endet somit die Möglichkeit der<br />

Einschreibung von Versicherten der IKK classic und die Abrechnung der<br />

GO-Nummern 99200 und 99201 sowie der präventiven<br />

Kinderfrüherkennungsuntersuchungen U10 und U 11 (GO-Nummern<br />

99216 und 99217).<br />

Kündigung des<br />

Vertrages zum 30. Juni<br />

Alle seitens der <strong>KVN</strong> erteilten Teilnahmegenehmigungen für Hausärzte<br />

und ebenso die Teilnahme der Versicherten an diesem Vertrag sind mit<br />

Ablauf des 30. Juni <strong>2014</strong> beendet.<br />

3.4. Neuer Hausarztvertrag für Niedersachsen mit der hkk Bremen<br />

Die <strong>KVN</strong> hat gemeinsam mit den Hausärzteverbänden Niedersachsen<br />

und Braunschweig mit der Handelskrankenkasse Bremen (HKK) einen<br />

neuen Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung abgeschlossen. Ab<br />

dem 1. Juli <strong>2014</strong> steht diese besondere Versorgung von qualifizierten<br />

Hausärzten auch für alle Versicherten der hkk, die das 15. Lebensjahr<br />

vollendet haben, zur Verfügung.<br />

Ab dem 1. Juli


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 7<br />

Die Inhalte und Prozesse des Vertrages entsprechen den mit der AOK<br />

Niedersachsen vereinbarten Regelungen.<br />

Die Teilnahme von Hausärzten kann ab sofort über die zuständige <strong>KVN</strong>-<br />

Bezirksstelle beantragt werden. Soweit bereits die Teilnahme an einem<br />

vergleichbaren Hausarztvertrag (AOK/LKK/BKK) erklärt wurde, kann auf<br />

die Zusendung von Nachweisen verzichtet werden. Das über die<br />

Bezirksstellen erhältliche Antragsformular ist in diesen Fällen<br />

ausreichend.<br />

Eine weitere Abweichung zum AOK-Hausarztvertrag besteht darin, dass<br />

der Hausarzt die Original-Einschreibeerklärung zu seinen Unterlagen<br />

nimmt. Eine Zusendung an die Krankenkasse entfällt. Dieses Original ist<br />

nur im Bedarfsfall auf ausdrückliche Anforderung der hkk zu<br />

übersenden. Im Übrigen reicht die Erfassung der Daten im <strong>KVN</strong>-<br />

Onlineportal aus. Der Versicherte erhält auf Wunsch eine Kopie der<br />

Erklärung für seine Unterlagen.<br />

Eine Erfassung von Patientendaten wird für teilnehmende Hausärzte<br />

frühestens ab 1. Juli <strong>2014</strong> möglich sein. An diesem Tag wird die<br />

Anwendung freigeschaltet. Hinsichtlich der Vergütungen gelten die<br />

gleichen Vergütungssätze wie mit der AOK. Das so genannte „Grün-<br />

Klick-Modul“ konnte noch nicht vereinbart werden. Dies ist ggf. im<br />

Rahmen der Weiterentwicklung des Vertrages für die Zukunft geplant.<br />

Der Hausarztvertrag mit der hkk wird im <strong>KVN</strong>-Portal unter<br />

Verträge/Hausarztzentrierte Versorgung eingestellt.<br />

Original-<br />

Einschreibeerklärung<br />

„Grün-Klick-Modul“<br />

3.5. Krankenversichertenkarten für Feuerwehrbeamte der Städte<br />

Hildesheim und Braunschweig zum 1. April <strong>2014</strong><br />

Wir informieren Sie darüber, dass die Städte Hildesheim und<br />

Braunschweig an ihre Feuerwehrbeamten Krankenversichertenkarten<br />

ausgegeben haben. Die Krankenversichertenkarten sollen ab dem<br />

1. April <strong>2014</strong> zum Einsatz kommen. Mit der Einführung der<br />

Krankenversichertenkarte entfallen die bislang ausgegebenen<br />

Behandlungsscheine.<br />

Mit dem Update im Februar <strong>2014</strong> erfolgten die Änderungen im PVS, so<br />

dass die Institutionskennzeichen der Kostenträger:<br />

• Feuerwehr Braunschweig: 103600901<br />

• Feuerwehr Hildesheim: 103600912<br />

in den Praxen zur Verfügung stehen.<br />

Institutionskennzeichen<br />

der Kostenträger<br />

Für die Polizei Niedersachsen IK (103600898) und die Feuerwehr der<br />

Stadt Salzgitter (IK 103600887) wurden die Krankenversichertenkarten<br />

bereits zum 1. Januar <strong>2014</strong> eingeführt.<br />

Bitte beachten Sie, dass die Polizei- und Feuerwehrbeamten keine in<br />

der GKV üblichen Zuzahlungen leisten müssen.<br />

Hinweis


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 8<br />

3.6. Herz-Gefäß-Risiko-Check der BKK RWE<br />

Die BKK RWE hat mit der <strong>KVN</strong> einen Vertrag geschlossen, der es den<br />

BKK-Versicherten ermöglicht, einen Herz-Gefäß-Risiko-Check<br />

vornehmen zu lassen.<br />

Ausgestattet mit einem Gutschein der BKK RWE können Versicherte -<br />

ab sofort bis zunächst 30. September <strong>2014</strong> (Aktionszeitraum) - bei<br />

Ihnen die Durchführung des Checks erbitten.<br />

Der vollständige Vertrag - inklusive der Leistungsbeschreibung,<br />

Gutscheinabbildung sowie des Anamnese-/Diagnostik- und<br />

Dokumentationsbogens - steht Ihnen im <strong>KVN</strong>-Portal unter<br />

Verträge/Besondere ambulante ärztliche Versorgung/Link: BKK RWE -<br />

Herz-Gefäß-Risiko-Check zur Verfügung.<br />

Die BKK RWE vergütet diesen Check einmalig mit 65 Euro (GONR<br />

99280 oder 99281), eine im Folgequartal ggf. erforderliche<br />

Kontrolluntersuchung wird mit 25 Euro (GONR 99282) abgegolten.<br />

Vergütung: Einmalig 65<br />

Euro<br />

Es bedarf keinerlei Antragstellung durch Arzt oder Versicherten. Für die<br />

Leistungserbringung/-abrechnung ist ausschließlich die Vorlage des<br />

personalisierten Herz-Gefäß-Risiko-Check-Gutscheins maßgebend.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 9<br />

4. Veranstaltungen im Mai <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im Mai <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Datenschutz für Fortgeschrittene Hannover 06.Mai 75 Euro<br />

Hygiene in der Arztpraxis Oldenburg 22.Mai 139 Euro<br />

IGeLn leicht gemacht Hannover 21.Mai 89 Euro<br />

Intensivkurs PraxismanagerIn<br />

(5-tägig)<br />

<strong>KVN</strong>-Portal und weitere Internet-<br />

Informationsquellen<br />

Oldenburg 12.Mai 500 Euro<br />

Lüneburg 23.Mai kostenlos<br />

Mitarbeiter- und Patientenschutz Hannover 21.Mai Kostenlos<br />

Personalführung für<br />

PraxisinhaberIn<br />

Hannover 17.Mai 139 Euro<br />

Praxis Check-up Hannover 07.Mai 75 Euro<br />

Terminplanung vermeidet<br />

Wartezeiten und Hektik<br />

Aurich 07.Mai 90 Euro<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

Abrechnung und Verordnung für<br />

MFA<br />

Honorarbescheid lesen und<br />

verstehen<br />

Honorarbescheid lesen und<br />

verstehen<br />

Honorarbescheid lesen und<br />

verstehen<br />

Cuxhaven 21.Mai kostenlos<br />

Osnabrück 13.Mai kostenlos<br />

Braunschweig 21.Mai kostenlos<br />

Osnabrück 27.Mai kostenlos


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 10<br />

Kooperation und Abrechnung Hannover 14.Mai kostenlos<br />

RLV/QZV Braunschweig 07.Mai kostenlos<br />

Medizinische und psychotherapeutische Themen<br />

Hautkrebs-Screening Verden 24.Mai 168 Euro<br />

Qualitätszirkel-<br />

Moderatorentrainingskurs (2-tägig)<br />

Langwedel-<br />

Etelsen<br />

23.Mai<br />

399 Euro<br />

Wirtschaftsseminare<br />

Kooperation und Abrechnung Hannover 14.Mai kostenlos<br />

Niederlassen in Niedersachsen -<br />

Existenzgründungsseminar<br />

Niederlassen in Niedersachsen -<br />

Existenzgründungsseminar<br />

Aurich 07.Mai kostenlos<br />

Göttingen 24.Mai kostenlos<br />

EDV-Schulungen<br />

Outlook 2010 Hannover 24.Mai 135 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> April <strong>2014</strong> 11<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung .................................................................................. 2<br />

1.1. Abgabetermin für das 1. Quartal <strong>2014</strong> .................................................... 2<br />

1.2. Keine Einreichung des Musters PTV 7b bei<br />

genehmigungspflichtiger Psychotherapie (GOP 35200 bis<br />

35225 EBM) ............................................................................................... 2<br />

1.3. Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Knappschaft und die<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und<br />

Gartenbau (SVLFG) übernehmen die Kosten der Rotaviren-<br />

Impfung ab 1. März bzw. 1. April <strong>2014</strong> .................................................... 3<br />

1.4. Zuschlagspositionen zu den Besuchen für die<br />

palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit (GOP<br />

03372/04372 und 03373/04373 EBM) ....................................................... 4<br />

1.5. Förderung von Besuchen durch Delegationsassistentinnen ............... 4<br />

2. Verordnungen ............................................................................... 5<br />

2.1. Information der AOK - Regressgefahr Clotrimazol-Sechs-<br />

Tages-Therapie ......................................................................................... 5<br />

2.2. Verordnungsausschluss von Dipyridamol in Kombination mit<br />

ASS ............................................................................................................ 6<br />

2.3. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige<br />

Medizinprodukte - der Arzneimittel-Richtlinie ........................................ 6<br />

2.4. Heilmittel-Richtgrößeninformation.......................................................... 6<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 6<br />

3.1. Schranken der Privatliquidation der neuen GOP 34601<br />

(Knochendichtemessung ohne nachweisbare Fraktur) ........................ 6<br />

3.2. Mildred Scheel Akademie im Palliativzentrum Göttingen ..................... 8<br />

3.3. Elektronische Gesundheitskarte ............................................................. 8<br />

3.4. Homöopathievertrag zwischen der Securvita BKK und der<br />

AG Vertragskoordinierung der KBV hier: Beitritt der Novitas<br />

BKK ab 1. April <strong>2014</strong>................................................................................. 9<br />

3.5. Neuerungen zum AOK-Behandlungsprogramm Depression<br />

und Burn-out, hier: Regionsausweitung sowie<br />

Vertragsanpassungen zum 1. April <strong>2014</strong> ................................................ 9<br />

3.6. Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-Vereinbarung) ................. 10<br />

4. Veranstaltungen im April <strong>2014</strong> .................................................. 11


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

1.1. Abgabetermin für das 1. Quartal <strong>2014</strong><br />

Der Abgabetermin für die Abrechnung des 1. Quartals <strong>2014</strong> ist immer<br />

der 6. Werktag des Quartals und somit der 7. April <strong>2014</strong>.<br />

7. April <strong>2014</strong><br />

Bitte denken Sie daran, auch bei der Online-Übermittlung von<br />

Abrechnungsdatei(en),<br />

• die Sammelerklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben<br />

einzureichen. Das Muster kann auch im <strong>KVN</strong>-Portal der <strong>KVN</strong><br />

unter Abrechnung/Abrechnungscenter/Informationen zur<br />

Quartalsabrechnung/Downloads ausgedruckt werden;<br />

• die abzugebenden Behandlungsausweise (sortiert nach der<br />

Liste: KBV-Prüfmodul Abgabe Behandlungsausweise)<br />

einzureichen;<br />

• abhängig von Ihren erbrachten Leistungen:<br />

Früherkennungskoloskopie, Hautkrebsscreening, Daten gem.<br />

der QS-Richtlinie Dialyse rechtzeitig online zu dokumentieren;<br />

• ggf. zusätzliche Unterlagen einzureichen:<br />

Sachkostenbelege / Rechnungen, Behandlungsplan zur<br />

künstlichen Befruchtung Muster 70/70A,<br />

Mitteilungen der Praxis zur eingereichten Abrechnung (Beispiel:<br />

Pat. Y ist zu löschen, da jetzt BG-<br />

Fall).<br />

Listen aus Ihrer Praxissoftware wie z. B. Prüfprotokolle, Sortierlisten<br />

oder Versandlisten benötigen wir nicht.<br />

Bitte beachten Sie, dass Dokumente wie z. B. RLV-Anträge,<br />

Genehmigungsanträge, Widersprüche gegen den Honorarbescheid<br />

direkt an die Bezirksstellen zu senden sind.<br />

Sammelerklärung<br />

Abgabe<br />

Behandlungsausweise<br />

Wird nicht benötigt<br />

Direkt an die<br />

Bezirksstellen<br />

Ansprechpartner bei Terminproblemen ist das Team Auskünfte des<br />

Abrechnungscenters,<br />

Telefon: 0511 380-4800 oder E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.2. Keine Einreichung des Musters PTV 7b bei<br />

genehmigungspflichtiger Psychotherapie (GOP 35200 bis 35225<br />

EBM)<br />

Wir informieren Sie darüber, dass ab dem 1. Quartal <strong>2014</strong> das Muster<br />

PTV 7b nicht mehr mit der Quartalsabrechnung einzureichen ist.<br />

Die erforderlichen Angaben zur Abrechnung der genehmigungspflichtigen<br />

Psychotherapie nach den GOP 35200 bis 35225 (auch mit<br />

Suffix „B“) sind gemäß der Datensatzbeschreibung der KBV in Ihrer<br />

Praxissoftware einzugeben und der KV Niedersachsen zu übermitteln.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 3<br />

Die Erfassung dieser Angaben erfolgt in den KVDT-Feldern:<br />

A KVDT-Felder<br />

• Feldkennung 4234 Ankreuzfeld für anerkannte Psychotherapie<br />

• Feldkennung 4235 Datum des Anerkennungsbescheides durch<br />

die Krankenkasse<br />

• Feldkennung 4244 Bewilligte Leistung (GOP)<br />

• Feldkennung 4245 Anzahl bewilligter Leistungen<br />

• Feldkennung 4246 Anzahl abgerechneter Leistungen<br />

Der Anerkennungsbescheid ist für die Dauer von vier Jahren in der<br />

Praxis aufzubewahren.<br />

Werden in der Verhaltenstherapie bei genehmigten Einzelstunden<br />

Gruppentherapiestunden erbracht, ist für zwei Gruppenstunden eine<br />

Einzelstunde abzurechnen.<br />

Sofern keine bewilligten Leistungen mehr zur Verfügung stehen oder bei<br />

fehlenden Angaben in den KVDT-Feldern, wird der komplette<br />

Behandlungsfall der Praxis zurückgesandt und kann erst nach<br />

entsprechender Berichtigung im Folgequartal erneut eingereicht werden.<br />

Erfolgt eine erneute Einreichung ohne ausreichend bewilligte<br />

Leistungen, werden die nicht bewilligten Therapiestunden gelöscht.<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters,<br />

Ansprechpartner<br />

Telefon: 0511 380-4800, E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.3. Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Knappschaft und die<br />

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau<br />

(SVLFG) übernehmen die Kosten der Rotaviren-Impfung ab 1. März<br />

bzw. 1. April <strong>2014</strong><br />

Ab dem 1. März <strong>2014</strong> übernehmen die Ersatzkassen, ab dem 1. April<br />

<strong>2014</strong> die Innungskrankenkassen, die Knappschaft und die SVLFG die<br />

Kosten für die Rotaviren-Impfung.<br />

Durch die Aufnahme der Rotaviren-Impfung als Regelimpfung in die<br />

Impfvereinbarungen der Ersatzkassen und der Knappschaft enden die<br />

Ergänzungsvereinbarungen mit der hkk bzw. der Knappschaft zur<br />

Rotavirus-Schutzimpfung. Die Abrechnung der GO-Nrn. 92200 A/B ist<br />

nur noch bis zum 31. März <strong>2014</strong> möglich.<br />

Die Rotaviren-Impfungen sind unter den <strong>KVN</strong>-internen GO-Nrn.<br />

89127A/B abzurechnen. Der Impfstoff ist bis zum 31. März <strong>2014</strong> als<br />

Einzelverordnung auf den Namen des Patienten zu verordnen, ab dem<br />

1. April <strong>2014</strong> über Sprechstundenbedarf.<br />

Nur noch bis 31. März<br />

<strong>2014</strong> abrechenbar<br />

Ab dem 1. April <strong>2014</strong><br />

über<br />

Sprechstundenbedarf<br />

Die neuen Vergütungen können in Kürze im <strong>KVN</strong>-Portal unter<br />

Verträge/Sonstige Verträge/GKV-Impfvereinbarungen abgerufen<br />

werden.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 4<br />

1.4. Zuschlagspositionen zu den Besuchen für die<br />

palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit (GOP<br />

03372/04372 und 03373/04373 EBM)<br />

Wir informieren Sie darüber, dass die GOP 03/04372 zusätzlich zu den<br />

GOP 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der<br />

Häuslichkeit je vollendete 15 Minuten abgerechnet werden kann.<br />

Die GOP 03/04373 kann zusätzlich zu den GOP 01411, 01412 oder<br />

01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit je<br />

Besuch abgerechnet werden.<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters,<br />

Telefon: 0511 380-4800, E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.5. Förderung von Besuchen durch Delegationsassistentinnen<br />

Ab sofort können für Besuche durch genehmigte Delegationsassistentinnen<br />

anstelle der GOP 40240 und 40260 EBM<br />

niedersachsenweit die höher bewerteten GOP 40870 und 40872 EBM<br />

abgerechnet werden.<br />

Dies gilt mit geringen Abschlägen auch für die Praxisassistentinnen, die<br />

erst zu entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen nach Anlage 8 zum<br />

Bundesmantelvertrag (Delegations-Vereinbarung) angemeldet sind. Die<br />

diesbezügliche Vereinbarung mit den niedersächsischen Krankenkassen<br />

ermöglicht es der Praxis, die Delegations-Besuche bis zu fünf<br />

Quartale abzurechnen, ohne dass die Fortbildung der Praxisassistentin<br />

bereits abgeschlossen ist:<br />

Mit dem Tag der Vorlage der verbindlichen Anmeldung der<br />

Praxisassistentin bei der <strong>KVN</strong> und einem bestätigten Fortbildungsbeginn<br />

innerhalb desselben oder des folgenden Quartals kann der Delegations-<br />

Besuch gefahren werden, und zwar bis einschließlich des Quartals, das<br />

dem Quartal des Fortbildungsbeginns folgt. Die EBM-Vergütung ist in<br />

diesem Zeitraum um lediglich zwei Euro auf 15 Euro reduziert (<strong>KVN</strong>interne<br />

GO-Nr. 40870 B). Danach reduziert sich die Besuchspauschale<br />

für zwei weitere Quartale um zusätzlich zwei Euro auf dann 13 Euro<br />

(<strong>KVN</strong>-interne GO-Nr. 40870 C). Sobald die Fortbildung abgeschlossen<br />

und die Genehmigung gemäß der Delegations-Vereinbarung erteilt<br />

wurde, ist der reguläre EBM-Satz von 17 Euro abrechnungsfähig (<strong>KVN</strong>interne<br />

GO-Nr. 40870 A). Die abgesenkten Pauschalen für den<br />

Mitbesuch nach GOP 40872 EBM betragen zehn Euro (<strong>KVN</strong>-interne<br />

GO-Nr. 40872 B) bzw. acht Euro (<strong>KVN</strong>-interne GO-Nr. 40872 C).<br />

Die Voraussetzung für die Förderung ist ein Fortbildungsgang<br />

entsprechend der Delegations-Vereinbarung. In dieser Delegations-<br />

Vereinbarung werden die Anforderungen an die Fortbildungsmaßnahmen<br />

definiert. Anerkannt werden nur Fortbildungen, die von<br />

einer Ärztekammer zertifiziert worden sind. Insofern ist es wichtig, dass<br />

das Fortbildungsinstitut mit der Anmeldung und der Angabe des<br />

Fortbildungsbeginns auch die entsprechende Zertifizierung durch die<br />

EBM-Vergütung<br />

Voraussetzung


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 5<br />

Ärztekammer nachweist. Je nach Fortbildungsgang ist ggf. noch ein<br />

Aufbaukurs (z. B. für die bisherige VERAH-Fortbildung) erforderlich.<br />

Der Antrag der Förderung der Delegationsassistentin kann formlos<br />

gegenüber der <strong>KVN</strong>-Bezirksstelle gestellt werden. Dem Antrag<br />

beizufügen ist eine Bestätigung der Anmeldung, die den Fortbildungsbeginn<br />

ausweist.<br />

Antrag<br />

Die Deutschen Hausärzteverbände in Niedersachsen haben sich bereit<br />

erklärt, entsprechende Fortbildungsangebote kurzfristig zu organisieren.<br />

Unabhängig davon können auch alle anderen einschlägigen<br />

zertifizierten Fortbildungsgänge in Anspruch genommen werden.<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Information der AOK - Regressgefahr Clotrimazol-Sechs-Tages-<br />

Therapie<br />

Die AOK Niedersachsen informierte uns im Februar <strong>2014</strong> wie folgt über<br />

die eingeschränkte Verordnungsfähigkeit von clotrimazolhaltigen<br />

vaginalen Antimykotika:<br />

„Zur Therapie der akuten Vaginalcandidose stehen drei unterschiedliche<br />

Therapieschemata mit dem Wirkstoff Clotrimazol zur Verfügung, welche<br />

gemäß AWMF-Leitlinie (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen<br />

Medizinischen Fachgesellschaften) zum gleichen Behandlungsergebnis<br />

führen - der Eradikation von Mykosen.<br />

Drei unterschiedliche<br />

Therapieschemata<br />

Bei der Ein- und der Drei-Tagestherapie handelt es sich um<br />

apothekenpflichtige Arzneimittel, die für Erwachsene nicht zu Lasten der<br />

GKV verordnungsfähig sind (§ 12 Absatz 1 der Arzneimittel-Richtlinie).<br />

Eine Verordnung der verschreibungspflichtigen Sechs-Tagestherapie ist<br />

unwirtschaftlich, wenn nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur<br />

Behandlung zweckmäßig und ausreichend sind. Darauf weist die<br />

Arzneimittel-Richtlinie in § 12 Absatz 11 hin.<br />

Da in der Fachliteratur die Behandlungsergebnisse der unterschiedlichen<br />

lokalen Therapieschemata als nahezu gleich beschrieben<br />

werden, ist ein Ausweichen auf die verschreibungs-pflichtige<br />

Clotrimazol-Sechs-Tagestherapie als unwirtschaftlich anzusehen.<br />

Die AOK Niedersachsen behält sich daher vor, entsprechende<br />

Verordnungen zukünftig (vermutlich ab Prüfmonat April <strong>2014</strong>, Anm.<br />

<strong>KVN</strong>) zu regressieren.“<br />

Der <strong>KVN</strong> ist derzeit nicht bekannt, ob weitere Kassen beabsichtigen, für<br />

Verordnungen der Clotrimazol-Sechs-Tages-Therapie Regressanträge<br />

zu stellen. Bitte beachten Sie dies bei der Ausstellung von Arzneimittel-<br />

Verordnungen.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 6<br />

2.2. Verordnungsausschluss von Dipyridamol in Kombination mit ASS<br />

Ab dem 1. April <strong>2014</strong> sind verschreibungspflichtige Arzneimittel mit<br />

Dipyridamol in Kombination mit Acetylsalicylsäure nicht mehr zu Lasten<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Ein<br />

entsprechender Verordnungsausschluss wurde unter Nr. 53 in die<br />

Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie aufgenommen.<br />

Die Arzneimittel-Richtlinie sowie die vollständige Anlage III können Sie<br />

auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) einsehen.<br />

2.3. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte - der<br />

Arzneimittel-Richtlinie<br />

Mit Wirkung vom 14. Januar <strong>2014</strong> wird die Befristung der Verordnungsfähigkeit<br />

für das Medizinprodukt Lubricano ® bis zum 12. Januar 2019<br />

verlängert.<br />

Somit ist dieses Medizinprodukt in den in der Anlage V aufgeführten<br />

medizinisch notwendigen Fällen unter Beachtung der jeweils gültigen<br />

Sondervertragsregelungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verordnungsfähig.<br />

Die vollständige Liste der Anlage V wie auch nähere Einzelheiten hierzu<br />

können Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) abrufen.<br />

2.4. Heilmittel-Richtgrößeninformation<br />

Die Heilmittel-Richtgrößeninformationen für das 1., 2. und 3. Quartal<br />

2013 stehen über unser <strong>KVN</strong>-Portal im Internet unter „Online-Dienste“,<br />

Rubrik „eDokumente“ zur Verfügung.<br />

Ebenso können hier die Arzneimittel-Richtgrößeninformation sowie<br />

GAmSi- und HIS-Berichte eingesehen werden.<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. Schranken der Privatliquidation der neuen GOP 34601<br />

(Knochendichtemessung ohne nachweisbare Fraktur)<br />

Mit Wirkung zum 1. Januar <strong>2014</strong> wurde der Einheitliche<br />

Bewertungsmaßstab (EBM) an die geänderten Richtlinien „Methoden<br />

vertragsärztliche Versorgung“ angepasst und die<br />

Gebührenordnungsposition (GOP) 34601 zur Vergütung der<br />

osteodensitometrischen Untersuchung mittels zentraler DXA ohne<br />

Vorliegen einer Fraktur in den Abschnitt 34.6 (Osteodensitometrie)<br />

aufgenommen. Da Stimmen in der Vertragsärzteschaft verlauten ließen,<br />

die Honorierung der GOP 34601 sei nicht kostendeckend, bemühen<br />

sich einzelne Vertragsärzte nunmehr, diese Leistung gegenüber GKV


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 7<br />

Patienten über die GOÄ privat zu liquidieren, gaben aufgrund dessen<br />

ihre Genehmigung zur Durchführung der Dual-Röntgen-Absorptiometrie<br />

(DXA/DEXA) zurück und/oder bezeichneten diese als IGel-Leistung.<br />

Nachfolgend informieren wir über den Rahmen, in dem die<br />

Privatliquidation zulässig ist.<br />

Unter welchen Voraussetzungen darf eine Privatabrechnung von<br />

Kassenleistungen erfolgen?<br />

Die privatärztliche Abrechnung einer Kassenleistung ist nicht per se<br />

ausgeschlossen. In § 18 Abs. 8 BMV-Ä ist die Berechtigung zur<br />

Privatliquidation einer Kassenleistung über die GOÄ vorgesehen, wenn<br />

ein Kassenpatient vor der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf seinen<br />

gesetzlichen Anspruch auf ärztliche Behandlung und Heilfürsorge zu<br />

verzichten und dies schriftlich bestätigt. Dies betrifft die gesamte<br />

Behandlung, nicht zulässig ist das Herausgreifen einer einzelnen<br />

Leistung. Da der Aspekt der Freiwilligkeit des Patienten hierbei die<br />

entscheidende Rolle spielt, normiert § 18 Abs. 8 BMV-Ä, dass<br />

Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer<br />

privatärztlichen Versorgung an Stelle der ihnen zustehenden Leistungen<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, gegen ihre<br />

vertragsärztlichen Pflichten verstoßen. Insbesondere ist der Versicherte<br />

in diesen Fällen ausdrücklich auf den Umstand hinzuweisen, dass er die<br />

Leistung als Bestandteil des GKV-Leistungsangebotes bei anderen<br />

Ärzten ohne zusätzliche Honorarzahlung in Anspruch nehmen könnte.<br />

Vor der Behandlung<br />

ausdrücklich verlangt<br />

Bezeichnung der GOP 34601 als individuelle Gesundheitsleistung<br />

(IGeL)?<br />

Die Bezeichnung der osteodensitometrischen Untersuchung im Rahmen<br />

der GOP 34601 als individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) ist<br />

unzutreffend. IGeL umfassen nur solche Leistungen, welche nicht<br />

Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, was bei der Ziffer<br />

34601 seit dem 1. Januar <strong>2014</strong> nicht mehr der Fall ist (BSG, s.o).<br />

Nicht Bestandteil der<br />

vertragsärztlichen<br />

Versorgung<br />

Privatliquidation durch Rückgabe der Genehmigung?<br />

Nach der BSG-Rechtsprechung (Urteile vom 14. März 2001, Az.: B 6 Ka<br />

54/00, B 6 Ka 36/00) können finanzielle Aspekte - wie eine behauptete<br />

unzureichende Honorierung einer EBM-Leistung - einen Vertragsarzt<br />

nicht berechtigen, den Versicherten gesetzlich vorgesehene Leistungen<br />

nur außerhalb des Systems der vertragsärztlichen Versorgung (also als<br />

Privatleistung) zukommen zu lassen oder gänzlich zu verweigern. Der<br />

Vertragsarzt wird mit Erhalt der Zulassung zur Teilnahme an der<br />

vertragsärztlichen Versorgung und Erbringung der wesentlichen<br />

Leistungen seines Fachgebiets verpflichtet, für die eine<br />

Leistungsposition des EBM vorgesehen ist und ist nicht berechtigt, diese<br />

Verpflichtung durch gewillkürte Herauslösung einzelner Leistungen aus<br />

dem vertragsärztlichen Behandlungsangebot zu umgehen. Der<br />

Abschluss eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages kommt<br />

allenfalls mit der Maßgabe in Betracht, dass der Versicherte darauf<br />

hingewiesen wird, dass die Leistung als GKV-Leistung bei einem<br />

anderen Vertragsarzt als Sachleistung ohne zusätzliche Vergütung zu<br />

bekommen ist, die Qualitätsstandards einzuhalten sind und der formale


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 8<br />

Nachweis des Qualitätsstandards in Form der Genehmigung nicht<br />

vorliegt.<br />

Fazit<br />

Eine Privatliquidation der GKV- Leistung GOP 34601 ist nur möglich<br />

wenn diese<br />

• der GKV-Patient vor Beginn der gesamten Behandlung<br />

ausdrücklich verlangt, dass er eine Privatliquidation wünscht und<br />

dies schriftlich bestätigt und<br />

• im Falle der fehlenden Genehmigung eine umfassende<br />

Aufklärung des Patienten (vergütungsfreie GKV-Leistung,<br />

fehlender formaler Nachweis des Qualitätsstandards) erfolgt.<br />

3.2. Mildred Scheel Akademie im Palliativzentrum Göttingen<br />

Die Klinik für Palliativmedizin der Universitätsmedizin Göttingen hat ihr<br />

Angebot erweitert und bietet in der neu gegründeten und von der<br />

Deutschen Krebshilfe geförderten Mildred Scheel Akademie eine reiche<br />

Auswahl an Themen und Bildungsveranstaltungen für Interessierte an.<br />

Das Jahresprogramm <strong>2014</strong> „Lebenswerte“ umfasst:<br />

• Fort- und Weiterbildungen für Ärzte, Pflegende und alle klinisch<br />

Tätigen, z. B. für die Erlangung der Zusatzbezeichnung<br />

Palliativmedizin, Palliative Care für Pflegende, Qualifizierung für<br />

die klinische Ethikberatung, sowie den Grundkurs für<br />

Assistenzberufe<br />

• Praxistage, an denen Themenschwerpunkte vertieft werden,<br />

z. B. „Kultursensible Pflege“, Notfälle in der Palliativversorgung<br />

• Angebote zum Austausch, z. B. für pflegende Angehörige<br />

Themen<br />

Ergänzt werden diese Angebote durch die abendliche „Kleine<br />

Veranstaltungsreihe“, die sich mit kurzweiligen, aktuellen Themen an die<br />

breite Öffentlichkeit wendet und Impuls und Raum für die gesellschaftliche<br />

Diskussion bereiten soll.<br />

3.3. Elektronische Gesundheitskarte<br />

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie über die Notwendigkeit eines<br />

Lichtbildes auf der elektronischen Gesundheitskarte informieren.<br />

Grundsätzlich hat jede elektronische Gesundheitskarte ein Lichtbild des<br />

Versicherten zu enthalten. Von dieser Verpflichtung sind jedoch<br />

ausgenommen Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres<br />

sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes<br />

nicht möglich ist (z. B. Versicherte mit einer Pflegestufe).<br />

Lichtbild notwendig<br />

Ausnahmen


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 9<br />

3.4. Homöopathievertrag zwischen der Securvita BKK und der AG<br />

Vertragskoordinierung der KBV<br />

hier: Beitritt der Novitas BKK ab 1. April <strong>2014</strong><br />

Ab 1. April <strong>2014</strong> können auch Versicherte der Novitas BKK die<br />

Leistungen nach dem o. a. Vertrag in Anspruch nehmen. Eine erneute<br />

arztseitige Teilnahmeerklärung ist nicht erforderlich.<br />

Für die Versicherteneinschreibung ist die neutrale Teilnahmeerklärung<br />

zu verwenden. Diese finden Sie im <strong>KVN</strong>-Portal: Verträge/Besondere<br />

ambulante ärztliche Versorgung/Link: Securvita BKK-<br />

Homöopathie/PDF-Seite 13.<br />

Teilnahmeerklärung<br />

Der bestehende Vertrag gilt somit ab 1. April <strong>2014</strong> für folgende<br />

Krankenkassen:<br />

• Securvita BKK<br />

• BKK Linde<br />

• Daimler BKK<br />

• BKK Essanelle<br />

• BKK Herkules<br />

• BKK 24<br />

• BKK Pfaff<br />

• actimonda krankenkasse<br />

• Novitas BKK<br />

3.5. Neuerungen zum AOK-Behandlungsprogramm Depression und<br />

Burn-out, hier: Regionsausweitung sowie Vertragsanpassungen<br />

zum 1. April <strong>2014</strong><br />

Ab 1. April <strong>2014</strong> wird das AOK-Behandlungsprogramm auf die<br />

gesamten <strong>KVN</strong>-Bezirke Braunschweig, Hildesheim, Oldenburg und<br />

Osnabrück ausgeweitet. Bislang war der Wirkbetrieb auf die Städte<br />

Braunschweig, Oldenburg und Osnabrück beschränkt.<br />

In den <strong>KVN</strong>-Bezirksstellen Oldenburg und Braunschweig finden hierzu<br />

im März <strong>2014</strong> Veranstaltungen statt, die Interessierten den Programmeinstieg/-ablauf<br />

erleichtern sollen. Näheres dazu erfahren Sie unter:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot/Medizinische-und-psychotherapeutische-<br />

Themen, Link: AOK-Behandlungsprogramm Depression und Burn-out.<br />

Veranstaltungen<br />

Ärzte und Psychotherapeuten, die bereits über eine Teilnahmegenehmigung<br />

verfügen, werden in Kürze von ihrer <strong>KVN</strong>-Bezirksstelle<br />

persönlich über den Programmstart informiert.<br />

Der Vertrag erfährt zudem weitere Anpassungen. Hervorzuheben ist,<br />

• dass Therapiesitzungen im Rahmen des<br />

Psychotherapeutenmoduls künftig nach Einzel- und<br />

Gruppensitzungen unterschieden werden<br />

• dass die Vertragsteilnahme des Arztes/Psychotherapeuten<br />

künftig mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende<br />

gekündigt werden kann.<br />

Vertragsanpassungen


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 10<br />

Die im <strong>KVN</strong>-Portal befindliche Lesefassung des Vertrags enthält<br />

entsprechende Hinweise.<br />

Wählen Sie hierzu: Verträge > Strukturverträge > Link: AOK-<br />

Behandlungsprogramm Depression und Burn-out.<br />

3.6. Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB-Vereinbarung)<br />

Die aktuell gekündigte SSB-Vereinbarung wurde im gegenseitigen<br />

Einvernehmen mit den GKV-Verbänden bis zum 30. September <strong>2014</strong><br />

verlängert. Die bisherigen Regelungen sind somit unverändert gültig.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 11<br />

4. Veranstaltungen im April <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im April <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Freude mit Attesten und<br />

Formularen<br />

Osterholz-<br />

Scharmbeck<br />

02.Apr<br />

40 Euro<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

Regressprophylaxe bei<br />

Einzelverordnungen<br />

Verordnungsinformationen/<br />

Regressberatung<br />

Osnabrück 30.Apr kostenlos<br />

Hannover 02.Apr kostenlos


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> März <strong>2014</strong> 12<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung ................................................................................. 2<br />

1.1. Flyer AC und Bereich Abrechnung/Abrechnungscenter im<br />

<strong>KVN</strong>-Portal ................................................................................................. 2<br />

1.2. Chronikerpauschalen (GOP 03220/04220 und 03221/04221<br />

EBM) .......................................................................................................... 2<br />

1.3. Hausärztliche geriatrische Versorgung (GOP 03360 und<br />

03362 EBM) ............................................................................................... 4<br />

1.4. Übermittlung von OMIM-Kodes in der Humangenetik (GOP<br />

11320 bis 11322 EBM) .............................................................................. 4<br />

1.5. Gebührenordnungsposition 99915 ungültig .......................................... 5<br />

1.6. Ergänzung des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger<br />

um das Schwerstverletzungsverfahren zum 1. Januar <strong>2014</strong> ................ 5<br />

2. Verordnungen .............................................................................. 6<br />

2.1. Wer unterschreibt das Kassenrezept? Empfehlung zum<br />

Umgang mit Kassenrezepten .................................................................. 6<br />

2.2. Neufassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) ...................... 7<br />

2.3. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige<br />

Medizinprodukte - der Arzneimittel-Richtlinie ........................................ 8<br />

2.4. Arzneimittel-Richtgrößeninformation ..................................................... 8<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 9<br />

3.1. Lieferengpässe bei Impfstoffen der Firma GlaxoSmithKline ................ 9<br />

3.2. MobbingHotline ........................................................................................ 9<br />

3.3. Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und<br />

Gynäkologen zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem<br />

Wachstum in der Schwangerschaft ...................................................... 10<br />

3.4. Praxisinfo „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was<br />

bei der Behandlung zu beachten ist“ .................................................... 10<br />

3.5. Vertrag zur besonderen Versorgung mit klassischer<br />

Homöopathie mit der IKK classic .......................................................... 10<br />

4. Veranstaltungen im März <strong>2014</strong> ................................................. 11<br />

5. Anlagenverzeichnis ................................................................... 14<br />

5.1. Praxisinformation „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt<br />

- was bei der Behandlung zu beachten ist“ .......................................... 14


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

1.1. Flyer AC und Bereich Abrechnung/Abrechnungscenter im<br />

<strong>KVN</strong>-Portal<br />

Aufgrund eines technischen Fehlers in der Druckerei haben einige von<br />

Ihnen ein nur einseitig bedrucktes Exemplar des Flyers erhalten - dafür<br />

entschuldigen wir uns bei Ihnen und senden Ihnen mit diesem<br />

<strong>Rundschreiben</strong> den Flyer erneut zu. Bitte reichen Sie den Flyer an Ihr<br />

Praxispersonal weiter. Sie finden ihn auch im <strong>KVN</strong>-Portal in der Rubrik<br />

Abrechnung/Abrechnungscenter. Diese haben wir in den letzten Tagen<br />

übersichtlicher gestaltet, damit Sie weniger suchen und schneller finden,<br />

was Sie für die Abrechnung wissen müssen.<br />

Wird erneut zugesendet<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800,<br />

E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.2. Chronikerpauschalen (GOP 03220/04220 und 03221/04221 EBM)<br />

In der Präambel 3.2.2 des Kapitels 3 bzw. in der Präambel 4.2.2 des<br />

Kapitels 4 EBM ist die Berechnungsfähigkeit der Chronikerpauschalen<br />

geregelt.<br />

Arzt-Patienten-Kontakte<br />

Die Abrechnung der GOP 03220/04220 setzt einen persönlichen Arzt-<br />

Patienten-Kontakt im Behandlungsfall voraus, die der GOP<br />

03221/04221 mindestens zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte.<br />

Voraussetzungen<br />

Telefonischer Arzt-Patienten-Kontakt<br />

Der telefonische Arzt-Patienten-Kontakt kann nicht als persönlicher Arzt-<br />

Patienten-Kontakt berücksichtigt werden, da ein persönlicher Arzt-<br />

Patienten-Kontakt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt<br />

und Patient und die direkte Interaktion voraussetzt.<br />

Kontinuierliche ärztliche Behandlung und Betreuung<br />

Der Zeitraum umfasst das aktuelle Behandlungs- bzw.<br />

Abrechnungsquartal und die drei davor liegenden Quartale. In allen vier<br />

Quartalen muss dieselbe gesicherte chronische Diagnose vorgelegen<br />

haben. Es muss in mindestens zwei der letzten vier Quartale einen<br />

persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt sowie in mindestens einem<br />

weiteren Quartal einen weiteren Kontakt (z. B. Ausstellung von<br />

Wiederholungsrezepten, Befundübermittlung (GOP 01430) mit Ihrer<br />

Praxis gegeben haben.<br />

Anzahl Kontakte


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 3<br />

1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal<br />

Beispiele<br />

Diagnose E10.- G E10.- G E10.- G E10.- G<br />

Kontakt<br />

Kontakt<br />

Kontakt<br />

persönlich<br />

kein Kontakt<br />

Kontakt<br />

telefonisch<br />

Kontakt<br />

persönlich<br />

kein Kontakt<br />

Kontakt<br />

telefonisch<br />

Kontakt<br />

persönlich<br />

GOP<br />

03/04220<br />

mindestens<br />

zwei<br />

Kontakte<br />

persönlich<br />

GOP<br />

03/04221<br />

Neugeborene (bis zum vollendeten 28. Lebenstag) und Säuglinge<br />

(ab Beginn des 29. Lebenstages bis zum vollendeten<br />

12. Lebensmonat)<br />

Bei Neugeborenen und Säuglingen sind die Chronikerpauschalen auch<br />

ohne Vorliegen einer kontinuierlichen ärztlichen Behandlung<br />

berechnungsfähig.<br />

Hausarztwechsel<br />

Wechselt der Patient seinen Hausarzt und fanden die zur Berechnung<br />

notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte in der Praxis des bisher<br />

betreuenden Hausarztes statt, können die Chronikerpauschalen auch<br />

vom die Betreuung übernehmenden Hausarzt abgerechnet werden. In<br />

diesen Fällen tragen Sie als übernehmender Hausarzt die<br />

Chronikerpauschale mit der Kennzeichnung „H“ (GOP 03220H/03221H,<br />

04220H/04221H) in Ihre Abrechnung ein. Damit dokumentieren Sie,<br />

dass die für die Berechnung notwendigen Arzt-Patienten-Kontakte bei<br />

einem anderen Hausarzt stattgefunden haben. Diese Kennzeichnung<br />

erfolgt nur in dem Quartal, in dem der Hausarztwechsel stattgefunden<br />

hat. Bei der Erstbehandlung eines chronisch kranken Patienten in Ihrer<br />

Praxis ist es empfehlenswert, diesen nach einem vorherigen<br />

Praxiswechsel zu fragen.<br />

Kennzeichnung „H“<br />

Diabetologische oder HIV-Schwerpunktpraxen<br />

Für diabetologische oder HIV-Schwerpunktpraxen sind die<br />

Chronikerpauschalen auch im Zusammenhang mit den<br />

Versichertenpauschalen (GOP 03010/04010) bei Überweisung durch<br />

einen anderen Hausarzt berechnungsfähig. In diesen Fällen liegt kein<br />

Hausarztwechsel vor, daher sind die Pauschalen nicht mit der<br />

Kennzeichnung „H“ zu versehen.<br />

Pauschalen nicht mit<br />

Kennzeichnung<br />

versehen<br />

Vertreterfälle<br />

Die Chronikerpauschalen sind auf Vertreterfälle nicht berechnungsfähig.<br />

Eine Abrechnung ist nur im Zusammenhang mit den regulären<br />

Versichertenpauschalen nach den GOP 03000/04000 EBM möglich.<br />

Nicht berechnungsfähig


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 4<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800,<br />

E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.3. Hausärztliche geriatrische Versorgung (GOP 03360 und 03362<br />

EBM)<br />

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die Leistungen nach den<br />

GOP 03360 und 03362 für Patienten, die das 70. Lebensjahr vollendet<br />

haben, bei Vorliegen einer geriatrischen Morbidität und/oder einer<br />

Pflegestufe oder bei dementiellen Erkrankungen (F00-F02), Alzheimer-<br />

Erkrankung (G 30), Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis<br />

schwerer Beeinträchtigung (G 20.1) und Primäres Parkinson-Syndrom<br />

mit schwerster Beeinträchtigung (G 20.2), berechnungsfähig sind.<br />

Bei Patienten, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss<br />

eine der o. g. Erkrankungen vorliegen; eine geriatrietypische Morbidität<br />

und/oder Pflegestufe reichen nicht aus.<br />

Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen 03360 und 03362<br />

setzt die Angabe eines ICD 10-Codes voraus, der den geriatrischen<br />

Versorgungsbedarf dokumentiert. Dieser ist auf dem<br />

Behandlungsschein anzugeben.<br />

70. Lebensjahr<br />

vollendet<br />

70. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet<br />

Angage ICD 10-Code<br />

GOP 03360, 03362<br />

Ab 70. Geburtstag<br />

Bis 1. Tag vor dem<br />

70. Geburtstag<br />

Kriterium<br />

Vorliegen einer geriatrietypischen Morbidität (Angabe<br />

ICD R54G) und/oder einer Pflegestufe (Z74.-G)<br />

oder<br />

einer der folgenden Erkrankungen: dementielle<br />

Erkrankungen (F00-F02), Alzheimer-Erkrankung<br />

(G30), Primäres Parkinson-Syndrom mit mäßiger bis<br />

schwerer Beeinträchtigung (G20.1) und Primäres<br />

Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung<br />

(G20.2).<br />

Vorliegen einer der folgende Erkrankungen:<br />

dementielle Erkrankungen (F00-F02), Alzheimer-<br />

Erkrankung (G30), Primäres Parkinson-Syndrom mit<br />

mäßiger bis schwerer Beeinträchtigung (G20.1) und<br />

Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster<br />

Beeinträchtigung (G20.2).<br />

1.4. Übermittlung von OMIM-Kodes in der Humangenetik (GOP 11320<br />

bis 11322 EBM)<br />

Wir informieren Sie darüber, dass bei der Abrechnung der GOP 11320<br />

bis 11322 (Nachweis und Ausschluss genetischer Mutation) sowohl die<br />

Art der Erkrankung als auch die Art der Untersuchung (Gennummer,<br />

Genname nach OMIM) anzugeben sind.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 5<br />

Die Erfassung dieser Angaben erfolgt in den KVDT-Feldern:<br />

• Feldkennung 5070 (alt FK 5002): Gen-Untersuchung/Gen-Name<br />

(OMIM-G-Kode)<br />

• Feldkennung 5071(alt FK 5009): Art der Erkrankung (OMIM-P-<br />

Kode).<br />

Ist eine Angabe der von Ihnen dokumentierten OMIM-Kodes nicht<br />

möglich, nehmen Sie bitte folgende Eintragungen vor:<br />

Wenn Angabe nicht<br />

möglich<br />

• Feldkennung 5070 und 5071: Ersatzwert „999999“<br />

• Feldkennung 5072: Gen-Name (als Freitext)<br />

• Feldkennung 5073: Art der Erkrankung (als Freitext).<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800,<br />

E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.5. Gebührenordnungsposition 99915 ungültig<br />

Wir informieren Sie erneut darüber, dass durch die Aufnahme der GOP<br />

01771 für die erweiterte Basis-Ultraschalluntersuchung in den EBM die<br />

GOP 99915 seit dem 1. Januar <strong>2014</strong> nicht mehr berechnungsfähig ist.<br />

Nicht mehr<br />

berechnungsfähig<br />

Ansprechpartner ist Ihr Abrechnungsteam und/oder das Team<br />

Auskünfte des Abrechnungscenters, Telefon: 0511 380 4800,<br />

E-Mail: abrechnungscenter@kvn.de<br />

1.6. Ergänzung des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger um das<br />

Schwerstverletzungsverfahren zum 1. Januar <strong>2014</strong><br />

Ergänzend zum Verletzungsartenverfahren (VAV) wird als neues<br />

Verfahren zur Versorgung von Schwerst- und Komplexfällen ab dem<br />

1. Januar <strong>2014</strong> das SAV eingeführt. Hieraus ergeben sich folgende<br />

Änderungen:<br />

• Die im Verletzungsartenverzeichnis mit einem „S“<br />

gekennzeichneten Verletzungen sind an ein SAVbeteiligtes<br />

Krankenhaus zu überweisen. Damit wird<br />

sichergestellt, dass bei besonderen Verletzungen die<br />

Versorgung in einem SAV-Krankenhaus stattfindet, das<br />

die Voraussetzung nach den Anforderungen der<br />

Unfallversicherungsträger erfüllt. Die im<br />

Zuständigkeitsbereich der DGUV-Landesverbände<br />

jeweils aktuell beteiligten SAV-Krankenhäuser sind in der<br />

entsprechenden „Datenbank“ auf der Homepage der<br />

DGUV-Landesverbände (www.dguv.de/landesverbaende)<br />

gelistet.<br />

• Eine Überweisung in ein SAV-Krankenhaus ist dann nicht<br />

erforderlich, wenn die Behandlung in einer<br />

handchirurgischen Spezialeinrichtung erfolgt.<br />

Änderungen


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 6<br />

• Der D-Arzt-Bericht wird unter Punkt zwölf „Art der<br />

Heilbehandlung“ mit einem zusätzlichen Feld für das SAV<br />

ergänzt. Die Software-Häuser wurden bereits frühzeitig<br />

über diese zum 1. Januar <strong>2014</strong> in Kraft tretende<br />

Änderung in der Dale-Software informiert.<br />

A<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Wer unterschreibt das Kassenrezept? Empfehlung zum Umgang<br />

mit Kassenrezepten<br />

Aus gegebenem Anlass möchten wir Ihnen Empfehlungen zum Umgang<br />

mit Unterschriften auf Kassenrezept durch angestellte Ärzte und<br />

Assistenten bei Vertragsärzten und in Medizinischen<br />

Versorgungszentren (MVZ) geben. Im Rahmen der Rezeptausstellung<br />

ist neben verschiedenen gesetzlichen Regelungen der<br />

Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) insbesondre § 35 Abs. 2 sowie<br />

§ 37 Abs. 3 und auch die Arzneimittelverschreibungsverordnung zu<br />

beachten, die unter § 2 den Inhalt der Verschreibung aufführt. Demnach<br />

muss die Verschreibung unter anderem den Namen, Berufsbezeichnung<br />

und Anschrift der verschreibenden ärztlichen Person enthalten. Dies ist<br />

bei zugelassenen Vertragsärzten durch die Angaben im Personalienfeld<br />

des Rezeptformulars und den Vertragsarztstempel gegeben. Für die<br />

Verwendung der Rezeptvordrucke in Verbindung mit dem<br />

Vertragsarztstempel durch ärztliche Mitarbeiter bestehen Ausnahmen.<br />

Ausnahmen gelten für:<br />

• angestellte Ärzte bei Vertragsärzten und im MVZ<br />

Angestellte Ärzte benutzen Rezeptvordrucke und<br />

Vertragsarztstempel der Praxis bzw. des MVZ. Auf dem<br />

Vertragsarztstempel wird zusätzlich der Name und bei<br />

abweichender Fachgruppenzugehörigkeit die<br />

Facharztbezeichnung des angestellten Arztes aufgenommen.<br />

Alternativ können diese Angaben bei jeder Verordnung auch<br />

handschriftlich bzw. mit einem Zusatzstempel ergänzt werden.<br />

Der Verordnende achtet auf die Verwendung der eigenen LANR<br />

im Personalienfeld des Rezeptformulars und unterschreibt<br />

persönlich.<br />

Verschreibung muss<br />

enthalten<br />

Ausnahmen<br />

• Entlastungsassistenten, Sicherstellungsassistenten bei<br />

Vertragsärzten und im MVZ<br />

Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten gem. § 32 Abs. 2<br />

Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)<br />

dürfen in begründeten Fällen nach Genehmigung durch die<br />

zuständige KV in der Praxis bzw. in einem MVZ zeitlich befristet<br />

tätig werden; die Entlastungsassistenten z. B. für die Dauer der<br />

Elternzeit und die Sicherstellungsassistenten, um einen<br />

vorübergehenden Versorgungsbedarf zu decken.<br />

Genehmigte Entlastungs- und Sicherstellungsassistenten


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 7<br />

Tipp:<br />

besitzen eine eigene LANR und benutzen wie die angestellten<br />

Ärzte die Rezeptformulare und den Vertragsarztstempel der<br />

Praxis, der zusätzlich den Namen des Assistenten und bei<br />

abweichender Fachgruppenzugehörigkeit die<br />

Facharztbezeichnung enthält. Alternativ können diese Angaben<br />

bei jeder Verordnung auch handschriftlich bzw. mit einem<br />

Zusatzstempel ergänzt werden. Der Verordnende achtet auf die<br />

Verwendung der eigenen LANR im Personalienfeld des<br />

Rezeptformulars und unterschreibt persönlich.<br />

• genehmigte Assistenten in Weiterbildung bei Vertragsärzten<br />

und im MVZ<br />

Genehmigte Assistenten gem. § 32 Abs. 2 Ärzte-ZV ohne eigene<br />

LANR benutzen ebenfalls die Rezeptvordrucke der Praxis bzw.<br />

des MVZ. Sie verwenden die LANR und den<br />

Vertragsarztstempel des Weiterbilders, ergänzen den eigenen<br />

Namen handschriftlich oder ggf. durch einen Zusatzstempel und<br />

unterschreiben persönlich.<br />

Gemäß § 37 Abs. 2 des BMV-Ä kann bei den Vordrucken für die<br />

vertragsärztliche Versorgung auf die Verwendung des<br />

Vertragsarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt auf dem<br />

Vordruck an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle ausgedruckt<br />

ist.<br />

Verzicht auf<br />

Vertragsarztstempel<br />

Besonderheiten bei Angaben auf dem Betäubungsmittelrezept<br />

(BtM-Rezept) im Feld „Vertragarztstempel/Arztunterschrift“<br />

BtM-Rezepte sind personenbezogen und jeder Arzt darf nur seine<br />

eigenen BtM-Rezepte verwenden, die unter anderem gem. § 9 Abs. 1<br />

Nr. 7 Betäubungsmittel-Verschreibungs-Verordnung (BtmVV) den<br />

Namen des verschreibenden Arztes, Berufsbezeichnung und Anschrift<br />

einschließlich Telefonnummer enthalten müssen.<br />

Im Rahmen einer Praxisvertretung (z. B. Urlaub, Krankheit), erfolgt die<br />

Verordnung allerdings auf einem BtM-Verordnungsblatt des<br />

Praxisinhabers. Der Vertreter unterschreibt in entsprechender<br />

Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 9 BtMVV mit dem zusätzlichen Vermerk<br />

„in Vertretung“ bzw. „i.V.“.<br />

Praxisvertretung<br />

Jedes BtM-Rezept muss die eigenhändige, vollständige Unterschrift des<br />

Arztes (Vor- und Nachname) enthalten.<br />

2.2. Neufassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)<br />

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die AU-RL neu gefasst. Neben<br />

der redaktionellen Überarbeitung der Richtlinie ergeben sich folgende<br />

inhaltliche Änderungen:


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 8<br />

Arbeitsunfähigkeit von arbeitslosen Schwangeren<br />

In der AU-RL war bislang geregelt, dass Arbeitsunfähigkeit dann nicht<br />

vorliegt, wenn ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz<br />

ausgesprochen wurde. Für arbeitslose Schwangere konnte dies zur<br />

Folge haben, dass sie weder einen Anspruch auf Krankengeld noch<br />

einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatten, da sie in Folge des<br />

Beschäftigungsverbotes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung standen.<br />

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist ein<br />

Beschäftigungsverbot nicht unmittelbar auf den Personenkreis<br />

arbeitsloser schwangerer Frauen übertragbar. In der AU-RL wurde<br />

daher der Hinweis aufgenommen, dass bei arbeitslosen Schwangeren<br />

Arbeitsunfähigkeit vorliegt, wenn die Schwangere ohne Gefährdung für<br />

sich oder das ungeborene Kind nicht in der Lage ist, leichte Arbeiten in<br />

einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich<br />

auszuüben.<br />

Arbeitsunfähigkeit aufgrund Organ- und Gewebespenden<br />

Arbeitsunfähigkeit liegt<br />

vor, wenn...<br />

Neu aufgenommen<br />

Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass bei Organ- und<br />

Gewebespenden nach dem Transplantationsgesetz sowie Spenden von<br />

Blutstammzellen nach dem Tansfusionsgesetz die AU-RL Anwendung<br />

findet.<br />

2.3. Änderung der Anlage V - verordnungsfähige Medizinprodukte - der<br />

Arzneimittel-Richtlinie<br />

Mit Wirkung vom 22. Dezember 2013 wird die Befristung der<br />

Verordnungsfähigkeit für die Medizinprodukte Serumwerk-<br />

Augenspüllösung BSS und EyE-Lotion BSS bis zum 14. Dezember<br />

2017 verlängert.<br />

Bis 14. Dezember 2017<br />

verlängert<br />

Somit sind diese Medizinprodukte in den in der Anlage V aufgeführten<br />

medizinisch notwendigen Fällen unter Beachtung der jeweils gültigen<br />

Sondervertragsregelungen zu Lasten der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung verordnungsfähig.<br />

Die vollständige Liste der Anlage V wie auch nähere Einzelheiten hierzu<br />

können Sie auf der Website des G-BA (www.g-ba.de) abrufen.<br />

2.4. Arzneimittel-Richtgrößeninformation<br />

Die neuen Arzneimittel-Richtgrößeninformationen für das 3. Quartal<br />

2013 stehen im <strong>KVN</strong>-Portal unter „Online-Dienste“, Rubrik<br />

„eDokumente“ zur Verfügung.<br />

Ebenso können hier die GAmSi- sowie die HIS-Berichte online<br />

eingesehen werden.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 9<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

A<br />

3.1. Lieferengpässe bei Impfstoffen der Firma GlaxoSmithKline<br />

Bei den Impfstoffen Boostrix Polio ® , Varilix ® und Priorix-Tetra ® der Firma<br />

GSK wird es ab Februar <strong>2014</strong> zu Lieferengpässen kommen. Das RKI<br />

und das PEI haben daher in Abstimmung mit der Ständigen<br />

Impfkommission (STIKO) folgende Empfehlungen zur Vorgehensweise<br />

erarbeitet:<br />

1. Die erste MMR-Impfung sollte in jedem Fall entsprechend der<br />

STIKO-Empfehlungen durchgeführt werden. Solange<br />

monovalenter Varizellen-Impfstoff zur Verfügung steht, sollte<br />

eine empfohlene erste Varizellen-Impfung zeitgleich verabreicht<br />

werden. Sofern kein Varizellen-Impfstoff zur simultanen Gabe<br />

zur Verfügung steht, sollte dies auf keinen Fall dazu führen, die<br />

erste MMR-Impfung zu verschieben.<br />

2. MMR-Impfstoffe sollten prioritär für die Erstimpfung vorgehalten<br />

werden, um die Durchführung der Erstimpfungen sicherzustellen.<br />

3. Derzeit anstehende 2. MMR(V)-Impfungen sollten verschoben<br />

werden, bis die Verfügbarkeit von MMRV-Impfstoffen wieder<br />

hergestellt ist. Zu diesem späteren Zeitpunkt können dann auch<br />

wieder MMR-Impfstoffe für die 2. MMR(V)-Impfung eingesetzt<br />

werden.<br />

4. Verschobene Impfungen (2. MMR-Impfung sowie 1. und 2.<br />

Varizellen-Impfung) sollten möglichst zeitnah nachgeholt<br />

werden, um die Entstehung von dauerhaften Impflücken als<br />

Resultat der aktuellen Situation zu verhindern. In der Praxis<br />

sollte daher bei kleinen Kindern, beispielsweise spätestens bei<br />

den nächsten dann anstehenden Vorsorgeuntersuchungen wie<br />

U7 bzw. U7a, besonders auf die Vollständigkeit des<br />

Impfschutzes geachtet bzw. den Eltern diese Untersuchungen<br />

als Termin für die Nachholimpfung genannt werden.<br />

Die Gemeinsame Stellungnahme des PEI und des RKI zur<br />

Lieferunfähigkeit von Varizellen-Einzel- und Kombinationsimpfstoffen<br />

der Firma GSK können Sie auf folgender Internetseite nachlesen:<br />

http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Lieferengpass_Impfstoff.html<br />

Empfehlungen zur<br />

Vorgehensweise<br />

Stellungnahmen<br />

3.2. MobbingHotline<br />

Alle Menschen, die in Niedersachsen an ihrem Arbeitsplatz von<br />

Konflikten oder Mobbing betroffen sind, erhalten Unterstützung bei der<br />

mobbingHotline unter 01805-6622464 (Dienstag bis Donnerstag 17 bis<br />

20 Uhr). Infoflyer zur mobbingHotline können unter der Telefonnummer<br />

0531 3800827 oder der E-Mail otwinpaluch@kas-bs.de kostenfrei<br />

angefordert werden.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 10<br />

3.3. Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und Gynäkologen zu<br />

Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der<br />

Schwangerschaft<br />

Das Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS<br />

GmbH - führt seit Anfang 2012, unter der Leitung von Prof. Dr. med.<br />

Hajo Zeeb, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung<br />

(BMBF) geförderte BIUS-Studie mit dem Titel: „Fall-Kontroll-Studie zu<br />

Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der<br />

Schwangerschaft“ durch. Ziel der BIUS-Studie ist es, die gängige Praxis<br />

der Diagnostik von vorgeburtlichen Wachstumsverzögerungen im<br />

Rahmen der Schwangerenvorsorge abzubilden. Dabei ist der<br />

Entscheidungsprozess der Gynäkologinnen und Gynäkologen von<br />

besonderem Interesse. Das BIPS bittet niedergelassene<br />

Gynäkologinnen und Gynäkologen in Bremen und Niedersachsen, die<br />

Studie durch die Teilnahme an einer kurzen Befragung zu unterstützen.<br />

Hierzu kontaktiert das BIPS seit Januar <strong>2014</strong> die niedergelassenen<br />

Gynäkologinnen und Gynäkologen.<br />

Ziel der Studie<br />

3.4. Praxisinfo „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was bei der<br />

Behandlung zu beachten ist“<br />

Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, Patienten nach einem Arbeits- oder<br />

Wegeunfall zu behandeln. Dabei hat die Gesetzliche Unfallversicherung<br />

eigene Regeln. Wer darf welche Leistung durchführen, und wie erfolgt<br />

eigentlich die Abrechnung - diese und andere Fragen hat die<br />

Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Praxisinformation zur<br />

Behandlung von Unfallverletzten aufgegriffen und näher erläutert.<br />

Die Praxisinformation ist diesem <strong>Rundschreiben</strong> als Anlage beigefügt.<br />

Anlage 5.1: Praxisinformation „Nach dem Arbeitsunfall zum<br />

Vertragsarzt - was bei der Behandlung zu beachten ist“<br />

3.5. Vertrag zur besonderen Versorgung mit klassischer Homöopathie<br />

mit der IKK classic<br />

Dieser Vertrag erfuhr zum 1. Januar <strong>2014</strong> einige Anpassungen.<br />

Hervorzuheben sind: Die bisherige Regelung zur Bereitstellung von<br />

besonderen Servicezeiten wurde ersatzlos gestrichen und die<br />

Teilnahme- und Einverständniserklärung für Versicherte wurde neu<br />

aufgelegt. Die aktualisierte Lesefassung des Vertrags - einschließlich<br />

der neuen Versicherten-Teilnahmeerklärung - steht Ihnen im <strong>KVN</strong>-Portal<br />

zur Verfügung. <strong>KVN</strong>-Portal: Verträge/Besondere ambulante ärztliche<br />

Versorgung/Link: IKK classic - Homöopathie<br />

Anpassungen zum<br />

1. Januar <strong>2014</strong><br />

Ärzten ist die Vertragsteilnahme möglich, wenn sie zum Führen der<br />

Zusatzbezeichnung Homöopathie nach dem Weiterbildungsrecht<br />

berechtigt sind oder das Homöopathiediplom des Deutschen<br />

Zentralvereins Homöopathischer Ärzte (DZVHÄ) erworben haben.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 11<br />

4. Veranstaltungen im März <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im März <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

AOK Hausarztzentrierte<br />

Versorgung<br />

Osnabrück 19.Mär kostenlos<br />

Arbeitsschutz in der Arztpraxis Hannover 15.Mär 139 Euro<br />

Datenschutz in der Arztpraxis Hannover 04.Mär 139 Euro<br />

Erstkraft in der Arztpraxis –<br />

Mitarbeiter kompetent führen<br />

Oldenburg 06.Mär 150 Euro<br />

Fit am Emfpang Hannover 08.Mär 119 Euro<br />

Freude mit Attesten und<br />

Formularen<br />

Mitarbeiterführung für Ärzte und<br />

ihre Erstkräfte (2-tägig)<br />

Personalführung für<br />

PraxismitarbeiterIn<br />

Qualitätsmanagement für<br />

Psychotherapeuten<br />

Schwierige Situationen im<br />

Praxisteam erfolgreich meistern<br />

Teamführung und<br />

Konfliktmanagement<br />

Das Telefon – Die Visitenkarte der<br />

Praxis<br />

Stade 19.Mär 40 Euro<br />

Oldenburg 28.Mär 400 Euro<br />

Hannover 25.Mär 139 Euro<br />

Hannover 22.Mär 135 Euro<br />

Hannover 29.Mär 119 Euro<br />

Verden 05.Mär 35 Euro<br />

Hannover 28.Mär 75 Euro<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

Abrechnung aktuell<br />

(Facharztpraxen)<br />

Oldenburg 26.Mär kostenlos


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 12<br />

Abrechnung aktuell<br />

(Hausarztpraxen)<br />

Oldenburg 12.Mär kostenlos<br />

Aktuelle Fragestunde für MFA Aurich 05.Mär kostenlos<br />

Aktuelle Fragestunde für MFA<br />

Moormerland-<br />

Neermoor<br />

12.Mär<br />

kostenlos<br />

Aktuelle Fragestunde für MFA Papenburg 19.Mär kostenlos<br />

Medizinische und psychotherapeutische Themen<br />

AOK-Behandlungsprogramm Hildesheim 05.Mär kostenlos<br />

AOK-Behandlungsprogramm Osnabrück 05.Mär kostenlos<br />

AOK-Behandlungsprogramm Oldenburg 19.Mär kostenlos<br />

AOK-Behandlungsprogramm Braunschweig 26.Mär kostenlos<br />

DMP Asthma und COPD Lüneburg 19.Mär 20 Euro<br />

DMP Diabetes mellitus Lüneburg 08.Mär 20 Euro<br />

DMP KHK Lüneburg 08.Mär 20 Euro<br />

ZI-Schulung für Typ-2 Diabetiker<br />

ohne Insulinbehandlung (2-tägig)<br />

Verden 08.Mär 95 Euro<br />

Wirtschaftsseminare<br />

Niederlassen in Niedersachsen Oldenburg 15.Mär kostenlos<br />

Rechtsprobleme im Praxisalltag Hannover 26.Mär kostenlos<br />

EDV-Schulungen<br />

Word 2007 Grundlagen Hannover 08.Mär 135 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 13<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

Stempel


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Februar <strong>2014</strong> 14<br />

5. Anlagenverzeichnis<br />

5.1. Praxisinformation „Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt - was<br />

bei der Behandlung zu beachten ist“


INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS<br />

Unfallversicherung Januar <strong>2014</strong><br />

Nach dem Arbeitsunfall zum Vertragsarzt – Was bei<br />

der Behandlung zu beachten ist<br />

Über eine Million Arbeits- und Wegeunfälle ereignen sich jedes Jahr in<br />

Deutschland. Vertragsärzte sind häufig erste Anlaufstelle, wenn Arbeitnehmer<br />

einen Unfall am Arbeitsplatz oder auf dem Weg erleiden. Deshalb ist es<br />

gut zu wissen, wie die medizinische Versorgung der Verletzten geregelt ist<br />

und was Ärzte dabei beachten sollten. Wesentliche Punkte haben wir für Sie<br />

in dieser Praxisinformation zusammengestellt.<br />

Ein Fall für die Unfallversicherung<br />

Die medizinische Versorgung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall gehört<br />

nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist Sache<br />

der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wird aus Beiträgen der Arbeitgeber<br />

finanziert und hat die Aufgabe, Arbeitnehmer und ihre Familien vor<br />

den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen.<br />

Dabei unterscheidet sich das System zum Teil deutlich von dem der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung. So ist zwar jeder Vertragsarzt verpflichtet, Unfallverletzte<br />

zu behandeln. Aber die Koordination der weiteren Betreuung<br />

sowie die spezialisierte Heilbehandlung dürfen nur Durchgangsärzte übernehmen,<br />

die von der Unfallversicherung dafür eingesetzt werden.<br />

Die gesetzliche Grundlage für die unfallmedizinische Versorgung bildet das<br />

Sozialgesetzbuch VII. Näheres zur ambulanten Behandlung regelt der Vertrag<br />

zur Durchführung und Vergütung der Heilbehandlung (kurz: Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger),<br />

den die Kassenärztliche Bundesvereinigung<br />

mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung<br />

der Landwirtschaft abgeschlossen hat.<br />

Vertragsarzt oder Durchgangsarzt – wer macht was?<br />

Vertragsärzte: Alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte<br />

dürfen Patienten nach einem Arbeits- oder Wegeunfall behandeln. Sie<br />

übernehmen in der Regel die erste ärztliche Versorgung (Erstversorgung)<br />

und bei leichteren Verletzungen die weitere allgemeine Heilbehandlung, sofern<br />

der Durchgangsarzt diese veranlasst.<br />

Durchgangsärzte koordinieren die weitere Versorgung. Sie entscheiden, ob<br />

eine allgemeine Heilbehandlung beim behandelnden Arzt durchgeführt werden<br />

soll oder wegen der Art oder Schwere der Verletzung eine besondere<br />

Heilbehandlung erforderlich ist. Letztere führen sie in der Regel durch. In<br />

Fällen der allgemeinen Heilbehandlung überwachen Durchgangsärzte den<br />

Heilungsverlauf durch Nachschau.<br />

Arbeitsunfälle<br />

fallen nicht in den<br />

Bereich der<br />

gesetzlichen<br />

Krankenversicherung<br />

Vieles ist anders<br />

Grundlage ist das<br />

SGB VII<br />

Vertragsärzte<br />

sind verpflichtet,<br />

Unfallverletzte zu<br />

behandeln<br />

Besondere<br />

Heilbehandlung<br />

dürfen nur<br />

Durchgangsärzte<br />

durchführen


Thema: Unfallversicherung<br />

Durchgangsärzte werden von den Landesverbänden der DGUV per Verwaltungsakt<br />

beteiligt. Sie müssen neben der fachlichen Befähigung spezielle<br />

personelle, apparative und räumliche Anforderungen erfüllen. So müssen<br />

Durchgangsärzte zum Führen der Facharztbezeichnung Orthopädie und<br />

Unfallchirurgie berechtigt und unfallchirurgisch tätig sein. Sie sind ferner verpflichtet,<br />

am sogenannten Dale-UV, einem elektronischen Datenaustauschund<br />

Abrechnungsverfahren, teilzunehmen.<br />

Versorgung durch den Vertragsarzt<br />

Die Behandlung kurz nach dem Unfall erfolgt oft durch einen Vertragsarzt,<br />

der nicht Durchgangsarzt ist. Sie umfasst alle ärztlichen Maßnahmen, die<br />

das „sofort Notwendige“ nicht überschreiten. Der behandelnde Arzt darf auch<br />

Medikamente verordnen, die im Zusammenhang mit der unfallbedingten<br />

Versorgung stehen, zum Beispiel Schmerzmittel.<br />

Durchgangsarzt – ja oder nein?<br />

Der Arzt hält den Patienten an, unverzüglich einen Durchgangsarzt aufzusuchen.<br />

Dies ist immer dann erforderlich, wenn<br />

• der Patient über den Tag des Unfalls arbeitsunfähig ist und/oder<br />

• die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich länger als eine Woche<br />

beträgt und/oder<br />

• der Patient bestimmte Heil- und Hilfsmittel benötigt.<br />

Nicht so bei einer isolierten Augen-, oder HNO-Verletzung: In diesen Fällen<br />

überweist der Arzt den Patienten unmittelbar an einen Facharzt.<br />

Bei besonderen Verletzungen wie schweren, komplizierten Arm- oder Beinbrüchen<br />

erfolgt eine Überweisung an ein Krankenhaus, das am Verletzungsbzw.<br />

Schwerstverletzungsartenverfahren der Unfallversicherung beteiligt ist.<br />

Diese Verletzungen sind in dem Vertragsartenverzeichnis aufgelistet (Anlage<br />

zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger). Andere Verletzungen, die stationärer<br />

Versorgung bedürfen, können in Krankenhäusern mit Durchgangsärzten<br />

behandelt werden.<br />

Unfallmeldung: Der Arzt erstellt spätestens am Werktag nach der Erstbehandlung<br />

eine „Ärztliche Unfallmeldung“ nach Formtext F 1050, wenn keine<br />

Vorstellung bei einem Durchgangsarzt erfolgt. In diesem Fall erhält er eine<br />

Gebühr nach Nr. 125 UV-GOÄ. Anderenfalls dokumentiert er auf dem Formblatt<br />

„Ärztliche Unfallmeldung“ den Grund, weshalb er den Patienten an den<br />

Durchgangsarzt überweist. Dieses Formblatt kann zugleich als Abrechnungsformular<br />

verwendet werden.<br />

Überweisung: Für die Überweisung zum Durchgangsarzt erhält der Arzt eine<br />

Gebühr nach Nr. 145 UV-GOÄ.<br />

Durchgangsarzt entscheidet über weiteren Behandlungsverlauf<br />

Nach der Erstbehandlung entscheidet der Durchgangsarzt über den weiteren<br />

Therapieverlauf. Er legt fest, ob eine allgemeine oder eine besondere Heilbehandlung<br />

erforderlich ist. Leitet er eine besondere unfallmedizinische Behandlung<br />

ein, darf grundsätzlich nur er diese durchführen. Dabei kann er zur<br />

Besondere<br />

Anforderungen<br />

an D-Ärzte<br />

Erstversorgung<br />

umfasst das<br />

„sofort<br />

Notwendige“<br />

Vorstellung beim<br />

Durchgangsarzt<br />

ist Pflicht<br />

Bei Augen- oder<br />

HNO-Verletzung<br />

zum Facharzt<br />

Bei besonderen<br />

Verletzungen<br />

Überweisung an<br />

ein Krankenhaus<br />

Arzt erstattet<br />

Unfallmeldung,<br />

wenn keine<br />

Konsultation des<br />

D-Arztes erfolgt<br />

Gebühr für<br />

Überweisung<br />

D-Arzt<br />

koordiniert<br />

weitere<br />

Behandlung<br />

- 2 -


Thema: Unfallversicherung<br />

Klärung der Diagnose und/oder Mitbehandlung andere Fachärzte hinzuziehen.<br />

Für eine allgemeine Heilbehandlung kann er den Patienten an dessen<br />

behandelnden Arzt überweisen.<br />

Als allgemeine Heilbehandlung wird die ärztliche Versorgung einer Unfallverletzung<br />

bezeichnet, die nach Art oder Schwere weder eines besonderen personellen,<br />

apparativ-technischen Aufwandes noch einer spezifischen unfallmedizinischen<br />

Qualifikation des Arztes bedarf (s. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger).<br />

Zur allgemeinen Heilbehandlung gehört auch abrechnungstechnisch<br />

die Erstversorgung durch den Vertragsarzt.<br />

Als besondere Heilbehandlung wird die fachärztliche Behandlung einer Unfallverletzung<br />

bezeichnet, die wegen Art oder Schwere besondere unfallmedizinische<br />

Qualifikation verlangt (s. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger).<br />

Die Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte gibt die Unfallversicherung<br />

vor. Zur Einleitung einer besonderen Heilbehandlung sind nur berechtigt der<br />

Unfallversicherungsträger und der Durchgangsarzt sowie in besonderen Fällen<br />

der Handchirurg.<br />

Abrechnung und Vergütung: Feste Preise für alle Leistungen<br />

Die Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit dem Unfallversicherungsträger<br />

ab (nicht über die KV). Die Rechnungslegung sollte grundsätzlich nach Abschluss<br />

der Behandlung erfolgen.<br />

Grundlage für die Abrechnung bildet ein eigenes Gebühren- und Leistungsverzeichnis<br />

(UV-GOÄ), das die KBV und die Unfallversicherung als Anlage<br />

zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger vereinbart haben. Es weist alle<br />

Leistungen mit den jeweiligen Preisen aus, die im Rahmen einer unfallmedizinischen<br />

Behandlung abgerechnet werden dürfen. Dabei gibt es jeweils<br />

einen Vergütungssatz für die allgemeine und die besondere Heilbehandlung.<br />

Das Gebührenverzeichnis ist an die private Gebührenordnung für Ärzte<br />

(GOÄ) angelehnt. So wird jede Leistung einzeln abgerechnet und zu einem<br />

festen Preis vergütet – ohne Mengenbegrenzung. Im Unterschied zur GOÄ<br />

gibt es allerdings keine Steigerungssätze.<br />

Auch die erste ärztliche Versorgung des Patienten gehört zur unfallmedizinischen<br />

Behandlung. Handelt es sich nach den Ausführungen des Patienten<br />

bei der Verletzung um die Folge eines Arbeits- oder Wegeunfalls, rechnet<br />

der Arzt seine Leistungen mit der Unfallversicherung ab. Dabei gelten die<br />

Vergütungssätze der allgemeinen Heilbehandlung.<br />

Doch kein Arbeitsunfall – was dann? Der Arzt muss nicht befürchten, dass<br />

die Unfallversicherung seine Rechnung ablehnt, sollte der Unfall doch nicht<br />

als Arbeitsunfall anerkannt werden. Für solche Fälle gibt es einen internen<br />

Ausgleich zwischen den Unfallkassen und den gesetzlichen Kassen. Dieser<br />

umfasst auch die Kosten für Medikamente, die eventuell verordnet wurden.<br />

Vordrucke für Abrechnung, Berichte und Verordnungen<br />

Die Unfallversicherung hat eine Reihe von Vordrucken (Formtexte) für die<br />

Berichterstattung und Abrechnung entwickelt. Auch für die Verordnung von<br />

Heil- und Hilfsmitteln durch die Durchgangsärzte gibt es spezielle Formulare.<br />

Auf dem Formtext F1050 erfolgt zum Beispiel die ärztliche Unfallmeldung.<br />

Kann jeder<br />

Vertragsarzt<br />

durchführen<br />

Kann nur ein<br />

Durchgangsarzt<br />

durchführen<br />

Abrechnung<br />

nicht über die KV<br />

Eigene<br />

Gebührenordnung<br />

in<br />

Anlehnung an<br />

GOÄ<br />

Feste Preise für<br />

alle Leistungen<br />

Erstversorgung:<br />

Vergütungssätze<br />

der allgemeinen<br />

Heilbehandlung<br />

Eigene Formulare<br />

für Abrechnung<br />

und Berichte<br />

- 3 -


Thema: Unfallversicherung<br />

Dieses Formblatt kann zugleich als Abrechnungsformular verwendet werden.<br />

Die Vordrucke können auf der Internetseite der Unfallversicherung heruntergeladen<br />

werden: www.dguv.de (Startseite/Ärzte und Krankenhäuser/Formtexte<br />

für Ärzte). Außerdem können sie bei den Landesverbänden der DGUV<br />

oder den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt werden.<br />

Verordnung von Arzneimitteln auf Muster 16<br />

Die Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln erfolgt auf einem Kassenrezept<br />

– dem für den vertragsärztlichen Bereich geltenden Verordnungsblatt<br />

(Muster 16). Auf dem Rezept sind anzugeben: der Unfallversicherungsträger,<br />

der Unfalltag und der Unfallbetrieb. Durch die Kennzeichnung „Arbeitsunfall“<br />

und den Freivermerk wird deutlich, dass der Unfallverletzte keine Kostenanteile<br />

trägt. Gleichwohl gilt auch im Bereich der Unfallversicherung die Festbetragsregelung<br />

(Paragrafen 29 SGB VII und 35 SGB V). Verordnet der Arzt<br />

ein Arzneimittel auf Wunsch des Versicherten, das über den Festbetrag hinausgeht,<br />

ohne dass es dafür eine medizinische Begründung gibt, muss der<br />

Verletzte die Mehrkosten selbst tragen.<br />

Alle Vordrucke<br />

unter:<br />

www.dguv.de<br />

Arbeitsunfall auf<br />

Rezept<br />

kennzeichnen<br />

Festbetragsregelung<br />

beachten<br />

Informationen auf einen Blick<br />

• Jeder Vertragsarzt ist verpflichtet, Verletzte nach einem Arbeitsoder<br />

Wegeunfall zu behandeln.<br />

• Durchgangsärzte koordinieren die weitere Behandlung und übernehmen<br />

die besondere unfallmedizinische Heilbehandlung.<br />

• Ärzte rechnen ihre Leistungen direkt mit der Unfallversicherung<br />

ab, nicht über die KV.<br />

• Die Vergütung erfolgt zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung,<br />

eigenes Leistungs- und Gebührenverzeichnis UV-GOÄ.<br />

• Es gibt gesonderte Vordrucke für Abrechnung und Berichte wie<br />

die ärztliche Unfallmeldung.<br />

Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

Die gesetzliche Unfallversicherung ist neben der Kranken- und Rentenversicherung<br />

Teil der Sozialversicherung. Sie finanziert sich allein aus<br />

den Beiträgen der Arbeitgeber und schützt den Arbeitnehmer und seine<br />

Familie vor den Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ihre<br />

Aufgabe ist es, die Gesundheit der Versicherten nach einem Unfall mit<br />

allen geeigneten Mitteln möglichst vollständig wiederherzustellen. Darunter<br />

fallen auch Schülerunfälle oder Unfälle von Personen, die im Interesse<br />

des Gemeinwohls tätig werden. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung<br />

(DGUV) – der Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und die<br />

Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand – hat dazu ein flächendeckendes<br />

Netzwerk von spezialisierten Ärzten sowie Unfall- und Rehabilitationskliniken<br />

aufgebaut.<br />

Mehr Informationen<br />

Vertrag Ärzte/Unfallversicherung und UV-Gebührenordnung: www.kbv.de<br />

Mehr zur gesetzlichen Unfallversicherung: www.dguv.de<br />

Links<br />

- 4 -


i<br />

Informationen für die Praxis<br />

<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Abrechnung ................................................................................. 2<br />

1.1. Rückwirkende Änderungen des EBM zum 1. Oktober<br />

2013 bzw. zum 1. Januar <strong>2014</strong> und 1. April <strong>2014</strong> ....................... 2<br />

1.2. Änderungen bei Schutzimpfungen zum 1. Januar <strong>2014</strong> ........... 3<br />

2. Verordnungen .............................................................................. 5<br />

2.1. Einschränkungen bei der Versorgung eines<br />

suprapubischen Katheters im Rahmen der Häuslichen<br />

Krankenpflege ............................................................................... 5<br />

2.2. Amikacin bei Tuberkulose - Änderung der Anlage VI<br />

(Off-Label-Use) .............................................................................. 5<br />

2.3. Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis -<br />

Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use) .................................... 6<br />

3. Allgemeine Hinweise ................................................................... 7<br />

3.1. <strong>KVN</strong>-Vertreterversammlung beschließt Verkürzung der<br />

Bereitschaftsdienstzeiten ab 1. Juli <strong>2014</strong> ................................... 7<br />

3.2. Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und<br />

Gynäkologen zu Vorsorgeuntersuchungen und<br />

kindlichem Wachstum in der Schwangerschaft in<br />

Bremen und Niedersachsen. ........................................................ 8<br />

3.3. Hausarztvertrag mit der AOK Niedersachsen -<br />

hier: Änderung zum 1. Januar <strong>2014</strong> ............................................ 8<br />

3.4. Tonsillotomieverträge mit der KKH, der BARMER-GEK,<br />

der BKK Novitas, der Bahn BKK, der hkk und der<br />

pronova BKK ................................................................................. 9<br />

3.5. DMP-Teilnahme- und Einwilligungserklärungen im<br />

Rahmen der Blankoformularbedruckung ................................... 9<br />

3.6. Neuer Tonsillotomievertrag zwischen der AOK<br />

Niedersachsen und der <strong>KVN</strong> für Kinder im Alter von<br />

zwei bis sechs Jahren ................................................................... 9<br />

4. Veranstaltungen im Februar <strong>2014</strong> ............................................ 11


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 2<br />

1. Abrechnung<br />

1.1. Rückwirkende Änderungen des EBM zum 1. Oktober 2013 bzw.<br />

zum 1. Januar <strong>2014</strong> und 1. April <strong>2014</strong><br />

Der Bewertungsausschuss bzw. Erweiterte Bewertungsausschuss hat in<br />

seiner 319. Sitzung bzw. 39. Sitzung folgende Änderungen zum EBM<br />

beschlossen:<br />

Änderungen im Abschnitt 1.7.4 Mutterschaftsvorsorge zum<br />

1. Januar <strong>2014</strong><br />

Anpassung der GOP 01770 hinsichtlich des obligaten Leistungsinhaltes<br />

(ggf. mit Biometrie ohne systematische Untersuchung der fetalen<br />

Morphologie) und Aufnahme einer Zuschlagsziffer GOP 01771 für die<br />

Ultraschalluntersuchung im 2.Trimenon. Durch die Aufnahme der<br />

erweiterten Basis-Ultraschalluntersuchung in den EBM endet die mit<br />

den niedersächsischen Krankenkassenverbänden geschlossene<br />

Vereinbarung über die Vergütung der Leistung des Erweiterten Basis-<br />

Ultraschalls im 2.Trimenon zum 31. Dezember 2013.<br />

Aufnahme<br />

Zuschlagsziffer<br />

Anpassung der Bewertung und Änderung der 7. Anmerkung der<br />

GOP 03040 bzw. 04040 im Abschnitt 3.2.1 bzw. 4.2.1 zum<br />

1. Januar <strong>2014</strong><br />

Die Bewertung der GOP 03040 bzw. 04040 wird auf 144 Punkte erhöht<br />

und des Weiteren wird der Abschlag bzw. Aufschlag bei Praxen mit<br />

weniger als 400 Behandlungsfällen bzw. mehr als 1.200<br />

Behandlungsfällen von dem prozentualen Abschlag bzw. Aufschlag von<br />

zehn Prozent auf 14 Punkte umgestellt.<br />

• Fachärztliche Grundversorgung<br />

Die Bewertung der Zuschläge für die fachärztliche<br />

Grundversorgung für die Gebührenordnungspositionen 05220,<br />

06220, 07220, 08220, 09220, 10220, 13220, 14214, 16215,<br />

18220, 20220, 21218, 22216, 23216, 26220 und 27220 wurde<br />

zum 1. Januar <strong>2014</strong> geändert.<br />

• Änderung OPS<br />

Der Anhang 2 zum EBM wird mit Wirkung zum 1. April <strong>2014</strong> an<br />

den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version <strong>2014</strong><br />

angepasst. Hierbei sind im Rahmen der Aktualisierung die<br />

Neuaufnahme von Operationsschlüsseln in den Anhang 2 sowie<br />

die Streichung von Operationsschlüsseln beschlossen worden.<br />

Rückwirkende Änderungen zum 1. Oktober 2013 beim Hausarzt-<br />

EBM<br />

Die Zusatzpauschale 03040 bzw. 04040 für die Wahrnehmung des<br />

hausärztlichen Versorgungsauftrages ist nunmehr auch anteilig neben<br />

den Gebührenordnungspositionen 03010 bzw. 04010 bei einer<br />

Behandlung im Vertretungsfall berechnungsfähig. Eine Kennzeichnung


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 3<br />

ist nicht erforderlich, sondern wird durch die <strong>KVN</strong> automatisch<br />

berücksichtigt. Des Weiteren wurden Änderungen an den<br />

Gebührenordnungspositionen bezüglich des problemorientierten<br />

ärztlichen Gespräches vorgenommen. Das Gespräch ist nunmehr nicht<br />

mehr fakultativer Leistungsinhalt der Versichertenpauschalen, so dass<br />

die Gesprächsleistung nach der 03230 bzw. 04230 auch im<br />

Zusammenhang mit der Versichertenpauschale abgerechnet werden<br />

kann, wenn ein Gespräch von mindestens zehn Minuten Dauer geführt<br />

wird.<br />

Änderung der Leistung nach der GOP 34600<br />

(Osteodensitometrische Untersuchung I bzw. Aufnahme einer<br />

neuen Leistung GOP 34601 (Osteodensitometrische Untersuchung<br />

II) zum 1. Januar <strong>2014</strong><br />

Aufgrund einer durch den gemeinsamen Bundesausschuss<br />

beschlossenen Änderung der Nr. 7 Osteodensitometrie bei Osteoporose<br />

ist entsprechend der Richtlinien die GOP 34600 angepasst, sowie eine<br />

weitere Leistung nach der GOP 34601 aufgenommen worden.<br />

Die aufgeführten Änderungen bzw. die kompletten Beschlüsse wurden<br />

bis jetzt lediglich auf der Internetseite des Institutes des<br />

Bewertungsausschusses (www.institut-desbewertungsausschusses.de/ba/beschluesse.html)<br />

veröffentlicht. Die<br />

Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt erfolgt in Kürze.<br />

Veröffentlichung<br />

1.2. Änderungen bei Schutzimpfungen zum 1. Januar <strong>2014</strong><br />

Im letzten Bezirksstellen-<strong>Rundschreiben</strong> informierten wir Sie bereits<br />

über die Anhebung der Vergütungen für Schutzimpfungen für BKK, IKK,<br />

SVLFG und Knappschaft. Daneben ergeben sich zu Beginn des Jahres<br />

noch folgende weitere Änderungen:<br />

Impfung gegen Rotaviren ab 20. Dezember 2013 GKV-Leistung und<br />

Bestandteil der Schutzimpfungs-Richtlinie<br />

Die Impfung gegen Rotaviren kann zur Grundimmunisierung von<br />

Kindern im Alter von zwei und drei (sowie ggf. im Alter von vier)<br />

Monaten durchgeführt werden. Die erste Impfung sollte möglichst<br />

frühzeitig erfolgen und ist bereits ab dem Alter von sechs Wochen<br />

möglich. Der Mindestabstand zwischen den Impfdosen sollte vier<br />

Wochen betragen. Abhängig vom Impfstoff wird die Impfung in zwei<br />

oder drei Dosen verabreicht und sollte bis zum Alter von 16 bzw. 20 bis<br />

22 Wochen abgeschlossen sein, spätestens aber bis zum Alter von 24<br />

bzw. 32 Wochen.<br />

Die Verhandlungen über die Vergütung der Impfung konnten bisher nur<br />

mit der AOK Niedersachsen und den Betriebskrankenkassen zum<br />

Abschluss gebracht werden. Die Impfung ist unter den <strong>KVN</strong>-internen<br />

Gebührenordnungsnummern 89127 A bzw. 89127 B abzurechnen. Der<br />

Impfstoff ist als Einzelverordnung auf den Namen des Patienten<br />

verordnungsfähig.<br />

Vergütung


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 4<br />

Mit der Knappschaft und der hkk gelten weiterhin die<br />

Ergänzungsvereinbarungen. Bei allen übrigen Kassen sind die Kosten<br />

den Patienten privat in Rechnung zu stellen.<br />

Ergänzungsvereinbarung Rotaviren mit der pronova BKK<br />

Die Ergänzungsvereinbarung wurde von der Kasse zum 31. Dezember<br />

2013 gekündigt. Die Kündigung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die<br />

Impfung gegen Rotaviren ab 1. Januar <strong>2014</strong> durch die<br />

Betriebskrankenkassen in die reguläre Impfvereinbarung aufgenommen<br />

wurde. Die <strong>KVN</strong>-internen Gebührenordnungsnummern 92200 A und B<br />

sind somit ab 1. Januar <strong>2014</strong> für die pronova BKK nicht mehr<br />

berechnungsfähig.<br />

Nicht mehr<br />

berechnungsfähig<br />

Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A und B<br />

Die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A und B kann nunmehr auch<br />

gegenüber den Ersatzkassen unter den internen<br />

Gebührenordnungsnummern 89202 A und B mit jeweils 6,50 Euro<br />

abgerechnet werden. Die Verordnung des Impfstoffs erfolgt als<br />

Einzelverordnung auf den Namen des Patienten.<br />

Einzelverordnung<br />

Masern- bzw. Röteln-Einzelimpfung für Kinder<br />

Für die in Einzelfällen durchgeführten Masern- bzw. Röteln-<br />

Einzelimpfungen bei Kindern wurden die Impfziffern 89113 K (Masern)<br />

und 89123 K (Röteln) eingerichtet. Die Vergütungen entsprechen denen<br />

der Masern- bzw- Röteln-Einzelimpfungen bei Erwachsenen.<br />

Anlage 1 der Schutzimpfungs-Richtlinie<br />

Zur besseren Übersichtlichkeit werden innerhalb der einzelnen<br />

Impfungen Zwischenüberschriften (Grundimmunisierung,<br />

Standardimpfung, Indikationsimpfung, Auffrischimpfung, berufliche<br />

Indikationen, unvollständiger Impfschutz, Reiseimpfung) eingeführt.<br />

Des Weiteren erfolgt eine weitgehende Vereinheitlichung von<br />

Altersangaben in Jahren und Monaten.<br />

Vereinheitlichung von<br />

Altersangaben<br />

Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie<br />

Bei den Dokumentationsziffern wird ein Hinweis aufgenommen, sofern<br />

sich ein Impfstoff derzeit nicht im Handel befindet.<br />

Die Dokumentationsziffer für die Impfung gegen Masern, Mumps,<br />

Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation<br />

(89301) wird gestrichen. Die Dokumentation kann künftig über die<br />

vorhandenen Ziffern 89301 A und B erfolgen.<br />

Dokumentationsnummer<br />

gestrichen


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 5<br />

2. Verordnungen<br />

2.1. Einschränkungen bei der Versorgung eines suprapubischen<br />

Katheters im Rahmen der Häuslichen Krankenpflege<br />

Der Verbandwechsel bei einem suprapubischen Katheter kann künftig<br />

nur noch<br />

• nach Neuanlage des Katheters (bis zu 14 Tage)<br />

• bei Entzündungen mit Läsionen der Haut an der<br />

Katheteraustrittstelle<br />

verordnet werden.<br />

Ausnahmen gelten für die Verordnung bei Patienten mit kognitiven<br />

Einschränkungen (beispielsweise von Gedächtnis, Wahrnehmung,<br />

Aufmerksamkeit, Orientierung oder bei psychomotorischer Unruhe). Hier<br />

kann der Arzt die Abdeckung verordnen, wenn damit verhindert wird,<br />

dass sich der Patient verletzt oder den Katheter beschädigt. In<br />

patientenindividuellen Fällen kann die Verordnung auch erfolgen, wenn<br />

bei erheblichen Schädigungen körperlicher Funktionen, insbesondere<br />

ein durch die Schädigung erhöhtes Infektionsrisiko durch die Abdeckung<br />

wirksam vermindert werden kann. Dies muss jeweils aus der<br />

Verordnung hervorgehen.<br />

Ausnahmen<br />

Eine entsprechende Änderung der Nr. 22 des Leistungsverzeichnisses<br />

der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie hat der Gemeinsame<br />

Bundesausschuss beschlossen.<br />

2.2. Amikacin bei Tuberkulose - Änderung der Anlage VI<br />

(Off-Label-Use)<br />

Mit Wirkung vom 3. Dezember 2013 wurde Amikacin zur Anwendung<br />

bei Tuberkulose in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der Arzneimittel-<br />

Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Somit kann Amikacin im nicht<br />

zugelassenen Anwendungsgebiet zur Therapie/Heilung von Patienten<br />

mit einer Tuberkuloseerkrankung, die gegen eine zugelassene<br />

antituberkulöse Therapie resistent ist, nur im Rahmen einer<br />

Kombinationstherapie verordnet werden.<br />

Die Anwendung ist streng an das Vorliegen der Mehrfachresistenz<br />

(MDR) / Extensiven Resistenz (XDR)-Situation und an die<br />

Materialabnahme zur Resistenzbestimmung/das Vorliegen einer<br />

Resistenzprüfung der Tb-Erreger gebunden.<br />

Nutzen und Risiko einer Tuberkulose-Therapie mit Amikacin sollen von<br />

einem in der Tuberkulose-Therapie erfahrenen Arzt abgewogen werden.<br />

Toxizitätsrisiken können durch Anwendung regelmäßigen Monitorings<br />

der Nierenfunktion, des Audiogramms und der Gleichgewichtsprüfung<br />

minimiert werden. Im Fall einer Toxizität sollte wegen der möglichen<br />

Irreversibilität eine erneute Nutzen-Risiko Analyse vorgenommen und<br />

dokumentiert werden, bevor Amikacin weiter angewendet wird.<br />

Toxizitätsrisiken


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 6<br />

Eine Beschreibung der Dosierung sowie Hinweise zu Kontraindikationen<br />

und Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte der Anlage VI der AM-RL und<br />

den entsprechenden Fachinformationen.<br />

Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller<br />

für ihre Amikacin-haltigen Arzneimittel einer Anwendung zugestimmt<br />

(Haftung des pharmazeutischen Unternehmers): B. Braun Melsungen<br />

AG und Fresenius Kabi Deutschland GmbH. Daher empfehlen wir bei<br />

Verordnungen von Amikacin-haltigen Arzneimitteln der genannten<br />

Hersteller in dieser Off-Label-Indikation das Setzen des Aut-Idem-<br />

Kreuzes. Haftungsrechtliche Konsequenzen in Folge eines Austausches<br />

in der Apotheke gegen ein vergleichbares Präparat, dass keine Off-<br />

Label-Zustimmung hat, können so vermieden werden.<br />

Aut-Idem<br />

Besondere Anforderungen an die Verlaufsdokumentation einer Off-<br />

Label-Behandlung mit Amikacin sind nicht definiert. Den vollständigen<br />

Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie auf der Website<br />

des G-BA (www.g-ba.de) unter: Beschlüsse - Beschlussdatum 19.<br />

September 2013; die Anlage VI unter: Richtlinie Arzneimittel - Anlage VI.<br />

2.3. Mycophenolat Mofetil bei Myasthenia gravis -<br />

Änderung der Anlage VI (Off-Label-Use)<br />

Mit Wirkung vom 3. Dezember 2013 wurde Mycophenolat Mofetil bei<br />

Myasthenia gravis in die Anlage VI (Off-Label-Use) Teil A der<br />

Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgenommen. Somit kann<br />

Mycophenolat Mofetil zur Langzeittherapie bei generalisierter<br />

Myasthenia gravis im Falle einer Therapieresistenz unter Behandlung<br />

mit zugelassenen Substanzen oder bei<br />

Unverträglichkeit/Therapieresistenz einer ausreichend dosierten<br />

Therapie von Azathioprin oder - falls eine Absenkung der begleitenden<br />

Kortikoid-Dosis unter die Cushing-Schwelle nicht erreichbar war -<br />

ausnahmsweise verordnet werden. Behandlungsziel ist eine<br />

Aufrechterhaltung oder Besserung der Remission.<br />

Die Therapie einer Myasthenia gravis mit Mycophenolat Mofetil darf<br />

ausschließlich durch eine(n) im Krankheitsbild erfahrene(n)<br />

Fachärztin/Facharzt für Nervenheilkunde oder Fachärztin/Facharzt für<br />

Neurologie oder Nervenärztin/Nervenarzt erfolgen.<br />

Hinweise zur Dosierung sowie zu Kontraindikationen und<br />

Nebenwirkungen entnehmen Sie bitte der Anlage VI der AM-RL und den<br />

entsprechenden Fachinformationen.<br />

Im Rahmen des vorgenannten Off-Label-Use haben folgende Hersteller<br />

für ihre Mycophenolat-Mofetil-haltigen Arzneimittel einer Anwendung<br />

zugestimmt (Haftung des pharmazeutischen Unternehmers): 1A Pharma<br />

GmbH, EURIM-PHARM Arzneimittel GmbH, HEXAL AG, Roche<br />

Registration Ltd. Daher empfehlen wir bei Verordnungen von<br />

Mycophenolat-Mofetil-haltigen Arzneimitteln der genannten Hersteller in<br />

dieser Off-Label-Indikation das Setzen des Aut-Idem-Kreuzes.<br />

Haftungsrechtliche Konsequenzen in Folge eines Austausches in der<br />

Apotheke gegen ein vergleichbares Präparat, dass keine Off-Label-<br />

Zustimmung hat, können so vermieden werden.<br />

Aut-Idem


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 7<br />

Besondere Anforderungen an die Verlaufsdokumentation einer Off-<br />

Label-Behandlung mit Mycophenolat Mofetil sind nicht definiert. Den<br />

vollständigen Beschluss sowie die Anlage VI der AM-RL finden Sie auf<br />

der Website des G-BA (www.g-ba.de) unter: Beschlüsse -<br />

Beschlussdatum 19. September 2013; die Anlage VI unter: Richtlinie<br />

Arzneimittel - Anlage VI.<br />

3. Allgemeine Hinweise<br />

3.1. <strong>KVN</strong>-Vertreterversammlung beschließt Verkürzung der<br />

Bereitschaftsdienstzeiten ab 1. Juli <strong>2014</strong><br />

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

Niedersachsen hat eine Verkürzung der Bereitschaftsdienstzeiten<br />

beschlossen. Für den Bereitschaftsdienst gelten ab 1. Juli <strong>2014</strong><br />

folgende Bereitschaftsdienstzeiten:<br />

• Montag, Dienstag, Donnerstag ab 19 Uhr<br />

• Mittwoch, Freitag ab 15 Uhr<br />

• Sonnabend, Sonntag, Feiertag, Heiligabend, Silvester ab 8 Uhr<br />

bis jeweils 7 Uhr des darauf folgenden Tages<br />

Zeiten<br />

Die <strong>KVN</strong>-Vertreterversammlung hielt eine geringfügige Verkürzung der<br />

Bereitschaftsdienstzeiten für gerechtfertigt. In vielen anderen Landes-<br />

KVen beginnt der Bereitschaftsdienst ebenfalls abends erst um 19 Uhr<br />

und hört morgens um 7 Uhr auf, so dass es nicht zu erklären ist, warum<br />

der Bereitschaftsdienst in Niedersachsen zwangsläufig abends und<br />

morgens eine Stunde länger dauern soll. Am Mittwoch und Freitag sei<br />

es ebenfalls ausreichend, den Bereitschaftsdienst erst um 15 Uhr<br />

beginnen zu lassen. Auch an anderen Wochentagen beginnen die<br />

Sprechstunden in den Praxen nach der Mittagspause üblicherweise erst<br />

wieder um 15 Uhr.<br />

Die Verkürzung der Bereitschaftsdienstzeiten ist juristisch abgesichert.<br />

Es ist höchstrichterlich bestätigt worden, dass zwar grundsätzlich die<br />

vertragsärztliche Versorgung „rund um die Uhr“ von der KV<br />

sicherzustellen ist, es aber durchaus auch „Lücken“ zwischen den<br />

Zeiten des Bereitschaftsdienstes und den tatsächlich angebotenen<br />

Sprechzeiten im Bezirk geben könne und diese hinzunehmen seien.<br />

Denn beim kassenärztlichen Bereitschaftsdienst gehe es nicht um eine<br />

Notfallrettung, sondern um ambulante Versorgung, die auch sonst mit<br />

Wartezeiten verbunden sei. Außerdem müsse es auch eine<br />

angemessene Vorbereitungszeit für den Bereitschaftsdienst geben. Das<br />

Wechseln der Arbeitskleidung, das Zusammenstellen des<br />

Bereitschaftsdienstkoffers und die Anfahrt zur Bereitschaftsdienstpraxis<br />

müssten berücksichtigt werden.<br />

Juristisch abgesichert<br />

Angemessene<br />

Vorbereitungszeit


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 8<br />

3.2. Befragung niedergelassener Gynäkologinnen und Gynäkologen zu<br />

Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der<br />

Schwangerschaft in Bremen und Niedersachsen.<br />

Das Leibniz-Institut für Präventionsforschung und Epidemiologie - BIPS<br />

führt seit Anfang 2012 die vom Bundesministerium für Bildung und<br />

Forschung (BMBF) geförderte BIUS-Studie mit dem Titel: „Fall-Kontroll-<br />

Studie zu Vorsorgeuntersuchungen und kindlichem Wachstum in der<br />

Schwangerschaft“ durch. Neben der zweijährigen Fall- und<br />

Kontrollrekrutierung in den kooperierenden Bremer Geburtskliniken mit<br />

anschließender Befragung der Mütter ist es Ziel der BIUS-Studie, die<br />

gängige Praxis der Diagnostik von vorgeburtlichen<br />

Wachstumsverzögerungen im Rahmen der Schwangerenvorsorge<br />

abzubilden. Dabei ist der Entscheidungsprozess der Gynäkologinnen<br />

und Gynäkologen von besonderem Interesse, d. h. wann auf Grundlage<br />

der Informationen aus sonografischen Untersuchungen eine<br />

Wachstumsverzögerung diagnostiziert wird und welche weiteren<br />

Faktoren bei diesem Entscheidungsprozess mit einbezogen werden.<br />

Das BIPS bittet niedergelassene Gynäkologinnen und Gynäkologen in<br />

Bremen und Niedersachsen an einer kurzen Befragung teilzunehmen.<br />

Hierzu wird das BIPS die niedergelassenen Gynäkologinnen und<br />

Gynäkologen Anfang <strong>2014</strong> kontaktieren.<br />

Ziel der Studie<br />

Bitte um Teilnahme<br />

3.3. Hausarztvertrag mit der AOK Niedersachsen -<br />

hier: Änderung zum 1. Januar <strong>2014</strong><br />

Im Rahmen der Aktualisierung und Weiterentwicklung des mit der AOK<br />

Niedersachsen zwischen den Hausarztverbänden Niedersachsen und<br />

Braunschweig sowie der <strong>KVN</strong> abgeschlossenen Hausarztvertrages wird<br />

mit Wirkung zum 1. Januar <strong>2014</strong> die Diagnose-Liste angepasst. Aktuelle<br />

Übersichten bzw. Listen der neu hinzugekommenen und weggefallenen<br />

ICDs sind im <strong>KVN</strong>-Portal veröffentlicht.<br />

In diesem Zusammenhang wird darum gebeten, für die<br />

eingeschriebenen Patienten individuell zu prüfen, ob die bisher im <strong>KVN</strong>-<br />

Portal eingetragenen Diagnosen noch dem aktuellen<br />

Gesundheitszustand entsprechen. Der Aufwand dieser Überprüfung<br />

wird mit Wirkung ab 1. Januar <strong>2014</strong> über eine neue Aufwandspauschale<br />

ausgeglichen. Diese Pauschale wird einmalig je erstmalig eingetragener<br />

Indikationsgruppe gezahlt. Diese zusätzliche Vergütung soll den<br />

Verwaltungsaufwand im Rahmen der Aktualisierung bzw. Ergänzung<br />

von Diagnosecodierungen ausgleichen.<br />

Individuell prüfen<br />

Aufwandspauschale<br />

Die Aufwandspauschale wird in Zukunft im Honorarbescheid über die<br />

<strong>KVN</strong>-interne GO-Nr. 99306 ausgezahlt.<br />

Die Belegprüfungsaktion des Jahres 2010 konnte seitens der AOK<br />

nunmehr abgeschlossen werden. Es war festzustellen, dass ein<br />

erheblicher Teil der Originale von Teilnahmeerklärungen von<br />

eingeschriebenen Versicherten arztseitig nicht beigebracht werden<br />

konnten. Die Teilnahme betroffener Patienten am Hausarztvertrag muss<br />

daher rückwirkend storniert werden. Es ist allerdings möglich, diese<br />

Patienten neu einzuschreiben. Um zum Teil erhebliche


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 9<br />

Honorarrückforderungen für die Vergangenheit zu vermeiden, haben<br />

sich die Vertragspartner darauf geeinigt, die<br />

Vertragsmanagementpauschale von 5,50 Euro auf fünf Euro<br />

abzusenken. Diese Absenkung erfolgt für das 1. und 2. Quartal des<br />

Jahres <strong>2014</strong>. Ab dem 3. Quartal des Jahres <strong>2014</strong> soll der bisherige<br />

Betrag von 5,50 Euro wieder gezahlt werden. Mit dieser Regelung sind<br />

alle Ansprüche der AOKN auf Honorarrückforderungen aus diesem<br />

Sachverhalt erledigt.<br />

A<br />

Vertragsmanagementpauschale<br />

abgesenkt<br />

3.4. Tonsillotomieverträge mit der KKH, der BARMER-GEK, der BKK<br />

Novitas, der Bahn BKK, der hkk und der pronova BKK<br />

In Verhandlungen mit den o. g. Krankenkassen konnte erreicht werden,<br />

dass die in den jeweiligen Tonsillotomieverträgen vereinbarten<br />

Vergütungen mit Wirkung ab 1. Januar <strong>2014</strong> um 2,81 Prozent<br />

angehoben werden. Im Übrigen bleiben die Verträge inhaltlich<br />

grundsätzlich unverändert.<br />

Vergütungen um 2,81<br />

Prozent angehoben<br />

3.5. DMP-Teilnahme- und Einwilligungserklärungen im Rahmen der<br />

Blankoformularbedruckung<br />

Im letzen Bezirksstellen-<strong>Rundschreiben</strong> berichteten wir darüber, dass<br />

die Datenstelle für eine Übergangszeit alle (sowohl fehlerhafte als auch<br />

korrekte) DMP-Teilnahme- und Einwilligungserklärungen aus der<br />

Blankoformularbedruckung als unkenntlich gekennzeichnet und<br />

abgewiesen hatte. Zwischenzeitlich nimmt die Datenstelle zwar korrekte<br />

Belege wieder entgegen. Unklar war bislang noch, wie mit den<br />

abgewiesenen korrekten Belegen zu verfahren ist.<br />

Gegen die erneute Einbestellung der Patienten für eine nochmalige<br />

Unterschriftsleistung hat sich die <strong>KVN</strong> erfolgreich gewehrt. In<br />

Gesprächen mit Interforum konnte erreicht werden, dass die Datenstelle<br />

im Januar <strong>2014</strong> die abgewiesenen Teilnahme- und<br />

Einwilligungserklärungen nochmals einer Sichtprüfung unterzieht.<br />

Sofern die Belege korrekt sind, werden sie plausibel gestellt und im<br />

nächsten Kontoauszug Ihnen gegenüber als richtig ausgewiesen. Die<br />

fehlerhaften Teilnahme- und Einwilligungserklärungen sind nochmals<br />

auszustellen und vom Patienten unterschreiben zu lassen.<br />

Erneute Sichtprüfung<br />

3.6. Neuer Tonsillotomievertrag zwischen der AOK Niedersachsen und<br />

der <strong>KVN</strong> für Kinder im Alter von zwei bis sechs Jahren<br />

Mit Wirkung ab 1. Januar <strong>2014</strong> hat die <strong>KVN</strong> mit der AOK Niedersachsen<br />

einen neuen Vertrag geschlossen, der es ermöglicht, ambulant<br />

durchgeführte Tonsillotomien über die <strong>KVN</strong> abzurechnen. Diese<br />

Regelungen gelten nur für Kinder im Alter von zwei bis maximal sechs<br />

Jahren. Die Vertragsteilnahme ist freiwillig.<br />

Interessierte HNO-Operateure müssen die Teilnahme am Vertrag<br />

einmalig formell beantragen. Anästhesisten und ggf. nachbehandelnde<br />

konservativ tätige HNO-Ärzte erklären ihre Teilnahme durch die<br />

Abrechnung der <strong>KVN</strong>-internen GO-Nummern.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 10<br />

Alle Leistungen werden dem HNO-Operateur und dem Anästhesisten -<br />

außerhalb des EBM - zu festen Eurobeträgen vergütet. Konservativ<br />

tätige HNO-Ärzte erhalten für die Durchführung der postoperativen<br />

Nachbehandlungen einen Zuschlag zur regulären EBM-Vergütung.<br />

Der vollständige Vertrag ist im <strong>KVN</strong>-Portal unter Verträge/besondere<br />

ambulante ärztliche Versorgung/AOK Niedersachsen - Tonsillotomie<br />

einsehbar.


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 11<br />

4. Veranstaltungen im Februar <strong>2014</strong><br />

Hier bekommen Sie eine Übersicht über Seminare und Fortbildungen<br />

der <strong>KVN</strong> mit noch freien Plätzen im Februar <strong>2014</strong>. Ein Anmeldefax ist<br />

angehängt. Bitte nutzen Sie für unterschiedliche Seminare separate<br />

Anmeldefaxe. Die ausgefüllten Anmeldungen faxen Sie bitte an<br />

folgende Nummer: 0511 380-3480.<br />

Weitere Informationen, welche Angebote für Ihre Praxis und die<br />

MitarbeiterInnen am besten geeignet sind, finden Sie auf unserer<br />

Internetseite. Dort können Sie sich auch direkt online anmelden:<br />

www.kvn.de/Seminarangebot<br />

Name Ort Datum<br />

Gebühr<br />

p. P.<br />

Qualitäts- und Praxismanagement<br />

Hygiene in der Arztpraxis Hannover 27.Feb 139 Euro<br />

Der kleine Knigge – Souverän in<br />

den Berufsalltag<br />

Kommunikation und Motivation in<br />

der Arztpraxis<br />

Kommunikationstraining für MFA -<br />

Modul 1: Die Rezeption<br />

Palliativmedizin in der ambulanten<br />

Versorgung<br />

Palliativmedizin in der ambulanten<br />

Versorgung<br />

Umgang mit schwierigen<br />

Patienten: Kommunikationstraining<br />

Hannover 28.Feb 115 Euro<br />

Aurich 19.Feb 80 Euro<br />

Oldenburg 5.Feb 65 Euro<br />

Lüneburg 19.Feb 22 Euro<br />

Verden 26.Feb 22 Euro<br />

Hannover 26.Feb 139 Euro<br />

Abrechnung und Verordnung<br />

Heilmittel – Tipps und Hinweise für<br />

die tägliche Praxis<br />

Hannover 19.Feb kostenlos<br />

Medizinische und psychotherapeutische Themen<br />

Beschäftigungsverbot beim<br />

Mutterschutz<br />

Palliativmedizin in der ambulanten<br />

Versorgung<br />

Palliativmedizin in der ambulanten<br />

Versorgung<br />

Psychosomatische<br />

Grundversorgung<br />

(Weiterbildungskurs<br />

Hannover 5.Feb kostenlos<br />

Lüneburg 19.Feb 22 Euro<br />

Verden 26.Feb 22 Euro<br />

Bremervörde 14.Feb 995 Euro


<strong>KVN</strong>-<strong>Rundschreiben</strong> Januar <strong>2014</strong> 12<br />

Verbindliche Anmeldung (bitte vollständig ausfüllen)<br />

Fax an 0511 380-3480<br />

Ich nehme am Seminar<br />

_______________________________________________________________<br />

mit _____ Person/en teil.<br />

_______________________________________________________________<br />

Datum des Seminars<br />

_____________________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname(n) der/des Teilnehmer/s<br />

_______________________________________________________________<br />

Vor- und Nachname des Rechnungsempfängers (Praxis)<br />

_______________________________________________________________<br />

Anschrift des Rechnungsempfängers (Straße, PLZ, ORT)<br />

_______________________________________________________________<br />

E-Mail-Adresse<br />

_______________________________________________________________<br />

Telefonnummer für evtl. Rückfragen<br />

_________________________<br />

Datum<br />

Mit der verbindlichen Anmeldung<br />

akzeptiere ich die AGB der <strong>KVN</strong>.<br />

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