Pfarrblatt Oktober
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Das Ende des Lebens - Gegenstand der Hoffnung<br />
Einerseits wollen die Menschen älter werden und<br />
lange leben, andererseits haben sie aber Angst<br />
davor. Angst, dass sie im Zuge des Älterwerdens<br />
unter einer schweren Krankheit oder chronischen<br />
Schmerzen leiden oder gar pflegebedürftig werden.<br />
Viele ältere Menschen fürchten sich vor geistigem<br />
Verfall und der Einschränkung ihrer körperlichen<br />
Beweglichkeit. Sie haben Angst, hilflos und von anderen<br />
abhängig zu werden.<br />
Die Wenigsten sind darauf vorbereitet, ein Pflegefall<br />
zu werden. Auf einmal ist man abhängig – abhängig<br />
von der Hilfe anderer.<br />
Vieles kann man schon im Voraus planen wie z.<br />
B. ob man bis zuletzt medizinisch versorgt werden<br />
möchte.<br />
Das <strong>Pfarrblatt</strong> lässt in dieser Ausgabe Experten<br />
zum Thema Patientenverfügung, Palliativmedizin<br />
und Hospiz zu Wort kommen.<br />
Unser erster Beitrag ist zum Thema „Patientenverfügung“<br />
von MR Dr. Johannes Steyskal - Arzt<br />
für Allgemeinmedizin; ÖÄK Diplom Kurortmedizin,<br />
8083 St. Stefan i. R., Parkring 14; Tel: 03116-8822<br />
den und oft auch ethisch fragwürdigen, Situation<br />
ist die Errichtung einer Patientenverfügung.<br />
Die Patientenverfügung<br />
1. Warum eine Patientenverfügung errichten?<br />
Als Arzt ist man durch seinen Eid verpflichtet, Leben<br />
unter allen Umständen zu erhalten oder zu verlängern.<br />
Allerdings gibt es Situationen im menschlichen<br />
Leben, wo genau dieses Erhalten und Verlängern<br />
fragwürdig wird (z.B. Endzustand einer Krebserkrankung,<br />
Hirntod nach einem schweren Unfall). Eine<br />
große Hilfe in solchen Situationen ist das Selbstbestimmungsrecht<br />
des Patienten, d.h. der Patient bestimmt,<br />
nach Aufklärung durch seinen behandelnden<br />
Arzt, selbst, welche Behandlungen er noch durchführen<br />
lassen will und welche nicht. Eine ärztliche<br />
Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen ist<br />
nicht zulässig und strafbar (§ 110 Strafgesetzbuch).<br />
Problematisch wird es, wenn der Patient nicht mehr<br />
entscheidungsfähig ist (z.B. Bewusstlosigkeit oder<br />
Verwirrtheit), denn dann müssen die behandelnden<br />
Ärzte ihre Behandlungsentscheidungen irgendwo<br />
zwischen ihrer Pflicht, dem mutmaßlichen Patientenwillen<br />
und nach Rücksprache mit den Angehörigen<br />
fällen.<br />
Der Ausweg aus dieser, für alle unbefriedigen-<br />
BEGEGNUNG<br />
2. Wozu dient eine Patientenverfügung?<br />
Die Patientenverfügung ist ein Mittel, den eigenen<br />
Willen vorausschauend für den Fall kundzutun,<br />
dass man sich selbst nicht mehr äußern<br />
kann.<br />
Wirksam wird die Patientenverfügung erst, wenn<br />
der Patient nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig<br />
ist.<br />
3. Was kann ich mit einer Patientenverfügung regeln?<br />
Ich kann klarstellen, was ich für mich als würdig und<br />
was als unwürdig empfinde.<br />
Ich kann konkret einzelne medizinische Behandlungen<br />
ablehnen (nicht ablehnen kann ich Pflegemaßnahmen).<br />
Ich kann aber auch Behandlungswünsche äußern<br />
(z.B. Wie meine Behandlung ausschauen soll, wenn<br />
ich mich im Sterbeprozess befinde.)<br />
Auch andere Inhalte kann die Patientenverfügung<br />
umfassen: Benennung einer oder mehrerer<br />
Vertrauensperson(en), Entbindung von der ärztlichen<br />
Schweigepflicht bis hin zur Regelung des Besuchsrechts.<br />
4. Es gibt 2 Arten der Patientenverfügung<br />
a) die verbindliche Patientenverfügung<br />
b) die beachtliche Patientenverfügung<br />
Der wesentlichste Unterschied zwischen beiden ist,<br />
dass bei der verbindlichen Patientenverfügung der<br />
behandelnde Arzt eine Behandlung sogar dann unterlassen<br />
muss, wenn er mit dieser Behandlung ein<br />
noch lebenswertes Leben des Patienten hätte retten<br />
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