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Pfarrblatt Oktober

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Das Ende des Lebens - Gegenstand der Hoffnung<br />

Einerseits wollen die Menschen älter werden und<br />

lange leben, andererseits haben sie aber Angst<br />

davor. Angst, dass sie im Zuge des Älterwerdens<br />

unter einer schweren Krankheit oder chronischen<br />

Schmerzen leiden oder gar pflegebedürftig werden.<br />

Viele ältere Menschen fürchten sich vor geistigem<br />

Verfall und der Einschränkung ihrer körperlichen<br />

Beweglichkeit. Sie haben Angst, hilflos und von anderen<br />

abhängig zu werden.<br />

Die Wenigsten sind darauf vorbereitet, ein Pflegefall<br />

zu werden. Auf einmal ist man abhängig – abhängig<br />

von der Hilfe anderer.<br />

Vieles kann man schon im Voraus planen wie z.<br />

B. ob man bis zuletzt medizinisch versorgt werden<br />

möchte.<br />

Das <strong>Pfarrblatt</strong> lässt in dieser Ausgabe Experten<br />

zum Thema Patientenverfügung, Palliativmedizin<br />

und Hospiz zu Wort kommen.<br />

Unser erster Beitrag ist zum Thema „Patientenverfügung“<br />

von MR Dr. Johannes Steyskal - Arzt<br />

für Allgemeinmedizin; ÖÄK Diplom Kurortmedizin,<br />

8083 St. Stefan i. R., Parkring 14; Tel: 03116-8822<br />

den und oft auch ethisch fragwürdigen, Situation<br />

ist die Errichtung einer Patientenverfügung.<br />

Die Patientenverfügung<br />

1. Warum eine Patientenverfügung errichten?<br />

Als Arzt ist man durch seinen Eid verpflichtet, Leben<br />

unter allen Umständen zu erhalten oder zu verlängern.<br />

Allerdings gibt es Situationen im menschlichen<br />

Leben, wo genau dieses Erhalten und Verlängern<br />

fragwürdig wird (z.B. Endzustand einer Krebserkrankung,<br />

Hirntod nach einem schweren Unfall). Eine<br />

große Hilfe in solchen Situationen ist das Selbstbestimmungsrecht<br />

des Patienten, d.h. der Patient bestimmt,<br />

nach Aufklärung durch seinen behandelnden<br />

Arzt, selbst, welche Behandlungen er noch durchführen<br />

lassen will und welche nicht. Eine ärztliche<br />

Maßnahme gegen den Willen des Betroffenen ist<br />

nicht zulässig und strafbar (§ 110 Strafgesetzbuch).<br />

Problematisch wird es, wenn der Patient nicht mehr<br />

entscheidungsfähig ist (z.B. Bewusstlosigkeit oder<br />

Verwirrtheit), denn dann müssen die behandelnden<br />

Ärzte ihre Behandlungsentscheidungen irgendwo<br />

zwischen ihrer Pflicht, dem mutmaßlichen Patientenwillen<br />

und nach Rücksprache mit den Angehörigen<br />

fällen.<br />

Der Ausweg aus dieser, für alle unbefriedigen-<br />

BEGEGNUNG<br />

2. Wozu dient eine Patientenverfügung?<br />

Die Patientenverfügung ist ein Mittel, den eigenen<br />

Willen vorausschauend für den Fall kundzutun,<br />

dass man sich selbst nicht mehr äußern<br />

kann.<br />

Wirksam wird die Patientenverfügung erst, wenn<br />

der Patient nicht mehr einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig<br />

ist.<br />

3. Was kann ich mit einer Patientenverfügung regeln?<br />

Ich kann klarstellen, was ich für mich als würdig und<br />

was als unwürdig empfinde.<br />

Ich kann konkret einzelne medizinische Behandlungen<br />

ablehnen (nicht ablehnen kann ich Pflegemaßnahmen).<br />

Ich kann aber auch Behandlungswünsche äußern<br />

(z.B. Wie meine Behandlung ausschauen soll, wenn<br />

ich mich im Sterbeprozess befinde.)<br />

Auch andere Inhalte kann die Patientenverfügung<br />

umfassen: Benennung einer oder mehrerer<br />

Vertrauensperson(en), Entbindung von der ärztlichen<br />

Schweigepflicht bis hin zur Regelung des Besuchsrechts.<br />

4. Es gibt 2 Arten der Patientenverfügung<br />

a) die verbindliche Patientenverfügung<br />

b) die beachtliche Patientenverfügung<br />

Der wesentlichste Unterschied zwischen beiden ist,<br />

dass bei der verbindlichen Patientenverfügung der<br />

behandelnde Arzt eine Behandlung sogar dann unterlassen<br />

muss, wenn er mit dieser Behandlung ein<br />

noch lebenswertes Leben des Patienten hätte retten<br />

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