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Vorabexemplar_Auswertung_Laermkartierung_2_Stufe.pdf

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1.2 Rechtliche Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie<br />

Die Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht erfolgte durch die Aufnahme der<br />

§§ 47 a‐f in das Bundes‐Immissionsschutzgesetz (BImSchG), durch die Verordnung über die Lärmkartierung<br />

(34. BImSchV) sowie durch weitere untergesetzliche Regelwerke.<br />

1.3 Begriffsbestimmung Umgebungslärm<br />

Als Umgebungslärm werden gemäß § 47 b BImSchG belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche<br />

im Freien bezeichnet, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich<br />

des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie<br />

Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Nicht dazu zählt Lärm, der von der davon betroffenen<br />

Person selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, sowie Nachbarschafts‐<br />

oder Freizeitlärm und Lärm am Arbeitsplatz.<br />

1.4 Zuständigkeiten / Aufgabenverteilung in Schleswig‐Holstein<br />

Zuständig für die Ausarbeitung von Lärmkarten und die Aufstellung von Lärmaktionsplänen sind in<br />

Schleswig‐Holstein die Gemeinden. Die Landesregierung hat entschieden, die Gemeinden dort zu<br />

unterstützen, wo eine zentrale Aufgabenerledigung Effizienzvorteile bietet, ohne in die gemeindliche<br />

Zuständigkeit und Planungshoheit einzugreifen. Dazu hat das Land eine Projektgruppe mit<br />

Vertretern aus den Umwelt‐, Verkehrs‐ und Innenressorts sowie der kommunalen Landesverbände<br />

beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) eingerichtet. Es wurden<br />

Mittel bereitgestellt, um Städte und Gemeinden bei der Lärmkartierung und Aktionsplanung zu<br />

unterstützen.<br />

Die Projektgruppe hat für die betroffenen Kommunen unter 20.000 Einwohner (431 Kommunen)<br />

strategische Lärmkarten durch ein Ingenieurbüro ausarbeiten lassen. Die Kommunen konnten die<br />

Eingangsdaten für die Berechnung der Karten, wie zum Beispiel Geschwindigkeiten, Verkehrszahlen,<br />

Lärmschutzwände usw. über den Lärmatlas 1 im Internet überprüfen und korrigieren. Da nach<br />

Abschluss der Kartierung noch einzelne Unstimmigkeiten vorhanden waren und Kommunen auch<br />

Fehler in den Eingangsdaten erst nach Abschluss des zur Korrektur vorgesehenen Zeitraums mitteilten,<br />

erfolgte im Winter 2012/13 eine Nachberechung.<br />

Von 20 betroffenen Städten mit über 20.000 Einwohnern haben 9 gegen eine Kostenerstattung an<br />

der Lärmkartierung teilgenommen. Die restlichen 11 haben eigenständig die Lärmkarten ausarbeiten<br />

lassen, wobei von einer Stadt bisher noch keine Lärmkarten zur Berichterstattung an die EU<br />

vorgelegt wurden. Die Lärmkarten im Ballungsraum Kiel wurden durch die Landeshauptstadt Kiel<br />

(Umweltschutzamt) ,die Lärmkarten für den Flughafen Fuhlsbüttel von der Freien und Hansestadt<br />

Hamburg (Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ‐ BSU) ausgearbeitet.<br />

Für Lärmkarten von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig, welches<br />

diese noch nicht veröffentlicht hat. Insgesamt waren vier verschiedene Stellen bzw. Aufragnehmer<br />

mit der Ausarbeitung der Karten in Schleswig‐Holstein befasst.<br />

1 , www.umweltdaten.landsh.de/public/umgebungslaerm/ulr/<br />

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