RUDER-CLUB TEGEL 1886 E. V.
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§ 6 (Ehrenvorsitzende u. Ehrenmitglieder)<br />
Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können wegen hervorragender Verdienste um den Club von einer Hauptversammlung mit<br />
zwei Drittel Stimmenmehrheit ernannt werden.<br />
Sie sind von der Beitragszahlung befreit.<br />
Ihnen stehen alle Rechte eines ausübenden Mitgliedes zu.<br />
§ 7 (Ausübende Mitglieder)<br />
Ausübende Mitglieder sind zur Benutzung der Boote und des sonstigen Clubeigentums nach Maßgabe der Ruder- und<br />
Hausordnung sowie zur Beteiligung am gesamten Clubleben berechtigt.<br />
§ 8 (Unterstützende Mitglieder)<br />
Unterstützende Mitglieder sind zur Benutzung des Bootshauses und seiner Anlagen sowie zum Besuch der Zusammenkünfte des<br />
Clubs und zur Beteiligung an den Veranstaltungen berechtigt. Aus der Mitgliedschaft als unterstützendes Mitglied kann ein Recht zur<br />
Benutzung der Boote und Sportgeräte nicht hergeleitet werden.<br />
§ 9 (Auswärtige Mitglieder)<br />
Als auswärtige Mitglieder können auf eigenen Antrag Mitglieder des Clubs geführt werden, die ihren dauernden Aufenthalt<br />
außerhalb Berlins und seiner Randgebiete haben. Bei vorübergehendem Aufenthalt in Berlin haben sie die Rechte ausübender<br />
Mitglieder.<br />
§ 10 (Jugendmitglieder)<br />
Die Jugendmitglieder gehören der Jugendabteilung bis zum Ende des Kalenderjahres an, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet<br />
haben. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbst und gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der<br />
Jugendversammlung beschlossen und bedarf der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung.<br />
3. Aufnahme<br />
§ 11<br />
Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich unter Nennung von möglichst 2 Paten aus dem Kreise der Mitglieder zu erfolgen. Die<br />
Aufnahme von Mitgliedern, die nicht volljährig sind, ist von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Mit der Abgabe<br />
des schriftlichen Antrages bestätigt der (die) Antragsteller(-in), dass er (sie) nunmehr vorläufiges Mitglied geworden ist und die<br />
Satzung des Clubs gelesen hat und diese auch anerkennt. Die ersten 3 Monate nach Abgabe des Aufnahmeantrages gelten als<br />
Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Einhaltung der gemäß § 13 festgelegten<br />
Kündigungsfrist gelöst werden. Wurde der Aufnahmeantrag in der ersten Hälfte eines Monats gestellt, wird der Mitgliedsbeitrag von<br />
Beginn des Antragmonats, bei einer Antragstellung nach dem 15. eines Monats von Beginn des folgenden Monats an erhoben. Nach<br />
Ablauf der Probezeit wird die Aufnahmegebühr fällig.<br />
Neuaufnahmen werden in den Club-Nachrichten bekannt gegeben.<br />
4. Aufnahmegebühr und Beiträge<br />
§12<br />
Der Club erhebt Aufnahmegebühren und Beiträge. Sie sind im Einzugsermächtigungsverfahren per Lastschrift zu entrichten. Der<br />
Beitragseinzug erfolgt jeweils Mitte des Quartals. In begründeten Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag abweichende<br />
Zahlungsmodalitäten zulassen. Nach jeder Neufestsetzung ist die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge durch die<br />
Clubnachrichten oder besondere Schreiben den Mitgliedern bekannt zu geben. Sie müssen aus einem ständigen Aushang am<br />
schwarzen Brett zu entnehmen sein. Beitragsermäßigungen können nur in besonderen begründeten Fällen, auf schriftlichen Antrag,<br />
durch den Vorstand für das laufende Geschäftsjahr gewährt werden.<br />
5. Beendigung der Mitgliedschaft<br />
§ 13 (Fälle des Erlöschens)<br />
Die Mitgliedschaft erlischt<br />
a) durch Tod,<br />
b) durch Austritt,<br />
c) durch Ausschluss.<br />
Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31.<br />
Dezember eines Jahres erfolgen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten<br />
insbesondere:<br />
a) grobe Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Clubs,<br />
b) ehrwidriges Verhalten, welches das Ansehen des Clubs schädigen kann,<br />
c) strafbare Handlungen gegen den Club oder einzelne Mitglieder,<br />
d) Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten nach Mahnung und Fristsetzung.<br />
Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 2/6