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RUDER-CLUB TEGEL 1886 E. V.

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§ 20 (Ersatzwahl)<br />

Im Laufe des Geschäftsjahres freiwerdende Ämter sind für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in einer<br />

Hauptversammlung und für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes in einer Haupt- oder Quartalsversammlung durch<br />

Ersatzwahl neu zu besetzen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres führen alle Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zur<br />

entsprechenden Neuwahl weiter.<br />

9. Prüfungen<br />

§ 21 (Prüfer und ihre Aufgaben)<br />

In der ordentlichen Hauptversammlung sind<br />

a) 2 Prüfer für die Clubklasse,<br />

b) 2 Prüfer für Sachvermögen des Clubs<br />

zu wählen; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, §20 dieser Satzung gilt entsprechend.<br />

Die Prüfer erstatten der Hauptversammlung nach Ablauf ihrer Amtszeit einen Prüfungsbericht für jedes Prüfungsgebiet und machen<br />

einen Vorschlag zur Entscheidung über die Entlastung. Den Prüfern steht jederzeit die Einsichtnahme der<br />

Geschäftsbücher zu, jedoch muss diese mindestens einmal im Geschäftsjahr erfolgen.<br />

Die Mitgliederversammlungen werden eingeteilt in:<br />

a) Ordentliche Hauptversammlungen,<br />

b) Außerordentliche Hauptversammlungen,<br />

c) Quartalsversammlungen,<br />

d) Vorstandssitzungen<br />

Die Jugendversammlung ist keine Versammlung in diesem Sinne.<br />

10. Versammlungen<br />

§ 22 (Einteilung)<br />

§ 23 (Beschlussfähigkeit)<br />

Versammlungen sind innerhalb ihrer Zuständigkeit beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.<br />

Die Versammlungen beschließen über die zur Verhandlung stehenden Punkte mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht diese<br />

Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

§ 24 (Niederschrift)<br />

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Hergang und die Beschlüsse wiedergibt.<br />

Die Niederschrift liegt zur nächsten Haupt- oder Quartalsversammlung zur Einsichtnahme aus und ist vom Versammlungsleiter und<br />

dem Schriftführer oder einer zu bestimmenden Person zu unterzeichnen.<br />

Wird wegen der Richtigkeit der Niederschrift Widerspruch erhoben, so ist dies zu vermerken.<br />

§ 25 (Ordentliche Hauptversammlung)<br />

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden oder seinen<br />

Stellvertreter einberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

als hervorgehobene Nachricht in den Club-Nachrichten oder gesondert schriftlich versandt werden.<br />

Anträge für die Hauptversammlung sind bis zum 31. Dezember schriftlich an den Vorstand einzureichen.<br />

Der Hauptversammlung sind ein kurzer Überblick über das vergangene Geschäftsjahr durch die schriftlichen Berichte der einzelnen<br />

Vorstandsmitglieder über ihren Geschäftsbereich, ein Jahresabschluss, die Prüfungsberichte sowie ein Entwurf des Haushaltsplanes<br />

für das neue Geschäftsjahr bekannt zu geben.<br />

Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Darauf erfolgen die erforderlichen<br />

Neuwahlen. Danach wird über den Haushaltsplan und die ordnungsgemäß eingereichten Anträge beschlossen.<br />

§ 26 (Außerordentliche Hauptversammlung)<br />

Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf einen Grund und Zweck bezeichnenden,<br />

schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Clubs einzuberufen. Für die Form der Einberufung gelten dieselben<br />

Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung. Für die Stellung weiterer Anträge gelten die Regeln der<br />

Quartalsversammlungen.<br />

§ 27 (Quartalsversammlungen)<br />

Die Quartalsversammlungen werden vom Vorstand zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten einberufen.<br />

Anträge zur Quartalsversammlung können schriftlich bis zu ihrer Eröffnung, danach nur mit Unterstützung von zehn Mitgliedern des<br />

Clubs als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Dies gilt nicht für Gegenanträge, Zusatzanträge oder Verbesserungsvorschläge zu<br />

gestellten Anträgen, die jederzeit formlos zulässig sind.<br />

Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 4/6

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