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RUDER-CLUB TEGEL 1886 E. V.

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<strong>RUDER</strong>-<strong>CLUB</strong> <strong>TEGEL</strong> <strong>1886</strong> E. V.<br />

BOOTSHAUS: BERLIN-<strong>TEGEL</strong>, GABRIELENSTRASSE 69 E<br />

__________________________________________________________________________________________________<br />

SATZUNG<br />

1. Name, Sitz und Zweck<br />

§ 1 (Name und Sitz)<br />

Der Club führt den Namen<br />

Ruder-Club Tegel <strong>1886</strong> e. V.<br />

Er hat die Rechtsfähigkeit als eingetragener Verein. Sein Sitz ist in Berlin-Tegel, Gabrielenstraße 83.<br />

§ 2 (Rechtsnachfolge) Neue Fassung<br />

Der Ruder-Club Tegel <strong>1886</strong> e. V. ist in Rechtsnachfolge der früheren Vereine<br />

Ruder-Club Germania Tegel e.V. <strong>1886</strong> in Berlin-Tegel und<br />

Ruder-Club Nordstern e. V. in Berlin-Tegel<br />

durch Gründungsversammlung vom 24. Mai 1947 gegründet worden.<br />

Am 01. Januar 1974 hat sich der Ruder-Club Sparta e. V. in Berlin-Tegel dem Ruder-Club Tegel <strong>1886</strong> e. V. angeschlossen. Alle<br />

vorgenannten Vereine haben jeweils ihr Eigentum in den Verein Ruder-Club Tegel <strong>1886</strong> e. V. zu dessen alleinigem Eigentum<br />

eingebracht.<br />

§ 3 (Flagge)<br />

Der Club führt - zugleich auch als Vereinsabzeichen - folgende Flagge<br />

§ 4 (Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit)<br />

1. Der Club wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt allen Menschen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser<br />

und weltanschaulicher Toleranz.<br />

2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke”<br />

der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung<br />

des Sports, insbesondere des Rudersports, einschl. der Förderung des Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Freizeit-, Breiten-,<br />

Wettkampfsports.<br />

3. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<br />

4. Die Organe des Clubs üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

5. Mittel, die dem Club zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine<br />

Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Es darf keine<br />

Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt<br />

werden.<br />

2. Mitgliedschaft<br />

§ 5 (Allgemeines)<br />

Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.<br />

Jede ehrenhafte Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Mitglieder sind eingeteilt in:<br />

a) Ehrenvorsitzende u. Ehrenmitglieder, d) Auswärtige Mitglieder,<br />

b) Ausübende Mitglieder, e) Jugendmitglieder.<br />

c) Unterstützende Mitglieder,<br />

Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 1/6


§ 6 (Ehrenvorsitzende u. Ehrenmitglieder)<br />

Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder können wegen hervorragender Verdienste um den Club von einer Hauptversammlung mit<br />

zwei Drittel Stimmenmehrheit ernannt werden.<br />

Sie sind von der Beitragszahlung befreit.<br />

Ihnen stehen alle Rechte eines ausübenden Mitgliedes zu.<br />

§ 7 (Ausübende Mitglieder)<br />

Ausübende Mitglieder sind zur Benutzung der Boote und des sonstigen Clubeigentums nach Maßgabe der Ruder- und<br />

Hausordnung sowie zur Beteiligung am gesamten Clubleben berechtigt.<br />

§ 8 (Unterstützende Mitglieder)<br />

Unterstützende Mitglieder sind zur Benutzung des Bootshauses und seiner Anlagen sowie zum Besuch der Zusammenkünfte des<br />

Clubs und zur Beteiligung an den Veranstaltungen berechtigt. Aus der Mitgliedschaft als unterstützendes Mitglied kann ein Recht zur<br />

Benutzung der Boote und Sportgeräte nicht hergeleitet werden.<br />

§ 9 (Auswärtige Mitglieder)<br />

Als auswärtige Mitglieder können auf eigenen Antrag Mitglieder des Clubs geführt werden, die ihren dauernden Aufenthalt<br />

außerhalb Berlins und seiner Randgebiete haben. Bei vorübergehendem Aufenthalt in Berlin haben sie die Rechte ausübender<br />

Mitglieder.<br />

§ 10 (Jugendmitglieder)<br />

Die Jugendmitglieder gehören der Jugendabteilung bis zum Ende des Kalenderjahres an, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben. Die Jugendabteilung verwaltet sich selbst und gibt sich eine Jugendordnung. Die Jugendordnung wird von der<br />

Jugendversammlung beschlossen und bedarf der Zustimmung der ordentlichen Hauptversammlung.<br />

3. Aufnahme<br />

§ 11<br />

Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich unter Nennung von möglichst 2 Paten aus dem Kreise der Mitglieder zu erfolgen. Die<br />

Aufnahme von Mitgliedern, die nicht volljährig sind, ist von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig. Mit der Abgabe<br />

des schriftlichen Antrages bestätigt der (die) Antragsteller(-in), dass er (sie) nunmehr vorläufiges Mitglied geworden ist und die<br />

Satzung des Clubs gelesen hat und diese auch anerkennt. Die ersten 3 Monate nach Abgabe des Aufnahmeantrages gelten als<br />

Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Einhaltung der gemäß § 13 festgelegten<br />

Kündigungsfrist gelöst werden. Wurde der Aufnahmeantrag in der ersten Hälfte eines Monats gestellt, wird der Mitgliedsbeitrag von<br />

Beginn des Antragmonats, bei einer Antragstellung nach dem 15. eines Monats von Beginn des folgenden Monats an erhoben. Nach<br />

Ablauf der Probezeit wird die Aufnahmegebühr fällig.<br />

Neuaufnahmen werden in den Club-Nachrichten bekannt gegeben.<br />

4. Aufnahmegebühr und Beiträge<br />

§12<br />

Der Club erhebt Aufnahmegebühren und Beiträge. Sie sind im Einzugsermächtigungsverfahren per Lastschrift zu entrichten. Der<br />

Beitragseinzug erfolgt jeweils Mitte des Quartals. In begründeten Ausnahmen kann der Vorstand auf Antrag abweichende<br />

Zahlungsmodalitäten zulassen. Nach jeder Neufestsetzung ist die Höhe der Aufnahmegebühren und Beiträge durch die<br />

Clubnachrichten oder besondere Schreiben den Mitgliedern bekannt zu geben. Sie müssen aus einem ständigen Aushang am<br />

schwarzen Brett zu entnehmen sein. Beitragsermäßigungen können nur in besonderen begründeten Fällen, auf schriftlichen Antrag,<br />

durch den Vorstand für das laufende Geschäftsjahr gewährt werden.<br />

5. Beendigung der Mitgliedschaft<br />

§ 13 (Fälle des Erlöschens)<br />

Die Mitgliedschaft erlischt<br />

a) durch Tod,<br />

b) durch Austritt,<br />

c) durch Ausschluss.<br />

Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31.<br />

Dezember eines Jahres erfolgen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Als wichtige Gründe gelten<br />

insbesondere:<br />

a) grobe Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Clubs,<br />

b) ehrwidriges Verhalten, welches das Ansehen des Clubs schädigen kann,<br />

c) strafbare Handlungen gegen den Club oder einzelne Mitglieder,<br />

d) Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten nach Mahnung und Fristsetzung.<br />

Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 2/6


Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Vor Abstimmung ist die Auszuschließende Gelegenheit<br />

zur Rechtfertigung zu geben. Beitragspflicht besteht bis zum Ablauf des Monats, in welchem der Ausschluss beschlossen worden ist.<br />

Gegen den Ausschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen.<br />

6. Stimmrecht<br />

§ 14 (Voraussetzung)<br />

Mitglieder erhalten Stimmrecht nach Vollendung des 18. Lebensjahres unter der Voraussetzung einer Mitgliedschaft von mindestens<br />

2 Jahren.<br />

7. Geschäftsjahr<br />

§ 15 (Dauer des Geschäftsjahres)<br />

Das Geschäftsjahr des Clubs beginnt am 1. Januar jeden Jahres und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.<br />

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:<br />

a) dem 1. Vorsitzenden,<br />

b) u. c) den 2 stellvertretenden Vorsitzenden,<br />

d) dem 1. Schriftführer,<br />

e) dem Schatzmeister,<br />

f) dem Sportwart.<br />

8. Vorstand<br />

§ 16 (Zusammensetzung des geschäftsführenden Vorstandes)<br />

§ 17 (Vertretungsbefugnis und Haftung)<br />

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Club gerichtlich und außergerichtlich und führt dessen Geschäfte. Dabei ist er an die<br />

Beschlüsse der Haupt- und Quartalsversammlungen gebunden. Zur rechtsgültigen Vertretung des Clubs nach außen sind zwei<br />

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich, von denen eines der erste Vorsitzende oder einer der beiden<br />

stellvertretenden Vorsitzenden sein muss.<br />

Die Haftung des geschäftsführenden Vorstandes beschränkt sich für alle rechtsgeschäftlichen Handlungen auf Vorsatz und grobe<br />

Fahrlässigkeit.<br />

§ 18 (Wahl und Amtszeit)<br />

Der geschäftsführende Vorstand wird von der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.<br />

Während der Amtszeit können geschäftsführende Vorstandsmitglieder jederzeit durch sofortige Neuwahl geschäftsführender<br />

Vorstandsmitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung abberufen werden. Eine Neuwahl muss auch ohne<br />

entsprechende Nachricht in der Ladung in der ordentlichen Hauptversammlung erfolgen, falls dem geschäftsführenden Vorstand<br />

keine Entlastung erteilt wird.<br />

§ 19 (Erweiterter Vorstand)<br />

Zur Unterstützung in seiner Amtsführung können dem geschäftsführenden Vorstand folgende, in der ordentlichen<br />

Hauptversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre zu wählenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes zur Seite gestellt<br />

werden, von denen die ersten und dritten in den ungeraden Jahren und die zweiten in den geraden Jahren neu zu wählen sind.<br />

a) 2 Schriftführer,<br />

b) 3 Kassierer,<br />

c) 3 Ruderwarte,<br />

d) 1 Altherren-Ruderwart,<br />

e) 3 Bootswarte,<br />

f) 3 Hauswarte,<br />

g) 1 Leiter der Frauenabteilung,<br />

h) 2 Frauenruderwartinnen,<br />

i) 1 Pressewart,<br />

k) 1 Wanderruderwart.<br />

Die Jugendabteilung wählt auf der Jugendversammlung<br />

l) 1 Jugendleiter,<br />

m) 2 stellvertretende Jugendleiter.<br />

Die Wahl des Jugendleiters und der stellvertretenden Jugendleiter sind auf der ordentlichen Hauptversammlung oder einer<br />

Quartalsversammlung zu bestätigen.<br />

Sämtliche Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.<br />

Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 3/6


§ 20 (Ersatzwahl)<br />

Im Laufe des Geschäftsjahres freiwerdende Ämter sind für die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder in einer<br />

Hauptversammlung und für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes in einer Haupt- oder Quartalsversammlung durch<br />

Ersatzwahl neu zu besetzen. Nach Ablauf des Geschäftsjahres führen alle Vorstandsmitglieder ihre Ämter bis zur<br />

entsprechenden Neuwahl weiter.<br />

9. Prüfungen<br />

§ 21 (Prüfer und ihre Aufgaben)<br />

In der ordentlichen Hauptversammlung sind<br />

a) 2 Prüfer für die Clubklasse,<br />

b) 2 Prüfer für Sachvermögen des Clubs<br />

zu wählen; sie dürfen nicht dem Vorstand angehören, §20 dieser Satzung gilt entsprechend.<br />

Die Prüfer erstatten der Hauptversammlung nach Ablauf ihrer Amtszeit einen Prüfungsbericht für jedes Prüfungsgebiet und machen<br />

einen Vorschlag zur Entscheidung über die Entlastung. Den Prüfern steht jederzeit die Einsichtnahme der<br />

Geschäftsbücher zu, jedoch muss diese mindestens einmal im Geschäftsjahr erfolgen.<br />

Die Mitgliederversammlungen werden eingeteilt in:<br />

a) Ordentliche Hauptversammlungen,<br />

b) Außerordentliche Hauptversammlungen,<br />

c) Quartalsversammlungen,<br />

d) Vorstandssitzungen<br />

Die Jugendversammlung ist keine Versammlung in diesem Sinne.<br />

10. Versammlungen<br />

§ 22 (Einteilung)<br />

§ 23 (Beschlussfähigkeit)<br />

Versammlungen sind innerhalb ihrer Zuständigkeit beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen sind.<br />

Die Versammlungen beschließen über die zur Verhandlung stehenden Punkte mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht diese<br />

Satzung etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

§ 24 (Niederschrift)<br />

Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Hergang und die Beschlüsse wiedergibt.<br />

Die Niederschrift liegt zur nächsten Haupt- oder Quartalsversammlung zur Einsichtnahme aus und ist vom Versammlungsleiter und<br />

dem Schriftführer oder einer zu bestimmenden Person zu unterzeichnen.<br />

Wird wegen der Richtigkeit der Niederschrift Widerspruch erhoben, so ist dies zu vermerken.<br />

§ 25 (Ordentliche Hauptversammlung)<br />

Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im 1. Halbjahr statt. Sie wird durch den ersten Vorsitzenden oder seinen<br />

Stellvertreter einberufen. Die Einladung muss spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage unter Mitteilung der Tagesordnung<br />

als hervorgehobene Nachricht in den Club-Nachrichten oder gesondert schriftlich versandt werden.<br />

Anträge für die Hauptversammlung sind bis zum 31. Dezember schriftlich an den Vorstand einzureichen.<br />

Der Hauptversammlung sind ein kurzer Überblick über das vergangene Geschäftsjahr durch die schriftlichen Berichte der einzelnen<br />

Vorstandsmitglieder über ihren Geschäftsbereich, ein Jahresabschluss, die Prüfungsberichte sowie ein Entwurf des Haushaltsplanes<br />

für das neue Geschäftsjahr bekannt zu geben.<br />

Die Hauptversammlung beschließt über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes. Darauf erfolgen die erforderlichen<br />

Neuwahlen. Danach wird über den Haushaltsplan und die ordnungsgemäß eingereichten Anträge beschlossen.<br />

§ 26 (Außerordentliche Hauptversammlung)<br />

Außerordentliche Hauptversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf einen Grund und Zweck bezeichnenden,<br />

schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Clubs einzuberufen. Für die Form der Einberufung gelten dieselben<br />

Vorschriften wie für die ordentliche Hauptversammlung. Für die Stellung weiterer Anträge gelten die Regeln der<br />

Quartalsversammlungen.<br />

§ 27 (Quartalsversammlungen)<br />

Die Quartalsversammlungen werden vom Vorstand zur Erledigung der laufenden Angelegenheiten einberufen.<br />

Anträge zur Quartalsversammlung können schriftlich bis zu ihrer Eröffnung, danach nur mit Unterstützung von zehn Mitgliedern des<br />

Clubs als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Dies gilt nicht für Gegenanträge, Zusatzanträge oder Verbesserungsvorschläge zu<br />

gestellten Anträgen, die jederzeit formlos zulässig sind.<br />

Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 4/6


§ 28 (Andere Versammlungen)<br />

Versammlungen und Vorstandssitzungen können vom ersten Vorsitzenden oder einem Stellvertreter ohne Förmlichkeiten einberufen<br />

werden.<br />

11. Haushaltsführung<br />

§ 29 (Haushaltsplan)<br />

Für jedes Geschäftsjahr wird vom Vorstand des vorhergehenden Geschäftsjahres der Entwurf eines Haushaltsplanes aufgestellt. Der<br />

Haushaltsplan muss ausgeglichen in Einnahmen und Ausgaben sein.<br />

Als Einnahmen sind die wiederkehrenden regelmäßigen Beiträge der eingetragenen Mitglieder, über deren Höhe bei einer etwaigen<br />

Änderung gesondert beschlossen werden muss, sowie alle sonstigen regelmäßigen, wiederkehrenden Einkünfte des Clubs aus Miete,<br />

Pacht oder Verzinsung einzusetzen.<br />

Als Ausgaben sind alle voraussehbaren, dem Clubzweck dienenden Aufgabengebiete feste Beträge einzusetzen. Für einzelne Posten<br />

kann außerdem die Übertragbarkeit ins nächste Geschäftsjahr zugelassen werden. Die Ansammlung von zweckgebundenen Fonds<br />

aus Haushaltsmitteln ist zulässig. Zur Aufgabe der im Haushaltsplan bewilligten Mittel für den bezeichneten Zweck bedarf der<br />

Vorstand keiner weiteren Zustimmung.<br />

§ 30 (Einmalige Einnahmen)<br />

Einmalige Einnahmen des Clubs - beispielsweise Aufnahmegebühren oder Festüberschüsse- sind in den Haushaltsplänen nur<br />

aufzunehmen, wenn ihr Aufkommen im Geschäftsjahr als gesichert anzusehen ist. Sonst sind sie zusammen mit unvorhergesehenen<br />

wiederkehrenden Einnahmen in erster Linie zum Ausgleich bei etwa auftretenden Ausfällen an im Haushaltsplan vorgesehenen<br />

Einnahmen, danach zur Bestreitung einmaliger, unvorhergesehener Belastungen zu verwenden oder etwaige Überschüsse zu einer<br />

freien Rücklage zu sammeln.<br />

Der Vorstand ist frei in der Verfügung über Geldmittel, die nicht aus dem Clubvermögen stammen. Dies gilt insbesondere für<br />

Spenden, die dem Club für bestimmte Zwecke zugewendet werden; diese können ohne Zustimmung oder Anhörung einer Hauptoder<br />

Quartalsversammlung im Einvernehmen mit den Spendern verwendet werden. Die Geschäftsführung des Vorstandes unterliegt<br />

jedoch auch insoweit der Überprüfungspflicht der Prüfer. Die Spender können dem Vorstand bezüglich der Verwaltung ihrer Spenden<br />

vor oder in der Hauptversammlung an deren Stelle Entlastung erteilen.<br />

Zur Neuaufnahme von Darlehen und zu deren Verwendung bedarf der Vorstand der Zustimmung einer Hauptversammlung.<br />

§ 31 (Umlagen)<br />

Ist wegen der Höhe einmaliger Ausgaben ein Ausgleich des Haushaltsplanes in anderer Weise nicht herbeizuführen oder treten<br />

unvorhergesehene, anders nicht tragbare Sonderbelastungen des Clubs ein, so kann eine Hauptversammlung eine Umlage<br />

beschließen. Die Summe aller Umlagen darf innerhalb eines Jahres die Höhe eines Mitglieds-Jahresbeitrages nicht übersteigen.<br />

§ 32 (Kassenführung)<br />

Die Kassenführung erfolgt durch den Schatzmeister und bedarf einer geordneten Buchführung und vollständiger Belege, welche die<br />

ständige Überprüfung durch die Prüfer möglich machen muss.<br />

12. Streitigkeiten<br />

§ 33 (Schiedsgericht)<br />

Bei Streitigkeiten zwischen Clubmitgliedern kann jeder der Beteiligten die Entscheidung eines aus 5 Mitgliedern bestehenden<br />

Schiedsgerichts beantragen.<br />

Bei Vorliegen eines Antrages wählt die nächste Quartalsversammlung zwei der fünf Mitglieder des Schiedsgerichts. Je ein weiteres<br />

Mitglied benennt jede Partei. Den Vorsitzenden des Schiedsgerichts als fünftes Mitglied bestimmt der Vorstand.<br />

§ 34 (Schiedsverfahren)<br />

Gegen eine nachweislich zur Verhandlung vor das Schiedsgericht geladene Partei kann auch in Abwesenheit verhandelt werden.<br />

Die Beratung unterliegt dem Beratungsgeheimnis. Das Schiedsgericht soll zunächst zu vermitteln versuchen. Misslingt dies, so<br />

entscheidet es mit einfacher Stimmen-Mehrheit endgültig. Es kann das Verfahren für erledigt erklären oder Bußen festsetzen. Diese<br />

bestehen in Verwarnung, Verweis und Geldbuße bis zu 500,- EUR, die dem Club zufließen. Die Bekanntmachung der Entscheidung in<br />

den Club-Nachrichten - auch auf Kosten einer Partei - oder in einer Versammlung kann angeordnet werden.<br />

Eine in Abwesenheit gefällte Entscheidung kann vom Schiedsgericht zum Zwecke neuer Verhandlung aufgehoben werden, wenn der<br />

Abwesende eine unabwendbare Verhinderung am Erscheinen nachweist. Die neue Entscheidung ist nicht aufhebbar.<br />

Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 5/6


13. Ergänzende Vorschriften<br />

§ 35 (Haftung)<br />

Falls Mitglieder oder Nichtmitglieder auf dem Gelände des Clubs einen Schaden oder einen Verlust erleiden, haftet der Club nur<br />

dann, wenn dem Club ein Verschulden nachgewiesen werden kann.<br />

Es wird in diesem Zusammenhang auf den Aushang im Club hingewiesen.<br />

§ 36 (Eigentum an Preisen)<br />

Werden von Mitgliedern, die auf sportlichen Veranstaltungen unter dem Namen des Clubs starten, Preise gewonnen, so werden<br />

diese unveräußerliches Eigentum des Clubs. Die den einzelnen verliehenen Erinnerungszeichen werden deren Eigentum.<br />

§ 37 (Satzungsänderung)<br />

Änderung der Satzung können nur auf einer Hauptversammlung nach ordnungsgemäßer Bezeichnung in der mit der Einladung<br />

bekannt gegebenen Tagesordnung mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.<br />

§38 (Auflösung)<br />

1. Über die Auflösung des Clubs entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit<br />

Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.<br />

2. Bei Auflösung des Clubs oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 4 dieser Satzung fällt das Vermögen des<br />

Clubs, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landesruderverband Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und<br />

ausschließlich für die in § 4 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.<br />

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 23. Februar 2007 beschlossen und am 23. Mai 2007 in das<br />

Vereinsregister unter Nummer 755 B beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.<br />

Ausgabe vom 23.05.2007 Seite 6/6

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