Handbuch-Gemeinderatswahlen - CDU Baden-Württemberg
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Die verschiedenen Möglichkeiten<br />
der Beteiligung an Gemeinde- und<br />
Ortschaftsratswahlen<br />
Die kommunalwahlrechtlichen Regelungen<br />
sehen verschiedene Möglichkeiten<br />
vor, wie sich Gruppierungen mit<br />
Vorschlägen an der Wahl beteiligen<br />
können.<br />
Wahlvorschlagsträger, also Einreicher<br />
einer Liste, können sein<br />
• Parteien<br />
• mitgliedschaftlich organisierte<br />
Wählervereinigungen<br />
• nicht mitgliedschaftlich organisierte<br />
Wählervereinigungen<br />
• gemeinsame Wählervorschläge<br />
mehrerer Gruppierungen<br />
Für die <strong>CDU</strong> kommen im Regelfall die<br />
Varianten „Beteiligung als Partei“<br />
oder die Einreichung eines gemeinsamen<br />
Wahlvorschlages z.B. mit einer<br />
Wählervereinigung in Betracht.<br />
Unter Parteien sind diejenigen<br />
Gruppierungen zu verstehen, auf die<br />
- wie für die <strong>CDU</strong> - das Parteiengesetz<br />
Anwendung findet.<br />
Mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen<br />
sind in der Regel als<br />
rechtsfähiger (e.V.) oder nicht rechtsfähiger<br />
Verein organisiert. Sie verfügen<br />
über eine feste Mitgliederstruktur und<br />
haben zumindest die Organe Mitgliederversammlung<br />
und Vorstand.<br />
Nicht mitgliedschaftlich organisierte<br />
Wählervereinigungen sind Zusammenschlüsse,<br />
die über keine besondere<br />
Rechtsform, keine Organisationsstrukturen<br />
und keine feste Mitgliederstruktur<br />
verfügen.<br />
Gemeinsame Wahlvorschläge sind<br />
Listen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern,<br />
also z.B. von der <strong>CDU</strong><br />
zusammen mit einer Wählervereinigung<br />
gemeinsam aufgestellt werden. Bei der<br />
Aufstellung solcher Wahlvorschläge<br />
sind einige Besonderheiten zu beachten,<br />
die auf Seite 29 dargestellt sind.<br />
Parteien, die bereits im Gemeinderat<br />
bzw. im Kreistag vertreten sind, kommt<br />
dabei das Privileg zu, dass sie für die<br />
Einreichung ihres Listenvorschlags<br />
keine Unterstützungsunterschriften<br />
beibringen müssen.<br />
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