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Handbuch-Gemeinderatswahlen - CDU Baden-Württemberg

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Besonderheiten bei<br />

Ortschaftsratswahlen<br />

!<br />

Besonderheiten bei<br />

gemeinsamen Listen<br />

!<br />

Das Nominierungsverfahren für die<br />

Ortschaftsratswahlen gestaltet sich im<br />

Wesentlichen wie bei den <strong>Gemeinderatswahlen</strong>.<br />

Es ist jedoch zu beachten:<br />

Die Nominierungsversammlung für die<br />

Aufstellung der Liste zu den Ortschaftsratswahlen<br />

ist in einer gesonderten<br />

Versammlung durchzuführen, wenn in der<br />

betreffenden Ortschaft mindestens drei<br />

<strong>CDU</strong>-Mitglieder ihren Hauptwohnsitz<br />

haben. Wohnen in der Ortschaft weniger<br />

als drei <strong>CDU</strong>-Mitglieder, so ist für die<br />

Aufstellung der Liste die Mitgliederversammlung<br />

des Stadt-/Gemeindeverbandes<br />

zuständig.<br />

Vorsicht! Gibt es in einem Teilort drei<br />

oder mehr wahlberechtigte Mitglieder, so<br />

ist die Höherzonung der Zuständigkeit auf<br />

die Stadt-/Gemeindeebene nicht zulässig.<br />

Das kann zu ernsthaften Problemen führen,<br />

wenn z.B. eines von drei Mitgliedern<br />

länger ortsabwesend oder krank ist.<br />

Besteht in der Ortschaft ein eigenständiger<br />

Ortsverband und hat dieser mehr<br />

als drei wahlberechtigte Mitglieder, so ist<br />

für die Durchführung der Versammlung<br />

der Vorstand bzw. der Vorsitzende dieses<br />

Ortsverbandes zuständig, andernfalls der<br />

Vorstand bzw. Vorsitzende des Stadt-/<br />

Gemeindeverbandes.<br />

Das Kommunalwahlrecht erlaubt grundsätzlich<br />

auch die Aufstellung gemeinsamer<br />

Listen mehrerer Wahlvorschlagsträger,<br />

also z.B. einer gemeinsamen Liste<br />

der <strong>CDU</strong> mit einer Wählervereinigung.<br />

Die Aufstellung einer solchen Liste kann<br />

entweder in getrennten oder in einer gemeinsamen<br />

Nominierungsversammlung<br />

erfolgen.<br />

Die Nominierung in getrennten Versammlungen<br />

ist schwieriger zu bewerkstelligen,<br />

da jede Versammlung über den<br />

gesamten Wahlvorschlag entscheiden<br />

muss. Denn am Ende jeder der beiden<br />

Versammlungen muss am Ende genau die<br />

gleiche Liste als Ergebnis erzielt werden.<br />

Soll eine gemeinsame Liste aufgestellt<br />

werden, ist daher eher an eine gemeinsame<br />

Aufstellungsversammlung zu denken.<br />

Auch bei dieser Versammlung sind die<br />

satzungsrechtlichen Vorschriften der <strong>CDU</strong><br />

einzuhalten; § 10 Abs. 3 der Verfahrensordnung<br />

sieht jedoch für diesen Fall vor,<br />

dass dann auch die Anhänger/Mitglieder<br />

des anderen Wahlvorschlagsträgers<br />

stimmberechtigt sind.<br />

Zuständig für die Vorbereitung der Versammlung<br />

sind die Vorstände der beteiligten<br />

Wahlvorschlagsträger, die Einladung<br />

erfolgt durch den <strong>CDU</strong>-Vorsitzenden<br />

zusammen mit den Vertretern des/der<br />

anderen Wahlvorschlagsträger/s.

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