Handbuch-Gemeinderatswahlen - CDU Baden-Württemberg
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Besonderheiten bei<br />
Ortschaftsratswahlen<br />
!<br />
Besonderheiten bei<br />
gemeinsamen Listen<br />
!<br />
Das Nominierungsverfahren für die<br />
Ortschaftsratswahlen gestaltet sich im<br />
Wesentlichen wie bei den <strong>Gemeinderatswahlen</strong>.<br />
Es ist jedoch zu beachten:<br />
Die Nominierungsversammlung für die<br />
Aufstellung der Liste zu den Ortschaftsratswahlen<br />
ist in einer gesonderten<br />
Versammlung durchzuführen, wenn in der<br />
betreffenden Ortschaft mindestens drei<br />
<strong>CDU</strong>-Mitglieder ihren Hauptwohnsitz<br />
haben. Wohnen in der Ortschaft weniger<br />
als drei <strong>CDU</strong>-Mitglieder, so ist für die<br />
Aufstellung der Liste die Mitgliederversammlung<br />
des Stadt-/Gemeindeverbandes<br />
zuständig.<br />
Vorsicht! Gibt es in einem Teilort drei<br />
oder mehr wahlberechtigte Mitglieder, so<br />
ist die Höherzonung der Zuständigkeit auf<br />
die Stadt-/Gemeindeebene nicht zulässig.<br />
Das kann zu ernsthaften Problemen führen,<br />
wenn z.B. eines von drei Mitgliedern<br />
länger ortsabwesend oder krank ist.<br />
Besteht in der Ortschaft ein eigenständiger<br />
Ortsverband und hat dieser mehr<br />
als drei wahlberechtigte Mitglieder, so ist<br />
für die Durchführung der Versammlung<br />
der Vorstand bzw. der Vorsitzende dieses<br />
Ortsverbandes zuständig, andernfalls der<br />
Vorstand bzw. Vorsitzende des Stadt-/<br />
Gemeindeverbandes.<br />
Das Kommunalwahlrecht erlaubt grundsätzlich<br />
auch die Aufstellung gemeinsamer<br />
Listen mehrerer Wahlvorschlagsträger,<br />
also z.B. einer gemeinsamen Liste<br />
der <strong>CDU</strong> mit einer Wählervereinigung.<br />
Die Aufstellung einer solchen Liste kann<br />
entweder in getrennten oder in einer gemeinsamen<br />
Nominierungsversammlung<br />
erfolgen.<br />
Die Nominierung in getrennten Versammlungen<br />
ist schwieriger zu bewerkstelligen,<br />
da jede Versammlung über den<br />
gesamten Wahlvorschlag entscheiden<br />
muss. Denn am Ende jeder der beiden<br />
Versammlungen muss am Ende genau die<br />
gleiche Liste als Ergebnis erzielt werden.<br />
Soll eine gemeinsame Liste aufgestellt<br />
werden, ist daher eher an eine gemeinsame<br />
Aufstellungsversammlung zu denken.<br />
Auch bei dieser Versammlung sind die<br />
satzungsrechtlichen Vorschriften der <strong>CDU</strong><br />
einzuhalten; § 10 Abs. 3 der Verfahrensordnung<br />
sieht jedoch für diesen Fall vor,<br />
dass dann auch die Anhänger/Mitglieder<br />
des anderen Wahlvorschlagsträgers<br />
stimmberechtigt sind.<br />
Zuständig für die Vorbereitung der Versammlung<br />
sind die Vorstände der beteiligten<br />
Wahlvorschlagsträger, die Einladung<br />
erfolgt durch den <strong>CDU</strong>-Vorsitzenden<br />
zusammen mit den Vertretern des/der<br />
anderen Wahlvorschlagsträger/s.