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Handbuch-Gemeinderatswahlen - CDU Baden-Württemberg

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FAQ<br />

Bitte achten Sie darauf, dass der Vorstand<br />

ordnungsgemäß im Amt und seine<br />

Wahlzeit noch nicht abgelaufen ist.<br />

Wer lädt zur Nominierungsversammlung<br />

ein?<br />

Die Einladung zur Versammlung erfolgt<br />

durch den/die Vorsitzende/n des Stadtbzw.<br />

Gemeindeverbandes. Im Vertretungsfall<br />

durch einen Stellvertreter.<br />

Wie muss eingeladen werden?<br />

Die Einladung zur Nominierungsversammlung<br />

muss in jedem Fall schriftlich<br />

erfolgen; dies kann durch Brief oder<br />

mittels Einrücken der Einladung in eine<br />

alle Mitglieder erreichende Publikation<br />

(<strong>CDU</strong>-Intern) geschehen. Wir empfehlen<br />

Ihnen, per Brief einzuladen, damit<br />

erreichen Sie bei Ihren Mitgliedern den<br />

höchsten Aufmerksamkeitswert.<br />

Mit welcher Frist muss eingeladen<br />

werden?<br />

Die Einladungfrist beträgt nach § 50 unserer<br />

Satzung sieben Tage, bei Gemeinderatsnominierungen<br />

in Stadtkreisen 14<br />

Tage. Wir empfehlen Ihnen jedoch, die<br />

Einladung mindestens 10 bzw. 20 Tage<br />

vor der Veranstaltung auf den Weg zu<br />

bringen.<br />

Wie viele Mitglieder müssen<br />

mindestens anwesend sein?<br />

Es müssen mindestens drei stimmberechtigte<br />

Mitglieder anwesend sein.<br />

Andernfalls kann das strikte Erfordernis<br />

der geheimen Wahl nicht gewährleistet<br />

werden.<br />

Wer ist bei der Nominierungsversammlung<br />

stimmberechtigt?<br />

Bei der Nominierungsversammlung sind<br />

alle anwesenden Mitglieder der <strong>CDU</strong><br />

stimmberechtigt, die am Tag der Versammlung<br />

bei der Gemeinderatswahl<br />

stimmberechtigt wären. Voraussetzung<br />

für eine Stimmberechtigung sind also:<br />

• Mitgliedschaft in der <strong>CDU</strong><br />

• mindestens 16 Jahre alt<br />

• Deutscher i.S. des Grundgesetzes<br />

oder EU-Bürger<br />

• Bürger der betreffenden Gemeinde<br />

(das ist in der Regel, wer seinen<br />

Hauptwohnsitz seit mind. drei Monaten<br />

in der Gemeinde/Stadt hat<br />

oder nach einem Wegzug innerhalb<br />

von drei Jahren wieder in die Gemeinde<br />

zurückgezogen ist)<br />

• keine Aberkennung des Wahlrechts<br />

Kann der Vorstand einen<br />

Vorschlag für die Liste vorlegen?<br />

Der zuständige Vorstand kann einen<br />

Listenvorschlag machen. Wenn er dies<br />

tut, hat er auf die ausreichende Beteiligung<br />

von Frauen zu achten.<br />

Der Vorschlag des Vorstands hat jedoch<br />

kein höheres Gewicht, als jeder andere<br />

von einem Mitglied vor oder innerhalb<br />

der Versammlung gemachte Vorschlag.<br />

Unzulässig ist es auch, über den Listenvorschlag<br />

des Vorstandes en bloc<br />

abzustimmen.<br />

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