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NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte

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ZENK<br />

<strong>NEWS</strong><br />

<strong>10</strong>/<strong>09</strong><br />

EDITORIAL<br />

INHALT<br />

Vergaberecht<br />

Die SektVO ist da! Ein Grund zum<br />

Feiern? mehr dazu…<br />

Gratwanderungen bei Farbauswahlklauseln<br />

im Wohnungsmietvertrag<br />

mehr dazu…<br />

Liebe Leser,<br />

der Wähler hat gesprochen.<br />

Es wird eine neue Regierung<br />

unter maßgeblicher Beteiligung<br />

der Liberalen geben. Heißt das<br />

für uns persönlich, aber auch<br />

in unserem beruflichen Umfeld,<br />

dass wir auf ein Mehr an<br />

Freiheit (z. B. weniger Eingriffe<br />

in die Werbefreiheit), Entbürokratisierung,<br />

Deregulierung,<br />

gesundem Wettbewerb hoffen<br />

dürfen? Dürfen wir auch darauf<br />

hoffen, dass die Eigenverantwortlichkeit<br />

des Bürgers künftig<br />

stärker betont wird? Nun<br />

spielt die Musik in all diesen<br />

Bereichen auch und zum Teil<br />

sogar vorrangig in Brüssel,<br />

so dass keine nationalen<br />

Wunderdinge erwartet werden<br />

können. Aber Tendenzen zum<br />

Positiven sollten von der neuen<br />

Regierung zu erhoffen sein.<br />

Herzlichst Ihr<br />

Joachim Bergmann<br />

Planungsrecht<br />

Bebauungsplan für das Großkraftwerk<br />

Datteln für unwirksam erklärt<br />

Neue Hürden für den Kraftwerksbau<br />

mehr dazu…<br />

Erster Bundes-Raumordnungsplan in<br />

Kraft getreten<br />

Neuer Raum für Windenergie in der<br />

Nordsee mehr dazu…<br />

Lebensmittelrecht<br />

Gegenproben-Verordnung<br />

mehr dazu…<br />

EFSA verabschiedet die ersten<br />

Gutachten zu Artikel 13 I Claims<br />

- endlich (?) mehr dazu…<br />

Update Konformitätserklärungen<br />

mehr dazu…<br />

Energierrecht<br />

Neuer Service: EEG-Rechner für Biomassekraftwerke<br />

mehr dazu…<br />

Allgemeines Verwaltungsrecht<br />

Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses<br />

im Informationsrecht<br />

mehr dazu…<br />

Baurecht<br />

Der gestörte Bauablauf - oder „Zeit ist<br />

Geld“ mehr dazu…<br />

Mietrecht/Allgemeines Zivilrecht<br />

Inanspruchnahme des Bürgen<br />

mehr dazu…<br />

Gesellschafts-/Steuerrecht<br />

Offenlegung von Jahresabschlüssen<br />

mehr dazu…<br />

Haftungsfalle Insolvenz<br />

mehr dazu…<br />

Sanierungsprivileg bei Beteiligungserwerb<br />

mehr dazu…<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Von Online-Aktionären und räuberischen<br />

Aktionären mehr dazu…<br />

Markenrecht<br />

Kopplung der Teilnahme am Gewinnspiel<br />

… mehr dazu…<br />

Verschärfte Anforderungen an rechtserhaltende<br />

Benutzung von Marken<br />

mehr dazu…<br />

Arbeitsrecht<br />

Neue Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz<br />

mehr dazu…<br />

In eigener Sache<br />

Seminarankündigung:<br />

Erfolgreiche Marken- und Werbestrategien<br />

mehr dazu…<br />

Rückblick Praxisseminar: Das neue<br />

Verpackungsrecht für die Lebensmittelwirtschaft<br />

mehr dazu…<br />

Personalien<br />

Neu am Standort Berlin mehr dazu…<br />

impressum<br />

ZENK Rechtsanwälte | www.zenk.com<br />

Copyright © ZENK Rechtsanwälte. Weiterverbreitung der Inhalte nur unter Angabe<br />

der Quelle.<br />

Alle Rechte vorbehalten. Verantwortlich: Joachim Bergmann (bergmann@zenk.com),<br />

Wolfgang Hopp (hopp@zenk.com).<br />

Anschriftenänderungen, Anregungen, Wünsche: Bettina Lange (lange@zenk.com)<br />

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ZENK<br />

DR. RALF HÜTING<br />

DR. MARTIN DÜWEL<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Die SektVO ist da! Ein Grund zum Feiern?<br />

ZENK-Schlaglicht<br />

„Vergaberecht“<br />

Mit der neuen „Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe<br />

von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und<br />

der Energieversorgung anzuwendenden Regeln“ (kurz SektVO) ist am<br />

29. September 20<strong>09</strong> ein weiterer Meilenstein der umfassenden Vergaberechtsreform<br />

in Kraft getreten. Zuvor war im April die umfangreichste<br />

Änderung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, nämlich das<br />

„Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts“ in Kraft getreten.<br />

Für Sektorenauftraggeber, also solche, die auf den Gebieten der Trinkwasseroder<br />

Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, gilt mit Inkrafttreten der<br />

SektVO ein neues Recht. Im Sinne des Vereinfachungs- und Verschlankungsgedankens<br />

der gesamten Vergaberechtsreform erfolgt mit der SektVO eine Neuregelung<br />

der für die Sektorenauftraggeber anzuwendenden Vergaberegeln in<br />

einer Vorschrift. Die Verordnung ersetzt für den Sektorenbereich die Vergabeverordnung<br />

(VgV), die bisher die öffentlichen Auftraggeber aller Bereiche verpflichtete,<br />

bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte die<br />

Verdingungsverordnungen VOL/A, VOB/A und VOF anzuwenden. Somit werden<br />

auch die bisher anzuwendenden Abschnitte 3 und 4 der VOL/A und der VOB/A<br />

für die Sektorenauftraggeber obsolet.<br />

Die neue SektVO umfasst 34 Paragraphen in 7 Abschnitten mit insgesamt<br />

3 Anhängen. Der Gesetzgeber hat sich dabei bemüht, in Anlehnung an den<br />

Ablauf eines Vergabeverfahrens die anzuwendenden Vorschriften benutzerfreundlich<br />

vorzugeben.<br />

Eine der wichtigsten Neuerungen der SektVO ist die Aufgabe der Unterscheidung<br />

zwischen Auftraggebern in den Bereichen ÖPNV und Wasserversorgung<br />

einerseits und in den Bereichen Energie und Flughafenbetrieb andererseits. Die<br />

Beendigung dieser Unterscheidung führt für die Auftraggeber des öffentlichen<br />

Personennahverkehrs und der Wasserversorgung zu Erleichterungen bei der<br />

Vergabe von Aufträgen. Außerdem fasst die neue Verordnung einheitlich die<br />

Vergaberegelungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich<br />

zusammen.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 2


ZENK<br />

>><br />

Interessant ist die Regelung in § 3 der SektVO, wonach Aufträge, die eigentlich<br />

unter die Sektorenverordnung fallen, von dieser ausgenommen werden, wenn<br />

die Sektorentätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb<br />

ausgesetzt ist. Ob eine Sektorentätigkeit auf einem Markt mit freiem Zugang<br />

unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, entscheidet die Kommission der<br />

Europäischen Gemeinschaft nach wettbewerblichen Kriterien in einem festgelegten<br />

Verfahren.<br />

Aus den weiteren Verfahrensbestimmungen ist noch die freie Wahl der Vergabeart<br />

für Sektorenauftraggeber hervorzuheben.<br />

Wie die Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage lautet, lässt sich<br />

derzeit noch nicht beurteilen. Positiv muss allerdings anerkannt werden, dass<br />

die neue SektVO mit ihrer Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit auf den ersten<br />

Blick zur Vereinfachung und Entschlackung des Vergaberechts im Bereich der<br />

Sektorenauftraggeber beitragen wird. Ob allerdings die praktische Ausfüllung<br />

der einzelnen Normen und damit deren Anwendbarkeit tatsächlich so einfach ist,<br />

wie es auf den ersten Blick scheinen mag, bleibt für einzelne Regelungsbereiche<br />

zweifelhaft und den Erfahrungen aus dem „Leben“ mit der neuen Verordnung<br />

vorbehalten.<br />

[DR. RALF HÜTING • hueting@zenk.com]<br />

[DR. MARTIN DÜWEL • duewel@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 3


ZENK<br />

DR. RALF HÜTING<br />

DR. WOLFGANG HOPP<br />

Bebauungsplan für das GroSSkraftwerk Datteln<br />

für unwirksam erklärt - neue Hürden für den Kraftwerksbau<br />

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) hat<br />

dem Bau des geplanten größten Kraftwerksblocks in Europa durch E.ON<br />

am Standort Datteln die planungsrechtliche Grundlage entzogen, indem<br />

es mit Urteil vom 3. September 20<strong>09</strong> auf die Klage eines Landwirtes den<br />

erforderlichen Bebauungsplan der Stadt Datteln für unwirksam erklärt hat<br />

(Az.: <strong>10</strong> D 121/07.NE). Damit ist das Schicksal dieses bereits in Bau befindlichen<br />

Großprojekts mit einem Investitionsvolumen von etwa € 1,2 Mrd.<br />

völlig offen.<br />

Nach Auffassung des OVG Münster ist der Bebauungsplan insbesondere mit den<br />

Zielen der Raumordnung unvereinbar. Die von der Stadt Datteln im Bebauungsplan<br />

vorgenommene Ausweisung eines Kraftwerksstandortes widerspreche dem<br />

Landesentwicklungsplan (LEP), weil darin für das Stadtgebiet Datteln ein anderer<br />

Kraftwerksstandort festgelegt sei. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan<br />

gegen die im LEP enthaltenen Festlegungen zum Klimaschutz und gegen<br />

die im Landesentwicklungsprogramm enthaltene Vorgabe, vorrangig den Einsatz<br />

einheimischer und regenerativer Energieträger anzustreben.<br />

Der Bebauungsplan leidet nach Ansicht des Gerichts außerdem an zahlreichen<br />

Abwägungsmängeln. Insbesondere fehle es an einer sachgerechten Ermittlung<br />

und Bewertung der Abstandsproblematik. Außerdem sei die Bewältigung der<br />

durch die Nachbarschaft des Kraftwerksstandortes zu Wohngebieten begründeten<br />

Konflikte zu Unrecht nahezu vollständig in das immissionsschutzrechtliche<br />

Genehmigungsverfahren verlagert worden. Der Bebauungsplan sei zudem unter<br />

anderem mit dem europäischen Naturschutzrecht und den Vorschriften zum<br />

Bodenschutz unvereinbar.<br />

Die Bezirksregierung Münster hat aufgrund dieses Urteils inzwischen einen<br />

Teilbaustopp zum Kraftwerk Datteln erlassen.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 4


ZENK<br />

>><br />

Da die Urteilsbegründung wenig Raum für eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht<br />

lässt, wird es voraussichtlich erforderlich werden, den vom<br />

OVG Münster festgestellten Widerspruch zum LEP zu beseitigen und den Bebauungsplan<br />

durch Behebung der festgestellten Abwägungsfehler zu reparieren, um<br />

die Entstehung einer teuren Bauruine zu vermeiden.<br />

Dem Urteil des OVG Münster zu diesem Kraftwerksprojekt kommt eine große<br />

Bedeutung für andere Kraftwerksprojekte sowie für Industrieprojekte u. a. unter<br />

folgenden Aspekten zu:<br />

- rechtlicher Gehalt raumordnerischer Aussagen zum Klimaschutz,<br />

- enge Grenzen für einen Konflikttransfer in immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren,<br />

- Relevanz des Trennungsgebots für die Minimierung von Störfallrisiken,<br />

- hohe Hürden für den Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bei immissionsbedingten<br />

Einwirkungen auf benachbarte Schutzgebiete und<br />

- hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Ausweisung von Reserveflächen.<br />

[DR. RALF HÜTING • hueting@zenk.com]<br />

[DR. WOLFGANG HOPP • hopp@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

DR. RALF HÜTING<br />

DR. WOLFGANG HOPP<br />

Erster Bundes-Raumordnungsplan in Kraft getreten –<br />

neuer Raum für Windenergie in der Nordsee<br />

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat der<br />

Bund einen Raumordnungsplan erlassen, und zwar für die ausschließliche<br />

Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee. Die entsprechende Verordnung<br />

des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS)<br />

(BGBl. I S. 3<strong>10</strong>7) ist am 26. September 20<strong>09</strong> und damit gerade noch rechtzeitig<br />

vor der jüngsten Bundestagswahl in Kraft getreten.<br />

Dieser Bundes-Raumordnungsplan ist eine kompetenzrechtliche Besonderheit,<br />

weil grundsätzlich die Länder für den Erlass von Raumordnungsplänen (d.h.<br />

von überörtlichen und überfachlichen Querschnittsplänen zur Ordnung der<br />

räumlichen Entwicklung und zur Abstimmung überörtlich bedeutsamer Projekte)<br />

zuständig sind. Grundlage für den ersten Raumordnungsplan auf Bundesebene<br />

ist § 18 a Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG). Mit dieser<br />

Vorschrift wird dem BMVBS die Kompetenz eingeräumt, Ziele und Grundsätze<br />

der Raumordnung für die deutsche AWZ unter den Aspekten der wirtschaftlichen<br />

Nutzung, insbesondere der Windenergienutzung und der Rohstoffgewinnung<br />

sowie der Schifffahrt, der Fischerei und des Schutzes der Meeresumwelt zu<br />

erlassen.<br />

Der neue Bundes-Raumordnungsplan enthält für die deutsche AWZ in der<br />

Nordsee insbesondere Gebietsfestlegungen für die Errichtung von Windenergieanlagen<br />

auf See (Offshore-Windenergieanlagen) in Form von Vorranggebieten.<br />

Diesen Vorranggebieten kommt keine Konzentrationswirkung zu, so dass<br />

der Bau von Offshore-Windenergieanlagen außerhalb der Vorranggebiete grundsätzlich<br />

möglich bleibt. In den europäischen Schutzgebieten nach der Fauna-<br />

Flora-Habitat-Richtlinie der EU (FFH- und Vogelschutzgebieten) dürfen jedoch<br />

keine Offshore-Windenergieanlagen errichtet werden.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 6


ZENK<br />

>><br />

Mit dem Bundes-Raumordnungsplan für die AWZ in der Nordsee und einem<br />

jedenfalls von der bisherigen Bundesregierung vorgesehenen Bundes-Raumordnungsplan<br />

für die AWZ in der Ostsee soll eine Offshore-Windenergienutzung<br />

mit einer Leistung von insgesamt ca. 12.000 MW gesichert werden. Davon entfallen<br />

etwa 8.000 MW auf die vom Bund für die Nordsee im Raumordnungsplan<br />

festgelegten und für die Ostsee vorgesehenen Vorranggebiete für Windenergie,<br />

der übrige Teil auf bereits bestandskräftig genehmigte Windparks außerhalb<br />

dieser Vorranggebiete. Darüber hinaus ist im Raumordnungsplan für die AWZ in<br />

der Nordsee das Ziel festgelegt, bis zum Jahre 2030 eine Offshore-Windenergienutzung<br />

im Umfang von bis zu 25.000 MW zu erreichen.<br />

Damit hat der Bund einen planungsrechtlichen Rahmen für die Windenergienutzung<br />

in der Nordsee geschaffen. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Bundesregierung<br />

den Raumordnungsplan für die AWZ in der Ostsee – wie von der<br />

bisherigen Bundesregierung geplant – noch im Herbst 20<strong>09</strong> erlassen wird. Im<br />

Interesse der Planungssicherheit für die Entwickler und Betreiber von Offshore-<br />

Windparks wäre dies zu begrüßen.<br />

[DR. RALF HÜTING • hueting@zenk.com]<br />

[DR. WOLFGANG HOPP • hopp@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

JOACHIM BERGMANN<br />

Gegenproben-Verordnung<br />

Den zuständigen Behörden sei es ins Stammbuch geschrieben. Schluss<br />

mit lustig! Informationspflichtig sind die Behörden, nicht der Handel!<br />

Es war schon immer ein ausgesprochenes Ärgernis, dass die Lebensmittelkontrolleure<br />

bei ihren Probenahmen im Handel Gegenproben zurückließen, von<br />

denen die (später beanstandeten) Hersteller nicht nur nichts wussten, sondern<br />

diese Gegenproben auch später nie in die Hand bekamen.<br />

Die Einzelheiten des<br />

Gegengutachtens<br />

lesen Sie hier.<br />

Dabei hätte es spätestens seit dem Urteil des EuGH vom <strong>10</strong>. April 2003<br />

(Steffensen; LRE 45, 265) so einfach sein können, wenn dieses Urteil von<br />

den zuständigen Behörden nur aufmerksam genug gelesen worden wäre. Der<br />

EuGH hat schon damals entschieden, dass ein betroffener Hersteller sich gegenüber<br />

den zuständigen Behörden seines Landes auf ein Recht zur Einholung<br />

eines Gegengutachtens berufen kann und demzufolge eben diese zuständigen<br />

Behörden genau diesen Rechtsanspruch des betroffenen Herstellers sicherzustellen<br />

haben. Aber die Behörden haben, wie so häufig, ihre Praxis danach<br />

ausgerichtet, dass das, was nicht erwünscht ist, auch nicht sein kann.<br />

Diese Informationspflicht der zuständigen Behörden ergibt sich aber nicht nur<br />

aus dem vorstehend angesprochenen EuGH-Urteil. Auf folgende weitere Quellen<br />

kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden:<br />

Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung,<br />

dort auf Art. 7 Abs. 2 S. 2, wonach die Mitgliedstaaten „die erforderlichen<br />

Vorkehrungen (zu treffen haben), damit die Betroffenen gegebenenfalls<br />

ein Gegengutachten einholen können“. Auch die Kontroll-Verordnung (EG)<br />

Nr. 882/2004 ist insofern „glasklar“, wie Art. 11 Abs. 5 und 6 entnommen werden<br />

kann. Des Weiteren ist auf den Beschluss des EuGH vom 19. Mai 20<strong>09</strong><br />

(Rs C-166/08) zu verweisen, der vollinhaltlich das EuGH-Urteil i. S. Steffensen<br />

bestätigt. Dies ausdrücklich auch in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten<br />

das Lebensmittelrecht „mittels repressiver Maßnahmen“ (z. B. im Rahmen von<br />

Straf- und Bußgeldverfahren) durchzusetzen versuchen. Unmissverständlich<br />

auch insofern die Kommentierung zum LFGB von Preuß (Nr. 2.2 zu § 43 LFGB),<br />

der festhält, dass die zuständigen Behörden „zwingend die Hersteller über die<br />

hinterlassenen Gegenproben zu benachrichtigen haben“.<br />

>><br />

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ZENK<br />

Die Einzelheiten<br />

der Gegenproben-<br />

Verordnung lesen<br />

Sie hier.<br />

>><br />

Wohl unter dem Eindruck insbesondere der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben<br />

ist mit Datum vom 11. August 20<strong>09</strong> die Gegenproben-Verordnung (GPV) im<br />

Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 54, 19. August 20<strong>09</strong>, 2852 ff.) erlassen worden.<br />

Einschlägig ist § 7 GPV, wonach die zuständige Behörde eine Informationspflicht<br />

dann trifft, wenn die Gegenprobe bei jemandem zurückgelassen worden ist, der<br />

nicht der Hersteller ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 GPV). In einem derartigen Fall muss der<br />

Hersteller bzw. der erkennbare Wirtschaftsbeteiligte über die erfolgte Probenahme<br />

und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe „unverzüglich<br />

schriftlich oder elektronisch“ informiert werden.<br />

Den dergestalt Informierten trifft nach § 7 Abs. 2 eine strafbewehrte Informationsverpflichtung,<br />

sofern er nicht der Hersteller ist. In einem derartigen Fall<br />

hat er diesen oder, soweit er den Hersteller nicht kennt, seinen unmittelbaren<br />

Lieferanten des Erzeugnisses zu informieren.<br />

All diese Informationspflichten bestehen nur dann, wenn es sich bei dem Informationsberechtigten<br />

um einen solchen handelt, der EU-ansässig oder in einem<br />

anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum<br />

beheimatet ist.<br />

Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf Nachfrage auch Auskunft über<br />

die Zielrichtung der Untersuchung zu erteilen.<br />

Die Behörden können sich nicht länger<br />

drücken! Der Hersteller hat einen<br />

Anspruch auf Information primär<br />

durch die Behörden über im Handel<br />

zurückgelassene Gegenproben!<br />

Womit ist zu rechnen? Ganz sicher damit, dass die in die Pflicht genommenen<br />

Behörden auf Gedeih und Verderb versuchen werden, ihre Informationspflichten<br />

weitestgehend einzuschränken und insbesondere auf den Handel (wie bisher!!!)<br />

zu verlagern. Es bedarf keiner besonderen prophetischen Gabe, dass der eine<br />

oder andere Fall vor die Gerichte kommen wird und erst dadurch die Grenzen<br />

der jeweiligen Verpflichtungen herausgearbeitet werden.<br />

[JOACHIM BERGMANN • bergmann@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 9


ZENK<br />

SONJA SCHULZ, LL.M.<br />

EFSA verabschiedet die ersten Gutachten zu<br />

Artikel 13 I Claims – endlich (?)<br />

Health-Claims-<br />

Verordnung<br />

Die Health-Claims-Verordnung bestimmt, dass die Kommission bis zum<br />

31. Januar 20<strong>10</strong> eine Gemeinschaftsliste der nach Artikel 13 Absatz 1 zulässigen<br />

Gesundheitsclaims verabschiedet.<br />

Zur Pressemitteilung<br />

der Europäischen<br />

Behörde für Lebensmittelsicherheit<br />

(EFSA) und den<br />

ersten 94 Gutachten.<br />

Zuvor hat die EFSA die vorgeschlagenen Claims wissenschaftlich zu bewerten.<br />

Erst auf Grundlage dieser Gutachten wird die Kommission tätig. Der Ball liegt<br />

derzeit also im Feld der EFSA. Vor wenigen Tagen hat die EFSA nun die ersten<br />

94 Gutachten zu insgesamt 523 gesundheitsbezogenen Angaben veröffentlicht.<br />

Nur ca. ein Drittel der vorgeschlagenen Claims ist nach Auffassung der EFSA<br />

durch die eingereichten Nachweise wissenschaftlich hinreichend abgesichert.<br />

Neben den auch weiterhin unbewerteten Claims ist nach wie vor eine Reihe<br />

wichtiger Fragen offen. So ist immer noch ungeklärt, wie die Kommission mit der<br />

nun vorliegenden ersten Tranche wissenschaftlicher Voten der EFSA verfahren<br />

wird: Wird es zunächst eine Teilliste geben? Was bedeutet das in der Übergangszeit<br />

für die noch unbewerteten Claims?<br />

Klar dürfte hingegen sein, dass die Luft für die von der EFSA als nicht wissenschaftlich<br />

abgesichert bewerteten Claims sehr dünn wird. Zwar ist der Listeneintrag<br />

aufgrund von Übergangsmaßnahmen bisher kein Zulässigkeitserfordernis<br />

für Gesundheitsclaims. Eine hinreichende wissenschaftliche Absicherung ist<br />

aber auch heute schon zwingende Voraussetzung für gesundheitsbezogene<br />

Angaben. Nachdem die EFSA nun öffentlich eine Vielzahl von Angaben als<br />

nicht hinreichend belegt angesehen hat, dürfte die Verteidigung dieser Claims<br />

schlagartig deutlich schwieriger bis unmöglich geworden sein. Entsprechende<br />

Angriffe von Wettbewerbern und Wettbewerbsverbänden erscheinen daher recht<br />

aussichtsreich und werden wohl nicht lange auf sich warten lassen.<br />

[SONJA SCHULZ • schulz@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com <strong>10</strong>


ZENK<br />

IMKE MEMMLER<br />

Update Konformitätserklärungen<br />

Für diverse Produkte, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, ist<br />

eine EG-Konformitätserklärung erforderlich. In der Konformitätserklärung<br />

versichert der Erklärende (in der Regel der Hersteller), dass sein Produkt<br />

die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die in der EU für das betreffende<br />

Produkt vorgeschrieben sind.<br />

Um eine Konformitätserklärung abgeben zu können, muss das betreffende Produkt<br />

anhand der in den jeweiligen Vorschriften vorgesehenen Verfahren überprüft<br />

werden. Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt somit in eigener<br />

Verantwortung des Erklärenden; eine amtliche Überprüfung findet in der Regel<br />

nicht statt.<br />

Konformitätserklärungen müssen für Produkte abgegeben werden, für die auch<br />

eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, z. B. für Maschinen, für diverse<br />

elektrische Geräte u.a. Bei Spielzeugen galt bisher die Ausnahme, dass diese<br />

zwar mit einem CE-Kennzeichen versehen werden mussten, aber keine separate<br />

Konformitätserklärung benötigten. Diese Ausnahme wird es in Kürze nicht mehr<br />

geben: Am 20. Juli 20<strong>09</strong> ist die neue Spielzeugrichtlinie 20<strong>09</strong>/48/EG in Kraft<br />

getreten. Diese muss bis spätestens 20. Januar 2011 in allen Mitgliedstaaten<br />

umgesetzt und angewendet werden. Nach der neuen Spielzeugrichtlinie sind zukünftig<br />

auch für Spielzeuge Konformitätserklärungen der Hersteller erforderlich.<br />

Das Erfordernis einer Konformitätserklärung gilt überdies für diverse Bedarfsgegenstände,<br />

z. B. für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und<br />

Keramik. Neu ist insofern die Verordnung (EG) 450/20<strong>09</strong> vom 20. Juli 20<strong>09</strong>.<br />

Demnach müssen in Kürze (ab 19. Dezember 20<strong>09</strong>) auch sog. „intelligente<br />

und aktive Lebensmittelbedarfsgegenstände“ von einer Konformitätserklärung<br />

begleitet werden. Dies gilt z. B. für Trocknungsmittel, die bestimmten Lebensmitteln<br />

in kleinen Papiertütchen beigefügt werden, aber auch für andere (in Zukunft<br />

zulässige) intelligente oder aktive Verpackungen, die z. B. den Zustand der<br />

verpackten Lebensmittel überwachen oder Konservierungsstoffe an das Lebensmittel<br />

abgeben.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 11


ZENK<br />

>><br />

Die Pflicht zur Abgabe von Konformitätserklärungen trifft in erster Linie die Hersteller<br />

oder deren Bevollmächtigte im europäischen Wirtschaftsraum. Aber auch<br />

von demjenigen, der ein Produkt erstmals in der EU in den Verkehr bringt, kann<br />

bei bestimmten Produkten der Nachweis der Konformität verlangt werden. Händler<br />

müssen überprüfen, ob ihnen für die erworbenen Produkte ordnungsgemäße<br />

Konformitätserklärungen vorliegen. Insbesondere Hersteller und Importeure,<br />

aber auch Händler sollten sich daher stets über die aktuellen Anforderungen<br />

informiert halten.<br />

[IMKE MEMMLER • memmler@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 12


ZENK<br />

DR. MICHAEL STOPPER<br />

Neuer ZENK-Service: EEG-Rechner für Biomassekraftwerke<br />

ZENK Rechtsanwälte stellt neuartiges Berechnungstool für die Ein-<br />

speisevergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) für Biomassekraftwerke<br />

online.<br />

Bislang erfolgten Wirtschaftlichkeitsberechnungen für Biomassekraftwerke<br />

aufwändig per Hand oder mit Hilfe individuell entworfener Excel-Tabellen. Selbst<br />

für verhältnismäßig einfach gelagerte Fälle ist es dabei oftmals schwierig, die<br />

anzusetzenden Rechenfaktoren und sonstigen Parameter zutreffend zu bestimmen.<br />

Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erst zum Jahresbeginn 20<strong>09</strong><br />

in Kraft getretenen EEG-Novelle und der damit zwangsläufig noch verbundenen<br />

großen Unsicherheit in einer Vielzahl von Rechtsfragen.<br />

Ein Rückgriff auf bereits existierende Online-Angebote zur EEG-Vergütungsberechnung<br />

war bislang kaum möglich oder risikobehaftet. Diese sind nicht in der<br />

Lage, komplexe Sachverhalte vollständig abzubilden, beruhen regelmäßig noch<br />

auf der alten Rechtslage und legen überdies ihre Prämissen und die einzelnen<br />

Rechenschritte für den Nutzer nicht offen.<br />

Ab November steht interessierten Kreisen auf der Homepage von ZENK Rechtsanwälte<br />

ein EEG-Rechner für Biomassekraftwerke als kostenloser Service zur<br />

Verfügung, der es ermöglicht, eine große Zahl auch komplexer Sachverhaltskonstellationen<br />

zu berücksichtigen, einschließlich solcher, welche die Umstellung<br />

sogenannter Altanlagen (bislang fossil betriebener Kraftwerke) auf erneuerbare<br />

Energien betreffen. Dabei hat das Energierechtsteam bei der Entwicklung des<br />

EEG-Rechners besonderen Wert auf Nutzerfreundlichkeit und Transparenz<br />

gelegt: Die Abfrage der Sachverhaltsinformationen erfolgt dynamisch, d.h. in Abhängigkeit<br />

von den zuvor durch den Nutzer gemachten Angaben, und beschränkt<br />

sich damit auf das absolut Notwendige. Entsprechendes gilt für die Einblendung<br />

von Hinweisen und Erläuterungen, beispielsweise zu besonderen Voraussetzungen<br />

in der betreffenden Sachverhaltskonstellation.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 13


ZENK<br />

>><br />

Abgerundet wird das neue Online-Angebot durch eine ausführliche Ergebnisliste,<br />

die sämtliche Zwischenschritte der Berechnung, insbesondere auch die Gesamtzeiträume<br />

für die Vergütung, anwendbare Vergütungssätze sowie Vergütungsboni<br />

für die Nutzung in Kraft-Wärme-Kopplung, von Nachwachsenden Rohstoffen und<br />

von Biogas ausweist.<br />

[DR. MICHAEL STOPPER • stopper@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

DR. MARTIN DÜWEL<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

DR. KOSTJA VON KEITZ<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im<br />

Informationsrecht<br />

Mit Urteil vom 28. Mai 20<strong>09</strong> hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)<br />

für das Informationsrecht erstmals klargestellt, dass ein Geschäfts- oder<br />

Betriebsgeheimnis i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz<br />

(UIG) und i.S.v. § 6 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nur dann<br />

vorliegt, wenn u.a. ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der<br />

Nichtverbreitung der zugrunde liegenden Informationen objektiv nachgewiesen<br />

ist.<br />

Seit knapp zwei Jahrzehnten schaffen die Gesetzgeber auf Bund- und Länderebene<br />

immer stärker ausdifferenzierte Rechtsvorschriften, nach denen regelmäßig<br />

ohne den Nachweis eines besonderen Grundes Rechtsansprüche Dritter<br />

auf Zugang zu Informationen bei Behörden begründet werden. Dazu zählt vor<br />

allem ein Akteneinsichtsrecht. Was auf Bundesebene mit dem ersten Umweltinformationsgesetz<br />

im Jahr 1994 begann, hat durch das Informationsfreiheitsgesetz<br />

aus dem Jahr 2005 allgemeine Verbreitung gefunden. Auf Länderebene gibt<br />

es vergleichbare Vorschriften. Soweit durch das Bekanntgeben der verlangten Informationen<br />

Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,<br />

sehen die einschlägigen Gesetze vor, dass die Behörde das Informationsbegehren<br />

bei fehlender Zustimmung des Geheimnisträgers zurückzuweisen hat.<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen allgemein alle auf ein Unternehmen<br />

bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge. Dabei umfassen Betriebsgeheimnisse<br />

im Wesentlichen technisches Wissen und Geschäftsgeheimnisse<br />

vornehmlich kaufmännisches Wissen. Bei den im Zusammenhang mit dem<br />

Geschäftsbetrieb stehenden Tatsachen etc. handelt es sich jedoch nur dann um<br />

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur einem begrenzten Personenkreis<br />

zugänglich sind und sie nach dem Willen des Betriebsinhabers gerade<br />

geheim gehalten werden sollen.<br />

Mit der Entscheidung des BVerwG ist nun für das Informationsrecht geklärt, dass<br />

der Wille des Betriebsinhabers, die Informationen geheim zu halten, nicht bereits<br />

dazu führt, dass sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besonderen Schutz<br />

erlangen. Vielmehr setzen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse – so das<br />

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ZENK<br />

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BVerwG – neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Information<br />

ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung<br />

voraus. Gefordert wird ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse<br />

des Unternehmens. Dies bestehe nur, wenn die Offenlegung der Information geeignet<br />

sei, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten<br />

zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens<br />

nachteilig zu beeinflussen.<br />

Die Entscheidung hat für zahlreiche Unternehmen Konsequenzen: Vor der Weitergabe<br />

von Informationen an Dritte muss die Behörde prüfen, ob mit Gewährung<br />

der Information unternehmensbezogene Tatsachen etc. zugänglich würden, an<br />

deren Nichtverbreitung das betroffene Unternehmen ein berechtigtes Interesse<br />

hat. Ob dies der Fall ist, wird die Behörde in den überwiegenden Fällen allein<br />

aus ihrer Sicht nicht entscheiden können. Deswegen sehen die verschiedenen<br />

Informationsgesetze regelmäßig eine Anhörung der betroffenen Unternehmen<br />

vor der Entscheidung über den Auskunftsanspruch vor.<br />

Bundesverwaltungsgericht, Urteil<br />

vom 28.05.20<strong>09</strong> – BVerwG 7 C 18/08.<br />

Die Entscheidung ist über den<br />

„INFO-Button“ abrufbar.<br />

Die Entscheidung<br />

des Bundesverwaltungsgerichts<br />

lesen<br />

Sie hier.<br />

Aus Sicht des Unternehmens ist es ausgesprochen wichtig, bereits in diesem<br />

Anhörungsverfahren ausführlich Stellung zu nehmen und konkret gegenüber der<br />

Behörde darzulegen, inwieweit zu befürchten ist, dass mit der Offenlegung der<br />

Information schützenswertes technisches und kaufmännisches Wissen mit der<br />

Folge zugänglich gemacht würde, dass die Wettbewerbsposition des Unternehmens<br />

nachteilig beeinflusst werden könnte. Mit abstrakten Ausführungen und<br />

„Allgemeinplätzen“ lassen sich die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor dem<br />

Einblick Dritter nicht schützen. Da sich das Informationsbegehren des Dritten<br />

– gerade bei Marktkonkurrenten oder einschlägigen Interessenorganisationen –<br />

selten unmittelbar auf die erkennbar sensiblen wettbewerbsrelevanten Umstände<br />

beziehen wird, ist das betroffene Unternehmen gehalten, neben der konkret in<br />

Rede stehenden Wettbewerbs- und Konkurrenzsituation ebenfalls darzulegen, inwieweit<br />

die begehrten Informationen auch bloße Rückschlüsse auf wettbewerbsrelevante<br />

Umstände zulassen könnten. Der Behörde muss verdeutlicht werden,<br />

inwieweit die begehrten Informationen Rückschlüsse z. B. auf die Kundenstruktur,<br />

die Finanzierungsstruktur, Marktaktivitäten und -strategien, Marktanteile und<br />

Umsätze ermöglichen. Dies verlangt auf Seiten des Unternehmens in tatsächlicher<br />

und in rechtlicher Hinsicht besondere Sorgfalt.<br />

[DR. MARTIN DÜWEL • duewel@zenk.com]<br />

[DR. KOSTJA VON KEITZ • vonkeitz@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

DIPL.-ING. (FH) FLORIAN WERNER<br />

Der gestörte Bauablauf oder „Zeit ist Geld“<br />

Diese ökonomische Weisheit gilt einmal mehr für die Realisierung von<br />

Bauvorhaben. Kaum ein größeres Bauvorhaben läuft allerdings terminlich<br />

„rund“.<br />

Da diese Materie bei komplizierteren Bauvorhaben schon für Baubetriebler sehr<br />

schwer zu meistern ist, gilt dies um so mehr für Juristen. Bei zahlreichen, miteinander<br />

verwobenen Einzelvorgängen auf der Baustelle ist es gemeinhin schwer,<br />

bauzeitbezogene Ansprüche „auf die Beine“ zu stellen. Aus diesem Grund hatte<br />

auch der Bundesgerichtshof mehrfach über die Frage zu entscheiden, was für<br />

die Darlegung solcher Ansprüche im Prozess erforderlich ist. Unsere ständige<br />

Beratungstätigkeit, wie auch wiederholt in Fachmedien auftauchende Veröffentlichungen<br />

(zuletzt in der Septemberausgabe 20<strong>09</strong> der NZBau), geben den Anlass,<br />

auch im Rahmen unseres Newsletters kurz auf die Anforderungen einzugehen.<br />

Bei Störungen im Bauablauf steht einem Unternehmer grundsätzlich der Anspruch<br />

auf Entschädigung aus § 642 Abs. 1 BGB oder § 6 Nr. 6 VOB/B zu.<br />

§ 642 Abs. 1 BGB hat folgende Tatbestandsmerkmale:<br />

- Erforderliche Mitwirkungshandlung des Auftraggebers,<br />

- Verzug des Auftraggebers,<br />

- Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers,<br />

- Leistungsangebot des Auftragnehmers,<br />

- Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer oder Offenkundigkeit<br />

Ein Anspruch des Auftragnehmers aus § 6 Nr. 6 VOB/B setzt<br />

- hindernde Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers,<br />

- Verschulden des Auftraggebers und<br />

- Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer oder Offenkundigkeit<br />

voraus.<br />

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ZENK<br />

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Unabhängig davon, auf welche der beiden Anspruchsgrundlagen der Unternehmer<br />

seinen Baubehinderungsanspruch stützt, hat er zunächst darzulegen und<br />

ggf. zu beweisen, dass<br />

- eine Behinderung tatsächlich vorlag und<br />

- die Behinderung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden<br />

ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber<br />

beruht.<br />

Die Darlegung der Kausalität bietet dabei regelmäßig die größten Schwierigkeiten.<br />

Der Bundesgerichtshof hat für die schlüssige Darlegung einer Baubehinderung<br />

Kriterien entwickelt und hält in ständiger Rechtsprechung daran fest.<br />

Danach gilt:<br />

„Der Auftragnehmer hat im Prozess u. a. schlüssig darzulegen, dass er durch<br />

die Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Der Senat hat<br />

bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache darauf hingewiesen, dass es<br />

grundsätzlich nicht ausreicht, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen.<br />

Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen<br />

Behinderungen seiner Leistungen vortragen. Dazu ist in aller Regel<br />

eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen<br />

unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzung des<br />

Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation<br />

zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang<br />

ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation<br />

der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerung<br />

zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht<br />

das grundsätzlich nicht zulasten des Auftraggebers.“<br />

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ZENK<br />

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Auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufbauend hat das<br />

OLG München mit Urteil vom 20. November 2007 zur „bauablaufbezogenen<br />

Darlegung“ Folgendes ergänzt:<br />

„Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass im Falle von Behinderungen<br />

der Anspruchssteller zunächst den bauvertraglich vereinbarten Bauablauf<br />

darlegen muss, dann die genaue Behinderung darlegen muss und<br />

schließlich deren konkrete Auswirkungen auf seine Leistung. Beispielsweise<br />

müsste dargelegt werden, welche Arbeiter in welchem Zeitraum die vorgesehene<br />

Tätigkeit nicht ausführen konnten und untätig bleiben mussten. Dazu<br />

gehört die Darlegung, warum sie in dem Bauvorhaben auch nicht anderweitig<br />

eingesetzt werden konnten.“<br />

Das Urteil des OLG München ist rechtskräftig.<br />

Die von der Rechtsprechung geforderte „bauablaufbezogene Darstellung“ der<br />

jeweiligen Behinderungen ist erforderlich, weil nur so erkennbar wird, dass die<br />

behauptete Behinderung überhaupt einen negativen Einfluss auf den tatsächlichen<br />

Bauablauf genommenen hat. Dies ist keineswegs zwingend. Stellt ein<br />

Auftraggeber beispielsweise einen Architektenplan für das 2. Obergeschoss<br />

eines Hauses später zur Verfügung als im Vertragsterminplan vereinbart, so<br />

befindet er sich insoweit in Verzug. Dies führt allerdings nur dann zu einer<br />

relevanten Behinderung, wenn der Auftragnehmer den Plan aufgrund des Bauablaufs<br />

auch tatsächlich schon braucht, was z. B. dann nicht der Fall wäre, wenn<br />

er aus anderen Gründen erst dabei ist, die Baugrube auszuheben. Es geht bei<br />

der geforderten „bauablaufbezogenen Darstellung“ folglich um die Darlegung<br />

der Kausalität. Dies ist – wie die Erfahrung zeigt – bei größeren Maßnahmen<br />

fast nur möglich, wenn die Auswirkungen von Störungen – sofort nach deren Eintritt<br />

– täglich auf der Baustelle dokumentiert werden.<br />

[DIPL.-ING (FH) FLORIAN WERNER • werner@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 19


ZENK<br />

HENRIKE TSCHIERSCHKE<br />

Inanspruchnahme des Bürgen – Vermeiden Sie die<br />

Verjährungsfalle<br />

Der BGH bestätigt Rechtsprechung<br />

zur Verjährung der Forderungen gegen<br />

Bürgen (BGH, Urteil vom 14. Juli<br />

20<strong>09</strong>, Az.: XI ZR 18/08).<br />

Die Bürgschaftsforderung hängt in ihrem Bestand vom Bestehen der<br />

Hauptforderung ab. Das führt nach Auffassung des Bundesgerichtshof<br />

(BGH) dazu, dass in dem Moment, in dem ein Gläubiger seinen Anspruch<br />

gegenüber seinem Schuldner geltend machen kann, auch die Forderung<br />

gegenüber dem Bürgen fällig wird.<br />

Ab dem Fälligkeitszeitpunkt bestehen für den Gläubiger daher zwei Forderungen,<br />

deren Schicksal zum Teil unabhängig voneinander ist. Insbesondere<br />

verjähren beide Forderungen selbständig.<br />

Für die Bürgschaftsforderung gilt dabei eine Verjährungsfrist von drei Jahren.<br />

Nach Ablauf dieser Frist kann der Bürge die Zahlung verweigern. Um dies zu<br />

verhindern, sind also zwingend verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Dies gilt auch dann, wenn mit dem Hauptschuldner Verhandlungen geführt oder<br />

von diesem Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben werden.<br />

Hieran ändert auch das erwähnte Urteil des BGH nichts. Der Leitsatz dieser Entscheidung,<br />

wonach eine durch ernsthafte Verhandlung des Hauptschuldners mit<br />

dem Gläubiger bewirkte Hemmung auch gegenüber dem Bürgen wirksam sei,<br />

ist zumindest missverständlich. Der BGH stellt nämlich nur fest, dass ein Bürge<br />

eine Verjährungshemmung der Hauptschuld gegen sich gelten lassen muss. Er<br />

stellt aber nicht fest, dass damit auch die eigenständige Verjährung der Bürgschaftsforderung<br />

gehemmt wäre. Hierüber musste der BGH auch nicht entscheiden,<br />

da die Klage gegen den Bürgen innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit,<br />

also vor Eintritt der Verjährung erhoben worden war.<br />

Der BGH hält an seiner Auffassung fest, dass Haupt- und Bürgschaftsforderung<br />

im Hinblick auf die Verjährung getrennte Wege gehen. Es ist daher unbedingt<br />

erforderlich, den Lauf der Verjährungsfrist der Bürgschaft im Auge zu behalten<br />

und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen auch gegenüber dem Bürgen zu<br />

ergreifen, um eine Inanspruchnahme der Bürgschaft sicherzustellen.<br />

[HENRIKE TSCHIERSCHKE • tschierschke@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

FABIAN HARTUNG<br />

Gratwanderungen bei Farbauswahlklauseln<br />

im Wohnungsmietvertrag<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom<br />

23. September 20<strong>09</strong> (VIII ZR 344/08) seine bisherige Rechtsprechung zu<br />

den Farbauswahlklauseln einerseits konsequent fortgeführt, andererseits<br />

aber um einige relevante Facetten erweitert.<br />

Unter Farbauswahlklauseln versteht man Regelungen, die festlegen, dass die<br />

Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten<br />

auszuführen sind.<br />

Die Rechtsprechung des BGH zu den Schönheitsreparaturklauseln ist bereits<br />

in der Vergangenheit wiederholt als sehr mieterfreundlich aufgefallen. Besonders<br />

folgenschwer waren die Entscheidungen des BGH hinsichtlich der Unwirksamkeit<br />

von starren Fristenplänen in Formular-Wohnraummietverträgen aus dem<br />

Jahr 2006, mit deren Folgen viele Vermieter bezüglich bestehender Altverträge<br />

bis heute zu kämpfen haben. Um eine Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel<br />

zu vermeiden, ist zukünftig bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln,<br />

die Ausführungsvorgaben für den Mieter in Bezug auf<br />

Farbwahl und Ausführungsart enthalten, nochmals besondere Vorsicht geboten.<br />

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.<strong>09</strong>.2008 (VIII ZR 344/08) seine<br />

frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach Vorgaben für Tapeten und Farben unzulässig<br />

sind, wenn sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache<br />

beschränken. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter bereits deshalb<br />

unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer<br />

Dekoration in einer ihm vorgeschriebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch<br />

in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränke, ohne dass<br />

diesem ein anerkennungswürdiges Interesse des Vermieters entgegen stehe.<br />

Ein solches Interesse des Vermieters sei erst begründet, wenn der Mietsache<br />

durch die Gestaltung eine Substanzverletzung droht. Dies dürfte bei einer<br />

Raumgestaltung in einer anderen Farbe als „weiß“ jedoch regelmäßig nicht der<br />

Fall sein.<br />

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ZENK<br />

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Für den Vermieter zu beachten ist daher, dass er – sofern er eine Farbauswahlklausel<br />

in seine Schönheitsreparaturklauseln integrieren möchte – diese<br />

ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt. Andernfalls<br />

ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel unwirksam mit der zwingenden<br />

Folge, dass der Mieter die Wohnung überhaupt nicht renovieren muss, egal, wie<br />

lange er darin gewohnt hat.<br />

Beachtenswert ist zudem die nunmehr erfolgte Feststellung des BGH, dass der<br />

Begriff „Weißen“ der Wände nicht lediglich mit Erneuern des Wandanstriches<br />

gleichzusetzen sei. Vielmehr legt der BGH den Begriff auch so aus, dass damit<br />

die Verwendung weißer Farbe gemeint sei. Dies aber führt zur Unwirksamkeit<br />

der Schönheitsreparaturklausel. Der Terminus „Weißen“ sollte daher in Schönheitsreparaturklauseln<br />

nicht mehr verwendet werden.<br />

[FABIAN HARTUNG • hartung@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

DR. MICHAEL HACKERT<br />

Offenlegung von Jahresabschlüssen<br />

Gericht bestätigt Offenlegeungspflicht und das sich daraus ergebende<br />

Ordnungsgeld bei Nichtbeachtung.<br />

Seit Anfang 2007 wurden die Sanktionen bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht<br />

drastisch verschärft. Wer als Geschäftsführer den Jahresabschluss der<br />

Gesellschaft nicht spätestens 12 Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim<br />

Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreicht, dem droht ein persönliches<br />

Ordnungsgeld von bis zu € 25.000,00.<br />

Gegen das Ordnungsgeld hatte Ende 2008 ein Unternehmen Beschwerde beim<br />

zuständigen Landgericht Bonn wegen u.a. rechtsstaatlicher Bedenken eingelegt.<br />

Das Landgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die<br />

Offenlegungspflicht und das sich daraus ergebende Ordnungsgeld bei Nichtbeachtung<br />

sind nach Ansicht des Gerichtes weder verfassungswidrig noch verstoßen<br />

sie gegen Gemeinschaftsrecht (Az.: 30 T 122/08).<br />

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist verpflichtet, die fristgerechte<br />

Einreichung zu prüfen und Verstöße dem Bundesamt für Justiz zu<br />

melden. Das Bundesamt fordert das Unternehmen dann unter Androhung eines<br />

Ordnungsgeldes von bis zu € 25.000,00 zur Offenlegung innerhalb von sechs<br />

Wochen auf. Erfolgt die Offenlegung nicht innerhalb der Frist, wird das Ordnungsgeld<br />

festgesetzt. Das einmal festgesetzte Ordnungsgeld entfällt selbst<br />

dann nicht mehr, wenn die Offenlegung später doch noch erfolgt. Auch ein<br />

Erlass aus Billigkeitsgründen ist nicht möglich (Az.: 37 T 627/08).<br />

Wichtig ist, dass die Offenlegungspflicht auch für ruhende Gesellschaften<br />

und Gesellschaften gilt, die sich in Liquidation oder Insolvenz befinden<br />

(Az.: 37 T 472/08). Eine finanziell schwierige Unternehmenssituation rechtfertigt<br />

die Nichtoffenlegung ebenso wenig (Az.: 11 T 21/07) wie eine Beschlagnahme<br />

der für die Erstellung des Jahresabschlusses nötigen Unterlagen<br />

(Az.: 30 T 52/08).<br />

[DR. MICHAEL HACKERT • hackert@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

GUNTHER SCHMIDT<br />

Haftungsfalle Insolvenz<br />

Veranlasst der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH in der Krise<br />

der Gesellschaft die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschaftsschuldner<br />

auf debitorische Geschäftskonten, läuft er Gefahr, für solche<br />

Zahlungen im Falle der Insolvenz persönlich zu haften.<br />

Dass die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag<br />

zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist<br />

landläufig bekannt. Welche persönlichen Haftungsfolgen dies – neben den strafrechtlichen<br />

Konsequenzen – haben kann, ist indessen weniger bekannt.<br />

Gemäß § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz<br />

von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder<br />

Feststellung der Überschuldung geleistet worden sind. Der Sinn dieser Regelung<br />

leuchtet unmittelbar ein, da das im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur<br />

Befriedigung sämtlicher Gläubiger der Gesellschaft gedachte Vermögen durch<br />

derartige Zahlungen zu Gunsten einzelner Gläubiger vermindert wird.<br />

Das OLG Hamm (Urteil vom 22. Dezember 2008) hatte den – auf den ersten<br />

Blick – umgekehrten Fall zu entscheiden: Der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen<br />

Gesellschaft ließ es fahrlässig zu, dass die Buchhaltung der Gesellschaft<br />

einen im Hinblick auf eine Forderung der Gesellschaft ausgestellten<br />

Scheck auf ein debitorisch geführtes Bankkonto eingezogen hat. Über das<br />

Vermögen der Gesellschaft wurde anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet.<br />

Das Gericht hat auch für diesen Fall eine Haftung des Geschäftsführers bejaht.<br />

Durch den Einzug der Forderung des Schuldners sei der gezahlte Betrag<br />

einseitig zur Rückführung des Debets auf dem Bankkonto verwendet worden.<br />

Wäre die Einziehung erst durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder auf<br />

ein kreditorisches Bankkonto erfolgt, hätte der auf die Forderung zu leistende<br />

Betrag hingegen zur paritätischen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung<br />

gestanden. Damit sei das zum Gläubigerschutz zu erhaltene Aktivvermögen<br />

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ZENK<br />

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der Gesellschaft in gleicher Weise geschmälert worden wie durch die Auszahlung<br />

eines Guthabens. Schutzzweck von § 64 GmbHG sei es nämlich<br />

gerade, das Aktivvermögen der Gesellschaft nach Eintritt der Krise so weit<br />

wie möglich zusammen zu halten.<br />

Das Urteil – gegen das derzeit die Revision beim Bundesgerichtshof anhängig<br />

ist – leuchtet vor diesem Hintergrund vom Ergebnis her ein und zeigt, welchen<br />

ggf. ruinösen Haftungsrisiken GmbH-Geschäftsführer in der Krise der Gesellschaft<br />

ausgesetzt sind. Einer Haftung hätte der Geschäftsführer im vom OLG<br />

Hamm entschiedenen Fall nur entgehen können, wenn er den Scheck entweder<br />

gar nicht eingezogen oder aber Sorge getragen hätte, dass der Scheck auf ein<br />

kreditorisches, ggf. zu diesem Zweck bei einer anderen Bank neu eröffnetes<br />

Konto eingezogen wird.<br />

[GUNTHER SCHMIDT • schmidt@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

DR. MICHAEL HACKERT<br />

Sanierungsprivileg bei Beteiligungserwerb<br />

Vor dem Hintergrund der anhaltenden Finanz- und Wirtschaftskrise hat<br />

der Gesetzgeber eine sog. Sanierungsklausel in Form eines neuen § 8 c<br />

Abs. 1a KStG eingeführt.<br />

Durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung (BGBl. I 20<strong>09</strong>, S. 2941<br />

- 2988) hat der Bundestag die Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften<br />

für zwei Jahre ausgesetzt.<br />

Der bisherige § 8 c KStG sieht eine Verlustabzugsbeschränkung für den Fall vor,<br />

dass innerhalb von fünf Jahren ein Erwerber mehr als 25 % bzw. mehr als 50 %<br />

der Beteiligung an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar<br />

erwirbt. Diese Verlustabzugsbeschränkung gilt sowohl für Verlustvorträge im<br />

Rahmen der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer. Aus Sicht<br />

sanierungsfähiger Kapitalgesellschaften stellt dies einen erheblichen Nachteil<br />

dar. Treten Investoren hinzu, gehen die Verlustvorträge anteilig oder in<br />

voller Höhe unter. Dies hat zur Folge, dass künftige Erträge der Gesellschaft<br />

nicht mehr mit vorgetragenen Verlusten verrechnet werden können. Nach dem<br />

nunmehr eingefügten § 8 c Abs. 1 a KStG können Verlustvorträge auch weiterhin<br />

genutzt werden, wenn der Beteiligungserwerb zum Zwecke der Sanierung<br />

erfolgt. Entsprechendes gilt für Zinsvorträge im Sinne der Zinsschranke. Die<br />

Sanierungsklausel ist rückwirkend für Anteilsübertragungen ab 2008 eingeführt<br />

worden und gilt noch für alle Beteiligungserwerbe bis Ende 20<strong>09</strong>.<br />

Im Ergebnis bietet die Sanierungsklausel innerhalb eines relativ engen Zeitfensters<br />

die Möglichkeit, Verlustvorträge und Zinsvorträge trotz an sich schädlichen<br />

Beteiligungserwerbs zu retten. Wer daher an eine Sanierung seiner Gesellschaft<br />

denkt, sollte möglichst kurzfristig prüfen, ob die Voraussetzungen des Sanierungsprivileges<br />

vorliegen.<br />

[DR. MICHAEL HACKERT • hackert@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 26


ZENK<br />

JAN BIRKEFELD<br />

Von Online-Aktionären und räuberischen Aktionären<br />

Am 1. September 20<strong>09</strong> ist das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie<br />

(ARUG) in Kraft getreten. Das ARUG verfolgt insbesondere<br />

zwei Ziele: Erleichterung der Stimmabgabe und Maßnahmen gegen missbräuchliche<br />

Aktionärsklagen.<br />

Zur Eindämmung von Anfechtungsklagen durch Aktionäre, die Anfechtungsklagen<br />

gegen Hauptversammlungsbeschlüsse mit der Zielsetzung anstrengen,<br />

sich die Klage gegen Gewährung finanzieller Vorteile abkaufen zu lassen<br />

(sog. räuberische Aktionäre), ist bereits mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität<br />

und zur Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ein Freigabeverfahren<br />

eingeführt worden. Danach können Hauptversammlungsbeschlüsse<br />

unter bestimmten Voraussetzungen in das Handelsregister eingetragen<br />

werden, auch wenn gegen diese eine Anfechtungsklage erhoben worden ist.<br />

Durch das ARUG werden nun die Voraussetzungen, unter denen ein Freigabebeschluss<br />

ergehen kann, präzisiert und großzügiger gefasst. Zudem ist das<br />

Freigabeverfahren verkürzt worden, um räuberischen Aktionären auf diesem<br />

Wege ihr wichtigstes Druckmittel zu nehmen, nämlich die Verzögerung der<br />

Umsetzung wichtiger Beschlüsse.<br />

Mehr Informationen<br />

zur Aktionärsrechterichtlinie<br />

lesen Sie<br />

hier.<br />

Zweites großes Ziel des ARUG ist es, das Aktienrecht an das Internetzeitalter<br />

anzupassen und die Stimmabgabe in Hauptversammlungen zu erleichtern.<br />

Aktiengesellschaften können bei der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen<br />

verstärkt moderne Medien nutzen. Zudem kann die Aktiengesellschaft<br />

ihren Aktionären in der Satzung das Recht einräumen, sich zur Hauptversammlung<br />

online zuzuschalten. Der Aktionär kann dann insbesondere sein<br />

Stimm- und Fragerecht in Echtzeit online ausüben.<br />

[JAN BIRKEFELD • j.birkefeld@zenk.com]<br />

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ZENK<br />

DR. STEFANIE HARTWIG<br />

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz<br />

Kopplung der Teilnahme am Gewinnspiel an den Verkauf<br />

bald möglich?<br />

Unternehmen stören sich bei der Veranstaltung von Gewinnspielen seit<br />

jeher daran, dass die Teilnahme an Gewinnspielen nicht an die Bedingung<br />

geknüpft werden darf, dass der Teilnehmer zuvor ein entsprechendes Produkt<br />

erwirbt.<br />

Jetzt besteht Anlass zur Hoffnung! Der Discounter Plus hat die Frage, ob dieses<br />

sogenannte Kopplungsverbot mit EU-Recht vereinbar ist, dem EuGH vorlegen<br />

lassen. Jüngst ist die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen zu dem Ergebnis<br />

gekommen, dass das deutsche Verbot der Kopplung von Gewinnspielen an den<br />

Absatz von Waren oder Dienstleistungen gemeinschaftsrechtswidrig ist. Daher<br />

gilt es als wahrscheinlich, dass der EuGH in seinem Urteil auch zu dem gleichen<br />

Ergebnis kommen wird. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Unternehmen die<br />

Teilnahme an ihren Gewinnspielen künftig davon abhängig machen dürften, dass<br />

der Verbraucher auch ihre Produkte erwirbt.<br />

Wir werden Sie in unserem Newsletter selbstverständlich informieren, sobald das<br />

Urteil des EuGH vorliegt.<br />

[DR. STEFANIE HARTWIG • hartwig@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 28


ZENK<br />

DR. STEFANIE HARTWIG<br />

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz<br />

Verschärfte Anforderungen an rechtserhaltende Benutzung<br />

von Marken<br />

Bekanntermaßen müssen eingetragene Marken benutzt werden, um<br />

eine Löschung der Marken zu verhindern. Jede Marke, die über einen<br />

Zeitraum von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen<br />

benutzt worden ist, kann auf Antrag eines beliebigen Dritten<br />

gelöscht werden.<br />

Um eine solche Löschung zu verhindern, werden vom Markeninhaber vor Ablauf<br />

der Fünf-Jahres-Frist häufig gezielte Benutzungsmaßnahmen ergriffen. So wird<br />

eine über einen längeren Zeitraum nicht benutzte Marke häufig im Rahmen einer<br />

Promotion-Aktion auf der entsprechenden Aktionsware angebracht. Teilweise<br />

werden auch Zugaben zu anderen Produkten des Markeninhabers mit der Marke<br />

gekennzeichnet.<br />

Keine ausreichende Benutzung bei<br />

ausschließlicher Verwendung einer<br />

Marke auf kostenlos abgegebenen<br />

Produkten!<br />

Die Rechtsprechung<br />

des Europäischen<br />

Gerichtshofes<br />

(EuGH, GRUR 20<strong>09</strong>,<br />

4<strong>10</strong> – Silberquelle/<br />

Maselli) lesen Sie<br />

hier.<br />

Insofern ist nunmehr Vorsicht geboten: Der Europäische Gerichtshof hat jüngst<br />

entschieden, dass der Markeninhaber seine Marke dann nicht ernsthaft benutzt,<br />

wenn er sie ausschließlich auf Produkten anbringt, die er den Käufern anderer<br />

Waren kostenlos zusätzlich mitgibt. Darin sei keine ernsthafte Benutzung zu<br />

erkennen, die jedoch erforderlich sei, um eine Löschungsreife der Marke zu<br />

verhindern. Diese Entscheidung ist aus deutscher Sicht nicht nur überraschend,<br />

sondern auch lebensfremd. Nichtsdestotrotz sollten Markeninhaber in der Praxis<br />

jedoch ab sofort darauf achten, dass sie ihre Marken zur Gewährleistung einer<br />

rechtserhaltenden Benutzung auch auf Produkten anbringen, die entgeltlich<br />

abgegeben werden.<br />

[DR. STEFANIE HARTWIG • hartwig@zenk.com]<br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 29


ZENK<br />

DR. MARKUS PANDER<br />

Neue Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz<br />

Mit Wirkung zum 1. September 20<strong>09</strong> ist mit § 32 Bundesdatenschutzgesetz<br />

(BDSG) eine Sonderregelung in Kraft getreten, die nunmehr die<br />

Voraussetzungen zulässiger Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis zusammenfasst.<br />

Der Gesetzgeber versteht die Norm als Vorläufer eines zukünftigen Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes.<br />

Die Vorschrift gilt für alle öffentlichen und privaten<br />

Arbeitgeber. Sie umfasst sowohl die automatisierte als auch die individuelle<br />

Datenverarbeitung.<br />

Gestattet wird die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener<br />

Daten eines Beschäftigten nur, wenn dies für Entscheidungen über Begründung,<br />

Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich und<br />

verhältnismäßig ist. Die Datenverarbeitung muss stets zur Erreichung eines<br />

zulässigen Zweckes geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der beeinträchtigten<br />

Rechte der Beschäftigten – insbesondere des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes<br />

– auch angemessen sein.<br />

Zum zulässigen Zweck erfolgt eine Abstufung, welche die bislang von der Rechtsprechung<br />

entwickelten Grundsätze übernimmt:<br />

Vor Vertragsschluss können Daten erhoben werden, die für die Einstellungsentscheidung<br />

erforderlich sind (z. B. fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Berufserfahrung).<br />

Nicht erhoben werden dürfen Daten, die nach der bisherigen Rechtsprechung<br />

schon individuell nicht erfragt werden durften (etwa Schwangerschaft,<br />

Gewerkschaftszugehörigkeit).<br />

Im Arbeitsverhältnis können Daten erhoben werden, die der Arbeitgeber zur Erfüllung<br />

seiner Pflichten (z. B. Personalverwaltung, Gehaltsabrechnung oder Ausübung<br />

des Weisungsrechtes) benötigt. Derselbe Maßstab gilt für die Erhebung<br />

von Daten im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.<br />

>><br />

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ZENK<br />

>><br />

Besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Dokumentation<br />

gelten, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht und überprüft werden soll.<br />

Da der Übergang zu einer solchen Ermittlung fließend sein kann, ist gerade in<br />

diesem Bereich die ständige anwaltliche Begleitung anzuraten. Bei Fehlern droht<br />

ein Verwertungsverbot der gewonnenen Erkenntnisse.<br />

Bei jeder Art der Datenerhebung sind zudem die Beteiligungsrechte des Betriebsrates<br />

oder Personalrates zu wahren.<br />

[DR. MARKUS PANDER • pander@zenk.com]<br />

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IN<br />

EIGENER<br />

SACHE<br />

ZENK<br />

SEMINARE<br />

SEMINARankündigung:<br />

„ERFOLGREICHE MARKEN- UND WERBESTRATEGIEN“<br />

Unter Leitung von Herrn Bergmann, Herrn Dr. Oelrichs und Frau Dr. Hartwig wird<br />

am<br />

1. Dezember 20<strong>09</strong><br />

im Hotel Intercontinental in Hamburg das Mandantenseminar „Erfolgreiche<br />

Marken- und Werbestrategien“ stattfinden.<br />

Das Seminar richtet sich u. a. an Führungskräfte, Unternehmensjuristen und<br />

Mitarbeiter der Marketingabteilungen sowie an sonstige Interessierte.<br />

Die Themen des Seminars lassen sich schlagwortartig wie folgt zusammenfassen:<br />

Trends erkennen. Strategien entwickeln. Erfolgreich werben.<br />

- Werbetrends 20<strong>10</strong><br />

- Medienkampagnen der NGOs<br />

- Effektiverer Schutz für Ihre Produktnamen<br />

- Auswirkungen des neuen UWG auf Ihre Werbung<br />

- Kundenbindung durch Gewinnspiele, Treueaktionen und social sponsoring<br />

Als Gastredner erwarten wir Herrn Olaf Berg, Geschäftsführer der Werbeagentur<br />

FREUNDEDESHAUSES, der einen Vortrag mit dem Titel „Alles bleibt anders.<br />

Oder: Die neue Realität. Handelskommunikation im Jahre 20<strong>10</strong>“ halten wird.<br />

Nähere Informationen können bei Frau Ines Meisner entweder telefonisch<br />

(040/22664-175) oder per E-Mail (meisner@zenk.com) abgefragt werden.<br />

[IMKE MEMMLER • memmler@zenk.com]<br />

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IN<br />

EIGENER<br />

SACHE<br />

ZENK<br />

SEMINARE<br />

Rückblick<br />

Am 5. Oktober 20<strong>09</strong> haben wir das Praxisseminar<br />

„Das neue Verpackungsrecht für die Lebensmittelwirtschaft“<br />

in Hamburg veranstaltet.<br />

ZENK Rechtsanwälte gaben einen Überblick über die Neuerungen, die mit Inkrafttreten<br />

der 5. Novelle der Verpackungsverordnung zum 1. Januar 20<strong>09</strong> in der<br />

Praxis zu berücksichtigen sind.<br />

Ein besonderes Anliegen war es, für die neue Verpflichtung zu sensibilisieren,<br />

sich als Inverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen unter<br />

bestimmten Voraussetzungen an einem dualen Entsorgungssystem zu beteiligen<br />

und eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. In diesem Zusammenhang ging<br />

es schwerpunktmäßig darum, praxisorientierte Hinweise zum Umgang mit der<br />

Systembeteiligungspflicht zu geben und zu erläutern, inwieweit Befreiungen von<br />

diesen Verpflichtungen in Betracht kommen. Neben dem Thema der Befreiung<br />

von der Systembeteiligungspflicht durch die Teilnahme an einer sog. Branchenlösung<br />

wurde die praxisrelevante Frage behandelt, inwieweit es den verpflichteten<br />

Unternehmen eines Vertriebsweges untereinander möglich ist, privatrechtliche<br />

Vereinbarungen über die Erfüllung und Übertragung der verpackungsrechtlichen<br />

Pflichten zu treffen.<br />

Für ZENK Rechtsanwälte referierten Dr. Carsten Oelrichs, Dr. Wolfgang Hopp,<br />

Dr. Martin Düwel und Dr. Kostja von Keitz. Übergreifender Tenor war, dass die<br />

Novellierung der Verpackungsverordnung für die Praxis zu zahlreichen Unklarheiten<br />

und Unsicherheiten geführt hat, so dass der einzelfallbezogene Umgang<br />

mit den Anforderungen der Verpackungsverordnung in der Regel einer sorgfältigen<br />

Prüfung bedarf.<br />

Die Veranstaltung führte im Rahmen des anschließenden Get-together zu<br />

interessanten Gesprächen.<br />

Bei Interesse können die Seminarunterlagen per E-Mail bei Herrn Dr. Hopp<br />

(hopp@zenk.com) oder Herrn Dr. von Keitz (vonkeitz@zenk.com) angefordert<br />

werden.<br />

[DR. WOLFGANG HOPP • hopp@zenk.com]<br />

[DR. KOSTJA VON KEITZ • vonkeitz@zenk.com]<br />

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IN<br />

EIGENER<br />

SACHE<br />

ZENK<br />

PERSONALIEN<br />

Neu AM STANDORT BERLIN<br />

Rechtsanwalt Dr. Markus Pander<br />

Geboren 1977 in Köthen. Studium und Tätigkeit als<br />

wissenschaftlicher Mitarbeiter in Halle/Saale.<br />

Arbeits- und zivilrechtliche Dissertation zur Arbeitnehmerhaftung<br />

2005.<br />

Rechtsanwalt seit 2006. Lehrbeauftragter der Juristischen<br />

und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-<br />

Luther-Universität Halle-Wittenberg. Prüfer für die Erste<br />

Juristische Prüfung (Universitärer Teil) im Schwerpunktbereich<br />

Arbeitsrecht und Forensische Praxis.<br />

Schwerpunkt der Tätigkeit ist das gesamte individuelle<br />

und kollektive Arbeitsrecht, insbesondere das Arbeits- und<br />

Tarifrecht des öffentlichen Dienstes.<br />

Fremdsprache: Englisch<br />

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