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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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zenk| news<br />

EDITORIAL InhALT<br />

Liebe Leser,<br />

wir freuen uns, dass einer<br />

der Gründungspartner unserer<br />

Sozietät, Joachim Bergmann,<br />

am 16.04.2008 auf der Jahrestagung<br />

des Bundes für Lebensmittelrecht<br />

und Lebensmittelkunde<br />

e.V. (BLL) in dessen Vorstand<br />

und zu dessen Vizepräsidenten<br />

bestellt worden ist.<br />

Der BLL ist der Spitzenverband<br />

der deutschen Lebensmittelwirtschaft<br />

und hat ein großes<br />

Renommee sowie einen enormen<br />

Einfluss in der Lebensmittelbranche.<br />

Die Stellung<br />

des Vizepräsidenten hat eine<br />

herausragende Bedeutung,<br />

zumal der Vorstand des BLL<br />

durchweg mit Führungspersönlichkeiten<br />

aus Industrie und<br />

Handel besetzt ist.<br />

Die Berufung von Herrn<br />

Bergmann in den Vorstand<br />

ist eine große Anerkennung<br />

seiner Tätigkeit beim BLL als<br />

Mitglied des Kuratoriums und<br />

Vorsitzenden des BLL-Rechtsausschusses<br />

sowie seiner<br />

umfassenden Erfahrung im<br />

Lebensmittelrecht.<br />

Ihr<br />

Dr. Carsten Oelrichs<br />

ImpREssum<br />

<strong>ZENK</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> | www.zenk.com<br />

Copyright © <strong>ZENK</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong>. Weiterverbreitung der Inhalte<br />

nur unter Angabe der Quelle. Alle Rechte vorbehalten. Verantwortlich:<br />

Joachim Bergmann (bergmann@zenk.com), Jan Dietze<br />

(dietze@zenk.com). Anschriftenänderungen, Anregungen, Wünsche:<br />

Bettina Lange (lange@zenk.com)<br />

zenk| news | ausgabe 10|07 | www.zenk.com<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Muster-GmbH und Unternehmergesellschaft<br />

– Auf dem Weg zur<br />

deutschen Limited?<br />

GmbH-Reform geht auf die Zielgerade<br />

mehr dazu…<br />

Die nachlassende Attraktivität von<br />

Mantelgesellschaften<br />

Die Nutzung eines GmbH-Mantels als<br />

Unternehmensträger … mehr dazu…<br />

Lebensmittelrecht<br />

MON CHERI® und das Jugendschutzgesetz<br />

Mit der Verschärfung des Jugendschutzgesetzes<br />

… mehr dazu…<br />

Nanotechnologie<br />

Nanotechnologie in der Lebensmittelwirtschaft<br />

mehr dazu…<br />

Änderungen in der „ohne<br />

Gentechnik“-Kennzeichnung<br />

Gentechnikpaket im Bundesrat verabschiedet<br />

mehr dazu…<br />

Zulässige Bio-Auslobungen nach<br />

der aktuellen und nach der neuen<br />

Öko-Verordnung<br />

Bio-Boom ungebrochen mehr dazu…<br />

Markenrecht<br />

Schwächung von Marken durch<br />

Unternehmenskennzeichen?<br />

Zwei aktuelle Urteile bereiten Markeninhabern<br />

Sorge mehr dazu…<br />

Verbraucherrecht<br />

Wichtig für den Fernabsatz<br />

Neues Muster für die Widerrufsbelehrung<br />

ist in Kraft getreten<br />

mehr dazu…<br />

Preisangaben bei Service-<br />

Rufnummern<br />

Unsicherheiten nach der Einführung<br />

des § 66 A TKG<br />

mehr dazu…<br />

Das neue Verbraucherinformationsgesetz<br />

Akteneinsicht für Jedermann<br />

mehr dazu…<br />

Schuldrecht<br />

Bürgschaften<br />

Achtung bei Fälligkeiten<br />

mehr dazu…<br />

Baurecht<br />

Bauträgerrecht<br />

Verkaufsprospekt verpflichtet!<br />

mehr dazu…<br />

HAMBURG<br />

Hartwicusstrasse 5<br />

22087 Hamburg<br />

Tel +49-40-226640<br />

Fax +49-40-2201805<br />

hamburg@zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

ausgabe 05|08<br />

Schlechte Konjunktur – viele Bau-<br />

prozesse?<br />

Erhebungen des Statistischen Bundesamtes<br />

mehr dazu…<br />

Mietrecht<br />

Unwirksame Schönheitsreparaturklausel<br />

Ausgleich durch Mieterhöhung?<br />

mehr dazu…<br />

Urheberrecht<br />

Elektronische Verwertungsrechte<br />

Automatischer Übergang von Nutzungsrechten?<br />

mehr dazu…<br />

Arbeitsrecht<br />

Arbeitsrechtlich immer auf dem<br />

Laufenden ...<br />

Informationsveranstaltungen zu aktuellen<br />

Themen mehr dazu…<br />

Delegation von Unternehmerpflichten<br />

im Arbeitsverhältnis<br />

Vielfache öffentlich-rechtliche Normen<br />

sind strafbewehrt mehr dazu…<br />

Beihilferecht<br />

Neue Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen<br />

Europäische Kommission verabschiedete<br />

zu Beginn des Jahres neue Leitlinien<br />

mehr dazu…<br />

Umweltrecht<br />

Neues Kostenrisiko für Unternehmen<br />

durch das Umweltschadensgesetz<br />

Neue Haftungsrisiken für Vorstände,<br />

Geschäftsführer und Führungskräfte<br />

mehr dazu…<br />

Das REACH-Anpassungsgesetz<br />

Die sogenannte REACH-Verordnung<br />

ist in Kraft getreten mehr dazu…<br />

Zivilrecht<br />

Briefeinwurf an Silvester: Zugang<br />

erst im Januar?<br />

Schriftstücke mit fristgebundenen<br />

Erklärungen mehr dazu…<br />

Dies & Das<br />

2. Liederabend der Musikhochschule<br />

Hanns Eisler<br />

Zweiten Meisterkurs ermöglicht<br />

mehr dazu…<br />

Personalia<br />

mehr dazu…<br />

[<strong>Gesamtausgabe</strong> <strong>ZENK</strong> <strong>news…</strong>]<br />

BERLIN<br />

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koeln@zenk.com<br />

1<br />

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[JAN BIRKEFELD]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Muster-GMbH und unterneHMerGesellscHaft – auf deM<br />

WeG zur deutscHen liMited?<br />

die GmbH-reform geht auf die zielgerade. das bundesjustizministerium<br />

hat am 29. Mai 2006 den referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisie-<br />

rung des GmbH-rechts und zur bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />

zur diskussion gestellt. der davon in mehreren Punkten abweichende<br />

regierungsentwurf ist am 23. Mai 2007 beschlossen worden. am 23. Januar<br />

2008 fand die anhörung im rechtsausschuss des bundestages statt. nach<br />

abschließender beratung im bundestag und erneuter befassung des bundesrates<br />

mit dem Gesetz ist ein inkrafttreten zu beginn des dritten Quartals<br />

2008 wahrscheinlich.<br />

Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, die GmbH als populärste Gesellschaftsform<br />

in Deutschland seriöser und für Krisen unanfälliger zu machen (siehe<br />

auch zu den wichtigsten geplanten Änderungen der Artikel in der <strong>ZENK</strong> news<br />

Ausgabe 10/07 – „Die GmbH- Reform kommt“, Autor: Jan Dietze). Hinzu kommen<br />

Rechtsentwicklungen auf europäischem Gebiet, die den Gesetzgeber veranlassen,<br />

die GmbH im Vergleich zu ausländischen Gesellschaftsformen – insbesondere<br />

der Private Limited Company englischen Rechts attraktiver zu machen.<br />

Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist insbesondere die Erleichterung und<br />

Beschleunigung von Gesellschaftsgründungen durch Einführung einer Muster-<br />

GmbH und einer Unternehmergesellschaft. Sowohl die Integration als auch die<br />

gesetzliche Umsetzung dieser beiden Modelle stoßen allerdings auf vielfältige<br />

Kritik.<br />

Der Regierungsentwurf sieht eine Mustersatzung und ein sogenanntes „Gründungs-Set“<br />

vor, mittels dessen eine GmbH gegründet werden kann, ohne dass<br />

es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Ausweislich der Begründung zum<br />

Regierungsentwurf soll die Gründung einer GmbH in „unkomplizierten Standardfällen“<br />

erleichtert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt<br />

werden. Aufgrund der Einfachheit der im Muster enthaltenen Regelungen bedürfe<br />

es in diesen Fällen in der Regel nicht der notariellen Beratung und Belehrung.<br />

Allerdings ist die Mustersatzung wegen ihrer starren Vorgaben von vornherein<br />

für zahlreiche GmbH-Gründungen nicht geeignet. Da sie insbesondere keinerlei<br />

Regelungen zur Vermeidung oder geordneten Regulierung von Gesellschafterstreitigkeiten<br />

enthält, scheint die Verwendung der Mustersatzung in der Regel<br />

nur für die Ein-Personen-GmbH ratsam.<br />

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1<br />

1


Für weitere<br />

Infos zum<br />

Gesetzgebungs-<br />

verfahren klicken<br />

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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Unternehmergesellschaft handelt<br />

es sich um eine neue Variante der GmbH. Sie kann bereits mit einem Stammkapital<br />

von nur einem Euro gegründet werden, muss dann aber im Laufe der Zeit<br />

Eigenkapital ansparen. Die Gesellschaft muss in ihrer Firma den Rechtsformzusatz<br />

„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“<br />

führen. Hierdurch soll das Publikum darauf hingewiesen werden, dass<br />

es sich um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem<br />

Kapital ausgestattet ist. Hauptkritikpunkt ist, dass dadurch die Seriositätsschwelle<br />

unterschritten und der Ruf der GmbH generell in Mitleidenschaft gezogen<br />

wird. Zudem gilt das Gros der Regelungen des GmbHG, die dem Schutz des<br />

Stammkapitals dienen sollen und nicht auf Gesellschaften mit einem Mindeststammkapital<br />

von nur einem Euro zugeschnitten sind, uneingeschränkt auch für<br />

die Unternehmergesellschaft. Das kann für die Gründer zu unerwarteten Risiken<br />

führen. Beispielsweise droht einer mit lediglich wenigen Euro Stammkapital ausgestatteten<br />

Unternehmergesellschaft sofort die Gefahr der Überschuldung mit<br />

der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht für den Geschäftsführer dann, wenn<br />

die Gesellschaft die Gründungskosten aufbringen soll (was bei Verwendung der<br />

Mustersatzung vorgesehen ist).<br />

[JAN BIRKEFELD • j.birkefeld@zenk.com]<br />

Wegen der massiven Kritik an der Einführung der Mustersatzung und der Unternehmergesellschaft bleibt abzuwarten,<br />

ob diese Neuerungen den Weg ins Gesetz finden werden. Falls es bei den Regelungen des Regierungsentwurfes<br />

bleibt, ist bei der Anwendung der vorgenannten Institute jedoch Vorsicht geboten. Die Neuerungen sind<br />

als Option für Kleinunternehmer und Existenzgründer als Konkurrenz zur Limited gedacht. Sie passen in der Regel<br />

nicht auf GmbHs, die andere als die in der Mustersatzung genannten Unternehmensgegenstände oder mehrere<br />

Gesellschafter haben. Zudem lässt sich gerade am Beispiel der Ltd, die eine enorm hohe Mortalitätsrate aufweist,<br />

erkennen, dass vermeintliche Erleichterungen bei der Gründung und der Kapitalausstattung der Gesellschaft häufig<br />

schwerwiegende Folgeprobleme mit sich bringen.<br />

1<br />

2


[DR. MICHAEL BRÄUER]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

Die nachlassenDe attraktivität von<br />

Mantelgesellschaften<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Die nutzung eines gmbh-Mantels als Unternehmensträger ist in der<br />

Praxis von großer Bedeutung. Die gesellschafter versprechen sich von ihr<br />

eine verringerung der steuerlast im rahmen der werbenden tätigkeit der<br />

gesellschaft, eine beschleunigte gründung und einen geringeren finanziellen<br />

gründungsaufwand. in den letzten Jahren, insbesondere seit 2002,<br />

hat es jedoch gravierende änderungen gegeben, die die attraktivität einer<br />

Mantelgesellschaft deutlich beeinträchtigen.<br />

Eine solche Änderung hat zuletzt die Unternehmenssteuerreform 2008 mit sich<br />

gebracht. Mit dieser Reform ist ein neuer § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />

eingeführt worden, der im Vergleich zur früheren Rechtslage eine deutlich<br />

verschärfte Regelung zur Inanspruchnahme von laufenden Verlusten und Verlustvorträgen<br />

beinhaltet. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob überwiegend<br />

neues Betriebskapital zugeführt wurde, sondern nur noch auf Anteilseignerwechsel<br />

innerhalb von fünf Jahren.<br />

Abgesehen von der Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen bei<br />

der Nutzung von Mantelgesellschaften hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits<br />

im Jahre 2002 eine maßgebliche Verschärfung des auf Mantelgesellschaften<br />

anwendbaren Rechts herbeigeführt. Aufgrund eines in diesem Jahr erlassenen<br />

und im Jahre 2003 bestätigten Urteils des BGH ist bei der Aktivierung einer<br />

Vorrats-GmbH das Gründungsrecht nach dem GmbH-Gesetz zu beachten. Der<br />

BGH spricht dementsprechend auch von einer wirtschaftlichen Neugründung.<br />

Missachten die Gesellschafter dies, unterliegen sie nach dem BGH u.U. einer<br />

Unterbilanzhaftung, was im Einzelfall ganz erhebliche finanzielle Folgen für den<br />

Gesellschafter persönlich (!) haben kann.<br />

In einem am 20. Dezember 2007 erlassenen Urteil hat das Oberlandesgericht<br />

Köln nunmehr geurteilt, dass eine solche Haftung nicht in Betracht kommt, wenn<br />

die Mantelverwendung – in der Regel also die Reaktivierung des Mantels – vor<br />

den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, konkret vor dem<br />

7. Juli 2003, erfolgte. In den vielen Fällen, in denen heute tätige Gesellschaften<br />

aus Mantelgründungen vor diesem Datum hervorgehen, bestünde das Risiko<br />

einer Unterbilanzhaftung also nicht.<br />

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1<br />

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Infos zum Thema<br />

Mantelgesellschaft<br />

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Verlustabzug bei<br />

Körperschaften<br />

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Mantelgesellschaften haben in den<br />

letzten Jahren deutlich an attraktivität<br />

verloren. alternative gestaltungsmöglichkeiten<br />

werden in aller<br />

regel sinnvoller sein. Jedenfalls<br />

das erhebliche haftungsrisiko aber,<br />

das die rechtsprechung des Bgh<br />

herbeigeführt hat, könnte sich nunmehr<br />

für die bedeutsamste gruppe<br />

der altfälle erledigt haben.<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Ob ein solcher von dem OLG Köln gewährter Vertrauensschutz anzuerkennen<br />

ist, wurde in den letzten Jahren ausgiebig diskutiert. In Kürze wird sich vermutlich<br />

der BGH mit dieser Frage auseinanderzusetzen haben, denn das OLG Köln<br />

hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.<br />

[DR. MICHAEL BRÄUER • braeuer@zenk.com]<br />

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[JOACHIM BERGMANN]<br />

Das Verhältnis zwischen<br />

MON CHERI®, Kindern<br />

und Jugendlichen und dem<br />

Muttertag<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

MON CHERI® uNd das JugENdsCHutzgEsEtz<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Mit der Verschärfung des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf die ab-<br />

gabe von tabak- und alkoholerzeugnissen hat sich jüngst auch die Frage<br />

gestellt, ob MON CHERI® (und selbstverständlich ähnliche Produkte) unter<br />

§ 9 abs. 1 Nr. 1 Juschg fallen und demzufolge insbesondere vom Lebensmitteleinzelhandel<br />

strikt darauf zu achten ist, dass diese nicht an Jugendliche<br />

(auch nicht als Muttertagsgeschenk !) abgegeben werden dürfen.<br />

Nach einer Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend sind branntweinhaltige Lebensmittel, die Branntwein in<br />

nicht nur geringfügiger Menge enthalten und daher in den Bereich der Schutznorm<br />

des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG fallen, solche mit mehr als 1 Vol.-% Alkohol.<br />

Entscheidend soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die Erheblichkeit der<br />

Alkoholmenge das insgesamt gereichte Gewicht, nicht aber der Alkoholgehalt<br />

einer einzelnen Zutat (nicht die Rumfrucht auf dem Pudding) sein. Bloße Geschmacksverfeinerungen<br />

mit Alkohol, wie sie z. B. bei Suppen und Saucen üblich<br />

sind, fallen nicht unter diese Bestimmung. Auf der anderen Seite ist unstreitig,<br />

dass alkoholhaltige Eisbecher und Getränke wie Grog sowie branntweinhaltige<br />

Süß- und Zuckerwaren unter diese Bestimmung fallen können. Gerade bei Süßwaren<br />

ist dabei zu unterscheiden, ob der Alkoholgehalt geschmacksbestimmend<br />

oder nur geschmacksverfeinernd ist.<br />

Nach alledem wird man feststellen müssen, dass Branntweinbohnen ebenso § 9<br />

Abs. 1 Nr. 1 JuSchG unterfallen wie auch MON CHERI®-Pralinen. Dies mit dem<br />

etwas kuriosen Ergebnis, dass MON CHERI® ausschließlich von Volljährigen<br />

erworben werden kann. Da sich in den letzten Monaten eine außerordentlich<br />

drastische Rechtsprechung zum Schutz der Jugendlichen bei Verstößen des<br />

Einzelhandels in Bezug auf die Schutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes<br />

eingestellt hat (Bußgelder im mittleren vierstelligen Bereich sind absolut üblich),<br />

ist hier also Vorsicht geboten.<br />

[JOACHIM BERGMANN • bergmann@zenk.com]<br />

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[JOACHIM BERGMANN]<br />

Was können Nanotechnologie und<br />

lotuseffekt der lebensmittelwirtschaft<br />

bringen?<br />

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Nanotechnologie<br />

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NaNotechNologie<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Nanotechnologie ist ein Sammelbegriff für verschiedene technologien,<br />

die in Physik, chemie und Biologie zum einsatz kommen. gemeinsam ist<br />

ihnen allen die erforschung, erzeugung und Verwendung von Strukturen<br />

und Materialien in einer Dimension von < 100 Nanometer (1 nm = 10-9 m =<br />

0,000000001 m).<br />

Charakteristisch für Nanomaterialien sind veränderte physikalische (z.B. Leitfähigkeit,<br />

Farbe, Dichte), chemische und physikalisch-chemische (z.B. Reaktionsfähigkeit,<br />

Löslichkeit, Struktur) und biologische Eigenschaften (z.B. Membrangängigkeit,<br />

Diffusionseigenschaften).<br />

Zurzeit sind in der Lebensmittelwirtschaft nanotechnologische Verfahren unüblich.<br />

Man wird allerdings davon ausgehen können, dass sich die Lebensmittelwirtschaft<br />

auch mit dieser Schlüssel-Technologie beschäftigen wird. Wichtige<br />

Grundvoraussetzung wird dabei sein, dass es keinerlei Kompromisse in Bezug<br />

auf das überragende Prinzip der Lebensmittelsicherheit geben kann.<br />

Seit Jahren bereits gibt es in der Lebensmittelwirtschaft in relativ geringem Umfang<br />

die Verwendung von nanoskaliger Kieselsäure (Siliziumdioxid) als Rieselhilfsmittel<br />

(E 551) in bestimmten Lebensmittelprodukten. Weiter fortgeschritten<br />

sind Anwendungsversuche im Bereich der Packstoffe und der Lebensmittelbedarfsgegenstände.<br />

Gerade im Kunststoffbereich sind Lösungen mit Nanomaterialien<br />

in der Entwicklung, von denen man sich eine Optimierung von Qualität und<br />

Sicherheit verpackter Lebensmittel verspricht.<br />

Rein rechtlich wird man sich bei dieser Technologie sowohl mit den Grundsätzen<br />

der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO) als auch der Verordnung (EG)<br />

Nr. 1935/2005 (Materialen und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt<br />

kommen) zu befassen haben.<br />

[JOACHIM BERGMANN • bergmann@zenk.com]<br />

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[SONJA SCHULZ, LL.M]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Änderungen in der „ohne gentechnik“-kennzeichnung<br />

nach langer und kontroverser diskussion wurde nunmehr das soge-<br />

nannte gentechnikpaket im Bundesrat verabschiedet und am 1. April 2008<br />

im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. inhalt der neuregelung ist insbesondere<br />

die Änderung der Voraussetzungen für eine „ohne gentechnik“-kennzeichnung<br />

von Lebensmitteln. die neuregelung der „ohne gentechnik“kennzeichnung<br />

wird voraussichtlich ab dem 1. Mai 2008 gelten. das genaue<br />

datum des inkrafttretens dieser regelung ist von einem notifizierungsverfahren<br />

abhängig, das derzeit in Brüssel anhängig ist, und wird gesondert<br />

im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.<br />

Bisher regelte § 4 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung<br />

(NLV) die Voraussetzungen, unter denen die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln<br />

mit der Angabe „ohne Gentechnik“ zulässig ist. Damit sollte dem Lebensmittelunternehmer<br />

die Möglichkeit eröffnet werden, auf die Herstellung des<br />

Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hinzuweisen. Tatsächlich<br />

bestand jedoch in einigen Punkten Unklarheit über die genaue Auslegung<br />

der Regelung und die Vorgaben waren derart streng, dass nur die wenigsten<br />

Lebensmittelunternehmer eine „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung verwendet haben.<br />

Mit der Neuregelung soll nun insbesondere die Häufigkeit der Verwendung<br />

der „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung gesteigert werden.<br />

Aus systematischen Gründen wurde die Regelung von der NLV in das EG-<br />

Gentechnik-Durchführungsgesetz verlagert. Darüber hinaus wird es inhaltliche<br />

Änderungen geben. Einerseits bleibt einzig die Kennzeichnung mit der uneingeschränkten<br />

Formulierung „ohne Gentechnik“ zulässig. Andererseits werden die<br />

Voraussetzungen für eine Verwendung dieser Kennzeichung durch die Neuregelung<br />

z.T. herabgesetzt:<br />

a) So wird es bei den Futtermitteln für die Tiere, von denen die zu kennzeichnenden<br />

Lebensmittel gewonnen werden, zukünftig weniger strenge Einschränkungen<br />

geben. Insbesondere die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen,<br />

Enzymen, Vitaminen und Aminosäuren, die mit GVO (Gentechnisch veränderter<br />

Organismus) erzeugt wurden, wird hier zulässig sein. Außerdem gilt für die<br />

eingesetzten Futtermittel der Kennzeichnungsschwellenwert für zufällig und<br />

technisch unvermeidbare Einträge von GVO von 0,9 %. Des Weiteren bestehen<br />

außerhalb bestimmter Sperrzeiten keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung<br />

genetisch modifizierter Futtermittel.<br />

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1<br />

1


die neuregelung der „ohne<br />

gentechnik“-kennzeichnung führt<br />

dazu, dass Lebensmittel, die die<br />

Auslobung „ohne gentechnik“ nach<br />

dem eg-gentechnik-durchführungsgesetz<br />

tragen dürfen, nicht<br />

zwangsläufig ohne einsatz von gVo<br />

(gentechnisch veränderter organismus)<br />

erzeugt wurden.<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

b) Daneben wird für alle Lebensmittel Folgendes gelten: mit § 3a Absatz 5 Satz 1<br />

EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz wird grundsätzlich verboten, beim Herstellen<br />

eines Lebensmittels durch GVO hergestellte Lebensmittel, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe<br />

oder Stoffe im Sinne des § 5 Absatz 2 LMKV zu verwenden. § 3a<br />

Absatz 5 Satz 2 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz nimmt hiervon jedoch all<br />

jene Stoffe aus, die im Rahmen der neuen Öko-Verordnung (EG) 834/07 für die<br />

Verwendung in Bio-Lebensmitteln zugelassen werden.<br />

Im Ergebnis wird nach der Neuregelung daher die uneingeschränkte Auslobung<br />

„ohne Gentechnik“ auch für Lebensmittel zulässig sein, die insbesondere im<br />

oben dargestellten Rahmen bewusst unter Verwendung von GVO hergestellt<br />

wurden. Da der Verbraucher die Aussage „ohne Gentechnik“ jedoch dahingehend<br />

verstehen dürfte, dass das jeweilige Lebensmittel zumindest nicht bewusst<br />

und zielgerichtet mit GVO in Berührung gekommen ist, handelt es sich bei der<br />

Neuregelung um eine gesetzlich vorgesehene Irreführung des Verbrauchers.<br />

So titelte der BLL in einer Presseinformation vom 25. Januar 2008 dann auch<br />

treffend „Ohne Gentechnik“ meint künftig „mit ein bisschen Gentechnik“. Es bleibt<br />

daher abzuwarten, ob eines der maßgeblichen Ziele der Neuregelung, nämlich<br />

mehr Unternehmen zu einer „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung zu bewegen,<br />

erreicht werden kann. Es ist durchaus naheliegend, dass auf eine zulässige<br />

„ohne Gentechnik“-Kennzeichnung verzichtet wird, um nicht Gefahr zu laufen<br />

sich unglaubwürdig zu machen.<br />

[SONJA SCHULZ • schulz@zenk.com]<br />

1<br />

2


[SONJA SCHULZ, LL.M]<br />

Zum Aufsatz<br />

klicken Sie bitte<br />

auf den Button…<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Zulässige Bio-AusloBungen nAch der Aktuellen und<br />

nAch der neuen Öko-Verordnung<br />

der Bio-Boom ist ungebrochen. das macht es für viele lebensmittel-<br />

unternehmer interessant, sich - sofern noch nicht geschehen - auf diesem<br />

Markt zu platzieren.<br />

Die rechtlichen Vorgaben für eine Bio-Kennzeichnung von Lebensmitteln ergeben<br />

sich aus der sogenannten Öko-Verordnung. Dabei werden eine Reihe derzeitiger<br />

Regelungen der Öko-Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zum 1. Januar 2009<br />

durch den Geltungsbeginn der neuen Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/07 ersatzlos<br />

gestrichen oder verändert. Daneben bieten sich nach der neuen Öko-Verordnung<br />

jedoch auch neue Möglichkeiten für Bio-Auslobungen.<br />

Eine ausführliche Darstellung der zulässigen Bio-Auslobungen nach der aktuellen<br />

und nach der neuen Öko-Verordnung können Sie in meinem Aufsatz „Die<br />

Alte und die Neue - Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach<br />

der neuen Öko-Verordnung“ lesen, der kürzlich in der Zeitschrift für Stoffrecht<br />

veröffentlicht wurde.<br />

[SONJA SCHULZ • schulz@zenk.com]<br />

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[DR. STEFANIE HARTWIG]<br />

Fachanwältin für gewerblichen<br />

Rechtsschutz<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

Beitrag zum markenrecht<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Schwächung von marken durch unternehmenskennzeichen?<br />

Zwei aktuelle Urteile bereiten Markeninhabern Sorge: Der Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH) stärken die Rechte an<br />

Unternehmenskennzeichen zulasten von eingetragenen Marken. Bislang haben<br />

sich ältere Markenrechte nicht nur gegen jüngere Marken, sondern in aller Regel<br />

auch gegen erst später verwendete Unternehmensbezeichnungen durchgesetzt.<br />

Darauf können sich Markeninhaber nun nicht mehr verlassen.<br />

Die cÉLine-entscheidung des eugh<br />

Gegenstand der Entscheidung des EuGH war der Konflikt zwischen einer älteren<br />

Marke und einem jüngeren identischen Unternehmenskennzeichen. Der französische<br />

Inhaber der u. a. für Bekleidung und Schuhe geschützten Prêt-à-Porter-<br />

Marke CÉLINE klagte gegen ein Bekleidungsgeschäft im französischen Nancy,<br />

das unter der Firmenbezeichnung CÉLINE betrieben wurde.<br />

Der EuGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Benutzung einer<br />

Firmenbezeichnung zunächst nur das Geschäft näher bestimme. Eine Markenverletzung<br />

setze jedoch voraus, dass die Firmenbezeichnung nicht nur als<br />

solche, sondern auch für die von dem Firmeninhaber angebotenen Waren oder<br />

Dienstleistungen benutzt werde. Eine Markenverletzung kommt also nur in<br />

Betracht, wenn der Inhaber der jüngeren Unternehmenskennzeichenrechte die<br />

Firmenbezeichnung auch zur Bezeichnung der von ihm vertriebenen Waren oder<br />

Dienstleistungen benutzt.<br />

Die the hOme StOre-entscheidung des Bgh<br />

Der BGH folgt der dargestellten Entscheidung des EuGH in seiner THE HOME<br />

STORE-Entscheidung. Dort hatte der Inhaber älterer Markenrechte an der Bezeichnung<br />

THE HOME DEPOT gegen den Baumarktbetreiber Bauhaus geklagt,<br />

weil dieser die Bezeichnung THE HOME STORE als Zusatz zur Firmenbezeichnung<br />

‚Bauhaus’ verwendete. Obwohl der BGH beide Zeichen als verwechslungsfähig<br />

ansah, ist nach Auffassung des Gerichts keine Markenverletzung gegeben,<br />

wenn Bauhaus den Zusatz THE HOME STORE nur als Bezeichnung der Firma,<br />

nicht aber zur Kennzeichnung von Waren benutzt.<br />

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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

konsequenzen der neuen rechtsprechung für die Praxis<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Für die Praxis haben diese beiden Entscheidungen gravierende Konsequenzen:<br />

In Markenverletzungsverfahren muss – anders als in der Vergangenheit - künftig<br />

äußerst sorgfältig dargelegt werden, dass die angegriffene Unternehmensbezeichnung<br />

zugleich zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet<br />

wird. Die Kriterien, nach denen ein solcher unzulässiger Warenbezug<br />

vorliegt, haben weder der EuGH noch der BGH genau herausgearbeitet. Die<br />

Grenze der Zulässigkeit wird selbstverständlich überschritten, wenn die Firmenbezeichnung<br />

auf den Waren angebracht wird. Ein Warenbezug kann aber auch<br />

auf subtilere Weise hergestellt werden. Genau hier beginnt ein Graubereich,<br />

der Markeninhabern nach diesen beiden wegweisenden Entscheidungen Sorge<br />

bereitet. Es besteht die Gefahr, dass Marken verwässert werden, weil Unternehmensinhaber<br />

ihre jüngeren Firmenbezeichnungen geschickt genug einsetzen,<br />

um von großen Markennamen zu profitieren, aber keinen hinreichend konkreten<br />

Warenbezug herstellen, der zu einem gerichtlichen Verbot führen würde. Hier ist<br />

die Rechtsprechung gefordert, einen derartigen Missbrauch zu verhindern und<br />

den Inhabern von Unternehmenskennzeichen klare Grenzen aufzuzeigen.<br />

[DR. STEFANIE HARTWIG • hartwig@zenk.com]<br />

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz<br />

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[DR. BASTIAN<br />

SCHMIDT-VOLLMER, LL.M]<br />

Für ein Muster der<br />

Widerrufsbelehrung<br />

klicken Sie bitte auf<br />

den Button…<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

Wichtig für den fernABSAtZ<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

neues Muster für die Widerrufsbelehrung ist am 1. April 2008 in Kraft<br />

getreten.<br />

Nach § 355 Abs. 2 BGB müssen Unternehmer bei sog. Fernabsatzgeschäften,<br />

also z.B. bei Geschäften über das Internet, ihre Kunden in deutlich gestalteter<br />

Form über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte belehren. Um dies zu erleichtern,<br />

hat das Bundesjustizministerium (BMJ) bereits im Jahr 2002 eine Musterbelehrung<br />

über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet und in Anlage 2 zur<br />

BGB-Informationspflichtenverordnung veröffentlicht.<br />

Die Musterbelehrung erfüllte ihren Zweck, Unternehmern ihre Geschäfte im Internet<br />

zu erleichtern, jedoch nicht. Im Gegenteil: Die Musterbelehrung war in vielen<br />

Punkten unklar, in anderen Punkten schlicht falsch. Dies hatte unter anderem<br />

eine Welle von Abmahnungen zur Folge, die die Verwendung der Musterbelehrung<br />

als wettbewerbswidrig rügten. In anschließenden Gerichtsverfahren wurde<br />

die Musterbelehrung von mehreren Gerichten ganz oder teilweise für unwirksam<br />

und wettbewerbswidrig erklärt. Überdies begann durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung<br />

die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass Verbraucher zum Teil noch<br />

etliche Zeit nach Vertragsschluss wirksam den Widerruf erklären konnten.<br />

Es entstand erhebliche Rechtsunsicherheit. Insbesondere waren die zur Muster-<br />

belehrung ergangenen Urteile zum Teil widersprüchlich, so dass es auch mit<br />

anwaltlicher Hilfe kaum möglich war, eine „abmahnsichere“ Widerrufsbelehrung<br />

zu entwerfen.<br />

Um die Rechtsunsicherheit zu beenden, hat das BMJ nunmehr ein neues Muster<br />

für die Widerrufsbelehrung geschaffen. Belehrungen, die den bislang gültigen<br />

Mustern entsprechen, dürfen theoretisch noch innerhalb einer Übergangsfrist bis<br />

zum 1. Oktober 2008 genutzt werden. Wer diese Übergangsfrist ausschöpft und<br />

bis 1. Oktober 2008 noch die alte Musterbelehrung verwendet, riskiert indessen,<br />

mit Erfolg abgemahnt zu werden. Vielmehr sollten betroffene Unternehmen<br />

schnellstmöglich nur noch die neue Musterbelehrung verwenden.<br />

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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Endgültige Rechtssicherheit kann indessen auch durch diese nicht erreicht<br />

werden. Denn auch bei der neuen Musterbelehrung handelt es sich nur um eine<br />

Rechtsverordnung des BMJ, nicht um ein formelles Gesetz. Gerichte könnten<br />

daher auch die neue Musterbelehrung für unwirksam erklären. Insbesondere<br />

unterscheidet sich die neue Musterbelehrung nur geringfügig von der alten.<br />

Zwar hat der BMJ die Musterbelehrung in einigen Punkten, die die Rechtsprechung<br />

eindeutig für unzulässig erklärt hat, überarbeitet. Andere Kritikpunkte sind<br />

jedoch nicht umgesetzt worden. So ist auch die neue Musterbelehrung nicht so<br />

gefasst, dass ein verständiger Verbraucher sie ohne weiteres verstehen könnte.<br />

Es bleibt daher abzuwarten, ob die neue Musterwiderrufsbelehrung vor den<br />

Gerichten Bestand haben wird.<br />

[DR. BASTIAN SCHMIDT-VOLLMER • schmidt-vollmer@zenk.com]<br />

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[IMKE MEMMLER]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Preisangaben bei service-rufnummern – unsicherheiten<br />

nach einführung des § 66a tKg<br />

am 1. september 2007 ist § 66a des telekommunikationsgesetzes<br />

(tKg) in Kraft getreten (www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__66a.html).<br />

danach ist bei angabe bestimmter service-telefonnummern auf Produkten<br />

und in der Werbung der Preis des telefondienstes künftig sehr viel präziser<br />

als zuvor zeitabhängig je minute oder zeitunabhängig je inanspruchnahme<br />

anzugeben. soweit für die inanspruchnahme eines dienstes für anrufe aus<br />

dem mobilfunknetz andere Preise gelten, muss zusätzlich ein hinweis erfolgen:<br />

„Preise aus dem mobilfunknetz können abweichen“.<br />

Von der Neuregelung betroffen sind insbesondere sog. Premium-Dienste<br />

(Tel.: 0190/0900 …), Auskunftsdienste (Tel: 118..), Massenverkehrsdienste<br />

(Tel: 0137…) und Geteilte-Kosten-Dienste (0180…).<br />

In der Praxis fällt auf, dass bei der Umsetzung der Regelungen häufig Fehler<br />

auftreten. So ist z.B. häufig nur der Preis für „Anrufe aus dem Festnetz der deutschen<br />

Telekom“ angegeben. Dies ist nicht ausreichend; vielmehr muss der (meist<br />

einheitliche) Preis aus allen Festnetzen angegeben werden.<br />

Auch beim Hinweis auf abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz gibt es in<br />

der Praxis offenbar Unsicherheiten. So wird der Hinweis zum Teil nicht erteilt,<br />

obwohl abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz gelten. Auf der anderen<br />

Seite wird der Hinweis oft – vermutlich vorsorglich – erteilt, obwohl die Preise für<br />

Anrufe aus dem Mobilfunknetz mit den Festnetzpreisen übereinstimmen.<br />

Es empfiehlt sich daher dringend, bei Einsatz von Service-Telefonnummern die<br />

eigene Produktaufmachung und Werbung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls<br />

beim Telefonanbieter die korrekten Preise zu erfragen. Nur dadurch<br />

können z.B. kostenträchtige Wettbewerbsauseinandersetzungen vermieden<br />

werden.<br />

[IMKE MEMMLER • memmler@zenk.com]<br />

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[IMKE MEMMLER]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Das neue Verbraucherinformationsgesetz –<br />

akteneinsicht für JeDermann<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Das Verbraucherinformationsgesetz (Vig), das am 1. mai 2008 in kraft<br />

getreten ist, sorgt zurzeit für heftige Verunsicherungen in der Lebensmittelbranche.<br />

Nachdem die Presse in den letzten Jahren vermehrt über Gammelfleisch oder<br />

Pestizidrückstände in Lebensmitteln berichtet und die Furcht vor Gentechnik<br />

geschürt hat, will der Gesetzgeber nun mit dem VIG weiteren Lebensmittelskandalen<br />

vorbeugen bzw. für deren rasche Eindämmung sorgen.<br />

Durch das VIG (www.bundesrecht.juris.de/vig/index.html) wird das sog. Prinzip<br />

der Aktenöffentlichkeit, das schon durch die Informationsfreiheitsgesetze<br />

(www.bundesrecht.juris.de/ifg/) eingeführt wurde, auf dem Gebiet der Lebensmittelwirtschaft<br />

weiter ausgebaut. Daten und Unterlagen, die die Lebensmittelunternehmen<br />

betreffen und die bei den Behörden lagern, sollen in Zukunft<br />

grundsätzlich für jedermann einsehbar sein<br />

Vom Prinzip der Aktenöffentlichkeit gibt es nur wenige Ausnahmen. So sind<br />

bestimmte Behörden, z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht zur Datenweitergabe<br />

verpflichtet. Überdies gibt es einige Ausschluss- und Beschränkungsgründe,<br />

die in § 2 VIG aufgezählt sind. Insbesondere dürfen Daten nicht<br />

herausgegeben werden, wenn durch sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

offenbart würden.<br />

Daten über (vermeintliche) Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />

(LFGB) sind allerdings in der Regel keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.<br />

Solche Daten können von den Überwachungsbehörden in Zukunft<br />

während des laufenden Verwaltungsverfahrens (nicht aber im noch folgenden<br />

Ordnungs- bzw. Strafverfahren) ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit an die<br />

Öffentlichkeit gegeben werden.<br />

Um geheime Daten und Unterlagen eines Unternehmens zu schützen, empfiehlt<br />

es sich, diese in Zukunft mit dem Vermerk „Betriebs-/Geschäftsgeheimnis“ zu<br />

kennzeichnen, bevor sie an Behörden übersandt werden. Auf diese Weise wird<br />

gewährleistet, dass die betroffenen Daten zumindest erst nach Anhörung des<br />

betroffenen Unternehmens herausgegeben bzw. veröffentlicht werden.<br />

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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Insgesamt ist damit zu rechnen, dass in Zukunft mehr Informationen als bisher<br />

ungefiltert an die Öffentlichkeit gelangen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz<br />

damit tatsächlich einen Beitrag zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von<br />

Lebensmittelskandalen leisten oder ob das Gesetz nicht vielmehr von Presse<br />

und Wettbewerbern als Instrument der Ausforschung missbraucht werden wird.<br />

[IMKE MEMMLER • memmler@zenk.com]<br />

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[JÜRGEN <strong>ZENK</strong>]<br />

bgh, urteil vom 29. Januar 2008,<br />

Xi Zr 160/07, kg berlin/lg berlin<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Achtung bei Fälligkeit von bürgschAFten<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

in seiner entscheidung vom 29. Januar 2008 hat der Xi. Zivilsenat des<br />

bundesgerichtshofs erstmals entschieden, dass die Fälligkeit der For-<br />

derung aus einer selbstschuldnerischen bürgschaft, sofern die Parteien<br />

nichts anderes vereinbart haben, mit der Fälligkeit der hauptschuld eintritt<br />

und nicht von einer leistungsaufforderung des gläubigers abhängig ist.<br />

Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist<br />

in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zu Zeiten vor Geltung des Schuldrechtsänderungsgesetzes<br />

galt für Bürgschaftsforderungen noch die 30jährige<br />

Verjährungsfrist, seit dem 1. Januar 2002 beträgt sie nur noch 3 Jahre.<br />

In früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof beiläufig und ohne<br />

Begründung hinsichtlich der Fälligkeit teilweise auf die Inanspruchnahme des<br />

Bürgen durch den Gläubiger abgestellt. Auch der nunmehr für das Bürgschaftsrecht<br />

zuständige XI. Senat hatte noch in einem Urteil vom 8. Mai 2007 die Frage<br />

der Fälligkeit offen gelassen, schließt sich aber jetzt der Auffassung an, dass die<br />

Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und<br />

nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.<br />

Im jetzt entschiedenen Fall liefen die Verjährungsfristen für Hauptschuld und<br />

Bürgschaft parallel. Der Senat hat sich aber auch zu den Fällen geäußert, in<br />

denen bei längeren Verjährungsfristen des gesicherten Anspruchs (etwa im<br />

Werkvertragsrecht) eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich<br />

werden könne. Auch dieser Umstand rechtfertige es nicht, die Verjährung<br />

der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer<br />

Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien stehe<br />

es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche<br />

Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Eben das sollte künftig jeder tun, der<br />

eine Bürgschaft anfordert, um die Gleichzeitigkeit der Fälligkeit von gesichertem<br />

Anspruch und Bürgschaft zu vermeiden.<br />

[JÜRGEN <strong>ZENK</strong> • zenk@zenk.com]<br />

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[DR. HENRIK NACKE]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Bauträgerrecht – Verkaufsprospekt Verpflichtet!<br />

Bauträger vertreiben ihre objekte häufig mit prospektunterlagen, in de-<br />

nen das objekt beschrieben und visualisiert wird. einem später geschlossenen<br />

notariellen kaufvertrag liegen diese prospekte dann jedoch meist<br />

nicht bei. statt dessen enthält der kaufvertrag in der regel eine Baubeschreibung,<br />

in der das objekt im einzelnen beschrieben wird, rechtlich also<br />

Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden.<br />

Der Inhalt des Prospekts wird damit jedoch nicht bedeutungslos. Kann der Käufer<br />

aus einem ihm übergebenen Prospekt bestimmte Eigenschaften des Objekts<br />

entnehmen, die in der Realität dann nicht erfüllt werden, können ihm Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Bauträger zustehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />

erwarteten Eigenschaften im Kaufvertrag selbst keine Grundlage finden.<br />

Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 25. Oktober 2007 zum Az. VII ZR 205/06<br />

eine Entscheidung getroffen, die jeder Bauträger sehr sorgfältig beachten sollte.<br />

Im entschiedenen Fall erwarb der Käufer auf Grundlage eines Prospekts eine<br />

Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung, für deren obere Etage – es handelte sich<br />

um einen Spitzboden – in der Grundrisszeichnung des Prospekts ein Doppelbett<br />

mit Mobiliar eingezeichnet war. Im Kaufvertrag wurde der Spitzboden demgegenüber<br />

lediglich als Abstellraum bezeichnet. Etwa 3 Jahre nach Übergabe<br />

des Objekts untersagte das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Spitzbodens als<br />

Wohnraum.<br />

Der BGH verurteilte den Bauträger zum Schadensersatz. Der Käufer habe<br />

wegen des Prospekts erwarten dürfen, dass der Spitzboden zu Wohnraumzwecken<br />

geeignet ist. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass dieser Raum im<br />

Kaufvertrag dann lediglich als Abstellraum bezeichnet worden sei.<br />

Der Bauträger hätte den Käufer ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass<br />

entgegen der Darstellung im Prospekt keine Wohnraumnutzung im Spitzboden<br />

zulässig ist. Nur dann – und wenn er diese Auskunft hätte beweisen können –<br />

wäre er dem Schadensersatz entgangen.<br />

Wir empfehlen dringend, nicht nur bei der Baubeschreibung eines Objekts,<br />

sondern auch schon bei der Erstellung des Vertriebsprospekts, sehr sorgfältig<br />

darauf zu achten, dass dort zutreffende Angaben gemacht und keine falschen<br />

Vorstellungen geweckt werden.<br />

[DR. HENRIK NACKE • nacke@zenk.com]<br />

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[FLORIAN WERNER]<br />

Rechtsanwalt und Bauingenieur<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Schlechte KonjunKtur, viele BauprozeSSe?<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

erhebungen des Statistischen Bundesamtes lassen Schlüsse auf zu-<br />

sammenhänge zwischen konjunkturellen entwicklungen und der häufigkeit<br />

von Bauprozessen zu.<br />

prozesse in Bau- und architektensachen nehmen zu<br />

Die Werte 2004, 2005 sind nicht repräsentativ,<br />

da das Statistische Bundesamt<br />

hier lediglich einen Wechsel in der<br />

Erfassung von Bau- und Architektensachen<br />

vorgenommen hat . Betrachtet man<br />

die Zahlen vor dem Jahr 2004, so stellt<br />

man fest, dass in der Zeit von 1986 bis<br />

1991 ein stetiger Rückgang der Bauund<br />

Architektensachen zu verzeichnen<br />

war, und zwar in einer Größenordnung<br />

von etwa 20 %. Ab dem Jahr 1992 sind<br />

die Verfahren in Bau- und Architektensachen<br />

wieder angestiegen und haben<br />

im Vergleich zum Jahr 1991 im Jahr<br />

2003 eine Steigerung von etwa 40 %<br />

erfahren.<br />

these: verschlechtert sich die Konjunktur,<br />

nehmen Bauprozesse zu<br />

Gradmesser für die Konjunktur am Bau<br />

sind unter anderem die Umsatzzahlen,<br />

deren Entwicklung der nebenstehenden<br />

Grafik zu entnehmen ist.<br />

In der Zeit von 1995 bis 2005 sind die<br />

Umsatzzahlen am Bau stetig gesunken,<br />

mit Ausnahme der Jahre 1998 und<br />

1999, in denen der Rückgang vorübergehend<br />

stagnierte.<br />

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1


Die zahl der Bauprozesse stieg<br />

in den vergangenen jahren leicht<br />

an. Dieser anstieg ist mit hoher<br />

Wahrscheinlichkeit auf konjunk-<br />

turelle einflüsse zurückzuführen.<br />

es liegt die vermutung nahe, dass<br />

die verschlechterung der<br />

Baukonjunktur einen anstieg<br />

gerichtlicher verfahren zur Folge<br />

hat. Konsequenter Weise müsste<br />

die gegenwärtige konjunkturelle<br />

verbesserung auf dem Bausektor<br />

zu einer trendwende bei den Bau-<br />

und architektenprozessen führen.<br />

Geht es nun also aufwärts?<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Danach scheint es in der Tat einen Zusammenhang zwischen dem sinkenden<br />

Umsatz bei gleichzeitigem Anstieg der Prozessverfahren in Bau- und Architektensachen<br />

zu geben. Grund hierfür könnte sein, dass Gläubiger bei einer<br />

Verschlechterung der Konjunktur alle Möglichkeiten ausnutzen, um offene Forderungen<br />

geltend zu machen. Dagegen sind Schuldner ebenfalls eher bereit, sich<br />

gegen Forderungen zu wehren. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass<br />

beide Seiten bereit sind, in konjunkturell schwächeren Zeiten einen höheren<br />

internen Aufwand für die Durchführung von Bau- und Architektenprozessen zu<br />

betreiben.<br />

[FLORIAN WERNER • werner@zenk.com]<br />

Rechtanwalt und Bauingenieur<br />

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[DR. ANU ELINA BIRKEFELD]<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

[HENRIKE TSCHIERSCHKE]<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Unwirksame schönheitsreparatUrklaUseln – aUsgleich<br />

dUrch mieterhöhUng?<br />

die rechtsprechung hat in den letzten Jahren einer Vielzahl von schön-<br />

heitsreparaturklauseln sowohl in wohn- als auch in gewerberaummietver-<br />

trägen eine absage erteilt. derzeit wird im hinblick auf diese problematik<br />

heiß diskutiert, ob der Vermieter vom mieter bei unwirksamen schönheitsreparaturklauseln<br />

einen Zuschlag zur miete verlangen kann.<br />

Nach der gesetzlichen Grundregelung ist vorbehaltlich einer anderen vertraglichen<br />

Vereinbarung ein Vermieter zur Erhaltung der Mietsache während des<br />

Mietverhältnisses verpflichtet, also auch zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.<br />

Zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist daher eine<br />

– wirksame – Vertragsklausel erforderlich. Nach Auffassung der Rechtsprechung<br />

sind dabei grundsätzlich nur solche Klauseln wirksam, die bei der Verpflichtung<br />

zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den konkreten Zustand der Wohnung<br />

im Zeitpunkt der vereinbarten Vornahme abstellen und den Mieter hinsichtlich<br />

der Ausführungsart nicht unangemessen einschränken. Aus diesem Grund<br />

sind einschränkungslose Endrenovierungsklauseln, starre Fristenpläne sowie<br />

starre Quotenklauseln für unwirksam erklärt worden. Dies gilt auch für solche<br />

Verträge, die vor Bekanntwerden dieser Rechtsauffassung geschlossen wurden.<br />

Folge einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen<br />

auf den Mieter ist, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

von dem jeweiligen Mieter keine Vornahme von Schönheitsreparaturen fordern<br />

kann. Der Mieter zahlt zudem während der laufenden Mietzeit eine günstigere<br />

Miete. Denn entsprechend der ständigen Vermieterpraxis wird bei der Übertragung<br />

der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in<br />

der Regel gleichzeitig als Ausgleich eine Vergünstigung der Miete veranschlagt.<br />

Es stellt sich daher die Frage, ob die Miete in einem solchen Fall angepasst<br />

werden kann.<br />

Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung hat dem Vermieter das Recht zugebilligt,<br />

im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB nicht<br />

nur eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen, sondern<br />

zusätzlich einen Zuschlag pro Quadratmeter und Monat für die Durchführung<br />

von Schönheitsreparaturen zu beanspruchen (u. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom<br />

18.10.2007, 7 U 186/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2007, 2 U 200/07).<br />

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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Vermieter müsse zusätzlich vor Geltendmachung<br />

des Mieterhöhungsverlangens dem Mieter die Einigung auf eine –<br />

wirksame - Renovierungsklausel ausdrücklich schriftlich anbieten. Bei der Höhe<br />

des Zuschlags stellen einige Stimmen auf die II. Berechnungsverordnung ab,<br />

die einen Zuschlag von € 0,70/m² im Monat vorsieht; andere berechnen den Zuschlag<br />

nach den mutmaßlichen Kosten des Mieters bei Eigenrenovierung (etwa<br />

€ 0,18/m² bis € 0,20/m² im Monat).<br />

Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung eines Zuschlags wird demnächst vom<br />

BGH (Az. VIII ZR 118/07) entschieden werden. Bis dahin sollten Vermieter vor<br />

einem Zustimmungsverlangen dem Mieter vorsorglich die Einigung auf eine wirksame<br />

Renovierungsklausel anbieten und jedenfalls Abschläge von dem von der<br />

II. Berechnungsverordnung vorgegebenen Wert von € 0,70/m² vornehmen.<br />

Im Gewerberaummietrecht scheidet eine Mieterhöhung über §§ 558 ff. BGB mit<br />

zusätzlicher Zuschlagserhebung für unwirksame Schönheitsreparaturklauseln<br />

mangels Anwendbarkeit der Vorschriften aus. Eine Anpassung kommt hier nur<br />

in krassen Ausnahmefällen über § 313 BGB (Fehlen der Geschäftsgrundlage) in<br />

Betracht.<br />

[DR. ANU ELINA BIRKEFELD • a.birkefeld@zenk.com]<br />

[HENRIKE TSCHIERSCHKE • tschierschke@zenk.com]<br />

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[HENRIKE TSCHIERSCHKE]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

ElEktronischE VErwErtungsrEchtE – automatischEr<br />

ÜbErgang Von nutzungsrEchtEn?<br />

am 1. Janaur 2008 ist eine Änderung des urheberrechtsgesetzes in kraft<br />

getreten, die u. a. Änderungen im bereich der Verwertung älterer Publikationen<br />

und werke im internet und deren aufnahme in digitale Datenbanken<br />

mit sich bringt. Die rechte zur elektronischen Verwertung von Publikationen,<br />

die vor 1995 erschienen sind, gehen automatisch auf denjenigen<br />

über, dem das Verwertungsrecht an späteren Publikationen gewährt wurde.<br />

Der urheber kann dies allerdings verhindern.<br />

Die elektronischen Verwertungsarten von urheberschutzfähigen Werken, insbesondere<br />

eine Verwertung im Internet, galten bis zum Jahr 1995 als unbekannt,<br />

so dass trotz Übertragung sonstiger Verwertungsrechte an diesen Werken die<br />

elektronischen Verwertungsrechte nicht übertragen wurden. Diese verblieben<br />

somit beim Urheber.<br />

Das ändert sich durch das neue Urheberrechtsgesetz: Wer von dem Urheber<br />

alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich<br />

unbegrenzt eingeräumt erhalten hat, der erhält auch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />

unbekannten Nutzungsrechte, also auch das Recht zur elektronischen<br />

Verwertung. Als Ausgleich hierfür erhält der Urheber einen gesonderten<br />

Vergütungsanspruch, der jedoch zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft<br />

geltend zu machen ist. Da zudem die Möglichkeit besteht, dass der ursprünglich<br />

Nutzungsberechtigte die ihm eingeräumten Rechte an einen Dritten übertragen<br />

hat, gewährt das Gesetz einen entsprechenden Auskunftsanspruch.<br />

Diesem Übergang der Verwertungsrechte an vor 1995 erschienenen Werken<br />

kann der Urheber jedoch widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht kann für die<br />

am 1. Januar 2008 bekannten Nutzungsarten nur bis einschließlich 31. Dezember<br />

2008 geltend gemacht werden.<br />

Jeder Urheber ist nun aufgerufen zu entscheiden, ob seine vor 1995 erschienenen<br />

Werke von dem bisherigen Nutzungsberechtigten auch in elektronischer<br />

Form, beispielsweise über das Internet verwertet werden sollen oder ob er<br />

dieses Recht weiterhin selbst behalten möchte und der Verwertung widersprochen<br />

werden soll. Bei der Formulierung des Widerspruches stehen wir Ihnen<br />

gern beratend zur Seite.<br />

[HENRIKE TSCHIERSCHKE • tschierschke@zenk.com]<br />

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[DR. MARKUS KELBER]<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Arbeitsrechtlich immer Auf dem lAufenden ...<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Zusammen mit der von unseren fachanwälten für Arbeitsrecht geführten<br />

Gesellschaft AfP (Arbeitsrecht für die Praxis) organisieren wir vierteljähr-<br />

lich informationsveranstaltungen zu aktuellen themen im Arbeitsrecht.<br />

Der Adressatenkreis dieses Forums „aktuelles Arbeitsrecht“ setzt sich vorwiegend<br />

aus personalverantwortlichen Führungskräften, Organen mittelständischer<br />

Unternehmen oder Führungskräften aus anderen Abteilungen zusammen. Neben<br />

einem praxisrelevanten Schwerpunkthema werden die neueren Entwicklungen<br />

aus der Rechtsprechung und, soweit vorhanden, der Gesetzgebung praxisnah<br />

dargestellt.<br />

Als Schwerpunkt war zuletzt beispielsweise das Thema „Delegation von<br />

Unternehmerpflichten“ (am 6. März 2008) gewählt worden (vgl. hierzu in dieser<br />

Ausgabe der <strong>ZENK</strong> news den Artikel „Delegation von Unternehmerpflichten im<br />

Arbeitsverhältnis“). „Der Umgang mit Low-Performern“, „Der Detektiv als<br />

Ermittler des Arbeitgebers“ oder die „Kündigung wegen Krankheit“ waren<br />

beispielsweise andere Schwerpunktthemen in der näheren Vergangenheit.<br />

Im Anschluss an die rund zweistündige diskussionsintensive Veranstaltung bietet<br />

sich bei einem Imbiss der Gedanken- und Erfahrungsaustausch untereinander<br />

sowie mit unseren Arbeitsrechtlern an.<br />

Wir freuen uns über Rückfragen und Anmeldungen zu den nächsten Terminen in<br />

Berlin am:<br />

19. Juni 2008,<br />

4. september 2008 und<br />

27. november 2008<br />

jeweils zwischen 16:00 und 18:00 uhr unter telefon: 030/24 75 74 21.<br />

[DR. MARKUS KELBER • kelber@zenk.com]<br />

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[DR. MARKUS KELBER]<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Delegation von Unternehmerpflichten<br />

im arbeitsverhältnis<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

viele öffentlich-rechtliche normen sind strafbewehrt. Der gesetzgeber<br />

erachtet die einhaltung dieser normen aus schutzzwecken für derart wichtig,<br />

dass er die nichtbeachtung der normen mit bußgeldern ahndet oder bis<br />

hin zu freiheitsstrafen sanktioniert.<br />

Beispielhaft und keinesfalls abschließend seien Schutznormen aus dem Arbeitszeitrecht<br />

(werktägliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeit), dem Arbeitssicherheitsrecht<br />

(Gesundheits- und Unfallschutz), dem Umweltrecht (vorbeugende Gefahrenabwehr),<br />

dem Lebensmittelrecht (Haftung von Inverkehrbringern von Lebensmitteln)<br />

oder dem Abgabenrecht (rechtzeitige und vollständige Abführung) genannt.<br />

Diese Normen als „Unternehmerpflichten“ richten sich vorwiegend an das Unternehmen<br />

als Arbeitgeber oder als potentieller Störer. Das Unternehmen handelt<br />

als juristische Person aber nicht selbst, sondern durch natürliche Personen.<br />

Welche natürliche Person trägt aber die strafbewehrte Verantwortung für die<br />

Einhaltung dieser Unternehmerpflichten?<br />

„Geborener Verantwortungsträger“ ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens,<br />

der Vorstand oder der Geschäftsführer. Aber die Organe der Unternehmen<br />

können unmöglich alle ihnen zukommenden Unternehmerpflichten selbst erfüllen.<br />

Sie delegieren diese (teilweise) auf andere Mitarbeiter. Liegt eine wirksame<br />

Delegation von Unternehmerpflichten vor, so ist der Delegationsempfänger im<br />

Sinne des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2<br />

OWiG) selbst verantwortlich.<br />

Das Organ kann zunächst alle Unternehmerpflichten eines Betriebes abstrakt<br />

auf den „Betriebsleiter“ delegieren, der sich dann eigenverantwortlich dieser<br />

Pflichten annehmen muss. Das Organ oder der Betriebsleiter können einzelne<br />

oder mehrere konkrete Pflichten auf weitere Mitarbeiter delegieren. Auf diese<br />

Weise können regelrechte Delegationsketten entstehen, mittels derer die Verantwortung<br />

immer weiter nach „unten“ verlagert wird.<br />

>><br />

1<br />

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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Dabei gilt es aber zwei Dinge besonders zu beachten. Zum einen muss die<br />

Delegation wirksam erfolgt sein. Die Pflichten müssen ausdrücklich und zur<br />

eigenverantwortlichen Erledigung übertragen werden. Zusammen mit der Übertragung<br />

der Pflichten müssen auch Kompetenzen zur eigenverantwortlichen<br />

Umsetzung dieser Pflichten eingeräumt werden. Der Delegierende muss einen<br />

Organisationsrahmen schaffen (Finanzmittel und Personal bereitstellen, einweisen,<br />

weiterbilden etc.), innerhalb dessen die ordnungsgemäße Pflichtendelegation<br />

möglich ist. Die bloße Anweisung zur konkreten Auflagenerledigung ist also<br />

keine wirksame Delegation. Schließlich muss der Delegierende einen persönlich<br />

und fachlich geeigneten Delegationsempfänger auswählen.<br />

Zum anderen verbleibt auch nach einer solchen wirksamen Delegation eine dauerhafte<br />

Überwachungspflicht. Jeder Delegierende muss sich dauerhaft vergewissern,<br />

dass der Delegationsempfänger den übertragenen Unternehmerpflichten<br />

ordnungsgemäß nachkommt. Das ist eine Überwachungspflicht, die mit zunehmender<br />

ordnungsgemäßer Erledigung der Unternehmerpflichten in der Intensität<br />

abnimmt und dauerhaft auf eine stichprobenartige Überprüfung reduziert werden<br />

kann.<br />

Sind die vorstehenden Anforderungen berücksichtigt und ist deren Erfüllung zu<br />

Nachweiszwecken dokumentiert, so kann sich der Delegierende im Falle eines<br />

Pflichtenverstoßes entlasten.<br />

Es versteht sich von selbst, dass in größeren Unternehmen dieser Delegationsprozess<br />

rechtlich abgesichert sein sollte, damit die handelnden Personen die<br />

Grenzen ihrer Haftungsrisiken kennen und Verantwortlichkeiten lückenlos verteilt<br />

werden.<br />

Wir unterstützen Sie dabei gerne.<br />

[DR. MARKUS KELBER • kelber@zenk.com]<br />

1<br />

2


[DR. MICHAEL STOPPER]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Neue LeitLiNieN für staatLiche umweLtschutzbeihiLfeN<br />

am 23. Januar 2008 hat die europäische Kommission neue Leitlinien für<br />

staatliche umweltschutzbeihilfen verabschiedet.<br />

Die wichtigste Neuerung gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen von 2001 sind<br />

die angehobenen Beihilfehöchstintensitäten: Für Großunternehmen sind statt<br />

bisher 30 bis 40 % künftig 50 bis 60 % und für kleine Unternehmen statt 50 bis<br />

60 % fortan 70 bis 80 % möglich. Zudem wurde ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten<br />

für sog. Öko-Innovationen vorgesehen.<br />

Demgegenüber unverändert geblieben ist das komplizierte und von den Mitgliedstaaten<br />

zuletzt stark kritisierte Verfahren zur Ermittlung der förderfähigen<br />

Kosten bei Investitionsbeihilfen, welche die Bemessungsgrundlage für die<br />

vorgenannten Beihilfesätze bilden. Ausgangspunkt sind weiterhin die Investitionsmehrkosten<br />

der einzelnen Umweltschutzmaßnahmen im Vergleich zu einer<br />

technisch vergleichbaren Investition. Zusätzlich sind die innerhalb der ersten<br />

fünf Jahre erzielten Kosteneinsparungen (z.B. durch niedrigere Brennstoffkosten<br />

oder zusätzliche Nebenprodukte) als „operative Gewinne“ und etwaige Produktionsmehrkosten<br />

als „operative Kosten“ zu berücksichtigen. Kaum verabschiedet,<br />

zeichnet sich schon jetzt ein Meinungsstreit über das Ausmaß dieser „Berücksichtigung“<br />

ab: Nach dem Wortlaut der neuen Leitlinien soll dies bedeuten, „dass<br />

die operativen Gewinne von den Investitionsmehrkosten abgezogen und die<br />

operativen Kosten zu den Investitionsmehrkosten hinzugerechnet werden dürfen“.<br />

Danach könnten „operative Kosten“ die förderfähigen Kosten über die Investitionsmehrkosten<br />

hinaus erhöhen. Das wäre neu. Bislang konnten Produktionsmehrkosten<br />

lediglich mit „operativen Gewinnen“ verrechnet werden. Gleichzeitig<br />

wäre die ansonsten klare Trennung zwischen Investitions- und Betriebsbeihilfen<br />

aufgegeben. Ob sich insoweit tatsächlich der Gestaltungspielraum erweitert hat,<br />

wird erst die Praxis klären.<br />

Neue Möglichkeiten der Förderung wird voraussichtlich auch die für den Sommer<br />

angekündigte allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung eröffnen. Danach<br />

werden Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz von der Anmeldepflicht freigestellt<br />

sein, soweit ein absoluter Schwellenwert von 5 Mio. Euro und bestimmte<br />

Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden. Ferner sollen hier die förderfähigen<br />

Kosten nach einem vereinfachten Verfahren berechnet werden. Dies kann<br />

im Einzelfall erheblich günstiger als nach den Regelungen der Leitlinien sein.<br />

[DR. MICHAEL STOPPER • stopper@zenk.com]<br />

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[DR. MARKUS KELBER]<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

[DR. MARTIN DÜWEL]<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Neues KosteNrisiKo für uNterNehmeN durch das um-<br />

weltschadeNsgesetz<br />

am 10. mai 2007 wurde vom deutschen Bundestag das umweltscha-<br />

densgesetz zur umsetzung der europäischen umwelthaftungsrichtlinie ver-<br />

abschiedet. das gesetz tritt am 14.11.2007 in Kraft. die neuen gesetzlichen<br />

regelungen begründen sowohl für unternehmen als auch für Vorstände,<br />

geschäftsführer und führungskräfte als persönlich Verantwortliche neue<br />

haftungsrisiken.<br />

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden<br />

(USchG) regelt Anforderungen an die Vermeidung und Sanierung von Schäden<br />

an Boden, Gewässern sowie geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen<br />

(sog. Biodiversitätsschäden), die der Verantwortliche zu beseitigen hat. Bei<br />

bestimmten beruflichen Tätigkeiten – insbesondere im Zusammenhang mit dem<br />

Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – ist eine solche Verantwortlichkeit<br />

unabhängig von einem Verschulden und einer für die Betriebstätigkeit<br />

erteilten Genehmigung gegeben. Neben der Pflicht, die zuständige Behörde über<br />

Umweltschäden zu informieren und Gefahren abzuwehren, werden umfassende<br />

Beseitigungs- und Sanierungspflichten statuiert.<br />

Verantwortliche im Sinne des USchG sind natürliche und juristische Personen.<br />

Erstmalig wird damit im Umweltverwaltungsrecht im Gesetz die Möglichkeit<br />

eröffnet, seitens der Behörde das Unternehmen oder persönlich verantwortliche<br />

Führungskräfte heranzuziehen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, ob<br />

sie im Schadensfall das Unternehmen als juristische Person oder bestimmte<br />

Leitungsverantwortliche als natürliche Personen belangt. Jedenfalls bei einer<br />

Unternehmensinsolvenz oder Liquidation dürfte eine Heranziehung von (ehemaligen)<br />

Organvertretern und Führungskräften wahrscheinlich sein.<br />

Das Gesetz enthält außerdem einen internen Ausgleichsanspruch mehrerer<br />

Verantwortlicher untereinander, sofern diese nicht etwas anderes vereinbart<br />

haben. Ohne abweichende Vereinbarung kann deshalb das Unternehmen bzw.<br />

sein Versicherer im Innenverhältnis Organvertreter und Führungskräfte zu einem<br />

Schadensausgleich heranziehen, wenn das Unternehmen Adressat behördlicher<br />

Maßnahmen nach dem USchG ist. Vor diesem Hintergrund werden zukünftig Anstellungsverträge<br />

als abweichende Vereinbarungen auch dieses Haftungsrisiko<br />

zu berücksichtigen haben.<br />

>><br />

1<br />

1


Für weitere Infos<br />

zum Gesetz und<br />

der Pressemitteilung<br />

des BUM<br />

klicken Sie bitte auf<br />

den Button…<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Da das USchG keine Haftungshöchstgrenzen vorsieht, werden Unternehmer<br />

aber auch Organvertreter und Führungskräfte in Abhängigkeit vom Unternehmensgegenstand<br />

mit erheblichen Haftungsrisiken konfrontiert werden. In den<br />

Unternehmen werden vielfach die bestehenden Umwelt- und Risikomanagementsysteme<br />

überprüft werden müssen. Für die Vertragsgestaltung bei Anstellungsverträgen<br />

geht es aus der Sicht von Leitungsverantwortlichen um einen<br />

Ausschluss oder zumindest eine Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos.<br />

Die Sicht des Unternehmens ist typischerweise entgegengesetzt. Jedenfalls<br />

gelten für die zukünftige Gestaltung von Anstellungs- und Dienstverträgen neue<br />

Herausforderungen mit Blick auf eine umfassende Pflicht zur Beseitigung von<br />

Umweltschäden nach dem USchG.<br />

[DR. MARKUS KELBER • kelber@zenk.com]<br />

[DR. MARTIN DÜWEL • duewel@zenk.com]<br />

1<br />

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[DR. MICHAEL BRÄUER]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

Das REaCH-anpassungsgEsEtz<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

am 1. Juni 2007 ist nach langer Diskussion die sogenannte REaCH-Ver-<br />

ordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung soll das Wissen über die chemischen<br />

stoffe, denen Menschen und umwelt ausgesetzt sind, vergrößern,<br />

dadurch fundierte Entscheidungen über den umgang mit diesen stoffen<br />

ermöglichen und schließlich „ein hohes schutzniveau für die menschliche<br />

gesundheit und für die umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr …<br />

gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern“.<br />

Als europäische Verordnung stellt dieser Rechtsakt an sich innerhalb der EU<br />

unmittelbar geltendes Recht dar. Allerdings ist der nationale Gesetzgeber unter<br />

anderem aus Gründen der Kompetenzordnung gehalten, die effektive Umsetzung<br />

der europäischen Verordnung zu gewährleisten und dazu auch Straf- und<br />

Bußgeldvorschriften zu schaffen. Zudem sieht die REACH-Verordnung neben der<br />

zentralen Zuständigkeit der europäischen Behörde in Helsinki eine Mitarbeit nationaler<br />

Behörden vor. Dazu muss auf nationaler Ebene eine Zuständigkeitsordnung<br />

geschaffen werden. Schließlich hat die REACH-Verordnung Auswirkungen<br />

auf bestehende nationale Vorschriften im Bereich des Stoffrechts, die teils<br />

überflüssig werden und teils einer Änderung bedürfen. All dies führt zu einem<br />

Anpassungsbedarf, dem der deutsche Gesetzgeber nunmehr mit dem REACH-<br />

Anpassungsgesetz nachkommen wird. Der Gesetzentwurf ist am 5. März 2008<br />

von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht worden. Aller Voraussicht<br />

nach am 1. Juni 2008 – pünktlich zum Beginn der Vorregistrierungsphase<br />

– wird das Gesetz in Kraft treten.<br />

Mit den Anpassungsvorschriften wird zunächst die Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />

und Arbeitsmedizin (BAuA) zu der bedeutendsten nationalen Behörde im<br />

Bereich von REACH. Die BAuA erhält die Funktion der nationalen Auskunftsstelle<br />

im Sinne des Artikel 124 der REACH-VO, die unter anderem den REACH-Helpdesk<br />

der Bundesbehörden betreibt (http://www.reach-helpdesk.de/). Hier lassen<br />

sich viele Informationen abrufen, die die praktische Arbeit mit dem neuen Recht<br />

erleichtern.<br />

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1<br />

1


Es wäre wünschenswert, wenn<br />

der gesetzgeber im Rahmen des<br />

weiteren gesetzgebungsverfahrens<br />

insbesondere die straf- und<br />

Bußgeldvorschriften noch einmal<br />

überdenken würde. Es steht aber zu<br />

befürchten, dass das gesetz keine<br />

sachlich gravierenden Änderungen<br />

mehr erfahren wird. umso wichtiger<br />

ist ein besonders vorsichtiges<br />

Handeln bei der umsetzung der<br />

REaCH-VO.<br />

Für weitere<br />

Infos zum REACH-<br />

Anpassungsgesetz<br />

klicken Sie bitte auf<br />

den Button…<br />

Für weitere<br />

Infos zur REACH-<br />

Verordnung klicken<br />

Sie bitte auf den<br />

Button…<br />

Für weitere<br />

Infos zur Europäischen<br />

Agentur für<br />

chemische Stoffe<br />

klicken Sie bitte auf<br />

den Button…<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

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<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Das Anpassungsgesetz führt des Weiteren Straf- und Bußgeldvorschriften ein.<br />

Die Straftatbestände sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.<br />

Strafbewehrt ist damit etwa der Vertrieb eines registrierungspflichtigen Stoffs<br />

entgegen dem in Artikel 5 der REACH-VO niedergelegten Grundsatz „no data,<br />

no market“ oder die Angabe falscher Informationen in einem Registrierungsdossier<br />

oder einem Stoffsicherheitsbericht. Ein fahrlässiges Handeln genügt zur<br />

Begründung der Strafbarkeit von einer Ausnahme abgesehen allerdings nicht. Im<br />

Falle fahrlässigen Handelns kann aber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 €<br />

verhängt werden.<br />

Die Höhe des Strafrahmens bzw. des Bußgeldrahmens hat zu erheblicher Kritik<br />

an den Vorschriften des Anpassungsgesetzes geführt. Zuletzt hat sich etwa<br />

der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag mit einem<br />

Schreiben vom 17. Januar 2008 (http://reach-suedlicher-oberrhein.de/getResource/11424/SN_ChemG_2008_01.pdf)<br />

an das Wirtschaftsministerium BW gewandt<br />

und seine Kritik zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf die kaum überschaubare<br />

Anzahl an Zweifelsfragen bei der Umsetzung von REACH ist diese Kritik<br />

auch berechtigt. Die Vorschriften begründen ganz erhebliche Gefahren beim<br />

Umgang mit REACH.<br />

Schließlich löst das Anpassungsgesetz Kollisionen zwischen dem europäischen<br />

und dem nationalen Recht aus, indem etwa Passagen im deutschen Chemikaliengesetz,<br />

die aufgrund der REACH-VO überflüssig geworden sind, gestrichen<br />

werden. Andere Vorschriften dieses Gesetzes werden ergänzt oder geändert.<br />

Dies gilt auch für Vorschriften der Chemikalien-Kostenverordnung. Die Chemikalien-Prüfnachweisverordnung<br />

wird vollständig aufgehoben.<br />

[DR. MICHAEL BRÄUER • braeuer@zenk.com]<br />

1<br />

2


[DR. HENDRIK NACKE]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Briefeinwurf an SilveSter: Zugang erSt im Januar?<br />

im geschäftsverkehr gibt es häufig Schriftstücke, die fristgebundene<br />

erklärungen enthalten. Zu nennen sind beispielhaft Kündigungen, die aus-<br />

übung von Optionen, die annahme von vertragsangeboten, die anfechtung<br />

von gesellschafterbeschlüssen u. ä.. all diesen fristgebundenen willens-<br />

erklärungen ist gemein, dass der Zugang der jeweiligen erklärung beim<br />

empfänger für die einhaltung der frist entscheidend ist.<br />

Der Zugang ist nicht schon dann bewirkt, wenn das Schriftstück in den Machtbereich<br />

des Empfängers, also regelmäßig in dessen Briefkasten, gelangt ist. Zusätzliche<br />

Voraussetzung des Zugangs ist vielmehr, dass nach den gewöhnlichen<br />

Verhältnissen noch mit einer Kenntnisnahme des Empfängers zu rechnen war.<br />

Das ist im geschäftlichen Rechtsverkehr dann nicht der Fall, wenn Schriftstücke<br />

außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zugestellt werden. Nach einem Urteil<br />

des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2007 zum Az. XII ZR 148/05 ist ein<br />

Schriftstück, das Silvester um 15:50 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten<br />

des Empfängers eingeworfen wurde, nicht mehr am 31. Dezember zugegangen.<br />

Das gilt auch dann, wenn Silvester auf einen Werktag fällt. Grund dafür ist, dass<br />

allgemein nicht damit zu rechnen ist, dass Briefkästen an Silvester nachmittags<br />

noch geleert werden.<br />

Gleiches gilt für Schriftstücke, die erst abends in den Briefkasten des Empfängers<br />

gelangen. Auch abends ist mit einer Leerung des Briefkastens nicht mehr<br />

zu rechnen, so dass das Schriftstück erst am folgenden Tage – und damit möglicherweise<br />

zu spät – zugeht.<br />

Umstritten ist nach wie vor die Frage, ob im geschäftlichen Verkehr zumindest<br />

nachmittags noch einmal mit einer Leerung von Briefkästen zu rechnen ist. Es<br />

empfiehlt sich deshalb, Schriftstücke, in denen fristgebundene Willenserklärungen<br />

enthalten sind, so rechtzeitig auf den Weg zu bringen, dass diese den<br />

Empfänger bis spätestens zum Mittag des Tages des Fristablaufs erreichen.<br />

Das muss natürlich auch nachweisbar sein, sei es durch Rückschein oder eine<br />

Bestätigung des Boten.<br />

Für Telefaxe gilt dasselbe. Gehen diese nach Geschäftsschluss beim Empfänger<br />

ein, gelten sie erst am folgenden Tage als zugegangen.<br />

[DR. HENDRIK NACKE • nacke@zenk.com]<br />

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[DR. MARTIN DÜWEL]<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

2. Liederabend der MusikhochschuLe hanns eisLer<br />

Aufgrund der sehr positiven Resonanz auf den Meisterkurs von Prof. Irwin Gage<br />

für klassische Liedduos an der Musikhochschule Hanns Eisler in Berlin im Jahr<br />

2006 haben wir auch im Dezember 2007 gemeinsam mit der Gesellschaft der<br />

Freunde und Förderer dieser Hochschule einen zweiten Meisterkurs ermöglicht.<br />

9 Liedduos junger Künstlerinnen und Künstler haben unter Anleitung von Prof.<br />

Gage als international renommierten Liedpianisten Lieder von Arnold Schönberg,<br />

Franz Schubert und Hugo Wolf erarbeitet. Die eindrucksvollen Ergebnisse<br />

dieses dreitägigen Meisterkurses konnten die mitgeladenen Gäste im Rahmen<br />

des Abschlusskonzertes genießen.<br />

[DR. MARTIN DÜWEL • duewel@zenk.com]<br />

1<br />

1


PERSONALIA<br />

Zulassung als Steuerberater:<br />

RA und StB Dr. Michael Hackert<br />

Unser Hamburger Partner, Herr<br />

Rechtsanwalt Dr. Michael Hackert,<br />

hat seit Anfang des Jahres seine<br />

Qualifikation zum Steuerberater<br />

abgeschlossen.<br />

Die steuerliche Beratung erfolgt<br />

insbesondere im Zusammenhang mit<br />

gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen<br />

und Transaktionen, aber<br />

auch in Form gutachterlicher Tätigkeit<br />

mit Schwerpunkten im Bereich des<br />

Umsatzsteuerrechtes.<br />

Daneben vertritt Herr Dr. Hackert<br />

Mandanten in steuerstrafrechtlichen<br />

und zollrechtlichen Verfahren.<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Neue Partnerschaft:<br />

Dr. Stefanie Hartwig und Dr. Michael Hackert sind zum 1. Januar 2008 als<br />

Partner in die Sozietät aufgenommen worden.<br />

Frau Dr. Hartwig ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und in den Bereichen<br />

Lebensmittelrecht sowie Marken-, Wettbewerbs-, Design- und Domainrecht<br />

tätig.<br />

Die Schwerpunkte von Herrn Dr. Hackert sind das Steuerrecht sowie das Handels-<br />

und Gesellschaftsrecht, einschließlich des Vertriebs- und Transportrechts.<br />

Neu am Standort Hamburg:<br />

RA und Dipl.-Ing. (FH) Florian Werner<br />

Geboren 1973 in Pirmasens.<br />

Studium des Bauingenieurwesens<br />

in Hamburg (Schwerpunkt:<br />

konstruktiver Ingenieurbau).<br />

Mehrjährige Tätigkeit als Bau- und<br />

Projektleiter in Berlin und Norddeutschland<br />

für ein mittelständisches<br />

Spezialtiefbauunternehmen.<br />

Anschließend Jurastudium in Hamburg.<br />

Rechtsanwalt seit 2008.<br />

Er ist auf dem Gebiet des privaten<br />

Baurechts sowie des Architekten- und<br />

Ingenieurrechts tätig.<br />

Fremdsprachen: Englisch,<br />

Französisch<br />

UNSER EMPFANG AM STANDORT HAMBURG<br />

DAS GESICHT ZUR STIMME<br />

Vielleicht haben Sie ja schon einmal mit der einen oder<br />

anderen Dame am Telefon gesprochen, hier möchten<br />

wir Ihnen die Person zur Stimme zeigen: Frau Cornelia Bader,<br />

unsere Dame für Sie am Empfang in Hamburg ist eingerahmt<br />

von unseren freien Mitarbeiterinnen für den Spätdienst, links<br />

Frau Aleksandra Kanderska und rechts Frau Izabella Boro.<br />

1<br />

1


Sonja Schulz, LL.M. *<br />

Die Alte und die Neue –<br />

Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen<br />

und nach der neuen Öko-Verordnung<br />

I. Einleitung<br />

Der Bio-Boom ist ungebrochen. Gesundheits-, Tier- und<br />

Umweltschutzaspekte motivieren eine immer weiter steigende<br />

Zahl von Verbrauchern zum Kauf von Bio-Produkten.<br />

1 Der Absatz von Bio-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel<br />

wächst unaufhörlich, Wachstumsgrenze ist derzeit<br />

vor allem mangelnde Verfügbarkeit. 2 Der Absatzschwerpunkt<br />

hat sich dabei von den Reformhäusern zu Supermärkten<br />

verschoben; der Marktanteil der Discounter verzeichnet<br />

die höchsten Wachstumsraten. 3 Während bereits<br />

heute ca. drei Viertel der über 14jährigen Deutschen gelegentlich<br />

oder häufig Bio-Lebensmittel kaufen, erwarten die<br />

Verbraucher von sich selbst für die Zukunft eine Zunahme<br />

des Einkaufs von Bio-Lebensmitteln. 4 Dabei greifen Verbraucher<br />

mit höherem Einkommen bisher häufiger zu Bio-<br />

Produkten. 5 Ein Verzicht auf den Erwerb von Bio-Produkten<br />

erfolgt oft nur aufgrund der höheren Preise gegenüber<br />

konventionellen Lebensmitteln. 6<br />

Vor diesem Hintergrund haben sich die Landwirtschaftsminister<br />

der Europäischen Union im Juni 2007 auf eine<br />

neue EG-Öko-Verordnung geeinigt. Zum 1. Januar 2009<br />

wird die „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom<br />

28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion<br />

* Rechtsanwältin bei <strong>ZENK</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> in Hamburg.<br />

1 Siehe Ökobarometer 2007, repräsentative Bevölkerungsbefragung im<br />

Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />

(BMELV).<br />

2 Siehe Lebensmittelzeitung 43 vom 26.10.2007, S. 9, „Discounter treiben<br />

Bioabsätze”.<br />

3 Siehe Lebensmittelzeitung a.a.O.<br />

4 Siehe Ökobarometer 2007, a.a.O.<br />

5 Siehe die Befragung der Dialego AG zum Thema „Bionahrungsmittel”,<br />

Oktober 2005 / Dezember 2006, S. 7<br />

6 Siehe Lebensmittelzeitung a.a.O.


StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 261<br />

und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-gischen<br />

Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)<br />

Nr. 2092/91“ die derzeit geltende Öko-Verordnung 7 ablösen,<br />

um damit einen Beitrag zur weiteren Entwicklung des<br />

Marktes für Bio-Lebensmittel zu leisten.<br />

Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die<br />

Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der derzeit geltenden<br />

Öko-Verordnung und die Änderungen in diesem Bereich<br />

durch die neue Öko-Verordnung vermitteln. Hierzu werden<br />

zunächst die grundlegenden Aussagen der aktuell geltenden<br />

Öko-Verordnung dargestellt. Im Anschluss wird<br />

kurz auf die Gründe der Novellierung und deren gesetzestechnische<br />

Umsetzung eingegangen. Schließlich folgt ein<br />

Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die<br />

neue Öko-Verordnung.<br />

II. Aktuelle Rechtslage<br />

Der aktuell geltenden Öko-Verordnung 2092/91 lässt sich<br />

folgende Grundaussage entnehmen: eine Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

ist nur zulässig, wenn zum Einen für das jeweilige<br />

Lebensmittel entsprechende Anbau-/Produktionsregeln<br />

vorhanden sind und eingehalten werden und zum<br />

Anderen die von der Öko-Verordnung vorgeschriebenen<br />

Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Andere Öko-/<br />

Bio-Kennzeichnungen wären irreführend. Keine Voraussetzung<br />

für eine Öko-/Bio-Kennzeichnung ist hingegen die<br />

Rückstandsfreiheit des Erzeugnisses. Entgegen der populären<br />

und oft popularisierten Annahme, „Bio“ garantiere niedrige<br />

Schadstoff- und Rückstandsmengen, gelten in dieser<br />

Hinsicht die allgemeinen Regeln und damit für nachträgliche<br />

Kontrollen dasselbe wie für konventionell erzeugte<br />

Produkte. Ein Heranreichen beispielsweise an die Grenzwerte<br />

der Rückstands-Höchstmengenverordnung 8 kann<br />

daher einen Anlass für die Überprüfung der Einhaltung<br />

7 Verordnung (EWG) 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen<br />

Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugnisse und Lebensmittel.<br />

8 Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutzund<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln<br />

in oder auf Lebensmitteln vom 21. Oktober 1999.<br />

9 So auch Zipfel/Rathke-Kopp, Lebensmittelrecht, Kommentar, C 130,<br />

Artikel 2 Rn. 10.<br />

10 EuGH C-107/04, Rn. 22 f.<br />

11 Ebenso Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, a.A. Langguth in<br />

ZLR 91, 573, 582.<br />

12 So auch KG LRE 30, 220, 233.<br />

13 A.A. Langguth in ZLR 91, 573, 584f., die von der Verwendung eines<br />

Begriffes durch Verbände des ökologischen Landbaus auf deren Einordnung<br />

als Öko-/Bio-Kennzeichnung im Sinne der Öko-Verordnung<br />

schließt, da es sich dabei um „gebräuchliche Angaben” im Sinne des<br />

Artikel 2 Satz 2 Öko-Verordnung handele, und dabei verkennt, dass es<br />

sich nach dem Regelungswortlaut um aus den Bezeichnungen „ökologisch”<br />

oder „biologisch” abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen<br />

handeln müsste, um unter dieses Regelbeispiel zu fallen.<br />

14 A.A. Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, der grundsätzlich<br />

auch Angaben, die lediglich auf die Einhaltung einzelner Produktionsregeln<br />

der Öko-Verordnung verweisen, als Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

einordnen möchte.<br />

der Produktionsregeln der Öko-Verordnung bieten, für<br />

sich genommen jedoch keinen Verstoß gegen die Öko-Verordnung<br />

darstellen.<br />

1. Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

Ausgehend von der o.g. Grundaussage stellt sich zunächst<br />

die Frage, was unter einer Öko-/Bio-Kennzeichnung im<br />

Sinne der Öko-Verordnung 2092/91 zu verstehen ist.<br />

a) Artikel 2 Satz 1 Öko-Verordnung 2092/91 legt fest, dass<br />

ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend<br />

gekennzeichnet gilt, wenn es mit Bezeichnungen versehen<br />

wird, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass<br />

es selbst, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse<br />

nach den Produktionsregeln der Verordnung<br />

gewonnen wurden. Insbesondere die Bezeichnungen<br />

„ökologisch” und „biologisch“, daraus abgeleitete<br />

gebräuchliche Bezeichnungen wie „Bio-“ oder „Öko“,<br />

Kombinationen hiermit (z.B. „biologisch-dynamisch“ 9 ,<br />

„biologisch-organisch”, „kontrolliert biologisch”) und die<br />

entsprechenden Bezeichnungen in anderen Amtssprachen<br />

(z. B. englisch „organic”, aber auch Übersetzungen<br />

der von der Verordnung aufgezählten Beispiele „ökologisch“<br />

und „biologisch“ 10 ) stellen eine solche Kennzeichnung<br />

im Sinne der Öko-Verordnung dar.<br />

b) Diese Bezeichnungen sind insbesondere von solchen<br />

Begriffen abzugrenzen, die zwar auf die Einhaltung spezifischer<br />

Anbauweisen oder Qualitätskontrollen verweisen,<br />

jedoch nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich<br />

hierbei um die Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />

handelt. Anderenfalls würde es der konventionellen<br />

Landwirtschaft, die gerade mehr als das gesetzliche Mindestmaß<br />

erfüllt, genommen, diese besonderen Qualitätsaspekte<br />

auszuloben. Dementsprechend können Bezeichnungen<br />

wie „kontrolliert“ oder „zertifiziert“ auch für<br />

Produkte der konventionellen Landwirtschaft verwendet<br />

werden. Allgemeine Hinweise auf Kontrollen oder<br />

Zertifizierungen reichen gerade nicht aus, um dem Käufer<br />

den Eindruck zu vermitteln, dass bei der Herstellung<br />

dieser Erzeugnisse die speziellen Produktionsregeln der<br />

Öko-Verordnung eingehalten wurden. Dem Verbraucher<br />

ist bekannt, dass alle Lebensmittel bestimmten Kontrollen<br />

unterzogen werden und dass neben der Zertifizierung<br />

nach der Öko-Verordnung eine Vielzahl von Qualitäts-Zertifikaten<br />

für Lebensmittel bestehen. Auch der<br />

Hinweis „rückstandskontrolliert” stellt keinen derartigen<br />

Hinweis dar, da die Öko-Verordnung gerade keine<br />

Kontrolle auf Rückstände vorsieht. 11 Ebenfalls keine<br />

Bezeichnungen, die den Eindruck vermitteln, die Erzeugung<br />

sei nach den Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />

erfolgt, sind anbau- bzw. produktionsbezogene<br />

Angaben wie „integriert“, „extensiv“, „umweltschonend”,<br />

„ungespritzt”, „natur“ 12 , „naturbelassen“ oder „alternativ“<br />

13 . Diese Begriffe greifen lediglich einen speziellen<br />

Aspekt auf, der u.a. im ökologischen Landbau zum Tragen<br />

kommt, und vermögen damit nicht auf die Einhaltung<br />

der umfassenden Erzeugungs- und Produktionsvorgaben<br />

der Öko-Verordnung hinzuweisen. 14


262 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung StoffR 6| 2007<br />

2. Anbau-/Produktionsregeln<br />

Die Zulässigkeit einer Öko-/Bio-Kennzeichnung setzt<br />

nach der Öko-Verordnung 2092/91 voraus, dass für das<br />

entsprechende Lebensmittel Anbau-/Produktionsregeln<br />

vorhanden sind und eingehalten werden. Da Artikel 1<br />

Öko-Verordnung 2092/91 den Anwendungsbereich der<br />

Verordnung für tierische und pflanzliche Agrarerzeugnisse<br />

in verarbeiteter wie in unverarbeiteter Form umfassend<br />

regelt, handelt es sich bei der Öko-Verordnung<br />

um eine abschließende Regelung für entsprechende<br />

Kennzeichnungen von Agrarerzeugnissen. Eine Öko-/<br />

Bio-Kennzeichnung, die nicht den Vorgaben der Öko-Verordnung<br />

genügt, ist daher unzulässig. Die Öko-Verordnung<br />

sieht eine Öko-/Bio-Kennzeichnung jedoch nur für<br />

solche Erzeugnisse vor, für die entsprechende Produktionsvorschriften<br />

bestehen. 15 Dabei bestehen zum Einen<br />

Vorgaben für die Erzeugung, zum anderen bestehen Vorgaben<br />

hinsichtlich der Zusammensetzung verarbeiteter<br />

Erzeugnisse.<br />

a. Vorgaben für die Erzeugung<br />

Die Öko-Verordnung 2092/91 stellt in den Artikeln 6 ff.<br />

i.V.m. den Anhängen I, II, VII und VIII die Voraussetzungen<br />

für eine ökologische Erzeugung auf. Dabei lassen sich<br />

allgemeine und erzeugnisspezifische Vorschriften unterscheiden.<br />

Letztere bestehen – naturgemäß – nicht für<br />

wilde Tiere, aber beispielsweise auch nicht für Aquakulturtiere.<br />

Angesichts des Regelungszweckes der Öko-Verordnung,<br />

eine Öko-/Bio-Kennzeichnung grundsätzlich nur<br />

für Produkte zu gestatten, die den auf gemeinschaftsweitem<br />

Konsens beruhenden Erzeugungs- und Kontrollvorgaben<br />

unterworfen wurden, ist die Ausnahme der Aquakulturtiere<br />

konsequent, da diesbezüglich bisher keine gemeinschaftlichen<br />

Vorgaben festgelegt wurden.<br />

b. Vorgaben für die Zusammensetzung<br />

verarbeiteter Erzeugnisse<br />

Während ein unverarbeitetes Erzeugnis ausnahmslos allen<br />

Vorgaben der Öko-Verordnung zu genügen hat, um als<br />

„öko“/„bio“ bezeichnet werden zu dürfen, sind bei verarbeiteten<br />

Erzeugnissen in beschränktem Umfang „Mischlösungen“<br />

zugelassen. Dabei kombiniert die Öko-Verordnung<br />

stoffliche und prozentuale Aspekte zu zwei unterschiedlichen<br />

Kennzeichnungsmodellen:<br />

aa) Erstens sieht die Verordnung eine vollumfängliche<br />

Öko-/Bio-Kennzeichnung vor, bei der insbesondere<br />

auch die Verkehrsbezeichnung einen Öko-/Bio-Hinweis<br />

enthalten darf. Diese Kennzeichnung ist gemäß<br />

Artikel 5 Absatz 3 Öko-Verordnung 2092/91 solchen<br />

Erzeugnissen vorbehalten, deren Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs zu 95% „bio“ im Sinne<br />

der Öko-Verordnung sind und die im Übrigen nur in<br />

Anhang VI der Verordnung aufgeführte Zutaten enthalten.<br />

Bei Letzteren handelt es sich zum Einen<br />

um Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs wie<br />

z. B. Zusatzstoffe, Trinkwasser oder auch Vitamine.<br />

Zum Anderen enthält Anhang VI in Teil C die Zutaten<br />

landwirtschaftlichen Ursprungs, die zwar konventionell<br />

erzeugt wurden, aber dennoch als Zutaten zu<br />

Öko-/Bio-Erzeugnissen zugelassen sind.<br />

bb) Zweitens sieht die Öko-Verordnung eine eingeschränkte<br />

Öko-/Bio-Kennzeichnung für solche Erzeugnisse vor,<br />

bei denen mindestens 70% der Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs nach den Vorgaben der Öko-Verordnung<br />

erzeugt wurden und die im Übrigen ebenfalls nur<br />

die in Anhang VI aufgeführten Zutaten enthalten.<br />

Diese niedrigschwelligere Öko-/Bio-Qualifikation geht<br />

mit einer eingeschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

einher. So ergibt sich aus dem Gegenschluss aus Artikel<br />

5 Absatz 3 Öko-Verordnung 2092/91, dass ein so<br />

zusammengesetztes Erzeugnis in der Vekehrsbezeichnung<br />

nicht als „öko“/„bio“ ausgelobt werden darf. Darüber<br />

hinaus ist im Zutatenverzeichnis ein Hinweis auf<br />

die ökologische/biologische Erzeugung der jeweiligen<br />

Zutat anzubringen. Außerdem muss im gleichen Sichtfeld<br />

mit der Verkehrsbezeichnung die Angabe aufgenommen<br />

werden, wieviel Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs nach den Grundregeln für<br />

den ökologischen Landbau gewonnen worden sind.<br />

Nach Überwindung der 70%-Hürde darf also eine Öko/<br />

Bio-Kennzeichnung erfolgen, die jedoch keine umfassende<br />

Öko-/Bio-Kennzeichnung darstellt, sonderndurch<br />

die o.g. Hinweise im Zutatenverzeichnis bzw. im Sichtfeld<br />

der Verkehrsbezeichnung einen eindeutigen Bezug<br />

zu den jeweiligen Zutaten herstellt und die Höhe des<br />

Anteils an „Öko“/„Bio“ klarstellt.<br />

3. Kontrollmaßnahmen eingehalten<br />

Schließlich schreibt die Öko-Verordnung 2092/91 vor, dass<br />

die Zulässigkeit einer Öko-/Bio-Kennzeichnung die Unterwerfung<br />

unter das in Artikel 8 und 9 i.V.m. den Anhängen<br />

III und IV detailliert festgeschriebene Kontrollsystem<br />

voraussetzt.<br />

III. Wieso eine neue Öko-Verordnung?<br />

Bereits 2004 legte die Europäische Kommission mit ihrem<br />

„Europäischen Aktionsplan für ökologisch erzeugte Lebensmittel<br />

und den ökologischen Landbau“ 16 ein Gesamtkonzept<br />

für eine weitere Förderung des ökologischen<br />

Landbaus vor. Der Markt für ökologisch erzeugte Lebensmittel<br />

sollte gezielt entwickelt werden. 17 Insbesondere<br />

eine Stärkung des Verbrauchervertrauens durch mehr<br />

Transparenz und Information und die Beseitigung von<br />

Störungen des Binnenmarktes durch die Vielzahl nationaler<br />

und privater Standards und Logos sollten diesem Ziel<br />

15 Vgl. Artikel 1 Absatz 1 und 3 Öko-Verordnung 2092/91.<br />

16 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament,<br />

„Europäischer Aktionsplan für ökologisch erzeugte Lebensmittel und<br />

den ökologischen Landbau”, KOM(2004)415, 10. Juni 2004.<br />

17 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.2.


StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 263<br />

dienen. 18 Die bisherigen Standards der Öko-Verordnung<br />

2092/91 sollten verbessert und um weitere Bereiche<br />

ergänzt werden. 19 Außerdem sollten die Einfuhrvorschriften<br />

den praktischen Bedürfnissen angepasst werden. 20<br />

Schließlich war die Öko-Verordnung durch eine Vielzahl<br />

von Änderungsverordnungen immer wieder ergänzt und<br />

modifiziert worden, so dass es an der Zeit war, bestehende<br />

Regeln in eine übersichtlichere Form zu gießen.<br />

IV. Struktur der neuen Regelung<br />

Ähnlich wie bei der Verabschiedung einer Reihe anderer<br />

Gemeinschaftsverordnungen 21 in jüngster Vergangenheit,<br />

ist die gesetzgeberische Umsetzung in zwei Schritte unterteilt<br />

worden. Zunächst wurde eine „Rumpfverordnung“ 22<br />

erlassen, die Ausfluss der grundlegenden politischen Einigung<br />

ist. Die für das Leben der Regelung unerlässlichen<br />

Detailregelungen – die im Einzelfall auch Gegenstand kontroverser<br />

politischer Diskussion sein können – wurden<br />

zunächst ausgeklammert, um die politische Einigung nicht<br />

zu verzögern. Sie sind Gegenstand eines zweiten gesetzgeberischen<br />

Aktes, der der Einfachheit halber nicht den<br />

schweren Gang einer Ratsverordnung antreten muss,<br />

sondern gemäß Artikel 38 Öko-Verordnung 834/07 von<br />

der Kommission in Gestalt von Durchführungsbestimmungen<br />

erlassen werden wird. Die neue Öko-Verordnung<br />

wird ab dem 1. Januar 2009 gelten. 23 Bis dahin soll die<br />

Kommission auch die Durchführungsregelungen erlassen<br />

haben, so dass die Gesamtregelung zeitgleich Geltung<br />

erlangen kann. 24<br />

1. Die „Rumpfverordnung“<br />

Die neue Öko-Verordnung beschränkt sich auf die Bestimmung<br />

der Ziele, Grundsätze und Grundregeln der ökologi-<br />

18 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.2.<br />

19 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.3.<br />

20 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.6.<br />

21 Beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz<br />

von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen<br />

zu Lebensmitteln und die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert-<br />

und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.<br />

22 Nämlich die sogenannte neue Öko-Verordnung 834/07.<br />

23 Siehe Artikel 42 Unterabsatz 3 Öko-Verordnung 834/07.<br />

24 Vgl. Erwägungsgrund 37 zur Öko-Verordnung 834/07.<br />

25 Titel II, Artikel 3 ff. Öko-Verordnung 834/07.<br />

26 Siehe Artikel 38, Satz 1 Öko-Verordnung 834/07.<br />

27 Siehe „Non-Paper” der Kommission zur Konsulation der Öffentlichkeit,<br />

Anlage zum Rundschreiben BLL-340-2007 des Bundes für Lebensmittelrecht<br />

und Lebensmittelkunde e.V. vom 2. Oktober 2007.<br />

28 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 6 und 3.<br />

29 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 6.<br />

30 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 3.<br />

31 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 8.<br />

schen Produktion und Kennzeichnung. Dazu enthält sie<br />

zunächst ein vorweggestelltes Kapitel mit den Zielen und<br />

Grundsätzen des ökologischen Landbaus. 25 Diese Vorgaben<br />

dienen zum Einen einer größeren Transparenz, zum<br />

Anderen aber auch als Auslegungsmaßstab für die konkreteren<br />

Regelungen der Verordnung. Außerdem bilden sie<br />

den Rahmen für die von der Kommission zu erlassenen<br />

Durchführungsvorschriften. 26 Des Weiteren enthält die<br />

neue Öko-Verordnung insbesondere einen Titel zu den<br />

Produktionsvorschriften, der allgemeine Vorgaben, aber<br />

auch spezifische Regelungen für die landwirtschaftliche<br />

Erzeugung und die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel<br />

umfasst. Außerdem finden sich Titel zur „Flexibilität“, d.h.<br />

zu den Ausnahmen von den Produktionsvorschriften,<br />

sowie zur Kennzeichnung, zu den Kontrollen und zum<br />

Handel mit Drittländern.<br />

2. Durchführungsverordnungen<br />

Die von der Kommission zu erlassenen Durchführungsverordnungen<br />

werden ihrem Regelungscharakter nach den<br />

bisherigen Anhängen zur Öko-Verordnung 2092/91 entsprechen.<br />

Sie werden die Detailregelungen zu Erzeugung,<br />

Zusammensetzung und Kontrollen enthalten. Als Ausgangspunkt<br />

für die Erstellung der Durchführungsregelungen<br />

und eine Konsultation der Öffentlichkeit hat die<br />

Kommission daher die bisherigen Bestimmungen der<br />

Anhänge gewählt. 27 Dabei sollen deren wesentliche Aussagen<br />

erhalten bleiben, sofern sie nicht dem neuen Verordnungstext<br />

oder anderem Gemeinschaftsrecht widersprechen.<br />

28 Es soll – soweit möglich – lediglich eine sprachliche<br />

und systematische Vereinfachung erfolgen. 29 Hierzu<br />

gehören auch gesetzestechnische Änderungen wie z.B. die<br />

Löschung von Vorgaben, die aufgrund anderweitiger Regelungen<br />

inzwischen bei jeder Form des Landbaus einzuhalten<br />

oder die aufgrund der Aufnahme in den Text der<br />

Rumpfverordnung überflüssig geworden sind. 30 In einem<br />

zweiten Schritt sollen Durchführungsbestimmungen für<br />

die neu in den Anwendungsbereich einbezogenen Erzeugnisse<br />

und die modifizierten Importbestimmungen erstellt<br />

werden. 31<br />

V. Änderungen gegenüber der aktuellen<br />

Rechtslage<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass mit der neuen Öko-Verordnung<br />

die oben erläuterte Grundaussage der bisherigen<br />

Regelung übernommen wird. Auch nach dem 31.12.2008<br />

wird eine Öko-/Bio-Kennzeichnung also nur zulässig sein,<br />

wenn entsprechende Anbau-/Produktionsregeln vorhanden<br />

sind und eingehalten werden und die vorgeschriebenen<br />

Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei<br />

ergeben sich hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnungen<br />

als Öko-/Bio-Kennzeichnung zu bewerten sind, keine<br />

Änderungen. Das oben unter II.1. Gesagte behält daher<br />

weiterhin Gültigkeit. An verschiedenen Stellen wird es<br />

neben den oben beschriebenen strukturellen jedoch auch<br />

materielle Änderungen geben.


264 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung StoffR 6| 2007<br />

1. Zusammensetzung verarbeiteter Lebensmittel<br />

Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Möglichkeiten<br />

einer eingeschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

bei verarbeiteten Lebensmitteln. War es bisher erst ab<br />

einem Mindestgehalt von 70 % „Bio“ bei den Zutaten<br />

landwirtschaftlichen Ursprungs zulässig, eine entsprechende<br />

Öko-/Bio-Kennzeichnung vorzunehmen, 32 wird<br />

die neue Öko-Verordnung die Möglichkeit einer Öko-/<br />

Bio-Kennzeichnung einzelner Zutaten ohne die vorgelagerte<br />

Hürde eines Mindest-Bio-Gehaltes in zwei Varianten<br />

bieten. 33<br />

a) Zum Ersten wird der Hinweis auf eine einzelne Bio-<br />

Zutat in einem im Übrigen konventionell erzeugten<br />

Produkt möglich sein. 34 Mit dieser Liberalisierung auf<br />

der Tatbestandsseite geht eine Einschränkung auf der<br />

Rechtsfolgenseite einher. Eine solche Öko-/Bio-Kennzeichnung,<br />

die sich nicht auf das Gesamterzeugnis, sondern<br />

lediglich auf einzelne Zutaten bezieht, gestattet<br />

die Öko-Verordnung 834/07 nur im Zutatenverzeichnis.<br />

Eine Aufnahme des Bio-Hinweises beispielsweise in die<br />

Produktbezeichnung oder an anderer werbewirksamer<br />

Stelle ist danach nicht zulässig.<br />

b) Zum Zweiten räumt die neue Öko-Verordnung die Möglichkeit<br />

einer eingeschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

für Erzeugnisse ein, deren Hauptzutat ein Erzeugnis der<br />

Jagd oder der Fischerei ist. 35 Unter anderem unter der<br />

Bedingung, dass das Erzeugnis andere Zutaten landwirtschaftlichen<br />

Ursprungs enthält, die ausschließlich ökologisch/biologisch<br />

sind, gestattet die neue Öko-Verordnung<br />

für solche Erzeugnisse eine Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

im Zutatenverzeichnis und im selben Sichtfeld<br />

wie die Verkehrsbezeichnung. Damit nimmt diese Form<br />

der Öko-/Bio-Kennzeichnung eine Mittelstellung ein, da<br />

sie zwar über die Angabe im Zutatenverzeichnis hinaus<br />

geht, ein entsprechender Bezug in der Verkehrsbezeichnung<br />

hingegen unzulässig bleibt.<br />

Mit der Aufnahme dieser neuen Kennzeichnungsmöglichkeiten<br />

lässt die neue Öko-Verordnung zugleich die bisherige<br />

70%-Regel entfallen. Im Ergebnis bestehen nach der<br />

Neuregelung also die zuvor beschriebenen Auslobungsmöglichkeiten<br />

von einzelnen Bio-Zutaten im Zutatenverzeichnis,<br />

der (nur leicht) beschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

bei einer wildgefangenen Hauptzutat und – wie<br />

bisher 36 – die uneingeschränkte Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

für Erzeugnisse, deren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />

zu mindestens 95% ökologisch/biologisch sind,<br />

sofern insbesondere die übrigen Zutaten und technischen<br />

Hilfsstoffe für die Verwendung in Bio-Produkten zugelassen<br />

sind 37 .<br />

2. Gemeinschaftslogo<br />

Mit der neuen Öko-Verordnung wird die Verwendung des<br />

Gemeinschaftslogos bei jeder Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

von Erzeugnissen aus der EU verpflichtend. 38 Die Verwendung<br />

dieses Logos für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse<br />

bleibt hingegen fakultativ. 39 Nationale und pri-<br />

vate Logos dürfen bei Einhaltung der Vorgaben der Öko-<br />

Verordnung weiter ergänzend verwendet werden. 40 Die<br />

Auslobung der Einhaltung strengerer Vorgaben als die der<br />

Öko-Verordnung wird so also weiter möglich sein.<br />

3. Einfuhrbestimmungen<br />

Die neue Öko-Verordnung enthält hinsichtlich der Einfuhr<br />

von Erzeugnissen aus Drittländern ein Regime, das<br />

im Rahmen des Europäischen Aktionsplans 41 bereits<br />

durch eine Änderungsverordnung zur aktuellen Öko-Verordnung<br />

2092/91 42 eingeleitet wurde und das den Marktzugang<br />

für diese Produkte erleichtern soll. 43 Dabei wird<br />

zwischen Erzeugnissen unterschieden, die nach Produktionsregeln<br />

erzeugt und einem Kontrollsystem unterworfen<br />

wurden, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform<br />

sind und solchen, die als gleichwertig anerkannt werden.<br />

44 Beide Kategorien von Erzeugnissen dürfen mit<br />

einer Öko-/Bio-Kennzeichnung auf den Gemeinschaftsmarkt<br />

gebracht werden.<br />

4. Kontrollen<br />

Das Kontrollsystem hat ebenfalls Änderungen erfahren.<br />

Mit der neuen Öko-Verordnung wird es an das allgemeine<br />

EU-System für amtliche Lebensmittelkontrollen angeglichen.<br />

45 Daneben ist besonders hervorzuheben, dass das<br />

Kontrollsystem nach der neuen Öko-Verordnung zum Teil<br />

risikobasiert ist. Art und Häufigkeit der Kontrollen werden<br />

grundsätzlich auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos<br />

des Auftretens von Unregelmäßigkeiten und Verstößen<br />

bestimmt werden. 46 Allerdings bleibt es für die<br />

Unternehmer, die in besonderem Maße Einfluss auf die<br />

32 Siehe oben unter II.2.b)bb).<br />

33 Siehe Artikel 23 Absatz 4 b) und c) Öko-Verordnung 834/07.<br />

34 Siehe Artikel 23 Absatz 4 b) Öko-Verordnung 834/07.<br />

35 Siehe Artikel 23 Absatz 4 c) Öko-Verordnung 834/07.<br />

36 Im Grundsatz entsprechend der oben unter II.2.b)aa) beschriebenen<br />

Regelung.<br />

37 Siehe Artikel 23 Absatz 4 a) i.V.m. Artikel 19 Öko-Verordnung 834/07.<br />

38 Siehe Artikel 24 Absatz 1 b) Öko-Verordnung 834/07.<br />

39 Siehe Artikel 24 Absatz 1 a.E. Öko-Verordnung 834/07.<br />

40 Siehe Artikel 25 Absatz 2 Öko-Verordnung 834/07.<br />

41 Siehe Fn. 17.<br />

42 Verordnung (EG) 1991/2006 vom 21. Dezember 2006 zur Änderung<br />

der Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende<br />

Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und<br />

Lebensmittel.<br />

43 Siehe Erwägungsgrund 1 Verordnung 1991/2006, a.a.O.<br />

44 Siehe Verordnung 1991/06, a.a.O. und Artikel 32 f. Öko-Verordnung<br />

834/07.<br />

45 Vgl. die Verweise auf Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen<br />

zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts<br />

sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in<br />

Artikel 27 Öko-Verordnung 834/07.<br />

46 Siehe Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 Öko-Verordnung 834/07.


StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 265<br />

„Bio-Eigenschaft“ des Erzeugnisses haben, wie beispielsweise<br />

die Hersteller, bei einer mindestens jährlichen Routinekontrolle.<br />

47<br />

5. Aufnahme weiterer Erzeugnisse<br />

in den Anwendungsbereich<br />

Weitere Änderungen treten hinsichtlich neu in den Anwendungsbereich<br />

aufgenommener Erzeugnisse ein. So<br />

weist die neue Öko-Verordnung im Gegensatz zur bisherigen<br />

Regelung spezifische Vorgaben für die Erzeugung von<br />

Meeresalgen sowohl durch Sammeln wild wachsender<br />

Pflanzen als auch durch Zucht auf. 48 Außerdem wird aufgrund<br />

ihrer zunehmenden Marktbedeutung erstmalig die<br />

Erzeugung von Aquakulturtieren in den Anwendungsbereich<br />

aufgenommen. 49 Des Weiteren finden sich nunmehr<br />

Produktionsvorschriften für ökologische/biologische<br />

Hefe 50 und die Vorgaben für Wein werden über die Verpflichtung<br />

Öko-Trauben zu verwenden hinaus auf den Keltereiprozess<br />

erweitert werden 51 .<br />

6. Verwendungsverbot für GVO 52<br />

Keine grundsätzliche Änderung wird es hinsichtlich der<br />

Verwendung von GVO geben. Bereits in der Öko-Verordnung<br />

2092/91 bestand ein Verwendungsverbot für GVO. 53<br />

Die in diesem Bereich vorgenommenen Änderungen<br />

sind klarstellender Natur. So legt Artikel 9 Öko-Verordnung<br />

834/07 nun zentral fest, dass GVO und aus oder<br />

durch GVO hergestellte Erzeugnisse nicht als Lebensmittel,<br />

Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel,<br />

Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives<br />

Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in<br />

der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden<br />

dürfen. Obwohl es erklärtes Ziel des ökologischen<br />

Landbaus ist, das Vorkommen von GVO in ökologischen/<br />

biologischen Lebensmitteln auf das geringst mögliche Maß<br />

zu beschränken, 54 enthält die neue – wie bereits die alte –<br />

47 Vgl. Artikel 27 Absatz 3 Satz 2 Öko-Verordnung 834/07.<br />

48 Siehe Artikel 13 Öko-Verordnung 834/07.<br />

49 Siehe Artikel 15 Öko-Verordnung 834/07.<br />

50 Siehe Artikel 20 Öko-Verordnung 834/07.<br />

51 Siehe Erwägungsgrund 7, Öko-Verordnung 834/07.<br />

52 Gentechnisch veränderte Organismen.<br />

53 Siehe Artikel 6 Absatz 1 d) und Absatz 2 a) Öko-Verordnung 2092/91.<br />

54 Vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 Öko-Verordnung 834/07.<br />

55 Siehe Artikel 12 Absatz 1 und 2 Verordnung (EG) 1829/2003 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel<br />

und Futtermittel vom 22. September 2003.<br />

56 Siehe Artikel 22 Absatz 2 g) Öko-Verordnung 834/07.<br />

57 Siehe zu den Voraussetzungen § 4 Verordnung zur Durchführung<br />

gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und<br />

Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen<br />

aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem<br />

Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer<br />

Verfahren hergestellter Lebensmittel vom 19. Mai 1998.<br />

Öko-Verordnung kein darüber hinaus gehendes Verbot.<br />

Ein zufälliger oder technisch nicht zu vermeidender Eintrag<br />

von GVO hat daher bis zur allgemein geltenden<br />

Grenze von 0,9% der einzelnen Lebensmittelzutaten oder<br />

des Lebensmittels 55 keine kennzeichnungsrechtlichen<br />

Konsequenzen. Die „Bio-Eigenschaft“ eines Erzeugnisses<br />

wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Zu beachten ist<br />

jedoch, dass die neue Öko-Verordnung insbesondere für<br />

die Verwendung von durch GVO hergestellten Zusatzstoffen<br />

die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für den<br />

Fall zulässt, dass der jeweilige Stoff auf dem Markt nicht<br />

anders erhältlich ist. 56<br />

VI. Fazit<br />

Aufgrund des zweistufigen Vorgehens ist eine abschließende<br />

Beurteilung der Neufassung der Öko-Verordnung<br />

bisher nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich<br />

jedoch bereits festhalten, dass die neue Öko-Verordnung<br />

keine Abkehr von den bisherigen Regelungen für den ökologischen<br />

Landbau mit sich bringt, sondern vielmehr eine<br />

Weiterentwicklung darstellt. Die politischen Hauptziele,<br />

mehr Transparenz und einen einheitlicheren Markt für<br />

Öko-Produkte zu schaffen, dürften insbesondere durch die<br />

klarere und hervorgehobene Formulierung der Ziele und<br />

Grundsätze, die strukturellen Vereinfachungen und den<br />

Verwendungszwang für das Gemeinschaftslogo zumindest<br />

in Teilen erreicht werden. Auch der weitere Ausbau des<br />

Anwendungsbereiches durch die Aufnahme neuer Erzeugnisse<br />

und die strukturellen Änderungen im Bereich der<br />

Kontrollen werden der Entwicklung des Öko-Sektors zu<br />

Gute kommen. Inwieweit die vereinfachte Auslobungsmöglichkeit<br />

einzelner Öko-Zutaten einen Anreiz für Lebensmittelunternehmer<br />

darstellen wird, wenn schon kein<br />

Öko-Produkt, so doch zumindest ein „Produkt mit Öko“<br />

herzustellen, wird sich erweisen müssen. Ebenso bleibt<br />

abzuwarten, inwieweit sich die veränderten Importbedingungen<br />

– insbesondere was die Beschaffung von Zutaten<br />

auf dem außereuropäischen Markt betrifft – auf den Öko-<br />

Lebensmittel-Sektor auswirken werden – in positiver wie<br />

in negativer Hinsicht. Schließlich ist festzuhalten, dass die<br />

grundsätzliche Beibehaltung der GVO-Regelung, die bei<br />

unfreiwilligen GVO-Einträgen gerade keine Null-Toleranz<br />

enthält, in einigen Kreisen zwar auch aus ideologischen<br />

Gründen Kritik hervorgerufen hat. Im Ergebnis dürfte dieses<br />

Vorgehen jedoch der Entwicklung des ökologischen<br />

Landbaus dienlich sein. In vielen Bereichen ist es nur<br />

unter erheblichem Kostenaufwand möglich, jeglichen<br />

unfreiwilligen GVO-Eintrag auszuschließen. Gerade vor<br />

dem Hintergrund, dass die Verbraucherentscheidung gegen<br />

ein Bio-Produkt häufig über den Preis fällt, wäre dies<br />

wachstumsschädlich. In anderen Fällen dürfte ein Ausschluss<br />

derartiger Einträge sogar ausgeschlossen sein, so<br />

dass hier eine Bio-Produktion nicht mehr in Betracht<br />

käme. Darüber hinaus besteht mit der „ohne Gentechnik“-<br />

Kennzeichnung 57 eine Möglichkeit, Lebensmittel, die unter<br />

Ausschluss grüner Gentechnik hergestellt wurden, besonders<br />

zu bewerben.

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