Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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zenk| news<br />
EDITORIAL InhALT<br />
Liebe Leser,<br />
wir freuen uns, dass einer<br />
der Gründungspartner unserer<br />
Sozietät, Joachim Bergmann,<br />
am 16.04.2008 auf der Jahrestagung<br />
des Bundes für Lebensmittelrecht<br />
und Lebensmittelkunde<br />
e.V. (BLL) in dessen Vorstand<br />
und zu dessen Vizepräsidenten<br />
bestellt worden ist.<br />
Der BLL ist der Spitzenverband<br />
der deutschen Lebensmittelwirtschaft<br />
und hat ein großes<br />
Renommee sowie einen enormen<br />
Einfluss in der Lebensmittelbranche.<br />
Die Stellung<br />
des Vizepräsidenten hat eine<br />
herausragende Bedeutung,<br />
zumal der Vorstand des BLL<br />
durchweg mit Führungspersönlichkeiten<br />
aus Industrie und<br />
Handel besetzt ist.<br />
Die Berufung von Herrn<br />
Bergmann in den Vorstand<br />
ist eine große Anerkennung<br />
seiner Tätigkeit beim BLL als<br />
Mitglied des Kuratoriums und<br />
Vorsitzenden des BLL-Rechtsausschusses<br />
sowie seiner<br />
umfassenden Erfahrung im<br />
Lebensmittelrecht.<br />
Ihr<br />
Dr. Carsten Oelrichs<br />
ImpREssum<br />
<strong>ZENK</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> | www.zenk.com<br />
Copyright © <strong>ZENK</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong>. Weiterverbreitung der Inhalte<br />
nur unter Angabe der Quelle. Alle Rechte vorbehalten. Verantwortlich:<br />
Joachim Bergmann (bergmann@zenk.com), Jan Dietze<br />
(dietze@zenk.com). Anschriftenänderungen, Anregungen, Wünsche:<br />
Bettina Lange (lange@zenk.com)<br />
zenk| news | ausgabe 10|07 | www.zenk.com<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Muster-GmbH und Unternehmergesellschaft<br />
– Auf dem Weg zur<br />
deutschen Limited?<br />
GmbH-Reform geht auf die Zielgerade<br />
mehr dazu…<br />
Die nachlassende Attraktivität von<br />
Mantelgesellschaften<br />
Die Nutzung eines GmbH-Mantels als<br />
Unternehmensträger … mehr dazu…<br />
Lebensmittelrecht<br />
MON CHERI® und das Jugendschutzgesetz<br />
Mit der Verschärfung des Jugendschutzgesetzes<br />
… mehr dazu…<br />
Nanotechnologie<br />
Nanotechnologie in der Lebensmittelwirtschaft<br />
mehr dazu…<br />
Änderungen in der „ohne<br />
Gentechnik“-Kennzeichnung<br />
Gentechnikpaket im Bundesrat verabschiedet<br />
mehr dazu…<br />
Zulässige Bio-Auslobungen nach<br />
der aktuellen und nach der neuen<br />
Öko-Verordnung<br />
Bio-Boom ungebrochen mehr dazu…<br />
Markenrecht<br />
Schwächung von Marken durch<br />
Unternehmenskennzeichen?<br />
Zwei aktuelle Urteile bereiten Markeninhabern<br />
Sorge mehr dazu…<br />
Verbraucherrecht<br />
Wichtig für den Fernabsatz<br />
Neues Muster für die Widerrufsbelehrung<br />
ist in Kraft getreten<br />
mehr dazu…<br />
Preisangaben bei Service-<br />
Rufnummern<br />
Unsicherheiten nach der Einführung<br />
des § 66 A TKG<br />
mehr dazu…<br />
Das neue Verbraucherinformationsgesetz<br />
Akteneinsicht für Jedermann<br />
mehr dazu…<br />
Schuldrecht<br />
Bürgschaften<br />
Achtung bei Fälligkeiten<br />
mehr dazu…<br />
Baurecht<br />
Bauträgerrecht<br />
Verkaufsprospekt verpflichtet!<br />
mehr dazu…<br />
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<strong>Zenk</strong><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
ausgabe 05|08<br />
Schlechte Konjunktur – viele Bau-<br />
prozesse?<br />
Erhebungen des Statistischen Bundesamtes<br />
mehr dazu…<br />
Mietrecht<br />
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel<br />
Ausgleich durch Mieterhöhung?<br />
mehr dazu…<br />
Urheberrecht<br />
Elektronische Verwertungsrechte<br />
Automatischer Übergang von Nutzungsrechten?<br />
mehr dazu…<br />
Arbeitsrecht<br />
Arbeitsrechtlich immer auf dem<br />
Laufenden ...<br />
Informationsveranstaltungen zu aktuellen<br />
Themen mehr dazu…<br />
Delegation von Unternehmerpflichten<br />
im Arbeitsverhältnis<br />
Vielfache öffentlich-rechtliche Normen<br />
sind strafbewehrt mehr dazu…<br />
Beihilferecht<br />
Neue Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen<br />
Europäische Kommission verabschiedete<br />
zu Beginn des Jahres neue Leitlinien<br />
mehr dazu…<br />
Umweltrecht<br />
Neues Kostenrisiko für Unternehmen<br />
durch das Umweltschadensgesetz<br />
Neue Haftungsrisiken für Vorstände,<br />
Geschäftsführer und Führungskräfte<br />
mehr dazu…<br />
Das REACH-Anpassungsgesetz<br />
Die sogenannte REACH-Verordnung<br />
ist in Kraft getreten mehr dazu…<br />
Zivilrecht<br />
Briefeinwurf an Silvester: Zugang<br />
erst im Januar?<br />
Schriftstücke mit fristgebundenen<br />
Erklärungen mehr dazu…<br />
Dies & Das<br />
2. Liederabend der Musikhochschule<br />
Hanns Eisler<br />
Zweiten Meisterkurs ermöglicht<br />
mehr dazu…<br />
Personalia<br />
mehr dazu…<br />
[<strong>Gesamtausgabe</strong> <strong>ZENK</strong> <strong>news…</strong>]<br />
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[JAN BIRKEFELD]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Muster-GMbH und unterneHMerGesellscHaft – auf deM<br />
WeG zur deutscHen liMited?<br />
die GmbH-reform geht auf die zielgerade. das bundesjustizministerium<br />
hat am 29. Mai 2006 den referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisie-<br />
rung des GmbH-rechts und zur bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />
zur diskussion gestellt. der davon in mehreren Punkten abweichende<br />
regierungsentwurf ist am 23. Mai 2007 beschlossen worden. am 23. Januar<br />
2008 fand die anhörung im rechtsausschuss des bundestages statt. nach<br />
abschließender beratung im bundestag und erneuter befassung des bundesrates<br />
mit dem Gesetz ist ein inkrafttreten zu beginn des dritten Quartals<br />
2008 wahrscheinlich.<br />
Zielsetzung des Gesetzgebers ist es, die GmbH als populärste Gesellschaftsform<br />
in Deutschland seriöser und für Krisen unanfälliger zu machen (siehe<br />
auch zu den wichtigsten geplanten Änderungen der Artikel in der <strong>ZENK</strong> news<br />
Ausgabe 10/07 – „Die GmbH- Reform kommt“, Autor: Jan Dietze). Hinzu kommen<br />
Rechtsentwicklungen auf europäischem Gebiet, die den Gesetzgeber veranlassen,<br />
die GmbH im Vergleich zu ausländischen Gesellschaftsformen – insbesondere<br />
der Private Limited Company englischen Rechts attraktiver zu machen.<br />
Ein Kernanliegen der GmbH-Novelle ist insbesondere die Erleichterung und<br />
Beschleunigung von Gesellschaftsgründungen durch Einführung einer Muster-<br />
GmbH und einer Unternehmergesellschaft. Sowohl die Integration als auch die<br />
gesetzliche Umsetzung dieser beiden Modelle stoßen allerdings auf vielfältige<br />
Kritik.<br />
Der Regierungsentwurf sieht eine Mustersatzung und ein sogenanntes „Gründungs-Set“<br />
vor, mittels dessen eine GmbH gegründet werden kann, ohne dass<br />
es einer notariellen Beurkundung bedürfte. Ausweislich der Begründung zum<br />
Regierungsentwurf soll die Gründung einer GmbH in „unkomplizierten Standardfällen“<br />
erleichtert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt<br />
werden. Aufgrund der Einfachheit der im Muster enthaltenen Regelungen bedürfe<br />
es in diesen Fällen in der Regel nicht der notariellen Beratung und Belehrung.<br />
Allerdings ist die Mustersatzung wegen ihrer starren Vorgaben von vornherein<br />
für zahlreiche GmbH-Gründungen nicht geeignet. Da sie insbesondere keinerlei<br />
Regelungen zur Vermeidung oder geordneten Regulierung von Gesellschafterstreitigkeiten<br />
enthält, scheint die Verwendung der Mustersatzung in der Regel<br />
nur für die Ein-Personen-GmbH ratsam.<br />
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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Unternehmergesellschaft handelt<br />
es sich um eine neue Variante der GmbH. Sie kann bereits mit einem Stammkapital<br />
von nur einem Euro gegründet werden, muss dann aber im Laufe der Zeit<br />
Eigenkapital ansparen. Die Gesellschaft muss in ihrer Firma den Rechtsformzusatz<br />
„Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“<br />
führen. Hierdurch soll das Publikum darauf hingewiesen werden, dass<br />
es sich um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem<br />
Kapital ausgestattet ist. Hauptkritikpunkt ist, dass dadurch die Seriositätsschwelle<br />
unterschritten und der Ruf der GmbH generell in Mitleidenschaft gezogen<br />
wird. Zudem gilt das Gros der Regelungen des GmbHG, die dem Schutz des<br />
Stammkapitals dienen sollen und nicht auf Gesellschaften mit einem Mindeststammkapital<br />
von nur einem Euro zugeschnitten sind, uneingeschränkt auch für<br />
die Unternehmergesellschaft. Das kann für die Gründer zu unerwarteten Risiken<br />
führen. Beispielsweise droht einer mit lediglich wenigen Euro Stammkapital ausgestatteten<br />
Unternehmergesellschaft sofort die Gefahr der Überschuldung mit<br />
der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht für den Geschäftsführer dann, wenn<br />
die Gesellschaft die Gründungskosten aufbringen soll (was bei Verwendung der<br />
Mustersatzung vorgesehen ist).<br />
[JAN BIRKEFELD • j.birkefeld@zenk.com]<br />
Wegen der massiven Kritik an der Einführung der Mustersatzung und der Unternehmergesellschaft bleibt abzuwarten,<br />
ob diese Neuerungen den Weg ins Gesetz finden werden. Falls es bei den Regelungen des Regierungsentwurfes<br />
bleibt, ist bei der Anwendung der vorgenannten Institute jedoch Vorsicht geboten. Die Neuerungen sind<br />
als Option für Kleinunternehmer und Existenzgründer als Konkurrenz zur Limited gedacht. Sie passen in der Regel<br />
nicht auf GmbHs, die andere als die in der Mustersatzung genannten Unternehmensgegenstände oder mehrere<br />
Gesellschafter haben. Zudem lässt sich gerade am Beispiel der Ltd, die eine enorm hohe Mortalitätsrate aufweist,<br />
erkennen, dass vermeintliche Erleichterungen bei der Gründung und der Kapitalausstattung der Gesellschaft häufig<br />
schwerwiegende Folgeprobleme mit sich bringen.<br />
1<br />
2
[DR. MICHAEL BRÄUER]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
Die nachlassenDe attraktivität von<br />
Mantelgesellschaften<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Die nutzung eines gmbh-Mantels als Unternehmensträger ist in der<br />
Praxis von großer Bedeutung. Die gesellschafter versprechen sich von ihr<br />
eine verringerung der steuerlast im rahmen der werbenden tätigkeit der<br />
gesellschaft, eine beschleunigte gründung und einen geringeren finanziellen<br />
gründungsaufwand. in den letzten Jahren, insbesondere seit 2002,<br />
hat es jedoch gravierende änderungen gegeben, die die attraktivität einer<br />
Mantelgesellschaft deutlich beeinträchtigen.<br />
Eine solche Änderung hat zuletzt die Unternehmenssteuerreform 2008 mit sich<br />
gebracht. Mit dieser Reform ist ein neuer § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />
eingeführt worden, der im Vergleich zur früheren Rechtslage eine deutlich<br />
verschärfte Regelung zur Inanspruchnahme von laufenden Verlusten und Verlustvorträgen<br />
beinhaltet. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob überwiegend<br />
neues Betriebskapital zugeführt wurde, sondern nur noch auf Anteilseignerwechsel<br />
innerhalb von fünf Jahren.<br />
Abgesehen von der Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen bei<br />
der Nutzung von Mantelgesellschaften hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits<br />
im Jahre 2002 eine maßgebliche Verschärfung des auf Mantelgesellschaften<br />
anwendbaren Rechts herbeigeführt. Aufgrund eines in diesem Jahr erlassenen<br />
und im Jahre 2003 bestätigten Urteils des BGH ist bei der Aktivierung einer<br />
Vorrats-GmbH das Gründungsrecht nach dem GmbH-Gesetz zu beachten. Der<br />
BGH spricht dementsprechend auch von einer wirtschaftlichen Neugründung.<br />
Missachten die Gesellschafter dies, unterliegen sie nach dem BGH u.U. einer<br />
Unterbilanzhaftung, was im Einzelfall ganz erhebliche finanzielle Folgen für den<br />
Gesellschafter persönlich (!) haben kann.<br />
In einem am 20. Dezember 2007 erlassenen Urteil hat das Oberlandesgericht<br />
Köln nunmehr geurteilt, dass eine solche Haftung nicht in Betracht kommt, wenn<br />
die Mantelverwendung – in der Regel also die Reaktivierung des Mantels – vor<br />
den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, konkret vor dem<br />
7. Juli 2003, erfolgte. In den vielen Fällen, in denen heute tätige Gesellschaften<br />
aus Mantelgründungen vor diesem Datum hervorgehen, bestünde das Risiko<br />
einer Unterbilanzhaftung also nicht.<br />
>><br />
1<br />
1
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Mantelgesellschaft<br />
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Verlustabzug bei<br />
Körperschaften<br />
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Mantelgesellschaften haben in den<br />
letzten Jahren deutlich an attraktivität<br />
verloren. alternative gestaltungsmöglichkeiten<br />
werden in aller<br />
regel sinnvoller sein. Jedenfalls<br />
das erhebliche haftungsrisiko aber,<br />
das die rechtsprechung des Bgh<br />
herbeigeführt hat, könnte sich nunmehr<br />
für die bedeutsamste gruppe<br />
der altfälle erledigt haben.<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Ob ein solcher von dem OLG Köln gewährter Vertrauensschutz anzuerkennen<br />
ist, wurde in den letzten Jahren ausgiebig diskutiert. In Kürze wird sich vermutlich<br />
der BGH mit dieser Frage auseinanderzusetzen haben, denn das OLG Köln<br />
hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen.<br />
[DR. MICHAEL BRÄUER • braeuer@zenk.com]<br />
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2
[JOACHIM BERGMANN]<br />
Das Verhältnis zwischen<br />
MON CHERI®, Kindern<br />
und Jugendlichen und dem<br />
Muttertag<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
MON CHERI® uNd das JugENdsCHutzgEsEtz<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Mit der Verschärfung des Jugendschutzgesetzes in Bezug auf die ab-<br />
gabe von tabak- und alkoholerzeugnissen hat sich jüngst auch die Frage<br />
gestellt, ob MON CHERI® (und selbstverständlich ähnliche Produkte) unter<br />
§ 9 abs. 1 Nr. 1 Juschg fallen und demzufolge insbesondere vom Lebensmitteleinzelhandel<br />
strikt darauf zu achten ist, dass diese nicht an Jugendliche<br />
(auch nicht als Muttertagsgeschenk !) abgegeben werden dürfen.<br />
Nach einer Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren,<br />
Frauen und Jugend sind branntweinhaltige Lebensmittel, die Branntwein in<br />
nicht nur geringfügiger Menge enthalten und daher in den Bereich der Schutznorm<br />
des § 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG fallen, solche mit mehr als 1 Vol.-% Alkohol.<br />
Entscheidend soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die Erheblichkeit der<br />
Alkoholmenge das insgesamt gereichte Gewicht, nicht aber der Alkoholgehalt<br />
einer einzelnen Zutat (nicht die Rumfrucht auf dem Pudding) sein. Bloße Geschmacksverfeinerungen<br />
mit Alkohol, wie sie z. B. bei Suppen und Saucen üblich<br />
sind, fallen nicht unter diese Bestimmung. Auf der anderen Seite ist unstreitig,<br />
dass alkoholhaltige Eisbecher und Getränke wie Grog sowie branntweinhaltige<br />
Süß- und Zuckerwaren unter diese Bestimmung fallen können. Gerade bei Süßwaren<br />
ist dabei zu unterscheiden, ob der Alkoholgehalt geschmacksbestimmend<br />
oder nur geschmacksverfeinernd ist.<br />
Nach alledem wird man feststellen müssen, dass Branntweinbohnen ebenso § 9<br />
Abs. 1 Nr. 1 JuSchG unterfallen wie auch MON CHERI®-Pralinen. Dies mit dem<br />
etwas kuriosen Ergebnis, dass MON CHERI® ausschließlich von Volljährigen<br />
erworben werden kann. Da sich in den letzten Monaten eine außerordentlich<br />
drastische Rechtsprechung zum Schutz der Jugendlichen bei Verstößen des<br />
Einzelhandels in Bezug auf die Schutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes<br />
eingestellt hat (Bußgelder im mittleren vierstelligen Bereich sind absolut üblich),<br />
ist hier also Vorsicht geboten.<br />
[JOACHIM BERGMANN • bergmann@zenk.com]<br />
1<br />
1
[JOACHIM BERGMANN]<br />
Was können Nanotechnologie und<br />
lotuseffekt der lebensmittelwirtschaft<br />
bringen?<br />
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Nanotechnologie<br />
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NaNotechNologie<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Nanotechnologie ist ein Sammelbegriff für verschiedene technologien,<br />
die in Physik, chemie und Biologie zum einsatz kommen. gemeinsam ist<br />
ihnen allen die erforschung, erzeugung und Verwendung von Strukturen<br />
und Materialien in einer Dimension von < 100 Nanometer (1 nm = 10-9 m =<br />
0,000000001 m).<br />
Charakteristisch für Nanomaterialien sind veränderte physikalische (z.B. Leitfähigkeit,<br />
Farbe, Dichte), chemische und physikalisch-chemische (z.B. Reaktionsfähigkeit,<br />
Löslichkeit, Struktur) und biologische Eigenschaften (z.B. Membrangängigkeit,<br />
Diffusionseigenschaften).<br />
Zurzeit sind in der Lebensmittelwirtschaft nanotechnologische Verfahren unüblich.<br />
Man wird allerdings davon ausgehen können, dass sich die Lebensmittelwirtschaft<br />
auch mit dieser Schlüssel-Technologie beschäftigen wird. Wichtige<br />
Grundvoraussetzung wird dabei sein, dass es keinerlei Kompromisse in Bezug<br />
auf das überragende Prinzip der Lebensmittelsicherheit geben kann.<br />
Seit Jahren bereits gibt es in der Lebensmittelwirtschaft in relativ geringem Umfang<br />
die Verwendung von nanoskaliger Kieselsäure (Siliziumdioxid) als Rieselhilfsmittel<br />
(E 551) in bestimmten Lebensmittelprodukten. Weiter fortgeschritten<br />
sind Anwendungsversuche im Bereich der Packstoffe und der Lebensmittelbedarfsgegenstände.<br />
Gerade im Kunststoffbereich sind Lösungen mit Nanomaterialien<br />
in der Entwicklung, von denen man sich eine Optimierung von Qualität und<br />
Sicherheit verpackter Lebensmittel verspricht.<br />
Rein rechtlich wird man sich bei dieser Technologie sowohl mit den Grundsätzen<br />
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (BasisVO) als auch der Verordnung (EG)<br />
Nr. 1935/2005 (Materialen und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Kontakt<br />
kommen) zu befassen haben.<br />
[JOACHIM BERGMANN • bergmann@zenk.com]<br />
1<br />
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[SONJA SCHULZ, LL.M]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Änderungen in der „ohne gentechnik“-kennzeichnung<br />
nach langer und kontroverser diskussion wurde nunmehr das soge-<br />
nannte gentechnikpaket im Bundesrat verabschiedet und am 1. April 2008<br />
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. inhalt der neuregelung ist insbesondere<br />
die Änderung der Voraussetzungen für eine „ohne gentechnik“-kennzeichnung<br />
von Lebensmitteln. die neuregelung der „ohne gentechnik“kennzeichnung<br />
wird voraussichtlich ab dem 1. Mai 2008 gelten. das genaue<br />
datum des inkrafttretens dieser regelung ist von einem notifizierungsverfahren<br />
abhängig, das derzeit in Brüssel anhängig ist, und wird gesondert<br />
im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.<br />
Bisher regelte § 4 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung<br />
(NLV) die Voraussetzungen, unter denen die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln<br />
mit der Angabe „ohne Gentechnik“ zulässig ist. Damit sollte dem Lebensmittelunternehmer<br />
die Möglichkeit eröffnet werden, auf die Herstellung des<br />
Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hinzuweisen. Tatsächlich<br />
bestand jedoch in einigen Punkten Unklarheit über die genaue Auslegung<br />
der Regelung und die Vorgaben waren derart streng, dass nur die wenigsten<br />
Lebensmittelunternehmer eine „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung verwendet haben.<br />
Mit der Neuregelung soll nun insbesondere die Häufigkeit der Verwendung<br />
der „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung gesteigert werden.<br />
Aus systematischen Gründen wurde die Regelung von der NLV in das EG-<br />
Gentechnik-Durchführungsgesetz verlagert. Darüber hinaus wird es inhaltliche<br />
Änderungen geben. Einerseits bleibt einzig die Kennzeichnung mit der uneingeschränkten<br />
Formulierung „ohne Gentechnik“ zulässig. Andererseits werden die<br />
Voraussetzungen für eine Verwendung dieser Kennzeichung durch die Neuregelung<br />
z.T. herabgesetzt:<br />
a) So wird es bei den Futtermitteln für die Tiere, von denen die zu kennzeichnenden<br />
Lebensmittel gewonnen werden, zukünftig weniger strenge Einschränkungen<br />
geben. Insbesondere die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen,<br />
Enzymen, Vitaminen und Aminosäuren, die mit GVO (Gentechnisch veränderter<br />
Organismus) erzeugt wurden, wird hier zulässig sein. Außerdem gilt für die<br />
eingesetzten Futtermittel der Kennzeichnungsschwellenwert für zufällig und<br />
technisch unvermeidbare Einträge von GVO von 0,9 %. Des Weiteren bestehen<br />
außerhalb bestimmter Sperrzeiten keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung<br />
genetisch modifizierter Futtermittel.<br />
>><br />
1<br />
1
die neuregelung der „ohne<br />
gentechnik“-kennzeichnung führt<br />
dazu, dass Lebensmittel, die die<br />
Auslobung „ohne gentechnik“ nach<br />
dem eg-gentechnik-durchführungsgesetz<br />
tragen dürfen, nicht<br />
zwangsläufig ohne einsatz von gVo<br />
(gentechnisch veränderter organismus)<br />
erzeugt wurden.<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
b) Daneben wird für alle Lebensmittel Folgendes gelten: mit § 3a Absatz 5 Satz 1<br />
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz wird grundsätzlich verboten, beim Herstellen<br />
eines Lebensmittels durch GVO hergestellte Lebensmittel, Zutaten, Verarbeitungshilfsstoffe<br />
oder Stoffe im Sinne des § 5 Absatz 2 LMKV zu verwenden. § 3a<br />
Absatz 5 Satz 2 EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz nimmt hiervon jedoch all<br />
jene Stoffe aus, die im Rahmen der neuen Öko-Verordnung (EG) 834/07 für die<br />
Verwendung in Bio-Lebensmitteln zugelassen werden.<br />
Im Ergebnis wird nach der Neuregelung daher die uneingeschränkte Auslobung<br />
„ohne Gentechnik“ auch für Lebensmittel zulässig sein, die insbesondere im<br />
oben dargestellten Rahmen bewusst unter Verwendung von GVO hergestellt<br />
wurden. Da der Verbraucher die Aussage „ohne Gentechnik“ jedoch dahingehend<br />
verstehen dürfte, dass das jeweilige Lebensmittel zumindest nicht bewusst<br />
und zielgerichtet mit GVO in Berührung gekommen ist, handelt es sich bei der<br />
Neuregelung um eine gesetzlich vorgesehene Irreführung des Verbrauchers.<br />
So titelte der BLL in einer Presseinformation vom 25. Januar 2008 dann auch<br />
treffend „Ohne Gentechnik“ meint künftig „mit ein bisschen Gentechnik“. Es bleibt<br />
daher abzuwarten, ob eines der maßgeblichen Ziele der Neuregelung, nämlich<br />
mehr Unternehmen zu einer „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung zu bewegen,<br />
erreicht werden kann. Es ist durchaus naheliegend, dass auf eine zulässige<br />
„ohne Gentechnik“-Kennzeichnung verzichtet wird, um nicht Gefahr zu laufen<br />
sich unglaubwürdig zu machen.<br />
[SONJA SCHULZ • schulz@zenk.com]<br />
1<br />
2
[SONJA SCHULZ, LL.M]<br />
Zum Aufsatz<br />
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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Zulässige Bio-AusloBungen nAch der Aktuellen und<br />
nAch der neuen Öko-Verordnung<br />
der Bio-Boom ist ungebrochen. das macht es für viele lebensmittel-<br />
unternehmer interessant, sich - sofern noch nicht geschehen - auf diesem<br />
Markt zu platzieren.<br />
Die rechtlichen Vorgaben für eine Bio-Kennzeichnung von Lebensmitteln ergeben<br />
sich aus der sogenannten Öko-Verordnung. Dabei werden eine Reihe derzeitiger<br />
Regelungen der Öko-Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zum 1. Januar 2009<br />
durch den Geltungsbeginn der neuen Öko-Verordnung (EG) Nr. 834/07 ersatzlos<br />
gestrichen oder verändert. Daneben bieten sich nach der neuen Öko-Verordnung<br />
jedoch auch neue Möglichkeiten für Bio-Auslobungen.<br />
Eine ausführliche Darstellung der zulässigen Bio-Auslobungen nach der aktuellen<br />
und nach der neuen Öko-Verordnung können Sie in meinem Aufsatz „Die<br />
Alte und die Neue - Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach<br />
der neuen Öko-Verordnung“ lesen, der kürzlich in der Zeitschrift für Stoffrecht<br />
veröffentlicht wurde.<br />
[SONJA SCHULZ • schulz@zenk.com]<br />
1<br />
1
[DR. STEFANIE HARTWIG]<br />
Fachanwältin für gewerblichen<br />
Rechtsschutz<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
Beitrag zum markenrecht<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Schwächung von marken durch unternehmenskennzeichen?<br />
Zwei aktuelle Urteile bereiten Markeninhabern Sorge: Der Europäische Gerichtshof<br />
(EuGH) und ihm folgend der Bundesgerichtshof (BGH) stärken die Rechte an<br />
Unternehmenskennzeichen zulasten von eingetragenen Marken. Bislang haben<br />
sich ältere Markenrechte nicht nur gegen jüngere Marken, sondern in aller Regel<br />
auch gegen erst später verwendete Unternehmensbezeichnungen durchgesetzt.<br />
Darauf können sich Markeninhaber nun nicht mehr verlassen.<br />
Die cÉLine-entscheidung des eugh<br />
Gegenstand der Entscheidung des EuGH war der Konflikt zwischen einer älteren<br />
Marke und einem jüngeren identischen Unternehmenskennzeichen. Der französische<br />
Inhaber der u. a. für Bekleidung und Schuhe geschützten Prêt-à-Porter-<br />
Marke CÉLINE klagte gegen ein Bekleidungsgeschäft im französischen Nancy,<br />
das unter der Firmenbezeichnung CÉLINE betrieben wurde.<br />
Der EuGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Benutzung einer<br />
Firmenbezeichnung zunächst nur das Geschäft näher bestimme. Eine Markenverletzung<br />
setze jedoch voraus, dass die Firmenbezeichnung nicht nur als<br />
solche, sondern auch für die von dem Firmeninhaber angebotenen Waren oder<br />
Dienstleistungen benutzt werde. Eine Markenverletzung kommt also nur in<br />
Betracht, wenn der Inhaber der jüngeren Unternehmenskennzeichenrechte die<br />
Firmenbezeichnung auch zur Bezeichnung der von ihm vertriebenen Waren oder<br />
Dienstleistungen benutzt.<br />
Die the hOme StOre-entscheidung des Bgh<br />
Der BGH folgt der dargestellten Entscheidung des EuGH in seiner THE HOME<br />
STORE-Entscheidung. Dort hatte der Inhaber älterer Markenrechte an der Bezeichnung<br />
THE HOME DEPOT gegen den Baumarktbetreiber Bauhaus geklagt,<br />
weil dieser die Bezeichnung THE HOME STORE als Zusatz zur Firmenbezeichnung<br />
‚Bauhaus’ verwendete. Obwohl der BGH beide Zeichen als verwechslungsfähig<br />
ansah, ist nach Auffassung des Gerichts keine Markenverletzung gegeben,<br />
wenn Bauhaus den Zusatz THE HOME STORE nur als Bezeichnung der Firma,<br />
nicht aber zur Kennzeichnung von Waren benutzt.<br />
>><br />
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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
konsequenzen der neuen rechtsprechung für die Praxis<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Für die Praxis haben diese beiden Entscheidungen gravierende Konsequenzen:<br />
In Markenverletzungsverfahren muss – anders als in der Vergangenheit - künftig<br />
äußerst sorgfältig dargelegt werden, dass die angegriffene Unternehmensbezeichnung<br />
zugleich zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet<br />
wird. Die Kriterien, nach denen ein solcher unzulässiger Warenbezug<br />
vorliegt, haben weder der EuGH noch der BGH genau herausgearbeitet. Die<br />
Grenze der Zulässigkeit wird selbstverständlich überschritten, wenn die Firmenbezeichnung<br />
auf den Waren angebracht wird. Ein Warenbezug kann aber auch<br />
auf subtilere Weise hergestellt werden. Genau hier beginnt ein Graubereich,<br />
der Markeninhabern nach diesen beiden wegweisenden Entscheidungen Sorge<br />
bereitet. Es besteht die Gefahr, dass Marken verwässert werden, weil Unternehmensinhaber<br />
ihre jüngeren Firmenbezeichnungen geschickt genug einsetzen,<br />
um von großen Markennamen zu profitieren, aber keinen hinreichend konkreten<br />
Warenbezug herstellen, der zu einem gerichtlichen Verbot führen würde. Hier ist<br />
die Rechtsprechung gefordert, einen derartigen Missbrauch zu verhindern und<br />
den Inhabern von Unternehmenskennzeichen klare Grenzen aufzuzeigen.<br />
[DR. STEFANIE HARTWIG • hartwig@zenk.com]<br />
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz<br />
1<br />
2
[DR. BASTIAN<br />
SCHMIDT-VOLLMER, LL.M]<br />
Für ein Muster der<br />
Widerrufsbelehrung<br />
klicken Sie bitte auf<br />
den Button…<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
Wichtig für den fernABSAtZ<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
neues Muster für die Widerrufsbelehrung ist am 1. April 2008 in Kraft<br />
getreten.<br />
Nach § 355 Abs. 2 BGB müssen Unternehmer bei sog. Fernabsatzgeschäften,<br />
also z.B. bei Geschäften über das Internet, ihre Kunden in deutlich gestalteter<br />
Form über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte belehren. Um dies zu erleichtern,<br />
hat das Bundesjustizministerium (BMJ) bereits im Jahr 2002 eine Musterbelehrung<br />
über das Widerrufs- und Rückgaberecht erarbeitet und in Anlage 2 zur<br />
BGB-Informationspflichtenverordnung veröffentlicht.<br />
Die Musterbelehrung erfüllte ihren Zweck, Unternehmern ihre Geschäfte im Internet<br />
zu erleichtern, jedoch nicht. Im Gegenteil: Die Musterbelehrung war in vielen<br />
Punkten unklar, in anderen Punkten schlicht falsch. Dies hatte unter anderem<br />
eine Welle von Abmahnungen zur Folge, die die Verwendung der Musterbelehrung<br />
als wettbewerbswidrig rügten. In anschließenden Gerichtsverfahren wurde<br />
die Musterbelehrung von mehreren Gerichten ganz oder teilweise für unwirksam<br />
und wettbewerbswidrig erklärt. Überdies begann durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung<br />
die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass Verbraucher zum Teil noch<br />
etliche Zeit nach Vertragsschluss wirksam den Widerruf erklären konnten.<br />
Es entstand erhebliche Rechtsunsicherheit. Insbesondere waren die zur Muster-<br />
belehrung ergangenen Urteile zum Teil widersprüchlich, so dass es auch mit<br />
anwaltlicher Hilfe kaum möglich war, eine „abmahnsichere“ Widerrufsbelehrung<br />
zu entwerfen.<br />
Um die Rechtsunsicherheit zu beenden, hat das BMJ nunmehr ein neues Muster<br />
für die Widerrufsbelehrung geschaffen. Belehrungen, die den bislang gültigen<br />
Mustern entsprechen, dürfen theoretisch noch innerhalb einer Übergangsfrist bis<br />
zum 1. Oktober 2008 genutzt werden. Wer diese Übergangsfrist ausschöpft und<br />
bis 1. Oktober 2008 noch die alte Musterbelehrung verwendet, riskiert indessen,<br />
mit Erfolg abgemahnt zu werden. Vielmehr sollten betroffene Unternehmen<br />
schnellstmöglich nur noch die neue Musterbelehrung verwenden.<br />
>><br />
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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
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<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Endgültige Rechtssicherheit kann indessen auch durch diese nicht erreicht<br />
werden. Denn auch bei der neuen Musterbelehrung handelt es sich nur um eine<br />
Rechtsverordnung des BMJ, nicht um ein formelles Gesetz. Gerichte könnten<br />
daher auch die neue Musterbelehrung für unwirksam erklären. Insbesondere<br />
unterscheidet sich die neue Musterbelehrung nur geringfügig von der alten.<br />
Zwar hat der BMJ die Musterbelehrung in einigen Punkten, die die Rechtsprechung<br />
eindeutig für unzulässig erklärt hat, überarbeitet. Andere Kritikpunkte sind<br />
jedoch nicht umgesetzt worden. So ist auch die neue Musterbelehrung nicht so<br />
gefasst, dass ein verständiger Verbraucher sie ohne weiteres verstehen könnte.<br />
Es bleibt daher abzuwarten, ob die neue Musterwiderrufsbelehrung vor den<br />
Gerichten Bestand haben wird.<br />
[DR. BASTIAN SCHMIDT-VOLLMER • schmidt-vollmer@zenk.com]<br />
1<br />
2
[IMKE MEMMLER]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Preisangaben bei service-rufnummern – unsicherheiten<br />
nach einführung des § 66a tKg<br />
am 1. september 2007 ist § 66a des telekommunikationsgesetzes<br />
(tKg) in Kraft getreten (www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__66a.html).<br />
danach ist bei angabe bestimmter service-telefonnummern auf Produkten<br />
und in der Werbung der Preis des telefondienstes künftig sehr viel präziser<br />
als zuvor zeitabhängig je minute oder zeitunabhängig je inanspruchnahme<br />
anzugeben. soweit für die inanspruchnahme eines dienstes für anrufe aus<br />
dem mobilfunknetz andere Preise gelten, muss zusätzlich ein hinweis erfolgen:<br />
„Preise aus dem mobilfunknetz können abweichen“.<br />
Von der Neuregelung betroffen sind insbesondere sog. Premium-Dienste<br />
(Tel.: 0190/0900 …), Auskunftsdienste (Tel: 118..), Massenverkehrsdienste<br />
(Tel: 0137…) und Geteilte-Kosten-Dienste (0180…).<br />
In der Praxis fällt auf, dass bei der Umsetzung der Regelungen häufig Fehler<br />
auftreten. So ist z.B. häufig nur der Preis für „Anrufe aus dem Festnetz der deutschen<br />
Telekom“ angegeben. Dies ist nicht ausreichend; vielmehr muss der (meist<br />
einheitliche) Preis aus allen Festnetzen angegeben werden.<br />
Auch beim Hinweis auf abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz gibt es in<br />
der Praxis offenbar Unsicherheiten. So wird der Hinweis zum Teil nicht erteilt,<br />
obwohl abweichende Preise aus dem Mobilfunknetz gelten. Auf der anderen<br />
Seite wird der Hinweis oft – vermutlich vorsorglich – erteilt, obwohl die Preise für<br />
Anrufe aus dem Mobilfunknetz mit den Festnetzpreisen übereinstimmen.<br />
Es empfiehlt sich daher dringend, bei Einsatz von Service-Telefonnummern die<br />
eigene Produktaufmachung und Werbung noch einmal zu überprüfen und gegebenenfalls<br />
beim Telefonanbieter die korrekten Preise zu erfragen. Nur dadurch<br />
können z.B. kostenträchtige Wettbewerbsauseinandersetzungen vermieden<br />
werden.<br />
[IMKE MEMMLER • memmler@zenk.com]<br />
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1
[IMKE MEMMLER]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
Das neue Verbraucherinformationsgesetz –<br />
akteneinsicht für JeDermann<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Das Verbraucherinformationsgesetz (Vig), das am 1. mai 2008 in kraft<br />
getreten ist, sorgt zurzeit für heftige Verunsicherungen in der Lebensmittelbranche.<br />
Nachdem die Presse in den letzten Jahren vermehrt über Gammelfleisch oder<br />
Pestizidrückstände in Lebensmitteln berichtet und die Furcht vor Gentechnik<br />
geschürt hat, will der Gesetzgeber nun mit dem VIG weiteren Lebensmittelskandalen<br />
vorbeugen bzw. für deren rasche Eindämmung sorgen.<br />
Durch das VIG (www.bundesrecht.juris.de/vig/index.html) wird das sog. Prinzip<br />
der Aktenöffentlichkeit, das schon durch die Informationsfreiheitsgesetze<br />
(www.bundesrecht.juris.de/ifg/) eingeführt wurde, auf dem Gebiet der Lebensmittelwirtschaft<br />
weiter ausgebaut. Daten und Unterlagen, die die Lebensmittelunternehmen<br />
betreffen und die bei den Behörden lagern, sollen in Zukunft<br />
grundsätzlich für jedermann einsehbar sein<br />
Vom Prinzip der Aktenöffentlichkeit gibt es nur wenige Ausnahmen. So sind<br />
bestimmte Behörden, z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht zur Datenweitergabe<br />
verpflichtet. Überdies gibt es einige Ausschluss- und Beschränkungsgründe,<br />
die in § 2 VIG aufgezählt sind. Insbesondere dürfen Daten nicht<br />
herausgegeben werden, wenn durch sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />
offenbart würden.<br />
Daten über (vermeintliche) Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />
(LFGB) sind allerdings in der Regel keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.<br />
Solche Daten können von den Überwachungsbehörden in Zukunft<br />
während des laufenden Verwaltungsverfahrens (nicht aber im noch folgenden<br />
Ordnungs- bzw. Strafverfahren) ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit an die<br />
Öffentlichkeit gegeben werden.<br />
Um geheime Daten und Unterlagen eines Unternehmens zu schützen, empfiehlt<br />
es sich, diese in Zukunft mit dem Vermerk „Betriebs-/Geschäftsgeheimnis“ zu<br />
kennzeichnen, bevor sie an Behörden übersandt werden. Auf diese Weise wird<br />
gewährleistet, dass die betroffenen Daten zumindest erst nach Anhörung des<br />
betroffenen Unternehmens herausgegeben bzw. veröffentlicht werden.<br />
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1
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
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<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Insgesamt ist damit zu rechnen, dass in Zukunft mehr Informationen als bisher<br />
ungefiltert an die Öffentlichkeit gelangen. Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz<br />
damit tatsächlich einen Beitrag zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von<br />
Lebensmittelskandalen leisten oder ob das Gesetz nicht vielmehr von Presse<br />
und Wettbewerbern als Instrument der Ausforschung missbraucht werden wird.<br />
[IMKE MEMMLER • memmler@zenk.com]<br />
1<br />
2
[JÜRGEN <strong>ZENK</strong>]<br />
bgh, urteil vom 29. Januar 2008,<br />
Xi Zr 160/07, kg berlin/lg berlin<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
Achtung bei Fälligkeit von bürgschAFten<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
in seiner entscheidung vom 29. Januar 2008 hat der Xi. Zivilsenat des<br />
bundesgerichtshofs erstmals entschieden, dass die Fälligkeit der For-<br />
derung aus einer selbstschuldnerischen bürgschaft, sofern die Parteien<br />
nichts anderes vereinbart haben, mit der Fälligkeit der hauptschuld eintritt<br />
und nicht von einer leistungsaufforderung des gläubigers abhängig ist.<br />
Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist<br />
in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zu Zeiten vor Geltung des Schuldrechtsänderungsgesetzes<br />
galt für Bürgschaftsforderungen noch die 30jährige<br />
Verjährungsfrist, seit dem 1. Januar 2002 beträgt sie nur noch 3 Jahre.<br />
In früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof beiläufig und ohne<br />
Begründung hinsichtlich der Fälligkeit teilweise auf die Inanspruchnahme des<br />
Bürgen durch den Gläubiger abgestellt. Auch der nunmehr für das Bürgschaftsrecht<br />
zuständige XI. Senat hatte noch in einem Urteil vom 8. Mai 2007 die Frage<br />
der Fälligkeit offen gelassen, schließt sich aber jetzt der Auffassung an, dass die<br />
Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und<br />
nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.<br />
Im jetzt entschiedenen Fall liefen die Verjährungsfristen für Hauptschuld und<br />
Bürgschaft parallel. Der Senat hat sich aber auch zu den Fällen geäußert, in<br />
denen bei längeren Verjährungsfristen des gesicherten Anspruchs (etwa im<br />
Werkvertragsrecht) eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich<br />
werden könne. Auch dieser Umstand rechtfertige es nicht, die Verjährung<br />
der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer<br />
Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien stehe<br />
es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche<br />
Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Eben das sollte künftig jeder tun, der<br />
eine Bürgschaft anfordert, um die Gleichzeitigkeit der Fälligkeit von gesichertem<br />
Anspruch und Bürgschaft zu vermeiden.<br />
[JÜRGEN <strong>ZENK</strong> • zenk@zenk.com]<br />
1<br />
1
[DR. HENRIK NACKE]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Bauträgerrecht – Verkaufsprospekt Verpflichtet!<br />
Bauträger vertreiben ihre objekte häufig mit prospektunterlagen, in de-<br />
nen das objekt beschrieben und visualisiert wird. einem später geschlossenen<br />
notariellen kaufvertrag liegen diese prospekte dann jedoch meist<br />
nicht bei. statt dessen enthält der kaufvertrag in der regel eine Baubeschreibung,<br />
in der das objekt im einzelnen beschrieben wird, rechtlich also<br />
Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden.<br />
Der Inhalt des Prospekts wird damit jedoch nicht bedeutungslos. Kann der Käufer<br />
aus einem ihm übergebenen Prospekt bestimmte Eigenschaften des Objekts<br />
entnehmen, die in der Realität dann nicht erfüllt werden, können ihm Schadensersatzansprüche<br />
gegen den Bauträger zustehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />
erwarteten Eigenschaften im Kaufvertrag selbst keine Grundlage finden.<br />
Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 25. Oktober 2007 zum Az. VII ZR 205/06<br />
eine Entscheidung getroffen, die jeder Bauträger sehr sorgfältig beachten sollte.<br />
Im entschiedenen Fall erwarb der Käufer auf Grundlage eines Prospekts eine<br />
Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung, für deren obere Etage – es handelte sich<br />
um einen Spitzboden – in der Grundrisszeichnung des Prospekts ein Doppelbett<br />
mit Mobiliar eingezeichnet war. Im Kaufvertrag wurde der Spitzboden demgegenüber<br />
lediglich als Abstellraum bezeichnet. Etwa 3 Jahre nach Übergabe<br />
des Objekts untersagte das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Spitzbodens als<br />
Wohnraum.<br />
Der BGH verurteilte den Bauträger zum Schadensersatz. Der Käufer habe<br />
wegen des Prospekts erwarten dürfen, dass der Spitzboden zu Wohnraumzwecken<br />
geeignet ist. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass dieser Raum im<br />
Kaufvertrag dann lediglich als Abstellraum bezeichnet worden sei.<br />
Der Bauträger hätte den Käufer ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass<br />
entgegen der Darstellung im Prospekt keine Wohnraumnutzung im Spitzboden<br />
zulässig ist. Nur dann – und wenn er diese Auskunft hätte beweisen können –<br />
wäre er dem Schadensersatz entgangen.<br />
Wir empfehlen dringend, nicht nur bei der Baubeschreibung eines Objekts,<br />
sondern auch schon bei der Erstellung des Vertriebsprospekts, sehr sorgfältig<br />
darauf zu achten, dass dort zutreffende Angaben gemacht und keine falschen<br />
Vorstellungen geweckt werden.<br />
[DR. HENRIK NACKE • nacke@zenk.com]<br />
1<br />
1
[FLORIAN WERNER]<br />
Rechtsanwalt und Bauingenieur<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
Schlechte KonjunKtur, viele BauprozeSSe?<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
erhebungen des Statistischen Bundesamtes lassen Schlüsse auf zu-<br />
sammenhänge zwischen konjunkturellen entwicklungen und der häufigkeit<br />
von Bauprozessen zu.<br />
prozesse in Bau- und architektensachen nehmen zu<br />
Die Werte 2004, 2005 sind nicht repräsentativ,<br />
da das Statistische Bundesamt<br />
hier lediglich einen Wechsel in der<br />
Erfassung von Bau- und Architektensachen<br />
vorgenommen hat . Betrachtet man<br />
die Zahlen vor dem Jahr 2004, so stellt<br />
man fest, dass in der Zeit von 1986 bis<br />
1991 ein stetiger Rückgang der Bauund<br />
Architektensachen zu verzeichnen<br />
war, und zwar in einer Größenordnung<br />
von etwa 20 %. Ab dem Jahr 1992 sind<br />
die Verfahren in Bau- und Architektensachen<br />
wieder angestiegen und haben<br />
im Vergleich zum Jahr 1991 im Jahr<br />
2003 eine Steigerung von etwa 40 %<br />
erfahren.<br />
these: verschlechtert sich die Konjunktur,<br />
nehmen Bauprozesse zu<br />
Gradmesser für die Konjunktur am Bau<br />
sind unter anderem die Umsatzzahlen,<br />
deren Entwicklung der nebenstehenden<br />
Grafik zu entnehmen ist.<br />
In der Zeit von 1995 bis 2005 sind die<br />
Umsatzzahlen am Bau stetig gesunken,<br />
mit Ausnahme der Jahre 1998 und<br />
1999, in denen der Rückgang vorübergehend<br />
stagnierte.<br />
>><br />
1<br />
1
Die zahl der Bauprozesse stieg<br />
in den vergangenen jahren leicht<br />
an. Dieser anstieg ist mit hoher<br />
Wahrscheinlichkeit auf konjunk-<br />
turelle einflüsse zurückzuführen.<br />
es liegt die vermutung nahe, dass<br />
die verschlechterung der<br />
Baukonjunktur einen anstieg<br />
gerichtlicher verfahren zur Folge<br />
hat. Konsequenter Weise müsste<br />
die gegenwärtige konjunkturelle<br />
verbesserung auf dem Bausektor<br />
zu einer trendwende bei den Bau-<br />
und architektenprozessen führen.<br />
Geht es nun also aufwärts?<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Danach scheint es in der Tat einen Zusammenhang zwischen dem sinkenden<br />
Umsatz bei gleichzeitigem Anstieg der Prozessverfahren in Bau- und Architektensachen<br />
zu geben. Grund hierfür könnte sein, dass Gläubiger bei einer<br />
Verschlechterung der Konjunktur alle Möglichkeiten ausnutzen, um offene Forderungen<br />
geltend zu machen. Dagegen sind Schuldner ebenfalls eher bereit, sich<br />
gegen Forderungen zu wehren. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass<br />
beide Seiten bereit sind, in konjunkturell schwächeren Zeiten einen höheren<br />
internen Aufwand für die Durchführung von Bau- und Architektenprozessen zu<br />
betreiben.<br />
[FLORIAN WERNER • werner@zenk.com]<br />
Rechtanwalt und Bauingenieur<br />
1<br />
2
[DR. ANU ELINA BIRKEFELD]<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
[HENRIKE TSCHIERSCHKE]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Unwirksame schönheitsreparatUrklaUseln – aUsgleich<br />
dUrch mieterhöhUng?<br />
die rechtsprechung hat in den letzten Jahren einer Vielzahl von schön-<br />
heitsreparaturklauseln sowohl in wohn- als auch in gewerberaummietver-<br />
trägen eine absage erteilt. derzeit wird im hinblick auf diese problematik<br />
heiß diskutiert, ob der Vermieter vom mieter bei unwirksamen schönheitsreparaturklauseln<br />
einen Zuschlag zur miete verlangen kann.<br />
Nach der gesetzlichen Grundregelung ist vorbehaltlich einer anderen vertraglichen<br />
Vereinbarung ein Vermieter zur Erhaltung der Mietsache während des<br />
Mietverhältnisses verpflichtet, also auch zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.<br />
Zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist daher eine<br />
– wirksame – Vertragsklausel erforderlich. Nach Auffassung der Rechtsprechung<br />
sind dabei grundsätzlich nur solche Klauseln wirksam, die bei der Verpflichtung<br />
zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den konkreten Zustand der Wohnung<br />
im Zeitpunkt der vereinbarten Vornahme abstellen und den Mieter hinsichtlich<br />
der Ausführungsart nicht unangemessen einschränken. Aus diesem Grund<br />
sind einschränkungslose Endrenovierungsklauseln, starre Fristenpläne sowie<br />
starre Quotenklauseln für unwirksam erklärt worden. Dies gilt auch für solche<br />
Verträge, die vor Bekanntwerden dieser Rechtsauffassung geschlossen wurden.<br />
Folge einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen<br />
auf den Mieter ist, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
von dem jeweiligen Mieter keine Vornahme von Schönheitsreparaturen fordern<br />
kann. Der Mieter zahlt zudem während der laufenden Mietzeit eine günstigere<br />
Miete. Denn entsprechend der ständigen Vermieterpraxis wird bei der Übertragung<br />
der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in<br />
der Regel gleichzeitig als Ausgleich eine Vergünstigung der Miete veranschlagt.<br />
Es stellt sich daher die Frage, ob die Miete in einem solchen Fall angepasst<br />
werden kann.<br />
Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung hat dem Vermieter das Recht zugebilligt,<br />
im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB nicht<br />
nur eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen, sondern<br />
zusätzlich einen Zuschlag pro Quadratmeter und Monat für die Durchführung<br />
von Schönheitsreparaturen zu beanspruchen (u. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom<br />
18.10.2007, 7 U 186/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2007, 2 U 200/07).<br />
>><br />
1<br />
1
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Teilweise wird die Ansicht vertreten, der Vermieter müsse zusätzlich vor Geltendmachung<br />
des Mieterhöhungsverlangens dem Mieter die Einigung auf eine –<br />
wirksame - Renovierungsklausel ausdrücklich schriftlich anbieten. Bei der Höhe<br />
des Zuschlags stellen einige Stimmen auf die II. Berechnungsverordnung ab,<br />
die einen Zuschlag von € 0,70/m² im Monat vorsieht; andere berechnen den Zuschlag<br />
nach den mutmaßlichen Kosten des Mieters bei Eigenrenovierung (etwa<br />
€ 0,18/m² bis € 0,20/m² im Monat).<br />
Die Frage der Zulässigkeit der Erhebung eines Zuschlags wird demnächst vom<br />
BGH (Az. VIII ZR 118/07) entschieden werden. Bis dahin sollten Vermieter vor<br />
einem Zustimmungsverlangen dem Mieter vorsorglich die Einigung auf eine wirksame<br />
Renovierungsklausel anbieten und jedenfalls Abschläge von dem von der<br />
II. Berechnungsverordnung vorgegebenen Wert von € 0,70/m² vornehmen.<br />
Im Gewerberaummietrecht scheidet eine Mieterhöhung über §§ 558 ff. BGB mit<br />
zusätzlicher Zuschlagserhebung für unwirksame Schönheitsreparaturklauseln<br />
mangels Anwendbarkeit der Vorschriften aus. Eine Anpassung kommt hier nur<br />
in krassen Ausnahmefällen über § 313 BGB (Fehlen der Geschäftsgrundlage) in<br />
Betracht.<br />
[DR. ANU ELINA BIRKEFELD • a.birkefeld@zenk.com]<br />
[HENRIKE TSCHIERSCHKE • tschierschke@zenk.com]<br />
1<br />
2
[HENRIKE TSCHIERSCHKE]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
ElEktronischE VErwErtungsrEchtE – automatischEr<br />
ÜbErgang Von nutzungsrEchtEn?<br />
am 1. Janaur 2008 ist eine Änderung des urheberrechtsgesetzes in kraft<br />
getreten, die u. a. Änderungen im bereich der Verwertung älterer Publikationen<br />
und werke im internet und deren aufnahme in digitale Datenbanken<br />
mit sich bringt. Die rechte zur elektronischen Verwertung von Publikationen,<br />
die vor 1995 erschienen sind, gehen automatisch auf denjenigen<br />
über, dem das Verwertungsrecht an späteren Publikationen gewährt wurde.<br />
Der urheber kann dies allerdings verhindern.<br />
Die elektronischen Verwertungsarten von urheberschutzfähigen Werken, insbesondere<br />
eine Verwertung im Internet, galten bis zum Jahr 1995 als unbekannt,<br />
so dass trotz Übertragung sonstiger Verwertungsrechte an diesen Werken die<br />
elektronischen Verwertungsrechte nicht übertragen wurden. Diese verblieben<br />
somit beim Urheber.<br />
Das ändert sich durch das neue Urheberrechtsgesetz: Wer von dem Urheber<br />
alle wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich<br />
unbegrenzt eingeräumt erhalten hat, der erhält auch die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses<br />
unbekannten Nutzungsrechte, also auch das Recht zur elektronischen<br />
Verwertung. Als Ausgleich hierfür erhält der Urheber einen gesonderten<br />
Vergütungsanspruch, der jedoch zwingend durch eine Verwertungsgesellschaft<br />
geltend zu machen ist. Da zudem die Möglichkeit besteht, dass der ursprünglich<br />
Nutzungsberechtigte die ihm eingeräumten Rechte an einen Dritten übertragen<br />
hat, gewährt das Gesetz einen entsprechenden Auskunftsanspruch.<br />
Diesem Übergang der Verwertungsrechte an vor 1995 erschienenen Werken<br />
kann der Urheber jedoch widersprechen. Dieses Widerspruchsrecht kann für die<br />
am 1. Januar 2008 bekannten Nutzungsarten nur bis einschließlich 31. Dezember<br />
2008 geltend gemacht werden.<br />
Jeder Urheber ist nun aufgerufen zu entscheiden, ob seine vor 1995 erschienenen<br />
Werke von dem bisherigen Nutzungsberechtigten auch in elektronischer<br />
Form, beispielsweise über das Internet verwertet werden sollen oder ob er<br />
dieses Recht weiterhin selbst behalten möchte und der Verwertung widersprochen<br />
werden soll. Bei der Formulierung des Widerspruches stehen wir Ihnen<br />
gern beratend zur Seite.<br />
[HENRIKE TSCHIERSCHKE • tschierschke@zenk.com]<br />
1<br />
1
[DR. MARKUS KELBER]<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
Arbeitsrechtlich immer Auf dem lAufenden ...<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Zusammen mit der von unseren fachanwälten für Arbeitsrecht geführten<br />
Gesellschaft AfP (Arbeitsrecht für die Praxis) organisieren wir vierteljähr-<br />
lich informationsveranstaltungen zu aktuellen themen im Arbeitsrecht.<br />
Der Adressatenkreis dieses Forums „aktuelles Arbeitsrecht“ setzt sich vorwiegend<br />
aus personalverantwortlichen Führungskräften, Organen mittelständischer<br />
Unternehmen oder Führungskräften aus anderen Abteilungen zusammen. Neben<br />
einem praxisrelevanten Schwerpunkthema werden die neueren Entwicklungen<br />
aus der Rechtsprechung und, soweit vorhanden, der Gesetzgebung praxisnah<br />
dargestellt.<br />
Als Schwerpunkt war zuletzt beispielsweise das Thema „Delegation von<br />
Unternehmerpflichten“ (am 6. März 2008) gewählt worden (vgl. hierzu in dieser<br />
Ausgabe der <strong>ZENK</strong> news den Artikel „Delegation von Unternehmerpflichten im<br />
Arbeitsverhältnis“). „Der Umgang mit Low-Performern“, „Der Detektiv als<br />
Ermittler des Arbeitgebers“ oder die „Kündigung wegen Krankheit“ waren<br />
beispielsweise andere Schwerpunktthemen in der näheren Vergangenheit.<br />
Im Anschluss an die rund zweistündige diskussionsintensive Veranstaltung bietet<br />
sich bei einem Imbiss der Gedanken- und Erfahrungsaustausch untereinander<br />
sowie mit unseren Arbeitsrechtlern an.<br />
Wir freuen uns über Rückfragen und Anmeldungen zu den nächsten Terminen in<br />
Berlin am:<br />
19. Juni 2008,<br />
4. september 2008 und<br />
27. november 2008<br />
jeweils zwischen 16:00 und 18:00 uhr unter telefon: 030/24 75 74 21.<br />
[DR. MARKUS KELBER • kelber@zenk.com]<br />
1<br />
1
[DR. MARKUS KELBER]<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
Delegation von Unternehmerpflichten<br />
im arbeitsverhältnis<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
viele öffentlich-rechtliche normen sind strafbewehrt. Der gesetzgeber<br />
erachtet die einhaltung dieser normen aus schutzzwecken für derart wichtig,<br />
dass er die nichtbeachtung der normen mit bußgeldern ahndet oder bis<br />
hin zu freiheitsstrafen sanktioniert.<br />
Beispielhaft und keinesfalls abschließend seien Schutznormen aus dem Arbeitszeitrecht<br />
(werktägliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeit), dem Arbeitssicherheitsrecht<br />
(Gesundheits- und Unfallschutz), dem Umweltrecht (vorbeugende Gefahrenabwehr),<br />
dem Lebensmittelrecht (Haftung von Inverkehrbringern von Lebensmitteln)<br />
oder dem Abgabenrecht (rechtzeitige und vollständige Abführung) genannt.<br />
Diese Normen als „Unternehmerpflichten“ richten sich vorwiegend an das Unternehmen<br />
als Arbeitgeber oder als potentieller Störer. Das Unternehmen handelt<br />
als juristische Person aber nicht selbst, sondern durch natürliche Personen.<br />
Welche natürliche Person trägt aber die strafbewehrte Verantwortung für die<br />
Einhaltung dieser Unternehmerpflichten?<br />
„Geborener Verantwortungsträger“ ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens,<br />
der Vorstand oder der Geschäftsführer. Aber die Organe der Unternehmen<br />
können unmöglich alle ihnen zukommenden Unternehmerpflichten selbst erfüllen.<br />
Sie delegieren diese (teilweise) auf andere Mitarbeiter. Liegt eine wirksame<br />
Delegation von Unternehmerpflichten vor, so ist der Delegationsempfänger im<br />
Sinne des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2<br />
OWiG) selbst verantwortlich.<br />
Das Organ kann zunächst alle Unternehmerpflichten eines Betriebes abstrakt<br />
auf den „Betriebsleiter“ delegieren, der sich dann eigenverantwortlich dieser<br />
Pflichten annehmen muss. Das Organ oder der Betriebsleiter können einzelne<br />
oder mehrere konkrete Pflichten auf weitere Mitarbeiter delegieren. Auf diese<br />
Weise können regelrechte Delegationsketten entstehen, mittels derer die Verantwortung<br />
immer weiter nach „unten“ verlagert wird.<br />
>><br />
1<br />
1
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Dabei gilt es aber zwei Dinge besonders zu beachten. Zum einen muss die<br />
Delegation wirksam erfolgt sein. Die Pflichten müssen ausdrücklich und zur<br />
eigenverantwortlichen Erledigung übertragen werden. Zusammen mit der Übertragung<br />
der Pflichten müssen auch Kompetenzen zur eigenverantwortlichen<br />
Umsetzung dieser Pflichten eingeräumt werden. Der Delegierende muss einen<br />
Organisationsrahmen schaffen (Finanzmittel und Personal bereitstellen, einweisen,<br />
weiterbilden etc.), innerhalb dessen die ordnungsgemäße Pflichtendelegation<br />
möglich ist. Die bloße Anweisung zur konkreten Auflagenerledigung ist also<br />
keine wirksame Delegation. Schließlich muss der Delegierende einen persönlich<br />
und fachlich geeigneten Delegationsempfänger auswählen.<br />
Zum anderen verbleibt auch nach einer solchen wirksamen Delegation eine dauerhafte<br />
Überwachungspflicht. Jeder Delegierende muss sich dauerhaft vergewissern,<br />
dass der Delegationsempfänger den übertragenen Unternehmerpflichten<br />
ordnungsgemäß nachkommt. Das ist eine Überwachungspflicht, die mit zunehmender<br />
ordnungsgemäßer Erledigung der Unternehmerpflichten in der Intensität<br />
abnimmt und dauerhaft auf eine stichprobenartige Überprüfung reduziert werden<br />
kann.<br />
Sind die vorstehenden Anforderungen berücksichtigt und ist deren Erfüllung zu<br />
Nachweiszwecken dokumentiert, so kann sich der Delegierende im Falle eines<br />
Pflichtenverstoßes entlasten.<br />
Es versteht sich von selbst, dass in größeren Unternehmen dieser Delegationsprozess<br />
rechtlich abgesichert sein sollte, damit die handelnden Personen die<br />
Grenzen ihrer Haftungsrisiken kennen und Verantwortlichkeiten lückenlos verteilt<br />
werden.<br />
Wir unterstützen Sie dabei gerne.<br />
[DR. MARKUS KELBER • kelber@zenk.com]<br />
1<br />
2
[DR. MICHAEL STOPPER]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Neue LeitLiNieN für staatLiche umweLtschutzbeihiLfeN<br />
am 23. Januar 2008 hat die europäische Kommission neue Leitlinien für<br />
staatliche umweltschutzbeihilfen verabschiedet.<br />
Die wichtigste Neuerung gegenüber dem Gemeinschaftsrahmen von 2001 sind<br />
die angehobenen Beihilfehöchstintensitäten: Für Großunternehmen sind statt<br />
bisher 30 bis 40 % künftig 50 bis 60 % und für kleine Unternehmen statt 50 bis<br />
60 % fortan 70 bis 80 % möglich. Zudem wurde ein Aufschlag von 10 Prozentpunkten<br />
für sog. Öko-Innovationen vorgesehen.<br />
Demgegenüber unverändert geblieben ist das komplizierte und von den Mitgliedstaaten<br />
zuletzt stark kritisierte Verfahren zur Ermittlung der förderfähigen<br />
Kosten bei Investitionsbeihilfen, welche die Bemessungsgrundlage für die<br />
vorgenannten Beihilfesätze bilden. Ausgangspunkt sind weiterhin die Investitionsmehrkosten<br />
der einzelnen Umweltschutzmaßnahmen im Vergleich zu einer<br />
technisch vergleichbaren Investition. Zusätzlich sind die innerhalb der ersten<br />
fünf Jahre erzielten Kosteneinsparungen (z.B. durch niedrigere Brennstoffkosten<br />
oder zusätzliche Nebenprodukte) als „operative Gewinne“ und etwaige Produktionsmehrkosten<br />
als „operative Kosten“ zu berücksichtigen. Kaum verabschiedet,<br />
zeichnet sich schon jetzt ein Meinungsstreit über das Ausmaß dieser „Berücksichtigung“<br />
ab: Nach dem Wortlaut der neuen Leitlinien soll dies bedeuten, „dass<br />
die operativen Gewinne von den Investitionsmehrkosten abgezogen und die<br />
operativen Kosten zu den Investitionsmehrkosten hinzugerechnet werden dürfen“.<br />
Danach könnten „operative Kosten“ die förderfähigen Kosten über die Investitionsmehrkosten<br />
hinaus erhöhen. Das wäre neu. Bislang konnten Produktionsmehrkosten<br />
lediglich mit „operativen Gewinnen“ verrechnet werden. Gleichzeitig<br />
wäre die ansonsten klare Trennung zwischen Investitions- und Betriebsbeihilfen<br />
aufgegeben. Ob sich insoweit tatsächlich der Gestaltungspielraum erweitert hat,<br />
wird erst die Praxis klären.<br />
Neue Möglichkeiten der Förderung wird voraussichtlich auch die für den Sommer<br />
angekündigte allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung eröffnen. Danach<br />
werden Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz von der Anmeldepflicht freigestellt<br />
sein, soweit ein absoluter Schwellenwert von 5 Mio. Euro und bestimmte<br />
Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden. Ferner sollen hier die förderfähigen<br />
Kosten nach einem vereinfachten Verfahren berechnet werden. Dies kann<br />
im Einzelfall erheblich günstiger als nach den Regelungen der Leitlinien sein.<br />
[DR. MICHAEL STOPPER • stopper@zenk.com]<br />
1<br />
1
[DR. MARKUS KELBER]<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
[DR. MARTIN DÜWEL]<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Neues KosteNrisiKo für uNterNehmeN durch das um-<br />
weltschadeNsgesetz<br />
am 10. mai 2007 wurde vom deutschen Bundestag das umweltscha-<br />
densgesetz zur umsetzung der europäischen umwelthaftungsrichtlinie ver-<br />
abschiedet. das gesetz tritt am 14.11.2007 in Kraft. die neuen gesetzlichen<br />
regelungen begründen sowohl für unternehmen als auch für Vorstände,<br />
geschäftsführer und führungskräfte als persönlich Verantwortliche neue<br />
haftungsrisiken.<br />
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden<br />
(USchG) regelt Anforderungen an die Vermeidung und Sanierung von Schäden<br />
an Boden, Gewässern sowie geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen<br />
(sog. Biodiversitätsschäden), die der Verantwortliche zu beseitigen hat. Bei<br />
bestimmten beruflichen Tätigkeiten – insbesondere im Zusammenhang mit dem<br />
Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – ist eine solche Verantwortlichkeit<br />
unabhängig von einem Verschulden und einer für die Betriebstätigkeit<br />
erteilten Genehmigung gegeben. Neben der Pflicht, die zuständige Behörde über<br />
Umweltschäden zu informieren und Gefahren abzuwehren, werden umfassende<br />
Beseitigungs- und Sanierungspflichten statuiert.<br />
Verantwortliche im Sinne des USchG sind natürliche und juristische Personen.<br />
Erstmalig wird damit im Umweltverwaltungsrecht im Gesetz die Möglichkeit<br />
eröffnet, seitens der Behörde das Unternehmen oder persönlich verantwortliche<br />
Führungskräfte heranzuziehen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, ob<br />
sie im Schadensfall das Unternehmen als juristische Person oder bestimmte<br />
Leitungsverantwortliche als natürliche Personen belangt. Jedenfalls bei einer<br />
Unternehmensinsolvenz oder Liquidation dürfte eine Heranziehung von (ehemaligen)<br />
Organvertretern und Führungskräften wahrscheinlich sein.<br />
Das Gesetz enthält außerdem einen internen Ausgleichsanspruch mehrerer<br />
Verantwortlicher untereinander, sofern diese nicht etwas anderes vereinbart<br />
haben. Ohne abweichende Vereinbarung kann deshalb das Unternehmen bzw.<br />
sein Versicherer im Innenverhältnis Organvertreter und Führungskräfte zu einem<br />
Schadensausgleich heranziehen, wenn das Unternehmen Adressat behördlicher<br />
Maßnahmen nach dem USchG ist. Vor diesem Hintergrund werden zukünftig Anstellungsverträge<br />
als abweichende Vereinbarungen auch dieses Haftungsrisiko<br />
zu berücksichtigen haben.<br />
>><br />
1<br />
1
Für weitere Infos<br />
zum Gesetz und<br />
der Pressemitteilung<br />
des BUM<br />
klicken Sie bitte auf<br />
den Button…<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Da das USchG keine Haftungshöchstgrenzen vorsieht, werden Unternehmer<br />
aber auch Organvertreter und Führungskräfte in Abhängigkeit vom Unternehmensgegenstand<br />
mit erheblichen Haftungsrisiken konfrontiert werden. In den<br />
Unternehmen werden vielfach die bestehenden Umwelt- und Risikomanagementsysteme<br />
überprüft werden müssen. Für die Vertragsgestaltung bei Anstellungsverträgen<br />
geht es aus der Sicht von Leitungsverantwortlichen um einen<br />
Ausschluss oder zumindest eine Begrenzung des persönlichen Haftungsrisikos.<br />
Die Sicht des Unternehmens ist typischerweise entgegengesetzt. Jedenfalls<br />
gelten für die zukünftige Gestaltung von Anstellungs- und Dienstverträgen neue<br />
Herausforderungen mit Blick auf eine umfassende Pflicht zur Beseitigung von<br />
Umweltschäden nach dem USchG.<br />
[DR. MARKUS KELBER • kelber@zenk.com]<br />
[DR. MARTIN DÜWEL • duewel@zenk.com]<br />
1<br />
2
[DR. MICHAEL BRÄUER]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
Das REaCH-anpassungsgEsEtz<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
am 1. Juni 2007 ist nach langer Diskussion die sogenannte REaCH-Ver-<br />
ordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung soll das Wissen über die chemischen<br />
stoffe, denen Menschen und umwelt ausgesetzt sind, vergrößern,<br />
dadurch fundierte Entscheidungen über den umgang mit diesen stoffen<br />
ermöglichen und schließlich „ein hohes schutzniveau für die menschliche<br />
gesundheit und für die umwelt sicherstellen sowie den freien Verkehr …<br />
gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern“.<br />
Als europäische Verordnung stellt dieser Rechtsakt an sich innerhalb der EU<br />
unmittelbar geltendes Recht dar. Allerdings ist der nationale Gesetzgeber unter<br />
anderem aus Gründen der Kompetenzordnung gehalten, die effektive Umsetzung<br />
der europäischen Verordnung zu gewährleisten und dazu auch Straf- und<br />
Bußgeldvorschriften zu schaffen. Zudem sieht die REACH-Verordnung neben der<br />
zentralen Zuständigkeit der europäischen Behörde in Helsinki eine Mitarbeit nationaler<br />
Behörden vor. Dazu muss auf nationaler Ebene eine Zuständigkeitsordnung<br />
geschaffen werden. Schließlich hat die REACH-Verordnung Auswirkungen<br />
auf bestehende nationale Vorschriften im Bereich des Stoffrechts, die teils<br />
überflüssig werden und teils einer Änderung bedürfen. All dies führt zu einem<br />
Anpassungsbedarf, dem der deutsche Gesetzgeber nunmehr mit dem REACH-<br />
Anpassungsgesetz nachkommen wird. Der Gesetzentwurf ist am 5. März 2008<br />
von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht worden. Aller Voraussicht<br />
nach am 1. Juni 2008 – pünktlich zum Beginn der Vorregistrierungsphase<br />
– wird das Gesetz in Kraft treten.<br />
Mit den Anpassungsvorschriften wird zunächst die Bundesanstalt für Arbeitsschutz<br />
und Arbeitsmedizin (BAuA) zu der bedeutendsten nationalen Behörde im<br />
Bereich von REACH. Die BAuA erhält die Funktion der nationalen Auskunftsstelle<br />
im Sinne des Artikel 124 der REACH-VO, die unter anderem den REACH-Helpdesk<br />
der Bundesbehörden betreibt (http://www.reach-helpdesk.de/). Hier lassen<br />
sich viele Informationen abrufen, die die praktische Arbeit mit dem neuen Recht<br />
erleichtern.<br />
>><br />
1<br />
1
Es wäre wünschenswert, wenn<br />
der gesetzgeber im Rahmen des<br />
weiteren gesetzgebungsverfahrens<br />
insbesondere die straf- und<br />
Bußgeldvorschriften noch einmal<br />
überdenken würde. Es steht aber zu<br />
befürchten, dass das gesetz keine<br />
sachlich gravierenden Änderungen<br />
mehr erfahren wird. umso wichtiger<br />
ist ein besonders vorsichtiges<br />
Handeln bei der umsetzung der<br />
REaCH-VO.<br />
Für weitere<br />
Infos zum REACH-<br />
Anpassungsgesetz<br />
klicken Sie bitte auf<br />
den Button…<br />
Für weitere<br />
Infos zur REACH-<br />
Verordnung klicken<br />
Sie bitte auf den<br />
Button…<br />
Für weitere<br />
Infos zur Europäischen<br />
Agentur für<br />
chemische Stoffe<br />
klicken Sie bitte auf<br />
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zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
>><br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Das Anpassungsgesetz führt des Weiteren Straf- und Bußgeldvorschriften ein.<br />
Die Straftatbestände sehen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor.<br />
Strafbewehrt ist damit etwa der Vertrieb eines registrierungspflichtigen Stoffs<br />
entgegen dem in Artikel 5 der REACH-VO niedergelegten Grundsatz „no data,<br />
no market“ oder die Angabe falscher Informationen in einem Registrierungsdossier<br />
oder einem Stoffsicherheitsbericht. Ein fahrlässiges Handeln genügt zur<br />
Begründung der Strafbarkeit von einer Ausnahme abgesehen allerdings nicht. Im<br />
Falle fahrlässigen Handelns kann aber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 €<br />
verhängt werden.<br />
Die Höhe des Strafrahmens bzw. des Bußgeldrahmens hat zu erheblicher Kritik<br />
an den Vorschriften des Anpassungsgesetzes geführt. Zuletzt hat sich etwa<br />
der Baden-Württembergische Industrie- und Handelskammertag mit einem<br />
Schreiben vom 17. Januar 2008 (http://reach-suedlicher-oberrhein.de/getResource/11424/SN_ChemG_2008_01.pdf)<br />
an das Wirtschaftsministerium BW gewandt<br />
und seine Kritik zum Ausdruck gebracht. Im Hinblick auf die kaum überschaubare<br />
Anzahl an Zweifelsfragen bei der Umsetzung von REACH ist diese Kritik<br />
auch berechtigt. Die Vorschriften begründen ganz erhebliche Gefahren beim<br />
Umgang mit REACH.<br />
Schließlich löst das Anpassungsgesetz Kollisionen zwischen dem europäischen<br />
und dem nationalen Recht aus, indem etwa Passagen im deutschen Chemikaliengesetz,<br />
die aufgrund der REACH-VO überflüssig geworden sind, gestrichen<br />
werden. Andere Vorschriften dieses Gesetzes werden ergänzt oder geändert.<br />
Dies gilt auch für Vorschriften der Chemikalien-Kostenverordnung. Die Chemikalien-Prüfnachweisverordnung<br />
wird vollständig aufgehoben.<br />
[DR. MICHAEL BRÄUER • braeuer@zenk.com]<br />
1<br />
2
[DR. HENDRIK NACKE]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Briefeinwurf an SilveSter: Zugang erSt im Januar?<br />
im geschäftsverkehr gibt es häufig Schriftstücke, die fristgebundene<br />
erklärungen enthalten. Zu nennen sind beispielhaft Kündigungen, die aus-<br />
übung von Optionen, die annahme von vertragsangeboten, die anfechtung<br />
von gesellschafterbeschlüssen u. ä.. all diesen fristgebundenen willens-<br />
erklärungen ist gemein, dass der Zugang der jeweiligen erklärung beim<br />
empfänger für die einhaltung der frist entscheidend ist.<br />
Der Zugang ist nicht schon dann bewirkt, wenn das Schriftstück in den Machtbereich<br />
des Empfängers, also regelmäßig in dessen Briefkasten, gelangt ist. Zusätzliche<br />
Voraussetzung des Zugangs ist vielmehr, dass nach den gewöhnlichen<br />
Verhältnissen noch mit einer Kenntnisnahme des Empfängers zu rechnen war.<br />
Das ist im geschäftlichen Rechtsverkehr dann nicht der Fall, wenn Schriftstücke<br />
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zugestellt werden. Nach einem Urteil<br />
des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2007 zum Az. XII ZR 148/05 ist ein<br />
Schriftstück, das Silvester um 15:50 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten<br />
des Empfängers eingeworfen wurde, nicht mehr am 31. Dezember zugegangen.<br />
Das gilt auch dann, wenn Silvester auf einen Werktag fällt. Grund dafür ist, dass<br />
allgemein nicht damit zu rechnen ist, dass Briefkästen an Silvester nachmittags<br />
noch geleert werden.<br />
Gleiches gilt für Schriftstücke, die erst abends in den Briefkasten des Empfängers<br />
gelangen. Auch abends ist mit einer Leerung des Briefkastens nicht mehr<br />
zu rechnen, so dass das Schriftstück erst am folgenden Tage – und damit möglicherweise<br />
zu spät – zugeht.<br />
Umstritten ist nach wie vor die Frage, ob im geschäftlichen Verkehr zumindest<br />
nachmittags noch einmal mit einer Leerung von Briefkästen zu rechnen ist. Es<br />
empfiehlt sich deshalb, Schriftstücke, in denen fristgebundene Willenserklärungen<br />
enthalten sind, so rechtzeitig auf den Weg zu bringen, dass diese den<br />
Empfänger bis spätestens zum Mittag des Tages des Fristablaufs erreichen.<br />
Das muss natürlich auch nachweisbar sein, sei es durch Rückschein oder eine<br />
Bestätigung des Boten.<br />
Für Telefaxe gilt dasselbe. Gehen diese nach Geschäftsschluss beim Empfänger<br />
ein, gelten sie erst am folgenden Tage als zugegangen.<br />
[DR. HENDRIK NACKE • nacke@zenk.com]<br />
1<br />
1
[DR. MARTIN DÜWEL]<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
2. Liederabend der MusikhochschuLe hanns eisLer<br />
Aufgrund der sehr positiven Resonanz auf den Meisterkurs von Prof. Irwin Gage<br />
für klassische Liedduos an der Musikhochschule Hanns Eisler in Berlin im Jahr<br />
2006 haben wir auch im Dezember 2007 gemeinsam mit der Gesellschaft der<br />
Freunde und Förderer dieser Hochschule einen zweiten Meisterkurs ermöglicht.<br />
9 Liedduos junger Künstlerinnen und Künstler haben unter Anleitung von Prof.<br />
Gage als international renommierten Liedpianisten Lieder von Arnold Schönberg,<br />
Franz Schubert und Hugo Wolf erarbeitet. Die eindrucksvollen Ergebnisse<br />
dieses dreitägigen Meisterkurses konnten die mitgeladenen Gäste im Rahmen<br />
des Abschlusskonzertes genießen.<br />
[DR. MARTIN DÜWEL • duewel@zenk.com]<br />
1<br />
1
PERSONALIA<br />
Zulassung als Steuerberater:<br />
RA und StB Dr. Michael Hackert<br />
Unser Hamburger Partner, Herr<br />
Rechtsanwalt Dr. Michael Hackert,<br />
hat seit Anfang des Jahres seine<br />
Qualifikation zum Steuerberater<br />
abgeschlossen.<br />
Die steuerliche Beratung erfolgt<br />
insbesondere im Zusammenhang mit<br />
gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen<br />
und Transaktionen, aber<br />
auch in Form gutachterlicher Tätigkeit<br />
mit Schwerpunkten im Bereich des<br />
Umsatzsteuerrechtes.<br />
Daneben vertritt Herr Dr. Hackert<br />
Mandanten in steuerstrafrechtlichen<br />
und zollrechtlichen Verfahren.<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Neue Partnerschaft:<br />
Dr. Stefanie Hartwig und Dr. Michael Hackert sind zum 1. Januar 2008 als<br />
Partner in die Sozietät aufgenommen worden.<br />
Frau Dr. Hartwig ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und in den Bereichen<br />
Lebensmittelrecht sowie Marken-, Wettbewerbs-, Design- und Domainrecht<br />
tätig.<br />
Die Schwerpunkte von Herrn Dr. Hackert sind das Steuerrecht sowie das Handels-<br />
und Gesellschaftsrecht, einschließlich des Vertriebs- und Transportrechts.<br />
Neu am Standort Hamburg:<br />
RA und Dipl.-Ing. (FH) Florian Werner<br />
Geboren 1973 in Pirmasens.<br />
Studium des Bauingenieurwesens<br />
in Hamburg (Schwerpunkt:<br />
konstruktiver Ingenieurbau).<br />
Mehrjährige Tätigkeit als Bau- und<br />
Projektleiter in Berlin und Norddeutschland<br />
für ein mittelständisches<br />
Spezialtiefbauunternehmen.<br />
Anschließend Jurastudium in Hamburg.<br />
Rechtsanwalt seit 2008.<br />
Er ist auf dem Gebiet des privaten<br />
Baurechts sowie des Architekten- und<br />
Ingenieurrechts tätig.<br />
Fremdsprachen: Englisch,<br />
Französisch<br />
UNSER EMPFANG AM STANDORT HAMBURG<br />
DAS GESICHT ZUR STIMME<br />
Vielleicht haben Sie ja schon einmal mit der einen oder<br />
anderen Dame am Telefon gesprochen, hier möchten<br />
wir Ihnen die Person zur Stimme zeigen: Frau Cornelia Bader,<br />
unsere Dame für Sie am Empfang in Hamburg ist eingerahmt<br />
von unseren freien Mitarbeiterinnen für den Spätdienst, links<br />
Frau Aleksandra Kanderska und rechts Frau Izabella Boro.<br />
1<br />
1
Sonja Schulz, LL.M. *<br />
Die Alte und die Neue –<br />
Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen<br />
und nach der neuen Öko-Verordnung<br />
I. Einleitung<br />
Der Bio-Boom ist ungebrochen. Gesundheits-, Tier- und<br />
Umweltschutzaspekte motivieren eine immer weiter steigende<br />
Zahl von Verbrauchern zum Kauf von Bio-Produkten.<br />
1 Der Absatz von Bio-Produkten im Lebensmitteleinzelhandel<br />
wächst unaufhörlich, Wachstumsgrenze ist derzeit<br />
vor allem mangelnde Verfügbarkeit. 2 Der Absatzschwerpunkt<br />
hat sich dabei von den Reformhäusern zu Supermärkten<br />
verschoben; der Marktanteil der Discounter verzeichnet<br />
die höchsten Wachstumsraten. 3 Während bereits<br />
heute ca. drei Viertel der über 14jährigen Deutschen gelegentlich<br />
oder häufig Bio-Lebensmittel kaufen, erwarten die<br />
Verbraucher von sich selbst für die Zukunft eine Zunahme<br />
des Einkaufs von Bio-Lebensmitteln. 4 Dabei greifen Verbraucher<br />
mit höherem Einkommen bisher häufiger zu Bio-<br />
Produkten. 5 Ein Verzicht auf den Erwerb von Bio-Produkten<br />
erfolgt oft nur aufgrund der höheren Preise gegenüber<br />
konventionellen Lebensmitteln. 6<br />
Vor diesem Hintergrund haben sich die Landwirtschaftsminister<br />
der Europäischen Union im Juni 2007 auf eine<br />
neue EG-Öko-Verordnung geeinigt. Zum 1. Januar 2009<br />
wird die „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom<br />
28.6.2007 über die ökologische/biologische Produktion<br />
* Rechtsanwältin bei <strong>ZENK</strong> <strong>Rechtsanwälte</strong> in Hamburg.<br />
1 Siehe Ökobarometer 2007, repräsentative Bevölkerungsbefragung im<br />
Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz<br />
(BMELV).<br />
2 Siehe Lebensmittelzeitung 43 vom 26.10.2007, S. 9, „Discounter treiben<br />
Bioabsätze”.<br />
3 Siehe Lebensmittelzeitung a.a.O.<br />
4 Siehe Ökobarometer 2007, a.a.O.<br />
5 Siehe die Befragung der Dialego AG zum Thema „Bionahrungsmittel”,<br />
Oktober 2005 / Dezember 2006, S. 7<br />
6 Siehe Lebensmittelzeitung a.a.O.
StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 261<br />
und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-gischen<br />
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)<br />
Nr. 2092/91“ die derzeit geltende Öko-Verordnung 7 ablösen,<br />
um damit einen Beitrag zur weiteren Entwicklung des<br />
Marktes für Bio-Lebensmittel zu leisten.<br />
Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die<br />
Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der derzeit geltenden<br />
Öko-Verordnung und die Änderungen in diesem Bereich<br />
durch die neue Öko-Verordnung vermitteln. Hierzu werden<br />
zunächst die grundlegenden Aussagen der aktuell geltenden<br />
Öko-Verordnung dargestellt. Im Anschluss wird<br />
kurz auf die Gründe der Novellierung und deren gesetzestechnische<br />
Umsetzung eingegangen. Schließlich folgt ein<br />
Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die<br />
neue Öko-Verordnung.<br />
II. Aktuelle Rechtslage<br />
Der aktuell geltenden Öko-Verordnung 2092/91 lässt sich<br />
folgende Grundaussage entnehmen: eine Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
ist nur zulässig, wenn zum Einen für das jeweilige<br />
Lebensmittel entsprechende Anbau-/Produktionsregeln<br />
vorhanden sind und eingehalten werden und zum<br />
Anderen die von der Öko-Verordnung vorgeschriebenen<br />
Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Andere Öko-/<br />
Bio-Kennzeichnungen wären irreführend. Keine Voraussetzung<br />
für eine Öko-/Bio-Kennzeichnung ist hingegen die<br />
Rückstandsfreiheit des Erzeugnisses. Entgegen der populären<br />
und oft popularisierten Annahme, „Bio“ garantiere niedrige<br />
Schadstoff- und Rückstandsmengen, gelten in dieser<br />
Hinsicht die allgemeinen Regeln und damit für nachträgliche<br />
Kontrollen dasselbe wie für konventionell erzeugte<br />
Produkte. Ein Heranreichen beispielsweise an die Grenzwerte<br />
der Rückstands-Höchstmengenverordnung 8 kann<br />
daher einen Anlass für die Überprüfung der Einhaltung<br />
7 Verordnung (EWG) 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen<br />
Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnisse und Lebensmittel.<br />
8 Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutzund<br />
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln<br />
in oder auf Lebensmitteln vom 21. Oktober 1999.<br />
9 So auch Zipfel/Rathke-Kopp, Lebensmittelrecht, Kommentar, C 130,<br />
Artikel 2 Rn. 10.<br />
10 EuGH C-107/04, Rn. 22 f.<br />
11 Ebenso Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, a.A. Langguth in<br />
ZLR 91, 573, 582.<br />
12 So auch KG LRE 30, 220, 233.<br />
13 A.A. Langguth in ZLR 91, 573, 584f., die von der Verwendung eines<br />
Begriffes durch Verbände des ökologischen Landbaus auf deren Einordnung<br />
als Öko-/Bio-Kennzeichnung im Sinne der Öko-Verordnung<br />
schließt, da es sich dabei um „gebräuchliche Angaben” im Sinne des<br />
Artikel 2 Satz 2 Öko-Verordnung handele, und dabei verkennt, dass es<br />
sich nach dem Regelungswortlaut um aus den Bezeichnungen „ökologisch”<br />
oder „biologisch” abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen<br />
handeln müsste, um unter dieses Regelbeispiel zu fallen.<br />
14 A.A. Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, der grundsätzlich<br />
auch Angaben, die lediglich auf die Einhaltung einzelner Produktionsregeln<br />
der Öko-Verordnung verweisen, als Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
einordnen möchte.<br />
der Produktionsregeln der Öko-Verordnung bieten, für<br />
sich genommen jedoch keinen Verstoß gegen die Öko-Verordnung<br />
darstellen.<br />
1. Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
Ausgehend von der o.g. Grundaussage stellt sich zunächst<br />
die Frage, was unter einer Öko-/Bio-Kennzeichnung im<br />
Sinne der Öko-Verordnung 2092/91 zu verstehen ist.<br />
a) Artikel 2 Satz 1 Öko-Verordnung 2092/91 legt fest, dass<br />
ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend<br />
gekennzeichnet gilt, wenn es mit Bezeichnungen versehen<br />
wird, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass<br />
es selbst, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse<br />
nach den Produktionsregeln der Verordnung<br />
gewonnen wurden. Insbesondere die Bezeichnungen<br />
„ökologisch” und „biologisch“, daraus abgeleitete<br />
gebräuchliche Bezeichnungen wie „Bio-“ oder „Öko“,<br />
Kombinationen hiermit (z.B. „biologisch-dynamisch“ 9 ,<br />
„biologisch-organisch”, „kontrolliert biologisch”) und die<br />
entsprechenden Bezeichnungen in anderen Amtssprachen<br />
(z. B. englisch „organic”, aber auch Übersetzungen<br />
der von der Verordnung aufgezählten Beispiele „ökologisch“<br />
und „biologisch“ 10 ) stellen eine solche Kennzeichnung<br />
im Sinne der Öko-Verordnung dar.<br />
b) Diese Bezeichnungen sind insbesondere von solchen<br />
Begriffen abzugrenzen, die zwar auf die Einhaltung spezifischer<br />
Anbauweisen oder Qualitätskontrollen verweisen,<br />
jedoch nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich<br />
hierbei um die Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />
handelt. Anderenfalls würde es der konventionellen<br />
Landwirtschaft, die gerade mehr als das gesetzliche Mindestmaß<br />
erfüllt, genommen, diese besonderen Qualitätsaspekte<br />
auszuloben. Dementsprechend können Bezeichnungen<br />
wie „kontrolliert“ oder „zertifiziert“ auch für<br />
Produkte der konventionellen Landwirtschaft verwendet<br />
werden. Allgemeine Hinweise auf Kontrollen oder<br />
Zertifizierungen reichen gerade nicht aus, um dem Käufer<br />
den Eindruck zu vermitteln, dass bei der Herstellung<br />
dieser Erzeugnisse die speziellen Produktionsregeln der<br />
Öko-Verordnung eingehalten wurden. Dem Verbraucher<br />
ist bekannt, dass alle Lebensmittel bestimmten Kontrollen<br />
unterzogen werden und dass neben der Zertifizierung<br />
nach der Öko-Verordnung eine Vielzahl von Qualitäts-Zertifikaten<br />
für Lebensmittel bestehen. Auch der<br />
Hinweis „rückstandskontrolliert” stellt keinen derartigen<br />
Hinweis dar, da die Öko-Verordnung gerade keine<br />
Kontrolle auf Rückstände vorsieht. 11 Ebenfalls keine<br />
Bezeichnungen, die den Eindruck vermitteln, die Erzeugung<br />
sei nach den Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />
erfolgt, sind anbau- bzw. produktionsbezogene<br />
Angaben wie „integriert“, „extensiv“, „umweltschonend”,<br />
„ungespritzt”, „natur“ 12 , „naturbelassen“ oder „alternativ“<br />
13 . Diese Begriffe greifen lediglich einen speziellen<br />
Aspekt auf, der u.a. im ökologischen Landbau zum Tragen<br />
kommt, und vermögen damit nicht auf die Einhaltung<br />
der umfassenden Erzeugungs- und Produktionsvorgaben<br />
der Öko-Verordnung hinzuweisen. 14
262 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung StoffR 6| 2007<br />
2. Anbau-/Produktionsregeln<br />
Die Zulässigkeit einer Öko-/Bio-Kennzeichnung setzt<br />
nach der Öko-Verordnung 2092/91 voraus, dass für das<br />
entsprechende Lebensmittel Anbau-/Produktionsregeln<br />
vorhanden sind und eingehalten werden. Da Artikel 1<br />
Öko-Verordnung 2092/91 den Anwendungsbereich der<br />
Verordnung für tierische und pflanzliche Agrarerzeugnisse<br />
in verarbeiteter wie in unverarbeiteter Form umfassend<br />
regelt, handelt es sich bei der Öko-Verordnung<br />
um eine abschließende Regelung für entsprechende<br />
Kennzeichnungen von Agrarerzeugnissen. Eine Öko-/<br />
Bio-Kennzeichnung, die nicht den Vorgaben der Öko-Verordnung<br />
genügt, ist daher unzulässig. Die Öko-Verordnung<br />
sieht eine Öko-/Bio-Kennzeichnung jedoch nur für<br />
solche Erzeugnisse vor, für die entsprechende Produktionsvorschriften<br />
bestehen. 15 Dabei bestehen zum Einen<br />
Vorgaben für die Erzeugung, zum anderen bestehen Vorgaben<br />
hinsichtlich der Zusammensetzung verarbeiteter<br />
Erzeugnisse.<br />
a. Vorgaben für die Erzeugung<br />
Die Öko-Verordnung 2092/91 stellt in den Artikeln 6 ff.<br />
i.V.m. den Anhängen I, II, VII und VIII die Voraussetzungen<br />
für eine ökologische Erzeugung auf. Dabei lassen sich<br />
allgemeine und erzeugnisspezifische Vorschriften unterscheiden.<br />
Letztere bestehen – naturgemäß – nicht für<br />
wilde Tiere, aber beispielsweise auch nicht für Aquakulturtiere.<br />
Angesichts des Regelungszweckes der Öko-Verordnung,<br />
eine Öko-/Bio-Kennzeichnung grundsätzlich nur<br />
für Produkte zu gestatten, die den auf gemeinschaftsweitem<br />
Konsens beruhenden Erzeugungs- und Kontrollvorgaben<br />
unterworfen wurden, ist die Ausnahme der Aquakulturtiere<br />
konsequent, da diesbezüglich bisher keine gemeinschaftlichen<br />
Vorgaben festgelegt wurden.<br />
b. Vorgaben für die Zusammensetzung<br />
verarbeiteter Erzeugnisse<br />
Während ein unverarbeitetes Erzeugnis ausnahmslos allen<br />
Vorgaben der Öko-Verordnung zu genügen hat, um als<br />
„öko“/„bio“ bezeichnet werden zu dürfen, sind bei verarbeiteten<br />
Erzeugnissen in beschränktem Umfang „Mischlösungen“<br />
zugelassen. Dabei kombiniert die Öko-Verordnung<br />
stoffliche und prozentuale Aspekte zu zwei unterschiedlichen<br />
Kennzeichnungsmodellen:<br />
aa) Erstens sieht die Verordnung eine vollumfängliche<br />
Öko-/Bio-Kennzeichnung vor, bei der insbesondere<br />
auch die Verkehrsbezeichnung einen Öko-/Bio-Hinweis<br />
enthalten darf. Diese Kennzeichnung ist gemäß<br />
Artikel 5 Absatz 3 Öko-Verordnung 2092/91 solchen<br />
Erzeugnissen vorbehalten, deren Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs zu 95% „bio“ im Sinne<br />
der Öko-Verordnung sind und die im Übrigen nur in<br />
Anhang VI der Verordnung aufgeführte Zutaten enthalten.<br />
Bei Letzteren handelt es sich zum Einen<br />
um Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs wie<br />
z. B. Zusatzstoffe, Trinkwasser oder auch Vitamine.<br />
Zum Anderen enthält Anhang VI in Teil C die Zutaten<br />
landwirtschaftlichen Ursprungs, die zwar konventionell<br />
erzeugt wurden, aber dennoch als Zutaten zu<br />
Öko-/Bio-Erzeugnissen zugelassen sind.<br />
bb) Zweitens sieht die Öko-Verordnung eine eingeschränkte<br />
Öko-/Bio-Kennzeichnung für solche Erzeugnisse vor,<br />
bei denen mindestens 70% der Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs nach den Vorgaben der Öko-Verordnung<br />
erzeugt wurden und die im Übrigen ebenfalls nur<br />
die in Anhang VI aufgeführten Zutaten enthalten.<br />
Diese niedrigschwelligere Öko-/Bio-Qualifikation geht<br />
mit einer eingeschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
einher. So ergibt sich aus dem Gegenschluss aus Artikel<br />
5 Absatz 3 Öko-Verordnung 2092/91, dass ein so<br />
zusammengesetztes Erzeugnis in der Vekehrsbezeichnung<br />
nicht als „öko“/„bio“ ausgelobt werden darf. Darüber<br />
hinaus ist im Zutatenverzeichnis ein Hinweis auf<br />
die ökologische/biologische Erzeugung der jeweiligen<br />
Zutat anzubringen. Außerdem muss im gleichen Sichtfeld<br />
mit der Verkehrsbezeichnung die Angabe aufgenommen<br />
werden, wieviel Prozent der Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs nach den Grundregeln für<br />
den ökologischen Landbau gewonnen worden sind.<br />
Nach Überwindung der 70%-Hürde darf also eine Öko/<br />
Bio-Kennzeichnung erfolgen, die jedoch keine umfassende<br />
Öko-/Bio-Kennzeichnung darstellt, sonderndurch<br />
die o.g. Hinweise im Zutatenverzeichnis bzw. im Sichtfeld<br />
der Verkehrsbezeichnung einen eindeutigen Bezug<br />
zu den jeweiligen Zutaten herstellt und die Höhe des<br />
Anteils an „Öko“/„Bio“ klarstellt.<br />
3. Kontrollmaßnahmen eingehalten<br />
Schließlich schreibt die Öko-Verordnung 2092/91 vor, dass<br />
die Zulässigkeit einer Öko-/Bio-Kennzeichnung die Unterwerfung<br />
unter das in Artikel 8 und 9 i.V.m. den Anhängen<br />
III und IV detailliert festgeschriebene Kontrollsystem<br />
voraussetzt.<br />
III. Wieso eine neue Öko-Verordnung?<br />
Bereits 2004 legte die Europäische Kommission mit ihrem<br />
„Europäischen Aktionsplan für ökologisch erzeugte Lebensmittel<br />
und den ökologischen Landbau“ 16 ein Gesamtkonzept<br />
für eine weitere Förderung des ökologischen<br />
Landbaus vor. Der Markt für ökologisch erzeugte Lebensmittel<br />
sollte gezielt entwickelt werden. 17 Insbesondere<br />
eine Stärkung des Verbrauchervertrauens durch mehr<br />
Transparenz und Information und die Beseitigung von<br />
Störungen des Binnenmarktes durch die Vielzahl nationaler<br />
und privater Standards und Logos sollten diesem Ziel<br />
15 Vgl. Artikel 1 Absatz 1 und 3 Öko-Verordnung 2092/91.<br />
16 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament,<br />
„Europäischer Aktionsplan für ökologisch erzeugte Lebensmittel und<br />
den ökologischen Landbau”, KOM(2004)415, 10. Juni 2004.<br />
17 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.2.
StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 263<br />
dienen. 18 Die bisherigen Standards der Öko-Verordnung<br />
2092/91 sollten verbessert und um weitere Bereiche<br />
ergänzt werden. 19 Außerdem sollten die Einfuhrvorschriften<br />
den praktischen Bedürfnissen angepasst werden. 20<br />
Schließlich war die Öko-Verordnung durch eine Vielzahl<br />
von Änderungsverordnungen immer wieder ergänzt und<br />
modifiziert worden, so dass es an der Zeit war, bestehende<br />
Regeln in eine übersichtlichere Form zu gießen.<br />
IV. Struktur der neuen Regelung<br />
Ähnlich wie bei der Verabschiedung einer Reihe anderer<br />
Gemeinschaftsverordnungen 21 in jüngster Vergangenheit,<br />
ist die gesetzgeberische Umsetzung in zwei Schritte unterteilt<br />
worden. Zunächst wurde eine „Rumpfverordnung“ 22<br />
erlassen, die Ausfluss der grundlegenden politischen Einigung<br />
ist. Die für das Leben der Regelung unerlässlichen<br />
Detailregelungen – die im Einzelfall auch Gegenstand kontroverser<br />
politischer Diskussion sein können – wurden<br />
zunächst ausgeklammert, um die politische Einigung nicht<br />
zu verzögern. Sie sind Gegenstand eines zweiten gesetzgeberischen<br />
Aktes, der der Einfachheit halber nicht den<br />
schweren Gang einer Ratsverordnung antreten muss,<br />
sondern gemäß Artikel 38 Öko-Verordnung 834/07 von<br />
der Kommission in Gestalt von Durchführungsbestimmungen<br />
erlassen werden wird. Die neue Öko-Verordnung<br />
wird ab dem 1. Januar 2009 gelten. 23 Bis dahin soll die<br />
Kommission auch die Durchführungsregelungen erlassen<br />
haben, so dass die Gesamtregelung zeitgleich Geltung<br />
erlangen kann. 24<br />
1. Die „Rumpfverordnung“<br />
Die neue Öko-Verordnung beschränkt sich auf die Bestimmung<br />
der Ziele, Grundsätze und Grundregeln der ökologi-<br />
18 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.2.<br />
19 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.3.<br />
20 Siehe Europäischer Aktionsplan, a.a.O., S.6.<br />
21 Beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz<br />
von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen<br />
zu Lebensmitteln und die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert-<br />
und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.<br />
22 Nämlich die sogenannte neue Öko-Verordnung 834/07.<br />
23 Siehe Artikel 42 Unterabsatz 3 Öko-Verordnung 834/07.<br />
24 Vgl. Erwägungsgrund 37 zur Öko-Verordnung 834/07.<br />
25 Titel II, Artikel 3 ff. Öko-Verordnung 834/07.<br />
26 Siehe Artikel 38, Satz 1 Öko-Verordnung 834/07.<br />
27 Siehe „Non-Paper” der Kommission zur Konsulation der Öffentlichkeit,<br />
Anlage zum Rundschreiben BLL-340-2007 des Bundes für Lebensmittelrecht<br />
und Lebensmittelkunde e.V. vom 2. Oktober 2007.<br />
28 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 6 und 3.<br />
29 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 6.<br />
30 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 3.<br />
31 Siehe „Non-Paper”, a.a.O., Seite 1, Ziffer 8.<br />
schen Produktion und Kennzeichnung. Dazu enthält sie<br />
zunächst ein vorweggestelltes Kapitel mit den Zielen und<br />
Grundsätzen des ökologischen Landbaus. 25 Diese Vorgaben<br />
dienen zum Einen einer größeren Transparenz, zum<br />
Anderen aber auch als Auslegungsmaßstab für die konkreteren<br />
Regelungen der Verordnung. Außerdem bilden sie<br />
den Rahmen für die von der Kommission zu erlassenen<br />
Durchführungsvorschriften. 26 Des Weiteren enthält die<br />
neue Öko-Verordnung insbesondere einen Titel zu den<br />
Produktionsvorschriften, der allgemeine Vorgaben, aber<br />
auch spezifische Regelungen für die landwirtschaftliche<br />
Erzeugung und die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel<br />
umfasst. Außerdem finden sich Titel zur „Flexibilität“, d.h.<br />
zu den Ausnahmen von den Produktionsvorschriften,<br />
sowie zur Kennzeichnung, zu den Kontrollen und zum<br />
Handel mit Drittländern.<br />
2. Durchführungsverordnungen<br />
Die von der Kommission zu erlassenen Durchführungsverordnungen<br />
werden ihrem Regelungscharakter nach den<br />
bisherigen Anhängen zur Öko-Verordnung 2092/91 entsprechen.<br />
Sie werden die Detailregelungen zu Erzeugung,<br />
Zusammensetzung und Kontrollen enthalten. Als Ausgangspunkt<br />
für die Erstellung der Durchführungsregelungen<br />
und eine Konsultation der Öffentlichkeit hat die<br />
Kommission daher die bisherigen Bestimmungen der<br />
Anhänge gewählt. 27 Dabei sollen deren wesentliche Aussagen<br />
erhalten bleiben, sofern sie nicht dem neuen Verordnungstext<br />
oder anderem Gemeinschaftsrecht widersprechen.<br />
28 Es soll – soweit möglich – lediglich eine sprachliche<br />
und systematische Vereinfachung erfolgen. 29 Hierzu<br />
gehören auch gesetzestechnische Änderungen wie z.B. die<br />
Löschung von Vorgaben, die aufgrund anderweitiger Regelungen<br />
inzwischen bei jeder Form des Landbaus einzuhalten<br />
oder die aufgrund der Aufnahme in den Text der<br />
Rumpfverordnung überflüssig geworden sind. 30 In einem<br />
zweiten Schritt sollen Durchführungsbestimmungen für<br />
die neu in den Anwendungsbereich einbezogenen Erzeugnisse<br />
und die modifizierten Importbestimmungen erstellt<br />
werden. 31<br />
V. Änderungen gegenüber der aktuellen<br />
Rechtslage<br />
Zunächst ist festzuhalten, dass mit der neuen Öko-Verordnung<br />
die oben erläuterte Grundaussage der bisherigen<br />
Regelung übernommen wird. Auch nach dem 31.12.2008<br />
wird eine Öko-/Bio-Kennzeichnung also nur zulässig sein,<br />
wenn entsprechende Anbau-/Produktionsregeln vorhanden<br />
sind und eingehalten werden und die vorgeschriebenen<br />
Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei<br />
ergeben sich hinsichtlich der Frage, welche Bezeichnungen<br />
als Öko-/Bio-Kennzeichnung zu bewerten sind, keine<br />
Änderungen. Das oben unter II.1. Gesagte behält daher<br />
weiterhin Gültigkeit. An verschiedenen Stellen wird es<br />
neben den oben beschriebenen strukturellen jedoch auch<br />
materielle Änderungen geben.
264 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung StoffR 6| 2007<br />
1. Zusammensetzung verarbeiteter Lebensmittel<br />
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Möglichkeiten<br />
einer eingeschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
bei verarbeiteten Lebensmitteln. War es bisher erst ab<br />
einem Mindestgehalt von 70 % „Bio“ bei den Zutaten<br />
landwirtschaftlichen Ursprungs zulässig, eine entsprechende<br />
Öko-/Bio-Kennzeichnung vorzunehmen, 32 wird<br />
die neue Öko-Verordnung die Möglichkeit einer Öko-/<br />
Bio-Kennzeichnung einzelner Zutaten ohne die vorgelagerte<br />
Hürde eines Mindest-Bio-Gehaltes in zwei Varianten<br />
bieten. 33<br />
a) Zum Ersten wird der Hinweis auf eine einzelne Bio-<br />
Zutat in einem im Übrigen konventionell erzeugten<br />
Produkt möglich sein. 34 Mit dieser Liberalisierung auf<br />
der Tatbestandsseite geht eine Einschränkung auf der<br />
Rechtsfolgenseite einher. Eine solche Öko-/Bio-Kennzeichnung,<br />
die sich nicht auf das Gesamterzeugnis, sondern<br />
lediglich auf einzelne Zutaten bezieht, gestattet<br />
die Öko-Verordnung 834/07 nur im Zutatenverzeichnis.<br />
Eine Aufnahme des Bio-Hinweises beispielsweise in die<br />
Produktbezeichnung oder an anderer werbewirksamer<br />
Stelle ist danach nicht zulässig.<br />
b) Zum Zweiten räumt die neue Öko-Verordnung die Möglichkeit<br />
einer eingeschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
für Erzeugnisse ein, deren Hauptzutat ein Erzeugnis der<br />
Jagd oder der Fischerei ist. 35 Unter anderem unter der<br />
Bedingung, dass das Erzeugnis andere Zutaten landwirtschaftlichen<br />
Ursprungs enthält, die ausschließlich ökologisch/biologisch<br />
sind, gestattet die neue Öko-Verordnung<br />
für solche Erzeugnisse eine Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
im Zutatenverzeichnis und im selben Sichtfeld<br />
wie die Verkehrsbezeichnung. Damit nimmt diese Form<br />
der Öko-/Bio-Kennzeichnung eine Mittelstellung ein, da<br />
sie zwar über die Angabe im Zutatenverzeichnis hinaus<br />
geht, ein entsprechender Bezug in der Verkehrsbezeichnung<br />
hingegen unzulässig bleibt.<br />
Mit der Aufnahme dieser neuen Kennzeichnungsmöglichkeiten<br />
lässt die neue Öko-Verordnung zugleich die bisherige<br />
70%-Regel entfallen. Im Ergebnis bestehen nach der<br />
Neuregelung also die zuvor beschriebenen Auslobungsmöglichkeiten<br />
von einzelnen Bio-Zutaten im Zutatenverzeichnis,<br />
der (nur leicht) beschränkten Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
bei einer wildgefangenen Hauptzutat und – wie<br />
bisher 36 – die uneingeschränkte Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
für Erzeugnisse, deren Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs<br />
zu mindestens 95% ökologisch/biologisch sind,<br />
sofern insbesondere die übrigen Zutaten und technischen<br />
Hilfsstoffe für die Verwendung in Bio-Produkten zugelassen<br />
sind 37 .<br />
2. Gemeinschaftslogo<br />
Mit der neuen Öko-Verordnung wird die Verwendung des<br />
Gemeinschaftslogos bei jeder Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
von Erzeugnissen aus der EU verpflichtend. 38 Die Verwendung<br />
dieses Logos für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse<br />
bleibt hingegen fakultativ. 39 Nationale und pri-<br />
vate Logos dürfen bei Einhaltung der Vorgaben der Öko-<br />
Verordnung weiter ergänzend verwendet werden. 40 Die<br />
Auslobung der Einhaltung strengerer Vorgaben als die der<br />
Öko-Verordnung wird so also weiter möglich sein.<br />
3. Einfuhrbestimmungen<br />
Die neue Öko-Verordnung enthält hinsichtlich der Einfuhr<br />
von Erzeugnissen aus Drittländern ein Regime, das<br />
im Rahmen des Europäischen Aktionsplans 41 bereits<br />
durch eine Änderungsverordnung zur aktuellen Öko-Verordnung<br />
2092/91 42 eingeleitet wurde und das den Marktzugang<br />
für diese Produkte erleichtern soll. 43 Dabei wird<br />
zwischen Erzeugnissen unterschieden, die nach Produktionsregeln<br />
erzeugt und einem Kontrollsystem unterworfen<br />
wurden, die mit dem Gemeinschaftsrecht konform<br />
sind und solchen, die als gleichwertig anerkannt werden.<br />
44 Beide Kategorien von Erzeugnissen dürfen mit<br />
einer Öko-/Bio-Kennzeichnung auf den Gemeinschaftsmarkt<br />
gebracht werden.<br />
4. Kontrollen<br />
Das Kontrollsystem hat ebenfalls Änderungen erfahren.<br />
Mit der neuen Öko-Verordnung wird es an das allgemeine<br />
EU-System für amtliche Lebensmittelkontrollen angeglichen.<br />
45 Daneben ist besonders hervorzuheben, dass das<br />
Kontrollsystem nach der neuen Öko-Verordnung zum Teil<br />
risikobasiert ist. Art und Häufigkeit der Kontrollen werden<br />
grundsätzlich auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos<br />
des Auftretens von Unregelmäßigkeiten und Verstößen<br />
bestimmt werden. 46 Allerdings bleibt es für die<br />
Unternehmer, die in besonderem Maße Einfluss auf die<br />
32 Siehe oben unter II.2.b)bb).<br />
33 Siehe Artikel 23 Absatz 4 b) und c) Öko-Verordnung 834/07.<br />
34 Siehe Artikel 23 Absatz 4 b) Öko-Verordnung 834/07.<br />
35 Siehe Artikel 23 Absatz 4 c) Öko-Verordnung 834/07.<br />
36 Im Grundsatz entsprechend der oben unter II.2.b)aa) beschriebenen<br />
Regelung.<br />
37 Siehe Artikel 23 Absatz 4 a) i.V.m. Artikel 19 Öko-Verordnung 834/07.<br />
38 Siehe Artikel 24 Absatz 1 b) Öko-Verordnung 834/07.<br />
39 Siehe Artikel 24 Absatz 1 a.E. Öko-Verordnung 834/07.<br />
40 Siehe Artikel 25 Absatz 2 Öko-Verordnung 834/07.<br />
41 Siehe Fn. 17.<br />
42 Verordnung (EG) 1991/2006 vom 21. Dezember 2006 zur Änderung<br />
der Verordnung 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende<br />
Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und<br />
Lebensmittel.<br />
43 Siehe Erwägungsgrund 1 Verordnung 1991/2006, a.a.O.<br />
44 Siehe Verordnung 1991/06, a.a.O. und Artikel 32 f. Öko-Verordnung<br />
834/07.<br />
45 Vgl. die Verweise auf Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen<br />
zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts<br />
sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz in<br />
Artikel 27 Öko-Verordnung 834/07.<br />
46 Siehe Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 Öko-Verordnung 834/07.
StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 265<br />
„Bio-Eigenschaft“ des Erzeugnisses haben, wie beispielsweise<br />
die Hersteller, bei einer mindestens jährlichen Routinekontrolle.<br />
47<br />
5. Aufnahme weiterer Erzeugnisse<br />
in den Anwendungsbereich<br />
Weitere Änderungen treten hinsichtlich neu in den Anwendungsbereich<br />
aufgenommener Erzeugnisse ein. So<br />
weist die neue Öko-Verordnung im Gegensatz zur bisherigen<br />
Regelung spezifische Vorgaben für die Erzeugung von<br />
Meeresalgen sowohl durch Sammeln wild wachsender<br />
Pflanzen als auch durch Zucht auf. 48 Außerdem wird aufgrund<br />
ihrer zunehmenden Marktbedeutung erstmalig die<br />
Erzeugung von Aquakulturtieren in den Anwendungsbereich<br />
aufgenommen. 49 Des Weiteren finden sich nunmehr<br />
Produktionsvorschriften für ökologische/biologische<br />
Hefe 50 und die Vorgaben für Wein werden über die Verpflichtung<br />
Öko-Trauben zu verwenden hinaus auf den Keltereiprozess<br />
erweitert werden 51 .<br />
6. Verwendungsverbot für GVO 52<br />
Keine grundsätzliche Änderung wird es hinsichtlich der<br />
Verwendung von GVO geben. Bereits in der Öko-Verordnung<br />
2092/91 bestand ein Verwendungsverbot für GVO. 53<br />
Die in diesem Bereich vorgenommenen Änderungen<br />
sind klarstellender Natur. So legt Artikel 9 Öko-Verordnung<br />
834/07 nun zentral fest, dass GVO und aus oder<br />
durch GVO hergestellte Erzeugnisse nicht als Lebensmittel,<br />
Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel,<br />
Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives<br />
Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in<br />
der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden<br />
dürfen. Obwohl es erklärtes Ziel des ökologischen<br />
Landbaus ist, das Vorkommen von GVO in ökologischen/<br />
biologischen Lebensmitteln auf das geringst mögliche Maß<br />
zu beschränken, 54 enthält die neue – wie bereits die alte –<br />
47 Vgl. Artikel 27 Absatz 3 Satz 2 Öko-Verordnung 834/07.<br />
48 Siehe Artikel 13 Öko-Verordnung 834/07.<br />
49 Siehe Artikel 15 Öko-Verordnung 834/07.<br />
50 Siehe Artikel 20 Öko-Verordnung 834/07.<br />
51 Siehe Erwägungsgrund 7, Öko-Verordnung 834/07.<br />
52 Gentechnisch veränderte Organismen.<br />
53 Siehe Artikel 6 Absatz 1 d) und Absatz 2 a) Öko-Verordnung 2092/91.<br />
54 Vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 Öko-Verordnung 834/07.<br />
55 Siehe Artikel 12 Absatz 1 und 2 Verordnung (EG) 1829/2003 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel<br />
und Futtermittel vom 22. September 2003.<br />
56 Siehe Artikel 22 Absatz 2 g) Öko-Verordnung 834/07.<br />
57 Siehe zu den Voraussetzungen § 4 Verordnung zur Durchführung<br />
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und<br />
Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen<br />
aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem<br />
Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer<br />
Verfahren hergestellter Lebensmittel vom 19. Mai 1998.<br />
Öko-Verordnung kein darüber hinaus gehendes Verbot.<br />
Ein zufälliger oder technisch nicht zu vermeidender Eintrag<br />
von GVO hat daher bis zur allgemein geltenden<br />
Grenze von 0,9% der einzelnen Lebensmittelzutaten oder<br />
des Lebensmittels 55 keine kennzeichnungsrechtlichen<br />
Konsequenzen. Die „Bio-Eigenschaft“ eines Erzeugnisses<br />
wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Zu beachten ist<br />
jedoch, dass die neue Öko-Verordnung insbesondere für<br />
die Verwendung von durch GVO hergestellten Zusatzstoffen<br />
die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für den<br />
Fall zulässt, dass der jeweilige Stoff auf dem Markt nicht<br />
anders erhältlich ist. 56<br />
VI. Fazit<br />
Aufgrund des zweistufigen Vorgehens ist eine abschließende<br />
Beurteilung der Neufassung der Öko-Verordnung<br />
bisher nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich<br />
jedoch bereits festhalten, dass die neue Öko-Verordnung<br />
keine Abkehr von den bisherigen Regelungen für den ökologischen<br />
Landbau mit sich bringt, sondern vielmehr eine<br />
Weiterentwicklung darstellt. Die politischen Hauptziele,<br />
mehr Transparenz und einen einheitlicheren Markt für<br />
Öko-Produkte zu schaffen, dürften insbesondere durch die<br />
klarere und hervorgehobene Formulierung der Ziele und<br />
Grundsätze, die strukturellen Vereinfachungen und den<br />
Verwendungszwang für das Gemeinschaftslogo zumindest<br />
in Teilen erreicht werden. Auch der weitere Ausbau des<br />
Anwendungsbereiches durch die Aufnahme neuer Erzeugnisse<br />
und die strukturellen Änderungen im Bereich der<br />
Kontrollen werden der Entwicklung des Öko-Sektors zu<br />
Gute kommen. Inwieweit die vereinfachte Auslobungsmöglichkeit<br />
einzelner Öko-Zutaten einen Anreiz für Lebensmittelunternehmer<br />
darstellen wird, wenn schon kein<br />
Öko-Produkt, so doch zumindest ein „Produkt mit Öko“<br />
herzustellen, wird sich erweisen müssen. Ebenso bleibt<br />
abzuwarten, inwieweit sich die veränderten Importbedingungen<br />
– insbesondere was die Beschaffung von Zutaten<br />
auf dem außereuropäischen Markt betrifft – auf den Öko-<br />
Lebensmittel-Sektor auswirken werden – in positiver wie<br />
in negativer Hinsicht. Schließlich ist festzuhalten, dass die<br />
grundsätzliche Beibehaltung der GVO-Regelung, die bei<br />
unfreiwilligen GVO-Einträgen gerade keine Null-Toleranz<br />
enthält, in einigen Kreisen zwar auch aus ideologischen<br />
Gründen Kritik hervorgerufen hat. Im Ergebnis dürfte dieses<br />
Vorgehen jedoch der Entwicklung des ökologischen<br />
Landbaus dienlich sein. In vielen Bereichen ist es nur<br />
unter erheblichem Kostenaufwand möglich, jeglichen<br />
unfreiwilligen GVO-Eintrag auszuschließen. Gerade vor<br />
dem Hintergrund, dass die Verbraucherentscheidung gegen<br />
ein Bio-Produkt häufig über den Preis fällt, wäre dies<br />
wachstumsschädlich. In anderen Fällen dürfte ein Ausschluss<br />
derartiger Einträge sogar ausgeschlossen sein, so<br />
dass hier eine Bio-Produktion nicht mehr in Betracht<br />
käme. Darüber hinaus besteht mit der „ohne Gentechnik“-<br />
Kennzeichnung 57 eine Möglichkeit, Lebensmittel, die unter<br />
Ausschluss grüner Gentechnik hergestellt wurden, besonders<br />
zu bewerben.