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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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[DR. ANU ELINA BIRKEFELD]<br />

Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />

[HENRIKE TSCHIERSCHKE]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Unwirksame schönheitsreparatUrklaUseln – aUsgleich<br />

dUrch mieterhöhUng?<br />

die rechtsprechung hat in den letzten Jahren einer Vielzahl von schön-<br />

heitsreparaturklauseln sowohl in wohn- als auch in gewerberaummietver-<br />

trägen eine absage erteilt. derzeit wird im hinblick auf diese problematik<br />

heiß diskutiert, ob der Vermieter vom mieter bei unwirksamen schönheitsreparaturklauseln<br />

einen Zuschlag zur miete verlangen kann.<br />

Nach der gesetzlichen Grundregelung ist vorbehaltlich einer anderen vertraglichen<br />

Vereinbarung ein Vermieter zur Erhaltung der Mietsache während des<br />

Mietverhältnisses verpflichtet, also auch zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.<br />

Zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist daher eine<br />

– wirksame – Vertragsklausel erforderlich. Nach Auffassung der Rechtsprechung<br />

sind dabei grundsätzlich nur solche Klauseln wirksam, die bei der Verpflichtung<br />

zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den konkreten Zustand der Wohnung<br />

im Zeitpunkt der vereinbarten Vornahme abstellen und den Mieter hinsichtlich<br />

der Ausführungsart nicht unangemessen einschränken. Aus diesem Grund<br />

sind einschränkungslose Endrenovierungsklauseln, starre Fristenpläne sowie<br />

starre Quotenklauseln für unwirksam erklärt worden. Dies gilt auch für solche<br />

Verträge, die vor Bekanntwerden dieser Rechtsauffassung geschlossen wurden.<br />

Folge einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen<br />

auf den Mieter ist, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

von dem jeweiligen Mieter keine Vornahme von Schönheitsreparaturen fordern<br />

kann. Der Mieter zahlt zudem während der laufenden Mietzeit eine günstigere<br />

Miete. Denn entsprechend der ständigen Vermieterpraxis wird bei der Übertragung<br />

der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in<br />

der Regel gleichzeitig als Ausgleich eine Vergünstigung der Miete veranschlagt.<br />

Es stellt sich daher die Frage, ob die Miete in einem solchen Fall angepasst<br />

werden kann.<br />

Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung hat dem Vermieter das Recht zugebilligt,<br />

im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB nicht<br />

nur eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen, sondern<br />

zusätzlich einen Zuschlag pro Quadratmeter und Monat für die Durchführung<br />

von Schönheitsreparaturen zu beanspruchen (u. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom<br />

18.10.2007, 7 U 186/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2007, 2 U 200/07).<br />

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