Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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[DR. ANU ELINA BIRKEFELD]<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
[HENRIKE TSCHIERSCHKE]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Unwirksame schönheitsreparatUrklaUseln – aUsgleich<br />
dUrch mieterhöhUng?<br />
die rechtsprechung hat in den letzten Jahren einer Vielzahl von schön-<br />
heitsreparaturklauseln sowohl in wohn- als auch in gewerberaummietver-<br />
trägen eine absage erteilt. derzeit wird im hinblick auf diese problematik<br />
heiß diskutiert, ob der Vermieter vom mieter bei unwirksamen schönheitsreparaturklauseln<br />
einen Zuschlag zur miete verlangen kann.<br />
Nach der gesetzlichen Grundregelung ist vorbehaltlich einer anderen vertraglichen<br />
Vereinbarung ein Vermieter zur Erhaltung der Mietsache während des<br />
Mietverhältnisses verpflichtet, also auch zur Vornahme von Schönheitsreparaturen.<br />
Zur Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist daher eine<br />
– wirksame – Vertragsklausel erforderlich. Nach Auffassung der Rechtsprechung<br />
sind dabei grundsätzlich nur solche Klauseln wirksam, die bei der Verpflichtung<br />
zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den konkreten Zustand der Wohnung<br />
im Zeitpunkt der vereinbarten Vornahme abstellen und den Mieter hinsichtlich<br />
der Ausführungsart nicht unangemessen einschränken. Aus diesem Grund<br />
sind einschränkungslose Endrenovierungsklauseln, starre Fristenpläne sowie<br />
starre Quotenklauseln für unwirksam erklärt worden. Dies gilt auch für solche<br />
Verträge, die vor Bekanntwerden dieser Rechtsauffassung geschlossen wurden.<br />
Folge einer unwirksamen Klausel zur Übertragung von Schönheitsreparaturen<br />
auf den Mieter ist, dass der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
von dem jeweiligen Mieter keine Vornahme von Schönheitsreparaturen fordern<br />
kann. Der Mieter zahlt zudem während der laufenden Mietzeit eine günstigere<br />
Miete. Denn entsprechend der ständigen Vermieterpraxis wird bei der Übertragung<br />
der Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in<br />
der Regel gleichzeitig als Ausgleich eine Vergünstigung der Miete veranschlagt.<br />
Es stellt sich daher die Frage, ob die Miete in einem solchen Fall angepasst<br />
werden kann.<br />
Die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung hat dem Vermieter das Recht zugebilligt,<br />
im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens nach §§ 558 ff. BGB nicht<br />
nur eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete zu verlangen, sondern<br />
zusätzlich einen Zuschlag pro Quadratmeter und Monat für die Durchführung<br />
von Schönheitsreparaturen zu beanspruchen (u. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom<br />
18.10.2007, 7 U 186/06; OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.12.2007, 2 U 200/07).<br />
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