Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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[IMKE MEMMLER]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
Das neue Verbraucherinformationsgesetz –<br />
akteneinsicht für JeDermann<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Das Verbraucherinformationsgesetz (Vig), das am 1. mai 2008 in kraft<br />
getreten ist, sorgt zurzeit für heftige Verunsicherungen in der Lebensmittelbranche.<br />
Nachdem die Presse in den letzten Jahren vermehrt über Gammelfleisch oder<br />
Pestizidrückstände in Lebensmitteln berichtet und die Furcht vor Gentechnik<br />
geschürt hat, will der Gesetzgeber nun mit dem VIG weiteren Lebensmittelskandalen<br />
vorbeugen bzw. für deren rasche Eindämmung sorgen.<br />
Durch das VIG (www.bundesrecht.juris.de/vig/index.html) wird das sog. Prinzip<br />
der Aktenöffentlichkeit, das schon durch die Informationsfreiheitsgesetze<br />
(www.bundesrecht.juris.de/ifg/) eingeführt wurde, auf dem Gebiet der Lebensmittelwirtschaft<br />
weiter ausgebaut. Daten und Unterlagen, die die Lebensmittelunternehmen<br />
betreffen und die bei den Behörden lagern, sollen in Zukunft<br />
grundsätzlich für jedermann einsehbar sein<br />
Vom Prinzip der Aktenöffentlichkeit gibt es nur wenige Ausnahmen. So sind<br />
bestimmte Behörden, z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht zur Datenweitergabe<br />
verpflichtet. Überdies gibt es einige Ausschluss- und Beschränkungsgründe,<br />
die in § 2 VIG aufgezählt sind. Insbesondere dürfen Daten nicht<br />
herausgegeben werden, wenn durch sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />
offenbart würden.<br />
Daten über (vermeintliche) Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />
(LFGB) sind allerdings in der Regel keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.<br />
Solche Daten können von den Überwachungsbehörden in Zukunft<br />
während des laufenden Verwaltungsverfahrens (nicht aber im noch folgenden<br />
Ordnungs- bzw. Strafverfahren) ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit an die<br />
Öffentlichkeit gegeben werden.<br />
Um geheime Daten und Unterlagen eines Unternehmens zu schützen, empfiehlt<br />
es sich, diese in Zukunft mit dem Vermerk „Betriebs-/Geschäftsgeheimnis“ zu<br />
kennzeichnen, bevor sie an Behörden übersandt werden. Auf diese Weise wird<br />
gewährleistet, dass die betroffenen Daten zumindest erst nach Anhörung des<br />
betroffenen Unternehmens herausgegeben bzw. veröffentlicht werden.<br />
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