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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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[IMKE MEMMLER]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Das neue Verbraucherinformationsgesetz –<br />

akteneinsicht für JeDermann<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Das Verbraucherinformationsgesetz (Vig), das am 1. mai 2008 in kraft<br />

getreten ist, sorgt zurzeit für heftige Verunsicherungen in der Lebensmittelbranche.<br />

Nachdem die Presse in den letzten Jahren vermehrt über Gammelfleisch oder<br />

Pestizidrückstände in Lebensmitteln berichtet und die Furcht vor Gentechnik<br />

geschürt hat, will der Gesetzgeber nun mit dem VIG weiteren Lebensmittelskandalen<br />

vorbeugen bzw. für deren rasche Eindämmung sorgen.<br />

Durch das VIG (www.bundesrecht.juris.de/vig/index.html) wird das sog. Prinzip<br />

der Aktenöffentlichkeit, das schon durch die Informationsfreiheitsgesetze<br />

(www.bundesrecht.juris.de/ifg/) eingeführt wurde, auf dem Gebiet der Lebensmittelwirtschaft<br />

weiter ausgebaut. Daten und Unterlagen, die die Lebensmittelunternehmen<br />

betreffen und die bei den Behörden lagern, sollen in Zukunft<br />

grundsätzlich für jedermann einsehbar sein<br />

Vom Prinzip der Aktenöffentlichkeit gibt es nur wenige Ausnahmen. So sind<br />

bestimmte Behörden, z.B. Gerichte und Staatsanwaltschaften, nicht zur Datenweitergabe<br />

verpflichtet. Überdies gibt es einige Ausschluss- und Beschränkungsgründe,<br />

die in § 2 VIG aufgezählt sind. Insbesondere dürfen Daten nicht<br />

herausgegeben werden, wenn durch sie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

offenbart würden.<br />

Daten über (vermeintliche) Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch<br />

(LFGB) sind allerdings in der Regel keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.<br />

Solche Daten können von den Überwachungsbehörden in Zukunft<br />

während des laufenden Verwaltungsverfahrens (nicht aber im noch folgenden<br />

Ordnungs- bzw. Strafverfahren) ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit an die<br />

Öffentlichkeit gegeben werden.<br />

Um geheime Daten und Unterlagen eines Unternehmens zu schützen, empfiehlt<br />

es sich, diese in Zukunft mit dem Vermerk „Betriebs-/Geschäftsgeheimnis“ zu<br />

kennzeichnen, bevor sie an Behörden übersandt werden. Auf diese Weise wird<br />

gewährleistet, dass die betroffenen Daten zumindest erst nach Anhörung des<br />

betroffenen Unternehmens herausgegeben bzw. veröffentlicht werden.<br />

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