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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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[DR. MARKUS KELBER]<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

[DR. MARTIN DÜWEL]<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Neues KosteNrisiKo für uNterNehmeN durch das um-<br />

weltschadeNsgesetz<br />

am 10. mai 2007 wurde vom deutschen Bundestag das umweltscha-<br />

densgesetz zur umsetzung der europäischen umwelthaftungsrichtlinie ver-<br />

abschiedet. das gesetz tritt am 14.11.2007 in Kraft. die neuen gesetzlichen<br />

regelungen begründen sowohl für unternehmen als auch für Vorstände,<br />

geschäftsführer und führungskräfte als persönlich Verantwortliche neue<br />

haftungsrisiken.<br />

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des<br />

Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden<br />

(USchG) regelt Anforderungen an die Vermeidung und Sanierung von Schäden<br />

an Boden, Gewässern sowie geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen<br />

(sog. Biodiversitätsschäden), die der Verantwortliche zu beseitigen hat. Bei<br />

bestimmten beruflichen Tätigkeiten – insbesondere im Zusammenhang mit dem<br />

Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – ist eine solche Verantwortlichkeit<br />

unabhängig von einem Verschulden und einer für die Betriebstätigkeit<br />

erteilten Genehmigung gegeben. Neben der Pflicht, die zuständige Behörde über<br />

Umweltschäden zu informieren und Gefahren abzuwehren, werden umfassende<br />

Beseitigungs- und Sanierungspflichten statuiert.<br />

Verantwortliche im Sinne des USchG sind natürliche und juristische Personen.<br />

Erstmalig wird damit im Umweltverwaltungsrecht im Gesetz die Möglichkeit<br />

eröffnet, seitens der Behörde das Unternehmen oder persönlich verantwortliche<br />

Führungskräfte heranzuziehen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, ob<br />

sie im Schadensfall das Unternehmen als juristische Person oder bestimmte<br />

Leitungsverantwortliche als natürliche Personen belangt. Jedenfalls bei einer<br />

Unternehmensinsolvenz oder Liquidation dürfte eine Heranziehung von (ehemaligen)<br />

Organvertretern und Führungskräften wahrscheinlich sein.<br />

Das Gesetz enthält außerdem einen internen Ausgleichsanspruch mehrerer<br />

Verantwortlicher untereinander, sofern diese nicht etwas anderes vereinbart<br />

haben. Ohne abweichende Vereinbarung kann deshalb das Unternehmen bzw.<br />

sein Versicherer im Innenverhältnis Organvertreter und Führungskräfte zu einem<br />

Schadensausgleich heranziehen, wenn das Unternehmen Adressat behördlicher<br />

Maßnahmen nach dem USchG ist. Vor diesem Hintergrund werden zukünftig Anstellungsverträge<br />

als abweichende Vereinbarungen auch dieses Haftungsrisiko<br />

zu berücksichtigen haben.<br />

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