Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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[DR. MARKUS KELBER]<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />
[DR. MARTIN DÜWEL]<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Neues KosteNrisiKo für uNterNehmeN durch das um-<br />
weltschadeNsgesetz<br />
am 10. mai 2007 wurde vom deutschen Bundestag das umweltscha-<br />
densgesetz zur umsetzung der europäischen umwelthaftungsrichtlinie ver-<br />
abschiedet. das gesetz tritt am 14.11.2007 in Kraft. die neuen gesetzlichen<br />
regelungen begründen sowohl für unternehmen als auch für Vorstände,<br />
geschäftsführer und führungskräfte als persönlich Verantwortliche neue<br />
haftungsrisiken.<br />
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des<br />
Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden<br />
(USchG) regelt Anforderungen an die Vermeidung und Sanierung von Schäden<br />
an Boden, Gewässern sowie geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen<br />
(sog. Biodiversitätsschäden), die der Verantwortliche zu beseitigen hat. Bei<br />
bestimmten beruflichen Tätigkeiten – insbesondere im Zusammenhang mit dem<br />
Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
oder Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – ist eine solche Verantwortlichkeit<br />
unabhängig von einem Verschulden und einer für die Betriebstätigkeit<br />
erteilten Genehmigung gegeben. Neben der Pflicht, die zuständige Behörde über<br />
Umweltschäden zu informieren und Gefahren abzuwehren, werden umfassende<br />
Beseitigungs- und Sanierungspflichten statuiert.<br />
Verantwortliche im Sinne des USchG sind natürliche und juristische Personen.<br />
Erstmalig wird damit im Umweltverwaltungsrecht im Gesetz die Möglichkeit<br />
eröffnet, seitens der Behörde das Unternehmen oder persönlich verantwortliche<br />
Führungskräfte heranzuziehen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen, ob<br />
sie im Schadensfall das Unternehmen als juristische Person oder bestimmte<br />
Leitungsverantwortliche als natürliche Personen belangt. Jedenfalls bei einer<br />
Unternehmensinsolvenz oder Liquidation dürfte eine Heranziehung von (ehemaligen)<br />
Organvertretern und Führungskräften wahrscheinlich sein.<br />
Das Gesetz enthält außerdem einen internen Ausgleichsanspruch mehrerer<br />
Verantwortlicher untereinander, sofern diese nicht etwas anderes vereinbart<br />
haben. Ohne abweichende Vereinbarung kann deshalb das Unternehmen bzw.<br />
sein Versicherer im Innenverhältnis Organvertreter und Führungskräfte zu einem<br />
Schadensausgleich heranziehen, wenn das Unternehmen Adressat behördlicher<br />
Maßnahmen nach dem USchG ist. Vor diesem Hintergrund werden zukünftig Anstellungsverträge<br />
als abweichende Vereinbarungen auch dieses Haftungsrisiko<br />
zu berücksichtigen haben.<br />
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