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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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[DR. MARKUS KELBER]<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Delegation von Unternehmerpflichten<br />

im arbeitsverhältnis<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

viele öffentlich-rechtliche normen sind strafbewehrt. Der gesetzgeber<br />

erachtet die einhaltung dieser normen aus schutzzwecken für derart wichtig,<br />

dass er die nichtbeachtung der normen mit bußgeldern ahndet oder bis<br />

hin zu freiheitsstrafen sanktioniert.<br />

Beispielhaft und keinesfalls abschließend seien Schutznormen aus dem Arbeitszeitrecht<br />

(werktägliche Höchstarbeitszeit, Ruhezeit), dem Arbeitssicherheitsrecht<br />

(Gesundheits- und Unfallschutz), dem Umweltrecht (vorbeugende Gefahrenabwehr),<br />

dem Lebensmittelrecht (Haftung von Inverkehrbringern von Lebensmitteln)<br />

oder dem Abgabenrecht (rechtzeitige und vollständige Abführung) genannt.<br />

Diese Normen als „Unternehmerpflichten“ richten sich vorwiegend an das Unternehmen<br />

als Arbeitgeber oder als potentieller Störer. Das Unternehmen handelt<br />

als juristische Person aber nicht selbst, sondern durch natürliche Personen.<br />

Welche natürliche Person trägt aber die strafbewehrte Verantwortung für die<br />

Einhaltung dieser Unternehmerpflichten?<br />

„Geborener Verantwortungsträger“ ist der gesetzliche Vertreter des Unternehmens,<br />

der Vorstand oder der Geschäftsführer. Aber die Organe der Unternehmen<br />

können unmöglich alle ihnen zukommenden Unternehmerpflichten selbst erfüllen.<br />

Sie delegieren diese (teilweise) auf andere Mitarbeiter. Liegt eine wirksame<br />

Delegation von Unternehmerpflichten vor, so ist der Delegationsempfänger im<br />

Sinne des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2<br />

OWiG) selbst verantwortlich.<br />

Das Organ kann zunächst alle Unternehmerpflichten eines Betriebes abstrakt<br />

auf den „Betriebsleiter“ delegieren, der sich dann eigenverantwortlich dieser<br />

Pflichten annehmen muss. Das Organ oder der Betriebsleiter können einzelne<br />

oder mehrere konkrete Pflichten auf weitere Mitarbeiter delegieren. Auf diese<br />

Weise können regelrechte Delegationsketten entstehen, mittels derer die Verantwortung<br />

immer weiter nach „unten“ verlagert wird.<br />

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