09.01.2013 Aufrufe

Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

[DR. HENRIK NACKE]<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

Bauträgerrecht – Verkaufsprospekt Verpflichtet!<br />

Bauträger vertreiben ihre objekte häufig mit prospektunterlagen, in de-<br />

nen das objekt beschrieben und visualisiert wird. einem später geschlossenen<br />

notariellen kaufvertrag liegen diese prospekte dann jedoch meist<br />

nicht bei. statt dessen enthält der kaufvertrag in der regel eine Baubeschreibung,<br />

in der das objekt im einzelnen beschrieben wird, rechtlich also<br />

Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden.<br />

Der Inhalt des Prospekts wird damit jedoch nicht bedeutungslos. Kann der Käufer<br />

aus einem ihm übergebenen Prospekt bestimmte Eigenschaften des Objekts<br />

entnehmen, die in der Realität dann nicht erfüllt werden, können ihm Schadensersatzansprüche<br />

gegen den Bauträger zustehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />

erwarteten Eigenschaften im Kaufvertrag selbst keine Grundlage finden.<br />

Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 25. Oktober 2007 zum Az. VII ZR 205/06<br />

eine Entscheidung getroffen, die jeder Bauträger sehr sorgfältig beachten sollte.<br />

Im entschiedenen Fall erwarb der Käufer auf Grundlage eines Prospekts eine<br />

Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung, für deren obere Etage – es handelte sich<br />

um einen Spitzboden – in der Grundrisszeichnung des Prospekts ein Doppelbett<br />

mit Mobiliar eingezeichnet war. Im Kaufvertrag wurde der Spitzboden demgegenüber<br />

lediglich als Abstellraum bezeichnet. Etwa 3 Jahre nach Übergabe<br />

des Objekts untersagte das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Spitzbodens als<br />

Wohnraum.<br />

Der BGH verurteilte den Bauträger zum Schadensersatz. Der Käufer habe<br />

wegen des Prospekts erwarten dürfen, dass der Spitzboden zu Wohnraumzwecken<br />

geeignet ist. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass dieser Raum im<br />

Kaufvertrag dann lediglich als Abstellraum bezeichnet worden sei.<br />

Der Bauträger hätte den Käufer ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass<br />

entgegen der Darstellung im Prospekt keine Wohnraumnutzung im Spitzboden<br />

zulässig ist. Nur dann – und wenn er diese Auskunft hätte beweisen können –<br />

wäre er dem Schadensersatz entgangen.<br />

Wir empfehlen dringend, nicht nur bei der Baubeschreibung eines Objekts,<br />

sondern auch schon bei der Erstellung des Vertriebsprospekts, sehr sorgfältig<br />

darauf zu achten, dass dort zutreffende Angaben gemacht und keine falschen<br />

Vorstellungen geweckt werden.<br />

[DR. HENRIK NACKE • nacke@zenk.com]<br />

1<br />

1

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!