Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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[DR. HENRIK NACKE]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Bauträgerrecht – Verkaufsprospekt Verpflichtet!<br />
Bauträger vertreiben ihre objekte häufig mit prospektunterlagen, in de-<br />
nen das objekt beschrieben und visualisiert wird. einem später geschlossenen<br />
notariellen kaufvertrag liegen diese prospekte dann jedoch meist<br />
nicht bei. statt dessen enthält der kaufvertrag in der regel eine Baubeschreibung,<br />
in der das objekt im einzelnen beschrieben wird, rechtlich also<br />
Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden.<br />
Der Inhalt des Prospekts wird damit jedoch nicht bedeutungslos. Kann der Käufer<br />
aus einem ihm übergebenen Prospekt bestimmte Eigenschaften des Objekts<br />
entnehmen, die in der Realität dann nicht erfüllt werden, können ihm Schadensersatzansprüche<br />
gegen den Bauträger zustehen. Das gilt auch dann, wenn die<br />
erwarteten Eigenschaften im Kaufvertrag selbst keine Grundlage finden.<br />
Der Bundesgerichtshof hat hierzu am 25. Oktober 2007 zum Az. VII ZR 205/06<br />
eine Entscheidung getroffen, die jeder Bauträger sehr sorgfältig beachten sollte.<br />
Im entschiedenen Fall erwarb der Käufer auf Grundlage eines Prospekts eine<br />
Dachgeschoss-Maisonette-Wohnung, für deren obere Etage – es handelte sich<br />
um einen Spitzboden – in der Grundrisszeichnung des Prospekts ein Doppelbett<br />
mit Mobiliar eingezeichnet war. Im Kaufvertrag wurde der Spitzboden demgegenüber<br />
lediglich als Abstellraum bezeichnet. Etwa 3 Jahre nach Übergabe<br />
des Objekts untersagte das Bauaufsichtsamt die Nutzung des Spitzbodens als<br />
Wohnraum.<br />
Der BGH verurteilte den Bauträger zum Schadensersatz. Der Käufer habe<br />
wegen des Prospekts erwarten dürfen, dass der Spitzboden zu Wohnraumzwecken<br />
geeignet ist. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass dieser Raum im<br />
Kaufvertrag dann lediglich als Abstellraum bezeichnet worden sei.<br />
Der Bauträger hätte den Käufer ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass<br />
entgegen der Darstellung im Prospekt keine Wohnraumnutzung im Spitzboden<br />
zulässig ist. Nur dann – und wenn er diese Auskunft hätte beweisen können –<br />
wäre er dem Schadensersatz entgangen.<br />
Wir empfehlen dringend, nicht nur bei der Baubeschreibung eines Objekts,<br />
sondern auch schon bei der Erstellung des Vertriebsprospekts, sehr sorgfältig<br />
darauf zu achten, dass dort zutreffende Angaben gemacht und keine falschen<br />
Vorstellungen geweckt werden.<br />
[DR. HENRIK NACKE • nacke@zenk.com]<br />
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