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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 261<br />

und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-gischen<br />

Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)<br />

Nr. 2092/91“ die derzeit geltende Öko-Verordnung 7 ablösen,<br />

um damit einen Beitrag zur weiteren Entwicklung des<br />

Marktes für Bio-Lebensmittel zu leisten.<br />

Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die<br />

Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der derzeit geltenden<br />

Öko-Verordnung und die Änderungen in diesem Bereich<br />

durch die neue Öko-Verordnung vermitteln. Hierzu werden<br />

zunächst die grundlegenden Aussagen der aktuell geltenden<br />

Öko-Verordnung dargestellt. Im Anschluss wird<br />

kurz auf die Gründe der Novellierung und deren gesetzestechnische<br />

Umsetzung eingegangen. Schließlich folgt ein<br />

Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die<br />

neue Öko-Verordnung.<br />

II. Aktuelle Rechtslage<br />

Der aktuell geltenden Öko-Verordnung 2092/91 lässt sich<br />

folgende Grundaussage entnehmen: eine Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

ist nur zulässig, wenn zum Einen für das jeweilige<br />

Lebensmittel entsprechende Anbau-/Produktionsregeln<br />

vorhanden sind und eingehalten werden und zum<br />

Anderen die von der Öko-Verordnung vorgeschriebenen<br />

Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Andere Öko-/<br />

Bio-Kennzeichnungen wären irreführend. Keine Voraussetzung<br />

für eine Öko-/Bio-Kennzeichnung ist hingegen die<br />

Rückstandsfreiheit des Erzeugnisses. Entgegen der populären<br />

und oft popularisierten Annahme, „Bio“ garantiere niedrige<br />

Schadstoff- und Rückstandsmengen, gelten in dieser<br />

Hinsicht die allgemeinen Regeln und damit für nachträgliche<br />

Kontrollen dasselbe wie für konventionell erzeugte<br />

Produkte. Ein Heranreichen beispielsweise an die Grenzwerte<br />

der Rückstands-Höchstmengenverordnung 8 kann<br />

daher einen Anlass für die Überprüfung der Einhaltung<br />

7 Verordnung (EWG) 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen<br />

Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen<br />

Erzeugnisse und Lebensmittel.<br />

8 Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutzund<br />

Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln<br />

in oder auf Lebensmitteln vom 21. Oktober 1999.<br />

9 So auch Zipfel/Rathke-Kopp, Lebensmittelrecht, Kommentar, C 130,<br />

Artikel 2 Rn. 10.<br />

10 EuGH C-107/04, Rn. 22 f.<br />

11 Ebenso Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, a.A. Langguth in<br />

ZLR 91, 573, 582.<br />

12 So auch KG LRE 30, 220, 233.<br />

13 A.A. Langguth in ZLR 91, 573, 584f., die von der Verwendung eines<br />

Begriffes durch Verbände des ökologischen Landbaus auf deren Einordnung<br />

als Öko-/Bio-Kennzeichnung im Sinne der Öko-Verordnung<br />

schließt, da es sich dabei um „gebräuchliche Angaben” im Sinne des<br />

Artikel 2 Satz 2 Öko-Verordnung handele, und dabei verkennt, dass es<br />

sich nach dem Regelungswortlaut um aus den Bezeichnungen „ökologisch”<br />

oder „biologisch” abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen<br />

handeln müsste, um unter dieses Regelbeispiel zu fallen.<br />

14 A.A. Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, der grundsätzlich<br />

auch Angaben, die lediglich auf die Einhaltung einzelner Produktionsregeln<br />

der Öko-Verordnung verweisen, als Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

einordnen möchte.<br />

der Produktionsregeln der Öko-Verordnung bieten, für<br />

sich genommen jedoch keinen Verstoß gegen die Öko-Verordnung<br />

darstellen.<br />

1. Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />

Ausgehend von der o.g. Grundaussage stellt sich zunächst<br />

die Frage, was unter einer Öko-/Bio-Kennzeichnung im<br />

Sinne der Öko-Verordnung 2092/91 zu verstehen ist.<br />

a) Artikel 2 Satz 1 Öko-Verordnung 2092/91 legt fest, dass<br />

ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend<br />

gekennzeichnet gilt, wenn es mit Bezeichnungen versehen<br />

wird, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass<br />

es selbst, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse<br />

nach den Produktionsregeln der Verordnung<br />

gewonnen wurden. Insbesondere die Bezeichnungen<br />

„ökologisch” und „biologisch“, daraus abgeleitete<br />

gebräuchliche Bezeichnungen wie „Bio-“ oder „Öko“,<br />

Kombinationen hiermit (z.B. „biologisch-dynamisch“ 9 ,<br />

„biologisch-organisch”, „kontrolliert biologisch”) und die<br />

entsprechenden Bezeichnungen in anderen Amtssprachen<br />

(z. B. englisch „organic”, aber auch Übersetzungen<br />

der von der Verordnung aufgezählten Beispiele „ökologisch“<br />

und „biologisch“ 10 ) stellen eine solche Kennzeichnung<br />

im Sinne der Öko-Verordnung dar.<br />

b) Diese Bezeichnungen sind insbesondere von solchen<br />

Begriffen abzugrenzen, die zwar auf die Einhaltung spezifischer<br />

Anbauweisen oder Qualitätskontrollen verweisen,<br />

jedoch nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich<br />

hierbei um die Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />

handelt. Anderenfalls würde es der konventionellen<br />

Landwirtschaft, die gerade mehr als das gesetzliche Mindestmaß<br />

erfüllt, genommen, diese besonderen Qualitätsaspekte<br />

auszuloben. Dementsprechend können Bezeichnungen<br />

wie „kontrolliert“ oder „zertifiziert“ auch für<br />

Produkte der konventionellen Landwirtschaft verwendet<br />

werden. Allgemeine Hinweise auf Kontrollen oder<br />

Zertifizierungen reichen gerade nicht aus, um dem Käufer<br />

den Eindruck zu vermitteln, dass bei der Herstellung<br />

dieser Erzeugnisse die speziellen Produktionsregeln der<br />

Öko-Verordnung eingehalten wurden. Dem Verbraucher<br />

ist bekannt, dass alle Lebensmittel bestimmten Kontrollen<br />

unterzogen werden und dass neben der Zertifizierung<br />

nach der Öko-Verordnung eine Vielzahl von Qualitäts-Zertifikaten<br />

für Lebensmittel bestehen. Auch der<br />

Hinweis „rückstandskontrolliert” stellt keinen derartigen<br />

Hinweis dar, da die Öko-Verordnung gerade keine<br />

Kontrolle auf Rückstände vorsieht. 11 Ebenfalls keine<br />

Bezeichnungen, die den Eindruck vermitteln, die Erzeugung<br />

sei nach den Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />

erfolgt, sind anbau- bzw. produktionsbezogene<br />

Angaben wie „integriert“, „extensiv“, „umweltschonend”,<br />

„ungespritzt”, „natur“ 12 , „naturbelassen“ oder „alternativ“<br />

13 . Diese Begriffe greifen lediglich einen speziellen<br />

Aspekt auf, der u.a. im ökologischen Landbau zum Tragen<br />

kommt, und vermögen damit nicht auf die Einhaltung<br />

der umfassenden Erzeugungs- und Produktionsvorgaben<br />

der Öko-Verordnung hinzuweisen. 14

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