Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 261<br />
und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo-gischen<br />
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)<br />
Nr. 2092/91“ die derzeit geltende Öko-Verordnung 7 ablösen,<br />
um damit einen Beitrag zur weiteren Entwicklung des<br />
Marktes für Bio-Lebensmittel zu leisten.<br />
Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die<br />
Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der derzeit geltenden<br />
Öko-Verordnung und die Änderungen in diesem Bereich<br />
durch die neue Öko-Verordnung vermitteln. Hierzu werden<br />
zunächst die grundlegenden Aussagen der aktuell geltenden<br />
Öko-Verordnung dargestellt. Im Anschluss wird<br />
kurz auf die Gründe der Novellierung und deren gesetzestechnische<br />
Umsetzung eingegangen. Schließlich folgt ein<br />
Überblick über die wesentlichen Änderungen durch die<br />
neue Öko-Verordnung.<br />
II. Aktuelle Rechtslage<br />
Der aktuell geltenden Öko-Verordnung 2092/91 lässt sich<br />
folgende Grundaussage entnehmen: eine Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
ist nur zulässig, wenn zum Einen für das jeweilige<br />
Lebensmittel entsprechende Anbau-/Produktionsregeln<br />
vorhanden sind und eingehalten werden und zum<br />
Anderen die von der Öko-Verordnung vorgeschriebenen<br />
Kontrollmaßnahmen durchgeführt werden. Andere Öko-/<br />
Bio-Kennzeichnungen wären irreführend. Keine Voraussetzung<br />
für eine Öko-/Bio-Kennzeichnung ist hingegen die<br />
Rückstandsfreiheit des Erzeugnisses. Entgegen der populären<br />
und oft popularisierten Annahme, „Bio“ garantiere niedrige<br />
Schadstoff- und Rückstandsmengen, gelten in dieser<br />
Hinsicht die allgemeinen Regeln und damit für nachträgliche<br />
Kontrollen dasselbe wie für konventionell erzeugte<br />
Produkte. Ein Heranreichen beispielsweise an die Grenzwerte<br />
der Rückstands-Höchstmengenverordnung 8 kann<br />
daher einen Anlass für die Überprüfung der Einhaltung<br />
7 Verordnung (EWG) 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen<br />
Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen<br />
Erzeugnisse und Lebensmittel.<br />
8 Verordnung über Höchstmengen an Rückständen von Pflanzenschutzund<br />
Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Mitteln<br />
in oder auf Lebensmitteln vom 21. Oktober 1999.<br />
9 So auch Zipfel/Rathke-Kopp, Lebensmittelrecht, Kommentar, C 130,<br />
Artikel 2 Rn. 10.<br />
10 EuGH C-107/04, Rn. 22 f.<br />
11 Ebenso Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, a.A. Langguth in<br />
ZLR 91, 573, 582.<br />
12 So auch KG LRE 30, 220, 233.<br />
13 A.A. Langguth in ZLR 91, 573, 584f., die von der Verwendung eines<br />
Begriffes durch Verbände des ökologischen Landbaus auf deren Einordnung<br />
als Öko-/Bio-Kennzeichnung im Sinne der Öko-Verordnung<br />
schließt, da es sich dabei um „gebräuchliche Angaben” im Sinne des<br />
Artikel 2 Satz 2 Öko-Verordnung handele, und dabei verkennt, dass es<br />
sich nach dem Regelungswortlaut um aus den Bezeichnungen „ökologisch”<br />
oder „biologisch” abgeleitete gebräuchliche Bezeichnungen<br />
handeln müsste, um unter dieses Regelbeispiel zu fallen.<br />
14 A.A. Zipfel/Rathke-Kopp, C 130 Artikel 2 Rn. 10, der grundsätzlich<br />
auch Angaben, die lediglich auf die Einhaltung einzelner Produktionsregeln<br />
der Öko-Verordnung verweisen, als Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
einordnen möchte.<br />
der Produktionsregeln der Öko-Verordnung bieten, für<br />
sich genommen jedoch keinen Verstoß gegen die Öko-Verordnung<br />
darstellen.<br />
1. Öko-/Bio-Kennzeichnung<br />
Ausgehend von der o.g. Grundaussage stellt sich zunächst<br />
die Frage, was unter einer Öko-/Bio-Kennzeichnung im<br />
Sinne der Öko-Verordnung 2092/91 zu verstehen ist.<br />
a) Artikel 2 Satz 1 Öko-Verordnung 2092/91 legt fest, dass<br />
ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend<br />
gekennzeichnet gilt, wenn es mit Bezeichnungen versehen<br />
wird, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass<br />
es selbst, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse<br />
nach den Produktionsregeln der Verordnung<br />
gewonnen wurden. Insbesondere die Bezeichnungen<br />
„ökologisch” und „biologisch“, daraus abgeleitete<br />
gebräuchliche Bezeichnungen wie „Bio-“ oder „Öko“,<br />
Kombinationen hiermit (z.B. „biologisch-dynamisch“ 9 ,<br />
„biologisch-organisch”, „kontrolliert biologisch”) und die<br />
entsprechenden Bezeichnungen in anderen Amtssprachen<br />
(z. B. englisch „organic”, aber auch Übersetzungen<br />
der von der Verordnung aufgezählten Beispiele „ökologisch“<br />
und „biologisch“ 10 ) stellen eine solche Kennzeichnung<br />
im Sinne der Öko-Verordnung dar.<br />
b) Diese Bezeichnungen sind insbesondere von solchen<br />
Begriffen abzugrenzen, die zwar auf die Einhaltung spezifischer<br />
Anbauweisen oder Qualitätskontrollen verweisen,<br />
jedoch nicht den Eindruck vermitteln, dass es sich<br />
hierbei um die Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />
handelt. Anderenfalls würde es der konventionellen<br />
Landwirtschaft, die gerade mehr als das gesetzliche Mindestmaß<br />
erfüllt, genommen, diese besonderen Qualitätsaspekte<br />
auszuloben. Dementsprechend können Bezeichnungen<br />
wie „kontrolliert“ oder „zertifiziert“ auch für<br />
Produkte der konventionellen Landwirtschaft verwendet<br />
werden. Allgemeine Hinweise auf Kontrollen oder<br />
Zertifizierungen reichen gerade nicht aus, um dem Käufer<br />
den Eindruck zu vermitteln, dass bei der Herstellung<br />
dieser Erzeugnisse die speziellen Produktionsregeln der<br />
Öko-Verordnung eingehalten wurden. Dem Verbraucher<br />
ist bekannt, dass alle Lebensmittel bestimmten Kontrollen<br />
unterzogen werden und dass neben der Zertifizierung<br />
nach der Öko-Verordnung eine Vielzahl von Qualitäts-Zertifikaten<br />
für Lebensmittel bestehen. Auch der<br />
Hinweis „rückstandskontrolliert” stellt keinen derartigen<br />
Hinweis dar, da die Öko-Verordnung gerade keine<br />
Kontrolle auf Rückstände vorsieht. 11 Ebenfalls keine<br />
Bezeichnungen, die den Eindruck vermitteln, die Erzeugung<br />
sei nach den Produktionsregeln der Öko-Verordnung<br />
erfolgt, sind anbau- bzw. produktionsbezogene<br />
Angaben wie „integriert“, „extensiv“, „umweltschonend”,<br />
„ungespritzt”, „natur“ 12 , „naturbelassen“ oder „alternativ“<br />
13 . Diese Begriffe greifen lediglich einen speziellen<br />
Aspekt auf, der u.a. im ökologischen Landbau zum Tragen<br />
kommt, und vermögen damit nicht auf die Einhaltung<br />
der umfassenden Erzeugungs- und Produktionsvorgaben<br />
der Öko-Verordnung hinzuweisen. 14