Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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[SONJA SCHULZ, LL.M]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Änderungen in der „ohne gentechnik“-kennzeichnung<br />
nach langer und kontroverser diskussion wurde nunmehr das soge-<br />
nannte gentechnikpaket im Bundesrat verabschiedet und am 1. April 2008<br />
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. inhalt der neuregelung ist insbesondere<br />
die Änderung der Voraussetzungen für eine „ohne gentechnik“-kennzeichnung<br />
von Lebensmitteln. die neuregelung der „ohne gentechnik“kennzeichnung<br />
wird voraussichtlich ab dem 1. Mai 2008 gelten. das genaue<br />
datum des inkrafttretens dieser regelung ist von einem notifizierungsverfahren<br />
abhängig, das derzeit in Brüssel anhängig ist, und wird gesondert<br />
im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben werden.<br />
Bisher regelte § 4 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung<br />
(NLV) die Voraussetzungen, unter denen die freiwillige Kennzeichnung von Lebensmitteln<br />
mit der Angabe „ohne Gentechnik“ zulässig ist. Damit sollte dem Lebensmittelunternehmer<br />
die Möglichkeit eröffnet werden, auf die Herstellung des<br />
Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hinzuweisen. Tatsächlich<br />
bestand jedoch in einigen Punkten Unklarheit über die genaue Auslegung<br />
der Regelung und die Vorgaben waren derart streng, dass nur die wenigsten<br />
Lebensmittelunternehmer eine „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung verwendet haben.<br />
Mit der Neuregelung soll nun insbesondere die Häufigkeit der Verwendung<br />
der „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung gesteigert werden.<br />
Aus systematischen Gründen wurde die Regelung von der NLV in das EG-<br />
Gentechnik-Durchführungsgesetz verlagert. Darüber hinaus wird es inhaltliche<br />
Änderungen geben. Einerseits bleibt einzig die Kennzeichnung mit der uneingeschränkten<br />
Formulierung „ohne Gentechnik“ zulässig. Andererseits werden die<br />
Voraussetzungen für eine Verwendung dieser Kennzeichung durch die Neuregelung<br />
z.T. herabgesetzt:<br />
a) So wird es bei den Futtermitteln für die Tiere, von denen die zu kennzeichnenden<br />
Lebensmittel gewonnen werden, zukünftig weniger strenge Einschränkungen<br />
geben. Insbesondere die Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen,<br />
Enzymen, Vitaminen und Aminosäuren, die mit GVO (Gentechnisch veränderter<br />
Organismus) erzeugt wurden, wird hier zulässig sein. Außerdem gilt für die<br />
eingesetzten Futtermittel der Kennzeichnungsschwellenwert für zufällig und<br />
technisch unvermeidbare Einträge von GVO von 0,9 %. Des Weiteren bestehen<br />
außerhalb bestimmter Sperrzeiten keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung<br />
genetisch modifizierter Futtermittel.<br />
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