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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 265<br />

„Bio-Eigenschaft“ des Erzeugnisses haben, wie beispielsweise<br />

die Hersteller, bei einer mindestens jährlichen Routinekontrolle.<br />

47<br />

5. Aufnahme weiterer Erzeugnisse<br />

in den Anwendungsbereich<br />

Weitere Änderungen treten hinsichtlich neu in den Anwendungsbereich<br />

aufgenommener Erzeugnisse ein. So<br />

weist die neue Öko-Verordnung im Gegensatz zur bisherigen<br />

Regelung spezifische Vorgaben für die Erzeugung von<br />

Meeresalgen sowohl durch Sammeln wild wachsender<br />

Pflanzen als auch durch Zucht auf. 48 Außerdem wird aufgrund<br />

ihrer zunehmenden Marktbedeutung erstmalig die<br />

Erzeugung von Aquakulturtieren in den Anwendungsbereich<br />

aufgenommen. 49 Des Weiteren finden sich nunmehr<br />

Produktionsvorschriften für ökologische/biologische<br />

Hefe 50 und die Vorgaben für Wein werden über die Verpflichtung<br />

Öko-Trauben zu verwenden hinaus auf den Keltereiprozess<br />

erweitert werden 51 .<br />

6. Verwendungsverbot für GVO 52<br />

Keine grundsätzliche Änderung wird es hinsichtlich der<br />

Verwendung von GVO geben. Bereits in der Öko-Verordnung<br />

2092/91 bestand ein Verwendungsverbot für GVO. 53<br />

Die in diesem Bereich vorgenommenen Änderungen<br />

sind klarstellender Natur. So legt Artikel 9 Öko-Verordnung<br />

834/07 nun zentral fest, dass GVO und aus oder<br />

durch GVO hergestellte Erzeugnisse nicht als Lebensmittel,<br />

Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel,<br />

Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives<br />

Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in<br />

der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden<br />

dürfen. Obwohl es erklärtes Ziel des ökologischen<br />

Landbaus ist, das Vorkommen von GVO in ökologischen/<br />

biologischen Lebensmitteln auf das geringst mögliche Maß<br />

zu beschränken, 54 enthält die neue – wie bereits die alte –<br />

47 Vgl. Artikel 27 Absatz 3 Satz 2 Öko-Verordnung 834/07.<br />

48 Siehe Artikel 13 Öko-Verordnung 834/07.<br />

49 Siehe Artikel 15 Öko-Verordnung 834/07.<br />

50 Siehe Artikel 20 Öko-Verordnung 834/07.<br />

51 Siehe Erwägungsgrund 7, Öko-Verordnung 834/07.<br />

52 Gentechnisch veränderte Organismen.<br />

53 Siehe Artikel 6 Absatz 1 d) und Absatz 2 a) Öko-Verordnung 2092/91.<br />

54 Vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 Öko-Verordnung 834/07.<br />

55 Siehe Artikel 12 Absatz 1 und 2 Verordnung (EG) 1829/2003 des Europäischen<br />

Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel<br />

und Futtermittel vom 22. September 2003.<br />

56 Siehe Artikel 22 Absatz 2 g) Öko-Verordnung 834/07.<br />

57 Siehe zu den Voraussetzungen § 4 Verordnung zur Durchführung<br />

gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und<br />

Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen<br />

aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem<br />

Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer<br />

Verfahren hergestellter Lebensmittel vom 19. Mai 1998.<br />

Öko-Verordnung kein darüber hinaus gehendes Verbot.<br />

Ein zufälliger oder technisch nicht zu vermeidender Eintrag<br />

von GVO hat daher bis zur allgemein geltenden<br />

Grenze von 0,9% der einzelnen Lebensmittelzutaten oder<br />

des Lebensmittels 55 keine kennzeichnungsrechtlichen<br />

Konsequenzen. Die „Bio-Eigenschaft“ eines Erzeugnisses<br />

wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Zu beachten ist<br />

jedoch, dass die neue Öko-Verordnung insbesondere für<br />

die Verwendung von durch GVO hergestellten Zusatzstoffen<br />

die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für den<br />

Fall zulässt, dass der jeweilige Stoff auf dem Markt nicht<br />

anders erhältlich ist. 56<br />

VI. Fazit<br />

Aufgrund des zweistufigen Vorgehens ist eine abschließende<br />

Beurteilung der Neufassung der Öko-Verordnung<br />

bisher nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich<br />

jedoch bereits festhalten, dass die neue Öko-Verordnung<br />

keine Abkehr von den bisherigen Regelungen für den ökologischen<br />

Landbau mit sich bringt, sondern vielmehr eine<br />

Weiterentwicklung darstellt. Die politischen Hauptziele,<br />

mehr Transparenz und einen einheitlicheren Markt für<br />

Öko-Produkte zu schaffen, dürften insbesondere durch die<br />

klarere und hervorgehobene Formulierung der Ziele und<br />

Grundsätze, die strukturellen Vereinfachungen und den<br />

Verwendungszwang für das Gemeinschaftslogo zumindest<br />

in Teilen erreicht werden. Auch der weitere Ausbau des<br />

Anwendungsbereiches durch die Aufnahme neuer Erzeugnisse<br />

und die strukturellen Änderungen im Bereich der<br />

Kontrollen werden der Entwicklung des Öko-Sektors zu<br />

Gute kommen. Inwieweit die vereinfachte Auslobungsmöglichkeit<br />

einzelner Öko-Zutaten einen Anreiz für Lebensmittelunternehmer<br />

darstellen wird, wenn schon kein<br />

Öko-Produkt, so doch zumindest ein „Produkt mit Öko“<br />

herzustellen, wird sich erweisen müssen. Ebenso bleibt<br />

abzuwarten, inwieweit sich die veränderten Importbedingungen<br />

– insbesondere was die Beschaffung von Zutaten<br />

auf dem außereuropäischen Markt betrifft – auf den Öko-<br />

Lebensmittel-Sektor auswirken werden – in positiver wie<br />

in negativer Hinsicht. Schließlich ist festzuhalten, dass die<br />

grundsätzliche Beibehaltung der GVO-Regelung, die bei<br />

unfreiwilligen GVO-Einträgen gerade keine Null-Toleranz<br />

enthält, in einigen Kreisen zwar auch aus ideologischen<br />

Gründen Kritik hervorgerufen hat. Im Ergebnis dürfte dieses<br />

Vorgehen jedoch der Entwicklung des ökologischen<br />

Landbaus dienlich sein. In vielen Bereichen ist es nur<br />

unter erheblichem Kostenaufwand möglich, jeglichen<br />

unfreiwilligen GVO-Eintrag auszuschließen. Gerade vor<br />

dem Hintergrund, dass die Verbraucherentscheidung gegen<br />

ein Bio-Produkt häufig über den Preis fällt, wäre dies<br />

wachstumsschädlich. In anderen Fällen dürfte ein Ausschluss<br />

derartiger Einträge sogar ausgeschlossen sein, so<br />

dass hier eine Bio-Produktion nicht mehr in Betracht<br />

käme. Darüber hinaus besteht mit der „ohne Gentechnik“-<br />

Kennzeichnung 57 eine Möglichkeit, Lebensmittel, die unter<br />

Ausschluss grüner Gentechnik hergestellt wurden, besonders<br />

zu bewerben.

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