Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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StoffR 6| 2007 Vorgaben für Bio-Auslobungen nach der aktuellen und nach der neuen Öko-Verordnung 265<br />
„Bio-Eigenschaft“ des Erzeugnisses haben, wie beispielsweise<br />
die Hersteller, bei einer mindestens jährlichen Routinekontrolle.<br />
47<br />
5. Aufnahme weiterer Erzeugnisse<br />
in den Anwendungsbereich<br />
Weitere Änderungen treten hinsichtlich neu in den Anwendungsbereich<br />
aufgenommener Erzeugnisse ein. So<br />
weist die neue Öko-Verordnung im Gegensatz zur bisherigen<br />
Regelung spezifische Vorgaben für die Erzeugung von<br />
Meeresalgen sowohl durch Sammeln wild wachsender<br />
Pflanzen als auch durch Zucht auf. 48 Außerdem wird aufgrund<br />
ihrer zunehmenden Marktbedeutung erstmalig die<br />
Erzeugung von Aquakulturtieren in den Anwendungsbereich<br />
aufgenommen. 49 Des Weiteren finden sich nunmehr<br />
Produktionsvorschriften für ökologische/biologische<br />
Hefe 50 und die Vorgaben für Wein werden über die Verpflichtung<br />
Öko-Trauben zu verwenden hinaus auf den Keltereiprozess<br />
erweitert werden 51 .<br />
6. Verwendungsverbot für GVO 52<br />
Keine grundsätzliche Änderung wird es hinsichtlich der<br />
Verwendung von GVO geben. Bereits in der Öko-Verordnung<br />
2092/91 bestand ein Verwendungsverbot für GVO. 53<br />
Die in diesem Bereich vorgenommenen Änderungen<br />
sind klarstellender Natur. So legt Artikel 9 Öko-Verordnung<br />
834/07 nun zentral fest, dass GVO und aus oder<br />
durch GVO hergestellte Erzeugnisse nicht als Lebensmittel,<br />
Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel,<br />
Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives<br />
Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in<br />
der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden<br />
dürfen. Obwohl es erklärtes Ziel des ökologischen<br />
Landbaus ist, das Vorkommen von GVO in ökologischen/<br />
biologischen Lebensmitteln auf das geringst mögliche Maß<br />
zu beschränken, 54 enthält die neue – wie bereits die alte –<br />
47 Vgl. Artikel 27 Absatz 3 Satz 2 Öko-Verordnung 834/07.<br />
48 Siehe Artikel 13 Öko-Verordnung 834/07.<br />
49 Siehe Artikel 15 Öko-Verordnung 834/07.<br />
50 Siehe Artikel 20 Öko-Verordnung 834/07.<br />
51 Siehe Erwägungsgrund 7, Öko-Verordnung 834/07.<br />
52 Gentechnisch veränderte Organismen.<br />
53 Siehe Artikel 6 Absatz 1 d) und Absatz 2 a) Öko-Verordnung 2092/91.<br />
54 Vgl. Erwägungsgrund 9 und 10 Öko-Verordnung 834/07.<br />
55 Siehe Artikel 12 Absatz 1 und 2 Verordnung (EG) 1829/2003 des Europäischen<br />
Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel<br />
und Futtermittel vom 22. September 2003.<br />
56 Siehe Artikel 22 Absatz 2 g) Öko-Verordnung 834/07.<br />
57 Siehe zu den Voraussetzungen § 4 Verordnung zur Durchführung<br />
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und<br />
Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen<br />
aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem<br />
Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer<br />
Verfahren hergestellter Lebensmittel vom 19. Mai 1998.<br />
Öko-Verordnung kein darüber hinaus gehendes Verbot.<br />
Ein zufälliger oder technisch nicht zu vermeidender Eintrag<br />
von GVO hat daher bis zur allgemein geltenden<br />
Grenze von 0,9% der einzelnen Lebensmittelzutaten oder<br />
des Lebensmittels 55 keine kennzeichnungsrechtlichen<br />
Konsequenzen. Die „Bio-Eigenschaft“ eines Erzeugnisses<br />
wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Zu beachten ist<br />
jedoch, dass die neue Öko-Verordnung insbesondere für<br />
die Verwendung von durch GVO hergestellten Zusatzstoffen<br />
die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für den<br />
Fall zulässt, dass der jeweilige Stoff auf dem Markt nicht<br />
anders erhältlich ist. 56<br />
VI. Fazit<br />
Aufgrund des zweistufigen Vorgehens ist eine abschließende<br />
Beurteilung der Neufassung der Öko-Verordnung<br />
bisher nicht möglich. Zu diesem Zeitpunkt lässt sich<br />
jedoch bereits festhalten, dass die neue Öko-Verordnung<br />
keine Abkehr von den bisherigen Regelungen für den ökologischen<br />
Landbau mit sich bringt, sondern vielmehr eine<br />
Weiterentwicklung darstellt. Die politischen Hauptziele,<br />
mehr Transparenz und einen einheitlicheren Markt für<br />
Öko-Produkte zu schaffen, dürften insbesondere durch die<br />
klarere und hervorgehobene Formulierung der Ziele und<br />
Grundsätze, die strukturellen Vereinfachungen und den<br />
Verwendungszwang für das Gemeinschaftslogo zumindest<br />
in Teilen erreicht werden. Auch der weitere Ausbau des<br />
Anwendungsbereiches durch die Aufnahme neuer Erzeugnisse<br />
und die strukturellen Änderungen im Bereich der<br />
Kontrollen werden der Entwicklung des Öko-Sektors zu<br />
Gute kommen. Inwieweit die vereinfachte Auslobungsmöglichkeit<br />
einzelner Öko-Zutaten einen Anreiz für Lebensmittelunternehmer<br />
darstellen wird, wenn schon kein<br />
Öko-Produkt, so doch zumindest ein „Produkt mit Öko“<br />
herzustellen, wird sich erweisen müssen. Ebenso bleibt<br />
abzuwarten, inwieweit sich die veränderten Importbedingungen<br />
– insbesondere was die Beschaffung von Zutaten<br />
auf dem außereuropäischen Markt betrifft – auf den Öko-<br />
Lebensmittel-Sektor auswirken werden – in positiver wie<br />
in negativer Hinsicht. Schließlich ist festzuhalten, dass die<br />
grundsätzliche Beibehaltung der GVO-Regelung, die bei<br />
unfreiwilligen GVO-Einträgen gerade keine Null-Toleranz<br />
enthält, in einigen Kreisen zwar auch aus ideologischen<br />
Gründen Kritik hervorgerufen hat. Im Ergebnis dürfte dieses<br />
Vorgehen jedoch der Entwicklung des ökologischen<br />
Landbaus dienlich sein. In vielen Bereichen ist es nur<br />
unter erheblichem Kostenaufwand möglich, jeglichen<br />
unfreiwilligen GVO-Eintrag auszuschließen. Gerade vor<br />
dem Hintergrund, dass die Verbraucherentscheidung gegen<br />
ein Bio-Produkt häufig über den Preis fällt, wäre dies<br />
wachstumsschädlich. In anderen Fällen dürfte ein Ausschluss<br />
derartiger Einträge sogar ausgeschlossen sein, so<br />
dass hier eine Bio-Produktion nicht mehr in Betracht<br />
käme. Darüber hinaus besteht mit der „ohne Gentechnik“-<br />
Kennzeichnung 57 eine Möglichkeit, Lebensmittel, die unter<br />
Ausschluss grüner Gentechnik hergestellt wurden, besonders<br />
zu bewerben.