Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
[DR. MICHAEL BRÄUER]<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
Die nachlassenDe attraktivität von<br />
Mantelgesellschaften<br />
<strong>Zenk</strong><br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
Die nutzung eines gmbh-Mantels als Unternehmensträger ist in der<br />
Praxis von großer Bedeutung. Die gesellschafter versprechen sich von ihr<br />
eine verringerung der steuerlast im rahmen der werbenden tätigkeit der<br />
gesellschaft, eine beschleunigte gründung und einen geringeren finanziellen<br />
gründungsaufwand. in den letzten Jahren, insbesondere seit 2002,<br />
hat es jedoch gravierende änderungen gegeben, die die attraktivität einer<br />
Mantelgesellschaft deutlich beeinträchtigen.<br />
Eine solche Änderung hat zuletzt die Unternehmenssteuerreform 2008 mit sich<br />
gebracht. Mit dieser Reform ist ein neuer § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG)<br />
eingeführt worden, der im Vergleich zur früheren Rechtslage eine deutlich<br />
verschärfte Regelung zur Inanspruchnahme von laufenden Verlusten und Verlustvorträgen<br />
beinhaltet. Dabei kommt es nicht mehr darauf an, ob überwiegend<br />
neues Betriebskapital zugeführt wurde, sondern nur noch auf Anteilseignerwechsel<br />
innerhalb von fünf Jahren.<br />
Abgesehen von der Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen bei<br />
der Nutzung von Mantelgesellschaften hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits<br />
im Jahre 2002 eine maßgebliche Verschärfung des auf Mantelgesellschaften<br />
anwendbaren Rechts herbeigeführt. Aufgrund eines in diesem Jahr erlassenen<br />
und im Jahre 2003 bestätigten Urteils des BGH ist bei der Aktivierung einer<br />
Vorrats-GmbH das Gründungsrecht nach dem GmbH-Gesetz zu beachten. Der<br />
BGH spricht dementsprechend auch von einer wirtschaftlichen Neugründung.<br />
Missachten die Gesellschafter dies, unterliegen sie nach dem BGH u.U. einer<br />
Unterbilanzhaftung, was im Einzelfall ganz erhebliche finanzielle Folgen für den<br />
Gesellschafter persönlich (!) haben kann.<br />
In einem am 20. Dezember 2007 erlassenen Urteil hat das Oberlandesgericht<br />
Köln nunmehr geurteilt, dass eine solche Haftung nicht in Betracht kommt, wenn<br />
die Mantelverwendung – in der Regel also die Reaktivierung des Mantels – vor<br />
den oben genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, konkret vor dem<br />
7. Juli 2003, erfolgte. In den vielen Fällen, in denen heute tätige Gesellschaften<br />
aus Mantelgründungen vor diesem Datum hervorgehen, bestünde das Risiko<br />
einer Unterbilanzhaftung also nicht.<br />
>><br />
1<br />
1