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Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte

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[JÜRGEN <strong>ZENK</strong>]<br />

bgh, urteil vom 29. Januar 2008,<br />

Xi Zr 160/07, kg berlin/lg berlin<br />

zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />

<strong>Zenk</strong><br />

Achtung bei Fälligkeit von bürgschAFten<br />

R e c h t s a n w ä l t e<br />

in seiner entscheidung vom 29. Januar 2008 hat der Xi. Zivilsenat des<br />

bundesgerichtshofs erstmals entschieden, dass die Fälligkeit der For-<br />

derung aus einer selbstschuldnerischen bürgschaft, sofern die Parteien<br />

nichts anderes vereinbart haben, mit der Fälligkeit der hauptschuld eintritt<br />

und nicht von einer leistungsaufforderung des gläubigers abhängig ist.<br />

Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist<br />

in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zu Zeiten vor Geltung des Schuldrechtsänderungsgesetzes<br />

galt für Bürgschaftsforderungen noch die 30jährige<br />

Verjährungsfrist, seit dem 1. Januar 2002 beträgt sie nur noch 3 Jahre.<br />

In früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof beiläufig und ohne<br />

Begründung hinsichtlich der Fälligkeit teilweise auf die Inanspruchnahme des<br />

Bürgen durch den Gläubiger abgestellt. Auch der nunmehr für das Bürgschaftsrecht<br />

zuständige XI. Senat hatte noch in einem Urteil vom 8. Mai 2007 die Frage<br />

der Fälligkeit offen gelassen, schließt sich aber jetzt der Auffassung an, dass die<br />

Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und<br />

nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.<br />

Im jetzt entschiedenen Fall liefen die Verjährungsfristen für Hauptschuld und<br />

Bürgschaft parallel. Der Senat hat sich aber auch zu den Fällen geäußert, in<br />

denen bei längeren Verjährungsfristen des gesicherten Anspruchs (etwa im<br />

Werkvertragsrecht) eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich<br />

werden könne. Auch dieser Umstand rechtfertige es nicht, die Verjährung<br />

der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer<br />

Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien stehe<br />

es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche<br />

Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Eben das sollte künftig jeder tun, der<br />

eine Bürgschaft anfordert, um die Gleichzeitigkeit der Fälligkeit von gesichertem<br />

Anspruch und Bürgschaft zu vermeiden.<br />

[JÜRGEN <strong>ZENK</strong> • zenk@zenk.com]<br />

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