Gesamtausgabe ZENK news… - Zenk Rechtsanwälte
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[JÜRGEN <strong>ZENK</strong>]<br />
bgh, urteil vom 29. Januar 2008,<br />
Xi Zr 160/07, kg berlin/lg berlin<br />
zenk| news | ausgabe 05|08 | www.zenk.com<br />
<strong>Zenk</strong><br />
Achtung bei Fälligkeit von bürgschAFten<br />
R e c h t s a n w ä l t e<br />
in seiner entscheidung vom 29. Januar 2008 hat der Xi. Zivilsenat des<br />
bundesgerichtshofs erstmals entschieden, dass die Fälligkeit der For-<br />
derung aus einer selbstschuldnerischen bürgschaft, sofern die Parteien<br />
nichts anderes vereinbart haben, mit der Fälligkeit der hauptschuld eintritt<br />
und nicht von einer leistungsaufforderung des gläubigers abhängig ist.<br />
Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, ist<br />
in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zu Zeiten vor Geltung des Schuldrechtsänderungsgesetzes<br />
galt für Bürgschaftsforderungen noch die 30jährige<br />
Verjährungsfrist, seit dem 1. Januar 2002 beträgt sie nur noch 3 Jahre.<br />
In früheren Entscheidungen hatte der Bundesgerichtshof beiläufig und ohne<br />
Begründung hinsichtlich der Fälligkeit teilweise auf die Inanspruchnahme des<br />
Bürgen durch den Gläubiger abgestellt. Auch der nunmehr für das Bürgschaftsrecht<br />
zuständige XI. Senat hatte noch in einem Urteil vom 8. Mai 2007 die Frage<br />
der Fälligkeit offen gelassen, schließt sich aber jetzt der Auffassung an, dass die<br />
Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt und<br />
nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig ist.<br />
Im jetzt entschiedenen Fall liefen die Verjährungsfristen für Hauptschuld und<br />
Bürgschaft parallel. Der Senat hat sich aber auch zu den Fällen geäußert, in<br />
denen bei längeren Verjährungsfristen des gesicherten Anspruchs (etwa im<br />
Werkvertragsrecht) eine vorzeitige Inanspruchnahme des Bürgen erforderlich<br />
werden könne. Auch dieser Umstand rechtfertige es nicht, die Verjährung<br />
der Bürgschaftsforderung ohne entsprechende Parteiabrede erst mit einer<br />
Leistungsaufforderung des Gläubigers beginnen zu lassen. Den Parteien stehe<br />
es in diesen Fällen frei, die Geltendmachung der Forderung als vertragliche<br />
Fälligkeitsvoraussetzung zu vereinbaren. Eben das sollte künftig jeder tun, der<br />
eine Bürgschaft anfordert, um die Gleichzeitigkeit der Fälligkeit von gesichertem<br />
Anspruch und Bürgschaft zu vermeiden.<br />
[JÜRGEN <strong>ZENK</strong> • zenk@zenk.com]<br />
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