NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
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ZENK<br />
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Unabhängig davon, auf welche der beiden Anspruchsgrundlagen der Unternehmer<br />
seinen Baubehinderungsanspruch stützt, hat er zunächst darzulegen und<br />
ggf. zu beweisen, dass<br />
- eine Behinderung tatsächlich vorlag und<br />
- die Behinderung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden<br />
ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber<br />
beruht.<br />
Die Darlegung der Kausalität bietet dabei regelmäßig die größten Schwierigkeiten.<br />
Der Bundesgerichtshof hat für die schlüssige Darlegung einer Baubehinderung<br />
Kriterien entwickelt und hält in ständiger Rechtsprechung daran fest.<br />
Danach gilt:<br />
„Der Auftragnehmer hat im Prozess u. a. schlüssig darzulegen, dass er durch<br />
die Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Der Senat hat<br />
bereits in seinem ersten Urteil in dieser Sache darauf hingewiesen, dass es<br />
grundsätzlich nicht ausreicht, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen.<br />
Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen<br />
Behinderungen seiner Leistungen vortragen. Dazu ist in aller Regel<br />
eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen<br />
unumgänglich. Demjenigen Auftragnehmer, der sich durch Pflichtverletzung des<br />
Auftraggebers behindert fühlt, ist es zuzumuten, eine aussagekräftige Dokumentation<br />
zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und Umfang<br />
ergeben. Ist ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden Dokumentation<br />
der Behinderungstatbestände und der sich daraus ergebenden Verzögerung<br />
zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der Lage, geht<br />
das grundsätzlich nicht zulasten des Auftraggebers.“<br />
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zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 18