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NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte

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ZENK<br />

DIPL.-ING. (FH) FLORIAN WERNER<br />

Der gestörte Bauablauf oder „Zeit ist Geld“<br />

Diese ökonomische Weisheit gilt einmal mehr für die Realisierung von<br />

Bauvorhaben. Kaum ein größeres Bauvorhaben läuft allerdings terminlich<br />

„rund“.<br />

Da diese Materie bei komplizierteren Bauvorhaben schon für Baubetriebler sehr<br />

schwer zu meistern ist, gilt dies um so mehr für Juristen. Bei zahlreichen, miteinander<br />

verwobenen Einzelvorgängen auf der Baustelle ist es gemeinhin schwer,<br />

bauzeitbezogene Ansprüche „auf die Beine“ zu stellen. Aus diesem Grund hatte<br />

auch der Bundesgerichtshof mehrfach über die Frage zu entscheiden, was für<br />

die Darlegung solcher Ansprüche im Prozess erforderlich ist. Unsere ständige<br />

Beratungstätigkeit, wie auch wiederholt in Fachmedien auftauchende Veröffentlichungen<br />

(zuletzt in der Septemberausgabe 20<strong>09</strong> der NZBau), geben den Anlass,<br />

auch im Rahmen unseres Newsletters kurz auf die Anforderungen einzugehen.<br />

Bei Störungen im Bauablauf steht einem Unternehmer grundsätzlich der Anspruch<br />

auf Entschädigung aus § 642 Abs. 1 BGB oder § 6 Nr. 6 VOB/B zu.<br />

§ 642 Abs. 1 BGB hat folgende Tatbestandsmerkmale:<br />

- Erforderliche Mitwirkungshandlung des Auftraggebers,<br />

- Verzug des Auftraggebers,<br />

- Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers,<br />

- Leistungsangebot des Auftragnehmers,<br />

- Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer oder Offenkundigkeit<br />

Ein Anspruch des Auftragnehmers aus § 6 Nr. 6 VOB/B setzt<br />

- hindernde Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers,<br />

- Verschulden des Auftraggebers und<br />

- Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer oder Offenkundigkeit<br />

voraus.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 17

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