NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
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ZENK<br />
DIPL.-ING. (FH) FLORIAN WERNER<br />
Der gestörte Bauablauf oder „Zeit ist Geld“<br />
Diese ökonomische Weisheit gilt einmal mehr für die Realisierung von<br />
Bauvorhaben. Kaum ein größeres Bauvorhaben läuft allerdings terminlich<br />
„rund“.<br />
Da diese Materie bei komplizierteren Bauvorhaben schon für Baubetriebler sehr<br />
schwer zu meistern ist, gilt dies um so mehr für Juristen. Bei zahlreichen, miteinander<br />
verwobenen Einzelvorgängen auf der Baustelle ist es gemeinhin schwer,<br />
bauzeitbezogene Ansprüche „auf die Beine“ zu stellen. Aus diesem Grund hatte<br />
auch der Bundesgerichtshof mehrfach über die Frage zu entscheiden, was für<br />
die Darlegung solcher Ansprüche im Prozess erforderlich ist. Unsere ständige<br />
Beratungstätigkeit, wie auch wiederholt in Fachmedien auftauchende Veröffentlichungen<br />
(zuletzt in der Septemberausgabe 20<strong>09</strong> der NZBau), geben den Anlass,<br />
auch im Rahmen unseres Newsletters kurz auf die Anforderungen einzugehen.<br />
Bei Störungen im Bauablauf steht einem Unternehmer grundsätzlich der Anspruch<br />
auf Entschädigung aus § 642 Abs. 1 BGB oder § 6 Nr. 6 VOB/B zu.<br />
§ 642 Abs. 1 BGB hat folgende Tatbestandsmerkmale:<br />
- Erforderliche Mitwirkungshandlung des Auftraggebers,<br />
- Verzug des Auftraggebers,<br />
- Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers,<br />
- Leistungsangebot des Auftragnehmers,<br />
- Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer oder Offenkundigkeit<br />
Ein Anspruch des Auftragnehmers aus § 6 Nr. 6 VOB/B setzt<br />
- hindernde Umstände aus der Sphäre des Auftraggebers,<br />
- Verschulden des Auftraggebers und<br />
- Behinderungsanzeige durch den Auftragnehmer oder Offenkundigkeit<br />
voraus.<br />
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zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 17