NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
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ZENK<br />
FABIAN HARTUNG<br />
Gratwanderungen bei Farbauswahlklauseln<br />
im Wohnungsmietvertrag<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom<br />
23. September 20<strong>09</strong> (VIII ZR 344/08) seine bisherige Rechtsprechung zu<br />
den Farbauswahlklauseln einerseits konsequent fortgeführt, andererseits<br />
aber um einige relevante Facetten erweitert.<br />
Unter Farbauswahlklauseln versteht man Regelungen, die festlegen, dass die<br />
Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten<br />
auszuführen sind.<br />
Die Rechtsprechung des BGH zu den Schönheitsreparaturklauseln ist bereits<br />
in der Vergangenheit wiederholt als sehr mieterfreundlich aufgefallen. Besonders<br />
folgenschwer waren die Entscheidungen des BGH hinsichtlich der Unwirksamkeit<br />
von starren Fristenplänen in Formular-Wohnraummietverträgen aus dem<br />
Jahr 2006, mit deren Folgen viele Vermieter bezüglich bestehender Altverträge<br />
bis heute zu kämpfen haben. Um eine Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel<br />
zu vermeiden, ist zukünftig bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln,<br />
die Ausführungsvorgaben für den Mieter in Bezug auf<br />
Farbwahl und Ausführungsart enthalten, nochmals besondere Vorsicht geboten.<br />
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.<strong>09</strong>.2008 (VIII ZR 344/08) seine<br />
frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach Vorgaben für Tapeten und Farben unzulässig<br />
sind, wenn sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache<br />
beschränken. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter bereits deshalb<br />
unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer<br />
Dekoration in einer ihm vorgeschriebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch<br />
in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränke, ohne dass<br />
diesem ein anerkennungswürdiges Interesse des Vermieters entgegen stehe.<br />
Ein solches Interesse des Vermieters sei erst begründet, wenn der Mietsache<br />
durch die Gestaltung eine Substanzverletzung droht. Dies dürfte bei einer<br />
Raumgestaltung in einer anderen Farbe als „weiß“ jedoch regelmäßig nicht der<br />
Fall sein.<br />
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zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 21