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NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte

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ZENK<br />

FABIAN HARTUNG<br />

Gratwanderungen bei Farbauswahlklauseln<br />

im Wohnungsmietvertrag<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom<br />

23. September 20<strong>09</strong> (VIII ZR 344/08) seine bisherige Rechtsprechung zu<br />

den Farbauswahlklauseln einerseits konsequent fortgeführt, andererseits<br />

aber um einige relevante Facetten erweitert.<br />

Unter Farbauswahlklauseln versteht man Regelungen, die festlegen, dass die<br />

Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten<br />

auszuführen sind.<br />

Die Rechtsprechung des BGH zu den Schönheitsreparaturklauseln ist bereits<br />

in der Vergangenheit wiederholt als sehr mieterfreundlich aufgefallen. Besonders<br />

folgenschwer waren die Entscheidungen des BGH hinsichtlich der Unwirksamkeit<br />

von starren Fristenplänen in Formular-Wohnraummietverträgen aus dem<br />

Jahr 2006, mit deren Folgen viele Vermieter bezüglich bestehender Altverträge<br />

bis heute zu kämpfen haben. Um eine Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel<br />

zu vermeiden, ist zukünftig bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln,<br />

die Ausführungsvorgaben für den Mieter in Bezug auf<br />

Farbwahl und Ausführungsart enthalten, nochmals besondere Vorsicht geboten.<br />

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 23.<strong>09</strong>.2008 (VIII ZR 344/08) seine<br />

frühere Rechtsprechung bestätigt, wonach Vorgaben für Tapeten und Farben unzulässig<br />

sind, wenn sie sich nicht auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache<br />

beschränken. Eine derartige Klausel benachteilige den Mieter bereits deshalb<br />

unangemessen, weil sie ihn auch während des Mietverhältnisses zu einer<br />

Dekoration in einer ihm vorgeschriebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch<br />

in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränke, ohne dass<br />

diesem ein anerkennungswürdiges Interesse des Vermieters entgegen stehe.<br />

Ein solches Interesse des Vermieters sei erst begründet, wenn der Mietsache<br />

durch die Gestaltung eine Substanzverletzung droht. Dies dürfte bei einer<br />

Raumgestaltung in einer anderen Farbe als „weiß“ jedoch regelmäßig nicht der<br />

Fall sein.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 21

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