NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
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ZENK<br />
DR. MARTIN DÜWEL<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
DR. KOSTJA VON KEITZ<br />
Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />
Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im<br />
Informationsrecht<br />
Mit Urteil vom 28. Mai 20<strong>09</strong> hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)<br />
für das Informationsrecht erstmals klargestellt, dass ein Geschäfts- oder<br />
Betriebsgeheimnis i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Umweltinformationsgesetz<br />
(UIG) und i.S.v. § 6 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nur dann<br />
vorliegt, wenn u.a. ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an der<br />
Nichtverbreitung der zugrunde liegenden Informationen objektiv nachgewiesen<br />
ist.<br />
Seit knapp zwei Jahrzehnten schaffen die Gesetzgeber auf Bund- und Länderebene<br />
immer stärker ausdifferenzierte Rechtsvorschriften, nach denen regelmäßig<br />
ohne den Nachweis eines besonderen Grundes Rechtsansprüche Dritter<br />
auf Zugang zu Informationen bei Behörden begründet werden. Dazu zählt vor<br />
allem ein Akteneinsichtsrecht. Was auf Bundesebene mit dem ersten Umweltinformationsgesetz<br />
im Jahr 1994 begann, hat durch das Informationsfreiheitsgesetz<br />
aus dem Jahr 2005 allgemeine Verbreitung gefunden. Auf Länderebene gibt<br />
es vergleichbare Vorschriften. Soweit durch das Bekanntgeben der verlangten Informationen<br />
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden,<br />
sehen die einschlägigen Gesetze vor, dass die Behörde das Informationsbegehren<br />
bei fehlender Zustimmung des Geheimnisträgers zurückzuweisen hat.<br />
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen allgemein alle auf ein Unternehmen<br />
bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge. Dabei umfassen Betriebsgeheimnisse<br />
im Wesentlichen technisches Wissen und Geschäftsgeheimnisse<br />
vornehmlich kaufmännisches Wissen. Bei den im Zusammenhang mit dem<br />
Geschäftsbetrieb stehenden Tatsachen etc. handelt es sich jedoch nur dann um<br />
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wenn sie nur einem begrenzten Personenkreis<br />
zugänglich sind und sie nach dem Willen des Betriebsinhabers gerade<br />
geheim gehalten werden sollen.<br />
Mit der Entscheidung des BVerwG ist nun für das Informationsrecht geklärt, dass<br />
der Wille des Betriebsinhabers, die Informationen geheim zu halten, nicht bereits<br />
dazu führt, dass sie als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse besonderen Schutz<br />
erlangen. Vielmehr setzen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse – so das<br />
>><br />
zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 15