NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
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ZENK<br />
GUNTHER SCHMIDT<br />
Haftungsfalle Insolvenz<br />
Veranlasst der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH in der Krise<br />
der Gesellschaft die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschaftsschuldner<br />
auf debitorische Geschäftskonten, läuft er Gefahr, für solche<br />
Zahlungen im Falle der Insolvenz persönlich zu haften.<br />
Dass die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag<br />
zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist<br />
landläufig bekannt. Welche persönlichen Haftungsfolgen dies – neben den strafrechtlichen<br />
Konsequenzen – haben kann, ist indessen weniger bekannt.<br />
Gemäß § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz<br />
von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder<br />
Feststellung der Überschuldung geleistet worden sind. Der Sinn dieser Regelung<br />
leuchtet unmittelbar ein, da das im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur<br />
Befriedigung sämtlicher Gläubiger der Gesellschaft gedachte Vermögen durch<br />
derartige Zahlungen zu Gunsten einzelner Gläubiger vermindert wird.<br />
Das OLG Hamm (Urteil vom 22. Dezember 2008) hatte den – auf den ersten<br />
Blick – umgekehrten Fall zu entscheiden: Der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen<br />
Gesellschaft ließ es fahrlässig zu, dass die Buchhaltung der Gesellschaft<br />
einen im Hinblick auf eine Forderung der Gesellschaft ausgestellten<br />
Scheck auf ein debitorisch geführtes Bankkonto eingezogen hat. Über das<br />
Vermögen der Gesellschaft wurde anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet.<br />
Das Gericht hat auch für diesen Fall eine Haftung des Geschäftsführers bejaht.<br />
Durch den Einzug der Forderung des Schuldners sei der gezahlte Betrag<br />
einseitig zur Rückführung des Debets auf dem Bankkonto verwendet worden.<br />
Wäre die Einziehung erst durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder auf<br />
ein kreditorisches Bankkonto erfolgt, hätte der auf die Forderung zu leistende<br />
Betrag hingegen zur paritätischen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung<br />
gestanden. Damit sei das zum Gläubigerschutz zu erhaltene Aktivvermögen<br />
>><br />
zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 24