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NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte

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ZENK<br />

GUNTHER SCHMIDT<br />

Haftungsfalle Insolvenz<br />

Veranlasst der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH in der Krise<br />

der Gesellschaft die Einziehung von Forderungen gegen Gesellschaftsschuldner<br />

auf debitorische Geschäftskonten, läuft er Gefahr, für solche<br />

Zahlungen im Falle der Insolvenz persönlich zu haften.<br />

Dass die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag<br />

zu stellen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist, ist<br />

landläufig bekannt. Welche persönlichen Haftungsfolgen dies – neben den strafrechtlichen<br />

Konsequenzen – haben kann, ist indessen weniger bekannt.<br />

Gemäß § 64 S. 1 GmbHG sind die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz<br />

von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder<br />

Feststellung der Überschuldung geleistet worden sind. Der Sinn dieser Regelung<br />

leuchtet unmittelbar ein, da das im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur<br />

Befriedigung sämtlicher Gläubiger der Gesellschaft gedachte Vermögen durch<br />

derartige Zahlungen zu Gunsten einzelner Gläubiger vermindert wird.<br />

Das OLG Hamm (Urteil vom 22. Dezember 2008) hatte den – auf den ersten<br />

Blick – umgekehrten Fall zu entscheiden: Der Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen<br />

Gesellschaft ließ es fahrlässig zu, dass die Buchhaltung der Gesellschaft<br />

einen im Hinblick auf eine Forderung der Gesellschaft ausgestellten<br />

Scheck auf ein debitorisch geführtes Bankkonto eingezogen hat. Über das<br />

Vermögen der Gesellschaft wurde anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet.<br />

Das Gericht hat auch für diesen Fall eine Haftung des Geschäftsführers bejaht.<br />

Durch den Einzug der Forderung des Schuldners sei der gezahlte Betrag<br />

einseitig zur Rückführung des Debets auf dem Bankkonto verwendet worden.<br />

Wäre die Einziehung erst durch den (vorläufigen) Insolvenzverwalter oder auf<br />

ein kreditorisches Bankkonto erfolgt, hätte der auf die Forderung zu leistende<br />

Betrag hingegen zur paritätischen Befriedigung aller Gläubiger zur Verfügung<br />

gestanden. Damit sei das zum Gläubigerschutz zu erhaltene Aktivvermögen<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 24

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