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NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte

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ZENK<br />

IMKE MEMMLER<br />

Update Konformitätserklärungen<br />

Für diverse Produkte, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, ist<br />

eine EG-Konformitätserklärung erforderlich. In der Konformitätserklärung<br />

versichert der Erklärende (in der Regel der Hersteller), dass sein Produkt<br />

die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die in der EU für das betreffende<br />

Produkt vorgeschrieben sind.<br />

Um eine Konformitätserklärung abgeben zu können, muss das betreffende Produkt<br />

anhand der in den jeweiligen Vorschriften vorgesehenen Verfahren überprüft<br />

werden. Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt somit in eigener<br />

Verantwortung des Erklärenden; eine amtliche Überprüfung findet in der Regel<br />

nicht statt.<br />

Konformitätserklärungen müssen für Produkte abgegeben werden, für die auch<br />

eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, z. B. für Maschinen, für diverse<br />

elektrische Geräte u.a. Bei Spielzeugen galt bisher die Ausnahme, dass diese<br />

zwar mit einem CE-Kennzeichen versehen werden mussten, aber keine separate<br />

Konformitätserklärung benötigten. Diese Ausnahme wird es in Kürze nicht mehr<br />

geben: Am 20. Juli 20<strong>09</strong> ist die neue Spielzeugrichtlinie 20<strong>09</strong>/48/EG in Kraft<br />

getreten. Diese muss bis spätestens 20. Januar 2011 in allen Mitgliedstaaten<br />

umgesetzt und angewendet werden. Nach der neuen Spielzeugrichtlinie sind zukünftig<br />

auch für Spielzeuge Konformitätserklärungen der Hersteller erforderlich.<br />

Das Erfordernis einer Konformitätserklärung gilt überdies für diverse Bedarfsgegenstände,<br />

z. B. für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und<br />

Keramik. Neu ist insofern die Verordnung (EG) 450/20<strong>09</strong> vom 20. Juli 20<strong>09</strong>.<br />

Demnach müssen in Kürze (ab 19. Dezember 20<strong>09</strong>) auch sog. „intelligente<br />

und aktive Lebensmittelbedarfsgegenstände“ von einer Konformitätserklärung<br />

begleitet werden. Dies gilt z. B. für Trocknungsmittel, die bestimmten Lebensmitteln<br />

in kleinen Papiertütchen beigefügt werden, aber auch für andere (in Zukunft<br />

zulässige) intelligente oder aktive Verpackungen, die z. B. den Zustand der<br />

verpackten Lebensmittel überwachen oder Konservierungsstoffe an das Lebensmittel<br />

abgeben.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 11

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