NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ZENK<br />
IMKE MEMMLER<br />
Update Konformitätserklärungen<br />
Für diverse Produkte, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, ist<br />
eine EG-Konformitätserklärung erforderlich. In der Konformitätserklärung<br />
versichert der Erklärende (in der Regel der Hersteller), dass sein Produkt<br />
die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die in der EU für das betreffende<br />
Produkt vorgeschrieben sind.<br />
Um eine Konformitätserklärung abgeben zu können, muss das betreffende Produkt<br />
anhand der in den jeweiligen Vorschriften vorgesehenen Verfahren überprüft<br />
werden. Die Konformitätsbewertung und -erklärung erfolgt somit in eigener<br />
Verantwortung des Erklärenden; eine amtliche Überprüfung findet in der Regel<br />
nicht statt.<br />
Konformitätserklärungen müssen für Produkte abgegeben werden, für die auch<br />
eine CE-Kennzeichnung vorgeschrieben ist, z. B. für Maschinen, für diverse<br />
elektrische Geräte u.a. Bei Spielzeugen galt bisher die Ausnahme, dass diese<br />
zwar mit einem CE-Kennzeichen versehen werden mussten, aber keine separate<br />
Konformitätserklärung benötigten. Diese Ausnahme wird es in Kürze nicht mehr<br />
geben: Am 20. Juli 20<strong>09</strong> ist die neue Spielzeugrichtlinie 20<strong>09</strong>/48/EG in Kraft<br />
getreten. Diese muss bis spätestens 20. Januar 2011 in allen Mitgliedstaaten<br />
umgesetzt und angewendet werden. Nach der neuen Spielzeugrichtlinie sind zukünftig<br />
auch für Spielzeuge Konformitätserklärungen der Hersteller erforderlich.<br />
Das Erfordernis einer Konformitätserklärung gilt überdies für diverse Bedarfsgegenstände,<br />
z. B. für Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff und<br />
Keramik. Neu ist insofern die Verordnung (EG) 450/20<strong>09</strong> vom 20. Juli 20<strong>09</strong>.<br />
Demnach müssen in Kürze (ab 19. Dezember 20<strong>09</strong>) auch sog. „intelligente<br />
und aktive Lebensmittelbedarfsgegenstände“ von einer Konformitätserklärung<br />
begleitet werden. Dies gilt z. B. für Trocknungsmittel, die bestimmten Lebensmitteln<br />
in kleinen Papiertütchen beigefügt werden, aber auch für andere (in Zukunft<br />
zulässige) intelligente oder aktive Verpackungen, die z. B. den Zustand der<br />
verpackten Lebensmittel überwachen oder Konservierungsstoffe an das Lebensmittel<br />
abgeben.<br />
>><br />
zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 11