NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte
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ZENK<br />
JOACHIM BERGMANN<br />
Gegenproben-Verordnung<br />
Den zuständigen Behörden sei es ins Stammbuch geschrieben. Schluss<br />
mit lustig! Informationspflichtig sind die Behörden, nicht der Handel!<br />
Es war schon immer ein ausgesprochenes Ärgernis, dass die Lebensmittelkontrolleure<br />
bei ihren Probenahmen im Handel Gegenproben zurückließen, von<br />
denen die (später beanstandeten) Hersteller nicht nur nichts wussten, sondern<br />
diese Gegenproben auch später nie in die Hand bekamen.<br />
Die Einzelheiten des<br />
Gegengutachtens<br />
lesen Sie hier.<br />
Dabei hätte es spätestens seit dem Urteil des EuGH vom <strong>10</strong>. April 2003<br />
(Steffensen; LRE 45, 265) so einfach sein können, wenn dieses Urteil von<br />
den zuständigen Behörden nur aufmerksam genug gelesen worden wäre. Der<br />
EuGH hat schon damals entschieden, dass ein betroffener Hersteller sich gegenüber<br />
den zuständigen Behörden seines Landes auf ein Recht zur Einholung<br />
eines Gegengutachtens berufen kann und demzufolge eben diese zuständigen<br />
Behörden genau diesen Rechtsanspruch des betroffenen Herstellers sicherzustellen<br />
haben. Aber die Behörden haben, wie so häufig, ihre Praxis danach<br />
ausgerichtet, dass das, was nicht erwünscht ist, auch nicht sein kann.<br />
Diese Informationspflicht der zuständigen Behörden ergibt sich aber nicht nur<br />
aus dem vorstehend angesprochenen EuGH-Urteil. Auf folgende weitere Quellen<br />
kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden:<br />
Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung,<br />
dort auf Art. 7 Abs. 2 S. 2, wonach die Mitgliedstaaten „die erforderlichen<br />
Vorkehrungen (zu treffen haben), damit die Betroffenen gegebenenfalls<br />
ein Gegengutachten einholen können“. Auch die Kontroll-Verordnung (EG)<br />
Nr. 882/2004 ist insofern „glasklar“, wie Art. 11 Abs. 5 und 6 entnommen werden<br />
kann. Des Weiteren ist auf den Beschluss des EuGH vom 19. Mai 20<strong>09</strong><br />
(Rs C-166/08) zu verweisen, der vollinhaltlich das EuGH-Urteil i. S. Steffensen<br />
bestätigt. Dies ausdrücklich auch in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten<br />
das Lebensmittelrecht „mittels repressiver Maßnahmen“ (z. B. im Rahmen von<br />
Straf- und Bußgeldverfahren) durchzusetzen versuchen. Unmissverständlich<br />
auch insofern die Kommentierung zum LFGB von Preuß (Nr. 2.2 zu § 43 LFGB),<br />
der festhält, dass die zuständigen Behörden „zwingend die Hersteller über die<br />
hinterlassenen Gegenproben zu benachrichtigen haben“.<br />
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zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 8