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NEWS 10/09 - Zenk Rechtsanwälte

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ZENK<br />

JOACHIM BERGMANN<br />

Gegenproben-Verordnung<br />

Den zuständigen Behörden sei es ins Stammbuch geschrieben. Schluss<br />

mit lustig! Informationspflichtig sind die Behörden, nicht der Handel!<br />

Es war schon immer ein ausgesprochenes Ärgernis, dass die Lebensmittelkontrolleure<br />

bei ihren Probenahmen im Handel Gegenproben zurückließen, von<br />

denen die (später beanstandeten) Hersteller nicht nur nichts wussten, sondern<br />

diese Gegenproben auch später nie in die Hand bekamen.<br />

Die Einzelheiten des<br />

Gegengutachtens<br />

lesen Sie hier.<br />

Dabei hätte es spätestens seit dem Urteil des EuGH vom <strong>10</strong>. April 2003<br />

(Steffensen; LRE 45, 265) so einfach sein können, wenn dieses Urteil von<br />

den zuständigen Behörden nur aufmerksam genug gelesen worden wäre. Der<br />

EuGH hat schon damals entschieden, dass ein betroffener Hersteller sich gegenüber<br />

den zuständigen Behörden seines Landes auf ein Recht zur Einholung<br />

eines Gegengutachtens berufen kann und demzufolge eben diese zuständigen<br />

Behörden genau diesen Rechtsanspruch des betroffenen Herstellers sicherzustellen<br />

haben. Aber die Behörden haben, wie so häufig, ihre Praxis danach<br />

ausgerichtet, dass das, was nicht erwünscht ist, auch nicht sein kann.<br />

Diese Informationspflicht der zuständigen Behörden ergibt sich aber nicht nur<br />

aus dem vorstehend angesprochenen EuGH-Urteil. Auf folgende weitere Quellen<br />

kann in diesem Zusammenhang verwiesen werden:<br />

Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 über die amtliche Lebensmittelüberwachung,<br />

dort auf Art. 7 Abs. 2 S. 2, wonach die Mitgliedstaaten „die erforderlichen<br />

Vorkehrungen (zu treffen haben), damit die Betroffenen gegebenenfalls<br />

ein Gegengutachten einholen können“. Auch die Kontroll-Verordnung (EG)<br />

Nr. 882/2004 ist insofern „glasklar“, wie Art. 11 Abs. 5 und 6 entnommen werden<br />

kann. Des Weiteren ist auf den Beschluss des EuGH vom 19. Mai 20<strong>09</strong><br />

(Rs C-166/08) zu verweisen, der vollinhaltlich das EuGH-Urteil i. S. Steffensen<br />

bestätigt. Dies ausdrücklich auch in den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten<br />

das Lebensmittelrecht „mittels repressiver Maßnahmen“ (z. B. im Rahmen von<br />

Straf- und Bußgeldverfahren) durchzusetzen versuchen. Unmissverständlich<br />

auch insofern die Kommentierung zum LFGB von Preuß (Nr. 2.2 zu § 43 LFGB),<br />

der festhält, dass die zuständigen Behörden „zwingend die Hersteller über die<br />

hinterlassenen Gegenproben zu benachrichtigen haben“.<br />

>><br />

zenk <strong>NEWS</strong> | <strong>10</strong>/<strong>09</strong> | www.zenk.com 8

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