15.11.2014 Aufrufe

3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch

3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch

3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zusammenfassung:<br />

Art. 2 <strong>Abs.1</strong> <strong>GG</strong><br />

1) Inhalt: <strong>Allgemeine</strong> <strong>Handlungsfreiheit</strong>, zur Enthaltung der eigenen<br />

Persönlichkeit alles tun oder lassen zu können, was man will. Beispiele:<br />

Verträge schließen, Auto fahren, Wettbewerbsfreiheit, Eigenbedarf an<br />

Rauschmitteln, Selbstbestimmungsrecht, Kleidung, Sexualität, u.v.a. Aber:<br />

Nur Auffanggrundrecht, soweit kein spezielleres GR einschlägig ist!<br />

2) Grundrechtsträger: Jeder Mensch, ab Geburt (Menschenrecht)<br />

3) Zweck: Abwehr staatlicher Gewalt und Beschränkung.<br />

4) Eingriff in Art. 2 I ist jede belastende staatl. Maßnahme, die nicht bloß ein<br />

Bagatelleingriff ist.<br />

5) Schranken: „Schrankentrias“:<br />

a) Rechte anderer (alle subjekt. Rechte privat- oder öffentlich-rechtl.;<br />

Anwartschaften; Grundrechte)<br />

b) Verfass.mäßige Ordnung (formell u. materiell verfassungsmäßige<br />

Rechtsordnung insgesamt)<br />

c) Sittengesetze (allgem. anerkannte Wertvorstellungen).<br />

18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!