3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch
3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch
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Zusammenfassung:<br />
Art. 2 <strong>Abs.1</strong> <strong>GG</strong><br />
1) Inhalt: <strong>Allgemeine</strong> <strong>Handlungsfreiheit</strong>, zur Enthaltung der eigenen<br />
Persönlichkeit alles tun oder lassen zu können, was man will. Beispiele:<br />
Verträge schließen, Auto fahren, Wettbewerbsfreiheit, Eigenbedarf an<br />
Rauschmitteln, Selbstbestimmungsrecht, Kleidung, Sexualität, u.v.a. Aber:<br />
Nur Auffanggrundrecht, soweit kein spezielleres GR einschlägig ist!<br />
2) Grundrechtsträger: Jeder Mensch, ab Geburt (Menschenrecht)<br />
3) Zweck: Abwehr staatlicher Gewalt und Beschränkung.<br />
4) Eingriff in Art. 2 I ist jede belastende staatl. Maßnahme, die nicht bloß ein<br />
Bagatelleingriff ist.<br />
5) Schranken: „Schrankentrias“:<br />
a) Rechte anderer (alle subjekt. Rechte privat- oder öffentlich-rechtl.;<br />
Anwartschaften; Grundrechte)<br />
b) Verfass.mäßige Ordnung (formell u. materiell verfassungsmäßige<br />
Rechtsordnung insgesamt)<br />
c) Sittengesetze (allgem. anerkannte Wertvorstellungen).<br />
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