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3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch

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1. Inhalt (Schutzbereich) von <strong>Art.2</strong> Abs. 1 <strong>GG</strong><br />

5<br />

a) Persönlicher Schutzbereich (Grundrechtsträger)<br />

- jeder Mensch ! (nicht nur Deutsche)<br />

b) Sachlicher Schutzbereich<br />

• überwiegend Ansicht: alle Betätigungen oder Lebensbereiche,<br />

die nicht einem speziellen Grundrecht unterfallen.<br />

• andere Ansicht (Mindermeinung): nur solche Bereiche, die für<br />

die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen gewichtig sind (in<br />

einer Intensität wie bei anderen Grundrechten).

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