3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch
3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch
3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch
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..aber: Art. 2 <strong>Abs.1</strong> ist „Auffanggrundrecht“!<br />
- Art. 2 <strong>Abs.1</strong> ist nur dann einschlägig, wenn keine<br />
spezielleren Freiheitsgrundrechte greifen ! (z.B.: Meinungsfreiheit,<br />
Glaubensfreiheit usw.)<br />
=> Folge für die Klausurbearbeitung:<br />
• Vorher muss geprüft werden, ob das im konkreten Fall<br />
vorliegende Verhalten nicht einem spezielleren Grundrecht<br />
unterfällt !<br />
• Nur wenn das nicht der Fall ist, könnte Art. 2 I anwendbar<br />
sein. Einleitungsformulierung z.B.: ..“kein spezielleres<br />
GR dürfte in Betracht kommen .... Siehe oben ....“