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3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch

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7<br />

..aber: Art. 2 <strong>Abs.1</strong> ist „Auffanggrundrecht“!<br />

- Art. 2 <strong>Abs.1</strong> ist nur dann einschlägig, wenn keine<br />

spezielleren Freiheitsgrundrechte greifen ! (z.B.: Meinungsfreiheit,<br />

Glaubensfreiheit usw.)<br />

=> Folge für die Klausurbearbeitung:<br />

• Vorher muss geprüft werden, ob das im konkreten Fall<br />

vorliegende Verhalten nicht einem spezielleren Grundrecht<br />

unterfällt !<br />

• Nur wenn das nicht der Fall ist, könnte Art. 2 I anwendbar<br />

sein. Einleitungsformulierung z.B.: ..“kein spezielleres<br />

GR dürfte in Betracht kommen .... Siehe oben ....“

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