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3.2.1.4 Allgemeine Handlungsfreiheit, Art.2 Abs.1 GG - Michael Jasch

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Fall 1<br />

Der 17jährige Schüler M betreibt eine Internet-Seite, auf<br />

der Mitschüler und –schülerinnen ihre Profile einstellen<br />

können. Da dort zahlreiche Urlaubsphotos in sehr<br />

spärlicher – z.T. auch ohne – Badebekleidung zu sehen<br />

sind, lässt die Bezirksregierung Göttingen die Seite per<br />

Sperrungsverfügung abschalten.<br />

Fall 2<br />

M nähert sich nach einem Kneipenbesuch stark<br />

schwankend seinem PKW und wird dabei von Polizist P<br />

beobachtet. Beim vierten Versuch schafft er es, den<br />

Schlüssel in das Autoschloss zu stecken.<br />

P untersagt ihm, den Wagen zu fahren.<br />

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