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Diplomarbeit Maya Meiners - Aktionsbündnis gegen Geschlossene ...

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<strong>Geschlossene</strong> Unterbringung in der Jugendhilfe – Ein Überblick<br />

zu dem Schluss, dass „(...) allein akute Selbst- und Fremdgefährdung ausschlaggebende Gründe<br />

sei[e]n (d.Verf.). Voraussetzung ist also, dass Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Kinder<br />

und Jugendlichen oder dritter Personen vorliegt. Die Gefährdung anderer Rechtsgüter (Eigentum,<br />

öffentliche Ordnung etc.) reicht nicht als Einweisungsgrund aus“ (BMFSFJ 2002, 240; vgl. auch<br />

TRAUERNICHT 1991, 521).<br />

Das „Wohl des Kindes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss nach dem<br />

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert werden. Es ist zu prüfen, ob die<br />

Maßnahme der geschlossenen Unterbringung tatsächlich geeignet und erforderlich<br />

ist, und nach dem Prinzip des geringst möglichen Eingriffs erfolgt ist, d.h. „(...) dass<br />

weniger einschneidende Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Freiheitsentziehung Vorrang<br />

haben“ (WILLE 2002, 87; vgl. auch TRENCZEK 1994, 292). Nur dann ist die Anordnung<br />

von geschlossener Unterbringung rechtmäßig.<br />

Die geschlossene Unterbringung ist dann zu beenden, wenn das „Wohl des Kindes“<br />

nicht mehr gefährdet ist. Nach BERNZEN ist „dieses (...) ein materielles Kriterium, welches<br />

pädagogisch, psychologisch und eventuell medizinisch ausfüllungsbedürftig ist (...)“ (2002, 7).<br />

2.1.2 Grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften des<br />

Familiengerichtsgesetz (FGG)<br />

Es ist auf die Verfahrensvorschriften nach § 70ff. FGG hinzuweisen, da sie in einem<br />

Gerichtsverfahren aufgrund des schwerwiegenden Eingriffes in das Freiheitsrecht<br />

von Minderjährigen von Bedeutung sind. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers als<br />

Beistand für den Minderjährigen gem. § 70b FGG ist besonders hervorzuheben, da<br />

dieser in einem Verfahren die Interessen des Kindes vertritt und deren<br />

Berücksichtigung einfordert. Außerdem ist es notwendig, ein Sachverständigengutachten<br />

einzuholen (§ 70e FGG) sowie das Jugendamt (§ 49a Abs. 1 Nr.5<br />

FGG), das Kind (§ 70c FGG) und eine Vertrauensperson (§ 70d FGG) anzuhören.<br />

BERNZEN weist auf folgenden Sachverhalt hin: „Bei der gemäß § 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG<br />

erforderlichen Angabe des Endes der Unterbringung hat das Gericht einen Zeitpunkt festzusetzen,<br />

bis zu dem die Unterbringung in jedem Fall für das Kindeswohl erforderlich ist, wird die<br />

Unterbringung auf ‚Vorrat‛ genehmigt, wird die gesamte gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft“<br />

(ebd. 10).<br />

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