Diplomarbeit Maya Meiners - Aktionsbündnis gegen Geschlossene ...
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<strong>Geschlossene</strong> Unterbringung in der Jugendhilfe – Ein Überblick<br />
zu dem Schluss, dass „(...) allein akute Selbst- und Fremdgefährdung ausschlaggebende Gründe<br />
sei[e]n (d.Verf.). Voraussetzung ist also, dass Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Kinder<br />
und Jugendlichen oder dritter Personen vorliegt. Die Gefährdung anderer Rechtsgüter (Eigentum,<br />
öffentliche Ordnung etc.) reicht nicht als Einweisungsgrund aus“ (BMFSFJ 2002, 240; vgl. auch<br />
TRAUERNICHT 1991, 521).<br />
Das „Wohl des Kindes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und muss nach dem<br />
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz konkretisiert werden. Es ist zu prüfen, ob die<br />
Maßnahme der geschlossenen Unterbringung tatsächlich geeignet und erforderlich<br />
ist, und nach dem Prinzip des geringst möglichen Eingriffs erfolgt ist, d.h. „(...) dass<br />
weniger einschneidende Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Freiheitsentziehung Vorrang<br />
haben“ (WILLE 2002, 87; vgl. auch TRENCZEK 1994, 292). Nur dann ist die Anordnung<br />
von geschlossener Unterbringung rechtmäßig.<br />
Die geschlossene Unterbringung ist dann zu beenden, wenn das „Wohl des Kindes“<br />
nicht mehr gefährdet ist. Nach BERNZEN ist „dieses (...) ein materielles Kriterium, welches<br />
pädagogisch, psychologisch und eventuell medizinisch ausfüllungsbedürftig ist (...)“ (2002, 7).<br />
2.1.2 Grundrechtssichernde Verfahrensvorschriften des<br />
Familiengerichtsgesetz (FGG)<br />
Es ist auf die Verfahrensvorschriften nach § 70ff. FGG hinzuweisen, da sie in einem<br />
Gerichtsverfahren aufgrund des schwerwiegenden Eingriffes in das Freiheitsrecht<br />
von Minderjährigen von Bedeutung sind. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers als<br />
Beistand für den Minderjährigen gem. § 70b FGG ist besonders hervorzuheben, da<br />
dieser in einem Verfahren die Interessen des Kindes vertritt und deren<br />
Berücksichtigung einfordert. Außerdem ist es notwendig, ein Sachverständigengutachten<br />
einzuholen (§ 70e FGG) sowie das Jugendamt (§ 49a Abs. 1 Nr.5<br />
FGG), das Kind (§ 70c FGG) und eine Vertrauensperson (§ 70d FGG) anzuhören.<br />
BERNZEN weist auf folgenden Sachverhalt hin: „Bei der gemäß § 70f Abs. 1 Nr. 3 FGG<br />
erforderlichen Angabe des Endes der Unterbringung hat das Gericht einen Zeitpunkt festzusetzen,<br />
bis zu dem die Unterbringung in jedem Fall für das Kindeswohl erforderlich ist, wird die<br />
Unterbringung auf ‚Vorrat‛ genehmigt, wird die gesamte gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft“<br />
(ebd. 10).<br />
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