Diplomarbeit Maya Meiners - Aktionsbündnis gegen Geschlossene ...
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Die Entwicklung der geschlossenen Unterbringung in Hamburg<br />
(vgl. KUTTER & TREDE 12.8.2002), so TREDE von der INTERNATIONALEN<br />
GESELLSCHAFT FÜR ERZIEHERISCHE HILFEN (IGfH). In einer Stellungnahme<br />
konstatierte die IGfH, dass das geplante Konzept des Senats „(...) aus fachlichen,<br />
pädagogischen und kriminologischen Erkenntnissen und Erfahrungen heraus [als] (d.Verf.)<br />
katastrophal verfehlt“ (IGfH 2002, 44) zu bewerten sei. Das Hamburger Modell wäre<br />
„rechtlich hochproblematisch“, „pädagogisch verfehlt“ und „wird die Jugendhilfe der Hansestadt um<br />
Jahrzehnte zurückwerfen“ (vgl. ebd. 44-45).<br />
Inzwischen wurde VERA BIRTSCH als Leiterin des Amtes für Jugend versetzt. Sie war<br />
als Kritikerin geschlossener Unterbringung bekannt (vgl. z.B. BIRTSCH 1982, 1983,<br />
1986).<br />
Nach über 20 Jahren war es am 3. September 2002 „beschlossene Sache“<br />
(Senatsbeschluss). Hamburg führte zum 1. Dezember 2002 die geschlossene<br />
Unterbringung für kriminelle Kinder und Jugendliche wieder ein (vgl. FREIE UND<br />
HANSESTADT HAMBURG, 2002c). Geplant waren zu diesem Zeitpunkt 25 Plätze für<br />
Jugendliche in der Feuerbergstraße und 10 Plätze für Kinder in bestehenden<br />
Einrichtungen der Jugendhilfe, die jedoch bei entsprechendem Bedarf auf 90 Plätze<br />
erhöht werden könnten. Die Schaffung einer Einrichtung mit 15 Plätzen für<br />
straffällige Minderjährige, die mit einer baldigen Abschiebung rechnen müssen wird<br />
vom Bedarf an diesen Plätzen abhängig gemacht. Auch das FIT sollte zum ersten<br />
Dezember seinen Dienst beginnen.<br />
Es wurden Kosten von 220 bis 250 EURO pro Tag und Platz veranschlagt. Die<br />
Unterbringung sollte in der Regel für 1 Jahr, bei Kindern auch länger, erfolgen. Die<br />
Sozialbehörde rechnet mit etwa tausend Meldungen an das FIT durch die Polizei im<br />
Jahr.<br />
Neben den anhaltenden Protesten aus der Fachöffentlichkeit machten jetzt auch<br />
Juristen ihre Kritik publik. Umstritten ist insbesondere die Aufenthaltsdauer von<br />
mindestens einem Jahr, die auf der Rechtsgrundlage des Paragrafen 1631b BGB<br />
beruhen soll. Dieser begründet eine Freiheitsentziehung bei Gefährdung des<br />
Kindeswohls durch eine Entscheidung des Familienrichters, allerdings nicht pro<br />
forma für einen langen Zeitraum. „Der Paragraf sei in der Fachwelt ohnehin umstritten, weil<br />
es sich bei Freiheits- und Kindesentzug um ‚intensive Grundrechtseingriffe‛ handle. Vor allem aber<br />
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