GR Protokoll 19.02.2013 - Waldachtal
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Gemeinde <strong>Waldachtal</strong><br />
GÖ130207<br />
Landkreis Freudenstadt Seite 27<br />
- 2 -<br />
Im Anschluss erläutert Herr Enderle die wesentlichen Inhalte, Einzelpläne und Bestandteile<br />
des Haushaltsplanes im Einzelnen. Fragen aus der Mitte des Gemeinderates werden von<br />
der Verwaltung beantwortet.<br />
Nach eingehender Beratung fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />
Der Gemeinderat beschließt den Haushaltsplan 2013 mit Investitionsprogramm der Jahre<br />
2012 bis 2016, wie von der Gemeindeverwaltung erläutert und vorgelegt.<br />
Der Gemeinderat <strong>Waldachtal</strong> beschließt nachstehende Haushaltssatzung für das Jahr 2013:<br />
Haushaltssatzung<br />
für das Haushaltsjahr 2013<br />
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000<br />
(GBl. S. 582, berichtigt S. 698) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.07.2004 (GBl. S. 469) hat<br />
der Gemeinderat am 19. Februar 2013 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen:<br />
§ 1 Haushaltsplan<br />
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit<br />
1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von je 16.265.000 €<br />
davon<br />
im Verwaltungshaushalt 12.790.000 €<br />
im Vermögenshaushalt 3.475.000 €<br />
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für<br />
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen<br />
(Kreditermächtigung) in Höhe von 0 €<br />
3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
in Höhe von 500.000 €<br />
§ 2 Kassenkreditermächtigung<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 2.500.000 €<br />
festgesetzt.<br />
§ 3 Realsteuerhebesätze<br />
Die Hebesätze werden festgesetzt<br />
1. für die Grundsteuer<br />
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 340 v. H.<br />
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 360 v. H.<br />
der Steuermessbeträge;<br />
2. für die Gewerbesteuer auf 340 v. H.<br />
der Steuermessbeträge.<br />
Hinweis:<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) oder<br />
aufgrund der Gem0 beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gem0 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich<br />
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der<br />
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit<br />
der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.<br />
<strong>Waldachtal</strong>, den 19. Februar 2013<br />
Heinz Hornberger, Bürgermeister