GR Protokoll 19.02.2013 - Waldachtal
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Gemeinde <strong>Waldachtal</strong><br />
GÖ130204<br />
Landkreis Freudenstadt Seite 8<br />
NIEDERSCHRIFT<br />
der öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates<br />
am 19. Februar 2013<br />
§ 4<br />
Änderung der Abwassersatzung der Gemeinde <strong>Waldachtal</strong>, rückwirkend zum 01.01.2010<br />
Zu diesem Tagesordnungspunkt führt Gemeindekämmerer Herr Enderle aus, dass – auch<br />
aufgrund des vorangegangenen Tagesordnungspunktes – eine Neufassung der Abwassersatzung<br />
rückwirkend zum 01.01.2010 erforderlich sei. Dies habe ebenfalls mit den gesplitteten<br />
Abwassergebühren zu tun.<br />
Herr Enderle verweist nochmals auf die neu erstellte Kalkulation und die jetzt vorliegende<br />
vollständig neu überarbeitete Gebührensatzung. Die Sätze für Niederschlags- und Schmutzwassergebühr<br />
seien entsprechend berechnet und kalkuliert worden. Im Anschluss wird der<br />
Satzungstext zur Beratung aufgerufen und die Verwaltung beantwortet einige Rückfragen<br />
aus der Mitte des Gemeinderats.<br />
Hierauf fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />
Der Gemeinderat <strong>Waldachtal</strong> beschließt die nachstehende Abwassersatzung rückwirkend<br />
zum 01.01.2010 wegen der Festlegung der gesplitteten Abwassergebührensätze laut Verwaltungsgerichtshof<br />
Baden-Württemberg (Urteil vom 10. März 2010) wie folgt:<br />
Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />
(Abwassersatzung − AbwS) der Gemeinde <strong>Waldachtal</strong><br />
Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung<br />
für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Waldachtal</strong><br />
am 19. Februar 2013 folgende Satzung beschlossen:<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1 Öffentliche Einrichtung<br />
(1) Die Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers<br />
als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine<br />
Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen<br />
Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.<br />
(2) Die Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen<br />
lassen.<br />
(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />
besteht nicht.<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch<br />
in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende<br />
Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten<br />
oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser<br />
gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden<br />
und gesammelten Flüssigkeiten.<br />
…