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GR Protokoll 19.02.2013 - Waldachtal

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Gemeinde <strong>Waldachtal</strong><br />

GÖ130204<br />

Landkreis Freudenstadt Seite 8<br />

NIEDERSCHRIFT<br />

der öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates<br />

am 19. Februar 2013<br />

§ 4<br />

Änderung der Abwassersatzung der Gemeinde <strong>Waldachtal</strong>, rückwirkend zum 01.01.2010<br />

Zu diesem Tagesordnungspunkt führt Gemeindekämmerer Herr Enderle aus, dass – auch<br />

aufgrund des vorangegangenen Tagesordnungspunktes – eine Neufassung der Abwassersatzung<br />

rückwirkend zum 01.01.2010 erforderlich sei. Dies habe ebenfalls mit den gesplitteten<br />

Abwassergebühren zu tun.<br />

Herr Enderle verweist nochmals auf die neu erstellte Kalkulation und die jetzt vorliegende<br />

vollständig neu überarbeitete Gebührensatzung. Die Sätze für Niederschlags- und Schmutzwassergebühr<br />

seien entsprechend berechnet und kalkuliert worden. Im Anschluss wird der<br />

Satzungstext zur Beratung aufgerufen und die Verwaltung beantwortet einige Rückfragen<br />

aus der Mitte des Gemeinderats.<br />

Hierauf fasst der Gemeinderat folgenden einstimmigen Beschluss:<br />

Der Gemeinderat <strong>Waldachtal</strong> beschließt die nachstehende Abwassersatzung rückwirkend<br />

zum 01.01.2010 wegen der Festlegung der gesplitteten Abwassergebührensätze laut Verwaltungsgerichtshof<br />

Baden-Württemberg (Urteil vom 10. März 2010) wie folgt:<br />

Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung<br />

(Abwassersatzung − AbwS) der Gemeinde <strong>Waldachtal</strong><br />

Aufgrund von § 45b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung<br />

für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Waldachtal</strong><br />

am 19. Februar 2013 folgende Satzung beschlossen:<br />

I. Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Öffentliche Einrichtung<br />

(1) Die Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers<br />

als eine öffentliche Einrichtung. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine<br />

Grundstücksentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen<br />

Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird.<br />

(2) Die Gemeinde <strong>Waldachtal</strong> kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen<br />

lassen.<br />

(3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen<br />

besteht nicht.<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch<br />

in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende<br />

Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten<br />

oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser<br />

gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden<br />

und gesammelten Flüssigkeiten.<br />

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