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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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individuell.<br />

impressum<br />

Herausgeber:<br />

Deutsche Rentenversicherung<br />

<strong>Knappschaft</strong>-<strong>Bahn</strong>-<strong>See</strong><br />

Referat Geschäftsführung:<br />

Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit in<br />

Zusammenarbeit mit der Abteilung Kranken-<br />

und Pflegeversicherung<br />

Pieperstraße 14–28, 44789 Bochum<br />

www.knappschaft.de<br />

Nachdruck auch auszugsweise, ist nur mit<br />

ausdrücklicher Genehmigung <strong>des</strong><br />

Herausgebers gestattet.<br />

Stand: 1. Januar 2012<br />

Vordr. 12201d 3. 12 – BAL I – 8 500 – 760<br />

kranken- und pflegeversicherung<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

<strong>Ein</strong> <strong>Grundbegriff</strong> <strong>des</strong><br />

Sozialversicherungsrechts<br />

Firmenkundenbetreuung


Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

die <strong>Ein</strong>ordnung einer <strong>Ein</strong>nahme aus einem Beschäftigungsverhältnis unter den<br />

Be griff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ im Sinne der Sozialversicherung ist infolge der Vielzahl zu<br />

be rücksichtigender Beurteilungskriterien oftmals schwierig und nicht immer von<br />

vorn herein eindeutig durchführbar.<br />

Mit dieser Informationsbroschüre möchten wir Ihnen daher einen Leitfaden an die<br />

Hand geben, der Ihnen die Beurteilung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne<br />

der Sozialversicherung erleichtern soll.<br />

Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen haben, steht Ihnen das Dezernat VII.1 der<br />

<strong>Knappschaft</strong> in Essen gerne zur Verfügung. Es besteht auch die Möglichkeit,<br />

dass Sie eine(r) unserer Firmenkundenberater/-innen aufsucht, um mit Ihnen<br />

Fragen <strong>des</strong> Versicherungs- und Beitragsrechts zu erörtern. Die Standorte unserer<br />

Firmenkundenberater/-innen finden Sie unter www.knappschaft.de, Bereich<br />

Arbeitgeber-Firmenkundenbetreuung.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Ihre <strong>Knappschaft</strong><br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 3


inhaltsverzeichnis<br />

1 Allgemeines ............................................................................................... 6<br />

2 Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s – Definition – ............. 6<br />

2.1 Herkunft der <strong>Ein</strong>nahmen .................................................................................... 6<br />

2.2 Unterscheidung: Laufende <strong>Ein</strong>nahmen/<strong>Ein</strong>malige <strong>Ein</strong>nahmen ....................... 7<br />

2.3 Verknüpfung <strong>des</strong> sozialversicherungsrechtlichen Begriffs<br />

„<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ mit dem Steuerrecht .............................................................. 8<br />

3 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />

– <strong>Arbeitsentgelt</strong> – ................................................................................... 8<br />

3.1 Allgemeines ......................................................................................................... 8<br />

3.2 Erläuterung der SvEV ........................................................................................... 9<br />

3.2.1 Lohnsteuerfreie <strong>Ein</strong>nahmen ............................................................................... 9<br />

3.2.2 Pauschalbesteuerung .......................................................................................... 9<br />

3.2.2.1 Sonstige Bezüge .................................................................................................. 9<br />

3.2.2.2 <strong>Ein</strong>nahmen nach § 40 Absatz 2 EStG ................................................................ 10<br />

3.2.2.3 Betriebliche Altersversorgung ............................................................................ 11<br />

3.2.3 Heimarbeiterzuschläge, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

Arbeitnehmeranteil in den Fällen <strong>des</strong> § 3 Absatz 3 SvEV ................................. 16<br />

3.3 Verschiedene Entgeltarten – ARBEITSENTGELTKATALOG - ............................... 17<br />

3.4 Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung sowie im Bereich<br />

der <strong>See</strong>schifffahrt ............................................................................................... 38


4 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)<br />

– Sachbezüge – ........................................................................................ 38<br />

4.1 Text der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) – in der ab<br />

1. Januar 2011 geltenden Fassung – .................................................................... 38<br />

4.2 Allgemeines ....................................................................................................... 40<br />

4.3 Erläuterung <strong>des</strong> § 2 SvEV .................................................................................... 41<br />

4.3.1 § 2 Absatz 1 SvEV ................................................................................................. 41<br />

4.3.2 § 2 Absatz 2 SvEV ................................................................................................ 41<br />

4.3.3 § 2 Absatz 3 und 4 SvEV ...................................................................................... 41<br />

4.3.3.1 § 2 Absatz 3 Nummer 1 SvEV ............................................................................. 42<br />

4.3.3.2 § 2 Absatz 3 Nummer 2 SvEV ............................................................................ 42<br />

4.3.3.3 § 2 Absatz 3 Nummer 3 SvEV ............................................................................. 42<br />

4.3.4 § 2 Absatz 3 Satz 3 SvEV ..................................................................................... 42<br />

4.3.5 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 SvEV .......................................................................... 42<br />

4.3.6 § 2 Absatz 5 SvEV ................................................................................................ 42<br />

4.4 Erläuterung <strong>des</strong> § 3 SvEV ................................................................................... 44<br />

5 Empfehlung der Software „sv.net“ ...................................... 45<br />

5.1 Allgemeines ........................................................................................................ 45<br />

5.2 Leistungen der Software „sv.net“ ..................................................................... 45<br />

5.3 Ausfüllen der elektronischen Meldung zur Sozialversicherung .................... 46<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 5


1 Allgemeines<br />

Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ ist im § 14 Sozialgesetzbuch -<br />

Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung<br />

- (SGB IV) geregelt. Er gilt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige.<br />

2 Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />

– Definition –<br />

Nach § 14 Absatz 1 SGB IV gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> alle laufenden<br />

und einmaligen <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäfti gung,<br />

gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter<br />

welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden<br />

und ob sie unmittel bar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang<br />

mit ihr erzielt werden.<br />

Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ umfasst alle denkba ren <strong>Ein</strong>nahme-<br />

arten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Be schäftigung<br />

geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Geld-, Sachbezüge<br />

oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden<br />

(z. B. Rabatte, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten<br />

Nutzung, Nettolohnvereinbarungen).<br />

Der § 14 Absatz 2 SGB IV trifft zudem die Aussage, dass sofern<br />

ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, die <strong>Ein</strong>nahmen <strong>des</strong><br />

Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern<br />

und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge<br />

zur Sozialversicherung als <strong>Arbeitsentgelt</strong> gelten. Sofern bei<br />

illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge<br />

zur Sozialversicherung nicht gezahlt wurden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt<br />

als vereinbart.<br />

2.1 Herkunft der <strong>Ein</strong>nahmen<br />

Für die Bestimmung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist<br />

entscheidend, ob sie in irgendeiner Weise aus einer Beschäftigung<br />

heraus erzielt wird. Der Zufluss der <strong>Ein</strong>nahme muss also<br />

in einem Beschäftigungsverhältnis begründet sein. Das bedeutet,<br />

dass nur solche <strong>Ein</strong>nahmen unter den Begriff <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

fallen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

oder im Zusammenhang mit einem solchen er zielt werden.<br />

Hierdurch wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob<br />

die Zuwendungen vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden<br />

oder ob sie dem Arbeitnehmer aus der Beschäf tigung heraus<br />

durch Dritte gewährt werden. Darüber hinaus ist ebenfalls<br />

unbedeutend, inwieweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch<br />

auf die Leistung hat; das heißt es ist unerheblich,<br />

ob ein höheres Entgelt als das tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich<br />

vereinbarte Entgelt gezahlt wird oder nicht – es<br />

ist immer der gesamte Betrag als <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />

Sozialversicherung anzusehen. Gleiches gilt für den Fall, dass<br />

ohne rechtliche Verpflichtung vom Arbeitgeber eine einmalige<br />

<strong>Ein</strong>nahme gewährt wird.


2.2 Unterscheidung: Laufende <strong>Ein</strong>nahmen/<br />

<strong>Ein</strong>malige <strong>Ein</strong>nahmen<br />

Zum einmalig gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören alle <strong>Ein</strong>malbezüge,<br />

die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gezahlt werden (§ 23a SGB IV). Zum einmalig<br />

gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören z. B.:<br />

Erfindervergütung<br />

Hausbrandabgeltung, Energieabgeltung und Wert <strong>des</strong> freien<br />

Bran<strong>des</strong><br />

Abfindungen<br />

Jubiläumsgeld<br />

Prämie für Verbesserungsvorschlag<br />

Sachprämie anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs<br />

Tantiemen<br />

Urlaubsabgeltung<br />

Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe)<br />

Weihnachtsgeld (auch für Rentner und freiwillig Wehrdienstleistende)<br />

Belegschaftsrabatte<br />

und ähnliche Leistungen, soweit sie <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />

Sozialversiche rung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeits-<br />

entgelt sind auch solche Sonderzah lungen anzusehen, auf die<br />

beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe <strong>des</strong> Ka-<br />

lenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht oder die<br />

ohne Rechtsanspruch aus sonstigen Gründen gezahlt werden.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 7<br />

Laufend gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind Bezüge, die für die<br />

Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt<br />

werden (Umkehrschluss zu § 23a SGB IV). Hierzu gehören<br />

beispielsweise:<br />

Lohn<br />

Gehalt<br />

Außendienstpauschale<br />

Dienstwagen bei ständiger privater Nutzung<br />

Anwesenheitsprämie<br />

Honorare (im Rahmen eines Dienstverhältnisses)<br />

Laufend gezahlte Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen,<br />

Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame<br />

Leistungen) stellen auch dann kein einmalig gezahltes<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als<br />

mo natlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum<br />

laufend gezahlten Arbeits entgelt. Das Gleiche gilt für<br />

Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf be stimmte<br />

Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.<br />

Kein einmalig gezahltes, sondern laufen<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind<br />

(§ 23a Absatz 1 Satz 2 SGB IV) Zuwendungen, die<br />

üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen <strong>des</strong><br />

Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung<br />

stehen, wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren,<br />

als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht


überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt,<br />

vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch<br />

genommen werden können,<br />

laufend – und nicht zu besonderen Anlässen – als sonstige<br />

Sachbezüge wie zum Beispiel Dienstwagen oder Dienstwohnung<br />

oder<br />

als vermögenswirksame Leistungen<br />

vom Arbeitgeber erbracht werden.<br />

Soweit die vorgenannten Zuwendungen tatsächlich nicht monatlich<br />

erbracht werden, stellen sie laufen<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

dar, das bei einer Pauschalbesteuerung als sonstiger Bezug<br />

nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen ist.<br />

Die Unterscheidung zwischen laufend bzw. einmalig gezahltem<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> ist sowohl für die Beitragspflicht als auch<br />

die Berechnung der Beiträge entscheidend.<br />

2.3 Verknüpfung <strong>des</strong> sozialversicherungsrechtlichen<br />

Begriffs „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ mit dem Steuerrecht<br />

Der Begriff <strong>Arbeitsentgelt</strong> umfasst ohne nähere Begrenzung<br />

praktisch alle <strong>Ein</strong>nahmen eines Arbeitnehmers aus einem<br />

Beschäftigungsverhältnis. Dies führt dazu, dass bestimmte<br />

Zuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören,<br />

obwohl sie ihrem Sinn und Zweck nach nicht hierzu gehören<br />

sollten. Ausgenommen werden in § 14 SGB IV jedoch aus-<br />

drücklich steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3<br />

Nummer 26 und 26a EStG genannten steuerfreien <strong>Ein</strong>nahmen.<br />

3 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

(SvEV)<br />

– <strong>Arbeitsentgelt</strong> –<br />

<strong>Ein</strong>e unfassende Beurteilung aller Bezüge als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist<br />

nicht gleichbedeutend mit einer uneingeschränkten Beitragspflicht.<br />

<strong>Ein</strong>e Beitragsfreiheit von Bezügen, die zum <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

gehören, kann nur über § 17 SGB IV gesteuert werden.<br />

Die Bun<strong>des</strong>regierung hat aufgrund <strong>des</strong> § 17 SGB IV mit Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates die Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

(SvEV) erlassen, welche bezugnehmend auf das<br />

Steuerrecht (<strong>Ein</strong>kommensteuergesetz – EStG –, Lohnsteuerdurchführungsverordnung<br />

– LStDV –, Lohnsteuer-Richtlinien<br />

– LStR –) gewisse Entgelte ganz bzw. teilweise nicht dem<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> zurechnet.<br />

3.1 Allgemeines<br />

Die SvEV gilt für alle Sozialversicherungszweige.


3.2 Erläuterung der SvEV<br />

3.2.1 Lohnsteuerfreie <strong>Ein</strong>nahmen<br />

Nach § 1 SvEV sind einmalige <strong>Ein</strong>nahmen oder laufende<br />

Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche <strong>Ein</strong>nahmen, die<br />

zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dann<br />

nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei<br />

sind. Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht<br />

zur Sozialversiche rung.<br />

Für die Beurteilung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist daher<br />

zuerst die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt<br />

sich aus dem <strong>Ein</strong>kommensteu ergesetz bzw. den Lohnsteuerrichtlinien<br />

etc., dass eine Zuwendung, die zusätzlich zu<br />

Löhnen und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie<br />

gemäß § 1 SvEV auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />

3.2.2 Pauschalbesteuerung<br />

Die zu zahlende Lohnsteuer wird im Allgemeinen mit Hilfe von<br />

Lohnabzugstabellen ermittelt. In verschiedenen Fällen ist es<br />

jedoch möglich, die Lohnsteuer nicht nach der Tabelle, sondern<br />

nach einem pauschalen Steuersatz zu ermitteln.<br />

§ 1 SvEV regelt hierzu, dass bei einer Pauschalbesteuerung<br />

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vorliegt, wobei<br />

hierdurch der aus § 1 SvEV hervorge hende Grundsatz, dass die<br />

Entgelteigenschaft der neben Löhnen und Gehältern gezahlten<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 9<br />

<strong>Ein</strong>nahmen von der Lohnsteuerpflicht abhängt, relativiert wird.<br />

Die Beitragsfreiheit infolge Fehlens der <strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft<br />

im Sinne der Sozialversicherung kann auch bei einer<br />

nachträglichen Pauschalbesteuerung von Bezügen eintreten.<br />

§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV regelt, dass es bei den in den Nummern<br />

2 bis 4 ge nannten <strong>Ein</strong>nahmen für die Nichtzurechnung zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> nur auf die Mög lichkeit einer Pauschalbesteuerung<br />

ankommt. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ist nicht<br />

relevant. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Arbeitgeber die<br />

Lohnsteuer individuell erhebt. In diesem Fall stellen die betreffenden<br />

<strong>Ein</strong>nahmen beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Nicht alle Pauschalbesteuerungen, die nach dem Steuerrecht<br />

möglich sind, be wirken, dass <strong>Ein</strong>nahmen in der Sozialver-<br />

sicherung nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzu ordnen sind. Viel-<br />

mehr können nur solche Pauschalbesteuerungen, die in der<br />

SvEV aufgeführt sind, unter den darin zusätzlich genannten<br />

Voraussetzungen eine Bei tragsfreiheit auslösen. Somit haben<br />

Pauschalbesteuerungen nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 und nach<br />

§ 40 a EStG auf die hiervon betroffenen <strong>Ein</strong>nahmen keine bei-<br />

tragsrechtlichen Auswirkungen. Diese <strong>Ein</strong>nahmen gehören trotz<br />

Pauschalbesteuerung zum beitragspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

3.2.2.1 Sonstige Bezüge<br />

<strong>Ein</strong>e Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1<br />

EStG ist nur möglich, wenn sie in einer großen Anzahl von Fällen


(in der Regel für min<strong>des</strong>tens 20 Ar beitnehmer) Anwendung<br />

findet, in denen „sonstige Bezüge“ gewährt werden und der<br />

Gesamtbetrag der pauschal mit einem besonderen Steuersatz<br />

besteuerten Bezüge je Arbeitnehmer 1.000,00 Euro im Kalenderjahr<br />

nicht übersteigt. Darüber hin aus muss der Arbeitgeber die<br />

Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG<br />

beantragen.<br />

Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SvEV sind sonstige Bezüge,<br />

die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG pauschal versteuert<br />

werden und nicht einmaliges <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne von<br />

§ 23 a SGB IV darstellen, nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />

Diese Fälle sind in der Praxis selten, da der lohnsteuerrechtliche<br />

Begriff „sonstige Be züge“ (vergleiche Abschnitt 115<br />

Absatz 2 LStR) und der sozialversicherungsrechtliche Be griff<br />

„einmalige <strong>Ein</strong>nahme“ weitgehend identisch sind. <strong>Ein</strong> Unterschied<br />

besteht nur bei der Nachzahlung von laufendem<br />

Arbeitslohn, der lohnsteuerrechtlich stets zu den „sonstigen<br />

Bezügen“ gehört, wenn sich die Nachzahlung ausschließlich<br />

auf bereits abgelaufene Kalenderjahre bezieht oder wenn die<br />

Nachzahlung zum Teil das laufende und zum Teil bereits abgelaufene<br />

Kalenderjahre betrifft.<br />

Die Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG<br />

löst somit nur in Ausnahmefällen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung<br />

aus.<br />

3.2.2.2 <strong>Ein</strong>nahmen nach § 40 Absatz 2 EStG<br />

Im Gegensatz hierzu sind diejenigen „sonstigen Bezüge“ stets<br />

nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV sozialversicherungsfrei,<br />

die nach § 40 Absatz 2 EStG mit einem festen Pauschsteu ersatz<br />

von 15,00 oder 25,00 Prozent besteuert werden. Zu diesen <strong>Ein</strong>-<br />

nahmen zählen:<br />

a) Essenszuschüsse <strong>des</strong> Arbeitgebers, wobei ein geldwerter<br />

Vorteil grundsätzlich nur insoweit entsteht, als der Arbeitnehmer<br />

für die Mahlzeit einen Betrag zahlt, der unter dem<br />

amtlichen Sachbezugswert für Mahlzeiten liegt.<br />

b) Zuwendungen, die aus Anlass einer Betriebsveranstaltung<br />

gezahlt werden, gehören generell nicht zum zu besteuernden<br />

Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche<br />

Veranstal tungen und um bei solchen Veranstaltungen<br />

übliche Zuwendungen handelt. Unter übliche Veranstaltungen<br />

versteht man nicht mehr als zwei pro Jahr. Der<br />

Arbeit geber ist jedoch berechtigt, bei mehr als zwei Be-<br />

triebsveranstaltungen im Jahr im Rahmen eines Wahlrechts<br />

zu bestimmen, welche beiden als die zu begünstigenden<br />

„üblichen“ Veranstaltungen anzusehen sind. Der Begriff<br />

der „üblichen Zuwendung“ wird durch eine Freigrenze von<br />

110,00 Euro je Veranstaltung und je Arbeitnehmer definiert.<br />

<strong>Ein</strong>e Freigrenze bedeutet, dass die dem Arbeitnehmer anlässlich<br />

einer Be triebs ver an staltung zugewendeten Vorteile<br />

steuer- und beitragsfrei sind, wenn der Betrag von 110,00


Euro nicht überschritten wird. Wird der Betrag von 110,00<br />

Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag und nicht<br />

nur der über 110,00 Euro hin ausgehende Teil steuer- und<br />

beitragspflichtig.<br />

Soweit jedoch Zuwendungen zu Betriebsveranstaltungen<br />

zum zu besteuernden Arbeitslohn gehören, weil entweder<br />

die Freigrenze von 110,00 Euro überschritten wurde oder es<br />

sich um nicht übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />

handelt, kann die Lohnsteuer pauschal erhoben<br />

werden. Diese Pau schalbesteuerung führt dann zur Bei-<br />

tragsfreiheit in der Sozialversicherung gemäß § 1 Absatz 1<br />

Nummer 3 SvEV.<br />

c) Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können<br />

mit einem Pauschsteuer satz pauschaliert werden, wenn<br />

diese Beihilfen in einem Kalenderjahr 156,00 Euro für den<br />

einzelnen Arbeitnehmer, 104,00 Euro für <strong>des</strong>sen Ehegatte<br />

und 52,00 Euro für je<strong>des</strong> Kind nicht übersteigen und der<br />

Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken<br />

verwendet werden.<br />

3.2.2.3 Betriebliche Altersversorgung<br />

Als betriebliche Altersversorgung sind Leistungen der Alters-,<br />

Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die<br />

einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus Anlass seines<br />

Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 11<br />

Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber grundsätzlich<br />

verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen<br />

– unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />

– bis zu 4,00 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr<br />

geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (im Jahr 2012 = 2.688,00 Euro) durch<br />

Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung<br />

verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für<br />

rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Tarifgebundene<br />

Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung nur einfordern,<br />

wenn dies laut Tarifvertrag möglich ist.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten ist eine arbeitsrechtlich zulässige<br />

Entgeltumwandlung möglich mit der Folge, dass sich die<br />

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen<br />

Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung mindert.<br />

Nach § 3 Nummer 63 EStG sind Beiträge <strong>des</strong> Arbeitgebers aus<br />

dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau<br />

einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei<br />

der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder<br />

Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente vorgesehen<br />

ist, steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4,00 Prozent<br />

der für die alten Bun<strong>des</strong>länder geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.<br />

Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer<br />

nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangt, dass die Voraussetzungen


zur Riesterförderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt<br />

werden. Der Steuerfreibetrag erhöht sich pauschal um 1.800,00<br />

Euro, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage, die<br />

nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde, geleistet werden.<br />

Der zusätzliche Steuerfreibetrag von 1.800,00 Euro löst keine<br />

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.<br />

Der Bun<strong>des</strong>finanzhof hat mit seinem Urteil vom 9. Dezember<br />

2010 (VI R 57/08) entschieden, dass unter dem in § 3 Nummer<br />

63 normierten Begriff „Beiträge <strong>des</strong> Arbeitgebers“ alle Beiträge<br />

fallen, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer selbst<br />

geschuldet und an die Versorgungseinrichtung abgeführt<br />

werden. Eigenbeiträge der Arbeitnehmer fallen laut BFH auch<br />

unter diesen Begriff, wenn sie nicht aufgrund einer vertraglichen<br />

Vereinbarung mit der Versorgungseinrichtung entrichtet<br />

werden und der Arbeitnehmer selbst somit Beitragsschuldner<br />

ist. Zuvor wurden Arbeitnehmer-Eigenbeiträge nicht in die<br />

Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG miteinbezogen. Das<br />

Bun<strong>des</strong>finanzministerium hat zwischenzeitlich entschieden,<br />

dass das vorgenannte Urteil ab dem 1. Januar 2011 allgemein<br />

anzuwenden ist. <strong>Ein</strong>e weitergehende Steuerfreiheit vor diesem<br />

Stichtag ist nur bei noch offenen Fällen von <strong>Ein</strong>kommensteuerfestsetzungen<br />

für die Kalenderjahre 2010 und früher möglich,<br />

in denen der Arbeitnehmer erklärt, er wolle die Steuerfreiheit<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen<br />

Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und<br />

Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – Alt<strong>Ein</strong>kG) vom 5. Juli<br />

2004 wurde vom 1. Januar 2005 an unter anderem für die im<br />

Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung<br />

bestehenden Durchführungswege, die bisher steuerrechtlich<br />

teilweise unterschiedlich behandelt wurden, einheitlich die<br />

nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Aus diesem Grund<br />

wurde die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge<br />

für eine Direktversicherung grundsätzlich aufgehoben; diese<br />

Bezüge wurden statt<strong>des</strong>sen in die Steuerfreiheit nach § 3<br />

Nummer 63 EStG einbezogen. Dies hat im Falle einer Entgeltumwandlung<br />

nach § 17 SGB IV in Verbindung mit § 1 Absatz 1<br />

Nummer 9 SvEV Beitragsfreiheit zur Folge.<br />

Als Ausgleich für den Wegfall der Pauschalierungsmöglichkeit<br />

für Beiträge zu einer Direktversicherung mit 20,00 Prozent erhöht<br />

sich für die vom Arbeitgeber auf Grund einer ab 1. Januar<br />

2005 erteilten Versorgungszusage der steuerfreie Betrag von<br />

2.688,00 Euro um weitere 1.800,00 Euro jährlich.<br />

Ebenfalls zum 1. Januar 2005 wurden die Voraussetzungen für<br />

die Steuerfreiheit von Beiträgen zu Pensionsfonds, Pensionskassen<br />

und Direktversicherungen nach § 3 Nummer 63 EStG<br />

geändert. Um die Voraussetzung für die ab 1. Januar 2005<br />

geltende Steuerfreiheit für Direktversicherungsbeiträge zu<br />

erfüllen, muss <strong>des</strong>halb die Lebensversicherung Leistungen für


die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in<br />

Form einer lebenslangen Rente vorsehen. Nach dem<br />

31. Dezember 2004 abgeschlossene Direktversicherungen, die<br />

nur eine einmalige Kapitalauszahlung vorsehen, sind voll<br />

steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann nicht mit 20,00 Prozent<br />

pauschal versteuert werden.<br />

Die Pauschalierungsmöglichkeit mit 20,00 Prozent bleibt<br />

jedoch für alle bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossenen<br />

Direktversicherungsverträge aus Gründen der Besitzstandswahrung<br />

erhalten.<br />

Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens<br />

(Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001<br />

regelt vom 1. Januar 2002 an unter anderem den Aufbau einer<br />

zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge und gewährt<br />

dem Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche<br />

Altersversorgung durch Entgeltumwandlung mit sofortiger<br />

gesetzlicher Unverfallbarkeit.<br />

Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen<br />

Altersversorgung sind neben den weiterhin geltenden Regelungen<br />

für eine Direktversicherung in den Durchführungswegen<br />

Direktzusage/Pensionszusage bzw. Unterstützungskasse<br />

und Pensionskasse bzw. Pensionsfonds Entgeltbestandteile<br />

bis zu 4,00 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) der<br />

allgemeinen Rentenversicherung nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

hinzuzurechnen und damit beitragsfrei.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 13<br />

Besteht neben einer betrieblichen Altersversorgung in den<br />

Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse<br />

noch eine betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen<br />

Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktver sicherung,<br />

so gelten für jede Gruppe die im Gesetz genannten Grenzen.<br />

Werden jedoch mehrere in den maßgebenden <strong>Ein</strong>zelvorschriften<br />

gemeinsam genannte Durchführungswege wie<br />

Direktzusage und Unterstützungskasse (§ 14 Absatz 1 Satz<br />

2 SGB IV) oder Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung<br />

(§ 1 Absatz 1 Nummer 9 SvEV, § 3 Nummer 63<br />

EStG) nebeneinander praktiziert, kann der Freibetrag je<br />

<strong>Ein</strong>zelvorschrift nur ein Mal berücksichtigt werden.<br />

Die für die jeweiligen Durchführungswege maßgeblichen<br />

Rechtsvorschriften sind in der sich anschließenden Übersicht<br />

enthalten.<br />

a) Die Pensions- oder Direktzusage<br />

Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer die Zahlung<br />

einer Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung.<br />

Der Arbeitnehmer hat beim <strong>Ein</strong>tritt <strong>des</strong><br />

Versorgungsfalles einen direkten Anspruch gegen den<br />

Arbeitgeber.


) Die Unterstützungskasse<br />

Die Unterstützungskasse ist – häufig in der Rechtsform<br />

eines eingetragenen Vereins – eine rechtlich selbständige<br />

Versorgungseinrichtung. Finanziert wird die Unterstützungskasse<br />

durch Zuwendungen der Trägerunternehmen<br />

und aus Kapitalerträgen. Sie gewährt den Arbeitnehmern<br />

der Trägerunternehmen keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.<br />

Der Rechtsanspruch der Arbeitnehmer<br />

auf Versorgungsleistungen besteht nur gegenüber dem<br />

Trägerunternehmen.<br />

c) Die Direktversicherung<br />

Die Direktversicherung ist eine Lebensversicherung auf<br />

das Leben <strong>des</strong> Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber<br />

bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen<br />

worden ist und bei der der Arbeitnehmer oder seine<br />

Hinterbliebenen hinsichtlich der Versorgungsleistung <strong>des</strong><br />

Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.<br />

d) Die Pensionskasse<br />

Die Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiger Versicherungsverein<br />

auf Gegenseitigkeit. Die Arbeitnehmer haben<br />

einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die<br />

Finanzierung erfolgt über Zuwendungen der Trägerunternehmen<br />

und aus Vermögenserträgen.<br />

Grundsätzlich wurde seit dem 1. Januar 2005 für Beiträge,<br />

die zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen<br />

Altersversorgung für eine Direktversicherung (Neuzusagen<br />

ab 1. Januar 2005) oder an eine Pensionskasse geleistet werden,<br />

die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung aufgehoben.<br />

Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung<br />

an eine Pensionskasse bleibt diese Option<br />

nach § 40b EStG dagegen bestehen.<br />

Aus Gründen <strong>des</strong> Vertrauensschutzes bleibt auch die Möglichkeit<br />

der Pauschalbesteuerung für diejenigen Beiträge<br />

für eine Direktversicherung und Zuwendungen an eine<br />

Pensionskasse bestehen, die vom Arbeitgeber aufgrund<br />

einer Versorgungszusage geleistet werden, die vor dem<br />

1. Januar 2005 erteilt wurde (Altfälle/Altzusagen bis<br />

31. Dezember 2004). Erfüllen die Altfälle allerdings die<br />

Voraussetzungen <strong>des</strong> geänderten § 3 Nummer 63 EStG, ist<br />

für diese Beiträge und Zuwendungen seit dem 1. Januar<br />

2005 die Regelung über die Steuerfreiheit anzuwenden.<br />

Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen<br />

Altersversorgung an eine Pensionskasse (insbesondere Zusatzversorgungseinrichtungen<br />

<strong>des</strong> öffentlichen Dienstes)<br />

wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 für diese Zahlungen<br />

die Steuerfreiheit in § 3 Nummer 56 EStG normiert. Diese<br />

Steuerfreiheit ist auf einen kalenderjährlichen Höchstbetrag<br />

von zunächst 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze


(West) der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2012 =<br />

672,00 Euro) begrenzt und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise<br />

auf maximal 4,00 Prozent (vergleichbar der Regelung<br />

in § 3 Nummer 63 EStG) angehoben. Für die gegebenenfalls<br />

übersteigenden Zuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist die<br />

Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG<br />

möglich.<br />

Beiträge für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung<br />

bzw. Pensionskassenversorgung sind im<br />

Kalenderjahr bis zu 4,00 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />

(West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht<br />

dem sozialversicherungspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<br />

und somit beitragsfrei. Dies gilt auch für darin<br />

enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung<br />

stammen.<br />

e) Der Pensionsfonds<br />

Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich<br />

selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten<br />

auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch<br />

gewährt. Der Pensionsfonds ist durch das AVmG mit<br />

Wirkung vom 1. Januar 2002 erstmals als weiterer Durchführungsweg<br />

für die betriebliche Altersversorgung eingeführt<br />

worden. Er wird durch <strong>Ein</strong>zahlungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

bzw. <strong>des</strong> Arbeitnehmers finanziert.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 15<br />

f) Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung<br />

Im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung werden<br />

mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert. Bei diesen<br />

Beiträgen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist danach zu differenzieren,<br />

ob aufgrund <strong>des</strong> Versicherungsvertrags der Arbeitgeber<br />

oder der Arbeit nehmer anspruchsberechtigt ist. Sofern die<br />

Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-<br />

schließlich dem Arbeitgeber zusteht, liegt nach der Recht-<br />

sprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs im Zeitpunkt der Beitrags-<br />

leistung durch den Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn und damit auch kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne<br />

der Sozialversicherung vor. Kann der Arbeitnehmer dagegen<br />

die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst gegen<br />

den Versicherer geltend machen, stellen die Beitragsleistungen<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>finanzhofs lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und<br />

damit <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung dar.<br />

Da die Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung<br />

– sofern sie zum lohnsteuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn gehören – unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 40 b Absatz 3 EStG pauschal versteuert werden können,<br />

liegt insoweit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV kein<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung vor, es sei<br />

denn, dass der Arbeitgeber eine Regelbesteuerung durchführt.<br />

<strong>Ein</strong>e Hinzurechnung der Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> unterbleibt allerdings nur<br />

dann, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung


der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungs-<br />

steuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer<br />

ergibt, 62,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.<br />

Beim Überschreiten dieses Höchstbetrages gilt, dass die<br />

Pauschalierungsmöglichkeit gänzlich entfällt und damit<br />

die Beträge in vollem Umfang der Steuerpflicht und damit<br />

der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.<br />

<strong>Ein</strong>e Pauschalierung beim Überschreiten <strong>des</strong><br />

Höchst betrages mit einem besonders ermittelten<br />

Pauschsteuersatz nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG ist<br />

nicht möglich (§ 40 b Absatz 4 EStG).<br />

g) Beiträge und Zuwendungen bei bestimmten Versorgungsregelungen<br />

Die nach § 40 b EStG pauschal besteuerten Beiträge und<br />

Zuwendungen an Zusatzversorgungskassen sind in Höhe<br />

von bis zu 2,50 Prozent <strong>des</strong> für ihre Bemessung maßgebenden<br />

Entgelts dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen, wenn die<br />

Ver sorgungsregelung ausdrücklich eine allgemein erreich-<br />

bare Gesamtversorgung von min<strong>des</strong>tens 75,00 Prozent<br />

<strong>des</strong> gesamtversorgungsfähigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>s sowie eine<br />

Dynamisierung der Versorgungsbezüge entsprechend der<br />

Entwicklung der <strong>Arbeitsentgelt</strong>e vorsieht; die dem Arbeits-<br />

entgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendungen vermin-<br />

dern sich um monatlich 13,30 Euro (§ 1 Absatz 1 Satz 3 SvEV).<br />

Der Betrag von 13,30 Euro ist für jeden Monat <strong>des</strong> Jahres<br />

in Abzug zu bringen, soweit in den einzelnen Monaten<br />

ein Hinzurechnungsbetrag vorhan den ist. <strong>Ein</strong> „Jahresausgleich“<br />

z. B. für den Fall, dass der Hinzurechnungsbetrag<br />

in einem Monat 13,30 Euro überschreitet, in anderen<br />

Monaten dagegen 13,30 Euro nicht erreicht, findet nicht<br />

statt. Das bedeutet, dass der nicht ausgeschöpfte Teil<br />

<strong>des</strong> Abzugsbetrages nicht auf andere Monate übertragen<br />

werden kann.<br />

3.2.3 Heimarbeiterzuschläge, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />

Ar beit neh mer anteil in den Fällen<br />

<strong>des</strong> § 3 Absatz 3 SvEV<br />

In § 1 SvEV sind weitere Bezüge festgelegt, die kein<br />

beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind. Hierzu zählen:<br />

Heimarbeiterzuschläge nach § 10 EFZG (§ 1 Absatz 1 Nummer<br />

5 SvEV)<br />

Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Mutterschutzgesetz<br />

(§ 1 Absatz 1 Nummer 6 SvEV)<br />

Belegschaftsrabatte (§ 1 Absatz 1 Nummer 7 SvEV)<br />

Zuschüsse <strong>des</strong> Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld, soweit<br />

sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80,00 Prozent <strong>des</strong><br />

Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem<br />

Ist-Entgelt nach § 179 SGB III nicht übersteigen (§ 1 Absatz 1<br />

Nummer 8 SvEV).


Belegschaftsrabatte sind Vorteile, die der Arbeitgeber seinen<br />

Arbeitnehmern durch kostenlose oder verbilligte Überlassung<br />

von bestimmten Waren oder Dienstlei stungen gewährt<br />

(Beispiele: Preisnachlässe, Deputat-Kohle und anderes mehr).<br />

Soweit Steuerfreiheit besteht, besteht auch Beitragsfreiheit in<br />

der Sozialversiche rung.<br />

Der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080,00 Euro/jährlich,<br />

die monatliche 44,00 Euro-Sachbezugsfreigrenze und die<br />

steuerlichen Bewertungsvorschriften gelten also ohne jede<br />

<strong>Ein</strong>schränkung auch in der Sozialversicherung. Gleiches gilt für<br />

die Grund sätze über die Rabattgewährung durch Dritte. Sind<br />

Belegschaftsrabatte steuer pflichtig, so sind sie auch beitragspflichtig,<br />

und zwar unabhängig davon, ob eine individuelle<br />

oder pauschale Versteuerung erfolgt.<br />

Ausnahme: <strong>Ein</strong>e Pauschalversteuerung von Mahlzeiten oder<br />

Zuwendungen an lässlich von Betriebsveranstaltungen<br />

mit 25,00 Prozent nach § 40 Absatz 2<br />

Nummern 1 und 2 EStG. Diese Pauschalversteuerung<br />

löst nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der SvEV<br />

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 17<br />

3.3 Verschiedene Entgeltarten<br />

– ArBEitSEntgELtkAtALog –<br />

In der betrieblichen Praxis gibt es die verschiedensten<br />

Entgeltarten. Mit der nachfolgenden Übersicht möchten wir<br />

die gängigsten Entgeltarten kurz erläutern:


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

laufend einmalig grundlage<br />

Abfindungen 1) wegen Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses als Entschä- nein nein § 14 SGB IV,<br />

digung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten Urteil <strong>des</strong> BSG<br />

durch den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes vom 21. Februar 1990<br />

– 12 RK 20/88 –<br />

sofern es sich um die Abgeltung vertraglicher nein ja<br />

Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der<br />

Auflösung erlangt wurden<br />

sofern es sich um eine Ausgleichszahlung wegen nein ja<br />

Verringerung der Wochenarbeitszeit, der Umsetzung<br />

in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter<br />

bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder<br />

wegen Rückführung auf die tarifliche <strong>Ein</strong>stufung bei Fort-<br />

bestehen <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses handelt<br />

Abgeltung von Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften nein nein § 14 SGB IV,<br />

Versorgungsanwartschaften nach den Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG nach dem ggf. beitrags-<br />

Ende <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses pflichtiger Ver-<br />

Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften außer- nein ja<br />

halb der Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG<br />

freiwillige Abgeltung verfallbarer Anwartschaften nein ja<br />

sorgungsbezug<br />

in der Kranken-<br />

undPflegever- sicherung<br />

Altersteilzeitarbeit Teilzeit-<strong>Arbeitsentgelt</strong> ja nein § 3 Nummer 28 EStG<br />

Aufstockungsbetrag nein nein<br />

Berechnungsgrundlage für zusätzliche ja ja (bei<br />

Rentenversicherungsbeiträge Beginn der<br />

Altersteilzeit<br />

vor dem<br />

1. Juli 2004<br />

werden auch<br />

<strong>Ein</strong>malbezüge<br />

berücksichtigt)<br />

Arbeitgeberanteil (gesetzlich) nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />

an Sozialversicherungsbeiträgen R 3.62 Absatz 1 LStR<br />

Arbeitgeberzuschuss zur höchstens der Betrag, der als Arbeitgeberanteil zur nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />

Kranken- und Pflegeversicherung Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre. R 3.62 Absatz 2<br />

Der vom Mitglied zu tragende Zusatzbeitrag zur Nummer 2 LStR<br />

gesetzlichen Krankenversicherung sowie der<br />

Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen<br />

Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % sind vom<br />

Arbeitnehmer allein aufzubringen. Sie erhöhen den<br />

steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nicht.<br />

darüber hinaus ja nein


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />

einmalig grundlage<br />

Arbeitszimmer bei Erstattungsaufwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers, ja nein § 14 SGB IV,<br />

soweit nicht im überwiegenden betrieblichen § 23 a Absatz 1<br />

Interesse Satz 2 SGB IV<br />

bei teilweiser Überlassung der <strong>Ein</strong>richtungs- und ja nein<br />

Ausstattungsgegenstände, soweit nicht im<br />

überwiegenden betrieblichen Interesse<br />

Aufmerksamkeiten Sachzuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers bis zu nein nein R 19.6 LStR<br />

einem Wert von 40,00 Euro<br />

Geldzuwendungen unabhängig vom Wert<br />

– mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />

– ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

Aufwandsentschädigungen ➞ <strong>Ein</strong>nanhmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten<br />

Ausgleichszahlungen zur Zahlungen, die vom Arbeitgeber übernommen werden nein nein § 14 SGB IV,<br />

Vermeidung von Rentenabschlägen<br />

§ 187 a SGB VI<br />

Auslagenersatz pauschaler Auslagenersatz nein ja § 3 Nummer 50<br />

EStG,<br />

R 3.50 LStR<br />

pauschaler Auslagenersatz bei regelmäßiger<br />

Wiederkehr und Nachweis der Aufwendungen über<br />

einen Zeitraum von drei Monaten<br />

nein nein<br />

<strong>Ein</strong>zelfallabrechnung nein nein<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 19<br />

Auslösungen bei Auswärtstätigkeit bei Erstattung der Kosten für Benutzung öffentlicher nein nein §3 Nummer13 und16<br />

– Fahrkosten Verkehrsmittel in der nachgewiesenen oder glaubhaft EStG, § 9 Absatz 2<br />

gemachten Höhe oder bei Benutzung eigener Fahrzeuge EStG, R 3.13, 3.16,<br />

in Höhe der pauschalen km-Sätze: 9.4 und 9.5 LStR,<br />

– Pkw 0,30 Euro § 14 Absatz 1 SGB IV,<br />

– Motorrad 0,13 Euro<br />

– Moped 0,08 Euro<br />

– Fahrrad 0,05 Euro<br />

Mitfahrentschädigung:<br />

– Pkw 0,02 Euro<br />

– Motorrad 0,01 Euro<br />

§ 1 SvEV<br />

– Übernachtungskosten Übernahme in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen<br />

Kosten<br />

nein nein R 9.7 LStR<br />

– Verpflegungsmehraufwand – bei einer Abwesenheit von 24 Stunden: 24,00 Euro<br />

– bei einer Abwesenheit von min<strong>des</strong>tens<br />

14 Stunden: 12,00 Euro<br />

– bei einer Abwesenheit von min<strong>des</strong>tens<br />

8 Stunden: 6,00 Euro<br />

nein nein R 9.6 LStR<br />

Autotelefon ➞ Telefonkosten


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

<strong>Bahn</strong>Card für Auswärtstätigkeit nein nein § 14 SGB IV,<br />

überwiegende private Nutzung (auch für Fahrten nein ja<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte)<br />

Baudarlehen ➞ Zinsersparnisse<br />

§ 3 Nummer 16 EStG<br />

bei Pauschalversteuerung nein nein § 40 Absatz 2<br />

Satz 2 EStG<br />

i. V. m. § 9<br />

Absatz 2 EStG,<br />

§1 Absatz 1 Nummer 3<br />

SvEV, R 40.2<br />

Absatz 6 LStR<br />

Beihilfen (Unterstützungen) aus öffentlichen Kassen nein nein § 3 Nummer 11 EStG,<br />

von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer nein nein<br />

grundsätzlich bis 600,00 Euro je Kalenderjahr aus einer<br />

Unterstützungskasse oder aus Beträgen, die dem<br />

Betriebsrat zur Verfügung stehen oder die vom Arbeit-<br />

geber nach Anhörung <strong>des</strong> Betriebsrats gezahlt werden<br />

R 3.11 LStR<br />

Beiträge zur zusätzlichen Die Beiträge gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>. ja nein § 3 Nummer 56 EStG,<br />

Alters- und Hinterbliebenen- Die ersten 100,00 Euro der Zuwendung sind aber nur § 40 b EStG,<br />

versorgung im öffentlichen bis zur Höhe von 2,50 Prozent <strong>des</strong> für die Bemessung § 1 Absatz 1<br />

Dienst maßgebenden Entgelts dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen. Satz 1 Nummer 4 a<br />

Der Betrag vermindert sich wegen <strong>des</strong> Zukunftssiche- und<br />

rungsfreibetrags um monatlich 13,30 Euro. Der Sätze 3 und 4<br />

über 100,00 Euro monatlich hinausgehende Betrag SvEV<br />

der Zuwendung ist dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> voll<br />

zuzurechnen.<br />

Belegschaftsaktien ➞ Vermögensbeteiligung<br />

Belegschaftsrabatte ➞ Rabatte<br />

Belohnungen für besondere Leistungen <strong>des</strong> Arbeitnehmers nein ja BFH vom<br />

ohne Zusammenhang mit der Beschäftigung nein nein<br />

(z. B. Belohnung einer Berufsgenossenschaft für<br />

besondere Leistungen bei der Unfallverhütung)<br />

9.3.1990 – USK<br />

9026, BFH vom<br />

22.2.1963 (BStBl.<br />

II S. 306)<br />

Bereitschaftsdienstzulage ja nein § 14 SGB IV<br />

Betriebliche Altersfürsorge ➞ Zukunftssicherung<br />

laufend einmalig grundlage


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />

einmalig grundlage<br />

Betriebsausflug ➞ Betriebsveranstaltung<br />

(Zuwendungen aus Anlass von) wenn die Freigrenze von 110,00 Euro je Arbeitnehmer nicht nein nein R 19.5 LStR<br />

Betriebsveranstaltung überschritten wird<br />

wenn die Freigrenze von 110,00 Euro je Arbeitnehmer über- nein nein<br />

schritten wird, aber keine individuelle Besteuerung,<br />

sondern eine Pauschalbesteuerung durchgeführt wird<br />

wenn die Freigrenze von 110,00 Euro je Arbeitnehmer über- nein ja<br />

schritten wird und individuelle Besteuerung durch-<br />

geführt wird<br />

Bewirtungskosten ➞ Mahlzeiten § 14 SGB IV<br />

bei Auswärtstätigkeit ja nein<br />

bei überwiegend betrieblichem Interesse <strong>des</strong> nein nein<br />

Arbeitgebers<br />

Dienstreisen ➞ Auslösungen bei Auswärtstätigkeit<br />

Dienstwagen, private Nutzung ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 21<br />

Dienstwohnung wenn kostenlose bzw. verbilligte Nutzung, ja nein § 2 Absatz 4 und 5<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> = ortsüblicher Mietwert bzw. Differenzbetrag SvEV, R 8.1 LStR<br />

wenn die Miete dem ortsüblichen Mietwert entspricht nein nein<br />

Direktversicherung2) durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 9<br />

finanziert bis 4,00 Prozent der jährlichen SvEV, § 3 Nummer 63<br />

Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (2012 = 2.688,00 Euro)<br />

EStG<br />

bei Altverträgen: durch Entgeltumwandlung nein nein § 40 b EStG a. F.,<br />

aus <strong>Ein</strong>malzahlungen oder vom Arbeitgeber R 40 b.1 LStR,<br />

finanziert bei pauschaler Besteuerung § 1 Absatz 1 Nummer 4<br />

(§ 40 b EStG a. F.) bis zu 1.752,00 Euro SvEV<br />

Direktzusage durch Entgeltumwandlung bis 4 Prozent der jährlichen nein nein § 14 Absatz 1<br />

Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung<br />

(2012 = 2.688,00 Euro)<br />

Satz 2 SGB IV<br />

vom Arbeitgeber finanziert nein nein<br />

<strong>Ein</strong>nahmen aus nebenberufli- bis zu 500,00 Euro jährlich; bei <strong>Ein</strong>nahmen nein nein § 3 Nummer 26 bzw.<br />

chen Tätigkeiten im Dienst als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, 26 a EStG,<br />

einer europäischen juristischen Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen § 14 Absatz 1<br />

Person <strong>des</strong> öffentlichen Rechts Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Satz 3 SGB IV<br />

oder einer <strong>Ein</strong>richtung zur För- Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter,<br />

derung gemeinnütziger, mild- kranker oder behinderter Menschen bis zu<br />

tätiger oder kirchlicher Zwecke jährlich 2.100,00 Euro<br />

Entgeltfortzahlung ja ja § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />

EStG, § 2 Absatz 1<br />

LStDV


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

Erfindervergütung für Erfindungen im Zusammenhang mit betrieblicher ja ja R 39 b. 2 Absatz 2<br />

Tätigkeit Nummer 6 LStR<br />

Erfolgsbeteiligung ja ja §19 Absatz1 Nummer 1<br />

Erholungsbeihilfen 3) bei Berufskrankheiten nein nein<br />

EStG, § 2 Absatz 1<br />

LStDV<br />

sonstige, sofern nicht individuell versteuert, nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 3<br />

jährlich bis 156,00 Euro für Arbeitnehmer, SvEV, § 40<br />

104,00 Euro für Ehegatten, Absatz 2 Nummer 3<br />

52,00 Euro für je<strong>des</strong> Kind EStG<br />

Erschwerniszuschläge z. B. Gefahrenzuschläge, Hitzezuschläge, Schmutzzulagen ja nein § 2 Absatz 2 Nummer 7<br />

Essenszuschüsse ➞ Mahlzeiten<br />

LStDV, R 19.3<br />

Absatz 1 Nummer LStR<br />

Fahrkostenerstattungen für wenn Pauschalbesteuerung möglich und keine § 40 Absatz 2 Satz 2<br />

Fahrten zwischen Wohnung Regelbesteuerung durchgeführt wird EStG i. V. m. § 9<br />

und Arbeitsstätte 4) Absatz 2 EStG, § 1<br />

– für jeden Entfernungskilometer arbeitstäglich nein nein<br />

0,30 Euro (Höchstbetrag: 4.500,00 Euro jährlich,<br />

Höchstbetrag gilt nicht bei Nutzung eines eigenen<br />

oder eines zur Nutzung überlassenen Kraftwagens)<br />

Mehrbetrag<br />

– mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />

– ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

tatsächliche Fahrtkosten<br />

– Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nein nein<br />

– wenn der Arbeitnehmer behindert ist (MdE min<strong>des</strong>- nein nein<br />

tens 70 oder, wenn Bewegungsfähigkeit im Straßen-<br />

verkehr erheblich beeinträchtigt ist, MdE min<strong>des</strong>tens 50),<br />

tatsächliche Aufwendungen möglich<br />

Gestellung eines Dienst-PKW ja nein<br />

laufend einmalig grundlage<br />

Absatz 1 Nummer 3<br />

SvEV<br />

R 40.2 Absatz 6<br />

LStR, Urteil <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfas-<br />

sungsgerichts<br />

vom 9.12.2008<br />

(2 BvL 1/07 und<br />

andere)


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 23<br />

Familienzulage ja nein § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />

Feiertagsvergütung ja nein § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />

Feiertagszuschläge 15) Feiertagszuschläge, die neben dem Grundlohn gezahlt nein nein § 3 b EStG, § 1<br />

werden, soweit sie pro Stunde folgende Werte nicht Absatz 1 Nummer 1<br />

EStG<br />

EStG<br />

übersteigen: SvEV<br />

– für die Arbeit an Weihnachten und am 1. Mai.<br />

150,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns,<br />

– für die Arbeit an anderen gesetzlichen Feiertagen<br />

(auch wenn diese auf einen Sonntag fallen) 125,00 Prozent <strong>des</strong><br />

Grundlohns, wobei der Grundlohn jeweils auf 25,00 Euro<br />

beschränkt ist<br />

Fortbildungsmaßnahmen ➞ Weiterbildungsmaßnahmen<br />

Freie oder verbilligte ➞ Mahlzeiten<br />

Verpflegung<br />

Funktionszulagen ja nein § 14 SGB IV<br />

Garage Überlassung einer eigenen Garage durch den Arbeit- nein nein<br />

geber, in der ein Dienstwagen untergestellt wird<br />

Ersatz der Garagenmiete für den Dienstwagen durch nein nein § 3 Nummer 50<br />

den Arbeitgeber 2. Alternative<br />

Geburtsbeihilfe 5) nein ja § 14 SGB IV<br />

Gehaltsvorschüsse ja nein § 14 SGB IV<br />

Gemeinschaftsunterkunft ➞ Unterkunft, freie oder verbilligte<br />

Geschäftsjubiläum ➞ Jubiläumszuwendungen<br />

Geschäftswagen, ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />

private Nutzung<br />

Gewinnanteile ➞ Tantiemen<br />

laufend einmalig grundlage<br />

EStG


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

Gruppenunfallversicherung steuerpflichtige Beiträge zur Unfallversicherung, § 40 b Absatz 3<br />

wenn nicht nur der Arbeitgeber den Anspruch aus EStG, R 40 b.2<br />

dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, LStR, § 1 Absatz 1<br />

bei Nummer 4a SvEV<br />

– Pauschalbesteuerung der Beiträge bis höchstens nein nein<br />

62,00 Euro je Kalenderjahr und<br />

Arbeitnehmer<br />

– individuelle Besteuerung<br />

mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />

ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

– Beiträge im Schadensfall, wenn nur der Arbeitgeber nein ja<br />

den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend<br />

machen kann<br />

Urteil <strong>des</strong> BFH vom<br />

11. Dezember 2008<br />

- VI R 9/05<br />

Heimarbeiterzuschläge in Höhe von 3,40 Prozent (bei Heimarbeitern ohne fremde nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 5<br />

Hilfskräfte) bzw. 6,40 Prozent (bei Heimarbeitern mit SvEV<br />

fremden Hilfskräften) <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />

die zur Abgeltung der Mehraufwendungen (z. B. Heizung, nein nein R 9.13 LStR<br />

Beleuchtung, Arbeitsgeräte) bestimmt sind, soweit sie<br />

10,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns nicht übersteigen<br />

Heiratsbeihilfe nein ja § 14 SGB IV<br />

Heizung, freie ja nein § 14 SGB IV<br />

Honorare ja nein BFH vom<br />

19. April 1956<br />

(BStBl. III.<br />

Inkassogebühr – der nebenberuflichen Inkassoagenten nein nein § 14 SGB IV<br />

– der als Arbeitnehmer tätigen Auslieferungsfahrer ja nein<br />

Insolvenzgeld steuerfrei, das abgesicherte <strong>Arbeitsentgelt</strong> ja nein § 14 SGB IV<br />

ist aber beitragspflichtig<br />

Jubiläumszuwendungen nein ja § 14 SGB IV<br />

Kaskoversicherungsbeiträge Prämien für private Vollkaskoversicherung bei ja nein § 14 SGB IV<br />

Auswärtstätigkeiten mit privatem Pkw<br />

Dienstreisekaskoversicherung <strong>des</strong> Arbeitgebers für nein nein<br />

die Arbeitnehmer<br />

Kaufkraftausgleich nein nein § 3 Nummer 64 EStG,<br />

Kilometergeld ➞ Auslösungen<br />

laufend einmalig grundlage<br />

S. 187)<br />

R 3.64 LStR


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />

einmalig grundlage<br />

Kindergartenzuschüsse Betriebskindergarten nein nein § 14 SGB IV<br />

Barzuschüsse zum Kindergartenplatz nein nein<br />

Umwandlung von Barlohn in Kindergartenzuschuss ja nein<br />

Kindergeld nein nein § 3 Nummer 24 EStG<br />

Kleidergeld für typische Berufskleidung nein nein § 3 Nummer 31 EStG<br />

Konkursausfallgeld ➞ Insolvenzgeld<br />

Kontoführungsgebühren ja nein § 23 a Absatz 1<br />

Krankengeldzuschüsse 14) ➞ Zahlungen<br />

Kraftfahrzeugerwerb ➞ Rabatte<br />

Satz 2 SGB IV<br />

Kraftfahrzeugüberlassung monatlich 1,00 Prozent <strong>des</strong> Listenpreises (für reine Privat- ja nein R 8.1 Absatz 9 LStR<br />

für Privatfahrten und für fahrten) und 0,03 Prozent <strong>des</strong> Listenpreises (für Fahrten<br />

Fahrten zwischen Wohnung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) je Entfernungskilound<br />

Arbeitsstätte meter oder Ermittlung <strong>des</strong> individuellen Nutzungswertes<br />

oder bei einer Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten jährlich<br />

0,002 Prozent <strong>des</strong> Listenpreises pro Fahrt je Entfernungskilometer<br />

Kurzarbeitergeldzuschüsse soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 8<br />

80,00 Prozent <strong>des</strong> Unterschiedsbetrags zwischen dem<br />

Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen<br />

SvEV<br />

Lebensversicherung ➞ Zukunftssicherung<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 25<br />

Leistungszulagen ja nein § 2 Absatz 2 Nummer 6<br />

LStDV<br />

Lohnfortzahlung ➞ Entgeltfortzahlung<br />

Mahlzeiten je Arbeitnehmer pro Mahlzeit in Höhe <strong>des</strong> Sachbezugs- ja nein § 8 Absatz 2 EStG,<br />

– frei oder verbilligt werts, wenn individuell versteuert R 8.1 Absatz 7 LStR<br />

bei Pauschalbesteuerung, nein nein § 40 Absatz 2<br />

wenn nicht individuell versteuert EStG, § 1 Absatz 1<br />

Nummer 3 SvEV<br />

Mehrarbeitszuschläge ja nein § 2 Absatz 2<br />

Nummer 6 LStDV<br />

Mietbeihilfen ➞ Dienstwohnung<br />

Mitarbeiterkapitalbeteiligung ➞ Vermögensbeteiligung<br />

Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände und gesellschaftliche Vereinigungen ja nein BFH vom<br />

27. Februar 1959<br />

(BStBl. III<br />

S. 230)<br />

Mitnahmeentschädigung bei ➞ Auslösungen<br />

Dienstreise mit Pkw


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

Mittagessen, unentgeltliches ➞ Bewirtungskosten bei Auswärtstätigkeit<br />

➞ Mahlzeiten<br />

Mutterschutzlohn bei ja nein § 14 SGB IV<br />

Beschäftigungsverbot<br />

Nachtarbeitszuschläge 15) soweit sie pro Stunde 25,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns nein nein § 3 b EStG,<br />

nicht übersteigen bzw. für Nachtarbeit von R 3 b LStR,<br />

0 bis 4 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr § 1 Absatz 1 Nummer 1<br />

aufgenommen wurde: soweit sie pro Stunde SvEV<br />

40,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns nicht übersteigen, wobei<br />

der Grundlohn jeweils auf 25,00 Euro beschränkt ist<br />

Nachzahlung von einer beitragsrechtlichen Beurteilung als einmalig ja nein § 14 SGB IV<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 6) gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> wird nicht widersprochen,<br />

wenn dadurch Beitragsausfälle nicht entstehen<br />

Pauschal besteuerte Beitragsfreiheit von Bezügen für die nach § 40 nein nein § 1 Absatz 1 Nummer<br />

Bezüge 7) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, § 40 Absatz 2 EStG, 2 bis 4 SvEV<br />

§ 40 b EStG a. F./n. F. eine Pauschalbesteuerung<br />

möglich ist und die Lohnsteuer nicht im Regel-<br />

besteuerungsverfahren erhoben wird<br />

Bezüge, die nach § 40 a EStG pauschal besteuert ja ja<br />

werden (pauschale Steuer ist kein <strong>Arbeitsentgelt</strong>)<br />

Bezüge, für die im Rahmen der Lohnsteueraußen-<br />

prüfung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG die<br />

Lohnsteuer pauschal nachgefordert wird<br />

- mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />

- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

die vom Arbeitgeber übernommene pauschale nein nein<br />

Lohnsteuer nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 EStG<br />

Sachbezüge <strong>des</strong> eigenen Arbeitgebers, die nach ja ja<br />

§ 37 b EStG pauschal besteuert werden<br />

Pensionen ggf. besteht aber eine Beitragspflicht in der nein nein<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

Pensionsfonds durch Entgeltumwandlung oder vom nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 9<br />

Arbeitgeber finanziert bis 4,00 Prozent der SvEV, § 3 Nummer 63<br />

jährlichen Beitragsbemessungsgrenze EStG<br />

der allgemeinen Rentenversicherung<br />

(2012 = 2.688,00 Euro)<br />

Pensionskasse durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber gezahlt nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 9<br />

(kapitalgedeckt) 8) bis 4,00 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungs- SvEV, § 3 Nummer 63<br />

grenze der allgemeinen Rentenversicherung der alten EStG<br />

Bun<strong>des</strong>länder (2012 = 2.688,00 Euro)<br />

laufend einmalig grundlage<br />

durch Entgeltumwandlung aus <strong>Ein</strong>malzahlungen nein nein § 40 b EStG a. F.,<br />

oder vom Arbeitgeber finanziert bei pauschaler R 40 b.1 LStR,<br />

Besteuerung (§ 40 b EStG a. F.) bis zu 1.752,00 Euro § 1 Absatz 1 Nummer 4<br />

SvEV


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechtslaufend<br />

einmalig grundlage<br />

Pensionskasse durch Entgeltumwandlung oder vom Arbeitgeber nein nein § 1 Absatz 1<br />

(umlagefinanziert) finanziert bis 1,00 Prozent der jährlichen Nummer 4 a<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 27<br />

- Besonderheit gilt für den Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen SvEV, § 3 Nummer 56<br />

- öffentlichen Dienst Rentenversicherung (2012 = 672,00 Euro) EStG<br />

durch Entgeltumwandlung aus <strong>Ein</strong>malzahlungen nein nein § 40 b EStG,<br />

oder vom Arbeitgeber finanziert bei pauschaler R 40 b.1 LStR,<br />

Besteuerung (§ 40 b EStG) bis zu 1.752,00 Euro § 1 a Absatz 1<br />

Personalcomputer ➞Privatnutzung von Personalcomputern<br />

und Telekommunikationseinrichtungen<br />

Nummer 4 a SvEV<br />

Prämien mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein § 2 Absatz 1<br />

Privatnutzung von Dienstwagen ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />

ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

Nummer 4 EStG<br />

Privatnutzung von Personal- die Vorteile <strong>des</strong> Arbeitnehmers aus der privaten § 3 Nummer 45 EStG<br />

computern und Tele- Nutzung von betrieblichen Personalcomputern<br />

kommunikationseinrichtungen und Telekommunikationsgeräten<br />

– zusätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> nein nein<br />

– aus Entgeltumwandlung ja nein<br />

Provisionen mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein § 2 Absatz 1<br />

Nummer 4 EStg<br />

ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

Rabatte bei Überlassung von Waren oder Dienstleistungen nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 2<br />

an den Arbeitnehmer – einschließlich von SvEV, § 8 Absatz 3<br />

Zinsersparnissen bei Darlehen –, bei Vorteilsgewährung EStG, R 8.2<br />

aus dem Dienstverhältnis in Höhe <strong>des</strong> Unterschiedsbetrags LStR, BMFzwischen<br />

dem tatsächlichen Entgelt und dem um 4,00 Prozent Schreiben vom<br />

verminderten Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren 1. Oktober 2008<br />

oder Dienstleistungen fremden Endverbrauchern anbietet (IV C 5-S23347/<br />

– bis 1.080,00 Euro im Kalenderjahr 0009, 2008/<br />

0537560)<br />

Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 EStG mit §§ 3 und 8 EStG,<br />

dem Durchschnittssteuersatz § 23 a Absatz 1<br />

– mögliche monatliche Inanspruchnahme nein nein SGB IV,<br />

– keine monatliche Inanspruchnahme möglich nein ja § 3 Absatz 3 SvEV<br />

Reisegepäckversicherung anlässlich einer Dienstreise nein nein § 14 SGB IV<br />

anlässlich einer Privatreise ja ja<br />

Reisekosten ➞ Auslösungen<br />

Reiseunfallversicherung ➞ Gruppenunfallversicherung


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

Sachbezüge es sind die amtlichen Sachbezugswerte zugrunde zu §§ 2 und 3<br />

legen (Freigrenze monatlich 44,00 Euro, sofern die Sach- SvEV, § 8 Absatz 2<br />

bezüge weder nach der SvEV zu bewerten noch um den EStG, R 8.1 LStR,<br />

Rabattfreibetrag zu kürzen sind) § 23 a Absatz 1<br />

- mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />

- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

Satz 2 SGB IV<br />

Zahlung an Dritte, bei Pauschalbesteuerung nein nein §1 Absatz1 Nummer14<br />

nach § 37 b EStG SvEV, § 37 b<br />

Sammelbeförderung ➞ Auslösungen und Fahrten zwischen<br />

Wohnung/Arbeitsstätte<br />

Schichtzulage ja nein § 2 LStDV<br />

Schmutzzulage ➞ Erschwerniszuschläge ja nein § 14 SGB IV<br />

Sicherheitsprämien ➞ Prämien<br />

Sonntagzuschläge 15) pro Stunde bis zu 50,00 Prozent <strong>des</strong> Grundlohns, der nein nein § 3 b EStG, R 3.b<br />

Grundlohn wird bis zu einem Betrag von höchstens LStR, § 1 Absatz 1<br />

25,00 Euro berücksichtigt Nummer 1 SvEV<br />

Streikgelder nein nein<br />

Strom ➞ Rabatte<br />

Studiengebühr 9) die vom Arbeitgeber aufgrund vertraglicher nein nein § 1 Absatz 1 Satz 1<br />

Verpflichtung steuerfrei übernommen wird Nummer 15 SvEV<br />

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit sind die unmittel-<br />

bare Tragung durch den Arbeitgeber oder bei Übernahme<br />

der Gebühr:<br />

- ein Ausbildungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer,<br />

- die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Übernahme<br />

durch den Arbeitgeber sowie<br />

- die Rückforderungsmöglichkeit, sofern der Studierende<br />

das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach<br />

Studienabschluss verlässt<br />

Tagegelder ➞ Auslösungen<br />

Tantiemen - mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein § 2 Absatz1 Nummer 4<br />

- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

Telefonkosten bei betrieblicher und privater Nutzung nein nein § 3 Nummer 45 EStG<br />

betrieblicher Geräte<br />

laufend einmalig grundlage<br />

Telekommunikations- Ersatz beruflich veranlasster Kosten für private nein nein § 3 Nummer 50 EStG,<br />

kosten Anlagen bis 20,00 Prozent <strong>des</strong> Rechnungsbetrags; R 3.50 Absatz 2<br />

maximal 20,00 Euro LStR<br />

EStG<br />

EStG


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

Telekommunikations- ➞ Privatnutzung von Personalcomputern und<br />

einrichtungen Telekommunikationseinrichtungen<br />

Trinkgelder 10) sofern ein Rechtsanspruch besteht ja nein § 19 EStG, R 19.3<br />

Übernachtungsgelder ➞ Auslösungen<br />

freiwillig gezahlte Trinkgelder nein nein<br />

Absatz 1 Satz 2<br />

Nummer 5 LStR<br />

Überstundenvergütung ja nein § 14 SGB IV<br />

Übungsleiterfreibetrag 11) für Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen nein nein § 14 SGB IV, § 3<br />

Unentgeltliche oder ➞ Mahlzeiten<br />

verbilligte Mahlzeiten<br />

Unentgeltliche Überlassung ➞ Kraftfahrzeugüberlassung<br />

von Dienstwagen<br />

Organisationen bis zu 2.100,00 Euro jährlich Nummer 26 EStG<br />

(Ersatz von) Unfallkosten anlässlich von Dienstfahrten nein nein § 14 SGB IV,<br />

bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

- mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />

- ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

§ 23 a Absatz 1<br />

Satz 2 SGB IV<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 29<br />

Unfallverhütungsprämien einer Berufsgenossenschaft nein nein §19 Absatz1 Nummer1<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers nein ja<br />

Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit für Umschulung gezahlte Leistung nein nein § 14 SGB IV<br />

Zuschuss <strong>des</strong> Arbeitgebers zum Unterhaltsgeld ja nein<br />

Unterkunft, freie oder ja nein § 2 Absatz 3 SvEV<br />

verbilligte<br />

Unterstützungskasse durch Entgeltumwandlung bis 4,00 Prozent der nein nein § 14 Absatz 1<br />

jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Satz 2 SGB IV<br />

Rentenversicherung (2012 = 2.688,00 Euro)<br />

vom Arbeitgeber finanziert nein nein<br />

laufend einmalig grundlage<br />

Urlaubsabgeltung 12) nein ja R 19.3 Absatz 1<br />

EStG<br />

Satz 2<br />

Nummer 2 LStR<br />

Urlaubsentgelt ja nein § 14 SGB IV<br />

Urlaubsgeld nein ja § 14 SGB IV<br />

Verbesserungsvorschläge nein ja § 19 Absatz 1 Nummer 1<br />

(Prämien) EStG


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

Vermittlungsprovision ➞ Provisionen<br />

Vermögensbeteiligungen bis zur Höhe von 360,00 Euro jährlich nein nein § 3 Nummer 39 EStG,<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers 13) § 1 Absatz 1 Satz 1<br />

Nummer 1 SvEV<br />

Vermögenswirksame Leistung ja nein § 2 Absatz 6<br />

Verpflegungsmehraufwand ➞ Auslösungen<br />

Versorgungsbezüge ggf. besteht aber eine Beitragspflicht in der nein nein<br />

Kranken- und Pflegeversicherung<br />

5. VermBG<br />

Vorsorgeuntersuchung <strong>des</strong> Arbeitnehmers bei überwiegend eigen- nein nein BFH vom<br />

betrieblichem Interesse <strong>des</strong> Arbeitgebers 17. September 1982<br />

(BStBl. II 1983 S. 39)<br />

Wegezeitentschädigung ja nein § 14 SGB IV<br />

Weihnachtsgeld nein ja § 14 SGB IV<br />

Weiterbildungsmaßnahmen – wenn beruflich erforderlich nein nein § 19 EStG,<br />

– wenn auf Arbeitszeit angerechnet wird nein nein<br />

– wenn Belohnungscharakter nein ja<br />

Werkswohnungen ➞ Dienstwohnung nein nein<br />

R 19.7 LStR<br />

Wintergeld nein nein § 3 Nummer 2 EStG,<br />

R 3.2 LStR<br />

Winterreifen ein Satz einschließlich Felgen für Dienstwagen, nein nein § 8 Absatz 2 EStG<br />

der auch privat genutzt wird<br />

Wohnungsüberlassung ➞ Dienstwohnung<br />

Zahlungen 14) <strong>des</strong> Arbeitgebers zum nein nein § 23 c SGB IV<br />

– Krankengeld,<br />

– Verletztengeld,<br />

– Übergangsgeld,<br />

– Krankentagegeld,<br />

– Versorgungskrankengeld,<br />

– Mutterschaftsgeld,<br />

– Erziehungsgeld,<br />

– Elterngeld,<br />

soweit die laufenden (Brutto-)<strong>Ein</strong>nahmen zusammen mit<br />

den (Netto-)Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt<br />

um nicht mehr als 50,00 Euro monatlich überschreiten.<br />

laufend einmalig grundlage


arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

laufend einmalig grundlage<br />

Zinsersparnisse bei Steuerliche Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG BMF-Schreiben<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 31<br />

Arbeitgeberdarlehen (z. B. Arbeitnehmer eines <strong>Ein</strong>zelhändlers erhält vom 1. Oktober 2008<br />

ein zinsverbilligtes Darlehen): (IV C 5 - S<br />

Bei Darlehen, die Arbeitgeber im Rahmen eines 2334/07/0009,<br />

Beschäftigungsverhältnisses Arbeitnehmern 2008/0537560)<br />

gewähren, bemisst sich der geldwerte Vorteil<br />

nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem<br />

Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am<br />

Abgabeort und dem Zinssatz, der im konkreten<br />

<strong>Ein</strong>zelfall vereinbart ist. Als Maßstabszinssatz kann<br />

aus Vereinfachungsgründen der von der Bun<strong>des</strong>bank<br />

veröffentlichte Effektivzinssatz abzüglich 4,00 Prozent<br />

herangezogen werden. Es gilt die Freigrenze von<br />

monatlich 44,00 Euro.<br />

mit Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum ja nein<br />

ohne Bezug auf bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum nein ja<br />

steuerliche Bewertung nach § 8 Absatz 3 EStG<br />

(z. B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsverbilligtes<br />

Darlehen):<br />

➞ Rabatte<br />

Zukunftssicherung, Ausgaben ohne gesetzliche Verpflichtung ja nein § 1 Absatz 1 Nummer 4<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers für die SvEV, § 3 Nummer 62<br />

Zukunftssicherung <strong>des</strong> EStG<br />

Arbeitnehmers bei pauschaler Besteuerung (siehe hierzu auch nein nein<br />

„Beiträge zur zusätzlichen Alters- und<br />

Hinterbliebenenversorgung“)<br />

aufgrund gesetzlicher Verpflichtung nein nein<br />

Zuschüsse zur Alterssicherung für Arbeitnehmer, die von der nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />

Zuschüsse zur Kranken- und ➞ Arbeitgeberzuschuss<br />

Rentenversicherungspflicht befreit sind, bis zur Höhe R 3.62 LStR<br />

<strong>des</strong> Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Pflegeversicherung für Arbeit- zur Kranken- und Pflegeversicherung<br />

nehmer, die krankenversicherungsfrei<br />

oder von der<br />

Krankenversicherungspflicht<br />

befreit sind<br />

Zuwendungen aus Anlass von ➞ Betriebsveranstaltung<br />

Betriebsveranstaltungen<br />

Zuwendungen zur Verbesserung soweit sie 500,00 Euro im Kalenderjahr nein nein § 3 Nummer 34<br />

<strong>des</strong> allgemeinen Gesundheits- nicht übersteigen EStG<br />

zustan<strong>des</strong> <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

Zuwendungen bei es muss sich um Zuwendungen eines Beschäftigten nein nein § 1 Absatz 1 Nummer 11<br />

Naturkatastrophen aus seinem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zu Gunsten von durch SvEV<br />

Naturkatastrophen im Inland Geschädigten handeln;<br />

die Zuwendung darf steuerlich nicht belastet werden


Fußnote Anmerkung<br />

1) Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber<br />

veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen<br />

Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses oder aufgrund<br />

tarifvertraglicher Rationalisierungsschutzabkommen<br />

sind nicht in voller Höhe, sondern nach § 3<br />

Nummer 9 EStG a. F. nur bis zu den nachstehend<br />

aufgeführten Höchstbeträgen steuerfrei:<br />

• Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />

20 Jahre bestanden hat = 11.000,00 Euro.<br />

• Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet<br />

haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />

15 Jahre bestanden hat = 9.000,00 Euro.<br />

• Für die übrigen Arbeitnehmer = 7.200,00 Euro.<br />

Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäfti gung oder Entschädigung<br />

für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten<br />

(den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes) gezahlt<br />

werden, sind kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />

Sozialversicherung.<br />

<strong>Ein</strong>e Abfindung zur Abgeltung vertraglicher<br />

Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung<br />

der Beschäftigung erworben wurden, ist einmalig<br />

gezahltes Arbeitsent gelt (BSG-Urteile vom<br />

21. Februar 1990 - USK 9010, 9016).<br />

Zum 1. Januar 2006 wurde der bisher in § 3 Nummer<br />

9 EStG normierte Steuerfreibetrag für Abfindungen<br />

wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten<br />

Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses abgeschafft.<br />

Die Aufhebung der Steuerbefreiung sei – laut<br />

Gesetzesbegründung – insbesondere unter dem<br />

Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass auch bei dem<br />

Fortbestand <strong>des</strong> Dienstverhältnisses gezahlter<br />

Arbeitslohn steuer pflichtig wäre.<br />

Der Wegfall der Steuerfreiheit der anlässlich <strong>des</strong><br />

Arbeitsplatzverlustes gezahlten Abfindung ändert<br />

nichts an der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Bewertung. <strong>Ein</strong>e solche Abfindung ist also auch<br />

weiterhin kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />

und unterliegt damit auch nicht der<br />

Beitragspflicht.<br />

2) Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit dem<br />

1. Januar 2005 Beiträge für eine Direktver sicherung<br />

in die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG


einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf<br />

solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine<br />

lebenslange Altersversorgung vorsehen. Beiträge<br />

für eine Direktversicherung, die die Voraussetzungen<br />

<strong>des</strong> § 3 Nummer 63 EStG nicht erfüllen,<br />

können weiterhin vom Arbeitgeber nach § 40<br />

b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal versteuert<br />

werden, ohne dass es hierfür einer Verzichtserklärung<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers bedarf. Beiträge für eine<br />

Direktversicherung, die die Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 3 Nummer 63 EStG erfüllen, können nur dann<br />

nach § 40 b Absatz 1 und 2 EStG a. F. pauschal<br />

versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer zuvor<br />

gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge<br />

auf die Anwen dung <strong>des</strong> § 3 Nummer 63 EStG<br />

zugunsten der Riester-Förderung verzichtet hat.<br />

Beiträge für Direktversicherungen, die nach dem<br />

31. Dezember 2004 abgeschlossen werden, können<br />

nicht mehr pauschal versteuert werden. Sie sind<br />

aber steuerfrei nach § 3 Nummer 63 EStG und über<br />

§ 1 Absatz 1 Nummer 9 SvEV bis zu 4,00 Prozent<br />

der Beitragsbemes sungs grenze der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (West) auch beitragsfrei in der<br />

Sozialversicherung.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 33<br />

3) Die Erholungsbeihilfen dürfen pro Kalenderjahr<br />

156,00 Euro (zuzüglich 104,00 Euro für den Ehegatten<br />

und 52,00 Euro pro Kind) nicht übersteigen.<br />

Außerdem muss sicherge stellt sein, dass die Beihilfe<br />

auch tatsächlich für Erholungszwecke verwendet<br />

wird.<br />

4) Die Steuerfreiheit von Fahrkostenerstattungen <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers zu den Aufwendungen für Fahrten<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. die<br />

Steuerfreiheit bei unentgeltlicher oder verbilligter<br />

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Job-Ticket)<br />

wurde zum 1. Januar 2004 aufgehoben.<br />

5) Voraussetzung ist, dass die Geburtsbeihilfe in den<br />

letzten drei Monaten vor oder in den ersten drei<br />

Monaten nach der Geburt <strong>des</strong> Kin<strong>des</strong> gezahlt wird.<br />

6) Die Nachzahlung von Arbeitslohn ist steuerpflichtig.<br />

Nachzahlungen für vergangene Kalenderjahre<br />

sind steuerrechtlich im Jahr der Nachzahlung zu<br />

erfassen (BFH-Urteil vom 22. Juli 1993, BStBl. II 1994,<br />

795, BB 1994, 52), in der Sozialversiche rung bei Fälligkeit<br />

(BSG-Urteil vom 26. Oktober 1982, Die Beiträge<br />

1983, S. 51).


7) Pauschal besteuerte Bezüge gehören teilweise<br />

nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />

(§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV). Dies gilt für<br />

pauschal besteuerte Bezüge nach<br />

• § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG, wenn es<br />

sich um sonstige Bezüge (einmalige Zuwendungen)<br />

handelt, die der Arbeitgeber in einer<br />

größeren Zahl von Fällen (min<strong>des</strong>tens 20 Arbeitnehmer)<br />

gewährt, kann die Lohnsteuer mit Genehmigung<br />

<strong>des</strong> Finanzamts pauschal erhoben<br />

werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer<br />

übernimmt und die Grenze von 1.000,00 Euro<br />

beachtet wird. Der Gesamtbetrag der pauschal<br />

mit einem besonderen Steuersatz besteuerten<br />

Bezüge eines Arbeitnehmers darf im Kalenderjahr<br />

1.000,00 Euro nicht überschreiten.<br />

• § 40 Absatz 2 EStG für Erholungsbeihilfen,<br />

Fahrkostenzuschüsse, Essenszu schüsse, Auslösungen<br />

für Verpflegungsmehraufwendungen,<br />

Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.<br />

• § 40 a EStG für <strong>Arbeitsentgelt</strong> von Aushilfskräften,<br />

Teilzeitbeschäftigten, soweit es sich um<br />

die vom Arbeitgeber übernommene Lohn- und<br />

Kirchensteuer handelt.<br />

• § 40 b EStG für Beiträge zu Direktversicherungen,<br />

Zuwendungen an Pensi onskassen sowie<br />

Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen,<br />

die zusätzlich zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> gezahlt<br />

werden. Aus dem laufenden <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

aufgebrachte Direktversicherungsbeiträge sind<br />

bis zu 102,26 Euro monatlich beitragsfrei, wenn<br />

der Gehaltsumwandlungsvertrag bis zum 31. Dezember<br />

1980 abgeschlossen wurde. Wenn aus<br />

Anlass der Erhöhungen der steuerrechtlichen<br />

Pauschalierungs grenze von 1.227,10 Euro auf<br />

1.533,88 Euro jährlich (ab 1. Januar 1989) oder<br />

auf 1.752 Euro jährlich (ab 1. Januar 1996) der vor<br />

dem 1. Januar 1981 abgeschlossene Gehaltsumwandlungsvertrag<br />

erhöht wurde, gehören die<br />

Di rekt ver siche rungs beiträge in voller Höhe zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong>. Bei den nach dem 31. Dezember<br />

1980 abge schlossenen Verträgen gehören die<br />

Direktversicherungsbeiträge zum <strong>Arbeitsentgelt</strong>,<br />

wenn die Direktversicherungsbeiträge<br />

zusätzlich vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer<br />

aus einer <strong>Ein</strong>malzahlung aufgebracht<br />

werden.


8) Beiträge an Pensionskassen können nach § 40<br />

b Absatz 1 und 2 EStG a. F. insbesondere dann<br />

weiterhin pauschal besteuert werden, wenn die<br />

Summe der nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien<br />

Beiträge und der Beiträge, die wegen der Ausübung<br />

<strong>des</strong> Wahlrechts nach § 3 Nummer 63 Satz 2<br />

EStG individuell versteuert werden, 4,00 Prozent<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (West) übersteigt. In den<br />

Fällen, in denen bei einer vor dem 1. Januar 2005<br />

erteilten Versorgungszulage bisher lediglich § 3<br />

Nummer 63 EStG angewendet wurde und durch<br />

eine nachträgliche Beitragserhöhung bei einer<br />

ansonsten unveränderten Versorgungszusage<br />

(Altzusage) nun der Höchstbetrag von 4,00 Prozent<br />

der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (West) überschritten wird, ist<br />

eine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F.<br />

für die übersteigenden Beiträge möglich.<br />

9) Vom Arbeitgeber für einen Beschäftigten übernommene<br />

Studiengebühren für den Besuch einer Bildungseinrichtung<br />

stellen im Steuerrecht keinen Arbeitslohn<br />

dar. Voraussetzung ist, dass das Studium<br />

im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers ist. In gleicher Weise regelte der<br />

Gesetzgeber dies nun auch für die Sozialversiche-<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 35<br />

rung. Seit dem 1. Juli 2009 besteht in diesen Fällen,<br />

soweit sie steuerrechtlich kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind,<br />

auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung<br />

nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 SvEV.<br />

Die Regelung im § 1 Absatz 1 Nummer 15 SvEV gilt<br />

auch bei der Übernahme der Studiengebühren<br />

durch den Arbeitgeber, wenn dieser nicht unmittelbar<br />

Schuldner der Studiengebühren ist.<br />

Für das Nichtvorliegen eines steuerrechtlichen<br />

Arbeitslohns und damit Beitragsfreiheit in der<br />

Sozialversicherung müssen folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

• zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer<br />

muss ein Ausbildungsverhältnis<br />

bestehen,<br />

• der Arbeitgeber verpflichtet sich arbeitsvertraglich<br />

zur Übernahme der Studiengebühren<br />

und<br />

• die übernommenen Studiengebühren können<br />

vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn<br />

der Studierende das ausbildende Unternehmen<br />

innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss<br />

verlässt.


10) Trinkgelder, auf die ein Rechtsanspruch besteht,<br />

sind ohne Abzug eines Freibetrages in voller Höhe<br />

steuer- und beitragspflichtig.<br />

Durch das „Gesetz zur Steuerfreistellung von<br />

Arbeitnehmertrinkgeldern“ vom 8. August 2002<br />

wurden Trinkgelder generell steuerfrei gestellt, die<br />

anlässlich einer Ar beits leistung dem Arbeitnehmer<br />

von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch<br />

auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag<br />

gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu<br />

zahlen ist. Aus der Steuerfreiheit der freiwilligen<br />

Trinkgelder folgt, dass diese nach § 1 SvEV auch<br />

nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />

gehören.<br />

11) Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung <strong>des</strong> bürgerschaftlichen<br />

Engagements wurde der so genannte<br />

Übungsleiterfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar<br />

2007 auf 2.100,00 Euro im Kalenderjahr angehoben.<br />

Außerdem wurde ein neuer Freibetrag für andere<br />

Nebentätigkeiten bei gemeinnützigen Organisationen,<br />

die nicht durch den Übungsleiterfreibetrag<br />

begünstigt sind, in Höhe von 500,00 Euro jährlich<br />

eingeführt und zwar ebenfalls rückwirkend zum 1.<br />

Januar 2007.<br />

Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche<br />

Tätigkeiten als Übungsleiter in Sportvereinen, als<br />

Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für vergleich bare<br />

Tätigkeiten sowie für die Pflege alter, kranker oder<br />

behinderter Menschen sind somit rückwirkend<br />

zum 1. Januar 2007 bis zur Höhe von insgesamt<br />

2.100,00 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Die<br />

steuerfreien Aufwandsentschädigungen gehören<br />

nicht zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung.<br />

Der Steuerfreibetrag ist für die Ermittlung<br />

<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s in der Sozialversicherung in<br />

gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht,<br />

d. h. der steuerfreie Jahresbetrag kann pro<br />

rata (z. B. monatlich) oder en bloc (z. B. jeweils zum<br />

Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung)<br />

ausgeschöpft werden. Bei anteiliger Inanspruchnahme<br />

ist der Übungsleiterfreibetrag insbesondere<br />

bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung<br />

geringfügiger Beschäftigungen von besonderer<br />

Bedeutung.<br />

12) Sofern die Urlaubsabgeltung aber erst nach Beendigung<br />

<strong>des</strong> Beschäftigungsver hältnisses durch Tod<br />

<strong>des</strong> Arbeitnehmers fällig wird (z. B. nach § 8 Ziffer<br />

4.2 bzw. 10 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rahmentarifver trages für<br />

das Baugewerbe), ist sie nicht als <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

anzusehen (Be sprechungsergebnis der Spitzen-


verbände der Sozialversicherungsträger vom 5./6.<br />

März 1986).<br />

13) Vermögensbeteiligungen sind steuer- und damit<br />

auch beitragsfrei, wenn sie jährlich 360,00 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

14) Nach § 23 c SGB IV gelten Zahlungen bzw. Zuschüsse<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />

und sonstige <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäftigung,<br />

die für die Zeit <strong>des</strong> Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld,<br />

Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld<br />

oder Elterngeld weiter erzielt werden,<br />

nicht als beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />

die <strong>Ein</strong>nahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen<br />

das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V)<br />

nicht um mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen.<br />

Zur Berechnung <strong>des</strong> Nettoarbeitsentgelts ist<br />

bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder bei den bei einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen Versicherten<br />

ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte<br />

verminderte Beitrag <strong>des</strong> Versicherten zur Krankenund<br />

Pflegeversicherung abzuziehen.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 37<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 23 c SGB IV findet keine Anwendung<br />

auf <strong>Arbeitsentgelt</strong> aus einer während <strong>des</strong><br />

Bezugs von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten<br />

Beschäftigung (z. B. Beschäftigung in Fällen<br />

der stufenweisen Wiedereingliederung in das<br />

Erwerbsleben, Teilzeitbeschäftigung während der<br />

Elternzeit). Die daneben vom Arbeitgeber laufend<br />

gezahlten Leistungen, die üblicherweise in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis anfallen können, sind<br />

dem tatsächlichen <strong>Arbeitsentgelt</strong> hinzuzurechnen<br />

und unterliegen damit grundsätzlich in vollem<br />

Umfang der Beitragspflicht.


3.4 Ausnahmeregelung für die Unfallversicherung<br />

sowie im Bereich der <strong>See</strong>schifffahrt<br />

§ 1 Absatz 2 SvEV enthält insofern eine von § 1 Absatz 1 SvEV<br />

abweichende Regelung, als Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund<br />

Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfall versicherung und<br />

bei Beschäftigten der <strong>See</strong>schifffahrt dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<br />

sind, auch wenn sie lohnsteuerfrei sind.<br />

4 Sozialversicherungsentgeltverordnung<br />

(SvEV)<br />

– Sachbezüge –<br />

§ 17 SGB IV enthält die Ermächtigung zum Erlass der Sozialversicherungsentgeltverordnung,<br />

die auch den Wert der Sachbezüge<br />

nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus für je<strong>des</strong><br />

Kalenderjahr festlegt.<br />

4.1 text der SvEV - in der ab 1. Januar 2012<br />

geltenden Fassung<br />

§ 2<br />

Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug<br />

(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung<br />

wird auf monatlich 219,00 Euro festgesetzt. Dieser<br />

Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für<br />

1) Frühstück von 47,00 Euro,<br />

2) Mittagessen von 86,00 Euro und<br />

3) Aben<strong>des</strong>sen von 86,00 Euro.<br />

(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern<br />

auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten<br />

Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich<br />

die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,<br />

1) der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100,00 Prozent,<br />

2) der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet<br />

hat, um 80,00 Prozent,<br />

3) der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat,<br />

um 40,00 Prozent und<br />

4) der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30,00<br />

Prozent.<br />

Bei der Berechnung <strong>des</strong> Wertes ist das Lebensalter <strong>des</strong> Familienangehörigen<br />

im ersten Entgeltabrechnungszeitraum <strong>des</strong><br />

Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben<br />

Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1<br />

für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte<br />

zuzurechnen.<br />

(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft<br />

wird auf monatlich 212,00 Euro festgesetzt. Der Wert<br />

der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich<br />

1) bei Aufnahme <strong>des</strong> Beschäftigten in den Haushalt<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer<br />

Gemeinschaftsunterkunft um 15,00 Prozent,<br />

2) für Jugendliche bis zur Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres und<br />

Auszubildende um 15,00 Prozent und


3) bei der Belegung<br />

a) mit 2 Beschäftigten um 40,00 Prozent,<br />

b) mit 3 Beschäftigten um 50,00 Prozent und<br />

c) mit mehr als 3 Beschäftigten um 60,00 Prozent.<br />

Ist es nach Lage <strong>des</strong> einzelnen Falles unbillig, den Wert einer<br />

Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft<br />

mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4<br />

Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung<br />

ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung<br />

der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden<br />

Beeinträchtigungen anzusetzen. Ist im <strong>Ein</strong>zelfall die Feststellung<br />

<strong>des</strong> ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen<br />

Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,70 Euro<br />

je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne<br />

Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,00 Euro je<br />

Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche<br />

Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen<br />

festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt<br />

auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen<br />

Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien<br />

<strong>des</strong> Lan<strong>des</strong> für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die<br />

mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten<br />

geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser<br />

und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort<br />

anzusetzen.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 39<br />

(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt<br />

als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich<br />

bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben würde,<br />

dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />

(6) Bei der Berechnung <strong>des</strong> Wertes für kürzere Zeiträume als<br />

einen Monat ist für jeden Tag 1/30 der Werte nach Absatz 1 bis<br />

5 zugrunde zu legen. Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind<br />

auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen<br />

werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die 2. Dezimalstelle<br />

wird um 1 erhöht, wenn sich in der 3. Dezimalstelle<br />

eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.<br />

§ 3<br />

Sonstige Sachbezüge<br />

(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden,<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese<br />

Sachbezüge der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche<br />

Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Sind auf Grund <strong>des</strong> § 8<br />

Absatz 2 Satz 8 EStG Durchschnittswerte festgesetzt worden,<br />

sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Absatz 2 Satz 2, 3,<br />

4 oder 5 oder Absatz 3 Satz 1 EStG Anwendung, sind die dort<br />

genannten Werte maßgebend. § 8 Absatz 2 Satz 9 <strong>des</strong> EStG gilt<br />

entsprechend.


(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst werden, verbilligt<br />

zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und<br />

dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben<br />

würde, dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />

(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht<br />

überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt,<br />

vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Absatz 1<br />

Satz 1 Nummer 1 <strong>des</strong> EStG pauschal versteuert werden, können<br />

mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren<br />

und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag<br />

<strong>des</strong> Vorjahres angesetzt werden. Besteht das<br />

Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />

ist für jeden Tag <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses der<br />

360. Teil <strong>des</strong> Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. Satz<br />

1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu<br />

tragenden Teil <strong>des</strong> Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt.<br />

Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen<br />

im Wert von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer<br />

für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der<br />

Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit einem<br />

Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge, die in einem<br />

Kalenderjahr gewährt werden, sind insgesamt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum<br />

in diesem Kalenderjahr zuzuordnen.<br />

4.2 Allgemeines<br />

Die Bun<strong>des</strong>regierung bestimmt gemäß § 17 SGB IV den Wert der<br />

Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus<br />

für je<strong>des</strong> Kalenderjahr.<br />

Der für die SvEV maßgebliche „tatsächliche Verkehrswert“<br />

ist der Betrag, den der <strong>Ein</strong>zelne durchschnittlich aufwenden<br />

müsste, wenn er sich die vom Arbeitgeber bereitgestellten<br />

Sachbezüge aus Bareinkünften auf dem Markt selbst beschaffen<br />

würde. Der Aufwand, den der Arbeitgeber im <strong>Ein</strong>zelfall<br />

für das Beschaffen oder Bereitstellen der dem Arbeitnehmer<br />

überlassenen Sachbezüge betreiben muss, ist insoweit unerheblich.<br />

Mit den sich aus dieser Verordnung ergebenden Werten<br />

werden Sachbezüge in die Berechnung der Beiträge und<br />

Leistungen der Sozialversicherung einbezogen. Die Verordnung<br />

gilt für alle Sozialversicherungszweige. Die Verbindlichkeit der<br />

Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung auch für das<br />

Steuerrecht folgt aus § 8 Absatz 2 EStG.


4.3 Erläuterung <strong>des</strong> § 2 SvEV<br />

4.3.1 § 2 Absatz 1 SvEV<br />

In § 2 der SvEV ist der Wert der freien Verpflegung monatlich<br />

festgesetzt.<br />

Der Sachbezugswert spiegelt den durchschnittlichen Aufwand<br />

wider, den der <strong>Ein</strong> zelne zu erbringen hätte, wenn er sich die<br />

Mahlzeiten selbst beschaffen würde.<br />

4.3.2 § 2 Absatz 2 SvEV<br />

Die Vorschrift regelt die Fälle, in denen dem Beschäftigten<br />

auch für seine Fami lienangehörigen freie Verpflegung gewährt<br />

wird.<br />

4.3.3 § 2 Absatz 3 und 4 SvEV<br />

Der Begriff der freien Wohnung umfasst sowohl den der<br />

Wohnung als auch den Begriff der Unterkunft.<br />

<strong>Ein</strong>e Wohnung im Sinne <strong>des</strong> Absatzes 4 ist eine in sich<br />

geschlossene <strong>Ein</strong>heit von Räu men, in denen ein selbständiger<br />

Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung<br />

und -entsorgung, zumin<strong>des</strong>t eine einer Küche<br />

ver gleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden<br />

sind. Danach stellt z. B. ein <strong>Ein</strong>zimmerappartement mit<br />

Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Woh nung dar, nicht<br />

dagegen ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette<br />

und Küche.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 41<br />

Es soll für alle „vollständigen“ Wohnungen der ortsübliche<br />

Mietpreis angesetzt werden. Soweit sich Beeinträchtigungen<br />

der Lage der Wohnung zum Betrieb erge ben (schwierige<br />

Erreichbarkeit auf dem Werkgelände, Geräusche durch den<br />

Werkverkehr, betriebsspezifische Geruchsbelästigungen),<br />

sind die vorhandenen Quadratmeter zu bewerten.<br />

Sie kommt insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich<br />

in Betracht, wenn ver gleichbare Mietpreise nicht oder<br />

nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand ermittelt<br />

werden können. Die Quadratmeterpreise werden stets der<br />

Mietpreisent wicklung angepasst.<br />

Die Werte für Wohnung und Verpflegung insgesamt ergeben<br />

sich durch Addition der jeweiligen Werte maßgeblicher Mietpreis,<br />

Energie, Wasser, sonstige Neben kosten bzw. für Frühstück,<br />

Mittagessen und Aben<strong>des</strong>sen.<br />

Die einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte freie Unterkunft<br />

ist von Art und Größe her mit dem beheizbaren Zimmer<br />

eines Untermieters vergleichbar. Als Maßstab der Bewertung<br />

ist <strong>des</strong>halb der für ein solches Zimmer einschließlich Heizung<br />

im Durchschnitt zu zahlende Preis genommen worden, der<br />

unter Berücksichtigung der durchschnitt lichen Erhöhung der<br />

Mietpreise aktualisiert wurde. Der Wert für die Unterkunft<br />

schließt auch die bewertete Beleuchtung ein.


Der Wert der Unterkunft kann aus den in Absatz 3 Nummern 1<br />

bis 3 genannten Gründen vermindert werden; dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen<br />

die Prozentsätze zu addieren sind.<br />

4.3.3.1 § 2 Absatz 3 Nummer 1 SvEV<br />

Für diejenigen Beschäftigten, die in den Haushalt <strong>des</strong> Arbeit-<br />

gebers aufgenommen worden sind und dort auch in der Regel<br />

voll verpflegt werden, wird ein Abschlag von 15,00 Prozent auf<br />

den Wert der freien Unterkunft eingeführt. Damit wird dem<br />

Umstand Rechnung getragen, dass das Leben im Haushalt <strong>des</strong><br />

Arbeitgebers oder in Ge meinschaftsunterkünften im Gegensatz<br />

zur separaten Unterkunft häufig mit <strong>Ein</strong> schränkungen der<br />

Privatsphäre verbunden ist; <strong>des</strong>halb ist in diesen Fällen ebenfalls<br />

ein Abschlag angebracht.<br />

4.3.3.2 § 2 Absatz 3 Nummer 2 SvEV<br />

Da für Jugendliche und Auszubildende vielfach einfachere Un-<br />

terkünfte bereitge stellt werden, vermindert sich der Sachbe-<br />

zugswert um 15,00 Prozent. Weil die Bezeich nung Praktikant<br />

für eine Vielzahl der verschiedensten Betätigungen gebraucht<br />

wird, sind Praktikanten nur unter den Begriff <strong>des</strong> Auszubildenden<br />

einzuordnen, wenn sie eine breit angelegte berufliche<br />

Grundausbildung im Sinne <strong>des</strong> § 1 Be rufsbildungsgesetz er-<br />

halten, die die für die Ausübung einer qualifizierten Berufstä-<br />

tigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

in einem geordneten Ausbildungsgang vermittelt.<br />

4.3.3.3 § 2 Absatz 3 Nummer 3 SvEV<br />

Die Vorschrift regelt den Abschlag bei Belegung der Unterkunft<br />

mit mehreren Be schäftigten (Gemeinschaftsunterkunft).<br />

4.3.4 § 2 Absatz 3 Satz 3 SvEV<br />

Um auch bei Unterkünften – wie bei Wohnungen – den in<br />

<strong>Ein</strong>zelfällen sehr unterschiedlichen Ausstattungsqualitäten<br />

Rechnung tragen zu können, soll wesentlichen Abweichungen<br />

vom Durchschnittsstandard einer Unterkunft durch Rückgriff<br />

auf den ortsüblichen Mietpreis entsprochen werden<br />

können.<br />

4.3.5 § 2 Absatz 6 Satz 1 und 2 SvEV<br />

Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat gilt die Berechnungsvorschrift<br />

für freie Verpflegung entsprechend.<br />

4.3.6 § 2 Absatz 5 SvEV<br />

Wird Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft verbilligt als<br />

Sachbezug zur Verfü gung gestellt, so ist der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der<br />

sich bei freiem Bezug nach den Absätzen 1 bis 4 ergeben<br />

würde, dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />

Wird ausschließlich die Wohnung verbilligt zur Verfügung<br />

gestellt, so ist der Un terschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten<br />

Preis und dem ortsüblichen Mietpreis (Mietmehrwert)<br />

unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung


zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und<br />

dem üblichen Endpreis am Abgabeort dem <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

zuzurechnen.<br />

Der Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Gewährung<br />

unentgeltlicher oder ver billigter Mahlzeiten im Betrieb erhält,<br />

gehört grundsätzlich zum beitragspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Barzuschüsse <strong>des</strong> Arbeitgebers an eine<br />

Kantine, Gaststätte oder zwischengeschaltete <strong>Ein</strong>richtung zur<br />

Verbilligung von Mahlzeiten sowie für den Wert von Essensmarken,<br />

die zum Erwerb von Mahlzeiten innerhalb oder außerhalb<br />

<strong>des</strong> Betriebes berechtigen.<br />

Ergänzend hierzu hat das Bun<strong>des</strong>ministerium für Finanzen<br />

in Absprache mit den obersten Finanzbehörden der Länder<br />

Folgen<strong>des</strong> festgelegt:<br />

a) Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene<br />

Kantine, Gast stätte oder vergleichbare <strong>Ein</strong>richtung<br />

abgegeben werden, sind mit den maßge benden amtlichen<br />

Sachbezugswerten zu bewerten. Abweichen<strong>des</strong> gilt nach<br />

§ 8 Absatz 3 EStG nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend<br />

nicht für die Arbeit nehmer zubereitet werden.<br />

b) Für die lohnsteuerliche Bewertung von Mahlzeiten, die<br />

arbeitstäglich durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 43<br />

betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare <strong>Ein</strong>richtung<br />

abgegeben werden, ist vorbehaltlich <strong>des</strong> Buchstabens<br />

d) ebenfalls der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend,<br />

wenn der Arbeitgeber durch Leistungen (Barzuschüsse<br />

und Sachleistungen z. B. in Form der verbil ligten<br />

Überlassung von Räumen, Energie oder <strong>Ein</strong>richtungsgegenständen)<br />

an den Betreiber der <strong>Ein</strong>richtung aufgrund von<br />

vertraglichen Vereinbarungen zur Verbilligung der Mahlzeiten<br />

beiträgt.<br />

c) In den Fällen der Buchstaben a) und b) ist ein geldwerter<br />

Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit das<br />

Entgelt (einschließlich Umsatzsteuer) <strong>des</strong> Arbeitnehmers<br />

für eine Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert<br />

un terschreitet.<br />

Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der<br />

Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der<br />

Arbeitnehmer für jede Mahlzeit min<strong>des</strong>tens ein Ent gelt<br />

in Höhe <strong>des</strong> anteiligen amtlichen Sachbezugswertes<br />

entrichtet.<br />

d) Bestehen die Leistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers im Fall <strong>des</strong> Buchstaben<br />

b) aus schließlich aus Barzuschüssen im Wert von<br />

Essensmarken, die vom Arbeitge ber an die Arbeitnehmer<br />

verteilt und jeweils einzeln beim Bezug einer Mahlzeit in<br />

Zahlung genommen werden, so ist der Wert der Essens-


marken als Arbeits lohn anzusetzen, wenn dieser Wert den<br />

geldwerten Vorteil nach Buchstabe c) unterschreitet.<br />

e) Der Arbeitgeber hat das vom Arbeitnehmer geleistete Ent-<br />

gelt grundsätzlich in nachprüfbarer Form nachzuweisen.<br />

Der <strong>Ein</strong>zelnachweis der Entgelte ist nur dann nicht erforderlich,<br />

wenn gewährleistet ist, dass<br />

1. das Entgelt <strong>des</strong> Arbeitnehmers für eine Mahlzeit den<br />

anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet<br />

oder<br />

2. nach Buchstabe d) der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn<br />

zu erfassen ist.<br />

4.4 Erläuterung <strong>des</strong> § 3 SvEV<br />

Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 SvEV erfasst werden,<br />

unentgeltlich zur Verfügung gestellt, finden die Vorschriften<br />

<strong>des</strong> § 3 SvEV Anwendung, wonach der übli che Endpreis am<br />

Abgabeort anzusetzen ist. Werden diese Sachbezüge verbilligt<br />

zur Verfügung gestellt, so ist als Wert der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem ver einbarten Preis und dem üblichen Endpreis<br />

am Abgabeort anzusetzen.<br />

Soweit Sachbezüge gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG (Durchschnittswerte)<br />

festge setzt und bekanntgegeben sind, treten<br />

diese an die Stelle <strong>des</strong> üblichen Endpreises am Abgabeort.<br />

Belegschaftsrabatte können unter der Voraussetzung, dass die<br />

Waren und Dienst leistungen nicht überwiegend für den Bedarf<br />

der Arbeitnehmer <strong>des</strong> betreffenden Arbeitgebers hergestellt,<br />

vertrieben oder erbracht werden, entweder individuell oder<br />

pauschal versteuert werden. Bei einer individuellen Versteuerung<br />

sind die Belegschaftsrabatte bis zu 1.080,00 Euro<br />

jährlich steuer- und bei tragsfrei. Wird dagegen die Pauschalversteuerung<br />

gewählt, unterliegen die Beleg schaftsrabatte in<br />

voller Höhe der Beitragspflicht, wobei der Arbeitgeber dann<br />

von der Regelung <strong>des</strong> § 3 Absatz 3 der SvEV Gebrauch machen<br />

und einen Durch schnittsbetrag der Pauschalversteuerung<br />

unterwerfen kann. Da der Durchschnitts wert den tatsächlich<br />

erhaltenen geldwerten Vorteil erheblich übersteigen kann,<br />

setzt die Vereinfachungsregelung voraus, dass der Arbeitgeber<br />

insoweit den Arbeit nehmeranteil zur Sozialversicherung<br />

übernimmt.


5 Empfehlung der Software „sv.net“<br />

5.1 Allgemeines<br />

Die Teilnahme am maschinellen Meldeverfahren ist gesetzlich<br />

verpflichtend vorgeschrieben. Die Software „sv.net“ (Sozialversicherung<br />

im Internet), ein Produkt der ITSG, ist eine elektronische<br />

Ausfüllhilfe.<br />

Sie unterstützt die Arbeitgeber bei der Erstellung von Meldungen<br />

und Beitragsnachweisen sowie deren Versand per<br />

E-Mail an die Minijob-Zentrale und die gesetzlichen Krankenkassen.<br />

Sv.net ist ein Gemeinschaftsprojekt der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und qualitätsgeprüft. Arbeitgeber erhalten<br />

die Anwendung kostenlos. Sie steht zur Verfügung in den<br />

Varianten „sv.net/classic“ (Software für PC-Installation) und<br />

„sv.net/online“ (Internetanwendung).<br />

Hier erhalten Sie die kostenlose Software „sv.net“:<br />

ITSG<br />

Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH,<br />

Seligenstädter Grund 11 - 63150 Heusenstamm<br />

Hotline: 06104-94736-402<br />

Hotline E-Mail: hotline@itsg.de<br />

Internet: www.itsg.de<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 45<br />

5.2 Leistungen der Software „sv.net“<br />

Die Software „sv.net“ verfügt über eine bedienerfreundliche<br />

Stammdatenverwaltung. Sie bietet unter anderem Firmen-,<br />

Personal- und Krankenkassenstammdaten, das Tätigkeitsschlüsselverzeichnis<br />

der Bun<strong>des</strong>agentur für Arbeit und eine so<br />

genannte Schlüsselverwaltung zur Gewährleistung der Datensicherheit<br />

bei der Datenübermittlung.<br />

Neben den individuellen Personalstammdaten der Mitarbeiter<br />

(Adressdaten) werden in „sv.net“ alle sozialversicherungsrechtlich<br />

erforderlichen Beschäftigungsdaten verwaltet, wie zum<br />

Beispiel Beschäftigungszeiten und Entgelte, <strong>Ein</strong>malzahlungen<br />

und eventuell weitere Beschäftigungsverhältnisse <strong>des</strong> Mitarbeiters.<br />

Es ist jedoch kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm,<br />

da weder Entgelte noch Sozialversicherungs- und<br />

Steueranteile errechnet werden.


Mit Hilfe von „sv.net“ können Meldungen zur Sozialversicherung<br />

sowie Beitragsnachweise einfach und schnell erstellt<br />

werden. Sie werden Schritt für Schritt durch die entsprechende<br />

Anwendung geführt. Neben einer komfortablen Benutzerführung<br />

garantiert die reibungslose Verarbeitungssteuerung ein<br />

Höchstmaß an Sicherheit. Verschiedene Auswertungen und<br />

Protokolle sorgen für transparente Prozesse und liefern dem<br />

Arbeitgeber wertvolle Hinweise zur Bewertung der Daten.<br />

Beispielsweise werden sämtliche Daten von Minijobbern und<br />

gesetzlich Krankenversicherten per Mausklick von „sv.net“ verschlüsselt<br />

- und zwar entsprechend den Anforderungen, die für<br />

den verschlüsselten Datenaustausch mit den <strong>Ein</strong>zugsstellen<br />

gelten. Als Dateianhang einer E-Mail werden sie dann an die<br />

zuständige <strong>Ein</strong>zugsstelle übermittelt.<br />

Die Übersendung per Mail muss verschlüsselt an die Mailadresse<br />

dav01@b2b.mailorbit.de erfolgen.


So erreichen Sie uns:<br />

<strong>Knappschaft</strong><br />

45115 Essen<br />

Service-Telefon<br />

Krankenversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />

Pflegeversicherung 08000 200 501 (kostenfrei)<br />

Rentenversicherung 0800 1000 48080 (kostenfrei)<br />

Minijob-Zentrale 0355 2902-70799 (kostenfrei)<br />

Arbeitgeberversicherung: 0234 304-43990<br />

E-Mail<br />

melde-beitragswesen@kbs.de<br />

arbeitgeberversicherung@kbs.de<br />

Information<br />

zentrale@kbs.de<br />

www.kbs.de

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