Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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2.2 Unterscheidung: Laufende <strong>Ein</strong>nahmen/<br />
<strong>Ein</strong>malige <strong>Ein</strong>nahmen<br />
Zum einmalig gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören alle <strong>Ein</strong>malbezüge,<br />
die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />
gezahlt werden (§ 23a SGB IV). Zum einmalig<br />
gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören z. B.:<br />
Erfindervergütung<br />
Hausbrandabgeltung, Energieabgeltung und Wert <strong>des</strong> freien<br />
Bran<strong>des</strong><br />
Abfindungen<br />
Jubiläumsgeld<br />
Prämie für Verbesserungsvorschlag<br />
Sachprämie anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs<br />
Tantiemen<br />
Urlaubsabgeltung<br />
Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe)<br />
Weihnachtsgeld (auch für Rentner und freiwillig Wehrdienstleistende)<br />
Belegschaftsrabatte<br />
und ähnliche Leistungen, soweit sie <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />
Sozialversiche rung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeits-<br />
entgelt sind auch solche Sonderzah lungen anzusehen, auf die<br />
beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe <strong>des</strong> Ka-<br />
lenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht oder die<br />
ohne Rechtsanspruch aus sonstigen Gründen gezahlt werden.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 7<br />
Laufend gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind Bezüge, die für die<br />
Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt<br />
werden (Umkehrschluss zu § 23a SGB IV). Hierzu gehören<br />
beispielsweise:<br />
Lohn<br />
Gehalt<br />
Außendienstpauschale<br />
Dienstwagen bei ständiger privater Nutzung<br />
Anwesenheitsprämie<br />
Honorare (im Rahmen eines Dienstverhältnisses)<br />
Laufend gezahlte Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen,<br />
Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame<br />
Leistungen) stellen auch dann kein einmalig gezahltes<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als<br />
mo natlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum<br />
laufend gezahlten Arbeits entgelt. Das Gleiche gilt für<br />
Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf be stimmte<br />
Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.<br />
Kein einmalig gezahltes, sondern laufen<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind<br />
(§ 23a Absatz 1 Satz 2 SGB IV) Zuwendungen, die<br />
üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen <strong>des</strong><br />
Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung<br />
stehen, wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren,<br />
als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht