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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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2.2 Unterscheidung: Laufende <strong>Ein</strong>nahmen/<br />

<strong>Ein</strong>malige <strong>Ein</strong>nahmen<br />

Zum einmalig gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören alle <strong>Ein</strong>malbezüge,<br />

die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum<br />

gezahlt werden (§ 23a SGB IV). Zum einmalig<br />

gezahlten <strong>Arbeitsentgelt</strong> gehören z. B.:<br />

Erfindervergütung<br />

Hausbrandabgeltung, Energieabgeltung und Wert <strong>des</strong> freien<br />

Bran<strong>des</strong><br />

Abfindungen<br />

Jubiläumsgeld<br />

Prämie für Verbesserungsvorschlag<br />

Sachprämie anlässlich eines Sicherheitswettbewerbs<br />

Tantiemen<br />

Urlaubsabgeltung<br />

Urlaubsgeld (Erholungsbeihilfe, Urlaubsbeihilfe)<br />

Weihnachtsgeld (auch für Rentner und freiwillig Wehrdienstleistende)<br />

Belegschaftsrabatte<br />

und ähnliche Leistungen, soweit sie <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />

Sozialversiche rung darstellen. Als einmalig gezahltes Arbeits-<br />

entgelt sind auch solche Sonderzah lungen anzusehen, auf die<br />

beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Laufe <strong>des</strong> Ka-<br />

lenderjahres ein anteiliger oder voller Anspruch besteht oder die<br />

ohne Rechtsanspruch aus sonstigen Gründen gezahlt werden.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 7<br />

Laufend gezahltes <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind Bezüge, die für die<br />

Arbeit in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt<br />

werden (Umkehrschluss zu § 23a SGB IV). Hierzu gehören<br />

beispielsweise:<br />

Lohn<br />

Gehalt<br />

Außendienstpauschale<br />

Dienstwagen bei ständiger privater Nutzung<br />

Anwesenheitsprämie<br />

Honorare (im Rahmen eines Dienstverhältnisses)<br />

Laufend gezahlte Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse (z. B. Mehrarbeitsvergütungen,<br />

Erschwerniszuschläge, vermögenswirksame<br />

Leistungen) stellen auch dann kein einmalig gezahltes<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> dar, wenn sie in größeren Zeitabständen als<br />

mo natlich ausgezahlt werden; sie gehören vielmehr zum<br />

laufend gezahlten Arbeits entgelt. Das Gleiche gilt für<br />

Provisionen, es sei denn, dass sie ohne Bezug auf be stimmte<br />

Entgeltabrechnungszeiträume gewährt werden.<br />

Kein einmalig gezahltes, sondern laufen<strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind<br />

(§ 23a Absatz 1 Satz 2 SGB IV) Zuwendungen, die<br />

üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen <strong>des</strong><br />

Beschäftigten, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung<br />

stehen, wie zum Beispiel Kontoführungsgebühren,<br />

als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht

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