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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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Euro nicht überschritten wird. Wird der Betrag von 110,00<br />

Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag und nicht<br />

nur der über 110,00 Euro hin ausgehende Teil steuer- und<br />

beitragspflichtig.<br />

Soweit jedoch Zuwendungen zu Betriebsveranstaltungen<br />

zum zu besteuernden Arbeitslohn gehören, weil entweder<br />

die Freigrenze von 110,00 Euro überschritten wurde oder es<br />

sich um nicht übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />

handelt, kann die Lohnsteuer pauschal erhoben<br />

werden. Diese Pau schalbesteuerung führt dann zur Bei-<br />

tragsfreiheit in der Sozialversicherung gemäß § 1 Absatz 1<br />

Nummer 3 SvEV.<br />

c) Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können<br />

mit einem Pauschsteuer satz pauschaliert werden, wenn<br />

diese Beihilfen in einem Kalenderjahr 156,00 Euro für den<br />

einzelnen Arbeitnehmer, 104,00 Euro für <strong>des</strong>sen Ehegatte<br />

und 52,00 Euro für je<strong>des</strong> Kind nicht übersteigen und der<br />

Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken<br />

verwendet werden.<br />

3.2.2.3 Betriebliche Altersversorgung<br />

Als betriebliche Altersversorgung sind Leistungen der Alters-,<br />

Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die<br />

einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus Anlass seines<br />

Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 11<br />

Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber grundsätzlich<br />

verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen<br />

– unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />

– bis zu 4,00 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr<br />

geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (im Jahr 2012 = 2.688,00 Euro) durch<br />

Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung<br />

verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für<br />

rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Tarifgebundene<br />

Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung nur einfordern,<br />

wenn dies laut Tarifvertrag möglich ist.<br />

Bei geringfügig Beschäftigten ist eine arbeitsrechtlich zulässige<br />

Entgeltumwandlung möglich mit der Folge, dass sich die<br />

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen<br />

Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung mindert.<br />

Nach § 3 Nummer 63 EStG sind Beiträge <strong>des</strong> Arbeitgebers aus<br />

dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau<br />

einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei<br />

der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder<br />

Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente vorgesehen<br />

ist, steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4,00 Prozent<br />

der für die alten Bun<strong>des</strong>länder geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />

der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.<br />

Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer<br />

nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangt, dass die Voraussetzungen

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