Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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Euro nicht überschritten wird. Wird der Betrag von 110,00<br />
Euro überschritten, so ist der gesamte Betrag und nicht<br />
nur der über 110,00 Euro hin ausgehende Teil steuer- und<br />
beitragspflichtig.<br />
Soweit jedoch Zuwendungen zu Betriebsveranstaltungen<br />
zum zu besteuernden Arbeitslohn gehören, weil entweder<br />
die Freigrenze von 110,00 Euro überschritten wurde oder es<br />
sich um nicht übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung<br />
handelt, kann die Lohnsteuer pauschal erhoben<br />
werden. Diese Pau schalbesteuerung führt dann zur Bei-<br />
tragsfreiheit in der Sozialversicherung gemäß § 1 Absatz 1<br />
Nummer 3 SvEV.<br />
c) Erholungsbeihilfen, die steuerpflichtig sind, können<br />
mit einem Pauschsteuer satz pauschaliert werden, wenn<br />
diese Beihilfen in einem Kalenderjahr 156,00 Euro für den<br />
einzelnen Arbeitnehmer, 104,00 Euro für <strong>des</strong>sen Ehegatte<br />
und 52,00 Euro für je<strong>des</strong> Kind nicht übersteigen und der<br />
Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken<br />
verwendet werden.<br />
3.2.2.3 Betriebliche Altersversorgung<br />
Als betriebliche Altersversorgung sind Leistungen der Alters-,<br />
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zu verstehen, die<br />
einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aus Anlass seines<br />
Arbeitsverhältnisses zugesagt werden.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 11<br />
Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber grundsätzlich<br />
verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen<br />
– unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />
– bis zu 4,00 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr<br />
geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (im Jahr 2012 = 2.688,00 Euro) durch<br />
Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung<br />
verwendet werden. Dieser Rechtsanspruch besteht nur für<br />
rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Tarifgebundene<br />
Arbeitnehmer können die Entgeltumwandlung nur einfordern,<br />
wenn dies laut Tarifvertrag möglich ist.<br />
Bei geringfügig Beschäftigten ist eine arbeitsrechtlich zulässige<br />
Entgeltumwandlung möglich mit der Folge, dass sich die<br />
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der pauschalen<br />
Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung mindert.<br />
Nach § 3 Nummer 63 EStG sind Beiträge <strong>des</strong> Arbeitgebers aus<br />
dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau<br />
einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei<br />
der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder<br />
Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente vorgesehen<br />
ist, steuerfrei, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4,00 Prozent<br />
der für die alten Bun<strong>des</strong>länder geltenden Beitragsbemessungsgrenze<br />
der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.<br />
Die Steuerfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer<br />
nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangt, dass die Voraussetzungen