Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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Fußnote Anmerkung<br />
1) Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber<br />
veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen<br />
Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses oder aufgrund<br />
tarifvertraglicher Rationalisierungsschutzabkommen<br />
sind nicht in voller Höhe, sondern nach § 3<br />
Nummer 9 EStG a. F. nur bis zu den nachstehend<br />
aufgeführten Höchstbeträgen steuerfrei:<br />
• Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />
20 Jahre bestanden hat = 11.000,00 Euro.<br />
• Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet<br />
haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />
15 Jahre bestanden hat = 9.000,00 Euro.<br />
• Für die übrigen Arbeitnehmer = 7.200,00 Euro.<br />
Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen<br />
Beschäfti gung oder Entschädigung<br />
für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten<br />
(den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes) gezahlt<br />
werden, sind kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />
Sozialversicherung.<br />
<strong>Ein</strong>e Abfindung zur Abgeltung vertraglicher<br />
Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung<br />
der Beschäftigung erworben wurden, ist einmalig<br />
gezahltes Arbeitsent gelt (BSG-Urteile vom<br />
21. Februar 1990 - USK 9010, 9016).<br />
Zum 1. Januar 2006 wurde der bisher in § 3 Nummer<br />
9 EStG normierte Steuerfreibetrag für Abfindungen<br />
wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten<br />
Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses abgeschafft.<br />
Die Aufhebung der Steuerbefreiung sei – laut<br />
Gesetzesbegründung – insbesondere unter dem<br />
Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass auch bei dem<br />
Fortbestand <strong>des</strong> Dienstverhältnisses gezahlter<br />
Arbeitslohn steuer pflichtig wäre.<br />
Der Wegfall der Steuerfreiheit der anlässlich <strong>des</strong><br />
Arbeitsplatzverlustes gezahlten Abfindung ändert<br />
nichts an der sozialversicherungsrechtlichen<br />
Bewertung. <strong>Ein</strong>e solche Abfindung ist also auch<br />
weiterhin kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />
und unterliegt damit auch nicht der<br />
Beitragspflicht.<br />
2) Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit dem<br />
1. Januar 2005 Beiträge für eine Direktver sicherung<br />
in die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG