05.11.2012 Aufrufe

Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Fußnote Anmerkung<br />

1) Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber<br />

veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen<br />

Auflösung <strong>des</strong> Dienstverhältnisses oder aufgrund<br />

tarifvertraglicher Rationalisierungsschutzabkommen<br />

sind nicht in voller Höhe, sondern nach § 3<br />

Nummer 9 EStG a. F. nur bis zu den nachstehend<br />

aufgeführten Höchstbeträgen steuerfrei:<br />

• Für Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />

20 Jahre bestanden hat = 11.000,00 Euro.<br />

• Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet<br />

haben und bei denen das Dienstverhältnis<br />

15 Jahre bestanden hat = 9.000,00 Euro.<br />

• Für die übrigen Arbeitnehmer = 7.200,00 Euro.<br />

Abfindungen, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen<br />

Beschäfti gung oder Entschädigung<br />

für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten<br />

(den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes) gezahlt<br />

werden, sind kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />

Sozialversicherung.<br />

<strong>Ein</strong>e Abfindung zur Abgeltung vertraglicher<br />

Ansprüche, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung<br />

der Beschäftigung erworben wurden, ist einmalig<br />

gezahltes Arbeitsent gelt (BSG-Urteile vom<br />

21. Februar 1990 - USK 9010, 9016).<br />

Zum 1. Januar 2006 wurde der bisher in § 3 Nummer<br />

9 EStG normierte Steuerfreibetrag für Abfindungen<br />

wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten<br />

Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses abgeschafft.<br />

Die Aufhebung der Steuerbefreiung sei – laut<br />

Gesetzesbegründung – insbesondere unter dem<br />

Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass auch bei dem<br />

Fortbestand <strong>des</strong> Dienstverhältnisses gezahlter<br />

Arbeitslohn steuer pflichtig wäre.<br />

Der Wegfall der Steuerfreiheit der anlässlich <strong>des</strong><br />

Arbeitsplatzverlustes gezahlten Abfindung ändert<br />

nichts an der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Bewertung. <strong>Ein</strong>e solche Abfindung ist also auch<br />

weiterhin kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung<br />

und unterliegt damit auch nicht der<br />

Beitragspflicht.<br />

2) Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit dem<br />

1. Januar 2005 Beiträge für eine Direktver sicherung<br />

in die Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 63 EStG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!