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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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verbände der Sozialversicherungsträger vom 5./6.<br />

März 1986).<br />

13) Vermögensbeteiligungen sind steuer- und damit<br />

auch beitragsfrei, wenn sie jährlich 360,00 Euro<br />

nicht übersteigen.<br />

14) Nach § 23 c SGB IV gelten Zahlungen bzw. Zuschüsse<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />

und sonstige <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäftigung,<br />

die für die Zeit <strong>des</strong> Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld,<br />

Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />

Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld<br />

oder Elterngeld weiter erzielt werden,<br />

nicht als beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />

die <strong>Ein</strong>nahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen<br />

das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V)<br />

nicht um mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen.<br />

Zur Berechnung <strong>des</strong> Nettoarbeitsentgelts ist<br />

bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

oder bei den bei einem privaten<br />

Krankenversicherungsunternehmen Versicherten<br />

ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte<br />

verminderte Beitrag <strong>des</strong> Versicherten zur Krankenund<br />

Pflegeversicherung abzuziehen.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 37<br />

Die Vorschrift <strong>des</strong> § 23 c SGB IV findet keine Anwendung<br />

auf <strong>Arbeitsentgelt</strong> aus einer während <strong>des</strong><br />

Bezugs von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten<br />

Beschäftigung (z. B. Beschäftigung in Fällen<br />

der stufenweisen Wiedereingliederung in das<br />

Erwerbsleben, Teilzeitbeschäftigung während der<br />

Elternzeit). Die daneben vom Arbeitgeber laufend<br />

gezahlten Leistungen, die üblicherweise in einem<br />

Beschäftigungsverhältnis anfallen können, sind<br />

dem tatsächlichen <strong>Arbeitsentgelt</strong> hinzuzurechnen<br />

und unterliegen damit grundsätzlich in vollem<br />

Umfang der Beitragspflicht.

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