Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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verbände der Sozialversicherungsträger vom 5./6.<br />
März 1986).<br />
13) Vermögensbeteiligungen sind steuer- und damit<br />
auch beitragsfrei, wenn sie jährlich 360,00 Euro<br />
nicht übersteigen.<br />
14) Nach § 23 c SGB IV gelten Zahlungen bzw. Zuschüsse<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld oder Krankentagegeld<br />
und sonstige <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäftigung,<br />
die für die Zeit <strong>des</strong> Bezugs von Krankengeld, Krankentagegeld,<br />
Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,<br />
Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld<br />
oder Elterngeld weiter erzielt werden,<br />
nicht als beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong>, soweit<br />
die <strong>Ein</strong>nahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen<br />
das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V)<br />
nicht um mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen.<br />
Zur Berechnung <strong>des</strong> Nettoarbeitsentgelts ist<br />
bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
oder bei den bei einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen Versicherten<br />
ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte<br />
verminderte Beitrag <strong>des</strong> Versicherten zur Krankenund<br />
Pflegeversicherung abzuziehen.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 37<br />
Die Vorschrift <strong>des</strong> § 23 c SGB IV findet keine Anwendung<br />
auf <strong>Arbeitsentgelt</strong> aus einer während <strong>des</strong><br />
Bezugs von Sozialleistungen tatsächlich ausgeübten<br />
Beschäftigung (z. B. Beschäftigung in Fällen<br />
der stufenweisen Wiedereingliederung in das<br />
Erwerbsleben, Teilzeitbeschäftigung während der<br />
Elternzeit). Die daneben vom Arbeitgeber laufend<br />
gezahlten Leistungen, die üblicherweise in einem<br />
Beschäftigungsverhältnis anfallen können, sind<br />
dem tatsächlichen <strong>Arbeitsentgelt</strong> hinzuzurechnen<br />
und unterliegen damit grundsätzlich in vollem<br />
Umfang der Beitragspflicht.