Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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1 Allgemeines<br />
Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ ist im § 14 Sozialgesetzbuch -<br />
Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung<br />
- (SGB IV) geregelt. Er gilt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige.<br />
2 Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />
– Definition –<br />
Nach § 14 Absatz 1 SGB IV gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> alle laufenden<br />
und einmaligen <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäfti gung,<br />
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter<br />
welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden<br />
und ob sie unmittel bar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang<br />
mit ihr erzielt werden.<br />
Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ umfasst alle denkba ren <strong>Ein</strong>nahme-<br />
arten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Be schäftigung<br />
geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Geld-, Sachbezüge<br />
oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden<br />
(z. B. Rabatte, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten<br />
Nutzung, Nettolohnvereinbarungen).<br />
Der § 14 Absatz 2 SGB IV trifft zudem die Aussage, dass sofern<br />
ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, die <strong>Ein</strong>nahmen <strong>des</strong><br />
Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern<br />
und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge<br />
zur Sozialversicherung als <strong>Arbeitsentgelt</strong> gelten. Sofern bei<br />
illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge<br />
zur Sozialversicherung nicht gezahlt wurden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt<br />
als vereinbart.<br />
2.1 Herkunft der <strong>Ein</strong>nahmen<br />
Für die Bestimmung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist<br />
entscheidend, ob sie in irgendeiner Weise aus einer Beschäftigung<br />
heraus erzielt wird. Der Zufluss der <strong>Ein</strong>nahme muss also<br />
in einem Beschäftigungsverhältnis begründet sein. Das bedeutet,<br />
dass nur solche <strong>Ein</strong>nahmen unter den Begriff <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />
fallen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
oder im Zusammenhang mit einem solchen er zielt werden.<br />
Hierdurch wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob<br />
die Zuwendungen vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden<br />
oder ob sie dem Arbeitnehmer aus der Beschäf tigung heraus<br />
durch Dritte gewährt werden. Darüber hinaus ist ebenfalls<br />
unbedeutend, inwieweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch<br />
auf die Leistung hat; das heißt es ist unerheblich,<br />
ob ein höheres Entgelt als das tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich<br />
vereinbarte Entgelt gezahlt wird oder nicht – es<br />
ist immer der gesamte Betrag als <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />
Sozialversicherung anzusehen. Gleiches gilt für den Fall, dass<br />
ohne rechtliche Verpflichtung vom Arbeitgeber eine einmalige<br />
<strong>Ein</strong>nahme gewährt wird.