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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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1 Allgemeines<br />

Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ ist im § 14 Sozialgesetzbuch -<br />

Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung<br />

- (SGB IV) geregelt. Er gilt einheitlich für alle Sozialversicherungszweige.<br />

2 Der Begriff <strong>des</strong> <strong>Arbeitsentgelt</strong>s<br />

– Definition –<br />

Nach § 14 Absatz 1 SGB IV gehören zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> alle laufenden<br />

und einmaligen <strong>Ein</strong>nahmen aus einer Beschäfti gung,<br />

gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch hierauf besteht, unter<br />

welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden<br />

und ob sie unmittel bar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang<br />

mit ihr erzielt werden.<br />

Der Begriff „<strong>Arbeitsentgelt</strong>“ umfasst alle denkba ren <strong>Ein</strong>nahme-<br />

arten bzw. Vermögenswerte, die aufgrund einer Be schäftigung<br />

geleistet werden, unabhängig davon, ob sie als Geld-, Sachbezüge<br />

oder sonstige geldwerte Vorteile gewährt werden<br />

(z. B. Rabatte, Überlassung eines Dienstwagens zur privaten<br />

Nutzung, Nettolohnvereinbarungen).<br />

Der § 14 Absatz 2 SGB IV trifft zudem die Aussage, dass sofern<br />

ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart ist, die <strong>Ein</strong>nahmen <strong>des</strong><br />

Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern<br />

und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge<br />

zur Sozialversicherung als <strong>Arbeitsentgelt</strong> gelten. Sofern bei<br />

illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge<br />

zur Sozialversicherung nicht gezahlt wurden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt<br />

als vereinbart.<br />

2.1 Herkunft der <strong>Ein</strong>nahmen<br />

Für die Bestimmung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist<br />

entscheidend, ob sie in irgendeiner Weise aus einer Beschäftigung<br />

heraus erzielt wird. Der Zufluss der <strong>Ein</strong>nahme muss also<br />

in einem Beschäftigungsverhältnis begründet sein. Das bedeutet,<br />

dass nur solche <strong>Ein</strong>nahmen unter den Begriff <strong>Arbeitsentgelt</strong><br />

fallen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

oder im Zusammenhang mit einem solchen er zielt werden.<br />

Hierdurch wird deutlich, dass es nicht darauf ankommt, ob<br />

die Zuwendungen vom Arbeitgeber selbst gezahlt werden<br />

oder ob sie dem Arbeitnehmer aus der Beschäf tigung heraus<br />

durch Dritte gewährt werden. Darüber hinaus ist ebenfalls<br />

unbedeutend, inwieweit der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch<br />

auf die Leistung hat; das heißt es ist unerheblich,<br />

ob ein höheres Entgelt als das tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich<br />

vereinbarte Entgelt gezahlt wird oder nicht – es<br />

ist immer der gesamte Betrag als <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der<br />

Sozialversicherung anzusehen. Gleiches gilt für den Fall, dass<br />

ohne rechtliche Verpflichtung vom Arbeitgeber eine einmalige<br />

<strong>Ein</strong>nahme gewährt wird.

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