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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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arbeitsentgeltkatalog<br />

Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />

laufend einmalig grundlage<br />

Abfindungen 1) wegen Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses als Entschä- nein nein § 14 SGB IV,<br />

digung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten Urteil <strong>des</strong> BSG<br />

durch den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes vom 21. Februar 1990<br />

– 12 RK 20/88 –<br />

sofern es sich um die Abgeltung vertraglicher nein ja<br />

Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der<br />

Auflösung erlangt wurden<br />

sofern es sich um eine Ausgleichszahlung wegen nein ja<br />

Verringerung der Wochenarbeitszeit, der Umsetzung<br />

in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter<br />

bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder<br />

wegen Rückführung auf die tarifliche <strong>Ein</strong>stufung bei Fort-<br />

bestehen <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses handelt<br />

Abgeltung von Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften nein nein § 14 SGB IV,<br />

Versorgungsanwartschaften nach den Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG nach dem ggf. beitrags-<br />

Ende <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses pflichtiger Ver-<br />

Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften außer- nein ja<br />

halb der Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG<br />

freiwillige Abgeltung verfallbarer Anwartschaften nein ja<br />

sorgungsbezug<br />

in der Kranken-<br />

undPflegever- sicherung<br />

Altersteilzeitarbeit Teilzeit-<strong>Arbeitsentgelt</strong> ja nein § 3 Nummer 28 EStG<br />

Aufstockungsbetrag nein nein<br />

Berechnungsgrundlage für zusätzliche ja ja (bei<br />

Rentenversicherungsbeiträge Beginn der<br />

Altersteilzeit<br />

vor dem<br />

1. Juli 2004<br />

werden auch<br />

<strong>Ein</strong>malbezüge<br />

berücksichtigt)<br />

Arbeitgeberanteil (gesetzlich) nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />

an Sozialversicherungsbeiträgen R 3.62 Absatz 1 LStR<br />

Arbeitgeberzuschuss zur höchstens der Betrag, der als Arbeitgeberanteil zur nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />

Kranken- und Pflegeversicherung Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre. R 3.62 Absatz 2<br />

Der vom Mitglied zu tragende Zusatzbeitrag zur Nummer 2 LStR<br />

gesetzlichen Krankenversicherung sowie der<br />

Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen<br />

Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % sind vom<br />

Arbeitnehmer allein aufzubringen. Sie erhöhen den<br />

steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nicht.<br />

darüber hinaus ja nein

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