Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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arbeitsentgeltkatalog<br />
Entgeltarten Hinweise <strong>Arbeitsentgelt</strong> Rechts-<br />
laufend einmalig grundlage<br />
Abfindungen 1) wegen Auflösung <strong>des</strong> Arbeitsverhältnisses als Entschä- nein nein § 14 SGB IV,<br />
digung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten Urteil <strong>des</strong> BSG<br />
durch den Verlust <strong>des</strong> Arbeitsplatzes vom 21. Februar 1990<br />
– 12 RK 20/88 –<br />
sofern es sich um die Abgeltung vertraglicher nein ja<br />
Ansprüche handelt, die bis zum Zeitpunkt der<br />
Auflösung erlangt wurden<br />
sofern es sich um eine Ausgleichszahlung wegen nein ja<br />
Verringerung der Wochenarbeitszeit, der Umsetzung<br />
in einen anderen Betriebsteil oder auf einen schlechter<br />
bezahlten oder geringer qualifizierten Arbeitsplatz oder<br />
wegen Rückführung auf die tarifliche <strong>Ein</strong>stufung bei Fort-<br />
bestehen <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses handelt<br />
Abgeltung von Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften nein nein § 14 SGB IV,<br />
Versorgungsanwartschaften nach den Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG nach dem ggf. beitrags-<br />
Ende <strong>des</strong> Beschäftigungsverhältnisses pflichtiger Ver-<br />
Abgeltung unverfallbarer Anwartschaften außer- nein ja<br />
halb der Regelungen <strong>des</strong> BetrAVG<br />
freiwillige Abgeltung verfallbarer Anwartschaften nein ja<br />
sorgungsbezug<br />
in der Kranken-<br />
undPflegever- sicherung<br />
Altersteilzeitarbeit Teilzeit-<strong>Arbeitsentgelt</strong> ja nein § 3 Nummer 28 EStG<br />
Aufstockungsbetrag nein nein<br />
Berechnungsgrundlage für zusätzliche ja ja (bei<br />
Rentenversicherungsbeiträge Beginn der<br />
Altersteilzeit<br />
vor dem<br />
1. Juli 2004<br />
werden auch<br />
<strong>Ein</strong>malbezüge<br />
berücksichtigt)<br />
Arbeitgeberanteil (gesetzlich) nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />
an Sozialversicherungsbeiträgen R 3.62 Absatz 1 LStR<br />
Arbeitgeberzuschuss zur höchstens der Betrag, der als Arbeitgeberanteil zur nein nein § 3 Nummer 62 EStG,<br />
Kranken- und Pflegeversicherung Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen wäre. R 3.62 Absatz 2<br />
Der vom Mitglied zu tragende Zusatzbeitrag zur Nummer 2 LStR<br />
gesetzlichen Krankenversicherung sowie der<br />
Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen<br />
Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % sind vom<br />
Arbeitnehmer allein aufzubringen. Sie erhöhen den<br />
steuerfreien Arbeitgeberzuschuss nicht.<br />
darüber hinaus ja nein