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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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(West) der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2012 =<br />

672,00 Euro) begrenzt und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise<br />

auf maximal 4,00 Prozent (vergleichbar der Regelung<br />

in § 3 Nummer 63 EStG) angehoben. Für die gegebenenfalls<br />

übersteigenden Zuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist die<br />

Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG<br />

möglich.<br />

Beiträge für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung<br />

bzw. Pensionskassenversorgung sind im<br />

Kalenderjahr bis zu 4,00 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />

(West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht<br />

dem sozialversicherungspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<br />

und somit beitragsfrei. Dies gilt auch für darin<br />

enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung<br />

stammen.<br />

e) Der Pensionsfonds<br />

Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich<br />

selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten<br />

auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch<br />

gewährt. Der Pensionsfonds ist durch das AVmG mit<br />

Wirkung vom 1. Januar 2002 erstmals als weiterer Durchführungsweg<br />

für die betriebliche Altersversorgung eingeführt<br />

worden. Er wird durch <strong>Ein</strong>zahlungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

bzw. <strong>des</strong> Arbeitnehmers finanziert.<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 15<br />

f) Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung<br />

Im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung werden<br />

mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert. Bei diesen<br />

Beiträgen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist danach zu differenzieren,<br />

ob aufgrund <strong>des</strong> Versicherungsvertrags der Arbeitgeber<br />

oder der Arbeit nehmer anspruchsberechtigt ist. Sofern die<br />

Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-<br />

schließlich dem Arbeitgeber zusteht, liegt nach der Recht-<br />

sprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs im Zeitpunkt der Beitrags-<br />

leistung durch den Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn und damit auch kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne<br />

der Sozialversicherung vor. Kann der Arbeitnehmer dagegen<br />

die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst gegen<br />

den Versicherer geltend machen, stellen die Beitragsleistungen<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>finanzhofs lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und<br />

damit <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung dar.<br />

Da die Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung<br />

– sofern sie zum lohnsteuerpflichtigen<br />

Arbeitslohn gehören – unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />

§ 40 b Absatz 3 EStG pauschal versteuert werden können,<br />

liegt insoweit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV kein<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung vor, es sei<br />

denn, dass der Arbeitgeber eine Regelbesteuerung durchführt.<br />

<strong>Ein</strong>e Hinzurechnung der Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />

zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> unterbleibt allerdings nur<br />

dann, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung

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