Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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(West) der allgemeinen Rentenversicherung (im Jahr 2012 =<br />
672,00 Euro) begrenzt und wird bis zum Jahr 2025 stufenweise<br />
auf maximal 4,00 Prozent (vergleichbar der Regelung<br />
in § 3 Nummer 63 EStG) angehoben. Für die gegebenenfalls<br />
übersteigenden Zuwendungen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist die<br />
Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40 b EStG<br />
möglich.<br />
Beiträge für eine durch Entgeltumwandlung finanzierte Direktversicherung<br />
bzw. Pensionskassenversorgung sind im<br />
Kalenderjahr bis zu 4,00 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze<br />
(West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht<br />
dem sozialversicherungspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen<br />
und somit beitragsfrei. Dies gilt auch für darin<br />
enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung<br />
stammen.<br />
e) Der Pensionsfonds<br />
Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine rechtlich<br />
selbständige Versorgungseinrichtung, die dem Versorgungsberechtigten<br />
auf seine Leistungen einen Rechtsanspruch<br />
gewährt. Der Pensionsfonds ist durch das AVmG mit<br />
Wirkung vom 1. Januar 2002 erstmals als weiterer Durchführungsweg<br />
für die betriebliche Altersversorgung eingeführt<br />
worden. Er wird durch <strong>Ein</strong>zahlungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
bzw. <strong>des</strong> Arbeitnehmers finanziert.<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 15<br />
f) Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung<br />
Im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung werden<br />
mehrere Arbeitnehmer gemeinsam versichert. Bei diesen<br />
Beiträgen <strong>des</strong> Arbeitgebers ist danach zu differenzieren,<br />
ob aufgrund <strong>des</strong> Versicherungsvertrags der Arbeitgeber<br />
oder der Arbeit nehmer anspruchsberechtigt ist. Sofern die<br />
Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aus-<br />
schließlich dem Arbeitgeber zusteht, liegt nach der Recht-<br />
sprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>finanzhofs im Zeitpunkt der Beitrags-<br />
leistung durch den Arbeitgeber kein lohnsteuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn und damit auch kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne<br />
der Sozialversicherung vor. Kann der Arbeitnehmer dagegen<br />
die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbst gegen<br />
den Versicherer geltend machen, stellen die Beitragsleistungen<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>finanzhofs lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und<br />
damit <strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung dar.<br />
Da die Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung<br />
– sofern sie zum lohnsteuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn gehören – unter den Voraussetzungen <strong>des</strong><br />
§ 40 b Absatz 3 EStG pauschal versteuert werden können,<br />
liegt insoweit nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SvEV kein<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> im Sinne der Sozialversicherung vor, es sei<br />
denn, dass der Arbeitgeber eine Regelbesteuerung durchführt.<br />
<strong>Ein</strong>e Hinzurechnung der Beitragsleistungen <strong>des</strong> Arbeitgebers<br />
zum <strong>Arbeitsentgelt</strong> unterbleibt allerdings nur<br />
dann, wenn der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung