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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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3.2 Erläuterung der SvEV<br />

3.2.1 Lohnsteuerfreie <strong>Ein</strong>nahmen<br />

Nach § 1 SvEV sind einmalige <strong>Ein</strong>nahmen oder laufende<br />

Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche <strong>Ein</strong>nahmen, die<br />

zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dann<br />

nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei<br />

sind. Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht<br />

zur Sozialversiche rung.<br />

Für die Beurteilung einer <strong>Ein</strong>nahme als <strong>Arbeitsentgelt</strong> ist daher<br />

zuerst die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt<br />

sich aus dem <strong>Ein</strong>kommensteu ergesetz bzw. den Lohnsteuerrichtlinien<br />

etc., dass eine Zuwendung, die zusätzlich zu<br />

Löhnen und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie<br />

gemäß § 1 SvEV auch nicht dem sozialversicherungspflichtigen<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzurechnen.<br />

3.2.2 Pauschalbesteuerung<br />

Die zu zahlende Lohnsteuer wird im Allgemeinen mit Hilfe von<br />

Lohnabzugstabellen ermittelt. In verschiedenen Fällen ist es<br />

jedoch möglich, die Lohnsteuer nicht nach der Tabelle, sondern<br />

nach einem pauschalen Steuersatz zu ermitteln.<br />

§ 1 SvEV regelt hierzu, dass bei einer Pauschalbesteuerung<br />

Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vorliegt, wobei<br />

hierdurch der aus § 1 SvEV hervorge hende Grundsatz, dass die<br />

Entgelteigenschaft der neben Löhnen und Gehältern gezahlten<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 9<br />

<strong>Ein</strong>nahmen von der Lohnsteuerpflicht abhängt, relativiert wird.<br />

Die Beitragsfreiheit infolge Fehlens der <strong>Arbeitsentgelt</strong>eigenschaft<br />

im Sinne der Sozialversicherung kann auch bei einer<br />

nachträglichen Pauschalbesteuerung von Bezügen eintreten.<br />

§ 1 Absatz 1 Satz 2 SvEV regelt, dass es bei den in den Nummern<br />

2 bis 4 ge nannten <strong>Ein</strong>nahmen für die Nichtzurechnung zum<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> nur auf die Mög lichkeit einer Pauschalbesteuerung<br />

ankommt. Der Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit ist nicht<br />

relevant. Dies gilt allerdings nicht, soweit der Arbeitgeber die<br />

Lohnsteuer individuell erhebt. In diesem Fall stellen die betreffenden<br />

<strong>Ein</strong>nahmen beitragspflichtiges <strong>Arbeitsentgelt</strong> dar.<br />

Nicht alle Pauschalbesteuerungen, die nach dem Steuerrecht<br />

möglich sind, be wirken, dass <strong>Ein</strong>nahmen in der Sozialver-<br />

sicherung nicht dem <strong>Arbeitsentgelt</strong> zuzu ordnen sind. Viel-<br />

mehr können nur solche Pauschalbesteuerungen, die in der<br />

SvEV aufgeführt sind, unter den darin zusätzlich genannten<br />

Voraussetzungen eine Bei tragsfreiheit auslösen. Somit haben<br />

Pauschalbesteuerungen nach § 40 Absatz 1 Nummer 2 und nach<br />

§ 40 a EStG auf die hiervon betroffenen <strong>Ein</strong>nahmen keine bei-<br />

tragsrechtlichen Auswirkungen. Diese <strong>Ein</strong>nahmen gehören trotz<br />

Pauschalbesteuerung zum beitragspflichtigen <strong>Arbeitsentgelt</strong>.<br />

3.2.2.1 Sonstige Bezüge<br />

<strong>Ein</strong>e Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1<br />

EStG ist nur möglich, wenn sie in einer großen Anzahl von Fällen

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