Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See
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8) Beiträge an Pensionskassen können nach § 40<br />
b Absatz 1 und 2 EStG a. F. insbesondere dann<br />
weiterhin pauschal besteuert werden, wenn die<br />
Summe der nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien<br />
Beiträge und der Beiträge, die wegen der Ausübung<br />
<strong>des</strong> Wahlrechts nach § 3 Nummer 63 Satz 2<br />
EStG individuell versteuert werden, 4,00 Prozent<br />
der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (West) übersteigt. In den<br />
Fällen, in denen bei einer vor dem 1. Januar 2005<br />
erteilten Versorgungszulage bisher lediglich § 3<br />
Nummer 63 EStG angewendet wurde und durch<br />
eine nachträgliche Beitragserhöhung bei einer<br />
ansonsten unveränderten Versorgungszusage<br />
(Altzusage) nun der Höchstbetrag von 4,00 Prozent<br />
der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen<br />
Rentenversicherung (West) überschritten wird, ist<br />
eine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F.<br />
für die übersteigenden Beiträge möglich.<br />
9) Vom Arbeitgeber für einen Beschäftigten übernommene<br />
Studiengebühren für den Besuch einer Bildungseinrichtung<br />
stellen im Steuerrecht keinen Arbeitslohn<br />
dar. Voraussetzung ist, dass das Studium<br />
im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse<br />
<strong>des</strong> Arbeitgebers ist. In gleicher Weise regelte der<br />
Gesetzgeber dies nun auch für die Sozialversiche-<br />
<strong>Arbeitsentgelt</strong> 35<br />
rung. Seit dem 1. Juli 2009 besteht in diesen Fällen,<br />
soweit sie steuerrechtlich kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind,<br />
auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung<br />
nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 SvEV.<br />
Die Regelung im § 1 Absatz 1 Nummer 15 SvEV gilt<br />
auch bei der Übernahme der Studiengebühren<br />
durch den Arbeitgeber, wenn dieser nicht unmittelbar<br />
Schuldner der Studiengebühren ist.<br />
Für das Nichtvorliegen eines steuerrechtlichen<br />
Arbeitslohns und damit Beitragsfreiheit in der<br />
Sozialversicherung müssen folgende Voraussetzungen<br />
erfüllt sein:<br />
• zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer<br />
muss ein Ausbildungsverhältnis<br />
bestehen,<br />
• der Arbeitgeber verpflichtet sich arbeitsvertraglich<br />
zur Übernahme der Studiengebühren<br />
und<br />
• die übernommenen Studiengebühren können<br />
vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn<br />
der Studierende das ausbildende Unternehmen<br />
innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss<br />
verlässt.