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Arbeitsentgelt Ein Grundbegriff des ... - Knappschaft-Bahn-See

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8) Beiträge an Pensionskassen können nach § 40<br />

b Absatz 1 und 2 EStG a. F. insbesondere dann<br />

weiterhin pauschal besteuert werden, wenn die<br />

Summe der nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfreien<br />

Beiträge und der Beiträge, die wegen der Ausübung<br />

<strong>des</strong> Wahlrechts nach § 3 Nummer 63 Satz 2<br />

EStG individuell versteuert werden, 4,00 Prozent<br />

der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (West) übersteigt. In den<br />

Fällen, in denen bei einer vor dem 1. Januar 2005<br />

erteilten Versorgungszulage bisher lediglich § 3<br />

Nummer 63 EStG angewendet wurde und durch<br />

eine nachträgliche Beitragserhöhung bei einer<br />

ansonsten unveränderten Versorgungszusage<br />

(Altzusage) nun der Höchstbetrag von 4,00 Prozent<br />

der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen<br />

Rentenversicherung (West) überschritten wird, ist<br />

eine Pauschalversteuerung nach § 40 b EStG a. F.<br />

für die übersteigenden Beiträge möglich.<br />

9) Vom Arbeitgeber für einen Beschäftigten übernommene<br />

Studiengebühren für den Besuch einer Bildungseinrichtung<br />

stellen im Steuerrecht keinen Arbeitslohn<br />

dar. Voraussetzung ist, dass das Studium<br />

im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse<br />

<strong>des</strong> Arbeitgebers ist. In gleicher Weise regelte der<br />

Gesetzgeber dies nun auch für die Sozialversiche-<br />

<strong>Arbeitsentgelt</strong> 35<br />

rung. Seit dem 1. Juli 2009 besteht in diesen Fällen,<br />

soweit sie steuerrechtlich kein <strong>Arbeitsentgelt</strong> sind,<br />

auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung<br />

nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 SvEV.<br />

Die Regelung im § 1 Absatz 1 Nummer 15 SvEV gilt<br />

auch bei der Übernahme der Studiengebühren<br />

durch den Arbeitgeber, wenn dieser nicht unmittelbar<br />

Schuldner der Studiengebühren ist.<br />

Für das Nichtvorliegen eines steuerrechtlichen<br />

Arbeitslohns und damit Beitragsfreiheit in der<br />

Sozialversicherung müssen folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sein:<br />

• zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer<br />

muss ein Ausbildungsverhältnis<br />

bestehen,<br />

• der Arbeitgeber verpflichtet sich arbeitsvertraglich<br />

zur Übernahme der Studiengebühren<br />

und<br />

• die übernommenen Studiengebühren können<br />

vom Arbeitgeber zurückgefordert werden, wenn<br />

der Studierende das ausbildende Unternehmen<br />

innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss<br />

verlässt.

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