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Kurzmanuskript<br />

» Forum 1<br />

Dr. Peter Gitschmann, Ltd. Wiss. Dir., Abteilungsleiter Rehabilitation und Teilhabe, BASFI 1 <strong>der</strong> Freien und<br />

Hansestadt Hamburg; stellvertr. Vorsitzen<strong>der</strong> BAGüS 2<br />

Sind die Finanzierungsträger gleichgültig gegenüber den<br />

personalwirtschaftlichen Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Anbieter<br />

o<strong>der</strong> haben sie eigene Gestaltungsvorstellungen ? 3<br />

Beitrag aus Sicht <strong>der</strong> überörtlichen Sozialhilfeträger<br />

im Forum „Arbeitsmarkt – Finanzierung – Wettbewerb:<br />

Geschäftsstrategie und Personalmanagement<br />

zur Stärkung <strong>der</strong> Zukunftsfähigkeit<br />

1. Die überörtlichen Sozialhilfeträger sind im Wesentlichen<br />

zuständig für Leistungen <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />

und <strong>der</strong> Pflege an Menschen mit Behin<strong>der</strong>ungen. Diese<br />

Leistungen erbringen sie auf gesetzlicher Grundlage<br />

(6., 7. + 10. Kapitel SGB XII) mit Hilfe von vertraglich<br />

gebundenen, freigemeinnützigen und privatgewerblichen<br />

Leistungserbringern <strong>der</strong> <strong>Sozialwirtschaft</strong>.<br />

2. Die für die Leistungserbringungsverträge maßgeblichen<br />

gesetzlichen Grundsätze sind Leistungsfähigkeit, Eignung,<br />

Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Einhaltung des Maßes des<br />

Notwendigen, marktgerechter Leistungspreis.<br />

3. Alle die Leistung, die Leistungserbringung, die Qualitätssicherung<br />

und die Leistungsvergütung betreffenden<br />

Fragen, namentlich auch Personalqualifikation, Personaleinsatz<br />

und Kosten sind in öffentlich-rechtlichen Verträgen<br />

/ Vereinbarungen nach § 75 f. SGB XII prospektiv zu<br />

regeln; nachträgliche Ausgleiche erwirtschafteter Gewinne<br />

o<strong>der</strong> Verluste sind unzulässig. Die Leistungsberechtigten<br />

erhalten eine bedarfsgerechte Leistungsbewilligung, mit<br />

<strong>der</strong> sie die Leistungen bei einem geeigneten Leistungserbringer<br />

in Anspruch nehmen können, die dieser<br />

wie<strong>der</strong>um dem Leistungsträger in Rechnung stellt<br />

(„Sozialhilferechtliches Dreieck“).<br />

4. In <strong>der</strong> nächsten Legislaturperiode des Dt. Bundestages<br />

ist hochwahrscheinlich eine grundlegende Einglie<strong>der</strong>ungshilfereform<br />

zu erwarten, die das bisherige Leistungsrecht<br />

unter Beachtung aller fachpolitischen Notwendigkeiten<br />

und auch <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen aus <strong>der</strong> VN-Behin<strong>der</strong>tenrechtskonvention<br />

aus dem SGB XII herauslösen und in ein eigenständiges<br />

Bundesleistungsgesetz überführen wird. Dabei<br />

wird die Rolle <strong>der</strong> Leistungsberechtigten gestärkt werden<br />

(partizipatives Bedarfsfeststellungs- und Leistungsbewilligungsverfahren,<br />

allgemeiner Nachteilsausgleich, Geldpauschalleistungen<br />

und persönliche Budgets), dem<br />

Leistungsträger wird ein übergreifendes Fallmanagement<br />

ermöglicht, das Leistungserbringungsrecht wird personen-,<br />

leistungs- und wirkungsorientiert umgestaltet und sozialräumlich<br />

neu verortet werden, die Leistungserbringer<br />

werden sich auf kunden- und wirkungsorientierte Fachleistungen<br />

fokussieren müssen.<br />

5. Für den Leistungs- und Finanzierungsträger <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ungshilfe<br />

folgt aus dieser absehbaren Reform, dass<br />

er weiterhin „auf Augenhöhe“ mit den Leistungserbringern<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Fachleistungen zu organisieren<br />

hat, wobei <strong>der</strong> „externe Vergleich“ auf einem transparenten<br />

Angebotsmarkt wie<strong>der</strong> zunehmende Bedeutung<br />

gewinnt. Dabei werden die leistungsbezogenen personalwirtschaftlichen<br />

Belange <strong>der</strong> Leistungserbringer (Tarifbindungen,<br />

Qualifikationsmix) bei <strong>der</strong> Preisfindung<br />

angemessen berücksichtigt.<br />

6. Gemeinsames Ziel sollte es sein, die im jeweiligen<br />

Sozialraum erfor<strong>der</strong>lichen personen- und bedarfsorientierten,<br />

wirkungsmächtigen Teilhabe-Fachleistungen<br />

gemeinsam zu organisieren, in partizipativen Verfahren<br />

für die Leistungsberechtigten zu erschließen, und mit<br />

vorhandenem Selbsthilfepotenzial und den konkreten<br />

Möglichkeiten des Sozialraums dynamisch zu vernetzen.<br />

Dabei gilt es, den überkommenen Einrichtungsbezug dahingehend<br />

zu überwinden, dass sich Leistungserbringer<br />

und ihr Fachpersonal als kundenorientierte Dienstleister<br />

auf die professionell zu unterstützenden Teilhabeprozesse<br />

konzentrieren, während die Aspekte des Lebensunterhalts<br />

und des Wohnens ggf. in den dafür vorhandenen Regelsystemen<br />

bearbeitet werden, und nicht mehr in Einrichtungs-Son<strong>der</strong>welten<br />

stattfinden. ««<br />

1 (BASFI)<br />

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration<br />

2 (BAGüS)<br />

Bundesarbeitsgemeinschaft überörtliche Sozialhilfe<br />

3 Forum-Thema so vom Veranstalter vorgegeben.<br />

Eigener Titel-Vorschlag wäre: Personalwirtschaftliche<br />

Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Leistungserbringer sozialer<br />

Dienstleistungen im Kontext <strong>der</strong> laufenden Sozialreform<br />

44<br />

Forum 1 | Kurzmanuskript Dr. Peter Gitschmann<br />

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