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Rechnungslegung von Financial Instruments nach IAS 39 - Schweiz

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<strong>Rechnungslegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Financial</strong><br />

<strong>Instruments</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

Eine Darstellung der Bilanzierung auf der Basis <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32<br />

und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)<br />

3. überarbeitete Auflage


GERMAN INVESTMENT FUNDS<br />

Impressum<br />

Herausgeber<br />

Ernst & Young AG<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

Grundsatzabteilung Wirtschaftsprüfung<br />

Global <strong>Financial</strong> Services<br />

Mittlerer Pfad 15<br />

70499 Stuttgart<br />

Redaktion:<br />

Paul Scharpf und Steffen Kuhn<br />

Stand der Broschüre: Februar 2004


<strong>Rechnungslegung</strong> <strong>von</strong> <strong>Financial</strong><br />

<strong>Instruments</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

Eine Darstellung der Bilanzierung auf der Basis <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)<br />

3., überarbeitete Auflage<br />

I. Kapitel: Einleitung<br />

1. Verabschiedung der neuen Standards für Finanzinstrumente 4<br />

1.1. Überblick 4<br />

1.2. Wesentliche Änderungen in <strong>IAS</strong> 32 (revised 2003) 4<br />

1.3. Wesentliche Änderungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003) 5<br />

2.Geplante Änderungen im (Teil-) Standardentwurf zum Hedging<br />

zinstragender Positionen 10<br />

2.1. Einleitung 10<br />

2.2. Skizze der bestehenden Regelungen zum Fair Value Hedge 10<br />

2.3. Vorstellung des (Teil-) Standardentwurfs zum Hedging zinstragender<br />

Positionen 12<br />

II. Kapitel: Darstellung der Bilanzierung<br />

1. Erstmalige Anwendung und Übergangsregelungen 18<br />

2. Zielsetzung und Anwendungsbereich 24<br />

3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich 28<br />

4. Definitionen 32<br />

4.1. Definitionen aus <strong>IAS</strong> 32 (revised 2003) 32<br />

4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003) 41<br />

Held for Trading 43<br />

At Fair Value through Profit or Loss 45<br />

Held-to-Maturity 45<br />

Loans and Receivables 47<br />

Available-for-Sale 48<br />

5. Eingebettete Derivate (Embedded Derivatives) 51<br />

5.1. Definitionen 51<br />

5.2. Getrennte Bilanzierung <strong>von</strong> eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten 53<br />

5.3. Keine getrennte Bilanzierung <strong>von</strong> eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten<br />

54<br />

5.4. Bewertung eingebettetes Derivat und Basisvertrag 56<br />

6. Bilanzansatz 57<br />

6.1. Erstmaliger Ansatz 57<br />

6.2. Trade Date Accounting versus Settlement Date Accounting 58<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 1


7. Ausbuchung 60<br />

7.1. Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte 60<br />

7.2. Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllen 66<br />

7.3. Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung nicht erfüllen 67<br />

7.4. Continuing Involvement 70<br />

7.5. Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherheiten 72<br />

7.6. Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten 72<br />

8. Bewertung bei erstmaligem Bilanzansatz 75<br />

8.1. Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller<br />

Verbindlichkeiten 75<br />

8.2. Transaktionskosten 76<br />

9. Folgebewertung 77<br />

9.1. Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte 77<br />

At Fair Value through Profit or Loss sowie Held for Trading 78<br />

Held-to-Maturity 79<br />

Loans and Receivables 79<br />

Available-for-Sale 80<br />

9.2. Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten 80<br />

9.3. Transaktionskosten 81<br />

10. Fair Value und fortgeführte Anschaffungskosten 83<br />

11. Behandlung <strong>von</strong> Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung 86<br />

12. Behandlung <strong>von</strong> Wertminderungen und Uneinbringlichkeiten 88<br />

12.1. Grundlagen 88<br />

12.2. Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte 91<br />

12.3. Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte 94<br />

12.4. Zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte 94<br />

13. Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) 96<br />

13.1. Grundlagen 96<br />

13.2. Sicherungsinstrumente (Hedging <strong>Instruments</strong>) 97<br />

13.3. Gesicherte Grundgeschäfte (Hedged Items) 99<br />

13.4. Bilanzierung der verschiedenen Formen des Hedge Accounting 103<br />

13.5. Voraussetzungen für die Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting 106<br />

13.6. Bilanzierung <strong>von</strong> Fair Value Hedges 110<br />

13.7. Bilanzierung <strong>von</strong> Cashflow Hedges 112<br />

13.8. Bilanzierung <strong>von</strong> Hedges of aNet Investment in a Foreign Operation 117<br />

14. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten 119<br />

14.1. Allgemeine Offenlegungsvorschriften 119<br />

14.2. Saldierung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten und finanzielle Garantien 121<br />

14.3. Kategorien <strong>von</strong> Finanzinstrumenten 122<br />

14.4. Fair Value und Wertminderung (Impairment) 123<br />

14.5. Finanzrisiken 124<br />

14.6. Angaben zum Finanzrisikomanagement und Hedge Accounting 127<br />

14.7. Sicherheiten 128<br />

14.8. Weitere Angabepflichten 129<br />

14.9. Freiwillige Angaben 130<br />

2 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Abkürzungsverzeichnis<br />

Abb.<br />

Abs.<br />

AG<br />

ALM<br />

BC<br />

BFA<br />

BilReg<br />

DAX<br />

ED<br />

EG<br />

EU<br />

Euribor<br />

FASB<br />

GAAP<br />

GuV<br />

HFA<br />

HGB<br />

<strong>IAS</strong><br />

<strong>IAS</strong>B<br />

<strong>IAS</strong>C<br />

IDW<br />

IFRIC<br />

IFRS<br />

IGC<br />

MaH<br />

PS<br />

RechKredV<br />

RechVersV<br />

RH<br />

RS<br />

SFAS<br />

SIC<br />

SPE<br />

US<br />

VFA<br />

WpHG<br />

z.B.<br />

Abbildung<br />

Absatz<br />

Application Guidance<br />

Asset and Liability-Management<br />

Basis for Conclusions<br />

Bankenfachausschuss des IDW<br />

Bilanzrechtsreformgesetz<br />

Deutscher Aktienindex<br />

Exposure Draft<br />

Europäische Gemeinschaft<br />

Europäische Union<br />

Euro Interbank Offered Rate<br />

<strong>Financial</strong> Accounting Standards Board<br />

Generally Accepted Accounting Principles<br />

Gewinn- und Verlustrechnung<br />

Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer<br />

Handelsgesetzbuch<br />

International Accounting Standard(s)<br />

International Accounting Standards Board<br />

International Accounting Standards Committee<br />

Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

International <strong>Financial</strong> Reporting Interpretations Committee<br />

International <strong>Financial</strong> Reporting Standard(s)<br />

Implementation Guidance Committee<br />

Mindestanforderungen an das Betreiben <strong>von</strong> Handelsgeschäften<br />

IDW Prüfungsstandard<br />

Verordnung über die <strong>Rechnungslegung</strong> der Kreditinstitute und<br />

Finanzdienstleistungsinstitute<br />

Verordnung über die <strong>Rechnungslegung</strong> <strong>von</strong> Versicherungsunternehmen<br />

IDW <strong>Rechnungslegung</strong>shinweis<br />

IDW Stellungnahme zur <strong>Rechnungslegung</strong><br />

Statements of <strong>Financial</strong> Accounting Standards<br />

Standing Interpretations Committee<br />

Special Purpose Entity<br />

United States<br />

Versicherungsfachausschuss des IDW<br />

Wertpapierhandelsgesetz<br />

zum Beispiel<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 3


I. Kapitel: Einleitung<br />

1. Verabschiedung der neuen Standards für Finanzinstrumente<br />

1.1. Überblick<br />

Am 17. Dezember 2003 hat das <strong>IAS</strong>B die neu überarbeiteten <strong>IAS</strong> 32 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003) veröffentlicht. Die Standards bestehen jeweils aus einer<br />

Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen, den Standardtexten im<br />

engeren Sinn und Anwendungshinweisen („Application Guidance“), den<br />

Änderungen, die sich aus der Überarbeitung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> in anderen IFRS ergeben<br />

(„Amendments to other Pronouncements“) sowie ausführlichen Erläuterungen<br />

(„Basis for Conclusions“). <strong>IAS</strong> 32 verfügt nunmehr außerdem über<br />

darstellende Beispiele („Illustrative Examples“). <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthält eine überarbeitete<br />

Fassung der Implementation Guidance („Guidance on Implementing“).<br />

Insgesamt umfasst <strong>IAS</strong> 32 nunmehr 120 Seiten (statt bisher 49 Seiten),<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> 199 Seiten (statt bisher 80 Seiten) und die Implementation Guidance<br />

nunmehr 213 Seiten (statt 351 Seiten). Am jeweiligen Ende der Standardtexte<br />

und der Implementation Guidance findet sich eine tabellarische Gegenüberstellung<br />

(„Table of Concordance“) der neuen und alten Regelungen, die für<br />

eine vergleichende Analyse der Änderungen vorgesehen ist.<br />

Die mit den neuen Standards verbundenen Änderungen sind im Wesentlichen<br />

dazu bestimmt, Inkonsistenzen in und zwischen den bestehenden Standards zu<br />

beseitigen, eine weitere Annäherung an die US-amerikanischen Bilanzierungsvorschriften<br />

(US-GAAP) zu erzielen, zusätzliche Hilfestellung bei der praktischen<br />

Anwendung der Regelungen zur Verfügung zu stellen sowie die Implementierung<br />

der Standards zu erleichtern. Eine vollständige Überarbeitung<br />

des Standards hat das <strong>IAS</strong>B zum momentanen Zeitpunkt als zu zeitaufwendig<br />

beurteilt, dadiese eine umfassende Analyse vieler komplexer Fragestellungen<br />

und Zweifelsfragen erfordern würde und damit die Zeit der Unsicherheit für<br />

börsennotierte Unternehmen in der EU, die gemäß der EU-Richtlinie bis<br />

spätestens 2005 ihre <strong>Rechnungslegung</strong> auf IFRS umgestellt haben müssen,<br />

verlängern würde.<br />

Die EU-Kommission hat zwar <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> im Rahmen des Endorsement<br />

bislang nicht als EU-Recht anerkannt, gleichwohl wird erwartet, dass<br />

eine Anerkennung der neuen Standards für Finanzinstrumente, <strong>nach</strong> der<br />

endgültigen Verabschiedung des (Teil-) Standardentwurfs zum Hedging<br />

zinstragender Positionen,erfolgen wird.<br />

1.2. Wesentliche Änderungen in <strong>IAS</strong> 32 (revised 2003)<br />

Die Änderungen in <strong>IAS</strong> 32, <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>: Disclosure and Presentation<br />

sind nicht primär Gegenstand dieser Broschüre. Es sollen aber, dadie<br />

Änderungen auch <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> tangieren, die wesentlichen Änderungen genannt<br />

werden. Diese beziehen sich auf die Abstimmung der Anwendungsbereiche,<br />

die Abgrenzung <strong>von</strong> Eigen- und Fremdkapital, die Klassifizierung strukturier-<br />

4 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


ter Produkte in der Bilanz des Emittenten, die Bilanzierung <strong>von</strong> Derivaten auf<br />

eigene Anteile, eine Erweiterung der umfangreichen Offenlegungspflichten<br />

sowie die Einarbeitung der Kernaussagen der folgenden Interpretationen des<br />

International <strong>Financial</strong> Reporting Interpretations Committee (ehemals:<br />

Standing Interpretations Committee):<br />

• SIC-5: Classification of <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> – Contingent Settlement<br />

Provisions,<br />

• SIC-16: Share Capital –Reacquired Own Equity <strong>Instruments</strong> (Treasury<br />

Shares),<br />

• SIC-17: Equity – Costs of an Equity Transaction und<br />

• SIC-D34: <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> –<strong>Instruments</strong> or Rights Redeemable by<br />

theHolder.<br />

<strong>IAS</strong> 32 enthält nunmehr die Definitionen für die folgenden Begriffe: Finanzinstrument,<br />

finanzieller Vermögenswert, finanzielle Verbindlichkeit, Eigenkapitalinstrument<br />

sowie Fair Value (beizulegender Zeitwert). Ein Eigenkapitalinstrument<br />

ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten<br />

eines Unternehmens <strong>nach</strong> Abzug aller Verbindlichkeiten begründet.<br />

Die Anwendung der detaillierten Abgrenzungsregelungen in <strong>IAS</strong> 32 kann<br />

jedoch im Einzelfall dazu führen, dass Unternehmen beim Übergang auf IFRS<br />

eine zum Teil deutliche Minderung ihres bilanziellen Eigenkapitals ausweisen<br />

müssen. Dies betrifft insbesondere Verträge, die eine Kündigungsmöglichkeit<br />

aufseiten des Inhabers vorsehen (z.B. Genussrechtskapital, stille Einlagen<br />

etc.). Ferner enthält <strong>IAS</strong> 32 erstmals umfangreiche Bestimmungen zur Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> Derivaten,die aufeigenen Eigenkapitalinstrumenten basieren.<br />

Hinsichtlich der Zuordnung <strong>von</strong> Buchwerten für Fremd- und Eigenkapitalelemente<br />

zusammengesetzter Finanzinstrumente („compound financial instruments“)<br />

beim Emittenten ist das Wahlrecht, <strong>nach</strong>dem dem Eigenkapitalelement<br />

als meist schwieriger zu bewertende Komponente der Restwert zugewiesen<br />

wird oder die Aufteilung im Verhältnis der getrennt ermittelten Werte<br />

erfolgt, nunmehr abgeschafft. Der überarbeitete Standard schreibt verbindlich<br />

vor, dass sich der Wert der Eigenkapitalkomponente als Restwert durch Abzug<br />

des Fair Value der Fremdkapitalkomponente vom Gesamtwert des Finanzinstruments<br />

ergibt.<br />

Zur klaren Trennung der Bereiche Darstellung und Offenlegung in <strong>IAS</strong> 32 und<br />

Ansatz und Bewertung in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sind die ehemals in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen<br />

Offenlegungsanforderungen nunmehr vollständig in <strong>IAS</strong> 32 integriert.<br />

1.3. Wesentliche Änderungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)<br />

• Änderungen im Anwendungsbereich<br />

Die Änderungen im Anwendungsbereich betreffen insbesondere Verträge über<br />

den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.B. Warentermingeschäfte),<br />

Kreditzusagen sowie finanzielle Garantievereinbarungen. Der<br />

überarbeitete Standard enthält nunmehr eine Konkretisierung der Sachverhalte,<br />

bei denen das Recht auf Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln<br />

einer Vertragspartei zusteht und damit die betreffenden Verträge über den<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 5


Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte (z.B. Warentermingeschäfte)<br />

unter den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen. Kreditzusagen,<br />

die nicht auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten<br />

erfüllt werden können sind nunmehr ausdrücklich vom Anwendungsbereich<br />

des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> ausgenommen. Eine Kreditzusage ist nicht schon deshalb<br />

als auf Nettobasis erfüllt anzusehen, weil das Darlehen in Raten ausgezahlt<br />

wird (wie z.B. bei einem Baufinanzierungskredit, der entsprechend dem<br />

Baufortschritt in Raten ausgezahlt wird). Die Ausnahmeregelung gilt nicht für<br />

unwiderrufliche Kreditzusagen, deren Zinssatz unter dem aktuellen Marktzins<br />

liegt. Kreditzusagen, die ein Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeit der<br />

neu eingeführten Kategorie „at fair value through profit or loss“ einstuft (dies<br />

kann ein Unternehmen für sämtliche Kreditzusagen bestimmen), fallen jedoch<br />

in den Anwendungsbereich. Für Finanzgarantien, die bestimmte Zahlungen an<br />

den Inhaber für Verluste vorsehen, die diesem entstehen, wenn der Schuldner<br />

seinen Zahlungsverpflichtungen <strong>nach</strong> den Vertragsbedingungen des Schuldinstruments<br />

nicht <strong>nach</strong>kommt, gilt, dass diese nunmehr bei erstmaligem<br />

Ansatz entsprechend<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> bilanziert und bewertet werden müssen.<br />

• Änderungen bei der Ausbuchung<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) enthielt mehrere Konzeptionen zur Ausbuchung <strong>von</strong> finanziellen<br />

Vermögenswerten. Obschon der überarbeitete Standard die beiden<br />

entscheidenden Konzeptionen: Risiken und Chancen („risk and reward<br />

approach“) und Verfügungsmacht („control concept“) beibehält, legt er fest,<br />

dass bei allen Ausbuchungsvorgängen die Frage der Übertragung <strong>von</strong> Risiken<br />

und Chancen aus dem Eigentum Vorrang vor der Frage der Übertragung der<br />

Verfügungsmacht haben muss.<br />

Klarstellend enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nunmehr den Hinweis, dass die Regelungen zur<br />

Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte auch auf konsolidierter Basis anzuwenden<br />

sind. Gerade die regelmäßige Einbeziehung <strong>von</strong> Zweckgesellschaften<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 27 i.V.m. SIC-12 führt dazu, dass sich die Frage des Abgangs <strong>von</strong><br />

Forderungen („true sale“) erst auf der Ebene der Zweckgesellschaft stellt. Ein<br />

Überblick über die umfangreichen Detailregelungen zur Ausbuchung kann<br />

anhand einer mehrstufigen Entscheidungsregel, die im Anhang <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

enthalten ist, gewonnen werden. Sofern da<strong>nach</strong> die wesentlichen Risiken und<br />

Chancen eines finanziellen Vermögenswerts wirksam auf einen Dritten<br />

übertragen sind, ist eine Ausbuchung vorzunehmen und sämtliche aus der<br />

Übertragung ggf. entstandenen oder zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen<br />

getrennt als Vermögenswert oder Verbindlichkeit zu erfassen. Bei<br />

einer nur teilweisen Übertragung der Risiken und Chancen und der Rückbehaltung<br />

<strong>von</strong> Kontrollrechten ist der Continuing Involvement Approach zu<br />

beachten.<br />

• Änderungen im Rahmen der Bewertungskategorien<br />

Die restriktiven Abgrenzungskriterien sowie die Ausschlussregel („tainting“)<br />

bei der Kategorie „held-to-maturity“ bleiben unverändert bestehen. Bei der<br />

umbenannten Kategorie „loans and receivables“ ist insofern eine Einschränkung<br />

vorgesehen, dass nunmehr nur noch die nicht auf einem aktiven Markt<br />

6 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


zum Handel zugelassenen finanziellen Vermögenswerte in diese Kategorie<br />

eingestuft werden dürfen.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> eröffnet erstmals die Möglichkeit, sämtliche Finanzinstrumente (d.h.<br />

erstmals auch originäre finanzielle Verbindlichkeiten sowie originär ausgereichte<br />

Kredite und Forderungen) im Zugangszeitpunkt, unabhängig da<strong>von</strong>, ob<br />

eine Handelsabsicht besteht oder nicht, wahlweise als „at fair value through<br />

profit or loss“ zu kategorisieren. Die durch das Wahlrecht de facto geschaffene<br />

neue Möglichkeit der bilanziellen Abbildung <strong>von</strong> Fair Value Hedges (ohne die<br />

strengen Anforderungen an die Dokumentation, Messung der Effektivität etc.)<br />

führt zur Vermeidung <strong>von</strong> „mismatches“ in der <strong>Rechnungslegung</strong> und ist zu<br />

begrüßen, gleichwohl führt die Designation <strong>von</strong> finanziellen Verbindlichkeiten<br />

als „at fair value through profit or loss“ unmittelbar in die kontrovers<br />

diskutierte Problematik der Bewertung des eigenen Kreditrisikos (vgl. dazu<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC87-BC92).<br />

Ferner besteht nunmehr die Möglichkeit, sämtliche nicht derivativen finanziellen<br />

Vermögenswerte (also auch Forderungen und Kredite) wahlweise der<br />

Kategorie „available-for-sale“ zuzuordnen. Darüber hinaus ist das im vorigen<br />

Standard noch für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-forsale“<br />

bestehende Wahlrecht,Wertänderungen unmittelbar im Periodenergebnis<br />

zu erfassen, eliminiert worden. Im überarbeiteten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sind die Fair Value-<br />

Änderungen der finanziellen Vermögenswerte der Kategorie „available-forsale“<br />

bis zum Abgang bzw. dem Vorliegen eines Impairment nunmehr<br />

zwingend in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital auszuweisen.<br />

Die Designation <strong>von</strong> Finanzinstrumenten in die einzelnen Bewertungskategorien<br />

ist im Zugangszeitpunkt vorzunehmen und bei allen Kategorien grundsätzlich<br />

unwiderruflich, d.h. Umwidmungen zu einem späteren Zeitpunkt sind<br />

nicht mehr zulässig.<br />

• Änderungen bei der Wertermittlung<br />

Finanzinstrumente, deren Fair Value nicht auf einem Markt erhältlich ist, sind<br />

mithilfe <strong>von</strong> Bewertungstechniken zu ermitteln. Zu den Anforderungen, die an<br />

die Bewertungstechniken gestellt werden, enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> Hilfestellung. So soll<br />

das Ziel bei der Anwendung <strong>von</strong> Bewertungstechniken darin bestehen, den<br />

Transaktionspreis zum Bewertungsstichtag wie unter normalen Geschäftsbedingungen<br />

(„at arm’s length“) zu ermitteln. Eine Bewertungstechnik hat<br />

dabei zum einen alle Faktoren, welche Marktteilnehmer bei der Preisbildung<br />

bedenken würden, zu berücksichtigen und zum anderen mit anerkannten<br />

ökonomischen Bewertungsverfahren für Finanzinstrumente konsistent zu sein.<br />

Des Weiteren sind <strong>von</strong> dem bilanzierenden Unternehmen Schätzungen und<br />

Annahmen zugrunde zu legen, die mit den verfügbaren Informationen über<br />

Schätzungen und Annahmen zur Preisfindung der Marktteilnehmer übereinstimmen.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 7


• Änderungen bei den Bestimmungen zur Wertminderung (Impairment)<br />

Der Standard enthält erstmals Indikatoren für die Beurteilung, obbei Eigenkapitaltiteln<br />

(„equity securities“) eine Wertminderung vorzunehmen ist.<br />

Dem<strong>nach</strong> ist eine dauerhafte Wertminderung dann zu berücksichtigen, wenn<br />

aufgrund <strong>von</strong> signifikant negativen Veränderungen im technologischen,<br />

ökonomischen, rechtlichen oder marktbezogenen Umfeld des Emittenten, die<br />

Anschaffungskosten des Eigenkapitaltitels nicht mehr erzielt werden können.<br />

Ferner sind die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten finanziellen<br />

Vermögenswerte, die einzeln im Rahmen eines Niederstwerttests als nicht<br />

wertgemindert befunden wurden, in einen Test, der für finanzielle Vermögenswerte<br />

mit ähnlichen Kreditrisiken auf Portfoliobasis durchgeführt wird, einzubeziehen.<br />

Nach dem Wegfall der Gründe für ein Impairment bei Fremdkapitaltiteln<br />

(„debt securities“) ist eine Wertaufholung – wie bislang – erfolgswirksam zu<br />

berücksichtigen. Entfällt in späteren Perioden der Grund für die Vornahme der<br />

außerplanmäßigen Abschreibung bei Eigenkapitaltiteln („equity securities“)<br />

der Kategorie „available-for-sale“, dann ist eine erfolgswirksame Wertaufholung<br />

unzulässig.<br />

• Änderungen beim Hedge Accounting<br />

Über die Designation <strong>von</strong> Grundgeschäften in die neu geschaffene Bewertungskategorie<br />

für Finanzinstrumente, die unmittelbar erfolgswirksam zum<br />

Fair Value bewertet werden, wird die bilanzielle Abbildung <strong>von</strong> ökonomisch<br />

sinnvollen Sicherungszusammenhängen durch den Standard vereinfacht. Insbesondere<br />

bedarf es dazu nicht der strengen Voraussetzungen des Fair Value<br />

Hedge Accounting.<br />

Die Absicherung <strong>von</strong> schwebenden Geschäften („unrecognised firm commitments“)<br />

hat künftig als Fair Value Hedge zu erfolgen, es sei denn, es werden<br />

Fremdwährungsrisiken gesichert. Das gesicherte Grundgeschäft ist <strong>nach</strong> den<br />

allgemeinen Grundsätzen regelmäßig bilanzunwirksam. Durch die Sonderregelungen<br />

des Hedge Accounting werden die Wertänderungen des gesicherten<br />

(schwebenden) Grundgeschäfts dann erstmals als Vermögenswert bzw.<br />

Verbindlichkeit bilanzwirksam erfasst.<br />

Ist das gesicherte Grundgeschäft im Rahmen eines Cashflow Hedge eine<br />

vorhergesehene Transaktion („forecast transaction“), die zum Zugang eines<br />

Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit führt, dann werden <strong>nach</strong> der Neufassung<br />

des Standards die über das Eigenkapital gebuchten (Sicherungs-)<br />

Gewinne bzw. Verluste nicht mehr Bestandteil der Anschaffungskosten der<br />

Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten sein, sondern im Eigenkapital verbleiben<br />

und in den Perioden erfolgswirksam in das Periodenergebnis eingehen,<br />

in denen auch das betreffende Grundgeschäft (z.B. in Form <strong>von</strong> Abschreibungs-<br />

oder Zinsaufwand) die Periodenrechnung beeinflusst.<br />

8 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


• Zu den Übergangsregelungen<br />

Die Neufassung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> ist verbindlich auf Abschlüsse anzuwenden, die<br />

am oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2005 beginnen. Als Grundregel gilt, dass der<br />

Standard, soweit nicht Ausnahmen hier<strong>von</strong> konkret geregelt sind, sowohl für<br />

die Berichtsperiode, als auch für sämtliche Vergleichsperioden retrospektiv so<br />

anzuwenden ist, als ob er schon immer angewendet worden wäre. Eine<br />

freiwillige frühere Anwendung ist zulässig, sofern <strong>IAS</strong> 32 analog frühzeitig<br />

angewendet wird.<br />

Weiterhin wurde in IFRS 1 eine bis 1. Januar 2006 zeitlich befristete Erleichterung<br />

dergestalt eingeführt, dass Unternehmen, die bislang <strong>nach</strong> lokalen<br />

<strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften wie z.B. <strong>nach</strong> HGB bilanziert haben, auf alle<br />

Finanzinstrumente, die unter den Anwendungsbereich der neuen <strong>IAS</strong> 32 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen, in der ersten Vergleichsperiode ihres ersten IFRS-Abschlusses<br />

statt der neuen Standards für Finanzinstrumente weiterhin die lokalen <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften<br />

anwenden dürfen.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 9


2. Geplante Änderungen im (Teil-) Standardentwurf zum Hedging<br />

zinstragender Positionen<br />

2.1. Einleitung<br />

Am 21. August 2003 hat das International Accounting Standards Board einen<br />

41-seitigen (Teil-) Standardentwurf zur geplanten Änderung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>,<br />

<strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>: Recognition and Measurement, mit einer Kommentierungsfrist<br />

bis zum 14. November 2003 zur Diskussion veröffentlicht, wodurch<br />

im Gegensatz zu <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> eine bilanzielle Abbildung <strong>von</strong> Absicherungen gegen<br />

Zinsänderungsrisiken auf Portfoliobasis („fair value hedge accounting for a<br />

portfolio of interest rate risk“) ermöglicht werden soll. Gerade für Unternehmen<br />

in der Kreditwirtschaft verursacht die Anwendung der sehr umfangreichen,<br />

detaillierten und komplizierten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>-Regelungen erhebliche Umstellungen<br />

und Anpassungen. Eine zutreffende bilanzielle Abbildung <strong>von</strong><br />

laufenden Nettopositionen einzelner Portfolien (Bücher) als Macro Hedges<br />

scheidet da<strong>nach</strong> regelmäßig aus, vielmehr sind Unternehmen, die bisher nicht<br />

dem Handelsbestand zugeordnete Bestände auf Basis <strong>von</strong> Macro Hedges<br />

gesichert haben, bislang gezwungen, zu einer aufwändigen, teilweise nicht zu<br />

erbringenden Dokumentation <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen im Rahmen <strong>von</strong><br />

Micro Hedges überzugehen.<br />

Analog zu den bereits verabschiedeten Standards für Finanzinstrumente soll<br />

der (Teil-) Standardentwurf <strong>von</strong> Unternehmen anzuwenden sein, deren<br />

Berichtsperiode am oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2005 beginnt. Eine frühere Anwendung<br />

soll zulässig sein. Nachfolgend wird der neue Vorschlag zum Fair<br />

Value Hedge Accounting <strong>von</strong> zinstragenden Positionen vor dem Hintergrund<br />

der bisherigen Bilanzierungskonzeption zum Fair Value Hedge dargestellt und<br />

erläutert.<br />

2.2. Skizze der bestehenden Regelungen zum Fair Value Hedge<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> schreibt auch in seiner überarbeiteten Fassung vom Dezember 2003 für<br />

die Bewertung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />

ein gemischtes Modell („mixed model“) vor. Dies bedeutet, dass<br />

verschiedene Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, wie bspw. ausgereichte<br />

Kredite und Forderungen sowie finanzielle Verbindlichkeiten, mit ihren fortgeführten<br />

Anschaffungskosten und andere, wie bspw. Wertpapiere des<br />

Handelsbestands sowie Derivate, die in keine bilanzielle Sicherungsbeziehung<br />

eingebunden sind, mit ihrem Fair Value zu bewerten sind. Ein gesichertes<br />

Grundgeschäft („hedged item“) kann da<strong>nach</strong> nur ein bestehender Bilanzposten,<br />

eine feste Verpflichtung (d.h. ein schwebendes Geschäft, „unrecognised<br />

firm commitment“) oder eine vorhergesehene Transaktion („forecast<br />

transaction“) sein, durch das das Unternehmen dem Risiko einer Änderung<br />

des Fair Value oder des künftigen Cashflow ausgesetzt ist und das für Zwecke<br />

der Bilanzierung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> als gesichert bezeichnet wird. Eine mit dem Ziel<br />

der Reduktion oder des Ausgleichs dieses Risikos abgeschlossene entgegengesetzte<br />

Transaktion (Derivat) stellt das Sicherungsinstrument dar. Die<br />

Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung („hedge effectiveness“) wird als das<br />

Ausmaß bezeichnet, in dem die beiden Transaktionen zusammen das<br />

betreffende Risiko mindern.<br />

10 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Bei Anwendung der Regelungen zum Fair Value Hedge, die im Folgenden im<br />

Mittelpunkt der Darstellung stehen, sind die aus der Bewertung des Sicherungsinstruments,<br />

das in Höhe seines Fair Value in der Bilanz zu erfassen ist,<br />

resultierenden Bewertungsgewinne und -verluste <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89 über die<br />

Gewinn- und Verlustrechnung zu buchen und somit, wie bei Derivaten, die in<br />

keineSicherungsbeziehung eingebunden sind, unmittelbar erfolgswirksam.<br />

Die auf das abgesicherte Risiko entfallende Wertänderung des gesicherten<br />

Grundgeschäfts, das ohne die Anwendung der Hedge Accounting-Regelungen<br />

mit seinen fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten wäre, wird als<br />

Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts („basis adjustment“) betrachtet<br />

und ebenfalls sofort erfolgswirksam in das Periodenergebnis gebucht. Der<br />

Buchwert des Grundgeschäfts ist damit beim Fair Value Hedge also um die<br />

Bewertungsergebnisse erfolgswirksam anzupassen, die sich auf das abgesicherte<br />

Risiko zurückführen lassen. Ist eine Sicherungsbeziehung innerhalb<br />

der zulässigen Effektivitätsbandbreite <strong>von</strong> 80% bis 125% zum Teil ineffektiv,<br />

so zeigt sich dies beim Fair Value Hedge <strong>von</strong> alleine direkt im Periodenergebnis.<br />

Als gesichertes Grundgeschäft kommen im Rahmen eines Fair Value Hedge<br />

<strong>von</strong> Zinsänderungsrisiken bislang nur festverzinsliche Bilanzposten und <strong>nach</strong><br />

dem überarbeiteten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) nunmehr auch schwebende Geschäfte<br />

(„firm commitments“) in Betracht. Die Sicherung kann sich dabei auf den<br />

gesamten Fair Value oder auf Teile da<strong>von</strong> beziehen, wobei die folgenden<br />

Zuordnungen alternativ zulässig sind:<br />

• ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Grundgeschäft,<br />

• ein oder mehrere gleichartige Sicherungsinstrumente zu einem oder<br />

mehreren vergleichbaren Grundgeschäften, sofern das Portfolio der einbezogenen<br />

Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten gleichgerichtete Marktwertrisiken<br />

aufweisen,<br />

• ein oder mehrere Sicherungsinstrumente zu einem Teil eines Grundgeschäfts.<br />

Die Bildung eines Portfolios und seine Designation als gesichertes Grundgeschäft<br />

setzt <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.83 voraus, dass die im Portfolio enthaltenen finanziellen<br />

Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) ähnliche Risikoprofile aufweisen<br />

und demselben Risikofaktor unterliegen, d.h. die Marktwertveränderungen<br />

der in das Portfolio einbezogenen Positionen müssen sich in etwa proportional<br />

zur Gesamtwertveränderung aller darin enthaltenen Finanzinstrumente<br />

verhalten. In einem Kreditportfolio basieren zwar die einzelnen ausgereichten<br />

Forderungen gleicher Bonität auf demselben Risiko, gleichwohl<br />

reagieren ihre Marktwerte aufgrund der unterschiedlichen Laufzeiten in<br />

Abhängigkeit der Zinsstrukturkurve jedoch nur zufällig proportional.<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.84 erfüllt die Zuordnung eines Sicherungsinstruments zu einer<br />

gesamten Nettoposition (z.B. der Saldo aller festverzinslichen Vermögenswerte<br />

und Verbindlichkeiten mit annähernd gleichen Laufzeiten) anstelle einer<br />

Zuordnung zu einem bestimmten gesicherten Grundgeschäft ausdrücklich<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 11


nicht die Kriterien für die Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting. Allerdings<br />

können bei einem solchen Sicherungsbezug annähernd die gleichen Auswirkungen<br />

auf das Periodenergebnis dadurch erzielt werden, dass einzelne<br />

Vermögenswerte (oder Verbindlichkeiten) als gesicherte Grundgeschäfte<br />

designiert werden. Mit anderen Worten, wenn z.B. ein Institut über finanzielle<br />

Vermögenswerte <strong>von</strong> 100 Mio. € und Verbindlichkeiten <strong>von</strong> 80 Mio. €<br />

verfügt, deren Risiken und Laufzeiten in etwa gleichartig sind, und das Institut<br />

das verbleibende Nettorisiko <strong>von</strong> 20 Mio. € absichern möchte, so kann das<br />

Institut 20 Mio. € individuell bestimmter Vermögenswerte als gesichertes<br />

Grundgeschäft definieren. Bei der Anwendung dieser Anforderungen in der<br />

Risikomanagementpraxis und der Dokumentation wird deutlich, dass mit der<br />

Veränderung der Nettoposition im Zeitablauf eine laufende Designation und<br />

Neuzuordnung der Sicherungsgeschäfte (Nettoposition) zu einzelnen finanziellen<br />

Vermögenswerten (oder Verbindlichkeiten) einhergehen muss, um die<br />

restriktiven Standardvorgaben zu erfüllen.<br />

Nach den nunmehr vorgeschlagenen Änderungen vom August 2003 soll es für<br />

die Begründung einer Fair Value Hedge-Beziehung ausreichend sein, wenn im<br />

Beispielfall lediglich ein pauschaler „gesicherter Betrag“ <strong>von</strong> 20 Mio. € an<br />

Vermögenswerten (anstelle der einzeln definierten Vermögenswerte) als<br />

gesichertes Grundgeschäft designiert wird.<br />

2.3. Vorstellung des (Teil-) Standardentwurfs zum Hedging zinstragender<br />

Positionen<br />

Im Rahmen der Absicherung des Fair Value <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten<br />

und Verbindlichkeiten bezüglich des Risikos einer Zinsänderung auf<br />

Portfoliobasis hat ein Unternehmen den folgenden Regelkreis zu beachten, der<br />

den Anwendungsleitlinien (Application Guidance) im Anhang entnommen ist:<br />

1. Portfolio-Identifikation und Bestimmung der Nettorisikoposition<br />

2. Bestimmung des ,gesicherten Betrags’ als gesichertes Grundgeschäft<br />

3. Bestimmung des gesicherten Zinsrisikos<br />

4. Designation der Sicherungsinstrumente<br />

5. Prospektiver Effektivitätstest<br />

6. Ermittlung des ‚korrigierten Gesamtbetrags’<br />

7.<br />

8.<br />

Wertänderung <strong>von</strong> gesichertem Grundgeschäft undSicherungsinstrument sowie<br />

Effektivitätstest<br />

Bilanzielle Abbildung der Macro Hedge Sicherungsbeziehung<br />

- Auflösung der Sicherungsbeziehung<br />

Abb. 1: Regelkreis zum Hedging zinstragender Positionen<br />

1. Portfolio-Identifikation und Bestimmung der Nettorisikoposition<br />

Zur Ermittlung der Risikoposition werden in einem ersten Schritt Gruppen<br />

(Portfolien) <strong>von</strong> festverzinslichen Finanzinstrumenten, die gegen das Zinsrisiko<br />

gesichert werden sollen, identifiziert. Die einzelnen Posten in jedem<br />

Portfolio müssen währungsidentisch sein. Diese Portfolien können entsprechend<br />

der gängigen Praxis im Zinsrisikomanagement <strong>von</strong> Banken sowohl finanzielle<br />

Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten enthalten. Gleichfalls zu-<br />

12 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


lässig ist die Identifikation <strong>von</strong> Portfolien, die nur aus Vermögenswerten oder<br />

nur aus Schulden bestehen. Eine zahlenmäßige Begrenzung der zu bildenden<br />

Portfolien ist dabei nicht vorgesehen.<br />

Da ferner die allgemeinen Voraussetzungen zur Anwendung <strong>von</strong> Hedge<br />

Accounting unverändert beibehalten werden sollen, ist der Einbezug <strong>von</strong><br />

Wertpapieren der Kategorie „held-to-maturity“ und <strong>von</strong> derivativen Finanzinstrumenten<br />

als gesicherte Grundgeschäfte nicht zulässig.<br />

Demgegenüber dürfen jedoch Sicht- und Spareinlagen sowie Kündigungsgelder<br />

(„core deposits“ und „demand deposits“), d.h. ganz allgemein Positionen,<br />

mit denen ein Risiko der vorzeitigen Rückzahlung („prepayment risk“)<br />

verbunden ist, in die Portfoliobildung – zur Ermittlung der Nettorisikoposition<br />

– miteinbezogen werden.<br />

Im Anschluss an diese Abgrenzung erfolgt für jedes Portfolio – so jedenfalls<br />

im angeführten Beispiel („illustrative example“) im Anhang – eine Einteilung<br />

der Nominalbeträge der festverzinslichen Aktiva und/oder Passiva auf der<br />

Grundlage der erwarteten (und nicht der vertraglich vereinbarten) Zeitpunkte<br />

einer Tilgung bzw. Zinsanpassung („repricing dates“) in Laufzeitbänder<br />

(„time buckets“). Da im (Teil-) Standardentwurf selbst keine Regelung enthalten<br />

ist, ob in die Laufzeitbänder Nominalbeträge oder Zahlungsströme einzustellen<br />

sind, ist unklar, ob das Beispiel des Anhangs dahingehend zu verstehen<br />

sind, dass nur Nominalbeträge einzustellen sind. Unter dem erwarteten Zeitpunkt<br />

einer Tilgung bzw. Zinsanpassung eines Postens wird dabei der früheste<br />

Zeitpunkt der voraussichtlichen Rückzahlung oder der Zinsanpassung eines<br />

Postens an die aktuellen Marktbedingungen verstanden. Positionen mit Prepayment<br />

Risk sind auf der Basis der Rückzahlungserwartungen einzuteilen.<br />

Die Methoden dieser Zuordnung zu den Laufzeitbändern müssen den angewandten<br />

Risikomanagementmethoden entsprechen und sind im Zeitablauf<br />

stetig anzuwenden. Hinsichtlich der einzurichtenden Bandbreiten (Wochen-,<br />

Monats- oder Jahresbänder) enthält der (Teil-) Standardentwurf keine explizite<br />

Aussage. Im Anwendungsbeispiel („illustrative example“) wird für eine<br />

Sicherungsperiode <strong>von</strong> insgesamt 60 Monaten eine Bandbreite im Monatsabstand<br />

zugrunde gelegt.<br />

Die erwarteten Zinsanpassungstermine werden basierend auf Erfahrungen in<br />

der Vergangenheit und anderen verfügbaren Informationen (z.B. künftige Erwartungen)<br />

zu Beginn und über die gesamte Laufzeit geschätzt. Diese<br />

Schätzungen werden periodisch überprüft und angesichts der Erfahrungen in<br />

der Vergangenheit berichtigt. Bei einer Gruppe ähnlicher Posten kann die auf<br />

den erwarteten Zinsanpassungsterminen basierende Zuordnung zu Laufzeitbändern<br />

dergestalt sein, dass ein prozentualer Anteil der Gruppe, nicht aber<br />

einzelne Posten, einem Laufzeitband zugeordnet wird. Reicht z.B. ein Institut<br />

ein 100 Mio. € Hypothekendarlehen-Portfolio mit einer Laufzeit <strong>von</strong> 25 Jahren<br />

aus, bei dem die Schuldner über eine Option zur vorzeitigen Rückzahlung<br />

(„prepayment option“) verfügen, resultiert hieraus für das Institut als Gläubiger<br />

die Erwartung einer vorzeitigen Rückzahlung. In einem solchen Fall ist<br />

das ausgereichte Hypothekendarlehen-Portfolio entsprechend der erwarteten<br />

Zeitpunkte der vorzeitigen Rückzahlung prozentual auf die damit korrespon-<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 13


dierenden Laufzeitbänder aufzuteilen. Erwartet das Institut auf der Basis ihrer<br />

Erfahrungen der Vergangenheit eine vorzeitige Rückzahlung im ersten Jahr<br />

<strong>von</strong> 10%, so wird das Institut dem<strong>nach</strong> z.B. 10 Mio. € auf 12 Monatsbänder<br />

des ersten Jahres verteilen, obschon die vertragliche Laufzeit des Darlehens 25<br />

Jahre beträgt.<br />

2. Bestimmung des ‚gesicherten Betrags’ als gesichertes Grundgeschäft<br />

Im Anschluss an die Abgrenzung und Einteilung der Portfolien in Laufzeitbänder<br />

wird nunmehr für jedes Laufzeitband/Währung ein bestimmter ‚gesicherter<br />

Betrag’ des Gesamtbestands an finanziellen Vermögenswerten oder<br />

Schulden als das gesicherte Grundgeschäft designiert. Die Bestimmung eines<br />

Nettobetrags, der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfasst, ist nicht<br />

zulässig. Zur Ermittlung des ‚gesicherten Betrags’ schreibt der (Teil-) Standardentwurf<br />

keine Methode vor. Der ‚gesicherte Betrag’ wird jedoch für jedes<br />

Laufzeitband/Währung durch die ermittelte Nettorisikoposition, d.h. den gesamten<br />

Aktiv- oder Passivüberhang <strong>nach</strong> oben begrenzt. Bezogen auf das<br />

Ausgangsbeispiel besteht das gesicherte Grundgeschäft folglich maximal aus<br />

einem ‚gesicherten Betrag’ <strong>von</strong> 20 Mio. € der Vermögenswerte des Portfolios.<br />

Dies entspricht einem gesicherten Anteil <strong>von</strong> 20% bezogen auf den Gesamtbestand<br />

der Vermögenswerte <strong>von</strong> 100 Mio. € („percentage approach“), und<br />

letztlich jeden im Portfolio enthaltenen Vermögenswert. Der ‚gesicherte<br />

Betrag’ bestimmt auch das prozentuale Messverfahren beim Ineffektivitätstest.<br />

Es wird also unterstellt, dass jeder Vermögenswert im Portfolio gedanklich zu<br />

20% gesichert ist. Da die Core Deposits und Demand Deposits in die Portfoliobildung<br />

eingehen, werden diese zwar gleichfalls bei der Bestimmung des<br />

‚gesicherten Betrags’ berücksichtigt, gleichwohl dürfen diese Positionen beim<br />

Vorliegen eines Passivüberhangs nicht als ‚gesicherter Betrag’ designiert<br />

werden. Wird ein Passivüberhang gesichert, ist das Sicherungsinstrument,<br />

soweit es diese Posten ‚sichert’, der Kategorie „held for trading“ zuzuordnen.<br />

3. Bestimmung des gesicherten Zinsrisikos<br />

Als zu sicherndes Risiko kann nur ein bestimmtes Zinsrisiko zugrunde gelegt<br />

werden, d.h. die Sicherung eines Portfolios bspw. gleichzeitig gegen Libor und<br />

Euribor ist nicht möglich. Die Sicherung eines Teils des Zinsänderungsrisikos<br />

(„portion of the interest rate risk“) wie z.B. ein risikofreier Zinssatz oder ein<br />

bestimmter Referenzzinssatz (1-M-Euribor) ist in jedem Laufzeitband/Währung<br />

des Portfolios möglich, sodass die individuellen Credit Spreads der<br />

einzelnen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb des Portfolios für<br />

die Ermittlung des zu buchenden Betrags sowie bei der Messung der Hedge-<br />

Effektivität unbeachtlich sind. Andere Risiken (Aktien-, Währungs- oder<br />

Bonitätsrisiken) können im Rahmen des vorliegenden (Teil-) Standardentwurfs<br />

nicht auf Portfoliobasis als Fair Value Hedge bilanziell abgebildet<br />

werden.<br />

4. Designation der Sicherungsinstrumente<br />

Im nächsten Schritt sind dem pro Laufzeitband/Währung ermittelten ‚gesicherten<br />

Betrag’ entsprechend der Risikomanagementstrategie ein oder mehrere<br />

14 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


derivative Finanzinstrumente auf der Basis ihrer Nominalbeträge als<br />

Sicherungsinstrumente zuzuordnen. Die Sicherungsinstrumente können dabei<br />

einzelne derivative Finanzinstrumente sein oder auch Portfolien ähnlicher<br />

derivativer Finanzinstrumente (z.B. ein Portfolio <strong>von</strong> Zinsswaps). Bei dem<br />

Sicherungsinstrument kann es sich –entgegen der derzeitigen Regelung in<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> – nunmehr auch um ein Portfolio handeln, das sich gegenseitig<br />

kompensierende Risikopositionen enthält (Nettoposition). Somit kann z.B. ein<br />

Teilbetrag eines als Sicherungsinstrument designierten Zinsswaps durch<br />

Abschluss eines Gegenswaps (teilweise) kompensiert werden.<br />

Es dürfen jedoch weiterhin keine einzelnen geschriebenen Optionen, auch im<br />

Fall einer Einbettung in strukturierte Produkte, oder Kombinationen, die im<br />

Ergebnis geschriebene Optionen darstellen („net written options“), als Sicherungsinstrumente<br />

designiert werden. Dies gilt entsprechend für den Fall der<br />

Bildung <strong>von</strong> Portfolien. Ferner müssen die als Sicherungsinstrument eingesetzten<br />

derivativen Finanzinstrumente mit fremden Dritten kontrahiert werden.<br />

Sofern diese Instrumente mit Unternehmen des gleichen Konzerns abgeschlossen<br />

werden, sind die konzerninternen Geschäfte zwar auf der Ebene der<br />

einzelnen juristischen Einheit (Einzelabschluss) als Sicherungsinstrumente<br />

geeignet, sie werden jedoch im Rahmen der Konsolidierung auf Konzernebene<br />

(Konzernabschluss) wieder bilanziell eliminiert.<br />

5. Prospektiver Effektivitätstest<br />

Hinsichtlich des prospektiven Effektivitätstests enthält der (Teil-) Standardentwurf<br />

keine Sonderregelungen, sodass auf die allgemeinen Anforderungen<br />

zurückgegriffen werden muss. Im Rahmen des prospektiven Effektivitätstests<br />

muss im Zeitpunkt der Begründung der Sicherungsbeziehung (ex ante) <strong>nach</strong>gewiesen<br />

werden, dass die Fair Value-Änderung des ‚gesicherten Betrags’<br />

über die gesamte Laufzeit in hohem Maße effektiv durch jene des Sicherungsinstruments<br />

kompensiert werden wird. Eine zentrale Voraussetzung für die<br />

Beurteilung der Effektivität ist dem<strong>nach</strong> die Fähigkeit, diese für die einzelnen<br />

Sicherungsbeziehungen überhaupt messen zu können.<br />

6. Ermittlung des ‚korrigierten Gesamtbetrags’<br />

Nach Ablauf der ersten Sicherungsperiode ist zeitgleich mit dem retrospektiven<br />

Effektivitätstest der ‚korrigierte Gesamtbetrag’ unter Berücksichtigung<br />

der ‚Abgänge’ aus jedem Laufzeitband/Währung (jedoch ohne Berücksichtigung<br />

des Neugeschäfts) zu ermitteln.<br />

‚Abgänge’ sind dabei vorzeitige Rückzahlungen, Änderungen der ursprünglich<br />

erwarteten Zuordnung aufgrund geänderter Erwartungen hinsichtlich der Zinsanpassung<br />

oder Tilgung (hier sind auch Zugänge möglich), Veräußerung oder<br />

Einzelwertberichtigungen bzw. Abschreibungen.<br />

Mit dem retrospektiven Effektivitätstest wird die tatsächliche Wirksamkeit der<br />

Sicherungsbeziehung (ex post) ermittelt. Durch diese Vorgehensweise kommt<br />

es in dem Maße zu einer automatischen Erfassung <strong>von</strong> Ineffektivitäten in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung, in dem die Änderung des Fair Value des<br />

gesicherten Grundgeschäfts, das dem abgesicherten Risiko zuzurechnen ist,<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 15


<strong>von</strong> der Änderung des Fair Value des derivativen Sicherungsinstruments abweicht.<br />

Eine solche Abweichung kann u.a. aus folgenden Gründen entstehen:<br />

• die tatsächlichen Rückzahlungen weichen <strong>von</strong> den erwarteten ab,<br />

• die erwarteten Rückzahlungen werden korrigiert,<br />

• Posten in dem gesicherten Portfolio wurden als in ihrem Wert gemindert<br />

angesehen (Impairment) bzw. abgeschrieben oder wurden veräußert und<br />

ausgebucht,<br />

• die Zahlungstermine des Sicherungsinstruments und des gesicherten<br />

Grundgeschäfts weichen <strong>von</strong>einander ab oder<br />

• sonstige Gründe (z.B. wenn die Zinssätze einiger gesicherter Grundgeschäfte<br />

<strong>von</strong> dem Referenzzinssatz, zu dem sie abgesichert werden, abweichen).<br />

7. Wertänderung <strong>von</strong> gesichertem Grundgeschäft und Sicherungsinstrument<br />

sowie Effektivitätstest<br />

Der Entwurf schreibt zur Bestimmung der Wertänderung des ‚gesicherten<br />

Gesamtbetrags’, die auf das gesicherte Zinsrisiko entfällt, keine Methode vor.<br />

Werden jedoch bei dieser Bewertung statistische oder andere Schätzverfahren<br />

angewandt, muss das Management <strong>von</strong> dem gleichen Ergebnis ausgehen, das<br />

sich aus der Bewertung der einzelnen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten,<br />

die das gesicherte Grundgeschäft darstellen, ergeben hätte. Die proportionale<br />

Berechnung der Wertänderung des Grundgeschäfts kann formal wie<br />

folgt zusammengefasst werden:<br />

Abb. 2: Ermittlung der Wertänderung des ‚gesicherten Gesamtbetrags’<br />

Zunächst berechnet das Unternehmen für jedes einzelne Laufzeitband/Währung<br />

den Prozentsatz an Vermögenswerten (oder Verbindlichkeiten), der<br />

gesichert wurde, auf der Basis der Zeitpunkte einer Rückzahlung bzw. Zinsanpassung,<br />

die bei der letzten Überprüfung der Effektivität geschätzt wurden<br />

(Schritt 1). Im Anschluss daran wendet das Unternehmen diesen Prozentsatz<br />

auf seine korrigierte Schätzung des Betrags in jedem Laufzeitband/Währung<br />

an, um den Betrag des gesicherten Grundgeschäfts auf Basis seiner korrigierten<br />

Schätzung zu berechnen (Schritt 2). Die korrigierte Schätzung ergibt sich<br />

aus der bereits vorliegenden Ermittlung des ‚korrigierten Gesamtbetrags’. Im<br />

Ergebnis soll dadurch der Umfang des gesicherten Grundgeschäfts auf der<br />

Basis der korrigierten Schätzung ermittelt werden. Im letzten Schritt berechnet<br />

das Unternehmen die Fair Value-Änderung seiner berichtigten Schätzung des<br />

gesicherten Grundgeschäfts, die dem gesicherten Risiko zuzurechnen ist<br />

(Schritt 3). Die so ermittelte Fair Value-Änderung ist zu aktivieren oder zu<br />

16 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


passivieren und gleichzeitig als Ertrag oder Aufwand in der Gewinn- und<br />

Verlustrechnung zu erfassen.<br />

Im Anschluss daran sind die Fair Value-Änderungen der Sicherungsinstrumente<br />

in jedem Laufzeitband/Währung zu ermitteln. Dabei ist die Annahme,<br />

dass Änderungen des Fair Value der Sicherungsinstrumente den Wertänderungen<br />

des gesicherten Grundgeschäfts entsprechen, ausdrücklich nicht zulässig.<br />

Das Ergebnis ist wiederum unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen.<br />

8. Bilanzielle Abbildung der Macro Hedge Sicherungsbeziehung<br />

Im Rahmen der bilanziellen Abbildung der Macro Hedge Sicherungsbeziehung<br />

setzt sich das Sicherungsergebnis der Periodenrechnung aus der erfolgswirksamen<br />

Erfassung der Fair Value-Änderungen der Sicherungsinstrumente<br />

und der erfolgswirksamen Buchung der Fair Value-Änderungen, die auf das<br />

abgesicherte Risiko der Portfolien als gesicherte Grundgeschäfte entfällt,<br />

zusammen. Damit zeigt sich die Ineffektivität der Sicherungsbeziehungen als<br />

Saldo automatisch in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die Fair Value-Änderungen<br />

der gesicherten Grundgeschäfte müssen dabei nicht einzelnen Vermögenswerten<br />

(oder Verbindlichkeiten) im Portfolio zugeordnet werden. Der den<br />

gesicherten Grundgeschäften zuzurechnende Gewinn oder Verlust soll vielmehr<br />

pauschal entweder in einem gesonderten Bilanzposten auf der Aktivseite<br />

ausgewiesen werden, wenn das gesicherte Grundgeschäft in einem bestimmten<br />

Laufzeitband ein Vermögenswert ist, oder in einem gesonderten Bilanzposten<br />

auf der Passivseite ausgewiesen werden, sofern das gesicherte Grundgeschäft<br />

in einem bestimmten Laufzeitband eine Verbindlichkeit ist.<br />

Bei Wertpapieren der Kategorie „available-for-sale“ ist ferner zu beachten,<br />

dass die Fair Value-Änderungen, die auf das gesicherte Risiko entfallen, nicht<br />

erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst werden<br />

dürfen.<br />

Die Wertänderungen, die aus den ‚Abgängen’ <strong>von</strong> Vermögenswerten (oder<br />

Verbindlichkeiten) resultieren, werden in der abgelaufenen Periode als<br />

Ineffektivität berücksichtigt. Eine Bestimmung der Beträge kann mangels<br />

Zuordnung nur pauschal bzw. proportional erfolgen.<br />

Der Gewinn oder Verlust aus der Fair Value-Bewertung der Sicherungsinstrumente<br />

ist unmittelbar im Sicherungsergebnis zu erfassen. Für die Gegenbuchung<br />

in der Bilanz enthält der (Teil-) Standardentwurf keine besonderen<br />

Ausweisvorschriften.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 17


II. Kapitel: Darstellung der Bilanzierung<br />

1. Erstmalige Anwendung und Übergangsregelungen<br />

<strong>IAS</strong><strong>39</strong> (2003) tritt für Abschlüsse in Kraft, deren Berichtsperiode am oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar<br />

2005 beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Der Standard ist nicht auf Abschlüsse anzuwenden,<br />

deren Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2005 beginnt, sofern das Unternehmen nicht gleichzeitig<br />

<strong>IAS</strong> 32 (2003) anwendet. Wenn ein Unternehmen den Standard für Berichtsperioden anwendet,<br />

die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist damit eine Angabepflicht im Anhang verbunden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.103).<br />

<strong>IAS</strong><strong>39</strong> (2003) und die dazugehörigen praktischen Anwendungsleitlinien ersetzen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

(2000), <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>: Recognition and Measurement, sowie die Anwendungsleitlinien,<br />

die <strong>von</strong> dem vom früheren <strong>IAS</strong>C gegründeten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> Implementation Guidance Committee<br />

(IGC) in Form <strong>von</strong> Fragen und Antworten (Q&A) veröffentlicht wurden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.109-<br />

110). Die Vorgängervorschrift <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) war verpflichtend für Abschlüsse anzuwenden,<br />

deren Berichtsperiode am oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2001 begann.<br />

<strong>IAS</strong>32 (2003) tritt für Abschlüsse in Kraft, deren Berichtsperiode am oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar<br />

2005 beginnt. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Der Standard ist nicht auf Abschlüsse anzuwenden,<br />

deren Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2005 beginnt, sofern das Unternehmen nicht gleichzeitig<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) anwendet. Wenn ein Unternehmen den Standard für Berichtsperioden anwendet, die<br />

vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist dies ebenfalls anzugeben (<strong>IAS</strong> 32.96).<br />

17.12.2003<br />

1.1.2003 1.1.2004<br />

1.1.2005 1.1.2006<br />

- Eine frühere gemeinsame Anwendung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) ist zulässig<br />

- Beachtung: Angabepflicht<br />

Anwendungspflicht:<br />

- <strong>IAS</strong> 32 (2003), <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>:<br />

Disclosure and Presentation,<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003), <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>:<br />

Recognition and Measurement<br />

Anwendungspflicht:<br />

- <strong>IAS</strong> 32 (1998), <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>: Disclosure and Presentation,<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000), <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>: Recognition and Measurement,<br />

- SIC-5, Classification of <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> – Contingent<br />

Settlement Provisions<br />

- SIC-16, Share Capital – Reacquired Own Equity <strong>Instruments</strong><br />

(Treasury Shares)<br />

- SIC-17, Equity – Costs of an Equity Transaction<br />

Abb. 3: Erstmalige Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) im Überblick<br />

18 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


<strong>IAS</strong> 32 (2003) ersetzt <strong>IAS</strong> 32 (1998), <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong>: Disclosure and Presentation,<br />

sowie die folgenden Interpretationen:<br />

- SIC-5, Classification of <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> – Contingent Settlement Provisions,<br />

- SIC-16, Share Capital –Reacquired Own Equity <strong>Instruments</strong> (Treasury Shares),<br />

- SIC-17, Equity – Costs ofan Equity Transaction,<br />

und hebt SIC-D34, <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong> – <strong>Instruments</strong> or Rights Redeemable by the Holder,<br />

auf (<strong>IAS</strong> 32.96-100).<br />

<strong>IAS</strong>32 und <strong>IAS</strong><strong>39</strong> sind retrospektiv anzuwenden, sofern die Übergangsregelungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.105-<br />

108 keine da<strong>von</strong> abweichende Vorgehensweise erlauben (<strong>IAS</strong> 32.97; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.104). Dies bedeutet, dass<br />

der Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen für die früheste dargestellte Periode und alle sonstigen<br />

Vergleichsangaben so anzupassen sind, als ob <strong>IAS</strong>32 und <strong>IAS</strong><strong>39</strong> (2003) schon immer angewendet<br />

worden wären, es sei denn die Anpassung der Vergleichsangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wäre nicht<br />

durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar („unless restating the information would be impracticable“).<br />

Wird die Anpassung der Vergleichsangaben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> unterlassen, so hat das Unternehmen<br />

diese Tatsache sowie den Umfang, in dem die Informationen angepasst wurden, anzugeben<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.104).<br />

Nach der Grundkonzeption ist <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) zwar retrospektiv anzuwenden, gleichwohl<br />

werden die folgenden Ausnahmen <strong>von</strong> diesem Grundsatz gewährt:<br />

(1) Bei der erstmaligen Anwendung ist wahlweise eine Neu-Designation <strong>von</strong> zuvor erfassten<br />

finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten zu den Bewertungskategorien<br />

„at fair value through profit or loss“ oder „available-for-sale“ zulässig, obschon<br />

<strong>nach</strong> den Regelungen des Standards Umwidmungen grundsätzlich nicht zulässig<br />

sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.50). Sofern finanzielle Vermögenswerte in die Kategorie „available-forsale“<br />

eingestellt werden, hat das Unternehmen alle kumulativen Änderungen des Fair<br />

Value bis zur anschließenden Ausbuchung oder Wertminderung als gesonderten Bestandteil<br />

des Eigenkapitals auszuweisen (Neubewertungsrücklage). Bei einer Neu-Designation<br />

<strong>von</strong> Finanzinstrumenten als „at fair value through profit or loss“ oder „available-for-sale“<br />

hat das Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte bzw. finanziellen Verbindlichkeiten<br />

im Abschluss der Vergleichsperiode analog umzugliedern und den Fair Value<br />

der in die jeweiligen Kategorien eingestuften finanziellen Vermögenswerte bzw. finanziellen<br />

Verbindlichkeiten und deren Kategorisierung sowie deren Buchwert in den vorangegangenen<br />

Abschlüssen anzugeben (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.105).<br />

(2) Die Anforderungen zur Ausbuchung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15-37<br />

und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG36-AG52) sind grundsätzlich prospektiv anzuwenden. Hat ein Unternehmen<br />

finanzielle Vermögenswerte gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) infolge einer vor dem<br />

1. Januar 2004 eingetretenen Transaktion ausgebucht und wären diese Vermögenswerte<br />

<strong>nach</strong> dem vorliegenden Standard nicht ausgebucht worden, ist eine (Nach-) Erfassung<br />

dieser Vermögenswerte dementsprechend nicht zulässig (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.106). Als Ausnahme<br />

<strong>von</strong> dem Grundsatz der prospektiven Anwendung kann ein Unternehmen die Ausbuchungsanforderungen<br />

<strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten auch retrospektiv ab einem<br />

<strong>von</strong> dem Unternehmen zu bestimmenden Datum anwenden, vorausgesetzt, die<br />

erforderlichen Informationen für die Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) auf infolge <strong>von</strong><br />

Transaktionen der Vergangenheit ausgebuchte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

waren zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung dieser Transaktionen verfügbar<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.107).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 19


(3) Eine retrospektive Anpassung der Buchwerte <strong>von</strong> nicht finanziellen Vermögenswerten<br />

und nicht finanziellen Verbindlichkeiten, die durch die Anwendung der Cashflow Hedge<br />

Accounting-Regelungen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) entstanden sind und vor Beginn des Geschäftsjahrs,<br />

in dem <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) erstmalig zur Anwendung kommt, in die Buchwerte<br />

einbezogen wurden, ist nicht zulässig (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.108). Dabei handelt es sich regelmäßig um<br />

Basis Adjustments, die <strong>nach</strong> den Regelungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) im Zeitpunkt des Eintritts<br />

des gesicherten Grundgeschäfts <strong>von</strong> der Cashflow Hedge-Rücklage des Eigenkapitals in<br />

voller Höhe als Anpassung der Buchwerte gezeigt werden mussten.<br />

(4) Zu Beginn des Berichtszeitraums, in dem <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) erstmalig zur Anwendung<br />

kommt, ist jeder zur Absicherung einer festen Verpflichtung (z.B. schwebender Anschaffungskontrakt),<br />

die <strong>nach</strong> diesem Standard nunmehr als Fair Value Hedge zu bilanzieren<br />

ist, direkt im Eigenkapital erfasste Betrag als Vermögenswert oder Verbindlichkeit<br />

umzugliedern, ausgenommen Sicherungsgeschäfte zur Absicherung <strong>von</strong> Fremdwährungsrisiken,<br />

die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.87 weiterhin als Cashflow Hedge behandelt werden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.108).<br />

Unternehmen, die ihren ersten IFRS-Abschluss vor dem 1. Januar 2006 aufstellen, brauchen für die<br />

erste Vergleichsperiode keine Angaben in Übereinstimmung mit <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) darzustellen.<br />

Sofern diese Erleichterungsregel angewendet wird, sind die Angaben über die Finanzinstrumente<br />

für die erste Vergleichsperiode, die unter den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 (2003) und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) fallen, weiterhin <strong>nach</strong> lokalen <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften (für deutsche Unternehmen<br />

also <strong>nach</strong> handelsrechtlichen Vorschriften) aufzustellen. Neben dem Tatbestand der Anwendung<br />

der Erleichterungsregel sind die <strong>Rechnungslegung</strong>sgrundlagen sowie die dadurch unterlassenen<br />

Informationen, die bei einer standardkonformen Bilanzierung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> gegeben<br />

werden müssten,anzugeben (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.36A).<br />

Der im Juni 2003 verabschiedete IFRS 1, First-time Adoption of International <strong>Financial</strong><br />

Reporting Standards, regelt verpflichtend die erstmalige Anwendung <strong>von</strong> IFRS, wenn der<br />

erstmalige IFRS-Abschluss für Berichtsperioden („reporting date“) erstellt wird, die am<br />

oder <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2004 beginnen. Nach der darin vorgesehenen Grundkonzeption<br />

sind Unternehmen, die ihren ersten IFRS-Abschluss beispielsweise für die Berichtsperiode<br />

1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 planen, verpflichtet, eine IFRS-Eröffnungsbilanz zu<br />

Beginn der Vergleichsperiode (d.h. zum 1. Januar 2004) aufzustellen. Die Eröffnungsbilanz<br />

zum 1. Januar 2004 sowie die Abschlüsse für die Vergleichs- und Berichtsperiode sind dabei<br />

grundsätzlich <strong>nach</strong> den in der Berichtsperiode anzuwendenden Standards und Interpretationen<br />

aufzustellen. Insofern ist auch in IFRS 1 der Grundsatz der retrospektiven Anwendung<br />

aller Regelungen bei der erstmaligen Anwendung verankert. Von diesem Grundsatz<br />

enthält der Standard für die erstmalige IFRS-Anwendung aber zwei Ausnahmekategorien:<br />

Befreiungswahlrechte und Verbote <strong>von</strong> der retrospektiven Anwendung.<br />

(1) Von den Befreiungswahlrechten enthielt IFRS 1 in seiner Fassung vom Juni 2003 für<br />

den Themenbereich Finanzinstrumente lediglich besondere Regelungen für den Ausweis<br />

<strong>von</strong> strukturierten Finanzinstrumenten (IFRS 1.13(e)). Strukturierte Finanzinstrumente<br />

bestehen ganz allgemein aus einem nicht derivativen Trägerinstrument und einem<br />

derivativen Finanzinstrument. Nach <strong>IAS</strong> 32 (2003) ist dieses zusammengesetzte und<br />

damit strukturierte Finanzinstrument (wie z.B. eine Aktienanleihe) beim Emittenten in<br />

seine Eigen- und Fremdkapitalkomponente aufzuteilen und getrennt zu bilanzieren<br />

(<strong>IAS</strong> 32.28-32). In einer IFRS-Eröffnungsbilanz wären dem<strong>nach</strong> bei retrospektiver Anwendung<br />

neben der originären Eigenkapitalkomponente auch die im Zeitablauf erfassten<br />

Zinsen aus der Fremdkapitalkomponente, die in den Gewinnrücklagen ausgewiesen<br />

20 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


werden, getrennt zu ermitteln. Auf eine separate Ermittlung der kumulierten Zinseffekte<br />

der Fremdkapitalkomponente in den Gewinnrücklagen kann verzichtet werden, sofern<br />

im Zeitpunkt der IFRS-Eröffnungsbilanz („date of transition“) die Fremdkapitalkomponente<br />

bereits getilgt ist (IFRS 1.23). Diese Regelung besteht auch <strong>nach</strong> der endgültigen<br />

Verabschiedung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 (2003) unverändert.<br />

Es ist jedoch zu beachten, dass Appendix B des überarbeiteten <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) eine<br />

Erweiterung der Befreiungswahlrechte dergestalt enthält, dass die Zuordnung eines<br />

Finanzinstruments in die Kategorien „at fair value through profit or loss“ bzw. „availablefor-sale“<br />

zwar <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) nur im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung vorgesehen<br />

ist, im Rahmen der erstmaligen Anwendung <strong>von</strong> IFRS aber eine Neu-Designation<br />

in der Eröffnungsbilanz im Umstellungszeitpunkt („date of transition“) zulässig ist<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.13(g); IFRS 1.25A und IFRS 1.47A).<br />

(2) Sofern einem IFRS-Erstanwender die Möglichkeit eröffnet würde, die Bilanzierung eines<br />

bestimmten Sachverhalts mit dem heute besseren Wissen <strong>nach</strong>träglich neu zu beurteilen<br />

und damit eine vorteilhaftere Bilanzierung zu erreichen, sieht IFRS 1 regelmäßig ein<br />

Verbot <strong>von</strong> der retrospektiven Anwendung vor. Für den Themenbereich der Finanzinstrumente<br />

enthielt IFRS 1 in seiner Fassung vom Juni 2003 insbesondere für die Ausbuchung<br />

<strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sowie die Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen derartige Verbote, die durch die Überarbeitung<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) wie folgt angepasst wurden:<br />

(a) Auch für IFRS-Erstanwender sind die überarbeiteten Regelungen zur Ausbuchung<br />

grundsätzlich erst auf <strong>nach</strong> dem 1. Januar 2004 beginnende Berichtsperioden und<br />

damit prospektiv anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.27; Guidance on Implementing<br />

IFRS 1.IG53). Als Ausnahme <strong>von</strong> diesem Grundsatz kann ein Unternehmen<br />

die geänderten Ausbuchungsregelungen aber auch freiwillig retrospektiv ab einem<br />

vom Unternehmen zu bestimmenden Zeitpunkt anwenden, wiederum vorausgesetzt,<br />

die erforderlichen Informationen für die Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) auf<br />

infolge <strong>von</strong> Transaktionen der Vergangenheit ausgebuchte finanzielle Vermögenswerte<br />

bzw. Verbindlichkeiten waren zum Zeitpunkt der erstmaligen Bilanzierung<br />

dieser Transaktionen verfügbar (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.27A).<br />

(b) Sicherungsbeziehungen dürfen in der IFRS-Eröffnungsbilanz nur dann <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) abgebildet werden, wenn die restriktiven Voraussetzungen des<br />

Standards bereits zum Zeitpunkt der IFRS-Eröffnungsbilanz erfüllt sind. Werden<br />

diese nicht erfüllt, sind die Regelungen zur Beendigung <strong>von</strong> Hedge Accounting <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.91 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101 anzuwenden. Eine retrospektive Designation <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen<br />

ist nicht zulässig (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B1 i.V.m. IFRS 1.30 sowie Guidance<br />

on Implementing IFRS 1.IG60-IG60B).<br />

Weiterhin wurde in IFRS 1.36A eine bis 1. Januar 2006 zeitlich befristete Erleichterung<br />

(„exemption from the requirement to restate comparative information for <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>“) dergestalt<br />

eingeführt, dass Unternehmen, die bislang <strong>nach</strong> lokalen <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften wie<br />

z.B. <strong>nach</strong> HGB bilanziert haben, auf alle Finanzinstrumente, die unter den Anwendungsbereich<br />

der überarbeiteten <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen, in der ersten Vergleichsperiode ihres<br />

ersten IFRS-Abschlusses statt der neuen Finanzinstrumente-Standards weiterhin die lokalen<br />

<strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften anwenden dürfen.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 21


Im Rahmen der praktischen Umsetzung der Erleichterungsregel in IFRS 1.36A werden<br />

sich Anwendungsfragen ergeben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere fraglich, in<br />

welchem Umfang bei Finanzinstrumenten auf eine Anwendung <strong>von</strong> IFRS in der ersten Vergleichsperiode<br />

verzichtet werden darf. Bei einer engen Auslegung der Erleichterungsregel<br />

würde sich die Nichtanwendung auf die Regelungen in <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> beschränken. Als<br />

Konsequenz würde sich zwar der Ansatz, die Bewertung, Darstellung und Offenlegung der<br />

Finanzinstrumente weiterhin <strong>nach</strong> lokalen <strong>Rechnungslegung</strong>svorschriften richten, andere<br />

Bilanzierungssachverhalte im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten, die außerhalb <strong>von</strong><br />

<strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> geregelt sind, müssten bei der Nichtanerkennung einer Ausstrahlungswirkung<br />

auf andere Standards dann dennoch auf die betreffenden IFRS übergeleitet<br />

werden. So wäre beispielsweise die Währungsumrechnung der auf Fremdwährung lautenden<br />

Finanzinstrumente bei Instituten nicht <strong>nach</strong> § 340h HGB und BFA 3/1995, Währungsumrechnung<br />

bei Kreditinstituten, vorzunehmen, sondern vielmehr entsprechend <strong>IAS</strong> 21 (2003),<br />

The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates. Interne Geschäfte wären in den Vorjahresvergleichszahlen<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 27 (2003), Consolidated and Separate <strong>Financial</strong> Statements,<br />

zu konsolidieren und die Bilanzierung <strong>von</strong> Erträgen aus Finanzinstrumenten würde sich <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 18, Revenue, richten. Bei einer weiten Auslegung der Erleichterungsregel würde sich<br />

die Nichtanwendung nicht auf die Regelungen in <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> beschränken, sondern<br />

vielmehr eine Ausstrahlungswirkung auf sämtliche Regelungen haben, die Finanzinstrumente<br />

betreffen und in anderen Standards geregelt sind.<br />

Aus der Sicht des Standard Setters wurde die Gewährung dieser Erleichterung notwendig, da<br />

mit einer endgültigen Fassung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>, einschließlich der geplanten Neuerungen zum<br />

Portfolio-Hedging, nicht vor Ende des ersten Quartals 2004 zu rechnen ist und damit eine<br />

prospektive Anwendung der Neuregelungen zur Abbildung <strong>von</strong> Sicherungszusammenhängen<br />

aufdie Vergleichsperiode nicht gewährleistet werden kann (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC89A).<br />

Bei Nichtanwendung der Erleichterung in IFRS 1.36A sind sowohl auf die Berichts- als<br />

auch auf die Vergleichsperiode die überarbeiteten Standards für Finanzinstrumente anzuwenden<br />

(<strong>IAS</strong> 32.97; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.104). Für Berichtsperioden, die zwischen dem Zeitpunkt der verbindlichen<br />

Anwendung <strong>von</strong> IFRS 1 und der verbindlichen Anwendung der überarbeiteten Finanzinstrumente-Standards<br />

enden, besteht wiederum ein Wahlrecht auf gemeinsame vorzeitige<br />

Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003).<br />

Die <strong>nach</strong>folgende Abbildung stellt die Regelungen zur erstmaligen Anwendung der überarbeiteten<br />

Standards für Finanzinstrumente bezogen auf Abschlussstichtage bzw. den erstmaligen<br />

Abschluss <strong>nach</strong> IFRS 1 („reporting date“) dar:<br />

22 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Abschlussstichtag<br />

bzw. erstmaliger<br />

Abschluss <strong>nach</strong><br />

IFRS 1<br />

(„reporting date“)<br />

ErstmaligeAnwendung für<br />

Unternehmen,die bereits <strong>nach</strong> IFRS<br />

bilanzieren<br />

ErstmaligeAnwendung für<br />

Unternehmen,die erstmals einen<br />

Abschluss <strong>nach</strong> IFRS aufstellen<br />

(IFRS 1)<br />

31.12.2004 (a) Keine vorzeitige Anwendung der<br />

Standards für Finanzinstrumente:<br />

- Berichts- und alle Vergleichsperioden<br />

sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 (1998) und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

(2000) aufzustellen<br />

- Angaben zu Vergleichsperioden vor<br />

dem 1.1.2001 erfolgen weiterhin <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 25<br />

(b) Vorzeitige Anwendung der Standards<br />

für Finanzinstrumente:<br />

- Berichts- und alle Vergleichsperioden<br />

sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003)<br />

aufzustellen<br />

- Ausnahme für Vergleichsperioden:<br />

Nachweis gelingt, dass eine retrospektive<br />

Anpassung nicht möglich ist<br />

31.12.2005 - Berichts- und alle Vergleichsperioden<br />

sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003)<br />

aufzustellen<br />

- Ausnahme für Vergleichsperioden:<br />

Nachweis gelingt, dass eine retrospektive<br />

Anpassung nicht möglich ist<br />

(a) Keine vorzeitige Anwendung der<br />

Standards für Finanzinstrumente:<br />

- Berichts- und eine Vergleichsperiode<br />

(2003-2004) sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 (1998)<br />

und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) aufzustellen<br />

(b) Vorzeitige Anwendung der Standards<br />

für Finanzinstrumente:<br />

(b.1) Anwendung der Erleichterungsregel in<br />

IFRS 1.36A:<br />

- Berichtsperiode 2004 ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32<br />

und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) aufzustellen<br />

- Vergleichsperiode 2003 ist weiterhin<br />

<strong>nach</strong> handelsrechtlichen Vorschriften<br />

anzugeben<br />

(b.2) Nicht-Anwendung der Erleichterungsregel<br />

in IFRS 1.36A:<br />

- Berichts- und eine Vergleichsperiode<br />

(2003-2004) sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) aufzustellen<br />

- Ausnahme für Vergleichsperiode:<br />

Nachweis gelingt, dass eine retrospektive<br />

Anpassung nicht möglich<br />

ist<br />

(a) Anwendung der Erleichterungsregel<br />

in IFRS 1.36A:<br />

- Berichtsperiode 2005 ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32<br />

und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) aufzustellen<br />

- Vergleichsperiode ist weiterhin <strong>nach</strong><br />

handelsrechtlichen Vorschriften anzugeben<br />

(b) Nicht-Anwendung der Erleichterungsregel<br />

in IFRS 1.36A:<br />

- Berichts- und eine Vergleichsperiode<br />

(2004-2005) sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) aufzustellen<br />

- Ausnahme für Vergleichsperiode:<br />

Nachweis gelingt, dass eine retrospektive<br />

Anpassung nicht möglich ist<br />

31.12.2006 - Berichts- und alle Vergleichsperioden<br />

sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003)<br />

aufzustellen<br />

- Berichts- und eine Vergleichsperiode<br />

(2005-2006) sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) aufzustellen<br />

Abb. 4: Die erstmalige Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) im Überblick<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 23


2. Zielsetzung und Anwendungsbereich<br />

Die Zielsetzung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) ist es, Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung <strong>von</strong><br />

finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und bestimmten Verträgen über<br />

den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten („contracts to buy or sell non-financial items“)<br />

aufzustellen. Die Anforderungen für die Darstellung und die Angabe <strong>von</strong> Informationen zu Finanzinstrumenten<br />

sind in <strong>IAS</strong> 32 (2003) aufgeführt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.1).<br />

Der Standard ist auf alle Finanzinstrumente anzuwenden (eine ausführliche Darstellung der Ausnahmen<br />

erfolgt im <strong>nach</strong>folgenden Abschnitt) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2).<br />

Soweit nicht explizit eine in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2-7 genannte Ausnahme des Anwendungsbereichs zutrifft,<br />

deckt der Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong><strong>39</strong>dem Grundsatz <strong>nach</strong> die Behandlung sämtlicher<br />

Finanzinstrumente ab.<br />

Auch Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Vermögenswerte wie z.B.<br />

Warentermingeschäfte („contracts to buy or sell non-financial items“) können in den<br />

Anwendungsbereich des Standards fallen, wenn eine der Vertragsparteien das Recht auf<br />

Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten oder<br />

durch Austausch <strong>von</strong> Finanzinstrumenten hat. Von der Anwendung ausgenommen sind nur<br />

solche Verträge, die zum Zwecke des Empfangs oder der Abgabe <strong>von</strong> nicht finanziellen<br />

Posten in Übereinstimmung mit dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf<br />

(„the entity’s expected purchase, sale or usage requirements“) des Unternehmens<br />

eingegangen wurden und auch weiterhin zu diesem Zweck gehalten werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.5;<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG10).<br />

Eine weitere Konkretisierung der Sachverhalte, bei denen einer Vertragspartei das Recht auf<br />

Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten oder<br />

durch Austausch <strong>von</strong> Finanzinstrumenten zusteht (und dann ein Finanzinstrument i.S.v.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> vorliegt), wird in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.6(a)-(d) vorgenommen. Dies ist immer dann gegeben, wenn<br />

(a) es die Vertragsbedingungen den Vertragsparteien gestatten,die Erfüllung aufNettobasis<br />

in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten oder durch Austausch <strong>von</strong><br />

Finanzinstrumenten vorzunehmen,<br />

(b) die Möglichkeit, die Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten<br />

oder durch Austausch <strong>von</strong> Finanzinstrumenten vorzunehmen, zwar nicht<br />

ausdrücklich in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, es jedoch betriebliche Praxis<br />

des Unternehmens ist, gleichartige Verträge auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in<br />

anderen Finanzinstrumenten oder durch Austausch <strong>von</strong> Finanzinstrumenten zu erfüllen<br />

(unabhängig da<strong>von</strong>, ob dies im Zusammenwirken mit einem Vertragspartner, durch<br />

Verrechnung <strong>von</strong> Verträgen oder durch Verkauf des Vertrags vor Ausübung oder Ablauf<br />

der Vertragslaufzeit (Glattstellung,Terminierung) geschieht),<br />

(c) die betriebliche Praxis des Unternehmens darin besteht, im Falle gleichartiger Verträge<br />

mit Empfang des Basisobjekts und dessen Verkauf innerhalb eines kurzen Zeitraums<br />

<strong>nach</strong> dem Empfang („within a short period after delivery“) aus kurzfristigen<br />

Schwankungen des Preises oder der Händlermarge Gewinn zu erzielen (z.B. Handel<br />

mit diesen Waren) und<br />

24 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(d) wenn der nicht finanzielle Posten, der den Vertragsgegenstand darstellt, jederzeit in<br />

Zahlungsmittelbeträge umgewandelt („readily convertible to cash“) werden kann.<br />

Verträge, auf die (b) oder (c) anwendbar sind, werden nicht zum Zwecke des Empfangs oder<br />

der Abgabe des nicht finanziellen Postens in Übereinstimmung mit dem erwarteten Einkaufs-,<br />

Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens eingegangen und fallen dementsprechend<br />

in den Anwendungsbereich (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.6).<br />

Geschriebene Optionen über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller Posten, die in Übereinstimmung<br />

mit (a) oder (d) auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten<br />

oder durch Austausch <strong>von</strong> Finanzinstrumenten beglichen werden können, fallen<br />

ebenfalls in den Anwendungsbereich. Solche Verträge können nicht als zum Zwecke des<br />

Empfangs oder der Abgabe <strong>von</strong> nicht finanziellen Posten in Übereinstimmung mit dem<br />

erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens eingegangen<br />

qualifiziert werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.7). Für Hinweise zur Anwendung vgl. A.2, Option to put a nonfinancial<br />

asset.<br />

Gleichlautende Vorschriften für Verträge über den Kauf oder Verkauf nicht finanzieller<br />

Vermögenswerte sind in <strong>IAS</strong> 32.8-10 enthalten. Für weiterführende Erläuterungen vgl.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC24 und <strong>IAS</strong> 32.AG20-AG24 und für Hinweise zur Anwendung vgl. A.1, Practice<br />

of settling net:forward contract to purchase acommodity.<br />

Die bilanzielle Abbildung <strong>von</strong> Kreditderivaten hängt da<strong>von</strong> ab, obdiese ein Derivat oder<br />

eine Garantie darstellen. Ein Produkt gilt als Derivat, das <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong><strong>39</strong> zu bilanzieren ist,<br />

wenn sich der Wert u.a. in Abhängigkeit <strong>von</strong> einem Kreditrating, einem Kreditindex oder<br />

einer ähnlichen Variablen ändert. Eine Garantie, die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong>37bilanziell abzubilden ist,<br />

liegt vor, wenn der Garantievertrag als Voraussetzung zur Zahlung vorsieht, dass der Sicherungsnehmer<br />

einem Verlust ausgesetzt ist und diesen durch Zahlungsverzug oder Ausfall des<br />

Schuldners des zugrunde liegenden Vermögenswerts auch erlitten hat, der Sicherungsnehmer<br />

also tatsächlich im Besitz des betreffenden Vermögenswerts ist.<br />

Gerade im Kreditgeschäft der Institute finden zunehmend Kreditderivate zur Absicherung des<br />

Ausfallrisikos Anwendung. Unter dem Begriff Kreditderivat werden dabei insbesondere<br />

Total Return Swaps, Credit Default Swaps und Credit Linked Notes zusammengefasst. Durch<br />

den Einsatz dieser Instrumente kann der Risikogehalt eines Kreditportfolios ohne volumenmäßige<br />

Veränderung, aber auch der Risikogehalt einzelner Kredite, reduziert werden. Der<br />

Total Return Swap ist ein Instrument, mit dem, bezogen auf ein bestimmtes Referenzaktivum,<br />

sowohl das Marktpreis- als auch das Adressenausfallrisiko auf einen Sicherungsgeber<br />

übertragen werden. Der Sicherungsnehmer tauscht periodisch die Erträge aus dem<br />

Referenzaktivum (z.B. einer Anleihe) sowie dessen Wertsteigerungen mit dem Sicherungsgeber<br />

gegen die Zahlung eines variablen oder festen Bezugszinses und den Ausgleich der<br />

Wertminderungen des Referenzaktivums. Total Return Swaps sind daher regelmäßig als<br />

derivative Finanzinstrumente zu klassifizieren, daZahlungen unabhängig vom Ausfall des<br />

Referenzaktivums erfolgen. Die Bilanzierung und Bewertung <strong>von</strong> Total Return Swaps erfolgt<br />

<strong>nach</strong> den für Derivate geltenden Vorschriften in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.<br />

Credit Default Swaps zeichnen sich durch ihre Ähnlichkeit mit traditionellen Produkten wie<br />

Bürgschaften und Garantien aus, sodass sich die Frage stellt, ob derartige Produkte unter den<br />

Anwendungsbereich des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen. Credit Default Swaps sind Instrumente, bei denen der<br />

Sicherungsnehmer gegenüber dem Sicherungsgeber gegen Zahlung einer periodischen oder<br />

einmaligen Risikoprämie einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bei Eintritt eines<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 25


vertraglich fest vereinbarten Kreditereignisses bezüglich einer bestimmten Adresse hat. Sie<br />

sind dann als Derivate zu kategorisieren, wenn die Ausgleichszahlung durch ein anderes<br />

Kreditereignis als den alleinigen Zahlungsausfall des Schuldners ausgelöst wird (z.B. bei der<br />

Herabstufung des Kreditratings). Ist der Sicherungsnehmer einem Verlust ausgesetzt und hat<br />

diesen durch den Zahlungsverzug oder Ausfall des Schuldners des zugrunde liegenden<br />

Vermögenswerts auch erlitten, ist <strong>IAS</strong> 37 für die Bilanzierung und Bewertung des Credit<br />

Default Swap maßgebend.<br />

Die Credit Linked Note kombiniert eine Schuldverschreibung mit einem Credit Default<br />

Swap. Sie kann als Wertpapier oder als Forderungsrecht ausgestaltet sein. Die vom Sicherungsnehmer<br />

emittierte Schuldverschreibung wird nur dann zum Nominalwert getilgt, wenn<br />

ein vorher vertraglich festgelegtes Kreditereignis bezüglich eines Referenzaktivums nicht<br />

eintritt. Die Emittenten der Credit Linked Note und des Referenzaktivums sind regelmäßig<br />

nicht identisch. Im Fall des Eintretens des Kreditereignisses erfolgt eine Rückzahlung ausschließlich<br />

in Höhe des Restwerts des ausgefallenen Referenzwerts. Der Sicherungsgeber<br />

erwirbt die Schuldverschreibung und damit das Emittenten- und Zinsrisiko und lässt sich die<br />

Bereitstellung <strong>von</strong> Fremdkapital und die zusätzliche Risikoübernahme für den Ausfall des<br />

Referenzwerts durch einen höheren als den marktüblichen Zinssatz vergüten, der implizit die<br />

Risikoprämie für den Credit Default Swap enthält. Damit sind Credit Linked Notes als<br />

strukturierte Produkte anzusehen. Eine Aufspaltung in ihre Bestandteile ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

zwingend, wenn die wirtschaftlichen Charakteristika und Risiken der Anleihe und des Credit<br />

Default Swap keine engen Beziehungen aufweisen, die Credit Linked Note nicht bereits<br />

erfolgswirksam zum Fair Value bewertet wird und es sich bei dem eingebetteten Credit<br />

Default Swap um ein Derivat i.S.v. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> handelt, nicht jedoch um eine Finanzgarantie <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 37 (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.11). Grundsätzlich ist die Trennung geboten, dadie Kreditrisiken aus dem<br />

Credit Default Swap in keiner engen Verbindung mit den Risiken des originären Schuldinstruments<br />

stehen. Die Bilanzierung und Bewertung folgt den für diese Instrumente geltenden<br />

Regeln.<br />

Die Zielsetzung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong>32 (2003) ist es, das Verständnis der Abschlussadressaten für die<br />

Bedeutung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die<br />

Cashflows eines Unternehmens zu verbessern (<strong>IAS</strong> 32.1). Der Standard enthält Anforderungen<br />

für die Darstellung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten und führt die Informationen auf, die bei<br />

diesen anzugeben sind. Die Regelungen zur Darstellung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten behandeln<br />

die Klassifizierung der Finanzinstrumente aus der Sicht des Emittenten als finanzielle<br />

Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente, die Klassifizierung<br />

der damit verbundenen Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne und die Voraussetzungen<br />

für die Saldierung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten.<br />

<strong>IAS</strong> 32 verlangt die Angabe <strong>von</strong> Informationen über Faktoren, die sich auf<br />

die Höhe, die zeitliche Struktur und die Wahrscheinlichkeit der aus den Finanzinstrumenten<br />

resultierenden künftigen Cashflows eines Unternehmens auswirken, sowie <strong>von</strong> Informationen<br />

über die bei Finanzinstrumenten angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden.<br />

Darüber hinaus wird die Angabe <strong>von</strong> Informationen über Art und Volumen des Einsatzes<br />

<strong>von</strong> Finanzinstrumenten im Unternehmen, über den Zweck, den die Finanzinstrumente für<br />

das Geschäft erfüllen, über die damit verbundenen Risiken und über die Verfahren, die<br />

vom Management zur Risikokontrolle eingesetzt werden, verlangt (<strong>IAS</strong> 32.2).<br />

Der Begriff des Finanzinstruments wurde im Bereich der deutschen <strong>Rechnungslegung</strong> erstmals<br />

durch § 340c Abs. 1 Satz 1 HGB im Rahmen der Umsetzung der EG-Bankbilanz-<br />

Richtlinie in nationales Recht eingeführt, wobei der Gesetzgeber lange Zeit keine Definition<br />

des Begriffs vornahm. Auch der jüngst veröffentlichte Referentenentwurf zum Gesetz zur<br />

26 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Einführung internationaler <strong>Rechnungslegung</strong>sstandards und zur Sicherung der Qualität der<br />

Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) vom Dezember 2003 enthält keine<br />

weiteren Begriffsdefinitionen. Es findet sich jedoch der Hinweis, dass Regelungen zu Ansatz<br />

und Bewertung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten i.R.d. kommenden Gesetzgebungsvorhaben eines<br />

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erörtert werden sollen.<br />

Ferner existieren – abgesehen <strong>von</strong> Stellungnahmen des BFA – keine speziellen gesetzlichen<br />

allgemein gültigen Vorschriften zur bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten. Insofern<br />

existiert auch kein vergleichbar klar umschriebener Anwendungsbereich, wie ihn<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> vorsieht.<br />

Da für den Ansatz und die Bewertung <strong>von</strong> (derivativen) Finanzinstrumenten mit Ausnahme<br />

der in den §§ 340b und 340h HGB genannten Sonderfälle weder in den allgemeinen noch in<br />

den bankspezifischen Vorschriften des HGB explizite Regelungen existieren, bedarf es der<br />

Ableitung <strong>von</strong> zweckadäquaten Ansatz- und Bewertungsmethoden aus den allgemeinen<br />

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§§ 238 ff. HGB), unter besonderer Berücksichtigung<br />

des Sinn und Zwecks der kodifizierten handelsrechtlichen Normen. Der Banken-,<br />

der Versicherungs- und der Hauptfachausschuss des IDW haben sich in der Vergangenheit<br />

mit den <strong>nach</strong>folgenden Verlautbarungen bereits mehrfach zu Fragen im Rahmen der <strong>Rechnungslegung</strong><br />

und Prüfung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten geäußert:<br />

- BFA 1/1990, Zur Bildung <strong>von</strong> Pauschalwertberichtigungen für das latente Kreditrisiko<br />

im Jahresabschluss <strong>von</strong> Kreditinstituten,<br />

- BFA 2/1993, Bilanzierung und Prüfung <strong>von</strong> <strong>Financial</strong> Futures und Forward Rate<br />

Agreements,<br />

- BFA 2/1995, Bilanzierung <strong>von</strong> Optionsgeschäften,<br />

- BFA 3/1995, Währungsumrechnung bei Kreditinstituten,<br />

- IDW RHBFA 1.001, Bilanzielle Behandlung des „Bondstripping“,<br />

- IDW RSHFA 2, Einzelfragen bei der Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong>,<br />

- IDW PS 340, Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems <strong>nach</strong> § 317 Abs. 4 HGB,<br />

- IDW RSHFA 4, Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung <strong>von</strong> Drohverlustrückstellungen,<br />

- IDW RHBFA 1.003, Zur Bilanzierung strukturierter Produkte,<br />

- IDW PS 520, Besonderheiten und Problembereiche bei der Abschlussprüfung <strong>von</strong><br />

Finanzdienstleistungsinstituten,<br />

- IDW PS 521, Die Prüfung des Wertpapierdienstleistungsgeschäftes <strong>nach</strong> § 36 WpHG<br />

bei Finanzdienstleistungsinstituten,<br />

- IDW PS 522, Die Prüfung der Adressenausfallrisiken und des Kreditgeschäfts,<br />

- IDW RSBFA 1, Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditderivaten,<br />

- IDW RSVFA 2,Leitlinie zur Auslegung des § 341b HGB (neu),<br />

- IDW RSHFA 8, Zweifelsfragen der Bilanzierung <strong>von</strong> asset-backed-securities-Gestaltungen<br />

oder ähnlichen securitisation-Transaktionen,<br />

- IDW RSHFA 9, Einzelfragen zur Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 27


3. Ausnahmen vom Anwendungsbereich<br />

Folgende neun Sachverhalte werden <strong>von</strong> der generellen Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong><strong>39</strong> (2003) a priori<br />

ausgeschlossen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2):<br />

(a) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, deren<br />

Bilanzierung in <strong>IAS</strong> 27 (2003), Consolidated and Separate <strong>Financial</strong> Statements, <strong>IAS</strong> 28<br />

(2003), Investments in Associates, und <strong>IAS</strong> 31 (2003), Interests in Joint Ventures, in überarbeiteter<br />

Form geregelt wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(a)).<br />

Die Bilanzierung <strong>von</strong> Anteilen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint<br />

Ventures wird in <strong>IAS</strong> 27, 28 und 31 geregelt. Die Ausschlussregel dieser Anteile erstreckt<br />

sich nur auf den Konzernabschluss. Allerdings ist <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> auf solche Anteile anzuwenden,<br />

die<br />

(a) ausschließlich erworben und gehalten werden, um innerhalb <strong>von</strong> zwölf Monaten <strong>nach</strong><br />

Erwerb veräußert zu werden („is acquired and held exclusively with a view to its<br />

disposal within twelve months from acquisition“) und<br />

(b) bei denen das Management aktiv auf der Suche <strong>nach</strong> einem Käufer ist („that<br />

management is actively seeking a buyer“)(<strong>IAS</strong> 27.16; <strong>IAS</strong> 28.13(a); <strong>IAS</strong> 31.2(a)).<br />

Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures sind für jede<br />

Kategorie im Einzelabschluss einheitlich zu Anschaffungskosten oder entsprechend<br />

<strong>IAS</strong><strong>39</strong> zu bilanzieren (<strong>IAS</strong> 27.37; <strong>IAS</strong> 28.35). Sofern Anteile an Tochterunternehmen,<br />

assoziierten Unternehmen und Joint Ventures im Konzernabschluss <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> bilanziert<br />

werden, ist diese Bilanzierung auch im Einzelabschluss zu übernehmen (<strong>IAS</strong> 27.<strong>39</strong>).<br />

Ferner ist <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> auf derivative Finanzinstrumente, die mit Anteilen an einem Tochterunternehmen,<br />

assoziierten Unternehmen oder Joint Venture verbunden sind, anzuwenden,<br />

sofern das derivative Finanzinstrument die Definition eines Eigenkapitalinstruments des<br />

Unternehmens <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32 nicht erfüllt.<br />

(b) Ansprüche und Verpflichtungen aus Leasingverhältnissen, auf die <strong>IAS</strong> 17 (2003), Leases,<br />

Anwendung findet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(b)).<br />

Hierzu existiert mit dem überarbeiteten <strong>IAS</strong> 17 (2003), Leases, ein gesonderter Standard, der<br />

die Bilanzierung <strong>von</strong> Leasingverhältnissen abschließend regelt. Gleichwohl unterliegen<br />

(a) Forderungen aus Leasingverhältnissen beim Leasinggeber, den in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen<br />

Vorschriften zur Ausbuchung und Wertminderung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15-37, 58, 59, 63-65 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG36-AG52, AG84-AG93),<br />

(b) Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen beim Leasingnehmer, den in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

enthaltenen Vorschriften zur Ausbuchung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.<strong>39</strong>-42 und<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG57-AG63) und<br />

(c) die in Leasingverhältnisse eingebettete Derivate, den in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen Vorschriften<br />

zu eingebetteten Derivaten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.10-13 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG27-AG33).<br />

28 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(c) Ansprüche und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die<br />

<strong>IAS</strong> 19 (2002), Employee Benefits, Anwendung findet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(c)).<br />

Hierzu existiert mit <strong>IAS</strong>19, Employee Benefits, ein gesonderter Standard, der die Bilanzierung<br />

<strong>von</strong> Altersversorgungsplänen abschließend regelt.<br />

(d) Rechte und Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(d)).<br />

Dennoch ist <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> auf Finanzinstrumente anzuwenden, die zwar der Form <strong>nach</strong> Versicherungsverträge<br />

bzw. Rückversicherungsverträge (wie in <strong>IAS</strong> 32.6 definiert), darstellen, aber<br />

hauptsächlich die Übertragung <strong>von</strong> Finanzrisiken beinhalten. Der Begriff Finanzrisiken<br />

umfasst dabei <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32.52: Marktrisiken (wie z.B. das Fremdwährungsrisiko, Zinsänderungsrisiko<br />

oder Preisrisiko), Ausfallrisiken, Liquiditätsrisiken oder zinsinduzierte Cashflow-Risiken.<br />

Für die Bilanzierung <strong>von</strong> Versicherungsverträgen werden derzeit spezifische Regelungen entwickelt,<br />

mit deren endgültigen Fertigstellung jedoch voraussichtlich nicht vor 2005 zu rechnen<br />

ist. In diesem Zusammenhang veröffentlichte das <strong>IAS</strong>B am 31. Juli 2003 den Standardentwurf<br />

ED 5, Insurance Contracts. Dieser Entwurf stellt das Ergebnis der ersten <strong>von</strong> zwei<br />

Phasen zur Entwicklung eines umfassenden Bilanzierungsstandards für Versicherungsverträge<br />

<strong>nach</strong> IFRS dar. Der Entwurf enthält keine Regelungen zur Bilanzierung seitens der<br />

Versicherungsnehmer (Vgl. dazu Ernst & Young (Hrsg.), Bilanzierung <strong>von</strong> Versicherungsverträgen<br />

<strong>nach</strong> ED 5, abrufbar unter: www.de.ey.com).<br />

Ein Versicherungsvertrag ist <strong>nach</strong> ED 5 als Vertrag definiert, bei dem der Versicherer ein<br />

wesentliches versicherungstechnisches Risiko übernimmt und sich dazu verpflichtet, dem<br />

Vertragspartner oder einem anderen, durch den Vertrag Begünstigten, einen Schaden zu<br />

ersetzen, der diesem durch den Eintritt des versicherten, unsicheren, zukünftigen Ereignisses<br />

entsteht. Insofern stellt die Übertragung <strong>von</strong> wesentlichem versicherungstechnischen<br />

Risiko den zentralen Bestandteil eines Versicherungsvertrags dar. Ein wesentliches versicherungstechnisches<br />

Risiko liegt dann vor, wenn es plausibel ist, dass mit dem Eintritt des<br />

versicherten Ereignisses eine signifikant <strong>nach</strong>teilige Veränderung des Barwerts des aus dem<br />

Versicherungsvertrag erwarteten Zahlungsstroms verbunden ist.<br />

Im Rahmen der Konkretisierung des ED 5 zu einem endgültigen Standard kann erwartet<br />

werden, dass das <strong>IAS</strong>B die Definition eines Versicherungsvertrags in <strong>IAS</strong> 32 an die Definition<br />

in einem später verabschiedeten Bilanzierungsstandard für Versicherungsverträge anpasst<br />

bzw. in <strong>IAS</strong> 32 einen Verweis aufdiese Definition einfügt.<br />

Auf in Versicherungsverträge eingebettete Derivate sind die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen Vorschriften<br />

zu eingebetteten Derivaten anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.10-13; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG27-AG33).<br />

(e) Emittierte Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (einschließlich Options- und Bezugsrechte)<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(e)).<br />

Die Abgrenzung <strong>von</strong> Eigen- und Fremdkapital sowie die Bilanzierung <strong>von</strong> eigenen Eigenkapitalinstrumenten<br />

beim Emittenten wird abschließend in <strong>IAS</strong>32 geregelt. Demgegenüber<br />

ist für die Bilanzierung <strong>von</strong> Eigenkapitalinstrumenten beim Investor <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> anzuwenden.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 29


(f) Finanzielle Garantien (einschließlich Akkreditive und andere Ausfallbürgschaften), die eine<br />

Entschädigungszahlung an den Inhaber für Verluste vorsehen, die diesem entstehen, wenn der<br />

Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß den ursprünglichen oder geänderten Vertragsbedingungen<br />

eines Schuldinstruments nicht <strong>nach</strong>kommt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(f)).<br />

Die Bilanzierung eines Kreditderivats hängt da<strong>von</strong> ab, ob die Merkmale eines Derivats <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> oder einer Garantie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37 erfüllt sind. Ein Produkt gilt als Derivat, das <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong><strong>39</strong> zu bilanzieren ist, wenn sich der Wert u.a. in Abhängigkeit <strong>von</strong> einem Kreditrating,<br />

einem Kreditindex oder einer ähnlichen Variablen ändert. Eine Garantie, die unter den<br />

Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong>37fällt, liegt vor, wenn der Garantievertrag als Voraussetzung<br />

zur Zahlung vorsieht, dass der Inhaber als Sicherungsnehmer einem Verlust ausgesetzt ist<br />

und diesen durch Zahlungsverzug oder Ausfall des Schuldners des zugrunde liegenden Vermögenswerts<br />

auch erlitten hat, der Sicherungsnehmer also tatsächlich im Besitz des betreffenden<br />

Vermögenswerts ist.<br />

Der erstmalige Ansatz und die Zugangsbewertung <strong>von</strong> Garantien, die dem Sicherungsnehmer<br />

lediglich den Ersatz des entstandenen Verlusts ersetzen, der aus einer Zahlungsstörung in<br />

einem Gläubigerpapier resultiert, wird durch <strong>IAS</strong><strong>39</strong> geregelt. Der Aussteller solcher finanziellen<br />

Garantien hat diese zunächst mit dem Fair Value zu erfassen und anschließend mit<br />

dem jeweils höheren<br />

(a) gemäß <strong>IAS</strong>37,Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets, angesetzten<br />

Betrag (<strong>IAS</strong> 37.36-<strong>39</strong>) oder<br />

(b) dem erstmalig angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich der in Übereinstimmung<br />

mit <strong>IAS</strong> 18, Revenue, erfassten kumulierten Amortisierung, zu bewerten. Damit soll<br />

vermieden werden, dass sich aus der ersten Folgebewertung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37 bereits ein<br />

Gewinn ergibt.<br />

Die bislang <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) für Finanzgarantien, welche nicht aus einer Ausbuchung<br />

resultieren, anzuwendenden Ansatzkriterien <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37.14-26 sind künftig unbeachtlich.<br />

Ferner hat das <strong>IAS</strong>B im Rahmen der Überarbeitung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) den Anwendungsbereich<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 37 entsprechend angepasst (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B7 i.V.m. <strong>IAS</strong> 37.2). Zur Verdeutlichung<br />

der Neuregelung liegt das Beispiel zur Einzelbürgschaft in <strong>IAS</strong>37 nunmehr in<br />

modifizierter Form vor (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.B7 i.V.m. <strong>IAS</strong> 37, Example 9: A Single Guarantee).<br />

Finanzielle Garantien unterliegen jedoch den in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen Vorschriften zur<br />

Ausbuchung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.<strong>39</strong>-42; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG57-AG63, vgl. für weiterführende Erläuterungen<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC21-BC23).<br />

(g) Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(g)).<br />

Regelungen für die bilanzielle Behandlung <strong>von</strong> Verträgen mit bedingter Gegenleistung im<br />

Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses beim Erwerber sind in <strong>IAS</strong>22, Business<br />

Combinations,enthalten (<strong>IAS</strong> 22.65-67).<br />

(h) Verträge, die eine Zahlung bei Eintritt bestimmter klimatischer, geologischer oder<br />

sonstiger physikalischer Variablen vorsehen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(h)).<br />

Der Ausschluss <strong>von</strong> an den Eintritt klimatischer, geologischer und sonstiger physikalischer<br />

Ereignisse gebundenen Verträgen (Wetterderivate) ist darin begründet, dass diese häufig<br />

30 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


den Charakter <strong>von</strong> Versicherungsverträgen haben. Wenn jedoch ein solcher Vertrag aus<br />

mehreren Komponenten besteht, <strong>von</strong> denen ein Teil in den Anwendungsbereich des Standards<br />

fällt, während andere ausgeschlossen sind, ist eine Aufspaltung des Vertrags notwendig.<br />

Beispielhaft nennt der Standard einen Zinsswap, der als Basisobjekt eine klimatische<br />

Variable, wie „heating degree days“ hat. Die in den Anwendungsbereich fallende Komponente<br />

ist entsprechend den Regelungen für eingebettete Derivate in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.10-13 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG27-AG33 zu bilanzieren (vgl. für weiterführende Erläuterungen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG1).<br />

(i) Kreditzusagen, die nicht auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder in anderen Finanzinstrumenten<br />

erfüllt werden können (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2(i)).<br />

Eine Kreditzusage („loan commitment“) ist nicht schon deshalb als auf Nettobasis erfüllt<br />

anzusehen, weil das Darlehen in Raten ausgezahlt wird (z.B. ein Baufinanzierungskredit, der<br />

entsprechend dem Baufortschritt in Raten ausgezahlt wird). Der Kreditgeber, der sich zur<br />

Gewährung eines unter dem Marktzins verzinslichen Darlehens verpflichtet hat, hat dieses<br />

zunächst mit dem Fair Value zu erfassen und anschließend mit dem jeweils höheren<br />

(a) gemäß <strong>IAS</strong>37,Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets, angesetzten<br />

Betrag<br />

(b) oder dem erstmalig angesetzten Betrag, gegebenenfalls abzüglich der in Übereinstimmung<br />

mit <strong>IAS</strong> 18, Revenue, erfassten kumulierten Amortisierung, zu bewerten.<br />

Damit soll wiederum vermieden werden, dass sich bereits aus der ersten Folgebewertung<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37 ein Gewinn ergibt.<br />

Sämtliche Kreditzusagen, die nicht unter den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fallen, sind<br />

beim Kreditgeber bis zum Erfüllungszeitpunkt <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 37 als Eventualverpflichtung unter<br />

der Bilanz bzw. im Anhang anzugeben. Ferner sind bei Kreditzusagen die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen<br />

Vorschriften zur Ausbuchung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15-42 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG36-AG63) zu beachten.<br />

Kreditzusagen, die ein Unternehmen als finanzielle Verbindlichkeit „at fair value through<br />

profit or loss“ einstuft (dies kann ein Unternehmen für sämtliche Kreditzusagen bestimmen),<br />

fallen in den Anwendungsbereich.<br />

Bei Unternehmen, deren betriebliche Praxis in der Vergangenheit darin bestand, die aus<br />

Kreditzusagen resultierenden Vermögenswerte kurz <strong>nach</strong> Ausreichung des Darlehens zu<br />

veräußern, ist <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> auf alle Kreditzusagen derselben Kategorie („in the same class“)<br />

anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.4).<br />

In seiner ursprünglichen Fassung enthielt <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) keine expliziten Regelungen zur<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Kreditzusagen. Erfüllten <strong>nach</strong> der Altregelung Kreditzusagen die allgemeine<br />

Definition <strong>von</strong> Derivaten, dann waren sie als solche grundsätzlich mit ihrem Fair<br />

Value anzusetzen. Um die Bilanzierung bei Kreditgebern und Kreditnehmern im Hinblick auf<br />

Kreditzusagen gegenüber der bisherigen Regelung zu vereinfachen, enthält der überarbeitete<br />

Standard zwar den klarstellenden Hinweis, dass bestimmte Kreditzusagen nicht unter den<br />

Anwendungsbereich fallen, gleichwohl wird durch die Möglichkeit der (teilweisen) Designation<br />

<strong>von</strong> Kreditzusagen in die Bewertungskategorie „at fair value through profit or loss“ ein<br />

neues Wahlrecht begründet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC16-17 und für weiterführende Erläuterungen zu den<br />

Änderungen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC15-BC20).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 31


4. Definitionen<br />

4.1. Definitionen aus <strong>IAS</strong> 32 (revised 2003)<br />

Finanzinstrumente<br />

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen<br />

Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem<br />

Eigenkapitalinstrument führt (<strong>IAS</strong> 32.11).<br />

Fair Value<br />

Finanzinstrumente umfassen damit sowohl originäre (z.B. Bargeld, Forderungen und Verbindlichkeiten<br />

aus Lieferungen und Leistungen, Guthaben und Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten,<br />

Anleihen, Schuldverschreibungen, Wechsel, Zinsabgrenzungen, Dividendenpapiere<br />

etc.) als auch derivative (z.B. Finanzoptionen, Futures, Forwards, Zins- und Währungsswaps<br />

etc.) Finanzinstrumente (<strong>IAS</strong> 32.AG3-AG12, AG15-AG19).<br />

Die Definition <strong>von</strong> Finanzinstrumenten knüpft an das Vorliegen eines Vertrags bzw. einer<br />

vertraglichen Regelung an, der sich keine Vertragspartei sanktionsfrei entziehen kann<br />

(<strong>IAS</strong> 32.13). Da Forderungen und Verbindlichkeiten aus Steuern keine vertragliche Grundlage<br />

haben, stellen sie keine Finanzinstrumente dar (<strong>IAS</strong> 32.AG12).<br />

Im Sinne dieser Definition ist der Begriff Unternehmen („entity“) weit zu fassen, d.h.<br />

darunter fallen neben Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften<br />

auch öffentliche Institutionen (<strong>IAS</strong> 32.14).<br />

Körperliche Vermögenswerte (z.B. Vorräte, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte)<br />

qualifizieren nicht als Finanzinstrument (<strong>IAS</strong> 32.AG10). Mit ihnen ist zwar die Chance<br />

verknüpft, Zahlungsströme zu generieren, doch verkörpern sie keinen bestehenden Rechtsanspruch<br />

auf den Erhalt <strong>von</strong> Finanzmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zum<br />

Bilanzstichtag. In diesem Zusammenhang stellt die Guidance on Implementation explizit<br />

klar, dass auch Edelmetalle nicht zu den Finanzinstrumenten gehören, obwohl diese aufgrund<br />

des historischen Hintergrunds als Zahlungsmittelsurrogat genutzt werden (B.1, Definition<br />

of afinancial instrument: gold bullion). Ebenso stellen geleistete Anzahlungen keine<br />

Finanzinstrumente dar (<strong>IAS</strong> 32.AG11).<br />

Daneben enthält <strong>IAS</strong> 32.11 noch die Definition der folgenden Begriffe: finanzieller Vermögenswert,<br />

finanzielle Verbindlichkeit sowie Eigenkapitalinstrument. In <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> ist<br />

lediglich ein Verweis auf diese Definitionen enthalten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.8).<br />

Der Fair Value ist der Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und <strong>von</strong>einander<br />

unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Verbindlichkeit<br />

beglichen werden könnte (<strong>IAS</strong> 32.11).<br />

32 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Finanzielle Vermögenswerte<br />

Ein finanzieller Vermögenswert umfasst:<br />

(a) Kassenbestände (Barmittel),<br />

(b) ein als Aktivum gehaltenes Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens,<br />

(c) ein vertraglich zugesichertes Recht,<br />

- Zahlungsmittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert <strong>von</strong> einem anderen<br />

Unternehmen zu erhalten, oder<br />

- finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen<br />

Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen, oder<br />

(d) einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden wird<br />

oder kann undbei dem es sich um Folgendes handelt:<br />

- ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des<br />

Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl an eigenen<br />

Eigenkapitalinstrumenten zu erhalten, oder<br />

- ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise erfüllt werden wird oder<br />

kann als durch den Austausch eines festen Betrags („fixed amount of cash“) oder<br />

eines anderen finanziellen Vermögenswerts gegen eine feste Anzahl an eigenen<br />

Eigenkapitalinstrumenten (<strong>IAS</strong> 32.11).<br />

Die folgenden Bilanzposten (§ 266 Abs. 2 HGB) enthalten finanzielle Vermögenswerte:<br />

- Ausleihungen an verbundene Unternehmen,<br />

- Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />

- Wertpapiere des Anlagevermögens,<br />

- Sonstige Ausleihungen,<br />

- Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,<br />

- Forderungen gegen verbundene Unternehmen,<br />

- Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,<br />

- Anteile an verbundenen Unternehmen,<br />

- SonstigeWertpapiere oder<br />

- Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten undSchecks.<br />

Die Aktiva <strong>von</strong> Bankbilanzen besteht überwiegend aus Finanzinstrumenten (vgl. Formblatt<br />

1 der RechKredV), insbesondere: Barreserve, Schuldtitel öffentlicher Stellen und<br />

Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind, Forderungen an<br />

Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute, Forderungen an Kunden, Schuldverschreibungen<br />

und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere,<br />

Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand einschließlich Schuldverschreibungen<br />

aus deren Umtausch.<br />

Weitere Beispiele für finanzielle Vermögenswerte sind erworbene Optionen und derivative<br />

Finanzinstrumente mit einem positiven Fair Value. Bei einer Bausparkasse stellen z.B.<br />

Bauspardarlehen, Vor- und Zwischenfinanzierungskredite sowie sonstige Baudarlehen<br />

regelmäßig finanzielle Vermögenswerte <strong>nach</strong> der allgemeinen Vorschrift dar.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 33


Finanzielle Verbindlichkeiten<br />

Eine finanzielle Verbindlichkeit umfasst:<br />

(a)<br />

(b)<br />

jede vertragliche Verpflichtung,<br />

- Zahlungsmittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert an ein anderes<br />

Unternehmen abzugeben, oder<br />

- finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen<br />

unter potenziell <strong>nach</strong>teiligen Bedingungen austauschen zu müssen, oder<br />

einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt werden<br />

wird oder kann und bei dem es sich um Folgendes handelt:<br />

- ein nicht derivatives Finanzinstrument, das eine vertragliche Verpflichtung des<br />

Unternehmens beinhaltet oder beinhalten kann, eine variable Anzahl an eigenen<br />

Eigenkapitalinstrumenten abzugeben, oder<br />

- ein derivatives Finanzinstrument, das auf andere Weise erfüllt werden wird oder<br />

kann als durch den Austausch eines festen Betrags oder eines anderen finanziellen<br />

Vermögenswerts gegen eine feste Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten<br />

(<strong>IAS</strong> 32.11).<br />

Die folgenden Bilanzposten (§ 266 Abs. 3 HGB) enthalten, die Definition anwendend,<br />

finanzielle Verbindlichkeiten:<br />

- Anleihen,<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber Kunden,<br />

- Verbindlichkeiten aus Lieferungen undLeistungen,<br />

- Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener<br />

Wechsel,<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen oder<br />

- Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.<br />

Weitere Beispiele für finanzielle Schulden sind geschriebene Optionen sowie derivative<br />

Finanzinstrumente mit einem negativen Fair Value. Bei einer Bausparkasse stellen z.B.<br />

Bauspareinlagen regelmäßig finanzielle Verbindlichkeiten <strong>nach</strong> der allgemeinen Vorschrift<br />

dar.<br />

Darüber hinaus finden sich branchenspezifische Gliederungsvorschriften für Kreditinstitute<br />

in der RechKredV, für Versicherungsunternehmen in der RechVersV.<br />

Eigenkapitalinstrumente<br />

Ein Eigenkapitalinstrument ist ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten<br />

eines Unternehmens <strong>nach</strong> Abzug aller dazugehörigen Verbindlichkeiten begründet (<strong>IAS</strong> 32.11).<br />

Zu den Eigenkapitalinstrumenten gehören z.B. Aktien und GmbH-Anteile des Emittenten<br />

sowie die meisten begebenen Options- und Bezugsrechte, die bei Ausübung eine Lieferung<br />

eigener Anteile vorsehen (<strong>IAS</strong> 32.AG13-14).<br />

34 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Optionsscheine oder geschriebene Optionen, die es dem Inhaber erlauben, für einen Festbetrag<br />

oder einen anderen finanziellen Vermögenswert eine festgelegte Anzahl <strong>von</strong> Aktien<br />

des emittierenden Unternehmens zu zeichnen oder zu erwerben, ist ein Eigenkapitalinstrument<br />

(<strong>IAS</strong> 32.AG13).<br />

Eigene Eigenkapitalinstrumente (z.B. eigene Anteile)<br />

Erwirbt ein Unternehmen seine eigenen Eigenkapitalinstrumente zurück, so sind diese Instrumente<br />

(„treasury shares“) vom Eigenkapital abzuziehen. Für den Kauf, den Verkauf, die Ausgabe oder die<br />

Einziehung <strong>von</strong> eigenen Eigenkapitalinstrumenten entfällt die Pflicht zur ergebniswirksamen Erfassung<br />

<strong>von</strong> Gewinnen oder Verlusten. Solche eigenen Anteile können vom Unternehmen selbst oder<br />

<strong>von</strong> anderen Konzernunternehmen erworben und gehalten werden. Jede gezahlte oder erhaltene<br />

Gegenleistung ist direkt im Eigenkapital zu erfassen (<strong>IAS</strong> 32.33).<br />

Insofern ist der Erfolg aus Transaktionen eines Unternehmens mit eigenen Anteilen – wie<br />

bislang <strong>nach</strong> SIC-16 – nicht in der GuV, sondern erfolgsneutral im Eigenkapital zu verrechnen.<br />

Der Betrag der gehaltenen eigenen Anteile ist gemäß <strong>IAS</strong> 1, Presentation of <strong>Financial</strong> Statements,<br />

in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Ggf. sind Angaben über Beziehungen<br />

zu nahe stehenden Unternehmen und Personen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 24, Related Party Disclosures,<br />

zu beachten.<br />

Die eigenen Anteile sind unabhängig vom Grund ihres Erwerbs/Rückkaufs nicht als finanzielle<br />

Vermögenswerte zu erfassen (<strong>IAS</strong> 32.AG36). Eigene Anteile, die in Depots <strong>von</strong><br />

Kunden verwaltet oder im Rahmen <strong>von</strong> Treuhandgeschäften gehalten werden, sind nicht in<br />

der Bilanz zu erfassen (<strong>IAS</strong> 32.AG36).<br />

Emissionskosten<br />

Die Behandlung der direkt zurechenbaren externen Kosten, die bei der Emission oder dem Erwerb<br />

<strong>von</strong> eigenen Eigenkapitalinstrumenten anfallen, ist nunmehr in <strong>IAS</strong> 32.37-<strong>39</strong> geregelt.<br />

Die Transaktionskosten (Register- und andere behördliche Gebühren sowie an Rechtsberater,<br />

Wirtschaftsprüfer und andere Berater gezahlte Beträge, Druckkosten und Börsenumsatzsteuern<br />

etc.) sind dabei – wie bislang <strong>nach</strong> SIC-17 –, gemindert um damit verbundene<br />

Ertragsteuervorteile, als Abzug vom Eigenkapital zu bilanzieren. Direkte Zurechenbarkeit<br />

bedeutet, dass tatsächlich nur solche Kosten erfasst werden, die ohne die Emission oder den<br />

Rückerwerb eigener Anteile nicht anfallen würden. Bei der Ausgabe <strong>von</strong> hybriden Instrumenten,<br />

sind die Kosten proportional zu den enthaltenen Komponenten zuzuordnen.<br />

Falls sich die Transaktionskosten auf mehr als nur eine Emission beziehen, sind diese basierend<br />

auf einem sachgerechten Schlüssel zu verteilen (<strong>IAS</strong> 32.38). Die Kosten einer abgebrochenen<br />

Eigenkapitaltransaktion sind als Aufwand zu erfassen (<strong>IAS</strong> 32.37).<br />

Der Betrag der Transaktionskosten, der in der Periode als Abzug vom Eigenkapital bilanziert<br />

wurde, ist gemäß <strong>IAS</strong> 1, Presentation of <strong>Financial</strong> Statements, gesondert anzugeben. Die<br />

damit verbundenen Ertragsteuern, die direkt im Eigenkapital erfasst sind, sind dem <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 12, Income Taxes, anzugebenden Gesamtbetrag der tatsächlichen und latenten Ertragsteuern<br />

zuzurechnen, diedem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet wurden (<strong>IAS</strong> 32.<strong>39</strong>).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 35


Abgrenzung <strong>von</strong> Eigen- und Fremdkapital<br />

Der Emittent eines Finanzinstruments hat das Finanzinstrument bzw. dessen Bestandteile bei der<br />

erstmaligen Erfassung entweder als finanzielleVerbindlichkeit,finanziellen Vermögenswert oder als<br />

Eigenkapitalinstrument entsprechend dem wirtschaftlichen Gehalt der vertraglichen Vereinbarung<br />

und den Begriffsbestimmungen für finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte<br />

und Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren (<strong>IAS</strong> 32.15).<br />

Nach der Begriffsdefinition in <strong>IAS</strong> 32.11 zur Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital, ist<br />

ein emittiertes Finanzinstrument nur dann als ein Eigenkapitalinstrument zu klassifizieren,<br />

wenn die <strong>nach</strong>folgenden Bedingungen (1) und (2) erfüllt sind:<br />

Bedingung (1): Das Instrument darf keine vertragliche Verpflichtung beinhalten,<br />

- Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte an ein anderes Unternehmen<br />

abgeben zu müssen, oder<br />

- finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen<br />

Unternehmen unter potenziell <strong>nach</strong>teiligen Bedingungen für den Emittenten auszutauschen<br />

(<strong>IAS</strong> 32.16(a)).<br />

Ein entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung <strong>von</strong> finanziellen Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Eigenkapitalinstrumenten ist das Vorhandensein einer vertraglichen Verpflichtung<br />

seitens des Emittenten bezüglich des Finanzinstruments entweder zur Abgabe <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln (oder anderer finanzieller Vermögenswerte) an den anderen Vertragspartner<br />

(den Inhaber) oder zum Tausch <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen<br />

Verbindlichkeiten mit dem Inhaber unter für den Emittenten potenziell ungünstigen<br />

Bedingungen. Obwohl der Inhaber eines Eigenkapitalinstruments zum Empfang einer<br />

anteiligen Dividende oder anderer Gewinnausschüttungen aus dem Eigenkapital berechtigt<br />

sein kann, unterliegt der Emittent keiner vertraglichen Verpflichtung zu derartigen Ausschüttungen,<br />

da ihm die Abgabe <strong>von</strong> Zahlungsmitteln oder sonstigen finanziellen Vermögenswerten<br />

an eine andere Vertragspartei (den Inhaber) nicht vorgeschrieben werden kann<br />

(<strong>IAS</strong> 32.17).<br />

Der wirtschaftliche Gehalt eines Finanzinstruments und nicht allein seine rechtliche Gestaltung<br />

bestimmt die Klassifizierung in der Bilanz. Der wirtschaftliche Gehalt und die rechtliche<br />

Gestaltung entsprechen einander in der Regel; es gibt jedoch auch Ausnahmen. So nehmen<br />

einige Finanzinstrumente die rechtliche Gestalt <strong>von</strong> Eigenkapital an, stellen aber<br />

aufgrund ihres wirtschaftlichen Gehalts Verbindlichkeiten dar, während andere Finanzinstrumente<br />

Kennzeichen <strong>von</strong> Eigenkapitalinstrumenten und Merkmale finanzieller Verbindlichkeiten<br />

vereinen (<strong>IAS</strong> 32.18). Hierzu werden die <strong>nach</strong>folgenden Beispiele gegeben:<br />

(a)<br />

Eine Vorzugsaktie<br />

- mit obligatorischem Rückkauf durch den Emittenten („mandatory redemption<br />

by the issuer“) zu einem festen oder festzulegenden Geldbetrag und zu einem fest<br />

verabredeten oder zu bestimmenden Rücknahmezeitpunkt oder<br />

- die dem Inhaber das Recht einräumt, vom Emittenten den Rückkauf der Aktie<br />

zu bzw. <strong>nach</strong> einem bestimmten Datum und zu einem festen oder festzulegenden<br />

Geldbetrag zu verlangen,<br />

ist als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen (<strong>IAS</strong> 32.18(a)). Wenn Vorzugsaktien<br />

nicht rückkauffähig sind, hängt die Klassifizierung <strong>von</strong> den anderen Rechten ab, die<br />

mit ihnen verbunden sind (<strong>IAS</strong> 32.AG26).<br />

36 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(b)<br />

Ein Finanzinstrument, das den Inhaber zur Rückgabe an den Emittenten und im<br />

Gegenzug zum Empfang <strong>von</strong> Zahlungsmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte<br />

berechtigt („puttable instrument“), stellt ebenfalls eine finanzielle Verbindlichkeit<br />

dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Bemessung der an den Inhaber zu<br />

entrichtenden Zahlungsmittel oder sonstigen finanziellen Vermögenswerte auf der<br />

Grundlage eines Index oder einer anderen veränderlichen Bezugsgröße erfolgt oder<br />

wenn der Inhaber aufgrund der rechtlichen Gestaltung des kündbaren <strong>Instruments</strong> einen<br />

Residualanspruch an den Vermögenswerten des Emittenten hat (<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

Wenn der Inhaber über die Option verfügt, das Finanzinstrument gegen Zahlungsmittel<br />

oder sonstige Vermögenswerte an den Emittenten zurückzugeben, entspricht<br />

das dem<strong>nach</strong> kündbare Finanzinstrument der Definition einer finanziellen<br />

Verbindlichkeit (<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

So können beispielsweise offene Investmentfonds, Unit Trusts, Personengesellschaften<br />

und manche Genossenschaften („open-ended mutual funds, unit trusts, partnerships<br />

and some co-operative entities“) ihren Anteilseignern bzw. Gesellschaftern das<br />

Recht auf Einlösung ihrer Beteiligungen an dem Emittenten gegen Entrichtung <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln in Höhe ihres jeweiligen Anteils am Eigenkapital einräumen<br />

(<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

Die Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit schließt jedoch die Verwendung <strong>von</strong><br />

erläuternden Zusätzen wie „net asset value attributable to unitholders“ und<br />

„change in net assets value attributable to unitholders“ im Abschluss eines Unternehmens,<br />

das über kein gezeichnetes Kapital verfügt, oder zusätzliche Angaben, aus<br />

denen hervorgeht, dass die Gesamtheit der <strong>von</strong> den Anteilseignern bzw. Gesellschaftern<br />

gehaltenen Anteile Posten wie Rücklagen, die der Eigenkapitaldefinition entsprechen,<br />

und kündbare Finanzinstrumente, die nicht die in der Eigenkapitaldefinition<br />

genannten Eigenschaften aufweisen, einschließt, nicht aus (<strong>IAS</strong> 32.18(b)).<br />

Sofern ein Unternehmen über kein bedingungsloses Recht zur Vermeidung der Abgabe <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten zur Erfüllung einer vertraglichen<br />

Verpflichtung verfügt („unconditional right to avoid delivering cash or another financial<br />

asset to settle a contractual obligation“), entspricht die Verpflichtung der Definition<br />

einer finanziellen Verbindlichkeit (<strong>IAS</strong> 32.19). Hierzu werden wiederum zwei Beispiele<br />

gegeben:<br />

(a)<br />

(b)<br />

Eine Beschränkung bezüglich der Fähigkeit eines Unternehmens, der vertraglichen<br />

Verpflichtung <strong>nach</strong>zukommen, wie beispielsweise der fehlende Zugang zur Fremdwährung<br />

oder die Notwendigkeit, eine Zahlungsgenehmigung <strong>von</strong> einer Aufsichtsbehörde<br />

zu erlangen, entbindet das Unternehmen nicht <strong>von</strong> seiner vertraglichen Verpflichtung<br />

bzw. beeinträchtigt nicht das vertragliche Recht seitens des Inhabers<br />

bezüglich des Finanzinstruments (<strong>IAS</strong> 32.19(a)).<br />

Eine vertragliche Verpflichtung, die nur dann zu erfüllen ist, wenn ein Vertragspartner<br />

<strong>von</strong> seinem Rückkaufsrecht Gebrauch macht, stellt eine finanzielle Verbindlichkeit<br />

dar, dadas Unternehmen nicht über das bedingungslose Recht verfügt, die Abgabe <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln (oder anderer finanzieller Vermögenswerte) zu vermeiden<br />

(<strong>IAS</strong> 32.19(b)).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 37


Ein Finanzinstrument, das nicht explizit eine vertragliche Verpflichtung zur Übergabe <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten begründet, kann durch seine<br />

Konditionen auch implizit eine Verpflichtung begründen („may establish an obligation<br />

indirectly through its terms and conditions“) (<strong>IAS</strong> 32.20). Hierzu die <strong>nach</strong>folgenden beiden<br />

Beispiele:<br />

(a)<br />

(b)<br />

Ein Finanzinstrument kann eine nicht finanzielle Verpflichtung beinhalten, der nur<br />

dann <strong>nach</strong>zukommen ist, wenn das Unternehmen keine Ausschüttungen vornimmt oder<br />

das Instrument nicht eingelöst wird. Kann das Unternehmen die Herausgabe <strong>von</strong><br />

Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten nur durch Erfüllung<br />

der nicht finanziellen Verpflichtung abwenden, handelt es sich bei dem Finanzinstrument<br />

um eine finanzielle Verbindlichkeit (<strong>IAS</strong> 32.20(a)).<br />

Ein Finanzinstrument ist ferner als finanzielle Verbindlichkeit einzustufen, wenn vorgesehen<br />

ist, dass die Erfüllung seitens des Emittenten durch Abgabe <strong>von</strong><br />

- Zahlungsmitteln oder sonstigen finanziellen Vermögenswerten oder<br />

- eigenen Aktien, deren Wert wesentlich höher als der Wert der Zahlungsmittel<br />

bzw. sonstigen finanziellen Vermögenswerte angesetzt wird<br />

erfolgt. Zwar ist das Unternehmen vertraglich nicht explizit zur Abgabe <strong>von</strong> Zahlungsmitteln<br />

oder sonstigen finanziellen Vermögenswerten verpflichtet, doch hat es aufgrund<br />

des höheren Werts der Aktien keine Alternative zur Erfüllung in Zahlungsmitteln. Dem<br />

Inhaber wird in jedem Fall der Erhalt eines Betrags gewährleistet, der in seiner Höhe<br />

mindestens den bei Wahl der ersten Option zu entrichtenden Zahlungsmitteln entspricht<br />

(<strong>IAS</strong> 32.20(b)).<br />

Bedingung (2): Sofern das Instrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt<br />

werden wird oder kann, handelt es sich um<br />

- ein nicht derivatives Finanzinstrument, das keine vertragliche Verpflichtung des<br />

Emittenten beinhaltet, eine variable Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten<br />

abzugeben, oder<br />

- ein derivatives Finanzinstrument, das nur erfüllt werden kann, indem der Emittent<br />

einen Festbetrag („fixed amount of cash“) oder einen anderen finanziellen Vermögenswert<br />

gegen eine festgelegte Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten austauscht<br />

(<strong>IAS</strong> 32.16(b)).<br />

Vertragliche Vereinbarungen sind nicht deshalb als Eigenkapitalinstrumente einzustufen,<br />

weil sie den Empfang oder die Abgabe <strong>von</strong> Eigenkapitalinstrumenten bedingen können. Ein<br />

Unternehmen kann vertraglich zum Empfang oder zur Abgabe einer variablen Anzahl<br />

eigener Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente berechtigt oder verpflichtet sein, deren<br />

Höhe so bemessen ist, dass der Fair Value der an das oder vom Unternehmen zu liefernden<br />

eigenen Eigenkapitalinstrumente jederzeit dem in Bezug auf das vertragliche Recht oder die<br />

Verpflichtung festgesetzten Betrag entspricht. Das vertragliche Recht oder die Verpflichtung<br />

kann sich auf einen fest vereinbarten Betrag oder einen ganz oder partiell in Abhängigkeit<br />

<strong>von</strong> den Veränderungen einer nicht den Marktpreis der eigenen Eigenkapitalinstrumente des<br />

Unternehmens darstellenden Variablen (z.B. ein Zinssatz, ein Rohstoffpreis oder ein Wert für<br />

das Finanzinstrument) schwankenden Betrag beziehen. Zwei Beispiele hierfür sind:<br />

(a) ein Vertrag, der die Abgabe eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens im Wert<br />

<strong>von</strong> 10 Mio. € vorsieht und<br />

38 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(b) ein Vertrag, in dem die Abgabe eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens im<br />

Wert <strong>von</strong> 100 Unzen Gold vereinbart ist.<br />

Obgleich die Erfüllung eines derartigen Vertrags zwingend oder wahlweise durch die Lieferung<br />

eigener Eigenkapitalinstrumente erfolgt, stellt dieser eine finanzielle Verbindlichkeit<br />

des Unternehmens dar. Es handelt sich um kein Eigenkapitalinstrument, dadas Unternehmen<br />

zu seiner Erfüllung eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente zur<br />

Verfügung stellt. Dementsprechend begründet der Vertrag <strong>nach</strong> Abzug aller Verbindlichkeiten<br />

keinen Residualanspruch an den Vermögenswerten des Unternehmens (<strong>IAS</strong> 32.21).<br />

Demgegenüber stellen Verträge, die erfüllt werden, indem das Unternehmen gegen einen<br />

festen Betrag <strong>von</strong> Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten eine feste<br />

Anzahl an eigenen Eigenkapitalinstrumenten (erhält oder) liefern muss, Eigenkapitalinstrumente<br />

dar (<strong>IAS</strong> 32.22).<br />

Folglich ist etwa eine ausgegebene Aktienoption eines Unternehmens, die den Inhaber<br />

gegen Entrichtung eines vereinbarten Preises oder eines festgelegten Kapitalbetrags einer<br />

Anleihe zum Kauf einer festen Anzahl der Aktien des Unternehmens berechtigt, ein<br />

Eigenkapitalinstrument. Insofern verhindern die sich infolge <strong>von</strong> Schwankungen der<br />

Marktzinssätze ergebenden Änderungen des Fair Value eines Vertrags, die keinerlei Auswirkung<br />

auf den Betrag der bei Erfüllung des Vertrags zu entrichtenden Zahlungsmittel bzw.<br />

sonstigen finanziellen Vermögenswerte oder die Zahl der bei Erfüllung des Vertrags entgegenzunehmenden<br />

bzw. zu liefernden Eigenkapitalinstrumente haben, nicht die Einstufung<br />

des Vertrags als Eigenkapitalinstrument. Sämtliche erhaltenen Vergütungen (wie ein Agio<br />

auf eine geschriebene Option oder ein Optionsschein auf die eigenen Aktien des Unternehmens)<br />

werden direkt zum Eigenkapital hinzugerechnet und sämtliche entrichteten<br />

Vergütungen (wie das auf eine erworbene Option gezahlte Agio) werden direkt vom Eigenkapital<br />

abgezogen. Im Ergebnis sind Fair Value-Änderungen eines Eigenkapitalinstruments<br />

im Abschluss nicht auszuweisen (<strong>IAS</strong> 32.22).<br />

Ein Unternehmen, welches sich zum (Rück-) Kauf eigener Eigenkapitalinstrumente gegen<br />

die Entrichtung <strong>von</strong> Zahlungsmitteln oder anderer finanzieller Vermögenswerte verpflichtet,<br />

begründet eine finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags.<br />

Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vertrag selbst ein Eigenkapitalinstrument ist. Als<br />

Beispiel hierfür wird die aus einem Termingeschäft resultierende Verpflichtung eines Unternehmens<br />

genannt, eigene Eigenkapitalinstrumente gegen Zahlungsmittel zurückzuerwerben<br />

(<strong>IAS</strong> 32.23). Beim erstmaligen Ansatz der finanziellen Verbindlichkeit ist ihr Fair Value<br />

(der Barwert des Rückkaufbetrags) aus dem Eigenkapital umzuqualifizieren. Im Anschluss<br />

daran ist die finanzielle Verbindlichkeit entsprechend <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> zu bewerten. Sofern der Vertrag<br />

ausläuft, ohne dass eine Lieferung erfolgt ist, ist der Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit<br />

wieder in das Eigenkapital umzugliedern. Die vertragliche Verpflichtung eines<br />

Unternehmens zum Kauf seiner eigenen Eigenkapitalinstrumente begründet auch dann eine<br />

finanzielle Verbindlichkeit in Höhe des Barwerts des Rückkaufbetrags, wenn die Verpflichtung<br />

nur im Falle der Ausübung eines Optionsrechts durch den Vertragspartner (z.B. durch<br />

Einlösung einer geschriebenen Verkaufsoption, die dem Vertragspartner das Recht auf den<br />

Verkauf der Eigenkapitalinstrumente an das Unternehmen zu einem festen Preis einräumt) zu<br />

erfüllen ist (<strong>IAS</strong> 32.23).<br />

Vertragliche Vereinbarungen, die erfüllt werden, indem das Unternehmen gegen Zahlungsmittel<br />

oder sonstige finanzielle Vermögenswerte in variabler Höhe eine feste Anzahl an<br />

eigenen Eigenkapitalinstrumenten hingibt oder erhält, stellen finanzielle Vermögenswerte<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I <strong>39</strong>


zw. Verbindlichkeiten dar. Ein Beispiel ist ein Vertrag, bei dem das Unternehmen 100<br />

Stück eigene Eigenkapitalinstrumente überträgt und im Gegenzug Zahlungsmittel im Wert<br />

<strong>von</strong> 100 Unzen Gold erhält (<strong>IAS</strong> 32.24).<br />

Im Rahmen eines Vertrags, der als Eigenkapitalinstrument zu qualifizieren ist, erhaltene oder<br />

entrichtete Gegenleistungen sind direkt dem Eigenkapital hinzuzurechnen bzw. direkt vom<br />

Eigenkapital abzuziehen (<strong>IAS</strong> 32.AG27(a)).<br />

Ein derivatives Finanzinstrument, das einem Vertragspartner ein Erfüllungswahlrecht einräumt<br />

(der Emittent oder der Inhaber kann sich z.B. für die Entrichtung <strong>von</strong> Zahlungsmitteln auf Nettobasis<br />

oder den Tausch <strong>von</strong> Aktien gegen Zahlungsmittel entscheiden), stellt einen finanziellen Vermögenswert<br />

oder eine finanzielle Verbindlichkeit dar, soweit nicht alle Erfüllungsalternativen dazu führen,<br />

dass es als ein Eigenkapitalinstrument einzustufen ist (<strong>IAS</strong> 32.26).<br />

Als Beispiel für ein derivatives Finanzinstrument mit einem Erfüllungswahlrecht, das als<br />

finanzielle Verbindlichkeit einzustufen ist, sind Aktienoptionen zu nennen, die dem Emittenten<br />

die Wahl lassen, obdie Erfüllung auf Nettobasis in Zahlungsmitteln oder durch Ausgabe<br />

eigener Aktien gegen Zahlungsmittel erfolgen soll. Aus vergleichbarem Grund fallen<br />

manche Verträge, die den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens gegen eigene<br />

Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zum Gegenstand haben, in den Anwendungsbereich<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>, da ihre Erfüllung wahlweise durch Übergabe des nicht finanziellen<br />

Postens oder Hergabe <strong>von</strong> Zahlungsmitteln oder eines anderen Finanzinstruments auf Nettobasis<br />

erfolgen kann. Solche Verträge sind finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten<br />

und keine Eigenkapitalinstrumente (<strong>IAS</strong> 32.27).<br />

Zusammengesetzte Instrumente mit Eigen- und Fremdkapitalkomponenten<br />

Der Emittent eines nicht derivativen (zusammengesetzten) Finanzinstruments („compound financial<br />

instruments“) hat die Konditionen des Finanzinstruments dahingehend zu beurteilen, obdas<br />

Instrument sowohl eine Verbindlichkeiten- als auch eine Eigenkapitalkomponente aufweist.<br />

Solche Komponenten sind zu trennen und als finanzielle Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte<br />

oder Eigenkapitalinstrumente <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 32.15 zu klassifizieren (<strong>IAS</strong> 32.28).<br />

Die Komponenten eines Finanzinstruments, das (a) eine finanzielle Verbindlichkeit des<br />

Unternehmens begründet und (b) dem Inhaber des <strong>Instruments</strong> eine Option auf dessen<br />

Wandlung in ein Eigenkapitalinstrument des Unternehmens garantiert, sind <strong>von</strong> dem Unternehmen<br />

getrennt auszuweisen.<br />

Wandelschuldverschreibungen oder ähnliche durch den Inhaber in eine festgelegte Anzahl<br />

<strong>von</strong> Stammaktien des Unternehmens wahlweise wandelbare Instrumente sind Beispiele für<br />

zusammengesetzte Finanzinstrumente. Aus Sicht des Unternehmens besteht ein solches<br />

Instrument aus zwei Komponenten: einer finanziellen Verbindlichkeit (einer vertraglichen<br />

Vereinbarung zur Abgabe <strong>von</strong> Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten)<br />

und einem Eigenkapitalinstrument (einer Kaufoption, die dem Inhaber für einen bestimmten<br />

Zeitraum das Recht auf Wandlung in eine festgelegte Anzahl <strong>von</strong> Stammaktien des<br />

Unternehmens garantiert). Die wirtschaftlichen Effekte der Emission eines solchen Finanzinstruments<br />

stimmen in materieller Hinsicht mit den Effekten überein, die mit der Emission<br />

eines vorzeitig kündbaren Schuldinstruments, das gleichzeitig mit einem Bezugsrecht auf<br />

Stammaktien verknüpft ist, oder mit der Emission eines Schuldinstruments mit abtrennbaren<br />

Optionsscheinen zum Erwerb <strong>von</strong> Aktien verbunden sind. Dementsprechend sind die<br />

40 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Verbindlichkeiten- und die Eigenkapitalelemente in allen Fällen dieser Art in der Bilanz<br />

getrennt auszuweisen (<strong>IAS</strong> 32.29).<br />

Die Klassifizierung der Schuld- und Eigenkapitalkomponenten eines wandelbaren <strong>Instruments</strong><br />

wird nicht rückgängig gemacht, wenn sich die Wahrscheinlichkeit ändert, dass die<br />

Tauschoption wahrgenommen wird; dies gilt auch dann, wenn die Ausübung der Tauschoption<br />

für einige Inhaber wirtschaftlich vorteilhaft erscheint. Die Inhaber handeln nicht<br />

immer in der erwarteten Weise, weil z.B. die steuerlichen Folgen aus der Wandlung bei<br />

jedem Inhaber unterschiedlich sein können. Darüber hinaus unterliegt die Wahrscheinlichkeit<br />

der Wandlung zeitlichen Veränderungen. Die vertragliche Verpflichtung des Unternehmens<br />

zu künftigen Zahlungen bleibt offen stehend, bis sie durch Wandlung, Fälligkeit des <strong>Instruments</strong><br />

oder andere Umstände getilgt ist (<strong>IAS</strong> 32.30).<br />

Bei der Verteilung des erstmaligen Buchwerts eines zusammengesetzten Finanzinstruments<br />

auf die Eigenkapital- und die Schuldkomponente wird der Eigenkapitalkomponente der<br />

Restwert zugewiesen, der sich <strong>nach</strong> Kürzung des Fair Value des gesamten <strong>Instruments</strong> um<br />

den getrennt für die Verbindlichkeitenkomponente ermittelten Betrag ergibt. Der Wert<br />

derivativer Finanzinstrumente (z.B. einer Kaufoption), die in ein zusammengesetztes Finanzinstrument<br />

eingebettet sind und dabei nicht der Eigenkapitalkomponente zufallen (wie eine<br />

Option zur Umwandlung in ein Eigenkapitalinstrument), wird zu der Schuldkomponente<br />

hinzugerechnet. Die Summe der Buchwerte, die für die Schuld- und die Eigenkapitalkomponente<br />

beim erstmaligen Ansatz in der Bilanz ermittelt werden, ist in jedem Fall gleich dem<br />

Fair Value des zusammengesetzten <strong>Instruments</strong>; durch den getrennten erstmaligen Ansatz der<br />

Komponenten des <strong>Instruments</strong> entsteht mithin kein Gewinn oder Verlust (<strong>IAS</strong> 32.31).<br />

Der Emittent einer optional in Stammaktien wandelbaren Anleihe bestimmt daher zunächst<br />

den Buchwert der Schuldkomponente durch Ermittlung des Fair Value einer ähnlichen, nicht<br />

mit einer Eigenkapitalkomponente verbundenen Verbindlichkeit (einschließlich aller<br />

Funktionen eingebetteter derivativer Finanzinstrumente ohne Eigenkapitalcharakter). Der<br />

Buchwert eines Eigenkapitalinstruments, welches durch die Option auf Wandlung des <strong>Instruments</strong><br />

in Stammaktien repräsentiert wird, ergibt sich da<strong>nach</strong> durch Abzug des Fair Value der<br />

finanziellen Verbindlichkeit vom Fair Value des gesamten zusammengesetzten <strong>Instruments</strong><br />

(<strong>IAS</strong> 32.32).<br />

4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)<br />

Derivative Finanzinstrumente<br />

Ein derivatives Finanzinstrument ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Vertrag innerhalb des<br />

Anwendungsbereichs des Standards (siehe <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.2-7), das alle drei <strong>nach</strong>folgenden Merkmale aufweist:<br />

(a) sein Wert ändert sich infolge einer Änderung eines genannten Zinssatzes, Wertpapierkurses,<br />

Rohstoffpreises, Wechselkurses, Preis- oder Zinsindexes, Bonitätsratings oder Kreditindexes<br />

oder einer anderen Variablen (auch „Basisobjekt“ genannt),<br />

(b) es erfordert keine anfängliche Nettoinvestition oder eine anfängliche Nettoinvestition, die<br />

geringer ist als es für andere Arten <strong>von</strong> Verträgen erforderlich wäre, bei denen ähnliche<br />

Auswirkungen infolge <strong>von</strong> Änderungen der Marktfaktoren zu erwarten wären, und<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 41


(c) es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Derivative Finanzinstrumente können sowohl bedingte als auch unbedingte Termingeschäfte<br />

sein. Typische Beispiele freistehender Derivate (d.h. Derivate, die in keine wirksame<br />

Sicherungsbeziehung eingebunden sind) sind Futures, Forwards, Swaps und Optionen<br />

(B.2, Definition of aderivative: examples of derivatives and underlyings).<br />

Futures, Forwards und Swaps sind unbedingte Termingeschäfte, da <strong>von</strong> beiden Vertragsparteien<br />

die Erfüllung zu den vereinbarten Konditionen verlangt wird. Unter Futures werden<br />

börsengehandelte, standardisierte Termingeschäfte verstanden. Als deren Basiswert kommen<br />

unterschiedliche Finanzprodukte in Betracht: Es gibt Terminkontrakte auf Zinsen (Zinsfutures),<br />

auf Aktienindizes (Aktienindexfutures) und auf Fremdwährungen (Devisenfutures).<br />

Ein Forward ist ein außerbörsliches Termingeschäft, bei dem zwei Vertragsparteien vereinbaren,<br />

an einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt einen Betrag zu zahlen. So beinhaltet<br />

z.B. ein Zins-Forward die Zahlung bzw. den Erhalt des heute vereinbarten Vertragszinses,<br />

bezogen auf einen bestimmten Nominalbetrag und einen festgelegten Zeitraum. Ein Austausch<br />

des Nominalbetrags findet nicht statt. Ein Swap stellt eine vertragliche Vereinbarung<br />

über den Austausch <strong>von</strong> Zahlungsströmen auf der Basis eines zugrunde liegenden Nominalbetrags<br />

dar. Bei einem Zinsswap vereinbaren zwei Parteien den Austausch <strong>von</strong> unterschiedlich<br />

gestalteten Zahlungsströmen über einen bestimmten Zeitraum.<br />

Optionen stellen bedingte Termingeschäfte dar, weil die Vertragserfüllung unter dem Vorbehalt<br />

steht, dass der Optionskäufer <strong>von</strong> der Gegenpartei die Abwicklung einfordert. Charakteristisch<br />

für eine Option ist das asymmetrische Risikoprofil: Käufer und Verkäufer haben<br />

aufgrund ihrer unterschiedlichen Rechte und Pflichten nicht das gleiche Gewinn- und<br />

Verlustpotenzial. Die Ausstattungsmöglichkeiten <strong>von</strong> Optionen im Hinblick auf Laufzeiten<br />

und Basiswerte sind sehr vielfältig. Standardisierte Optionen werden an Terminbörsen gehandelt,<br />

für individuelle Kontrakte wird der Handel außerbörslich (OTC) abgewickelt.<br />

Derivate leiten ihren Wert aus der Entwicklung eines bestimmten Basisobjekts (Underlying)<br />

ab. Auch Derivate mit mehr als einem Underlying erfüllen die Definition für Derivate und<br />

fallen somit in den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (B.8, Definition of aderivative: foreign<br />

currency contract based on sales volume).<br />

Die Beurteilung, ob und in welcher Höhe eine Anfangsinvestition vorliegt, richtet sich <strong>nach</strong><br />

dem Wert des Basisobjekts relativ zum Anfangswert des derivativen Finanzinstruments.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> gibt keinen Hinweis, wann eine Anfangsinvestition als gering anzusehen ist. Insofern<br />

ist eine sachgerechte Auslegung vom bilanzierenden Unternehmen selbst vorzunehmen. Die<br />

im Zusammenhang mit derivativen Geschäften erbrachten Marginzahlungen gehören jedoch<br />

nicht zur Anfangsinvestition, sondern stellen Sicherheitsleistungen dar, die als eigenständige<br />

Vermögenswerte zu bilanzieren sind (B.10, Definition of aderivative: initial net investment).<br />

Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten sind Termingeschäfte. Die Vertragsparteien<br />

legen bei Abschluss des Geschäfts die einzelnen Vertragsbestandteile wie Basis, Menge,<br />

Preis, Liefer- und Erfüllungsdatum fest. Die Erfüllung der Geschäfte erfolgt in der Zukunft.<br />

Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob das jeweilige Termingeschäft (z.B. eine Option)<br />

auch tatsächlich zur Ausübung gelangt oder nicht, so lange die anderen beiden Kriterien erfüllt<br />

sind (B.7, Definition of aderivative: option not expected to be exercised).<br />

42 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Üblicher Kauf oder Verkauf (Kassageschäfte)<br />

Ein üblicher Kauf oder Verkauf („a regular way purchase or sale“) ist ein Kauf oder Verkauf eines<br />

finanziellen Vermögenswerts gemäß einem Vertrag, der die Abgabe des Vermögenswerts innerhalb<br />

eines durch Marktvorschriften oder -konventionen festgelegten Zeitraums vorschreibt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Bei kurzer Dauer der Verpflichtung wird ein Vertrag zum Kauf oder Verkauf eines finanziellen<br />

Vermögenswerts, der die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines durch Marktvorschriften<br />

oder -konventionen festgelegten Zeitraums vorschreibt, nicht als Derivat erfasst,<br />

daein solcher Vertrag als üblicher Vertrag (Kassageschäft) gilt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Der Begriff Markt ist dabei nicht formal auf eine Börse oder einen organisierten OTC-Markt<br />

beschränkt. Der Begriff bezeichnet vielmehr das Umfeld, in dem der finanzielle Vermögenswert<br />

üblicherweise gehandelt wird. Ein annehmbarer Zeitraum wäre der Zeitraum, den die<br />

Vertragsparteien angemessener- und üblicherweise benötigen, um die Abwicklung der Transaktion<br />

durchzuführen (B.28, Regular way contracts: no established market).<br />

Bewertungskategorien <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten „at fair value through profit or<br />

loss“ sind finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten, die eine der folgenden<br />

Bedingungen erfüllen:<br />

Held for Trading<br />

(a) Sie werden als „held for trading“ eingestuft. Finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle<br />

Verbindlichkeiten werden unter folgenden Voraussetzungen als „heldfor trading“ eingestuft:<br />

- sie wurden hauptsächlich mit der Absicht des kurzfristigen Verkaufs oder Rückkaufs<br />

erworben oder eingegangen („acquired or incurred principally for the purpose<br />

of selling or repurchasing it in the near term“),<br />

- sie sind Teil eines Portfolios <strong>von</strong> identifizierten Finanzinstrumenten, die gemeinsam<br />

verwaltet werden und für das substanzielle Hinweise auf eine tatsächliche Folge <strong>von</strong><br />

kurzfristigen Gewinnmitnahmen aus der jüngeren Vergangenheit vorliegen („objective<br />

evidence of a recent actual pattern of short-term profit-taking“), oder<br />

- es handelt sich um derivative Finanzinstrumente, die in keine effektive Sicherungsbeziehung<br />

eingebunden sind.<br />

Handel stellt grundsätzlich ein aktives und häufiges Kaufen und Verkaufen dar; und zu<br />

Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente werden in der Regel zum Zwecke der<br />

Gewinnerzielung aus kurzfristigen Schwankungen der Preise oder Händlermargen eingesetzt<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG14).<br />

Der Ausweis <strong>von</strong> Handelsaktivitäten erfolgt bei Instituten regelmäßig auf der Aktivseite<br />

der Bilanz üblicherweise unter der Position Handelsaktiva (<strong>IAS</strong> 30.19). Diese umfasst<br />

typischerweise Wertpapiere (Forderungen) des Handelsbestands (Schuldverschreibungen,<br />

Aktien) und positive Marktwerte <strong>von</strong> derivativen Finanzinstrumenten. Dabei stellen positive<br />

Marktwerte <strong>von</strong> derivativen Finanzinstrumenten positive Bewertungsergebnisse aus zu<br />

Marktwerten bilanzierten Derivaten des Handels dar. Die Bewertung der Handelsaktivitäten<br />

erfolgt einheitlich zum Fair Value.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 43


Zur eindeutigen Abgrenzung der Handelspassiva enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nunmehr die folgende Aufzählung:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

derivative Verbindlichkeiten, die nicht als Sicherungsinstrumente bilanziert werden,<br />

die Lieferverpflichtung eines Leerverkäufers (ein Unternehmen, das noch nicht in<br />

seinem Besitz befindliche finanzielle Vermögenswerte verkauft) für geliehene finanzielle<br />

Vermögenswerte,<br />

finanzielle Verbindlichkeiten, die mit der Absicht eingegangen werden, sie in naher<br />

Zukunft zurückzukaufen (z.B. ein notiertes Schuldinstrument, das der Emittent in der<br />

nahen Zukunft in Abhängigkeit <strong>von</strong> Änderungen seines Fair Value zurückkaufen kann)<br />

und<br />

finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios <strong>von</strong> identifizierten Finanzinstrumenten<br />

sind, welche gemeinsam verwaltet werden und für die substanzielle Hinweise<br />

auf eine tatsächliche Folge <strong>von</strong> kurzfristigen Gewinnmitnahmen aus der jüngeren Vergangenheit<br />

vorliegen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG15).<br />

Wird jedoch eine finanzielle Verbindlichkeit nur zur Finanzierung <strong>von</strong> Handelsaktivitäten<br />

verwendet, reicht dies für eine Zuordnung in die Kategorie „held for trading“ nicht aus<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG15).<br />

Eine Definition des Begriffs „kurzfristig“ existiert nicht. Die Interpretation <strong>von</strong> „kurzfristig“<br />

hat ein Unternehmen im Sinne des Stetigkeitsprinzips dauerhaft in Abhängigkeit der jeweiligen<br />

Handelsstrategie festzulegen.<br />

Die Finanzinstrumente eines Portfolios, welches eine Folge kurzfristiger Gewinnmitnahmen<br />

aufweist, sind selbst dann als „held for trading“ einzustufen, wenn einzelne Finanzinstrumente<br />

daraus tatsächlich für eine längere Zeit gehalten werden (B.11, Definition of held for<br />

trading: portfolio with a recent actual pattern of short-term profit taking). Finanzinstrumente,<br />

die in einer anderen Kategorie als „held for trading“ gehalten werden, aber als Teil eines<br />

Portfolios gemanagt werden, das eine Folge kurzfristiger Gewinnmitnahmen aufweist (z.B.<br />

weil das Portfolio im Handel gemanagt wird), sind in die Kategorie „held for trading“ umzugliedern<br />

(B.12, Definition of held for trading: balancing a portfolio).<br />

Umwidmungen aus der Kategorie der zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte<br />

und finanziellen Verbindlichkeiten in eine der anderen Bewertungskategorien sind<br />

nicht zulässig, auch wenn aufgrund bestimmter Marktentwicklungen mit den betreffenden<br />

Finanzinstrumenten de facto kein Handel mehr stattfindet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.50). Insofern ist die Zielsetzung<br />

im Erwerbszeitpunkt maßgeblich. Soll eine Umwidmung dennoch vorgenommen<br />

werden, ist das bilanzierende Unternehmen gezwungen, die betreffenden Finanzinstrumente<br />

am Markt zu veräußern und dieselben Instrumente zurückzuerwerben. Dabei ist jedoch zu<br />

beachten, dass zumindest zwei getrennte Verträge über den Kauf und Rückerwerb geschlossen<br />

werden. Die Regelung zu Scheingeschäften ist zu beachten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(e)). Eine<br />

Umwidmung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten aus einer der anderen Bewertungskategorien in die<br />

Kategorie „held for trading“ ist nicht zulässig.<br />

Die zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten<br />

sind <strong>nach</strong> deutschem Bilanzrecht dem Umlaufvermögen zugeordnet. Die in diese<br />

Kategorie eingeordneten Finanzinstrumente werden bei Instituten zumeist mit dem Handelsbestand<br />

übereinstimmen. Das deutsche Recht kennt keine rechtlich fixierten Kriterien für die<br />

Bestimmung des Handelsbestands, sondern überlässt die Zuordnung der subjektiven, autono-<br />

44 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


men und zweckbezogenen Entscheidung des einzelnen Unternehmens. Die Bestimmung der<br />

in dem jeweiligen Handelsbestand gehaltenen Papiere bleibt insofern dem bilanzierenden<br />

Unternehmen überlassen. Sie ist intersubjektiv <strong>nach</strong>prüfbar und in geeigneter Weise zu dokumentieren<br />

(vgl. Scharpf, Handbuch Bankbilanz, Düsseldorf 2002, S. 149-165).<br />

At Fair Value through Profit or Loss<br />

(b) Sie werden <strong>von</strong> dem Unternehmen bei ihrer erstmaligen Erfassung als „at fair value through<br />

profit or loss“ designiert. Es können sämtliche finanziellen Vermögenswerte und finanziellen<br />

Verbindlichkeiten innerhalb des Anwendungsbereichs des Standards bei ihrer erstmaligen<br />

Erfassung der Kategorie „at fair value through profit or loss“ zugeordnet werden, ausgenommen<br />

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente („investments in equity instruments“),<br />

die über keinen notierten Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügen und deren Fair Value<br />

nicht verlässlich bestimmt werden kann (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Mit der neu eingeführten Kategorie „at fair value through profit or loss“ ist es erstmals<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) zulässig, sämtliche Finanzinstrumente zum Fair Value zu bewerten,<br />

wobei Wertänderungen unmittelbar im Periodenergebnis erfasst werden. Eine derartig freiwillige<br />

Marktbewertung war zumindest für ausgereichte Kredite und Forderungen der Kategorie<br />

„loans and receivables“ sowie für originäre Verbindlichkeiten bislang nicht zulässig.<br />

Held-to-Maturity<br />

Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „held-to-maturity“ sind nicht derivative finanzielle Vermögenswerte<br />

mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, die das Unternehmen<br />

bis zur Endfälligkeit halten will und kann, ausgenommen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

jene, die das Unternehmen bei ihrer erstmaligen Erfassung in die Kategorie „at fair<br />

value through profit or loss“,<br />

„available-for-sale“ einstuft und<br />

(c) jene, diedie Definition der Kategorie „loans and receivables“ erfüllen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Finanzielle Vermögenswerte sind (konzernweit) nicht als „held-to-maturity“ einstufen, wenn<br />

das Unternehmen im laufenden oder während der vorangegangenen zwei Geschäftsjahre<br />

(dreijährige Sperrfrist) mehr als einen unwesentlichen Teil („more than an insignificant<br />

amount“) seiner „held-to-maturity“ Finanzinvestitionen vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert<br />

hat (mehr als unwesentlicher Teil bezieht sich hierbei auf den konzernweiten<br />

Gesamtbestand), ausgenommen Verkäufe oder Umgliederungen, die:<br />

- so nah am Endfälligkeits- oder Ausübungstag des finanziellen Vermögenswerts<br />

liegen (z.B. weniger als drei Monate vor Endfälligkeit), dass sich aus der Änderung des<br />

Marktzinses keine wesentlichen Auswirkungen aufden Fair Value ergeben würden,<br />

- stattfinden, <strong>nach</strong>dem das Unternehmen im Wesentlichen den gesamten ursprünglichen<br />

Kapitalbetrag des finanziellen Vermögenswerts durch planmäßige Zahlungen<br />

oder vorzeitige Zahlungen eingezogen hat, oder<br />

- auf ein isoliertes Ereignis zurückzuführen sind, das sich der Kontrolle des Unternehmens<br />

entzieht, <strong>von</strong> einmaliger Natur ist und <strong>von</strong> diesem nicht vorhergesehen werden<br />

konnte (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG22(a)-(f); B.16, Definition of held-to-maturity financial<br />

assets: permitted sales; B.19, Definition of held-to-maturity financial assets: „tainting“;<br />

B.20, Definition of held-to-maturity investments: sub-categorisation for the purpose of<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 45


applying the „tainting“ rule; B.21, Definition of held-to-maturity investments: application<br />

of the „tainting“ rule on consolidation).<br />

Ein entsprechender Nachweis ist dabei sowohl im Zugangszeitpunkt als auch an jedem<br />

<strong>nach</strong>folgenden Bilanzstichtag zu erbringen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG25). Eine bloße Intention, die<br />

Finanzinstrumente auf unbestimmte Zeit zu halten (Daueranlageabsicht) genügt nicht<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG16). Aktien und Investmentanteile sind aufgrund einer fehlenden Endfälligkeit<br />

<strong>von</strong> einer Klassifizierung in die Bewertungskategorie „held-to-maturity“ ausgeschlossen.<br />

Der Begriff „mehr als ein unwesentlicher Teil“ bezieht sich auf das laufende und die zwei<br />

vorangegangenen Geschäftsjahre. Daraus ist zu interpretieren, dass zur Beurteilung die<br />

kumulierten Verkäufe in diesem Zeitraum betrachtet werden müssen. Ein durchgeführter<br />

schädlicher Verkauf deutet auf eine generelle Unfähigkeit des Unternehmens hin, diese Vermögenswerte<br />

bis zur Endfälligkeit zu halten. In diesem Fall ist die gesamte Kategorie „heldto-maturity“<br />

in die Bewertungskategorie „available-for-sale“ umzugliedern (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.52).<br />

Daraus resultiert eine Änderung der Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten in eine<br />

Bewertung zum Fair Value. Eine Verwendung der Kategorie „held-to-maturity“ ist erst <strong>nach</strong><br />

zwei Jahren Sperre wieder zulässig.<br />

Verkäufe vor Endfälligkeit stellen die Absicht des Unternehmens, andere Finanzinvestitionen<br />

bis zur Fälligkeit zu halten, <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG22 nicht infrage, wenn hierfür folgende<br />

Gründe vorliegen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

eine wesentliche Verschlechterung der Bonität des Emittenten. Ein Verkauf infolge<br />

einer Herunterstufung des Bonitätsratings eines Unternehmens durch eine<br />

externe Ratingagentur würde z.B. nicht zwingend die Frage aufwerfen, ob das Unternehmen<br />

weiterhin beabsichtigt, andere Finanzinvestitionen bis zur Endfälligkeit zu<br />

halten, wenn die Herunterstufung einen substanziellen Hinweis auf eine wesentliche<br />

Verschlechterung der Bonität des Emittenten im Vergleich zum Bonitätsrating bei<br />

erstmaligem Ansatz gibt. Wenn ein Unternehmen zur Risikoeinschätzung interne<br />

Ratings heranzieht, können Änderungen dieser internen Ratings entsprechend dabei<br />

helfen, Emittenten zu ermitteln, deren Bonität sich wesentlich verschlechtert hat.<br />

Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Ansatz des Unternehmens in<br />

Bezug auf interne Ratings und Änderungen dieser Ratings eine einheitliche,<br />

verlässliche und objektive Bewertung der Bonität des Emittenten ermöglicht. Wenn<br />

Hinweise darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts<br />

vorliegt, wird die Verschlechterung der Bonität häufig als wesentlich<br />

eingestuft,<br />

eine Änderung der Steuergesetzgebung, wodurch eine steuerliche Befreiung <strong>von</strong><br />

Zinsen auf bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen abgeschafft oder<br />

wesentlich reduziert wird (außer Änderungen der Steuergesetze, mit denen auf Zinserträge<br />

anwendbare Grenzsteuersätze revidiert werden),<br />

ein umfangreicher Unternehmenszusammenschluss oder eine umfangreiche Veräußerung<br />

(wie der Verkauf eines Unternehmenssegments), wodurch der Verkauf<br />

oder die Übertragung <strong>von</strong> „held-to-maturity“ Finanzinvestitionen zur Aufrechterhaltung<br />

der aktuellen Zinsänderungsrisikoposition oder Ausfallrisikopolitik des Unternehmens<br />

erforderlich wird (obwohl ein Unternehmenszusammenschluss einen Sachverhalt<br />

darstellt, der der Kontrolle des Unternehmens unterliegt, können Änderungen<br />

des Anlageportfolios zur Aufrechterhaltung der Zinsänderungsrisikoposition oder der<br />

46 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Ausfallrisikopolitik eher eine Folge dieses Zusammenschlusses als vorhersehbar<br />

gewesen sein),<br />

(d)<br />

(e)<br />

(f)<br />

eine wesentliche Änderung der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen<br />

im Hinblick auf die Zulässigkeit <strong>von</strong> Finanzinvestitionen oder den zulässigen<br />

Höchstbetrag für bestimmte Finanzanlagen, wodurch ein Unternehmen gezwungen<br />

wäre, bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen vorzeitig zu<br />

veräußern,<br />

eine wesentliche Erhöhung der durch die zuständige Aufsichtsbehörde geforderten<br />

Eigenkapitalausstattung für die Branche, wodurch das Unternehmen gezwungen<br />

wäre, den Bestand <strong>von</strong> „held-to-maturity“ Finanzinvestitionen durch Verkäufe<br />

zu reduzieren,<br />

eine wesentliche Erhöhung der aufsichtsrechtlichen Risikokapitalgewichtung<br />

<strong>von</strong> bis zur Endfälligkeit zu haltenden Finanzinvestitionen.<br />

Für eine Einordnung in diese Kategorie kommen neben klassischen festverzinslichen Wertpapieren<br />

selbst hochspekulative, endfällige Anlagen mit hohem Ausfallrisiko infrage. Entscheidend<br />

ist, dass diese Anlagen vertraglich vereinbarte oder bestimmbareZahlungen haben.<br />

Die Wahrscheinlichkeit des Ausfalls spielt dabei keine Rolle (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG17). Sofern<br />

Finanzinvestitionen eine ewige Laufzeit besitzen und damit keine Endfälligkeit aufweisen<br />

darfeineZuordnung in diese Kategorie nicht erfolgen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG17).<br />

Eine Wandelanleihe, die vor Fälligkeit in Aktien des ausgebenden oder eines anderen Unternehmens<br />

gewandelt werden kann, kann aufgrund der vorzeitigen Wandlungsmöglichkeit<br />

nicht als „held-to-maturity“ kategorisiert werden (C.3, Embedded derivatives: accounting for<br />

aconvertiblebond).<br />

Die Ausübung eines Kündigungsrechts durch den Emittenten wirkt sich fälligkeitsverkürzend<br />

aus und steht einer Kategorisierung als „held-to-maturity“ nicht entgegen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG18). Anders verhält es sich bei einem Kündigungsrecht auf der Seite des<br />

Anlegers. Das Vorliegen eines Kündigungsrechts beim Anleger führt zu einem Verbot der<br />

Kategorisierung als „held-to-maturity“ (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG19). Ob der Verkauf einer als „held-tomaturity“<br />

eingestuften Anlage aufgrund der Herabsetzung eines internen Ratings Rückschlüsse<br />

auf den grundsätzlichen Willen des Unternehmens zulässt, die übrigen Anlagen<br />

noch bis zur Endfälligkeit zu halten, ist im Einzelfall zu entscheiden (B.15, Definition of<br />

held-to-maturity financial assets: sale following rating downgrade).<br />

Loans and Receivables<br />

Als „loans and receivables“ können nicht derivative finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren<br />

Zahlungen, die über keinen notierten Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügen,<br />

kategorisiert werden, ausgenommen:<br />

(a) jene, die das Unternehmen sofort oder in naher Zukunft verkaufen will und damit als „held for<br />

trading“ einzustufen sind, und jene, die das Unternehmen bei ihrer erstmaligen Erfassung als<br />

„at fair value through profit or loss“ einstuft,<br />

(b) jene, die das Unternehmen bei der erstmaligen Erfassung als „available-for-sale“ einstuft,<br />

oder<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 47


(c) jene, deren Inhaber seine anfängliche Finanzinvestition in wesentlichem Umfang nicht mehr<br />

vollständig wiedererlangen kann, ausgenommen aus Gründen der Bonitätsverschlechterung,<br />

und dieals „available-for-sale“ einzustufen sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Alle nicht derivativen finanziellen Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen<br />

(einschließlich Kreditforderungen, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Finanzinvestitionen<br />

in Schuldinstrumente und Einlagen bei Kreditinstituten) können die Definition<br />

<strong>von</strong> „loans and receivables“ erfüllen.<br />

An einem aktiven Markt notierte finanzielle Vermögenswerte erfüllen hingegen nicht die<br />

Kriterien für die Klassifizierung in diese Bewertungskategorie.<br />

Finanzielle Vermögenswerte, die der Definition nicht entsprechen, können als „held-tomaturity“<br />

Finanzinvestitionen eingestuft werden, wenn sie die Kriterien für diese Kategorie<br />

erfüllen. Ein Unternehmen kann einen finanziellen Vermögenswert, der ansonsten als „loans<br />

and receivables“ kategorisiert würde, bei erstmaligem Ansatz als finanziellen Vermögenswert<br />

„at fair value through profit or loss“ oder als „available-for-sale“ einstufen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG26).<br />

Die letzten beiden Alternativen wurden im Rahmen der Überarbeitung neu in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> eingeführt.<br />

Anteile, die an einem Pool <strong>von</strong> Vermögenswerten erworben wurden, die keine „loans and<br />

receivables“ darstellen (z.B. Anteile an einem Investmentfonds oder vergleichbaren Fonds)<br />

sind keineKredite oder Forderungen.<br />

Available-for-Sale<br />

Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“ sind nicht derivative finanzielle<br />

Vermögenswerte, dieals „available-for-sale“ oder nicht als<br />

(a) „loans and receivables“,<br />

(b) „held-to-maturity“ oder<br />

(c) finanzielle Vermögenswerte „at fair value through profit or loss“ kategorisiert sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Finanzielle Vermögenswerte „available-for-sale“ stellen einen Sammelposten der Vermögenswerte<br />

dar, die keiner der zuvor genannten Bewertungskategorien zugeordnet sind. Eine<br />

Vielzahl der <strong>nach</strong> deutschem Recht bei Banken im Anlagebestand gehaltenen Wertpapiere<br />

wird die restriktiven Bedingungen für eine Klassifizierung in die Kategorie „held-tomaturity“<br />

nicht erfüllen und daher in die Kategorie „available-for-sale“ fallen. Insofern<br />

kommt der Kategorie „available-for-sale“ regelmäßig eine besondere Bedeutung bei der<br />

Überleitung einer Bilanz <strong>von</strong> deutschem Handelsrecht auf<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> zu.<br />

Eine Abgrenzung der vier Bewertungskategorien muss jederzeit anhand objektiver und<br />

eindeutiger Kriterien <strong>nach</strong>weislich möglich sein. Insofern ist eine dementsprechende Dokumentation<br />

im Erwerbszeitpunkt erforderlich, anhand derer die vorgenommene Kategorisierung<br />

<strong>nach</strong>vollziehbar ist.<br />

Im deutschen Handelsrecht wird eine Klassifizierung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten in<br />

das Anlage- und Umlaufvermögen gefordert. Das Anlagevermögen umfasst <strong>nach</strong> § 247<br />

Abs. 2 HGB alle Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb<br />

zu dienen.<br />

48 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Bei Instituten ist hinsichtlich der Bewertung und Erfolgswirksamkeit eine Aufteilung in<br />

Handels- und Anlagenbestand sowie Liquiditätsreserve vorgesehen. Welche Wertpapiere<br />

zum Handelsbestand gehören ist jedoch nicht geregelt. Die Abgrenzung der Kategorien hängt<br />

ganz allgemein <strong>von</strong> der Disposition des einzelnen Instituts ab. Welche Wertpapiere zur<br />

Liquiditätsreserve gehören ist in § 340f Abs. 1 HGB negativ definiert. Es sind dies Wertpapiere,<br />

die nicht wie Anlagevermögen behandelt werden und nicht Teil des Handelsbestands<br />

sind (vgl. Scharpf, Handbuch Bankbilanz, Düsseldorf 2002, S. 154-156).<br />

Fortgeführte Anschaffungskosten<br />

Als fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen<br />

Verbindlichkeit wird der Betrag bezeichnet, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle<br />

Verbindlichkeit bei der erstmaligen Erfassung bewertet wurde, abzüglich Tilgungen, zuzüglich<br />

oder abzüglich der unter Anwendung der Effektivzinsmethode kumulierten Amortisierung einer<br />

etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren<br />

Betrag sowie abzüglich etwaiger Minderungen (entweder direkt oder durch Verwendung eines Wertminderungspostens)<br />

für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Die fortgeführten Anschaffungskosten sind regelmäßig der relevante Bewertungsmaßstab für<br />

finanzielle Vermögenswerte der Bewertungskategorie: „held-to-maturity“ und „loans and<br />

receivables“ sowie für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten. Innerhalb der Kategorie<br />

„available-for-sale“ kommen die fortgeführten Anschaffungskosten regelmäßig nur für die<br />

Vereinnahmung der Zinsen <strong>nach</strong> der Effektivzinsmethode in Betracht.<br />

Effektivzinsmethode<br />

Die Effektivzinsmethode ist eine Methode zur Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten<br />

eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit (bzw. eines Portfolios)<br />

undZuordnung der Zinserträge und -aufwendungen über die jeweilige Berichtsperiode.<br />

Der effektive Zinssatz ist der Kalkulationszinssatz mit dem geschätzte künftige Zahlungsmittelzuflüsse<br />

oder -abflüsse während der erwarteten Laufzeit des Finanzinstruments oder –<br />

sofern angemessen – während eines kürzeren Zeitraums auf den Nettobuchwert des finanziellen<br />

Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit exakt abgezinst werden. Bei<br />

der Berechnung des effektiven Zinssatzes hat ein Unternehmen die Cashflows unter Berücksichtigung<br />

aller vertraglichen Bedingungen des Finanzinstruments (z.B. vorzeitige Tilgungen)<br />

– jedoch ausschließlich der künftig erwarteten Zahlungsausfälle – zu schätzen. In diese<br />

Berechnung fließen alle unter den Vertragspartnern gezahlten oder erhaltenen Gebühren und<br />

sonstigen Entgelte ein, die Bestandteil der effektiven Verzinsung (<strong>IAS</strong> 18), der Transaktionskosten<br />

und der sonstigen Agien oder Disagien sind. Es wird da<strong>von</strong> ausgegangen, dass die<br />

Cashflows und die erwartete Laufzeit eines Portfolios gleichartiger Finanzinstrumente verlässlich<br />

geschätzt werden können. In den seltenen Fällen, in denen es nicht möglich ist, die<br />

Cashflows oder die erwartete Laufzeit eines Finanzinstruments (bzw. eines Portfolios)<br />

verlässlich zu schätzen, sind die vertraglichen Cashflows über die gesamte vertragliche Laufzeit<br />

des Finanzinstruments (bzw. des Portfolios) zu verwenden.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 49


Transaktionskosten<br />

Transaktionskosten sind zusätzliche, direkt dem Erwerb, der Ausgabe oder der Veräußerung eines<br />

finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit zurechenbare Kosten<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG13). Zusätzliche Kosten wären zum Beispiel nicht entstanden, wenn das Unternehmen das<br />

Finanzinstrument nicht erworben, ausgegeben oder veräußert hätte.<br />

Weitere Definitionen<br />

Eine vorhergesehene Transaktion („forcast transaction“) ist ein noch nicht erfolgter aber erwarteter<br />

künftiger Geschäftsvorfall.<br />

Ein Sicherungsinstrument („hedging instrument“) ist ein designiertes derivatives Finanzinstrument<br />

oder (im Falle der Absicherung <strong>von</strong> Fremdwährungsrisiken) ein nicht derivativer finanzieller Vermögenswert<br />

oder eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit, deren Fair Value oder Cashflows<br />

erwartungsgemäß Änderungen des Fair Value oder der Cashflows eines bezeichneten gesicherten<br />

Grundgeschäfts kompensieren (zu den weiteren Anforderungen an Sicherungsinstrumente vgl.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.72-77; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG94-AG97).<br />

Ein gesichertes Grundgeschäft ist ein Vermögenswert,eineVerbindlichkeit,einefesteVerpflichtung<br />

(„firm commitment“), eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintretende vorhergesehene Transaktion<br />

(„forceast transaction“) oder Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, durch das (a)<br />

das Unternehmen dem Risiko einer Änderung des Fair Value oder der künftigen Cashflows ausgesetzt<br />

ist und das (b) als gesichert bezeichnet wird (zu den weiteren Anforderungen an gesicherte Grundgeschäfte<br />

vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.78-84; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG98-AG101).<br />

Die Wirksamkeit bzw. Effektivität eines Sicherungsgeschäfts bezeichnet den Grad, mit dem die<br />

einem abgesicherten Risiko zurechenbaren Änderungen des Fair Value oder der Cashflows des<br />

gesicherten Grundgeschäfts durch eine Änderung des Fair Value oder der Cashflows des Sicherungsinstruments<br />

kompensiert werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG105-AG113).<br />

50 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


5. Eingebettete Derivate (Embedded Derivatives)<br />

5.1. Definitionen<br />

Ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument („embedded derivative“) ist Bestandteil eines<br />

hybriden (zusammengesetzten) Finanzinstruments. Für diese zusammengesetzten Instrumente ist<br />

charakteristisch, dass ein Teil der Zahlungsströme ähnlichen Schwankungen ausgesetzt ist wie ein<br />

eigenständiges derivatives Instrument (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.10).<br />

Ein derivatives Finanzinstrument, das an ein Finanzinstrument angehängt ist, jedoch vertragsgemäß<br />

unabhängig <strong>von</strong> diesem Instrument übertragbar ist oder dessen Vertragspartner ein anderer als der des<br />

Finanzinstruments ist, ist nicht als eingebettetes derivatives Finanzinstrument, sondern als eigenständiges<br />

Finanzinstrument zu behandeln (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.10).<br />

<strong>IAS</strong><strong>39</strong> ist nicht nur auf freistehende Derivate anzuwenden, sondern auch auf derivative<br />

Finanzinstrumente, die Bestandteil (komplexer) hybrider Finanzinstrumente (strukturierter<br />

Produkte) sind.<br />

Ein hybrides Finanzinstrument besteht aus einem nicht derivativen Basisvertrag („host<br />

contract“) und einem eingebetteten derivativen Finanzinstrument („embedded derivative“),<br />

mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Cashflows des zusammengesetzten <strong>Instruments</strong> ähnlichen<br />

Schwankungen ausgesetzt ist wie ein eigenständiges derivatives Finanzinstrument<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.10). Als hybride Finanzinstrumente gelten Vermögenswerte bzw. Schulden, die im<br />

Vergleich zu nicht strukturierten Produkten hinsichtlich ihrer Verzinsung, Laufzeit oder<br />

Rückzahlung besondere Ausstattungsmerkmale aufweisen. Unter einem hybriden Finanzinstrument<br />

wird folglich ein Finanzinstrument verstanden, das sich aus einem nicht derivativen<br />

Basisvertrag und einem (oder mehreren) die Zahlungsströme des Basisvertrags modifizierenden<br />

eingebetteten Derivat zusammensetzt. So werden verzinsliche Wertpapiere häufig<br />

mit Wandlungsrechten oder Optionsrechten ausgestattet, sodass dadurch die ursprüngliche<br />

Struktur der Papiere maßgeblich verändert wird. Zentrale Vorraussetzung für das Vorliegen<br />

eines eingebetteten Derivats ist, dass das Derivat integraler Vertragsbestandteil (des Basisvertrags)<br />

ist und daher nicht separat auf einen Dritten übertragen werden kann.<br />

Das eingebettete derivative Finanzinstrument ist <strong>von</strong> dem Basisvertrag nur dann zu trennen und<br />

getrennt zu bilanzieren, wenn:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten derivativen Finanzinstruments<br />

nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind,<br />

ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete derivative<br />

Finanzinstrument die Definition eines derivativen Finanzinstruments erfüllen würde und<br />

das hybride Instrument nicht mit dem Fair Value bewertet wird, dessen Änderungen sich<br />

unmittelbar im Periodenergebnis niederschlagen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.11).<br />

Die Trennung und separate Bilanzierung eines eingebetteten derivativen Finanzinstruments<br />

vom Basisvertrag ist unzulässig, wenn die Bedingungen nicht kumulativ erfüllt sind; eine<br />

freiwillige Trennung ist mithin nicht zugelassen.<br />

Nach der Bedingung (a) ist eine Aufspaltung vorzunehmen, wenn die Wertentwicklung der<br />

einzelnen Bestandteile nicht auf dem gleichen Risikofaktor basiert (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG30). Ein<br />

Derivat, welches in einem als „at fair value through profit or loss“ bzw. „held for trading“<br />

kategorisierten Finanzinstrument eingebettet ist, wird nicht getrennt erfasst.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 51


Bei Vorliegen eines Verkaufsprospekts wird eine Orientierung an den genannten Ausstattungsmerkmalen<br />

empfohlen. Sofern diese nicht im Detail bekannt gegeben werden, hat<br />

das Unternehmen selbst über eine sachgerechte Darstellung zu befinden (C.1, Embedded<br />

derivatives: separation of host debt instrument).<br />

Ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument ohne Optionscharakter (z.B. ein eingebettetes<br />

Devisentermingeschäft oder ein Swap) ist auf Grundlage seiner expliziten oder<br />

impliziten wesentlichen Vertragsbedingungen getrennt vom Basisvertrag zu erfassen, sodass<br />

sein Fair Value bei erstmaliger Erfassung regelmäßig Null ist. Ein auf einer Option<br />

basierendes derivatives Finanzinstrument (z.B. eine eingebettete Verkaufsoption, Kaufoption,<br />

Zins- (Cap) bzw. Zinsuntergrenze (Floor) oder Option auf einen Zinsswap (Swaption)) wird<br />

auf der Grundlage der vertraglich festgelegten Bedingungen der Option getrennt vom Basisvertrag<br />

erfasst. Der erstmalige Buchwert des originären <strong>Instruments</strong> entspricht dem Restwert<br />

<strong>nach</strong> Abtrennung des eingebetteten derivativen Finanzinstruments (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG28; C.1,<br />

Embedded derivatives: separation of host debt instrument; C.2, Embedded derivatives: separation<br />

of embedded options).<br />

Mehrere in ein einziges Instrument eingebettete derivative Finanzinstrumente werden grundsätzlich<br />

wie ein einziges zusammengesetztes eingebettetes derivatives Finanzinstrument<br />

behandelt. Eingebettete derivative Finanzinstrumente, die als Eigenkapital klassifiziert<br />

werden, werden getrennt <strong>von</strong> den als Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten eingestuften<br />

Instrumenten erfasst. Verfügt ein Instrument über mehrere eingebettete derivative Finanzinstrumente,<br />

die sich auf unterschiedliche Risiken beziehen und <strong>von</strong>einander separiert<br />

werden können und <strong>von</strong>einander unabhängig sind, werden diese getrennt <strong>von</strong>einander erfasst<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG29). Abgespaltete eingebettete Derivate müssen die vertraglich festgelegten Zahlungsströme<br />

widerspiegeln (C.1, Embedded derivatives: separation of host debt instrument).<br />

Nach Handelsrecht existieren keine gesetzlichen Vorschriften zur bilanziellen Behandlung<br />

<strong>von</strong> eingebetteten Derivaten. Der Bankenfachausschuss des IDW kam mit dem <strong>Rechnungslegung</strong>shinweis<br />

IDW RHBFA 1.003, Zur Bilanzierung strukturierter Produkte, dem Bedürfnis<br />

der Praxis <strong>nach</strong> einer einheitlichen bilanziellen Behandlung entgegen. Da<strong>nach</strong> sind<br />

strukturierte Produkte beim Erwerber/Gläubiger grundsätzlich als ein einheitlicher Vermögensgegenstand<br />

zu bilanzieren. Als Ausnahme <strong>von</strong> diesem Grundsatz ist eine getrennte<br />

Bilanzierung der einzelnen Bestandteile dann vorgesehen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen<br />

erfüllt ist:<br />

(1) Verbindung eines Kassainstruments mit einem (oder mehreren) derivativen Finanzinstrument(en),<br />

die einem über das Zinsrisiko hinausgehenden Marktpreisrisiko unterliegen,<br />

(2) das eingesetzte Kapital wird neben dem Bonitätsrisiko des Emittenten durch weitere<br />

Risiken gefährdet (z.B. mit Wetterderivaten kombinierte Anleihen, Credit Linked<br />

Notes),<br />

(3) es besteht die Möglichkeit einer Negativverzinsung (z.B. Reverse Floater ohne<br />

Mindestverzinsung),<br />

(4) es liegen Vereinbarungen zur Verlängerung der Laufzeit vor, wobei die Verzinsung im<br />

Zeitpunkt der Verlängerung nicht an die aktuellen Marktkonditionen angepasst wird.<br />

52 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


5.2. Getrennte Bilanzierung <strong>von</strong> eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten<br />

In den folgenden Beispielen gelten die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken eines eingebetteten<br />

derivativen Finanzinstruments als nicht eng mit dem Basisvertrag verknüpft. In diesen Fällen und<br />

unter der Annahme, dass die Bedingungen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.11(b) und (c) ebenfalls erfüllt sind, bilanziert<br />

ein Unternehmen ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument getrennt <strong>von</strong> seinem Basisvertrag<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG30):<br />

(a) Eine in ein Instrument eingebettete Verkaufsoption, die dem Inhaber das Recht einräumt,<br />

vom Emittenten den Rückkauf des <strong>Instruments</strong> gegen Zahlungsmittel oder<br />

sonstige Vermögenswerte zu verlangen, deren Höhe <strong>von</strong> der Änderung eines Aktienkurses<br />

oder eines Rohstoffpreises oder eines Indexes abhängt, ist nicht eng mit dem<br />

originären Schuldinstrument verbunden.<br />

(b) Eine in ein Eigenkapitalinstrument eingebettete Kaufoption, die dem Emittenten das<br />

Recht einräumt, dieses Eigenkapitalinstrument zu einem festgesetzten Preis zurückzukaufen,<br />

ist aus Sicht des Inhabers nicht eng mit dem originären Eigenkapitalinstrument<br />

verknüpft (aus Sicht des Emittenten ist die Kaufoption ein Eigenkapitalinstrument, sofern<br />

sie die Kriterien für diese Klassifizierung gemäß <strong>IAS</strong> 32 erfüllt. Ist dies der Fall, fällt die<br />

Kaufoption nicht unter den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>).<br />

(c) Eine Option oder automatische Verpflichtung („automatic provision“) zur Verlängerung<br />

der Laufzeit eines Schuldinstruments ist nicht eng mit dem originären Schuldinstrument<br />

verknüpft, es sei denn, zum Zeitpunkt der Verlängerung findet gleichzeitig<br />

eine Anpassung an den herrschenden Marktzins statt. Hat ein Unternehmen ein Schuldinstrument<br />

emittiert und verkauft der Inhaber dieses Schuldinstruments eine Kaufoption<br />

auf dieses Schuldinstrument an Dritte, betrachtet der Emittent die Kaufoption als Verlängerung<br />

der Laufzeit des Schuldinstruments, vorausgesetzt, vom Emittenten kann<br />

aufgrund der Ausübung der Kaufoption verlangt werden, sich an der Neuplatzierung des<br />

Schuldinstruments zu beteiligen oder diese zu ermöglichen.<br />

(d) In ein originäres Schuldinstrument oder in einen Versicherungsvertrag eingebettete<br />

aktienindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen, bei denen die Höhe der Zinsen oder des<br />

Kapitalbetrags an den Wert <strong>von</strong> Aktien gekoppelt ist, sind nicht eng mit dem originären<br />

Schuldinstrument verknüpft, da das originäre und das eingebettete Instrument unterschiedlichen<br />

Risiken ausgesetzt sind.<br />

(e) In ein originäres Schuldinstrument oder in einen Versicherungsvertrag eingebettete<br />

rohstoffindizierte Zins- oder Kapitalzahlungen, bei denen die Höhe der Zinsen oder<br />

des Kapitalbetrags an den Preis eines Rohstoffs (z.B. Gold) gebunden ist, sind nicht eng<br />

mit dem originären Schuldinstrument oder Versicherungsvertrag verknüpft, da das<br />

originäre und das eingebettete Instrument unterschiedlichen Risiken ausgesetzt sind.<br />

(f) Ein in ein Schuldinstrument eingebettetes Recht zur Wandlung in ein Eigenkapitalinstrument<br />

ist aus Sicht des Inhabers des <strong>Instruments</strong> nicht eng mit dem originären<br />

Schuldinstrument verknüpft (aus Sicht des Emittenten ist die Option zur Umwandlung in<br />

ein Eigenkapitalinstrument ein Eigenkapitalinstrument und fällt nicht unter den Anwendungsbereich<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> 32, sofern siedie Bedingungen erfüllt).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 53


(g) Eine in ein originäres Schuldinstrument eingebettete Kauf-, Verkaufs-, Rückgabeoder<br />

Vorfälligkeitsoption („call, put, surrender or prepayment option“) ist nicht eng<br />

mit dem Schuldinstrument verknüpft, es sei denn, der Ausübungspreis der Option entspricht<br />

an jedem Ausübungsdatum annähernd den fortgeführten Anschaffungskosten des<br />

Schuldinstruments. Aus der Sicht des Emittenten eines wandelbaren Schuldinstruments<br />

mit einer eingebetteten Verkaufs- oder Kaufoption erfolgt die Beurteilung darüber, ob die<br />

Verkaufs- oder Kaufoption eng mit dem originären Schuldinstrument verknüpft ist, vor<br />

Abtrennung der Eigenkapitalkomponente gemäß <strong>IAS</strong> 32.<br />

(h) Kreditderivate, die in ein originäres Schuldinstrument eingebettet sind und einem Vertragspartner<br />

die Möglichkeit einräumen, das Ausfallrisiko eines dazugehörigen Vermögenswerts,<br />

der sich in seinem Eigentum befinden kann oder nicht, auf einen anderen<br />

Vertragspartner (den Garantiegeber) zu übertragen, sind nicht eng mit dem originären<br />

Schuldinstrument verknüpft (z.B. Credit Linked Notes) Solche Kreditderivate ermöglichen<br />

es dem Garantiegeber, das mit einem Referenzvermögenswert verbundene Ausfallrisiko<br />

zu übernehmen, ohne dass er den dazugehörigen Vermögenswert direkt halten<br />

muss.<br />

Weitere Beispiele für häufig anzutreffende hybride Instrumente in der Praxis sind:<br />

- Wandelanleihen,<br />

- Schuldverschreibungen mit variablem Rückzahlungsanspruch bei Endfälligkeit,<br />

- Anleihen mit Rückzahlungsrecht in Aktien und<br />

- Anleihen mit Kündigungsrechten.<br />

Nachrangig vergebene Kredite, bei denen der Kreditgeber zusätzlich zu Zinsen und Rückzahlungsbetrag<br />

bei einem erfolgreichen Börsengang des kreditnehmenden Unternehmens<br />

Aktien zu einem sehr niedrigen Kurs desselben erhält („equity kicker“), weisen häufig eine<br />

niedrigere als die marktübliche Verzinsung auf. Dieser Equity Kicker stellt ein zu trennendes<br />

eingebettetes Derivat dar (C.4, Embedded derivatives:equity kicker).<br />

5.3. Keine getrennte Bilanzierung <strong>von</strong> eingebetteten derivativen Finanzinstrumenten<br />

Die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten derivativen Finanzinstruments sind in<br />

den folgenden Fällen eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags<br />

verbunden. In diesen Fällen weist das Unternehmen das eingebettete derivative Finanzinstrument<br />

nicht getrennt aus (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG33):<br />

(a) Ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument, dessen Basisobjekt ein Zinssatz oder<br />

Zinsindex ist, der die Höhe des andernfalls für ein verzinsliches originäres Schuldinstrument<br />

zu zahlenden oder zu empfangenden Zinsbetrags verändern kann, ist eng mit dem<br />

originären Instrument verbunden, es sei denn, die Verpflichtungen aus dem zusammengesetzten<br />

Instrument können so erfüllt werden, dass der Inhaber seine bilanzierte<br />

Finanzinvestition nicht mehr im Wesentlichen vollständig wiedererlangt, oder das eingebettete<br />

derivative Finanzinstrument könnte die anfängliche Rendite aus dem Basisvertrag<br />

mindestens verdoppeln und zu einer Rendite führen, die mindestens doppelt so hoch wie<br />

die Marktrendite für einen Vertrag mit den gleichen Bedingungen wie der Basisvertrag<br />

wäre.<br />

54 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(b) Eine eingebettete Zinsober- oder -untergrenze auf den Zinssatz eines Schuldinstruments<br />

ist eng mit dem originären Schuldinstrument verbunden, wenn zum Zeitpunkt<br />

der Emission des Finanzinstruments die Zinsobergrenze gleich oder höher als der<br />

Marktzins ist oder die Zinsuntergrenze gleich oder unter dem Marktzins liegt und die<br />

Zinsober- oder -untergrenze im Verhältnis zum originären Instrument keine Hebelwirkung<br />

aufweist. In einem Vertrag enthaltene Vorschriften zum Kauf oder Verkauf<br />

eines Vermögenswerts (z.B. eines Rohstoffs), die eine Zinsober- und -untergrenze auf<br />

den für den Vermögenswert zu zahlenden oder zu empfangenden Preis vorsehen, sind<br />

entsprechend eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn sowohl die Zinsobergrenze als<br />

auch die Zinsuntergrenze zu Beginn aus dem Geld wären und keine Hebelwirkung<br />

aufweisen.<br />

(c) Ein eingebettetes Fremdwährungsderivat, das Kapital- oder Zinsströme generiert, die<br />

auf eine Fremdwährung lauten und in ein originäres Schuldinstrument eingebettet ist<br />

(z.B. eine Doppelwährungsanleihe) ist eng mit dem eingebetteten Schuldinstrument<br />

verbunden. Ein solches derivatives Finanzinstrument wird nicht <strong>von</strong> seinem originären<br />

Instrument abgetrennt, da<strong>IAS</strong> 21 vorschreibt, dass Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung<br />

der monetären Posten im Periodenergebnis erfasst werden.<br />

(d) Ein eingebettetes Fremdwährungsderivat in einem Basisvertrag, der kein Finanzinstrument<br />

ist (z.B. ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen<br />

Postens, dessen Preis auf eine Fremdwährung lautet), ist eng mit dem Basisvertrag<br />

verbunden, sofern es keine Hebelwirkung aufweist, keine Optionsfunktion beinhaltet und<br />

Zahlungen in einer der folgenden Währungen vorsieht:<br />

- der funktionalen Währung einer an diesem Vertrag substanziell beteiligten<br />

Vertragspartei,<br />

- in der im internationalen Handel üblichen Währung für die hiermit verbundenen<br />

erworbenen oder gelieferten Waren oder Dienstleistungen (z.B. US-Dollar<br />

bei Erdölgeschäften) oder<br />

- in einer Währung, die gewöhnlich in Verträgen über den Kauf oder Verkauf<br />

nicht finanzieller Posten in dem Wirtschaftsumfeld, in dem die Transaktion<br />

stattfindet, verwendet wird (z.B. eine relativ stabile und liquide Währung, die<br />

gewöhnlich bei lokalen Geschäftstransaktionen oder im Außenhandel verwendet<br />

wird).<br />

(Ein solcher Vertrag gilt nicht als Basisvertrag mit einem eingebetteten Fremdwährungsderivat.)<br />

(e) Eine Vorfälligkeitsoption, die in einen Zins- oder Kapitalstrip eingebettet ist, ist eng<br />

mit dem Basisvertrag verbunden, sofern der Basisvertrag (i) anfänglich aus der Trennung<br />

des Rechts auf Empfang vertraglich festgelegter Cashflows eines Finanzinstruments<br />

resultierte, in das ursprünglich kein derivatives Finanzinstrument eingebettet war und der<br />

(ii) keine Bedingungen beinhaltet, die nicht auch Teil des ursprünglichen originären<br />

Schuldinstruments sind.<br />

(f) Ein in einen Basisvertrag in Form eines Leasingverhältnisses eingebettetes derivatives<br />

Finanzinstrument ist eng mit dem Basisvertrag verbunden, wenn das eingebettete Derivat<br />

(i) ein an die Inflation gekoppelter Index wie z.B. im Falle einer Anbindung <strong>von</strong><br />

Leasingzahlungen an einen Verbraucherpreisindex (vorausgesetzt, das Leasing ist nicht<br />

proportional indexiert und der Index ist an die Inflationsentwicklung im Wirtschafts-<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 55


umfeld des Unternehmens geknüpft), (ii) Eventualmietzahlungen auf Umsatzbasis und<br />

(iii) Eventualmietzahlungen basierendauf variablen Zinsen ist.<br />

Bausparverträge, die regelmäßig mit einer Option auf spätere Inanspruchnahme eines Darlehens<br />

verbunden sind, werden <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nicht explizit geregelt. Die Option stellt ein<br />

derivatives Finanzinstrument gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> dar, welches anhand der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.11 genannten<br />

allgemeinen Voraussetzungen auf eine vom Basisvertrag getrennte oder einheitliche Bilanzierung<br />

zu überprüfen ist. Da regelmäßig ein enger Zusammenhang zwischen den Chancen<br />

und Risiken des Basisvertrags und des eingebetteten Derivats gegeben sein wird, ist eine<br />

Abtrennung und separate Bilanzierung der eingebetteten Option nicht zulässig.<br />

5.4. Bewertung eingebettetes Derivat und Basisvertrag<br />

Bei Trennung des hybriden Finanzinstruments in seine Komponenten ist das eingebettete Derivat<br />

mit dem Fair Value zu bilanzieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.11).<br />

Der Wert eines Basisvertrags ergibt sich aus dem Wert des zusammengesetzten <strong>Instruments</strong><br />

abzüglich dem Wert des eingebetteten Derivats, welches mit dem Fair Value zu bewerten ist<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG28). Bei der erstmaligen Erfassung wird <strong>nach</strong> Trennung des derivativen Finanzinstruments<br />

kein Gewinn oder Verlust erfasst.<br />

Falls ein Unternehmen ein eingebettetes derivatives Finanzinstrument weder beim Erwerb<br />

noch an folgenden Abschlussstichtagen separat bewerten kann, dann ist eine Aufspaltung<br />

des hybriden <strong>Instruments</strong> zu unterlassen. In diesem Fall wird das gesamte hybride Instrument<br />

mit dem Fair Value bewertet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.12).<br />

Wenn ein Unternehmen den Fair Value eines eingebetteten Derivats nicht verlässlich<br />

ermitteln kann („unable to determine reliable“) (weil z.B. das eingebettete derivative<br />

Finanzinstrument auf einem nicht notierten Eigenkapitalinstrument basiert), dann ist der Fair<br />

Value des eingebetteten Derivats durch Subtraktion des Fair Value für den Basisvertrag<br />

vom Marktwert des gesamten zusammengesetzten <strong>Instruments</strong> abzuleiten. Ist die Anwendung<br />

dieser Methode nicht möglich, dann muss das zusammengesetzte Instrument insgesamt zum<br />

Fair Value bewertet werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.13).<br />

Es wird deutlich, dass mit den Regeln zur Bilanzierung <strong>von</strong> „embedded derivatives“ vermieden<br />

werden soll, über Konstruktionen mit hybriden Instrumenten, die Bewertung <strong>von</strong><br />

Derivaten zum Fair Value zu umgehen. Eine Vermeidung des Fair Value als Bewertungskonsequenz<br />

ist nicht möglich, da im Fall der nicht verlässlichen Ermittlung des Fair Value<br />

des eingebetteten Derivats, das gesamte hybride Instrument zum Fair Value zu bilanzieren<br />

ist.<br />

56 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


6. Bilanzansatz<br />

6.1. Erstmaliger Ansatz<br />

Ein Unternehmen hat einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit<br />

nur dann in seiner Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen Vertragspartei zu den vertraglichen<br />

Regelungen des Finanzinstruments wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.14).<br />

Aus der Vorschrift zum erstmaligen Ansatz eines finanziellen Vermögenswerts oder einer<br />

finanziellen Verbindlichkeit geht hervor, dass ein Vertrag bestehen muss, aus dem sich die<br />

Rechte und Pflichten, die aus dem Finanzinstrument resultieren, ergeben. Die Pflicht zur<br />

Bilanzierung erfordert bei Vertragsabschluss keine Überprüfung der Wahrscheinlichkeit der<br />

Vertragserfüllung oder der zuverlässigen Bewertbarkeit, da sich diese lediglich auf die Höhe<br />

des Bilanzansatzes auswirken würden. Die Frage des Bilanzansatzes selbst ist da<strong>von</strong> unabhängig.<br />

In welcher Form der Vertrag abgeschlossen wurde, d.h. schriftlich, mündlich oder<br />

durch bloßes Handeln, ist für die Frage der Bilanzierung <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nicht entscheidend.<br />

Ein Unternehmen hat somit sämtliche vertraglichen Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang<br />

mit derivativen Finanzinstrumenten in seiner Bilanz als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten<br />

zu erfassen. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind jedoch derivative Finanzinstrumente, die verhindern, dass<br />

Übertragungen <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten als Verkauf bilanziert werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34,<br />

AG49).<br />

Insofern werden derivative Finanzinstrumente <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> als schwebende Geschäfte stetsauch<br />

wenn sie dem Hedging dienen – bilanzwirksam. Sofern derivative Finanzinstrumente<br />

in keine <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wirksame Sicherungsbeziehung eingebunden sind, werden die Derivate<br />

der Kategorie „held for trading“ zugeordnet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9). Die Folgebewertung <strong>von</strong> derivativen<br />

Finanzinstrumenten erfolgt regelmäßig auf der Basis des Fair Value am Bewertungsstichtag.<br />

Im Gegensatz zum deutschen Handelsrecht sind <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sämtliche Derivate zu<br />

bilanzieren, egal ob diese einen positiven oder negativen Marktwert besitzen.<br />

Eine Ausnahme hier<strong>von</strong> bilden Derivate, die verhindern, dass eine Übertragung finanzieller<br />

Vermögenswerte bilanziell als Verkauf zu behandeln ist und die somit einer Ausbuchung<br />

entgegenstehen. Diese sind bilanziell nicht zu erfassen. Ein Beispiel hierfür ist eine vom<br />

übertragenden Unternehmen (Veräußerer) gehaltene Kaufoption zum Rückkauf der übertragenen<br />

Vermögenswerte, die „deep in-the-money“ ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34, AG49, AG51(f)).<br />

Die Übertragung <strong>von</strong> Barmitteln als Sicherheit <strong>von</strong> einem Unternehmen auf ein anderes<br />

führt zu einem finanziellen Vermögenswert, der bei dem einen Unternehmen zu einer Einbuchung,<br />

bei dem anderen zu einer Ausbuchung der Barmittel führt (D.1.1,Recognition:cash<br />

collateral).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 57


6.2. Trade Date Accounting versus Settlement Date Accounting<br />

Finanzielle Vermögenswerte<br />

Ein regulärer Kauf oder Verkauf <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten ist entweder <strong>nach</strong> der Methode<br />

der Bilanzierung zum Handelstag („trade date accounting“) oder der Bilanzierung zum Erfüllungstag<br />

(„settlement date accounting“) zu erfassen und auszubuchen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.38).<br />

Unter regulären Käufen und Verkäufen (sog. Kassageschäfte) sind solche Transaktionen<br />

zu verstehen, die innerhalb eines durch Marktvorschriften oder -konventionen festgelegten<br />

Zeitraums zwischen Geschäftsabschluss und -erfüllung (zum Beispiel zwei Tage für Aktienkäufe/-verkäufe)<br />

ablaufen.<br />

Der Handelstag ist der Tag, an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf des<br />

Vermögenswerts eingegangen ist. Insofern bezieht sich die Bilanzierung zum Handelstag<br />

auf den Ansatz des entgegenzunehmenden Vermögenswerts und der dafür zu zahlenden<br />

Verbindlichkeit am Handelstag. Die Laufzeit <strong>von</strong> Zinsen beginnt üblicherweise erst zum<br />

Erfüllungstag (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG55).<br />

Als Erfüllungstag wird der Tag bezeichnet, an dem der Vermögenswert an das Unternehmen<br />

geliefert wird. Die Wahl des Ansatzes zum Erfüllungstag bedeutet, dass der Vermögenswert<br />

am Tag seiner Übergabe an das Unternehmen in der Bilanz angesetzt wird<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG56). Entscheidet sich ein Unternehmen für die valutagerechte Buchung, so hat<br />

es die Vermögenswerte am Erfüllungstag zu erfassen bzw. auszubuchen. Die bilanzielle<br />

Erfassung der Wertschwankungen zwischen dem Handels- und Erfüllungstag hängt <strong>von</strong> der<br />

Art des finanziellen Vermögenswerts ab.<br />

Die anzuwendende Methode kann für jede der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9 genannten Kategorie <strong>von</strong> Vermögenswerten<br />

separat gewählt werden, wobei die einmal gewählte Methode innerhalb einer<br />

Kategorie <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten stetig anzuwenden ist. Die als „held for<br />

trading“ designierten Vermögenswerte gelten in diesem Zusammenhang als eigenständige<br />

Kategorie. Es wäre somit konform mit den Regelungen des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>, unterschiedliche Methoden<br />

für Finanzinstrumente der Unterkategorie „held for trading“ und der übrigen Finanzinstrumente<br />

der Kategorie „at fair value through profit or loss“ anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG53).<br />

Da ein regulärer Kauf bzw. Verkauf eine tatsächliche Lieferung des Vermögenswerts voraussetzt,<br />

qualifiziert ein Kauf bzw. Verkauf mit Nettoausgleich („net settlement“) nicht als<br />

regulärer Kauf bzw. Verkauf. Solch ein Vertrag ist hingegen im Zeitraum zwischen Handelsund<br />

Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG54).<br />

Finanzielle Verbindlichkeiten<br />

Die spezifischen Vorschriften zur Bilanzierung zum Handelstag oder zum Erfüllungstag<br />

sind nur für finanzielle Vermögenswerte anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.38). Aus diesem Grund<br />

gelten für finanzielle Verbindlichkeiten lediglich die allgemeinen Vorschriften zur Erfassung,<br />

die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.14 enthalten sind.<br />

Da<strong>nach</strong> sind finanzielle Verbindlichkeiten dann in der Bilanz anzusetzen, wenn das Unternehmen<br />

Vertragspartei zu den vertraglichen Regelungen des Finanzinstruments wird. Diese<br />

58 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Verträge werden im Allgemeinen dann erfasst, wenn eine der Vertragsparteien den Vertrag<br />

erfüllt hat oder der Vertrag ein derivatives Finanzinstrument ist, das unter den Anwendungsbereich<br />

<strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> fällt (B.32, Recognition and derecognition of financial liabilities using<br />

trade date or settlement date accounting).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 59


7. Ausbuchung<br />

7.1. Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte<br />

Der ursprüngliche <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) enthielt mehrere Konzepte zur Ausbuchung <strong>von</strong> finanziellen<br />

Vermögenswerten. Obwohl der überarbeitete Standard die beiden wichtigsten Konzepte<br />

Risiken und Chancen („risk and reward approach“) und Verfügungsmacht („control<br />

concept“) beibehält, legt er fest, dass bei allen Ausbuchungsvorgängen die Bewertung der<br />

Übertragung <strong>von</strong> Risiken und Chancen aus dem Eigentum Vorrang vor der Bewertung der<br />

Übertragung der Verfügungsmacht haben muss. In <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) galt noch das „control<br />

concept“ als das übergeordnete Prinzip. Das folgende Prüfschema gibt einen Überblick über<br />

die nunmehr in überarbeiteter Form vorliegenden Ausbuchungsregeln <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15-37:<br />

Konsolidierung aller Tochtergesellschaften<br />

(einschließlich SPE) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15)<br />

Prüfung, ob Ausbuchungsregeln aufeinen Teil oder<br />

den gesamten Vermögenswert anzuwenden sind<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.16)<br />

SinddieRechtean den Cashflows aus<br />

dem Vermögenswert ausgelaufen?<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.17(a))<br />

JA<br />

Ausbuchung<br />

NEIN<br />

Wurden dieRechteauf Empfang der<br />

Cashflows aus dem Vermögenswert<br />

übertragen? (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.18(a))<br />

NEIN<br />

JA<br />

Hat das Unternehmen eineVerpflichtung<br />

zur Weiterleitung der Cashflows,<br />

diealle Bedingungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.19<br />

erfüllt ? (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.18(b))<br />

NEIN<br />

Keine Ausbuchung<br />

JA<br />

Wurden alle substanziellen Risiken und<br />

Chancen übertragen? (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.20(a))<br />

JA<br />

Ausbuchung<br />

NEIN<br />

Wurden alle substanziellen Risiken und<br />

Chancen einbehalten? (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.20(b))<br />

JA<br />

Keine Ausbuchung<br />

NEIN<br />

Wurde dieVerfügungsmacht über den<br />

Vermögenswert einbehalten?<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.20(c))<br />

NEIN<br />

Ausbuchung<br />

JA<br />

Vermögenswert wird in Höhedes Continuing<br />

Involvement nicht ausgebucht<br />

Abb. 5: Prüfschema der Ausbuchungsregelungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003)<br />

60 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


In Konzernabschlüssen werden die Regelungen zur Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte auf<br />

konsolidierter Basis angewendet. Daher hat ein Unternehmen zuerst alle Tochterunternehmen in<br />

Übereinstimmung mit <strong>IAS</strong> 27 und SIC-12, Konsolidierung – Zweckgesellschaften, zu konsolidieren<br />

und dann die Regelungen zur Ausbuchung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.16-23 sowie <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34-52) auf den daraus<br />

resultierenden Konzern anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15)<br />

Um die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte (z.B. Forderungen) aus der Bilanz zu<br />

erreichen, werden in der Praxis regelmäßig so genannte Zweckgesellschaften (Special<br />

Purpose Entities) eingesetzt, die speziell für den Ankauf finanzieller Vermögenswerte –<br />

z.B. im Rahmen <strong>von</strong> Asset Backed Securities-Transaktionen – gegründet werden. Asset<br />

Backed Securities sind Wertpapiere, die aus dem Verkauf bzw. der Übertragung in verbriefter<br />

Form <strong>von</strong> einem oder mehreren Forderungsportfolios resultieren. Die Zielsetzung der<br />

verkaufenden Unternehmen besteht neben der Verbesserung der Liquiditätssituation, der<br />

Erschließung neuer Finanzmärkte sowie der Verbesserung der Finanzierungsbedingungen<br />

regelmäßig in der Erreichung einer Bilanzentlastung durch Übertragung der finanziellen<br />

Vermögenswerte auf eine Special Purpose Entity.<br />

Bei der Übertragung finanzieller Vermögenswerte auf eine solche Special Purpose Entity<br />

(SPE) mag es sich – im Einzelabschluss der Veräußerers – um einen sog. „true sale“<br />

handeln und die Vermögenswerte wären aus der Bilanz des Veräußerers auszubuchen. Falls<br />

der Verkäufer diese Zweckgesellschaft jedoch beherrscht, die Mehrheit der Residual- oder<br />

Eigentumsrechte beim Verkäufer verbleiben, die Special Purpose Entity faktisch durch einen<br />

sog. Autopilot gesteuert wird oder das gesamte Ausfallrisiko an den übertragenen Vermögenswerten<br />

vom Verkäufer des Vermögenswerts zu tragen ist, so ist diese SPE <strong>nach</strong> SIC-<br />

12 zu konsolidieren und die Vermögenswerte wären somit weiterhin im Konzernabschluss<br />

enthalten. Es ist daher zunächst die Konsolidierung aller Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften<br />

durchzuführen und im Anschluss sind die Regelungen zur Ausbuchung auf<br />

konsolidierter Basis anzuwenden.<br />

Zu praxisrelevanten Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung <strong>von</strong> SIC-12 hat<br />

der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW im Mai 2003 die Fortsetzung 4 zum <strong>Rechnungslegung</strong>sstandard<br />

IDW RS HFA 2, Einzelfragen zur Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong>, verabschiedet.<br />

Vor der Beurteilung, ob und in welchem Umfang eine Ausbuchung gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.17-23 angemessen<br />

ist, hat ein Unternehmen zu bestimmen, obdie Regelungen auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts<br />

(oder einen Teil eines Portfolios gleichartiger finanzieller Vermögenswerte) oder einen<br />

finanziellen Vermögenswert (oder ein Portfolio gleichartiger finanzieller Vermögenswerte) als<br />

Ganzes anzuwenden sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.16).<br />

Bei der Beurteilung, obein Vermögenswert aus der Bilanz auszubuchen ist, ist in der Regel<br />

der Vermögenswert als Ganzes heranzuziehen. Ausnahmen hierzu werden in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.16 aufgeführt:<br />

Hierbei handelt es sich zum einen um einzeln identifizierbare Cashflows aus einem finanziellen<br />

Vermögenswert, z.B. einem „interest-only strip“, bei dem der Vertragspartner das<br />

Recht an den Zinszahlungen, jedoch nicht an den Kapitalzahlungen, aus dem Schuldinstrument<br />

erwirbt (z.B. im Rahmen eines sog. Bondstripping). Zum anderen können die Regelungen<br />

nur auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts angewendet werden, wenn ein<br />

genau proportionaler Anteil aus einem finanziellen Vermögenswert, z.B. 60 % sämtlicher<br />

Cashflows aus einem Schuldinstrument, übertragen wurde. Wurde der Vertrag zur Übertragung<br />

eines proportionalen Teils mit mehreren Vertragspartnern abgeschlossen, so muss<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 61


C?4=UT @878OT 7?8P8OT /8OUO1;PH1OUC8OT 8?C8CT HOEHEOU?EC1A8CT "CU8?AT 1CT 78CT /8OBF;8CP[8OU8C<br />

8O[8O38CQT[?4=U?;T?PUTCXO6T71PPT?CP;8P1BUT8?CT;8C1XTHOEHEOU?EC1A8OT"CU8?ATZ8O2XT 7?8T +84=U8T 1CT 78CT 8OPU8CT E78OT 78CT A8U]U8CT S^KT 78OT $1P=:AE[PT 1XPT 8?C8BT :?C1C]?8AA8C<br />

/8OBF;8CP[8OUTIE78OT8?C8BT*EOU:EA?ET:?C1C]?8AA8OT/8OBF;8CP[8OU8JTE78O<br />

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8?C8T ’1O1CU?8T Y38OT 8?C8T %CUP4=27?;XC;T 78PT )2X:8OPT :YOT )O87?U1XP:2AA8T 3?PT ]XT 9KT 78P<br />

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PETP?C7T7?8T(",TVDLGR>WVT-F5D34>D5:>->J:4CI4BEDIE78OT8?CT*EOU:EA?ET;A8?4=><br />

1OU?;8OT:?C1C]?8AA8OT/8OBF;8CP[8OU8JT-J4CD1C]X[8C78CL<br />

&:>->J:43D>FBD3->>D-FCJF/F084>2DI4>>1<br />

I1J<br />

I3J<br />

7?8T78BT-CU8OC8=B8CTZ8OUO1;A?4=T8?C;8O2XBU8CT+84=U8T1CT78CT$1P=:AE[PT1XPT78BT:?C1C]?8AA8CT<br />

/8OBF;8CP[8OUT-FCTI(", VDLGRI1JJTE78OT<br />

71PT-CU8OC8=B8CT78CT:?C1C]?8AA8CT/8OBF;8CP[8OUT;8B2


Kurzfristige Vorauszahlungen des Veräußerers, die das Recht auf vollständige Rückzahlung<br />

des verliehenen Betrags zuzüglich aufgelaufener Zinsen zu marküblichen<br />

Konditionen einschließen, stellen allerdings keinen Verstoß gegen diese Bedingung dar<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.19(a)).<br />

2. Dem Veräußerer selbst darf es <strong>nach</strong> der Übertragungsvereinbarung (Kaufvertrag) nicht<br />

gestattet sein, den ursprünglichen Vermögenswert zu verkaufen oder zu verpfänden<br />

(„selling or pledging“) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.19(b)).<br />

3. Der Veräußerer der finanziellen Vermögenswerte ist dazu verpflichtet, die für den Endempfänger<br />

(Erwerber) eingezogenen Cashflows zeitnah („without material delay“) an<br />

diesen weiterzuleiten. Bis zur Weiterleitung ist das Unternehmen nicht berechtigt, diese<br />

Cashflows zu reinvestieren. Eine Ausnahme bildet die Investition in Zahlungsmittel<br />

und Zahlungsmitteläquivalente (vgl. zur Definition <strong>IAS</strong> 7.6) für den kurzen Zeitraum<br />

zwischen Empfang der Cashflows und deren Überweisung an den Endempfänger, wobei<br />

eventuelle Zinserträge aus solchen Investitionen an den Erwerber weiterzugeben sind<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.19(c)).<br />

Aufgrund dieser strengen Anforderungen an „pass-through-arrangements“ werden viele der<br />

derzeit durchgeführten Verbriefungstransaktionen nicht mehr zur Ausbuchung berechtigen,<br />

da eine oder mehrere der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.19 gestellten Anforderungen nicht erfüllt werden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC63). Vor allem die zeitnahe („without material delay“) Weiterleitung der Cashflows<br />

wird sich bei rollierenden Transaktionen problematisch darstellen.<br />

Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert, hat es zu beurteilen („evaluate the<br />

extent“), in welchem Umfang bei ihm mit dem Eigentum an dem finanziellen Vermögenswert<br />

verbundene Risiken und Chancen verbleiben (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.20).<br />

Überträgt das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen aus dem finanziellen<br />

Vermögenswert, so hat es diesen auszubuchen und sämtliche aus der Übertragung<br />

entstandenen oder zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen getrennt als Vermögenswert<br />

oder Verbindlichkeit zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.20(a)).<br />

Die Übertragung <strong>von</strong> Risiken und Chancen ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.21 anhand eines Vergleichs<br />

der Risiken, denen das Unternehmen vor und <strong>nach</strong> der Übertragung ausgesetzt ist, zu<br />

beurteilen. Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an dem finanziellen<br />

Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen zurückbehalten, wenn sich sein<br />

Risiko hinsichtlich der Schwankungen des Barwerts der künftigen Netto-Cashflows aus dem<br />

finanziellen Vermögenswert infolge der Übertragung nicht wesentlich ändert („not change<br />

significantly“) (z.B. weil das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert vereinbarungsgemäß<br />

verkauft hat, um diesen zu einem Festpreis oder dem Verkaufspreis zuzüglich Verzinsung<br />

des Kreditgebers zurückzukaufen). Ein Unternehmen hat im Wesentlichen alle mit<br />

dem Eigentum an einem finanziellen Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen<br />

übertragen, wenn sein Risiko hinsichtlich dieser Schwankungen im Verhältnis zu den<br />

gesamten Schwankungen des Barwerts der künftigen Netto-Cashflows aus dem finanziellen<br />

Vermögenswert nicht länger wesentlich ist („no longer significant“) (z.B. weil das Unternehmen<br />

einen finanziellen Vermögenswert lediglich aufgrund der Möglichkeit des Rückkaufs<br />

zu seinem Fair Value zum Zeitpunkt des Rückkaufs verkauft hat).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 63


<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG<strong>39</strong> führt folgende Beispiele für die Übertragung aller wesentlichen Risiken und<br />

Chancen auf:<br />

- ein unbedingter Verkaufder finanziellen Vermögenswerte,<br />

- der Verkauf finanzieller Vermögenswerte in Kombination mit einer Option, die zum<br />

Rückkauf der finanziellen Vermögenswerte mit deren Fair Value zum Zeitpunkt des<br />

Rückkaufs berechtigt,<br />

- der Verkauf <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten in Kombination mit einer Put- oder Call-<br />

Option, die so weit aus dem Geld ist, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass diese vor<br />

Fälligkeit im Geld sein wird („highly unlikely to go into the money before expiry“).<br />

Behält der Veräußerer des Vermögenswerts im Wesentlichen alle Risiken und Chancen<br />

zurück, so hat das Unternehmen diesen weiterhin in der Bilanz anzusetzen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.20(b)).<br />

Für den erhaltenen Kaufpreis ist in diesem Fall eine finanzielle Verbindlichkeit anzusetzen.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG40 führt folgende Beispiele für die Zurückbehaltung aller wesentlichen Risiken<br />

und Chancen auf:<br />

- ein Verkauf kombiniert mit einer Rückkaufstransaktion, bei welcher der Rückkaufspreis<br />

fixiert ist oder dem Verkaufspreis plus einer angemessenen Verzinsung entspricht (wie<br />

beim echten Pensionsgeschäft),<br />

- eine Wertpapierleihe (vgl. hierzu auch II. Kapitel, 7.3., Übertragungen, welche die Kriterien<br />

für eine Ausbuchung nicht erfüllen),<br />

- der Verkauf finanzieller Vermögenswerte zusammen mit einem Total Return Swap, mit<br />

welchem das gesamte Marktrisiko auf den Veräußerer wieder zurückübertragen wird,<br />

- ein Verkauf <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten in Kombination mit einer Put- oder Call-<br />

Option, die so weit im Geld ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit da<strong>von</strong> auszugehen ist,<br />

dass diese vor Fälligkeit nicht aus dem Geld sein wird („highly unlikely to go out of the<br />

money before expiry“),<br />

- der Verkauf <strong>von</strong> kurzfristigen Forderungen, bei dem das Unternehmen eine Garantie über<br />

eine Entschädigung des Empfängers für wahrscheinlich eintretende Kreditausfälle leistet.<br />

Wenn ein Unternehmen im Wesentlichen weder alle mit dem Eigentum an dem finanziellen Vermögenswert<br />

verbundenen Risiken und Chancen überträgt, noch zurückbehält, hat das Unternehmen<br />

festzustellen, obes weiterhin die Verfügungsmacht („control“) über den finanziellen Vermögenswert<br />

ausübt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.20(c)).<br />

In diesem Fall gilt Folgendes:<br />

(i) Wenn das Unternehmen nicht mehr die Verfügungsmacht ausübt, hat es den finanziellen<br />

Vermögenswert auszubuchen und sämtliche während der Übertragung entstandenen<br />

oder zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen getrennt als Vermögenswerte oder<br />

Verbindlichkeiten zu erfassen.<br />

(ii) Wenn das Unternehmen weiterhin die Verfügungsmacht ausübt, hat es den finanziellen<br />

Vermögenswert in dem Umfang zu erfassen, der seinem Continuing Involvement in<br />

Bezug auf diesen finanziellen Vermögenswert entspricht.<br />

Ob das Unternehmen weiterhin die Kontrolle über den übertragenen Vermögenswert hat, ist<br />

abhängig <strong>von</strong> der Fähigkeit des Empfängers (Erwerbers), den Vermögenswert zu verkaufen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG42). Entscheidend ist hierbei die tatsächliche Fähigkeit („practical<br />

64 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


ability“) (und nicht die rechtliche Fähigkeit) des Empfängers, den Vermögenswert als<br />

Ganzes an einen außenstehenden Dritten („unrelated third party“) zu verkaufen. Falls der<br />

Erwerber <strong>von</strong> dieser Fähigkeit einseitig Gebrauch machen kann, hat der Veräußerer die<br />

Verfügungsmacht über den Vermögenswert verloren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG43). In allen anderen Fällen<br />

übt das Unternehmen weiterhin dieVerfügungsmacht aus.<br />

Zur Beurteilung, obdie Verfügungsmacht auf den Erwerber der finanziellen Vermögenswerte<br />

übergegangen ist, werden in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG42-AG44 Hilfestellungen gegeben. Die entscheidende<br />

Frage bei der Beurteilung des Übergangs der Verfügungsmacht ist, welche<br />

tatsächlichen Möglichkeiten der Erwerber zum Verkauf hat, und nicht, welche vertraglichen<br />

Rechte er in diesem Zusammenhang hat.<br />

Bei dem Übergang der Verfügungsmacht ist hierbei regelmäßig ausschlaggebend, obdie<br />

übertragenen Vermögenswerte marktgängig („traded in an active market“) sind oder nicht.<br />

Wenn der Veräußerer z.B. eine Rückkaufsoption besitzt, so hat der Erwerber der Vermögenswerte<br />

–falls diese nicht marktgängig sind – nicht die tatsächliche Möglichkeit diese<br />

weiterzuveräußern, daer diese bei Bedarf nicht am Markt zurückerwerben könnte, falls der<br />

Veräußerer seine Rückkaufsoption ausüben möchte. Folglich verbleibt die Verfügungsmacht<br />

beim Veräußerer. Würde es sich bei dem Beispiel hingegen um marktgängige finanzielle<br />

Vermögenswerte handeln, so hat der Erwerber die tatsächliche Möglichkeit, diese zu veräußern,<br />

daer die Vermögenswerte bei Ausübung der Rückkaufsoption wieder am Markt<br />

erwerben könnte. Im Fall <strong>von</strong> marktgängigen Vermögenswerten geht in diesem Beispiel die<br />

Verfügungsmacht auf den Erwerber über und die finanziellen Vermögenswerte sind auszubuchen.<br />

Des Weiteren hat der Veräußerer weiterhin die Verfügungsmacht über den Vermögenswert,<br />

wenn eine (werthaltige) Put-Option oder Garantie den Erwerber da<strong>von</strong> abhalten wird,<br />

den Vermögenswert zu veräußern. Kann der Empfänger den übertragenen Vermögenswert<br />

aufgrund einer Verkaufsoption oder Garantie nicht verkaufen, so bedeutet dies, dass der<br />

Übertragende weiterhin die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert ausübt.<br />

Überschreitet z.B. der Wert einer Verkaufsoption oder Garantie eine bestimmte Grenze, wird<br />

der Empfänger den übertragenen Vermögenswert nicht verkaufen, daer ihn tatsächlich nicht<br />

ohne eine ähnliche Option oder andere restriktive Einschränkungen an einen Dritten<br />

verkaufen würde. Stattdessen würde der Empfänger den übertragenen Vermögenswert aufgrund<br />

der mit der Garantie oder Verkaufsoption verbundenen Berechtigung zum Empfang<br />

<strong>von</strong> Zahlungen weiter halten. In diesem Fall hat der Übertragende die Verfügungsmacht über<br />

den übertragenen Vermögenswert behalten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG44).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 65


7.2. Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllen<br />

Servicing Assets/Liabilities<br />

Wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert im Rahmen einer Übertragung, die als<br />

Ganzes die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, überträgt und das Recht zur Abwicklung<br />

(„servicing“) des finanziellen Vermögenswerts gegen Zahlung einer Gebühr behält, hat das Unternehmen<br />

entweder einen Vermögenswert aus einem Abwicklungsrecht („servicing asset“) oder eine<br />

Verbindlichkeit aus einer Abwicklungsverpflichtung („servicing liability“) für diesen Vertrag zu<br />

erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.24).<br />

Falls keine Gebühr für das Servicing der Vermögenswerte vereinbart wurde, oder wenn zu<br />

erwarten ist, dass die für die Dienstleistung erhaltene Gebühr die Leistung nicht in<br />

angemessener Weise entschädigt, hat der Veräußerer der Vermögenswerte insoweit eine<br />

Servicing Liability anzusetzen, welche mit dem Fair Value zu bewerten ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG45).<br />

Entsprechend ist ein Servicing Asset zu bilanzieren, soweit die Gebühr mehr als ausreichend<br />

ist, um die Abwicklung abzudecken. Das Servicing Asset ist bilanziell wie ein<br />

weiterhin zu bilanzierender Teil des übertragenen Vermögenswerts zu behandeln, weshalb<br />

die Ermittlung der Höhe dieses Assets auf Grundlage des Buchwerts erfolgt. Hierbei ist der<br />

bisherige Buchwert des größeren finanziellen Vermögenswerts zwischen dem Servicing<br />

Asset und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen, wobei die relativen Fair Values der jeweiligen<br />

Teile zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27).<br />

Entstehung eines (einer) neuen finanziellen Vermögenswerts (Verbindlichkeit)<br />

Wenn ein finanzieller Vermögenswert infolge einer Übertragung als Ganzes ausgebucht wird, die<br />

Übertragung jedoch dazu führt, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält<br />

oder eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus einer Servicing Liability<br />

übernimmt, hat das Unternehmen diese mit dem Fair Value zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.25).<br />

Zur Bestimmung der Fair Values sind die allgemeinen Regelungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG69-AG82<br />

heranzuziehen.<br />

Realisation des Abgangserfolgs<br />

Bei Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts als Ganzes ist die Differenz zwischen<br />

(a)<br />

(b)<br />

dem Buchwert und<br />

der Summe (i) des erhaltenen Kaufpreises (einschließlich der neu erhaltenen Vermögenswerte,<br />

abzüglich der neu übernommenen Verbindlichkeiten) und (ii) der direkt im Eigenkapital<br />

erfassten kumulativen Gewinne oder Verluste<br />

im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.26).<br />

Für den Fall, dass es sich bei dem übertragenen Vermögenswert um einen Teil eines größeren<br />

finanziellen Vermögenswerts handelt (z.B. bei der Übertragung eines „interest-only-strip“,<br />

bei welchem nur die Zinszahlungen eines Schuldinstruments veräußert werden) und dieser<br />

Teil als Ganzes die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt, so ist zunächst eine Aufteilung des<br />

Buchwerts vorzunehmen. Hierbei ist der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts<br />

66 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


zwischen dem weiterhin zu bilanzierenden Teil und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen, wobei<br />

die relativen Fair Values der jeweiligen Teile zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde<br />

gelegt werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27). Ein Servicing Asset ist zu diesem Zweck als ein zurückbehaltener<br />

Vermögenswert zu behandeln.<br />

Die Ermittlung der Erfolgswirkung dieser Transaktion erfolgt analog der Übertragung eines<br />

gesamten Vermögenswerts (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.26), indem die Differenz zwischen<br />

(a) dem Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zuzuordnen ist und<br />

(b) der Summe (i) des für den ausgebuchten Teil erhaltenen Kaufpreises (einschließlich<br />

neuer erhaltener Vermögenswerte, abzüglich neuer übernommener Verbindlichkeiten)<br />

und (ii) der diesem Teil zugeordneten, direkt im Eigenkapital erfassten kumulativen<br />

Gewinne oder Verluste<br />

im Periodenergebnis zu erfassen ist. Ein im Eigenkapital erfasster kumulativer Gewinn<br />

oder Verlust ist – ebenso wie der Buchwert – zwischen dem weiterhin zu bilanzierenden Teil<br />

und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen, wobei die relativen Fair Values der jeweiligen Teile<br />

zum Transaktionszeitpunkt zugrunde zu legen sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27).<br />

7.3. Übertragungen, welche die Kriterien für eine Ausbuchung nicht<br />

erfüllen<br />

Führt eine Übertragung nicht zur Ausbuchung, dadas Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem<br />

Eigentum an dem übertragenen Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen zurückbehalten<br />

hat, hat das Unternehmen den übertragenen Vermögenswert weiterhin als Ganzes zu erfassen und<br />

eine finanzielle Verbindlichkeit für den erhaltenen Kaufpreis anzusetzen. In den Folgeperioden<br />

hat das Unternehmen die Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert und die Aufwendungen aus<br />

der finanziellen Verbindlichkeit zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.29).<br />

Wertpapierpensionsgeschäfte sind Verträge, durch die eine Vertragspartei (Pensionsgeber)<br />

ihr gehörende Wertpapiere einer anderen Vertragspartei (Pensionsnehmer) gegen Zahlung<br />

eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die übertragenen<br />

Wertpapiere später gegen die Entrichtung des empfangenen oder eines anderen im Voraus<br />

vereinbarten Betrags zurückübertragen werden müssen oder können. Ein echtes Pensionsgeschäft<br />

ist dadurch gekennzeichnet, dass der Pensionsnehmer die Verpflichtung übernimmt,<br />

die in Pension genommenen Wertpapiere zu einem vorher bestimmten oder vom Pensionsgeber<br />

zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen. Ist der Pensionsnehmer lediglich<br />

berechtigt, die Wertpapiere zu einem vorher bestimmten oder <strong>von</strong> ihm noch zu bestimmenden<br />

Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein unechtes Pensionsgeschäft.<br />

Da<strong>von</strong> sind Wertpapierleihegeschäfte abzugrenzen. Unter dem Begriff der Wertpapierleihe<br />

werden Geschäfte verstanden, bei denen Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet<br />

werden, dass der Entleiher <strong>nach</strong> Ablauf der vereinbarten Laufzeit Wertpapiere gleicher Art,<br />

Güte und Menge an den Verleiher zurückübereignet und für die Dauer der Leihe ein Entgelt<br />

entrichtet. Insofern kann der Entleiher – z.B. durch Veräußerung – frei über die geliehenen<br />

Wertpapiere verfügen. Der Verpflichtung gegenüber dem Verleiher kann er durch die<br />

Übertragung <strong>von</strong> anderen am Markt erworbenen Wertpapieren gleicher Gattung und Menge<br />

<strong>nach</strong>kommen.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 67


Ein echtes Pensionsgeschäft ist entsprechend den Grundsätzen für die Bilanzierung <strong>von</strong><br />

gesicherten Kreditgeschäften <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.29 abzubilden, da der Pensionsgeber <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong><strong>39</strong>.AG51(a) und (b) im Wesentlichen alle Risiken und Chancen aus den übertragenen<br />

Wertpapieren zurückbehält, und diese somit weiterhin entsprechend ihrer bisherigen<br />

Kategorisierung in seiner Bilanz auszuweisen sind. Gleichzeitig hat der Pensionsgeber eine<br />

finanzielle Verbindlichkeit i.H.d. erhaltenen Barbetrags zu passivieren. Ein evtl. Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem bei Übertragung erhaltenen und bei späterer Rückübertragung<br />

zu leistenden Betrag ist <strong>nach</strong> der Effektivzinsmethode über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts<br />

der Verbindlichkeit des Pensionsgebers zuzuschreiben. Die korrespondierende<br />

Forderung des Pensionsnehmers sollte als „loans and receivables“ kategorisiert werden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG50) und ist somit zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46).<br />

Ein evtl. Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Forderung und dem bei<br />

der Rückübertragung zu leistenden Betrag wird korrespondierend zur Bilanzierung beim<br />

Pensionsgeber <strong>nach</strong> der Effektivzinsmethode über die Laufzeit des Pensionsgeschäfts der<br />

Forderung des Pensionsnehmers zugeschrieben.<br />

Bei unechten Pensionsgeschäften ist der Pensionsgeber zwar verpflichtet, den Pensionsgegenstand<br />

zurückzunehmen, er hat jedoch nicht das Recht, diesen zurückzufordern. Insofern<br />

entscheidet ausschließlich der Pensionsnehmer über die Rückübertragung. Das Recht, den<br />

Vermögenswert zurückzuübertragen, stellt aus seiner Sicht eine Verkaufsoption dar, bei<br />

welcher der Pensionsgeber die Stillhalterposition einnimmt. Falls diese Verkaufsoption<br />

weder weit aus dem Geld („deeply out-of-the-money“) noch weit im Geld („deeply in-themoney“)<br />

ist, behält der Pensionsgeber weder im Wesentlichen alle Risiken und Chancen<br />

noch überträgt er diese. Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, obdas übertragende Unternehmen<br />

weiterhin die Verfügungsmacht über den Vermögenswert inne hat. Falls die übertragenen<br />

finanziellen Vermögenswerte nicht marktgängig sind, liegt kein Verlust der<br />

Verfügungsmacht des übertragenden Unternehmens vor, dadie Put Option – sofern diese<br />

ausreichend werthaltig ist – einen Verkauf der Vermögenswerte durch den Pensionsnehmer<br />

verhindern wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(i)). Insofern sind bei einem unechten Pensionsgeschäft, das<br />

nicht marktgängige finanzielle Vermögenswerte zum Gegenstand hat, die verpensionierten<br />

Wertpapiere weiterhin in Höhe des Continuing Involvement in der Bilanz des Pensionsgebers<br />

auszuweisen. Das Continuing Involvement wird sich in der Regel auf den gesamten<br />

Umfang des Pensionsgeschäfts beziehen, weshalb defacto keine Ausbuchung der Wertpapiere<br />

erfolgt.<br />

Werden die beim Pensionsgeber auszuweisenden Wertpapiere zum Fair Value bewertet,<br />

erfolgt die Bilanzierung der finanziellen Verbindlichkeit des Pensionsgebers <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG48(d)) zum Ausübungspreis der Option plus deren Zeitwert („time value“).<br />

Die Bewertung des Vermögenswerts mit dem Fair Value ist auf den jeweils niedrigeren<br />

Betrag des Fair Value oder des Ausübungspreises der Option beschränkt, dadas Unternehmen<br />

nicht berechtigt ist, den Fair Value des übertragenen Vermögenswerts so zu erhöhen,<br />

dass er den Ausübungspreis der Option überschreitet. Hieraus ergibt sich ein Nettobuchwert<br />

des Vermögenswerts und der korrespondierenden Verbindlichkeit in Höhe der Verpflichtung<br />

aus der Put Option. Beträgt der Fair Value des zugrunde liegenden Vermögenswerts z.B. 120<br />

Mio. €, der Ausübungspreis der Option 100 Mio. € und der Zeitwert der Option 5 Mio. €, so<br />

beläuft sich der Buchwert der entsprechenden Verbindlichkeit auf 105 Mio. € (100 Mio. € +<br />

5 Mio. €) und der Buchwert des übertragenen Vermögenswerts auf 100 Mio. € (entsprechend<br />

in diesem Fall dem Ausübungspreis der Option) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG48(d)). Die Stillhalterverpflichtung<br />

des Pensionsgebers ist also nicht gesondert als Derivat zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34).<br />

68 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Werden die verpensionierten Wertpapiere mit den fortgeführten Anschaffungskosten<br />

bewertet, so erfolgt die Bilanzierung der finanziellen Verbindlichkeit des Pensionsgebers<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG48(b)) mit deren Anschaffungskosten (z.B. dem erhaltenen Entgelt –<br />

„consideration received“). In der Folge hat eine Anpassung der korrespondierenden<br />

Verbindlichkeit mithilfe der Effektivzinsmethode zu erfolgen, um eine Differenz zwischen<br />

den Anschaffungskosten und den fortgeführten Anschaffungskosten des übertragenen Vermögenswerts<br />

bei Fälligkeit der Verkaufsoption zu amortisieren.<br />

Ist die Put-Option allerdings weit aus dem Geld („deeply out-of-the-money“) und wird daher<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeübt, sind im Wesentlichen alle Risiken auf den<br />

Erwerber übergegangen und dieWertpapiere wären auszubuchen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(g)).<br />

Da der Pensionsgeber bei einem unechten Pensionsgeschäft, dass marktgängige finanzielle<br />

Vermögenswerte zum Gegenstand hat, die Kontrolle über die Vermögenswerte verliert<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(h) und (i)), sind die verpensionierten Wertpapiere beim Pensionsgeber erfolgswirksam<br />

auszubuchen und eine Stillhalterverpflichtung aus der Verkaufsoption des<br />

Pensionsnehmers zu passivieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.25-26). Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.25 ist die Stillhalterverpflichtung<br />

mit ihrem Fair Value anzusetzen. Der Veräußerungserfolg ergibt sich in Höhe des<br />

erhaltenen Betrags abzüglich des Fair Value der Stillhalterverpflichtung und des Buchwerts<br />

der verpensionierten Wertpapiere. Der Veräußerungserfolg ist gegebenenfalls um bislang<br />

erfolgsneutral im Eigenkapital erfasste Wertänderungen des Buchwerts der Wertpapiere zu<br />

korrigieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.26(b)). Die Stillhalterverpflichtung ist zu den folgenden Abschlussstichtagen<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.47(a) jeweils zum Fair Value zu bewerten. Der Pensionsnehmer<br />

bilanziert seinerseits die erhaltenen finanziellen Vermögenswerte sowie das Optionsrecht<br />

entsprechend<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.<br />

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, wann und in welcher Höhe bei einem unechten<br />

Pensionsgeschäft dieVermögenswerte beim Pensionsgeber auszubuchen sind:<br />

Put-Option des Erwerbers<br />

(Stillhalter: Pensionsgeber),<br />

ist ...<br />

„deeply in-the-money“<br />

„deeply out-of-the-money“<br />

weder „deeply in-the-money“<br />

noch „deeply out-of-the-money“<br />

Marktgängige finanzielle<br />

Vermögenswerte<br />

Keine Ausbuchung,da keine<br />

Übertragung der wesentlichen<br />

Risiken und Chancen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(f))<br />

Ausbuchung,daÜbertragung der<br />

wesentlichen Risiken und<br />

Chancen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(g))<br />

Ausbuchung,dadieKontrolle<br />

aufden Pensionsnehmer übergegangen<br />

ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(i)<br />

i.V.m. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(h))<br />

Abb. 6: Ausbuchung bei unechten Pensionsgeschäften <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003)<br />

Nicht-marktgängige finanzielle<br />

Vermögenswerte<br />

Keine Ausbuchung,da keine<br />

Übertragung der wesentlichen<br />

Risiken und Chancen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(f))<br />

Ausbuchung,daÜbertragung der<br />

wesentlichen Risiken und<br />

Chancen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(g))<br />

Vermögenswert muss in Höhe des<br />

Continuing Involvement weiterhin<br />

beim Pensionsgeber angesetzt<br />

bleiben (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG51(i))<br />

Bei Wertpapierleihegeschäften trägt der Verleiher das Marktpreisrisiko, dader Entleiher<br />

zur Rückübertragung <strong>von</strong> Wertpapieren gleicher Gattung und Menge verpflichtet ist. Ebenso<br />

stehen dem Verleiher regelmäßig direkt oder indirekt über den Entleiher die laufenden<br />

Erträge und sonstigen Rechte aus den Wertpapieren zu. Die wesentlichen Risiken und<br />

Chancen aus den finanziellen Vermögenswerten liegen folglich beim Verleiher und es liegt<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 69


kein Abgang i.S.d. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.17 vor. Insofern sind die Grundsätze für echte Wertpapierpensionsgeschäfte<br />

für Wertpapierleihegeschäfte entsprechend anzuwenden.<br />

Wertpapierleihegeschäfte mit Stellung <strong>von</strong> Barsicherheiten durch den Entleiher sind als<br />

gesicherte Kreditgeschäfte zu bilanzieren. Der Verleiher (Darlehensnehmer) bilanziert die<br />

Wertpapiere weiterhin <strong>nach</strong> den für die jeweilige Kategorie geltenden Vorschriften und der<br />

Rückerwerbsanspruch wird nicht in der Bilanz ausgewiesen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG34). Dabei können<br />

auch Wertpapiere der Kategorie „held-to-maturity“ Gegenstand einer Wertpapierleihe sein,<br />

ohne die Sanktionen des Tainting (B.18, Held-to-maturity financial assets: pledged collateral,<br />

repurchase agreements (repos) and securities lending agreements). Die Barsicherheiten sind<br />

vom Verleiher (Darlehensnehmer) als finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen. Der Entleiher<br />

(Darlehensgeber) bilanziert entsprechend eine Forderung. Die Anhangangaben bei Wertpapierleihegeschäften<br />

umfassen beim Entleiher (Darlehensgeber) u.a. die Offenlegung des<br />

Fair Value der <strong>von</strong> ihm akzeptierten Sicherheiten (d.h. der entliehenen Wertpapiere), über die<br />

er frei verfügen kann (<strong>IAS</strong> 32.94(c)). Der Verleiher (Darlehensnehmer) hat den Buchwert der<br />

als Sicherheit verpfändeten Wertpapiere anzugeben (d.h. der verliehenen Wertpapiere)<br />

(<strong>IAS</strong> 32.94(b)).<br />

Zur Frage der bilanziellen Behandlung <strong>von</strong> Wertpapierpensions- und Wertpapierleihegeschäften<br />

<strong>nach</strong> dem ursprünglichen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) hat der HFA des IDW den <strong>Rechnungslegung</strong>sstandard<br />

IDW RSHFA 9 Fortsetzung 1, Einzelfragen zur Anwendung <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>,<br />

veröffentlicht.<br />

7.4. Continuing Involvement<br />

Wenn ein Unternehmen weder im Wesentlichen alle mit dem Eigentum an dem übertragenen<br />

Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen überträgt noch zurückbehält und weiterhin<br />

die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert ausübt, hat das Unternehmen den<br />

übertragenen Vermögenswert weiterhin in dem Umfang zu erfassen, der seinem fortdauernden<br />

Engagement („continuing involvement“) in Bezug auf diesen übertragenen Vermögenswert entspricht<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.30).<br />

Die Höhe des Continuing Involvement in Bezug auf den übertragenen Vermögenswert<br />

bestimmt sich aus dem Umfang, in dem das Unternehmen weiterhin das Risiko <strong>von</strong><br />

Wertänderungen des übertragenen Vermögenswerts trägt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG48).<br />

Die Vorgehensweise zur Ermittlung der Höhe des Continuing Involvement lässt sich anhand<br />

folgender Beispiele verdeutlichen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.30):<br />

- Übernimmt das Unternehmen eine Garantie für den übertragenen Vermögenswert, so<br />

bestimmt sich das Continuing Involvement aus dem geringeren Wert aus (i) dem Betrag<br />

des Vermögenswerts oder (ii) dem Höchstbetrag des erhaltenen Kaufpreises, den das<br />

Unternehmen möglicherweise zurückzuzahlen hat („dem Garantiebetrag“).<br />

- Hat das Unternehmen eine geschriebene oder erworbene Option (oder beides) auf den<br />

übertragenen Vermögenswert vereinbart, so bestimmt sich das Continuing Involvement<br />

aus dem Betrag des Vermögenswerts, den das Unternehmen zurückerwerben kann. Bei<br />

einer geschriebenen Verkaufsoption auf einen mit dem Fair Value bewerteten Vermögenswert<br />

beschränkt sich der Umfang des Continuing Involvement aufden niedrigeren<br />

Betrag aus dem Fair Value des Vermögenswerts und dem Ausübungspreis der Option.<br />

70 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Dies ist folgerichtig, dadas Unternehmen keine Rechte an Erhöhungen des Fair Value<br />

über den Ausübungspreis hinaus hat (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG48(d)). Die bilanzielle Behandlung ist<br />

unabhängig da<strong>von</strong>, obes sich um eine „non cash-settled“ oder eine „cash settled“<br />

Option handelt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.30(c)).<br />

Erfasst ein Unternehmen einen Vermögenswert weiterhin entsprechend dem Umfang seines fortdauernden<br />

Engagements („continuing involvement“), hat das Unternehmen ebenfalls eine entsprechende<br />

Verbindlichkeit („associated liability“) zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.31).<br />

Die Bewertung des übertragenen Vermögenswerts sowieder entsprechenden Verbindlichkeit<br />

erfolgt – ungeachtet der übrigen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> enthaltenen Anforderungen für die Bewertung –<br />

auf der Grundlage der <strong>von</strong> dem Unternehmen zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG48).<br />

Die Bewertung der entsprechenden Verbindlichkeit (die dem Nettobuchwert des übertragenen<br />

Vermögenswerts entspricht) erfolgt<br />

(a)<br />

(b)<br />

den fortgeführten Anschaffungskosten der <strong>von</strong> dem Unternehmen zurückbehaltenen<br />

Rechte und Verpflichtungen, wenn der übertragene Vermögenswert mit den fortgeführten<br />

Anschaffungskosten bewertet wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.31(a)) oder<br />

entsprechend dem Fair Value der zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen bei<br />

Einzelbetrachtung („on a stand-alone basis“), wenn der übertragene Vermögenswert<br />

mit dem Fair Value bewertet wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.31(b)).<br />

Erträge aus dem Vermögenswert sind weiterhin im Umfang des Continuing Involvement zu<br />

erfassen, ebenso wie Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der korrespondierenden<br />

Verbindlichkeit entstehen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.32).<br />

Bezieht sich das Continuing Involvement eines Unternehmens lediglich auf einen Teil eines<br />

finanziellen Vermögenswerts (z.B. wenn ein Unternehmen das Recht auf Rückkauf eines<br />

Teils eines übertragenen Vermögenswerts behält oder einen Residualanspruch behält, der<br />

nicht zur Folge hat, dass im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und<br />

Chancen beim Unternehmen verbleiben und das Unternehmen weiterhin die Verfügungsmacht<br />

ausübt), hat das Unternehmen den vorherigen Buchwert des finanziellen Vermögenswerts<br />

in den Teil, den es aufgrund seines Continuing Involvement weiterhin erfasst, und den<br />

Teil, den es nicht länger erfasst auf der Grundlage der relativen Fair Values der jeweiligen<br />

Teile zum Zeitpunkt der Übertragung, aufzuteilen.<br />

Ebenso wie bei der Ausbuchung eines Teils eines Vermögenswerts (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.27) ist die Differenz<br />

zwischen<br />

(a) dem Buchwert, der dem nicht länger erfassten Teil zugeordnet wurde und<br />

(b)<br />

der Summe (i) des für den nicht länger erfassten Teil erhaltenen Kaufpreises und (ii)<br />

der diesem Teil zugeordneten, direkt im Eigenkapital erfassten kumulativen Gewinne<br />

oder Verluste<br />

im Periodenergebnis zu erfassen. Ein im Eigenkapital erfasster kumulativer Gewinn oder<br />

Verlust ist zwischen dem weiterhin zu bilanzierenden Teil und dem nicht länger bilanzierten<br />

Teil aufzuteilen, wobei die relativen Fair Values der jeweiligen Teile zugrunde gelegt werden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.34).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 71


7.5. Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherheiten<br />

Wird ein übertragener Vermögenswert weiterhin erfasst, dürfen der Vermögenswert und die<br />

entsprechende Verbindlichkeit nicht miteinander saldiert werden. In gleicher Weise ist es nicht<br />

zulässig, Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert mit Aufwendungen aus der entsprechenden<br />

Verbindlichkeit zu verrechnen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.36; <strong>IAS</strong> 32.42).<br />

Stellt der Übertragende dem Empfänger unbare Sicherheiten zur Verfügung (z.B. Schuld- oder<br />

Eigenkapitalinstrumente), richtet sich die bilanzielle Behandlung der Sicherheit durch den Übertragenden<br />

und den Empfänger da<strong>nach</strong>, ob der Empfänger das Recht zum Verkauf oder zur ‚Weiterverpfändung’<br />

der Sicherheit hat und ob der Übertragende in Verzug geraten ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.37).<br />

Der Übertragende (Sicherungsgeber) und der Empfänger (Sicherungsnehmer) haben die<br />

Sicherheit wie folgt zu bilanzieren:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

Hat der Sicherungsnehmer aufgrund eines bestehenden Vertrags oder Gewohnheitsrechts<br />

das Recht, die Sicherheit zu verkaufen oder ‚weiterzuverpfänden’, hat der Sicherungsgeber<br />

diesen Vermögenswert in seiner Bilanz umzugliedern (z.B. als verliehenen<br />

Vermögenswert, verpfändetes Eigenkapitalinstrument oder Rückkaufforderung) und<br />

getrennt <strong>von</strong> den anderen Vermögenswerten auszuweisen.<br />

Verkauft der Sicherungsnehmer an ihn gestellte Sicherheiten, so hat er die Erlöse<br />

(Zahlungsmittel) aus dem Verkauf sowie eine mit dem Fair Value bewertete Verbindlichkeit<br />

für seine Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit zu erfassen.<br />

Ist der Sicherungsgeber gemäß den Vertragsbedingungen in Verzug geraten und nicht<br />

länger zum Einlösen der Sicherheit berechtigt, so hat er die Sicherheit auszubuchen,<br />

und der Empfänger hat die Sicherheit als ursprünglich mit dem Fair Value bewerteten<br />

Vermögenswert zu erfassen, oder, falls er die Sicherheit bereits verkauft hat, seine<br />

Verpflichtung zur Rückgabe der Sicherheit auszubuchen.<br />

Sofern Punkt (c) nichts anderes vorsieht, hat der Übertragende die Sicherheit weiterhin<br />

als Vermögenswert auszuweisen und der Empfänger darf die Sicherheit nicht als Vermögenswert<br />

erfassen.<br />

7.6. Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten<br />

Ein Unternehmen hat eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit)<br />

nur dann aus seiner Bilanz auszubuchen, wenn diese erloschen ist, d.h. wenn die im<br />

Vertrag genannten Verpflichtungen beglichen, aufgehoben oder ausgelaufen sind („discharged or<br />

cancelled or expires“) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.<strong>39</strong>).<br />

Eine finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) ist erloschen, wenn der Schuldner<br />

entweder die Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) durch Zahlung an den Gläubiger<br />

beglichen hat oder per Gesetz oder durch den Gläubiger <strong>von</strong> der ursprünglichen Verpflichtung<br />

aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil derselben) rechtlich entbunden wird<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG57).<br />

Die Ausbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit ist vorzunehmen, wenn ein Schuldner<br />

sich durch Zahlungen an eine dritte Partei aus der ursprünglichen Verpflichtung „freikauft“<br />

72 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


und der Gläubiger der dritten Partei als neuem Schuldner zustimmt. Eine lediglich <strong>von</strong> einem<br />

Schuldner gegebene Garantie, dass ein Dritter z.B. für Zahlungen aus einer Schuldverschreibung<br />

aufkommt, ist hingegen noch nicht ausreichend, um die finanzielle Verbindlichkeit<br />

auszubuchen, da zur Ausbuchung eine rechtliche Entbindung <strong>von</strong> der Verpflichtung durch<br />

die Gläubiger notwendig ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG60).<br />

Zwar führt eine rechtliche Aufhebung, sei es per Gerichtsentscheid oder durch den Gläubiger,<br />

zur Ausbuchung einer Verbindlichkeit, das Unternehmen kann jedoch eine neue Verbindlichkeit<br />

erfassen, falls die für eine Ausbuchung erforderlichen Kriterien aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.15-37 für<br />

übertragene finanzielle Vermögenswerte nicht erfüllt werden. Werden die Kriterien nicht<br />

erfüllt, dürfen die übertragenen Vermögenswerte nicht ausgebucht werden und das Unternehmen<br />

erfasst eine neue Verbindlichkeit für die übertragenen Vermögenswerte<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG61).<br />

Ein Unternehmen, welches eigene Schuldverschreibungen zurückkauft, um sie später erneut<br />

am Markt zu platzieren, hat die ursprüngliche Verbindlichkeit auszubuchen und ggf.<br />

einen Erfolg aus bestehenden Kursunterschieden zwischen Emissions- und Rückkaufskurs<br />

unmittelbar erfolgswirksam auszuweisen. Die erneute Platzierung der Schuldverschreibungen<br />

am Markt ist als neue Verbindlichkeit einzubuchen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG58).<br />

Zahlungen an eine dritte Partei, einschließlich eines Treuhandfonds (teilweise auch als<br />

„In-Substance-Defeasance“ bezeichnet), stellen für sich allein – solange dem nicht eine<br />

rechtliche Entbindung folgt – keine Entlassung aus dem ursprünglichen Schuldverhältnis<br />

dar („in the absence of legal release“) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG59).<br />

Die Umschuldung (Austausch) <strong>von</strong> Krediten durch Vereinbarung (Novation) substanziell<br />

verschiedener Vertragsbedingungen zwischen Gläubiger und Schuldener stellt eine Tilgung<br />

der ursprünglichen Verbindlichkeit dar, die zur Ausbuchung dieser Verbindlichkeit und<br />

Einbuchung einer neuen Verbindlichkeit führt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.40). In diesem Zusammenhang<br />

gelten Vertragsbedingungen als substanziell verschieden, wenn der abgezinste Barwert<br />

der Zahlungsströme <strong>nach</strong> den neuen Vertragsbedingungen (einschließlich anfallender<br />

Gebühren) mindestens 10% <strong>von</strong> dem abgezinsten Barwert des ursprünglichen Schuldinstruments<br />

(hierbei erfolgt eine Abzinsung der neu vereinbarten Cashflows mit dem ursprünglichen<br />

Effektivzins) abweichen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG62).<br />

Wird ein Austausch <strong>von</strong> Schuldinstrumenten oder die Änderung der Vertragsbedingungen<br />

wie eine Tilgung bilanziert, so sind alle angefallenen Kosten oder Gebühren als Teil des<br />

Gewinns oder Verlusts aus der Tilgung zu buchen. Wird der Austausch oder die Änderung<br />

nicht wie eine Tilgung erfasst, so führen etwaige angefallene Kosten oder Gebühren zu einer<br />

Anpassung des Buchwerts der Verbindlichkeit und werden über die Restlaufzeit der<br />

geänderten Verbindlichkeit amortisiert (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG62).<br />

In einigen Fällen wird der Schuldner vom Gläubiger aus seiner ursprünglichen Zahlungsverpflichtung<br />

entlassen, der Schuldner leistet jedoch eine Zahlungsgarantie für den Fall, dass<br />

die Partei, die die ursprüngliche Verpflichtung hat, dieser nicht <strong>nach</strong>kommt. Dann wird der<br />

Schuldner:<br />

(a)<br />

eine neue finanzielle Verbindlichkeit basierend auf dem Fair Value der Garantieverpflichtung<br />

erfassen und<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 73


(b)<br />

einen Gewinn oder Verlust erfassen, der der Differenz zwischen (i) etwaigen Erlösen<br />

und (ii) dem Buchwert der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abzüglich dem<br />

Fair Valueder neuen finanziellen Verbindlichkeit entspricht (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG63).<br />

Die Differenz zwischen dem Buchwert einer getilgten oder an einen Dritten übertragenen finanziellen<br />

Verbindlichkeit (oder eines Teils einer finanziellen Verbindlichkeit) und dem gezahlten<br />

Betrag („consideration paid“), einschließlich übertragener unbarer Vermögenswerte oder übernommener<br />

Verbindlichkeiten, ist im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.41).<br />

Für den Fall, dass ein Unternehmen nur einen Teil einer finanziellen Verbindlichkeit zurückbezahlt,<br />

hat das Unternehmen den vorherigen Buchwert der Verbindlichkeit zwischen dem<br />

weiterhin zu bilanzierenden Teil und dem ausgebuchten Teil aufzuteilen. Bei dieser Aufteilung<br />

des Buchwerts sind die relativen Fair Values der jeweiligen Teile zum Zeitpunkt des<br />

Rückkaufs zugrunde zu legen. Die Differenz zwischen dem auf den auszubuchenden Teil<br />

entfallenden Buchwert und dem gezahlten Betrag („consideration paid“) ist im Periodenergebnis<br />

zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.42).<br />

74 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


8. Bewertung bei erstmaligem Bilanzansatz<br />

8.1. Erstmalige Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller<br />

Verbindlichkeiten<br />

Bei der erstmaligen Erfassung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten bzw. finanziellen Verbindlichkeiten<br />

sind diese mit dem Fair Value anzusetzen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.43).<br />

Die erstmalige Erfassung eines Finanzinstruments zum Fair Value erfolgt regelmäßig auf<br />

der Basis des Transaktionspreises, der dem Fair Value der empfangenen oder gegebenen<br />

Gegenleistung entspricht. Falls die Gegenleistung für etwas anderes als für das Finanzinstrument<br />

übertragen wurde, dann wird der Fair Value des Finanzinstruments mit Hilfe <strong>von</strong><br />

Bewertungsmethoden ermittelt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG64) (zu den Bewertungsmethoden <strong>von</strong> nicht<br />

börsennotierten Finanzinstrumenten vgl. II. Kapitel, 10. Fair Value und fortgeführte Anschaffungskosten).<br />

So kann der Fair Value z.B. eines zinslosen langfristigen Kredits (oder einer Forderung) als<br />

der Barwert sämtlicher künftigen Zahlungsmittelzuflüsse, abgezinst mit dem aktuellen<br />

Marktzins für vergleichbare Finanzinstrumente (im Hinblick auf Währung, Laufzeit, Art des<br />

Zinssatzes und sonstige Faktoren) mit vergleichbarer Bonität geschätzt werden. Darüber<br />

hinausgehende Beträge sind als Aufwand oder Ertragsminderung zu behandeln, sofern sie<br />

nicht die Kriterien für eine Bilanzierung als sonstiger Vermögenswert erfüllen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG64).<br />

Erwirbt ein Unternehmen derivative Finanzinstrumente mit einem symmetrischen Risikoprofil<br />

(z.B. Devisentermingeschäfte, Zinsswaps, Forward Rate Agreements) zu marktgerechten<br />

Bedingungen, so beträgt der Fair Value im Zugangszeitpunkt regelmäßig Null. Die<br />

derivativen Finanzinstrumente sind unmittelbar im Zugangszeitpunkt im Nebenbuch zu erfassen.<br />

Soweit die Konditionen nicht marktgerecht sind, sind z.B. Upfront-Zahlungen als<br />

Anschaffungskosten zu behandeln.<br />

Derivative Finanzinstrumente mit einem asymmetrischen Risikoprofil (z.B. Optionen)<br />

sind durch einen <strong>von</strong> Null abweichenden Fair Value im Zugangszeitpunkt gekennzeichnet.<br />

So wird bei Abschluss eines Optionsgeschäfts regelmäßig eine Optionsprämie<br />

vereinbart, die zunächst – wie <strong>nach</strong> Handelsrecht – als finanzieller Vermögenswert aktiviert<br />

(gezahlte Optionsprämie) bzw. finanzielle Verbindlichkeit (erhaltene Optionsprämie)<br />

passiviert werden muss.<br />

Bei börsengehandelten Futures ist eine Sicherheitsleistung (Initial Margin) zu leisten.<br />

Diese wird als Forderung bzw. als Verbindlichkeit gegenüber dem Vertragspartner erfasst.<br />

Die Variation Margins spiegeln den täglichen Ausgleich der sich ergebenden Gewinne oder<br />

Verlusteaus der Marktbewertung und damit den Fair Value des Futures wider.<br />

Kurzfristige Forderungen und Verbindlichkeiten ohne festgelegten Zinssatz können zum<br />

ursprünglichen Rechnungsbetrag angesetzt werden, falls der Abzinsungseffekt unwesentlich<br />

(„the effect of discounting is immaterial“) ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG79).<br />

Nach Handelsrecht werden finanzielle Vermögenswerte bei der erstmaligen Erfassung<br />

mit den Anschaffungskosten angesetzt, so dass die Verfahrensweise grundsätzlich für die<br />

<strong>Rechnungslegung</strong> <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> übernommen werden kann. In beiden <strong>Rechnungslegung</strong>s-<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 75


systemen sind die Anschaffungskosten um Preisminderungen, wie Rabatte oder Boni, zu<br />

kürzen. Unterschiede zwischen Handelsrecht und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> können sich bei der Bewertung <strong>von</strong><br />

Transaktionskosten ergeben (vgl. dazu II. Kapitel,8.2. Transaktionskosten).<br />

8.2. Transaktionskosten<br />

Im Falle eines nicht als „fair value through profit or loss“ kategorisierten finanziellen Vermögenswerts<br />

(oder einer finanziellen Verbindlichkeit) werden Transaktionskosten, die dem Erwerb oder der<br />

Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts (oder der finanziellen Verbindlichkeit) direkt zugeordnet<br />

werden können, zusätzlich als Anschaffungskosten erfasst (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.43).<br />

Nach Handelsrecht werden Transaktionskosten ebenso auf den zu erfassenden Wert addiert.<br />

Als Transaktionskosten werden Aufwendungen wie Courtage, Provisionen und andere<br />

Gebühren an Vermittler, Berater, Makler, Handel, Aufsichtsbehörden und Wertpapierbörsen<br />

sowie aufdie Transaktion anfallende Steuern bezeichnet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG13).<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> werden bei nicht als „at fair value through profit or loss“ kategorisierten<br />

finanziellen Vermögenswerten (oder finanziellen Verbindlichkeiten) bei der erstmaligen Erfassung<br />

Transaktionskosten auf die <strong>Financial</strong> Assets addiert (oder <strong>von</strong> den <strong>Financial</strong> Liabilities<br />

abgezogen (E.1.1, Initial measurement: transaction costs). Bei Finanzinstrumenten der<br />

Bewertungskategorie „fair value through profit or loss“ (einschließlich „held for trading“)<br />

werden Transaktionskosten unmittelbar erfolgswirksam erfasst.<br />

Transaktionskosten sind nur bei Vermögenswerten der Kategorien „loans and receivables“,<br />

„held-to-maturity“, „available-for-sale“ und bei Verbindlichkeiten als Anschaffungskosten zu<br />

erfassen. Bei zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerteten Posten werden die Transaktionskosten<br />

im Rahmen der effektivzinsmäßigen Zu-/Abschreibung auf den Nominalwert<br />

bzw. Rückzahlungsbetrag berücksichtigt.<br />

Prospektive Erfolgselemente, wie Transaktionskosten für den Veräußerungsfall sind hingegen<br />

nicht in die Zugangsbewertung einzubeziehen, wie auch erwartete Wertberichtigungen<br />

nicht beim erstmaligen Bilanzansatz zu berücksichtigen sind (E.4.2, Impairment: future<br />

losses).<br />

Zu der Behandlung der Transaktionskosten <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten (oder finanziellen<br />

Verbindlichkeiten) in den Folgeperioden vgl. II. Kapitel, 9.3. Transaktionskosten.<br />

76 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


9. Folgebewertung<br />

9.1. Folgebewertung finanzieller Vermögenswerte<br />

Zum Zweck der Folgebewertung hat ein Unternehmen sämtliche finanziellen Vermögenswerte im<br />

Zugangszeitpunkt in eine der folgenden Bewertungskategorien einzustufen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.45):<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

„at fair value through profit or loss”,<br />

„held-to-maturity”,<br />

„loans and receivables” oder<br />

„available-for-sale”.<br />

Die Folgebewertung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten hängt <strong>von</strong> deren Kategorisierung<br />

ab. Die Definitionen der einzelnen Kategorien werden im II. Kapitel, 4.2. Definitionen aus<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003) dargestellt.<br />

Die Einteilung in Bewertungskategorien erfordert im Rahmen einer Umstellung auf IFRS ein<br />

„Umdenken“. Je <strong>nach</strong>dem, welcher Kategorie ein Vermögenswert zuzurechnen ist, ist er<br />

entweder mit dem Fair Value oder mit seinen (fortgeführten) Anschaffungskosten anzusetzen.<br />

Daneben gibt es für finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen des Hedge Accounting<br />

gesicherte Grundgeschäfte sind, besondere Bewertungsregeln (für eine Darstellung der<br />

Regelungen zum Hedge Accounting vgl. II. Kapitel, 13. Bilanzierungs <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen<br />

(Hedge Accounting)).<br />

Finanzinstrumente mit einem negativen Fair Value – wie z.B. Termingeschäfte, bei denen<br />

sich die Marktpreise zuungunsten des Unternehmens entwickelt haben – sind als finanzielle<br />

Verbindlichkeiten auszuweisen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG66). Dies ist z.B. für Zinsswaps, Forward Rate<br />

Agreements, oder auch für Devisentermingeschäfte der Fall, bei denen negative Marktwerte<br />

entstanden sind.<br />

Ein Unternehmen hat finanzielle Vermögenswerte und Derivate <strong>nach</strong> der erstmaligen Erfassung<br />

zum Fair Value ansetzen. Etwaige Transaktionskosten aus künftigen Verfügungen dürfen in die<br />

Berechnung des Fair Value keinen Eingang finden. Für finanzielle Vermögenswerte sind jedoch<br />

folgende Ausnahmen zu beachten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46):<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

„loans and receivables“ sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu ihren fortgeführten<br />

Anschaffungskosten zu bewerten,<br />

„held-to-maturity“ Finanzinvestitionen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu<br />

ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten und<br />

Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, für die es keinen Marktpreis auf einem<br />

liquiden Markt gibt und deren Fair Value nicht verlässlich bestimmt werden kann und<br />

Derivate, deren Wert <strong>von</strong> diesen Eigenkapitalinstrumenten abhängt und die durch Lieferung<br />

solcher Eigenkapitalinstrumente zu begleichen sind, sind mit ihren Anschaffungskosten zu<br />

bewerten.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 77


Bewertungskategorie Fair Value Amortised Cost<br />

„at fair value through profit or Periodenergebnis<br />

n/a<br />

loss” (einschließlich „held for<br />

trading”)<br />

„held-to-maturity” n/a Effektivzinsmethode<br />

„loans and receivables” n/a Effektivzinsmethode<br />

„available-for-sale”<br />

Eigenkapital (Ausnahmen:<br />

Wertminderungen, Fremdwährungseffekte<br />

Erfassung der Zinsen mit der<br />

Effektivzinsmethode<br />

und Ausbuchun-<br />

gen)<br />

Finanzielle Verbindlichkeiten, n/a<br />

Effektivzinsmethode<br />

die nicht als „at fair value<br />

through profit or loss” eingestuft<br />

wurden<br />

Abb. 7: Erfassung der Wertänderungen <strong>von</strong> Finanzinstrumenten in den Folgeperioden<br />

At Fair Value through Profit or Loss sowie Held for Trading<br />

Finanzinstrumente der Kategorie „at fair value through profit or loss“ (einschließlich „held for<br />

trading“) sind immer zum Fair Value zu bewerten. Fair Value-Änderungen sind stets unmittelbar<br />

erfolgswirksam im Periodenergebnis zu erfassen.<br />

„At fair value through profit or loss“ kategorisierte finanzielle Vermögenswerte sind<br />

Finanzinstrumente, die vom Unternehmen bei der erstmaligen Erfassung entweder als „held<br />

for trading“ klassifiziert oder als „at fair value through profit or loss“ eingestuft werden<br />

(vgl. dazu ausführlich II. Kapitel. 4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)).<br />

Im Gegensatz zu <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) ermöglicht <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003), finanzielle Vermögenswerte<br />

und finanzielle Verbindlichkeiten im Zugangszeitpunkt – unabhängig da<strong>von</strong>, ob eine Handelsabsicht<br />

tatsächlich gegeben ist oder nicht – wahlweise ungeachtet der bestehenden<br />

Bewertungskategorien, allerdings unwiderruflich, als „at fair value through profit or loss“<br />

zu kategorisieren und zum Fair Value zu bewerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Ausgenommen <strong>von</strong> der Bewertung zum Fair Value sind Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente,<br />

die über keinen notierten Marktpreis auf einem aktiven Markt verfügen und<br />

deren Fair Value nicht verlässlich bestimmt werden kann sowie Derivate, deren Wert <strong>von</strong><br />

diesen Eigenkapitalinstrumenten abhängt und durch Abgabe solcher Eigenkapitalinstrumente<br />

zu begleichen sind (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9 i.V.m. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46(c)). Diese Finanzinvestitionen werden mit<br />

ihren Anschaffungskosten bewertet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46(c)).<br />

Für die verlässliche Bestimmbarkeit des Fair Value reicht es aus, wenn (a) die Bandbreite<br />

<strong>von</strong> Wertschätzungen für einen Fair Value nicht signifikant auseinander läuft und (b) die<br />

Wahrscheinlichkeiten für verschiedene Schätzungen verlässlich bestimmt werden können,<br />

um den Fair Value zu schätzen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG80). Das Kriterium ‚nicht verlässliche Bestimmbarkeit<br />

des Fair Value’ wird als Ausnahme angesehen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG81). Hierunter fallen unter<br />

bestimmten Umständen aber z.B. Anteile an GmbH’s undKG’s.<br />

78 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Bei den finanziellen Vermögenswerten „held for trading“ handelt es sich um solche Finanzinstrumente,<br />

die hauptsächlich mit der Absicht erworben wurden, sie kurzfristig zu veräußern<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9). Hierunter können z.B. Aktien und festverzinsliche Wertpapiere fallen. Derivate<br />

werden stets als „held for trading“ eingestuft, es sein denn, sie sind in eine wirksame<br />

Sicherungsbeziehung im Rahmen des Hedge Accounting eingebunden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Held-to-Maturity<br />

„Held-to-maturity“ Finanzinvestitionen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit ihren<br />

fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46(b)).<br />

Eine Einstufung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten als „held-to-maturity“ erfordert aus der<br />

Anlage resultierende bestimmbare Zahlungen sowie eine feste Laufzeit. Des Weiteren<br />

muss das Unternehmen den Willen und die Fähigkeit haben, die Papiere bis zur Endfälligkeit<br />

nicht zu veräußern (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9) (vgl. dazu ausführlich II. Kapitel, 4.2. Definitionen aus<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised 2003)).<br />

Aktien bzw. Investmentanteile können beispielsweise mangels Endfälligkeit niemals dieser<br />

Kategorie zugeordnet werden. Die Kriterien für die Halteabsicht bis zur Endfälligkeit sind<br />

als äußerst restriktiv zu werten.<br />

Finanzielle Vermögenswerte sind nicht als „held-to-maturity“ einzustufen, wenn das Unternehmen<br />

im laufenden oder während der vorangegangenen zwei Geschäftsjahre mehr als<br />

einen unwesentlichen Teil („more than an insignificant amount“) der „held-to-maturity“<br />

Vermögenswerte vor Endfälligkeit verkauft oder umgegliedert hat. Mehr als ein unwesentlicher<br />

Teil bezieht sich hierbei aufden Gesamtbestand „held-to-maturity“ (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Falls es aufgrund einer Änderung der Absicht oder Fähigkeit nicht länger sachgerecht ist,<br />

Finanzinvestitionen als „held-to-maturity“ einzustufen, ist eine Umgliederung in die Kategorie<br />

„available-for-sale“ und eine Neubewertung zum Fair Value vorzunehmen und die<br />

Differenz zwischen dem Buchwert und dem Fair Value im Eigenkapital zu erfassen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.51; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.55 (b)).<br />

Loans and Receivables<br />

„Loans and receivables“ sind ebenso unter Anwendung der Effektivzinsmethode mit ihren fortgeführten<br />

Anschaffungskosten zu bewerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46(a)).<br />

Eine Einstufung als „loans and receivables“ erfordert (wie „held-to-maturity investments“)<br />

aus der Anlage resultierende bestimmbare Zahlungen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9). Im Gegensatz zu „held-tomaturity“<br />

erfolgt die Klassifizierung unabhängig da<strong>von</strong>, obdie finanziellen Vermögenswerte<br />

bis zur Endfälligkeit gehalten werden oder nicht. Ein weiterer Unterschied ist, dass die<br />

<strong>Financial</strong> Assets in der Kategorie „loans and receivables“ nicht auf einem aktiven Markt<br />

gehandelt werden dürfen (vgl. dazu ausführlich II. Kapitel, 4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

(revised 2003)).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 79


Available-for-Sale<br />

Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“ sind zum Fair Value zu bewerten.<br />

Fair Value-Änderungen sind zunächst erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen.<br />

Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“ sind nicht derivative Finanzinstrumente,<br />

die als „available-for-sale“ eingestuft wurden oder nicht als (a) „loans and<br />

receivables“, (b) „held-to-maturity“ oder (c) „at fair value through profit or loss“ klassifiziert<br />

wurden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9) (vgl. dazu ausführlich II. Kapitel, 4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (revised<br />

2003)).<br />

Werden zinstragende Positionen als „available-for-sale“ kategorisiert, müssen im Rahmen<br />

der Folgebewertung (analog zur Folgebewertung bei „held-to-maturity“ bzw. „loans and<br />

receivables“) weiterhin die fortgeführten Anschaffungskosten ermittelt werden. Die<br />

Vereinnahmung der Zinsen erfolgt grundsätzlich aufder Basis der Effektivverzinsung.<br />

9.2. Folgebewertung finanzieller Verbindlichkeiten<br />

Nach der erstmaligen Erfassung hat ein Unternehmen alle finanziellen Verbindlichkeiten unter<br />

Anwendung der Effektivzinsmethode zu den fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten, mit<br />

Ausnahme <strong>von</strong> (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.47):<br />

(i)<br />

(ii)<br />

„At fair value through profit or loss“ designierte finanzielle Verbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten,<br />

einschließlich derivativer Finanzinstrumente, die Verbindlichkeiten darstellen,<br />

sind mit ihrem Fair Value zu bewerten. Derivative Verbindlichkeiten, die mit einem nicht<br />

notierten Eigenkapitalinstrument, dessen Fair Value nicht verlässlich bewertet werden kann,<br />

verbunden sind und durch Abgabe solcher Eigenkapitalinstrumente zu begleichen sind, sind<br />

mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten.<br />

Finanziellen Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn eine Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts<br />

nicht die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt oder wenn die Übertragung unter<br />

Verwendung des Ansatzes des fortdauernden Engagements (Continuing Involvement) bilanziert<br />

wird.<br />

Wie bei finanziellen Vermögenswerten sind Agien und Disagien bei zu fortgeführten Anschaffungskosten<br />

bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten unter Anwendung der Effektivzinsmethode<br />

über die Laufzeit des entsprechenden <strong>Instruments</strong> zu verteilen und in der<br />

Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.56).<br />

Zur Ermittlung der Höhe der finanziellen Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn eine Übertragung<br />

eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Kriterien für eine Ausbuchung erfüllt<br />

oder wenn die Übertragung unter Verwendung des Ansatzes des fortdauernden Engagements<br />

(Continuing Involvement) bilanziert wird (vgl. II. Kapitel, 7.2. Übertragungen, welche die<br />

Kriterien für eine Ausbuchung erfüllen und 7.4. Continuing Involvement).<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) war die Fair Value-Bewertung bei den finanziellen Verbindlichkeiten<br />

auf Handelspassiva und Derivate beschränkt. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) ermöglicht finanzielle Verbindlichkeiten<br />

− unabhängig da<strong>von</strong>, obeine Handelsabsicht tatsächlich gegeben ist oder nicht −<br />

wahlweise zu den bestehenden Bewertungskategorien, allerdings unwiderruflich, als „at<br />

80 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


fair value through profit or loss“ zu kategorisieren und erfolgswirksam zum Fair Value zu<br />

bewerten.<br />

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als „at fair value through profit or<br />

loss“ eingestuft, so sind folgende Angaben zu machen (<strong>IAS</strong> 32.94(f)):<br />

(i)<br />

(ii)<br />

die Höhe der Änderung des Fair Value der finanziellen Verbindlichkeit, die nicht auf<br />

Änderungen eines Leitzinssatzes beruht (z.B. Euribor) und<br />

der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit und<br />

dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den Inhaber der<br />

Verpflichtung zahlen müsste.<br />

Durch das Wahlrecht, Finanzinstrumente in der Bewertungskategorie „at fair value through<br />

profit or loss“ zu erfassen, besteht erstmals die Möglichkeit, finanzielle Verbindlichkeiten<br />

dauerhaft zum Fair Value zu bewerten. Eine Marktbewertung <strong>von</strong> finanziellen Verbindlichkeiten<br />

stellt so gesehen einen Paradigmenwechsel in der Bilanzierung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

dar.<br />

Im Rahmen der Fair Value-Bewertung <strong>von</strong> finanziellen Verbindlichkeiten muss aus den<br />

<strong>nach</strong>folgenden Gründen (<strong>nach</strong> Ansicht des <strong>IAS</strong>B) das eigene Kreditrisiko („own credit<br />

risk“) berücksichtigt werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC89):<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

Unternehmen können Änderungen des Fair Value der finanziellen Verbindlichkeiten<br />

erreichen, in dem sie sie zurückkaufen, erneut verhandeln oder Derivateeinsetzen,<br />

Änderungen des eigenen Kreditrisikos wirken sich auf beobachtbare Marktpreise der<br />

finanziellen Verbindlichkeiten und deren Fair Valueaus,<br />

es bereitet Anwendungsprobleme, Änderungen des Kreditrisikos <strong>von</strong> beobachtbaren<br />

Marktpreisschwankungen zu trennen und<br />

bei der erstmaligen Erfassung spiegelt das eigene Kreditrisiko den Fair Value der<br />

finanziellen Verbindlichkeit wider; das <strong>IAS</strong>B-Board ist da<strong>von</strong> überzeugt, das es nicht<br />

angemessen ist, das Kreditrisiko bei der erstmaligen Erfassung und nicht bei den<br />

Folgeperioden zu berücksichtigen.<br />

9.3. Transaktionskosten<br />

Bei Finanzinstrumenten der Bewertungskategorie „at fair value through profit or loss“, sind<br />

die Transaktionskosten bei erstmaliger Einbuchung erfolgswirksam zu erfassen (E.1.1, Initial<br />

measurement: transaction costs).<br />

Die Folgebewertung zum Fair Value erfolgt ohne Abzug <strong>von</strong> bei der künftigen Veräußerung<br />

oder Übertragung anfallenden Transaktionskosten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46).<br />

Bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorien „held-to-maturity“ und „loans and<br />

receivables“ sowie bei finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht als „at fair value through<br />

profit or loss“ eingestuft wurden, werden an den Stichtagen <strong>nach</strong> der erstmaligen Erfassung<br />

zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Bei diesen Finanzinstrumenten werden die<br />

Transaktionskosten über die jeweilige Laufzeit mit Hilfe der Effektivzinsmethode amortisiert<br />

(E.1.1, Initial measurement: transaction costs).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 81


Fair Value-Änderungen bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorie „availabe-for-sale“<br />

werden erfolgsneutral im Eigenkapital gebucht. Transaktionskosten bei finanziellen Vermögenswerten,<br />

die feste oder bestimmbare Zahlungen und keine unbestimmte Laufzeit haben,<br />

werden dabei mit Hilfe der Effektivzinsmethode amortisiert Bei finanziellen Vermögenswerten,<br />

bei denen diese Kriterien nicht zutreffen, werden die Transaktionskosten erfolgswirksam<br />

erst bei Ausbuchung oder Wertminderung erfasst (E.1.1, Initial measurement: transaction<br />

costs).<br />

82 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


10. Fair Value und fortgeführte Anschaffungskosten<br />

Fair Value<br />

Ein Unternehmen muss den Fair Value für jede Klasse <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und<br />

finanziellen Verbindlichkeiten so offen legen, dass ein Vergleich mit den Buchwerten in der Bilanz<br />

möglich ist (<strong>IAS</strong> 32.86).<br />

Ein Unternehmen soll offen legen, ob der Fair Value der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen<br />

Verbindlichkeiten direkt, teilweise oder vollständig mit Börsenkursen <strong>von</strong> einem aktiven Markt<br />

oder durch Schätzungen mit Hilfe einer Bewertungsmethode bestimmt wurde (<strong>IAS</strong> 32.92(b)).<br />

Der Definition des Fair Values liegt die Prämisse der Unternehmensfortführung zu<br />

Grunde, derzufolge weder die Absicht noch die Notwendigkeit zur Liquidation, zur wesentlichen<br />

Einschränkung des Geschäftsbetriebs oder zum Eingehen <strong>von</strong> Geschäften zu ungünstigen<br />

Bedingungen besteht. Der Fair Value wird daher nicht durch den Betrag bestimmt, den<br />

ein Unternehmen aufgrund <strong>von</strong> erzwungenen Geschäften, zwangsweisen Liquidationen oder<br />

durch Notverkäufe erzielen oder bezahlen würde. Der Fair Value spiegelt jedoch die Bonität<br />

des Finanzinstruments wider (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG69).<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> existiert eine Bewertungshierarchie zur Bestimmung des Fair Value:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

öffentlich notierte Marktpreise,<br />

Hinweise auf Marktpreise der letzten Transaktion oder <strong>von</strong> ähnlichen Finanzinstrumenten,<br />

Bewertungsverfahren,<br />

Fair Value ist nicht verlässlich bestimmbar für nicht an einem aktiven Markt notierte<br />

Eigenkapitalinstrumente.<br />

Zu (a): Wenn öffentlich notierte Marktpreise auf einem aktiven Markt existieren, sind diese zu<br />

verwenden. Ein Finanzinstrument gilt als an einem aktiven Markt öffentlich notiert, wenn der öffentlich<br />

notierte Marktpreis unter normalen Transaktionsbedingungen regelmäßig bei z.B. einer Börse,<br />

einem Händler, einem Broker, einer Industrievereinigung, einem „pricing service“ oder einer Aufsichtsbehörde<br />

erhältlich ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG71).<br />

Die Definition umfasst nicht alleine die Börsennotierung, sondern schließt auch den Handel<br />

auf OTC-Märkten ein, wenn die dort gehandelten Preise z.B. über Reuters oder Bloomberg<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Für Vermögenswerte, die gehalten, oder Verbindlichkeiten, die vom Unternehmen begeben<br />

werden, ist der sachgerechte notierte Marktpreis in der Regel der vom Käufer gebotene<br />

Geldkurs; für Vermögenswerte, die erworben werden, oder Verbindlichkeiten, die gehalten<br />

werden, gilt der Briefkurs. Hat ein Unternehmen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

mit sich kompensierenden Marktrisiken, kann es die Bestimmung der Fair Values der<br />

kompensatorischen Risikopositionen auf der Basis <strong>von</strong> Mittelkursen vornehmen und den<br />

Geld- oder Briefkurs je <strong>nach</strong> Angemessenheit auf die offenen Nettopositionen anwenden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG72).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 83


Der Fair Value einer einheitlichen Gruppe <strong>von</strong> Finanzinstrumenten ist das Produkt der<br />

Anzahl der Einheiten des <strong>Instruments</strong> und seiner öffentlich notierten Marktpreise<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG72).<br />

Paketzuschläge sind nicht zu berücksichtigen. Der auf einem aktiven Markt ermittelte Fair<br />

Value wird auch dann als der verlässlichste Wertansatz betrachtet, wenn aufgrund des<br />

Verkaufs <strong>von</strong> Wertpapierpaketen ein höherer oder niedrigerer Wert erzielt werden könnte<br />

(E.2.2, Fair value measurement: large holding).<br />

Wenn in einem aktiven Markt für ein Finanzinstrument in seiner Gesamtheit keine Preisnotierung<br />

veröffentlicht ist, aber ein aktiver Markt für seine Komponenten existiert, dann ist<br />

der Fair Value auf der Basis der relevanten Marktpreise für die einzelnen Komponenten zu<br />

bestimmen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG72).<br />

Zu (b): Liegt für das zu bewertende Finanzinstrument kein öffentlich notierter Marktpreis auf<br />

einem aktiven Markt vor, so sind Hinweise auf den Fair Value aus dem Marktpreis der letzten<br />

Transaktion zu erhalten. Sollten sich die Bedingungen seit der letzten Transaktion geändert haben, so<br />

ist die korrespondierende Änderung des Fair Value des zu bewertenden Finanzinstruments durch<br />

Bezugnahme auf den aktuellen Marktpreis ähnlicher Finanzinstrumente, soweit angemessen, zu<br />

ermitteln (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG72).<br />

Öffentlich notierte Marktpreise müssen auf einem aktiven Markt bei der letzten Transaktion<br />

und bei ähnlichen Finanzinstrumenten als bestmöglicher substanzieller Hinweis auf<br />

den Fair Value berücksichtigt werden.<br />

Zu (c): Wenn der Fair Value <strong>nach</strong> (a) und (b) nicht zu erhalten ist, ist ein Bewertungsverfahren<br />

anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG74).<br />

Zu den an den Finanzmärkten etablierten Bewertungsverfahren gehören der Vergleich mit<br />

dem Fair Value <strong>von</strong> anderen, im Wesentlichen identischen Finanzinstrumenten, die Analyse<br />

<strong>von</strong> diskontierten Cashflows und Optionspreismodellen sowie <strong>von</strong> Markttransaktionen<br />

zwischen sachverständigen, vertragswilligen und <strong>von</strong>einander unabhängigen Vertragspartnern<br />

(„arm´s length transactions between knowledgeable, willing parties“) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG74).<br />

Da teilweise eine Auswahl zwischen mehreren anerkannten Bewertungsmodellen besteht,<br />

sind die Methoden und wesentlichen Annahmen zur Bestimmung des Fair Value offen zu<br />

legen (<strong>IAS</strong> 32.92 (a)).<br />

Sofern eine Bewertungsmethode existiert, welche allgemein <strong>von</strong> Marktteilnehmern zur Ermittlung<br />

des Fair Value <strong>von</strong> Finanzinstrumenten angewendet wird und die Methode zu<br />

verlässlichen Werten führt, ist diese <strong>von</strong> dem Unternehmen ebenfalls anzuwenden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG74).<br />

Das Ziel bei der Anwendung <strong>von</strong> Bewertungsverfahren besteht darin, den Marktpreis festzustellen,<br />

der sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Vertragspartnern bei Vorliegen<br />

normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG75). Deshalb hat ein<br />

Bewertungsverfahren<br />

(a)<br />

alle Faktoren, welche Marktteilnehmer bei der Preisbildung bedenken würden, zu<br />

berücksichtigen und<br />

84 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(b)<br />

konsistent mit anerkannten ökonomischen Preisfindungsmethoden für Finanzinstrumente<br />

zu sein (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG76).<br />

Zur Überprüfung der Plausibilität der Ergebnisse überprüft ein Unternehmen seine Bewertungsverfahren<br />

und vergleicht die Ergebnisse anhand <strong>von</strong> aktuellen Marktpreisen ähnlicher<br />

Transaktionen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG76).<br />

Zu (d): Der Fair Value <strong>von</strong> Eigenkapitalinstrumenten, die nicht an einem aktiven Markt öffentlich<br />

notiert sind, sowie <strong>von</strong> Derivaten, die mit einem derartigen Eigenkapitalinstrument verbunden<br />

und durch Abgabe solcher Eigenkapitalinstrumente zu begleichen sind, kann als verlässlich bestimmbar<br />

angenommen werden, wenn:<br />

(a)<br />

(b)<br />

die Schwankungsbandbreite der vernünftigen Schätzungen des Fair Value für dieses Instrument<br />

nicht signifikant ist oder<br />

die Wahrscheinlichkeiten der Werte der verschiedenen Schätzgrößen innerhalb dieser Bandbreite<br />

vernünftig geschätzt und bei der Schätzung des Fair Value verwendet werden können<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG80).<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.70 (2000) bestand eine mögliche Ausnahme <strong>von</strong> der Bewertung zum Fair Value<br />

für Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die über keinen auf einem aktiven Markt notierten<br />

Marktpreis verfügen und für das andere Methoden zur vernünftigen Ermittlung des Fair<br />

Value unangemessen oder nicht praktikabel („clearly inappropriate or unworkable“) sind.<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) ist die Ausnahmeregelung <strong>von</strong> einer Bewertung zum Fair Value restriktiver.<br />

Fortgeführte Anschaffungskosten<br />

Als fortgeführte Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen<br />

Verbindlichkeit wird der Betrag bezeichnet, mit dem ein finanzieller Vermögenswert oder eine finanzielle<br />

Verbindlichkeit bei der erstmaligen Erfassung bewertet wurde, abzüglich Tilgungen, zuzüglich<br />

oder abzüglich der unter Anwendung der Effektivzinsmethode kumulierten Amortisierung einer<br />

etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Endfälligkeit rückzahlbaren<br />

Betrag sowie abzüglich etwaiger Minderungen (entweder direkt oder durch Verwendung eines Wertminderungspostens)<br />

für Wertminderungen oder Uneinbringlichkeit (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.9).<br />

Für eine Darstellung der Effektivzinsmethode vgl. II. Kapitel, 4.2. Definitionen aus <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

(revised 2003)).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 85


11. Behandlung <strong>von</strong> Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung<br />

Ein aus einer Änderung des Fair Value eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen<br />

Verbindlichkeit, die nicht Teil einer wirksamen Sicherungsbeziehung (Hedge Accounting) sind,<br />

entstandener Gewinn oder Verlust ist wie folgt auszuweisen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.55):<br />

(a)<br />

(b)<br />

Ein Gewinn oder Verlust aus einem „at fair value through profit or loss“ (einschließlich<br />

„held for trading“) klassifizierter finanziellen Vermögenswert oder finanziellen Verbindlichkeit<br />

ist unmittelbar im Periodenergebnis zu erfassen.<br />

Ein Gewinn oder Verlust aus einem „available-for-sale“ kategorisierten finanziellen Vermögenswert,<br />

mit Ausnahme <strong>von</strong> Wertminderungsaufwendungen/-erträgen und Verlusten aus<br />

der Währungsumrechnung, ist bis zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts mittels<br />

der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals direkt im Eigenkapital zu erfassen<br />

(Neubewertungsrücklage). Zum Zeitpunkt der Ausbuchung ist dann der zuvor im Eigenkapital<br />

erfasste kumulative Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen.<br />

Dividenden der als „available-for-sale“ kategorisierten Eigenkapitaltitel (Equity Securities)<br />

sind mit der Entstehung des Rechtsanspruchs des Unternehmens auf Erhalt <strong>von</strong> Dividendenzahlungen<br />

im Periodenergebnis zu erfassen.<br />

Bei der Verrechnung <strong>von</strong> Gewinnen und Verlusten, die aus Änderungen des Fair Value <strong>von</strong><br />

finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten resultieren, unterscheidet<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> zwischen den Kategorien „at fair value through profit or loss“ und „available-forsale“.<br />

Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />

der Kategorie „at fair value through profit or loss“ (einschließlich „held for<br />

trading“) sind stets in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.<br />

Derivate, die nicht in eine wirksame Sicherungsbeziehungen eingebunden sind, gelten als<br />

„held for trading“. Ihre Wertänderungen werden daher ebenfalls unmittelbar im Periodenergebnis<br />

erfasst.<br />

Gewinne und Verluste aus finanziellen Vermögenswerten der Kategorie „available-for-sale“<br />

werden in der Aufstellung über Veränderungen des Eigenkapitals direkt im Eigenkapital<br />

erfasst (Neubewertungsrücklage). Die Wahlmöglichkeit gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000), das Bewertungsergebnis<br />

entweder sofort erfolgswirksam in der Berichtsperiode zu vereinnahmen oder<br />

über die Neubewertungsrücklage direkt im Eigenkapital zu erfassen,besteht nicht mehr.<br />

Gewinne oder Verluste aus denjenigen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten,<br />

die mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden, sind im Periodenergebnis<br />

zu erfassen, wenn der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht,<br />

wertgemindert oder amortisiert wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.56).<br />

Sonderregelungen bestehen für finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten,<br />

die in eine wirksame Sicherungsbeziehung eingebunden sind (vgl. II. Kapitel, 13.<br />

Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)).<br />

86 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Bilanziert ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte zum Erfüllungstag, sind Änderungen des<br />

Fair Valuedes entgegenzunehmenden Vermögenswerts in der Zeit zwischen dem Handelstag unddem<br />

Erfüllungstag für jene Vermögenswerte nicht zu erfassen, die mit ihren Anschaffungskosten oder<br />

fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt werden (ausgenommen Wertminderungsaufwand),<br />

gleichwohl ist die Änderung des Fair Value <strong>von</strong> Vermögenswerten, die mit dem Fair Value bilanziert<br />

werden, entweder im Periodenergebnis („at fair value through profit or loss“ bzw. „held for trading“)<br />

oder im Eigenkapital („available-for-sale“) auszuweisen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.57).<br />

Wird der Verkauf nicht durch Zahlungsmittel beglichen, sondern im Rahmen eines Tauschgeschäfts<br />

durch andere finanzielle Vermögenswerte, hängt die buchungstechnische Behandlung<br />

da<strong>von</strong> ab, obfür diese Kategorie <strong>von</strong> Vermögenswerten „trade date accounting“ oder<br />

„settlement date accounting“ gewählt wurde (D.2.3, Settlement date accounting: exchange of<br />

non-cash financial assets).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 87


12. Behandlung <strong>von</strong> Wertminderungen und Uneinbringlichkeiten<br />

12.1. Grundlagen<br />

Objektive substanzielle Hinweise als Voraussetzung<br />

Ein Unternehmen hat an jedem Bilanzstichtag zu ermitteln, ob objektive substanzielle Hinweise<br />

darauf schließen lassen, dass eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts oder eines<br />

Portfolios <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten stattgefunden hat.<br />

Bei Vorliegen solcher substanziellen Hinweise hat das Unternehmen:<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.63 (für zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte),<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66 (für zu Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte) oder<br />

- <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67 (für finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „available-for-sale“) zur Bestimmung<br />

des Wertminderungsaufwands anzuwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.58).<br />

Die Regelungen zur Wertminderung sind gegliedert in die allgemeinen Vorschriften<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.58-62) sowie die speziellen Regelungen zur Ermittlung und bilanziellen Behandlung<br />

des Wertminderungsaufwands für diefolgenden drei Bewertungskategorien:<br />

- zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (hierunter<br />

fallen Finanzinstrumente der Kategorien „loans and receivables“ und „held-to-maturity“)<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.63-65),<br />

- zu Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte (hierbei handelt es sich<br />

um nicht notierte Eigenkapitalinstrumente, die nicht zum Fair Value bilanziert werden,<br />

da dieser nicht verlässlich ermittelt werden kann, oder um Derivate auf solche nicht<br />

bewertbaren Eigenkapitalinstrumente) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66),<br />

- Finanzinstrumente der Kategorie „available-for-sale“ (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67-70).<br />

Die Regelungen zur Wertminderung finden keine Anwendung auf finanzielle Vermögenswerte<br />

der Kategorie „at fair value through profit or loss“ (einschließlich „held for<br />

trading“), dadiese erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten sind und Wertminderungen<br />

somit automatisch erfasst werden, was spezielle Regelungen hierfür überflüssig macht.<br />

Die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> vorgeschriebene Unterscheidung zwischen Abschreibungsbedarf (Impairment)<br />

und sonstige Fair Value-Änderungen erfordert ein Umdenken gegenüber der am<br />

Imparitätsprinzip ausgerichteten Vorgehensweise <strong>nach</strong> Handelsrecht, wo<strong>nach</strong> Buchwertminderungen<br />

stets sofort erfolgswirksam zu erfassen sind, Wertsteigerungen aber erst bei<br />

Realisierung im Periodenergebnis gezeigt werden dürfen.<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wird eine Wertminderung nur erfasst, wenn objektive substanzielle Hinweise<br />

dafür vorliegen. Insofern ist bei jedem Absinken des Fair Value unter die Anschaffungskosten<br />

zu untersuchen, ob es sich bei der Wertänderung ganz oder teilweise um<br />

einen substanziellen Abschreibungsbedarf handelt oder um eine sonstige – möglicherweise<br />

nur vorübergehende – Wertänderung. Bei Vermögenswerten der Kategorie „available-for-sale“<br />

führt diese Unterscheidung zu zwei verschiedenen Vorgehensweisen hinsichtlich<br />

des Absinkens des Fair Value unter die fortgeführten Anschaffungskosten. Handelt es<br />

sich um eine marktpreisrisikoinduzierte Fair Value-Änderung, die sich nicht mit einem<br />

88 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


objektiven substanziellen Hinweis begründen lässt und auch keine Auswirkungen auf die<br />

geschätzten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswerts hat, führt diese zu keiner<br />

sofortigen Erfolgswirksamkeit, dadie Wertänderung direkt im Eigenkapital (Neubewertungsrücklage)<br />

zu erfassen ist. Handelt es sich hingegen um eine fundamentale (bonitätsrisikoinduzierte)<br />

Beeinträchtigung des erzielbaren Werts, ist die Wertminderung erfolgswirksam zu<br />

erfassen. Abschreibungen dürfen jedoch nicht bereits bei der Höhe des erstmaligen Bilanzansatzes<br />

berücksichtigt werden (E.4.2, Impairment:future losses).<br />

Objektive substanzielle Hinweise bei Fremdkapitalinstrumenten<br />

Für einen finanziellen Vermögenswert oder ein Portfolio <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten liegt eine<br />

Wertminderung („impairment“) vor und es ist nur dann ein Wertminderungsaufwand zu erfassen,<br />

wenn objektive substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass die Wertminderung infolge eines<br />

oder mehrerer Ereignisse entstanden ist, die <strong>nach</strong> der erstmaligen Erfassung des Vermögenswerts<br />

eingetreten sind („loss event (or events)“) und dieses Verlustereignis (oder -ereignisse) Auswirkungen<br />

auf die geschätzten künftigen Cashflows des finanziellen Vermögenswerts oder eines Portfolios <strong>von</strong><br />

finanziellen Vermögenswerten hat (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.59).<br />

Häufig ist die Wertminderung nicht an einem einzigen, in der Vergangenheit aufgetretenen<br />

Ereignis festzumachen. So stellt der Wegfall eines aktiven Markts aufgrund der Einstellung<br />

des öffentlichen Handels mit Finanzinstrumenten eines Unternehmens für sich allein keinen<br />

substanzieller Hinweis für eine Wertminderung dar. Auch die Herabstufung des Bonitätsrating<br />

eines Unternehmens ist für sich genommen kein substanzieller Hinweis auf eine<br />

Wertminderung, es kann jedoch zusammen mit anderen verfügbaren Informationen ein<br />

substanzieller Hinweis für eine Wertminderung sein (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.60; E.4.1, Objective evidence of<br />

impairment).<br />

Objektive substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung eines finanziellen Vermögenswerts<br />

oder eines Portfolios <strong>von</strong> Vermögenswerten schließen beobachtbare Informationen<br />

über die <strong>nach</strong>stehend im Standard genannten Verlustereignisse ein, <strong>von</strong> denen der Inhaber<br />

des Vermögenswerts Kenntnis erlangt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.59):<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

(e)<br />

(f)<br />

erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder Schuldners,<br />

ein Vertragsbruch wie z.B. der Ausfall oder Verzug <strong>von</strong> Zins- oder Tilgungszahlungen,<br />

Zugeständnisse seitens des Kreditgebers an den Kreditnehmer aufgrund wirtschaftlicher<br />

oder rechtlicher Gründe im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten<br />

des Kreditnehmers,die der Kreditgeber ansonsten nicht gewähren würde,<br />

Wahrscheinlichkeit der Insolvenz oder eines sonstigen Sanierungsbedarfs des Kreditnehmers,<br />

das Verschwinden eines aktiven Markts für diesen finanziellen Vermögenswert aufgrund<br />

<strong>von</strong> finanziellen Schwierigkeiten oder<br />

beobachtbare Informationen, die auf eine bewertbare Verringerung der geschätzten<br />

künftigen Cashflows aus einem Portfolio <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten seit der<br />

erstmaligen Erfassung dieser Vermögenswerte schließen lassen, obwohl die Verringerung<br />

noch nicht mit den einzelnen finanziellen Vermögenswerten des Portfolios identifiziert<br />

werden kann, einschließlich:<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 89


(i)<br />

(ii)<br />

<strong>nach</strong>teilige Veränderungen hinsichtlich des Zahlungsverhaltens der Kreditnehmer<br />

in dem Portfolio (z.B. vermehrter Zahlungsverzug oder eine größere<br />

Anzahl <strong>von</strong> Kreditkartenschuldnern, die ihr Kreditlimit erreicht haben und den<br />

monatlichen Mindestbetrag zahlen) oder<br />

nationale oder lokale wirtschaftliche Bedingungen, die mit den Ausfällen<br />

<strong>von</strong> Vermögenswerten in dem Portfolio korrelieren (z.B. Anstieg der Arbeitslosenrate<br />

in der Heimatregion des Kreditnehmers oder <strong>nach</strong>teilige Veränderungen<br />

der Branchenbedingungen, <strong>von</strong> denen die Kreditnehmer in dem Portfolio<br />

betroffen sind).<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> sind Einzelwertberichtigungen und pauschalierte Einzelwertberichtigungen<br />

(einschließlich Länderwertberichtigungen) zu bilden. Zusätzliche Wertminderungen, welche<br />

die auf Basis <strong>von</strong> substanziellen objektiven Hinweisen ermittelte Wertminderung übersteigen,<br />

dürfen nicht erfasst werden (E.4.6, Impairment: excess losses). Insofern dürfen Pauschalwertberichtigungen<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nicht gebildet werden. Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten<br />

ist die Bildung <strong>von</strong> Pauschalwertberichtigungen <strong>nach</strong> den in<br />

<strong>IAS</strong>30, Disclosures in the <strong>Financial</strong> Statements of Banks and Similar <strong>Financial</strong> Institutions,<br />

enthaltenen Regelungen zulässig.<br />

Objektive substanzielle Hinweise bei Eigenkapitalinstrumenten<br />

Für die Beurteilung <strong>von</strong> objektiv substanziellen Hinweisen für eine Wertminderung einer Finanzinvestition<br />

in ein Eigenkapitalinstrument enthält der Standard nunmehr weitere Indikatoren.<br />

Da<strong>nach</strong> liegt ein Impairment vor, wenn signifikant negative Veränderungen im technologischen,<br />

ökonomischen, rechtlichen oder Marktumfeld, in dem das Unternehmen des Emittenten tätig ist,<br />

darauf hindeuten, dass die Anschaffungskosten der Finanzinvestition in das Eigenkapitalinstrument<br />

nicht mehr erzielt werden können. Ebenso stellt ein signifikanter oder andauernder Rückgang des<br />

Fair Value einer Finanzinvestition in ein Eigenkapitalinstrument (unter dessen Anschaffungskosten)<br />

einen objektiven substanziellen Hinweis für eine Wertminderung dar (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.61).<br />

Es ist durchaus möglich, dass in einigen Fällen die zur Schätzung eines Wertminderungsaufwands<br />

erforderlichen beobachtbaren Informationen nur in begrenztem Umfang zur Verfügung<br />

stehen oder im Hinblick auf die gegenwärtige Situation nicht mehr uneingeschränkt<br />

relevant sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten<br />

gerät und nur wenige Vergleichsinformationen über andere Kreditnehmer zur Verfügung<br />

stehen. In einem solchen Fall basiert die Schätzung des Wertminderungsaufwands bei<br />

Unternehmen regelmäßig auf Erfahrungswerten. Die Verwendung vernünftiger Schätzungen<br />

ist ein notwendiger Beitrag zur Aufstellung <strong>von</strong> Abschlüssen, wodurch deren Verlässlichkeit<br />

nicht beeinträchtigt wird (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.62).<br />

Wurde aufgrund eines Wertminderungsaufwands eine Wertberichtigung für einen finanziellen<br />

Vermögenswert oder ein Portfolio gleichartiger finanzieller Vermögenswerte vorgenommen,<br />

ist zur Ermittlung der Zinserträge auf den Abzinsungssatz („rate of interest“) zurückzugreifen,<br />

der zur Diskontierung der zukünftigen Cashflows verwandt wurde (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG93).<br />

90 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


12.2. Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte<br />

Ermittlung und Abbildung der Wertberichtigungen<br />

Wenn objektive substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ein Wertminderungsaufwand für zu<br />

fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierte finanzielle Vermögenswerte der Kategorien „loans and<br />

receivables“ oder „held-to-maturity“ entstanden ist, ist der Aufwand als Differenz zwischen dem<br />

Buchwert des Vermögenswerts und dem Barwert der geschätzten künftigen, mit dem ursprünglichen<br />

effektiven Zinssatz des finanziellen Vermögenswerts (d.h. dem bei der erstmaligen Erfassung<br />

berechneten effektiven Zinssatz) abgezinsten Cashflows („excluding future credit losses that have<br />

not been incurred“) zu bewerten. Der Aufwand ist im Periodenergebnis zu erfassen. Der Buchwert<br />

des Vermögenswerts ist entweder direkt oder unter Verwendung eines Wertberichtigungspostens<br />

unmittelbar erfolgswirksam abzuwerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.63).<br />

Die Abzinsung hat auf der Basis des ursprünglichen Effektivzinssatzes zu erfolgen, dadie<br />

Anwendung des aktuellen Marktzinssatzes eine Fair Value-Bewertung darstellen würde<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG84). Durch die Verwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes wird somit die<br />

Einheitlichkeit der Bewertungsgrundsätze gewahrt.<br />

Haben die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswerte<br />

eine variable Verzinsung, so ist zur Bestimmung der Wertminderung der aktuelle, vertraglich<br />

vereinbarte Referenzzinssatz zu verwenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG84).<br />

Werden die Vertragsbedingungen eines Kredits, einer Forderung oder einer Finanzinvestition<br />

der Kategorie „held-to-maturity“ aufgrund finanzieller Schwierigkeiten des Schuldners<br />

oder des Gläubigers neu verhandelt oder anderweitig geändert, erfolgt die Bewertung daraus<br />

resultierender Wertminderungen unter Verwendung des ursprünglichen effektiven Zinssatzes<br />

vor der Änderung der Vertragsbedingungen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG84).<br />

Cashflows aus kurzfristigen Forderungen sind nicht abzuzinsen, falls der Abzinsungseffekt<br />

unwesentlich ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG84).<br />

Es kann zweckmäßig sein, die Bewertung der Wertminderung eines zu den fortgeführten<br />

Anschaffungskosten bilanzierten finanziellen Vermögenswerts durch den Gläubiger auf der<br />

Grundlage des Fair Values eines Finanzinstruments unter Verwendung beobachtbarer<br />

Marktpreise vorzunehmen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG84).<br />

Die Berechnung des Barwerts der geschätzten zukünftigen Cashflows aus einem besicherten<br />

finanziellen Vermögenswert spiegelt die möglicherweise aus einer Zwangsvollstreckung<br />

resultierenden Cashflows wider; unabhängig <strong>von</strong> der Wahrscheinlichkeit einer solchen<br />

Zwangsvollstreckung. Kosten für den Erwerb und den Verkauf der Sicherheit sind bei der<br />

Ermittlung der Cashflows aus der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG84).<br />

Die Sicherheit ist hierbei nicht als separater Vermögenswert zu erfassen, auch wenn eine<br />

Zwangsvollstreckung wahrscheinlich ist. Vielmehr spiegelt die Bewertung des wertgeminderten<br />

finanziellen Vermögenswerts den Fair Value der Sicherheit wider (E.4.8, Impairment:<br />

recognition of collateral).<br />

Das Verfahren für die Schätzung eines Wertminderungsaufwands kann entweder einen<br />

Einzelbetrag oder eine Bandbreite möglicher Beträge ergeben. In letzterem Fall hat das<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 91


Unternehmen einen Wertminderungsaufwand in Höhe der bestmöglichen Schätzung innerhalb<br />

dieser Bandbreite zu erfassen. Dabei sind alle vor Veröffentlichung des Abschlusses<br />

verfügbaren relevanten Informationen über die am Bilanzstichtag bestehenden Gegebenheiten<br />

zu berücksichtigen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG86).<br />

Einzelwertberichtigungen und pauschalierte Einzelwertberichtigungen<br />

Ein Unternehmen hat zunächst zu beurteilen, ob für finanzielle Vermögenswerte, die einzeln<br />

betrachtet wesentlich sind, jeweils gesonderte objektive substanzielle Hinweise auf eine<br />

Wertminderung vorliegen, und ob für finanzielle Vermögenswerte, die einzeln betrachtet nicht<br />

wesentlich sind, jeweils gesonderte oder gemeinsame Hinweise auf eine Wertminderung vorliegen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.64; Abb. 8).<br />

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass keine objektiven substanziellen Hinweise auf eine<br />

Wertminderung einzeln bewerteter finanzieller Vermögenswerte (unerheblich ob wesentlich<br />

oder unwesentlich) vorliegen, sind diese Vermögenswerte zu einer Gruppe <strong>von</strong> finanziellen<br />

Vermögenswerten mit vergleichbaren Ausfallrisiken zusammenzufassen und mit diesen<br />

gemeinsam auf eine Wertminderung hin zu bewerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.64).<br />

Vermögenswerte, die einzeln auf eine Wertminderung hin bewertet werden und für die ein<br />

Wertminderungsaufwand zu erfassen ist oder weiterhin erfasst wird, werden konsequenterweise<br />

keiner gemeinsamen Bewertung im Hinblick auf eine Wertminderung mehr unterzogen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.64).<br />

Das folgende Schaubild gibt einen Überblick über die Bestimmung der Wertminderung auf<br />

Einzel- sowie auf Portfoliobasis <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.64:<br />

Abb. 8: Bestimmung der Wertminderung auf Einzel- und Portfoliobasis <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003)<br />

Es ist somit zunächst zu untersuchen, ob objektive substanzielle Hinweise für eine dauerhafte<br />

Wertminderung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten vorliegen, wobei wesentliche Einzelposten<br />

einzeln zu betrachten sind und bei nichtwesentlichen Posten eine Betrachtung auf<br />

Portfolioebene erfolgen kann. Werden bei der Einzelfallbetrachtung objektive, substanzielle<br />

Hinweise auf eine dauerhafte Wertminderung identifiziert, ist die Ermittlung des Betrags der<br />

92 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Wertminderung separat durchzuführen. Bestehen hingegen keine Hinweise auf eine Wertminderung<br />

für einzeln untersuchte finanzielle Vermögenswerte, so sind diese in Gruppen mit<br />

ähnlichen Kreditrisikomerkmalen zusammenzufassen, für die eine pauschalierte Einzelwertberichtigung<br />

durchzuführen ist.<br />

Für die Bestimmung der Wertminderung auf Portfoliobasis hat eine Gruppierung der<br />

finanziellen Vermögenswerte <strong>nach</strong> Ausfallrisikomerkmalen zu erfolgen, welche ein Indikator<br />

dafür sind, inwieweit ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen <strong>nach</strong>kommen kann.<br />

Als Beispiel für solche Risikomerkmale werden z.B. die Art des Vermögenswerts, die<br />

Branche, die geographische Lage oder der Verzugsstatus genannt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG87).<br />

Die Bewertung der zukünftigen Cashflows aus einer Gruppe finanzieller Vermögenswerte,<br />

die gemeinsam auf eine Wertminderung hin beurteilt werden, hat auf der Grundlage der<br />

historischen Verluste aus Vermögenswerten zu erfolgen, die ähnliche Ausfallrisikomerkmale<br />

aufweisen wie die in dieser Gruppe zusammengefassten Vermögenswerte. Unternehmen,<br />

die über keine oder nur unzureichende eigene historische Erfahrungswerte verfügen,<br />

sollten sich auf die Informationen vergleichbarer Unternehmen zu gleichartigen Gruppen <strong>von</strong><br />

Vermögenswerten stützen (Peer Group). Die historischen Erfahrungswerte werden auf<br />

Basis <strong>von</strong> aktuellen beobachtbaren Daten angepasst. Die für die Schätzung der zukünftigen<br />

Cashflows verwendeten Methoden und Annahmen werden regelmäßig überprüft (Backtesting),<br />

um Abweichungen zwischen den geschätzten und den tatsächlichen Verlusten zu<br />

minimieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG89).<br />

Die Portfoliobewertung stellt ausdrücklich nur einen Zwischenschritt dar, bis einzelne<br />

Kredite innerhalb des Portfolios als wertgemindert identifiziert werden können. Sobald<br />

objektive substanzielle Hinweise für die Wertminderung eines Vermögenswerts innerhalb<br />

des Portfolios vorliegen, ist dieser aus dem Portfolio herauszunehmen und einzeln zu<br />

bewerten (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG88).<br />

Zur Bestimmung des Wertminderungsaufwands eines Portfolios finanzieller Vermögenswerte<br />

können auch formelbasierte Ansätze oder statistische Methoden angewendet werden<br />

(z.B. für kleinere Kredite). Das jeweils angewandte Modell hat die Wirkung des Zinseffekts,<br />

die Cashflows für die gesamte Restlaufzeit eines Vermögenswerts und die bisherige Laufzeit<br />

der in dem Portfolio enthaltenen Kredite zu berücksichtigen und darf bei der erstmaligen<br />

Erfassung des betreffenden finanziellen Vermögenswerts nicht zur Entstehung eines Wertminderungsaufwands<br />

führen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG92).<br />

Wenn für einen finanziellen Vermögenswert innerhalb des Portfolios eine Wertminderung<br />

vorliegt, aber der Fair Value eines anderen finanziellen Vermögenswerts innerhalb des Portfolios<br />

die fortgeführten Anschaffungskosten übersteigt, so ist es nicht zulässig, diese beiden<br />

Wertänderungen innerhalb des Portfolios gegeneinander aufzurechnen. Vielmehr ist für<br />

den erstgenannten finanziellen Vermögenswert die Wertminderung in vollem Umfang zu<br />

erfassen (E.4.7, Recognition of impairment on a portfolio basis).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 93


Wertaufholung<br />

Verringert sich die Höhe des Wertminderungsaufwands in einer der Folgeperioden und kann<br />

diese Verringerung objektiv auf ein <strong>nach</strong> der Erfassung der Wertminderung aufgetretenes Ereignis<br />

zurückgeführt werden (wie z.B. die Verbesserung des Bonitätsratings eines Schuldners), ist der vorher<br />

erfasste Wertminderungsaufwand direkt bzw. durch Anpassung des Wertminderungspostens<br />

rückgängig zu machen.<br />

Die Wertaufholung darf jedoch nicht zu einem Buchwert des finanziellen Vermögenswerts zum<br />

Zeitpunkt der Aufhebung der Wertminderung führen, der die fortgeführten Anschaffungskosten übersteigt,<br />

die sich ergeben hätten, wenn dieWertminderung nicht erfolgt wäre.<br />

Die Wertaufholung ist im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.65).<br />

12.3. Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte<br />

Wenn objektive substanzielle Hinweise dafür vorliegen, dass ein Wertminderungsaufwand für ein<br />

nicht notiertes Eigenkapitalinstrument, das nicht zum Fair Value bilanziert wird, weil dieser nicht<br />

verlässlich ermittelt werden kann, oder für ein derivatives Finanzinstrument, das mit einem solchen<br />

nicht notierten Eigenkapitalinstrument verbunden ist und durch dessen Abgabe zu begleichen ist,<br />

angefallen ist, so ist die Höhe des Wertminderungsaufwands als Differenz zwischen dem Buchwert<br />

des finanziellen Vermögenswerts und dem Barwert der geschätzten künftigen, mit der<br />

aktuellen Marktrendite eines gleichartigen finanziellen Vermögenswerts („current market rate of<br />

return ofa similar financial asset“) abgezinsten Cashflows, zu bewerten.<br />

Die Vornahmeeiner Wertaufholung in <strong>nach</strong>folgenden Perioden ist nicht zulässig (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.66).<br />

Ein Impairment <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten, die mangels verlässlicher Bestimmbarkeit<br />

des Fair Value zu Anschaffungskosten bewertet werden, waren <strong>nach</strong> den Regelungen<br />

des ursprünglichen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) durch Wertaufholungen wieder auszugleichen, wenn diese<br />

in einer späteren Periode anhand objektiver Kriterien notwendig wurden. Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

(2003) wurde die Zuschreibungspflicht für diese finanziellen Vermögenswerte nunmehr<br />

aufgehoben und durch ein Zuschreibungsverbot ersetzt.<br />

12.4. Zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte („availablefor-sale“)<br />

Erfassung der Wertminderung<br />

Wurde der Rückgang des Fair Value eines finanziellen Vermögenswerts der Kategorie „availablefor-sale“<br />

direkt im Eigenkapital erfasst und liegen objektive substanzielle Hinweise auf eine Wertminderung<br />

vor, so ist der direkt im Eigenkapital erfasste kumulative Verlust aus dem Eigenkapital<br />

(Neubewertungsrücklage) auszubuchen und im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.67).<br />

Bei nicht-monetären finanziellen Eigenkapitalinstrumenten (z.B. Aktien in Fremdwährung)<br />

ist der Teil des kumulierten Nettoverlusts, der auf Wechselkursveränderungen zurück-<br />

94 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


zuführen ist, ebenfalls im Periodenergebnis zu erfassen (E.4.9, Impairment of non-monetary<br />

available-for-sale financial asset).<br />

Die Höhe des aus dem Eigenkapital auszubuchenden Verlusts entspricht der Differenz<br />

zwischen den Anschaffungskosten (abzüglich Tilgungen und Amortisierungsbeträgen) und<br />

dem Fair Value am Bewertungsstichtag abzüglich etwaiger, zuvor im Periodenergebnis<br />

erfasster Wertminderungsaufwendungen für den betreffenden finanziellen Vermögenswert<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.68).<br />

Wertaufholung – Eigenkapitalinstrumente<br />

Tritt in <strong>nach</strong>folgenden Perioden eine Wertaufholung bei Eigenkapitalinstrumenten der Kategorie<br />

„available-for-sale“ ein, dann darf der auf diese finanziellen Vermögenswerte erfasste Wertminderungsaufwand<br />

nicht erfolgswirksam zugeschrieben werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.69).<br />

Erhöhungen des Fair Value <strong>nach</strong> Durchführung eines Impairment sind daher erfolgsneutral<br />

im Eigenkapital (Neubewertungsrücklage) zu erfassen. Dies stellt eine bedeutsame Änderung<br />

gegenüber dem ursprünglichen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) dar, wo<strong>nach</strong> eine erfolgswirksame Wertaufholung<br />

bei allen finanziellen Vermögenswerten der Kategorie „available-for-sale“ vorgesehen<br />

war.<br />

Wertaufholung – Fremdkapitalinstrumente<br />

Tritt in <strong>nach</strong>folgenden Perioden eine Wertaufholung bei Fremdkapitalinstrumenten der Kategorie<br />

„available-for-sale“ ein und kann die Werterhöhung objektiv auf ein <strong>nach</strong> der Erfassung des Impairment<br />

eingetretenes Ereignis zurückgeführt werden, so ist der erfasste Wertminderungsaufwand<br />

erfolgswirksam zuzuschreiben (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.70).<br />

Bei Fremdkapitalinstrumenten ist eine erfolgswirksame Wertaufholung bis maximal zu<br />

der Höhe vorzunehmen, welche zuvor erfolgswirksam als Wertminderung erfasst wurde.<br />

Werterhöhungen, welche über diesen Betrag hinausgehen, sind wiederum erfolgsneutral in<br />

der Neubewertungsrücklage zu erfassen.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 95


13. Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting)<br />

13.1. Grundlagen<br />

Besteht zwischen einem Sicherungsinstrument und einem gesicherten Grundgeschäft eine <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> wirksame Sicherungsbeziehung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.85-88), so sind Gewinne und Verluste aus dem<br />

Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschäft <strong>nach</strong> den Regelungen des Hedge<br />

Accounting (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89-102) zu bilanzieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.71).<br />

Die Regelungen zum Hedge Accounting stellen den Bereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> dar, der im<br />

Rahmen eines Umstellungsprojekts die einschneidensten Veränderungen zur Folge hat. Die<br />

erstmalige Anwendung des Standards erfordert nicht nur eine grundlegende Überprüfung<br />

der bisherigen Sicherungsbeziehungen und ihrer Abbildung, sondern hat auch regelmäßig<br />

fundamentale Konsequenzen für die Risikosteuerung.<br />

Das Erfordernis, besondere Vorschriften für die Abbildung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen zu<br />

entwickeln, ergibt sich ganz allgemein aus dem Tatbestand, dass den Grundgeschäften und<br />

den Sicherungsinstrumenten regelmäßig unterschiedliche Wertansätze zugrunde liegen<br />

oder daraus, dass es sich bei den Grundgeschäften um vorhergesehene Transaktionen<br />

(„forecast transactions“) oder feste Verpflichtungen („unrecognised firm commitments“)<br />

handelt, und die gesicherten Grundgeschäfte somit noch nicht bilanziell erfasst werden.<br />

Sofern die Voraussetzungen für das Hedge Accounting zu Beginn der Übergangsperiode,<br />

z.B. am 1. Januar 2004, nicht vorliegen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, kann<br />

Hedge Accounting erst ab diesem Zeitpunkt prospektiv angewandt werden. Nur wenn sämtliche<br />

Voraussetzungen bereits am 1. Januar 2004 erfüllt sind, ist Hedge Accounting für das<br />

gesamte Geschäftsjahr 2004 möglich (F.3.8, Retrospective designation of hedges; vgl. dazu<br />

auch dieentsprechenden Hinweise in IFRS 1).<br />

Im Handelsrecht existieren keine expliziten Vorschriften für die Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen.<br />

Für die Saldierung <strong>von</strong> Bewertungsergebnissen beim Vorliegen <strong>von</strong><br />

Bewertungseinheiten haben sich <strong>nach</strong> den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung drei<br />

bilanzielle Handlungsweisen etabliert:<br />

(a) Die individuelle Festbilanzierung, bei der ein perfekte Sicherung vorliegen muss, die<br />

eine nahezu vollständige Korrelation gewährleistet. Grund- und Sicherungsgeschäft<br />

werden <strong>nach</strong> dem Schließen der Position grundsätzlich nicht mehr bewertet. Die Gewinnund<br />

Verlustrechnung wird erst dann berührt, wenn der erwartete Wertausgleich nicht<br />

mehr erreicht wird.<br />

(b) Die Marktbewertung bis zur sog. Null-Linie bei nicht perfekten Sicherungen. Diese<br />

setzt voraus, dass sich der Marktwert auf liquiden Märkten objektiv ermitteln lässt und<br />

die Komponenten der Sicherung laufend und zeitnah bewertet werden. Hierbei werden<br />

unrealisierte Gewinne <strong>nach</strong> dem saldierten Niederstwertprinzip nur bis zur Höhe <strong>von</strong><br />

unrealisierten Verlusten vereinnahmt (imparitätische Marktwertbilanzierung). Bei einem<br />

Verlustüberhang ist gegebenenfalls eine Drohverlustrückstellung zu bilden.<br />

(c) Die Bewertung als synthetische Position. Diese führt dazu, dass die Bewertungseinheit<br />

im Rahmen der Niederstwertbetrachtung (einschließlich Imparitätsprinzip) als ein Bewertungsobjekt<br />

gesehen wird. Einem Verlustüberhang ist entweder durch Abschreibung oder<br />

Bildung einer Rückstellung Rechnung zu tragen.<br />

96 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


13.2. Sicherungsinstrumente (Hedging <strong>Instruments</strong>)<br />

Sämtliche derivativen Finanzinstrumente können als Sicherungsinstrumente eingesetzt werden,<br />

sofern die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88 genannten Bedingungen erfüllt sind, ausgenommen bestimmte geschriebene<br />

Optionen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG94).<br />

Ein nicht derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine nicht derivative finanzielle Verbindlichkeit<br />

kann demgegenüber nur dann als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn es sich um die<br />

Absicherung <strong>von</strong> Fremdwährungsrisiken handelt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.72).<br />

Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, werden die Möglichkeiten, Derivate im Rahmen<br />

<strong>von</strong> Hedge Accounting einzusetzen, durch <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> nicht beschränkt. Eine Ausnahme hier<strong>von</strong><br />

bilden geschriebene Optionen, da solche Optionen für das Unternehmen ein Verlustrisiko<br />

bergen, das den potenziellen Gewinn aus einem Grundgeschäft bei weitem übersteigen kann.<br />

Eine Nutzung geschriebener Optionen im Rahmen <strong>von</strong> Hedge Accounting kommt grundsätzlich<br />

nur dann in Betracht, wenn diese zur Glattstellung einer erworbenen Option eingesetzt<br />

werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.72; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG94; F.1.3, Hedge accounting: use of written options in<br />

combined hedging instruments).<br />

Für den Fall, dass ein Unternehmen eine Kombination aus einer geschriebenen und einer<br />

erworbenen Option (z.B. ein Zins-Collar) mit nur einem Kontrahenten abschließt und dieses<br />

Kombinationsgeschäft somit als ein einziges Instrument fungiert, darf die geschriebene<br />

Option nicht <strong>von</strong> der erworbenen Option getrennt und lediglich die erworbene Option als<br />

Sicherungsinstrument eingesetzt werden. Dies wird damit begründet, dass eine Sicherungsbeziehung<br />

<strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.74 stets einem Sicherungsinstrument in seiner Gesamtheit zuzuordnen<br />

ist, falls nicht eine der oben beschriebenen Ausnahmen vorliegt (F.1.8, Combination<br />

of written and purchased options). Zwei Derivate, die saldiert im Ergebnis eine geschriebene<br />

Option („net written option“) darstellen (d.h. bei denen das Unternehmen in der Summe eine<br />

Prämie erhält), qualifizieren hingegen nicht als Sicherungsinstrument (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.77).<br />

Ferner können mehrere Sicherungsinstrumente gemeinsam oder Teile da<strong>von</strong> einem Grundgeschäft<br />

zugeordnet werden. Des Weiteren ist es möglich, ein Instrument, welches als Sicherungsinstrument<br />

qualifiziert, nur für einen Teil der Laufzeit des Grundgeschäfts einzusetzen<br />

(F.2.17, Partial term hedging). Ein Teil eines gesamten Sicherungsinstruments, wie<br />

beispielsweise 50% des Nennbetrags, kann in einer Sicherungsbeziehung als Sicherungsinstrument<br />

zugeordnet werden. Im Gegensatz dazu ist die Anwendung <strong>von</strong> Hedge<br />

Accounting lediglich für einen Teil der Laufzeit des Sicherungsinstruments nicht möglich<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.75).<br />

Gegen andere finanzielle Risiken als Fremdwährungsrisiken (z.B. Zins- oder Aktienrisiko)<br />

werden <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> grundsätzlich nur Derivate als Sicherungsinstrumente anerkannt.<br />

Für Absicherungszwecke eingesetzte nicht derivative finanzielle Vermögenswerte<br />

und finanzielle Verbindlichkeiten werden nur für Absicherungen <strong>von</strong> Fremdwährungsrisiken<br />

akzeptiert (F.1.1, Hedging the fair value exposure of abond denominated in a foreign<br />

currency; F.1.2, Hedging with a non-derivative financial asset or liability). So ist es z.B.<br />

möglich, Fremdwährungsrisiken durch originäre finanzielle Vermögenswerte der Kategorie<br />

„held-to-maturity“ abzusichern, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG95).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 97


Ein einzelnes Sicherungsinstrument kann zur Absicherung verschiedener Risiken eingesetzt<br />

werden, vorausgesetzt<br />

(a) die abzusichernden Risiken können eindeutig ermittelt werden,<br />

(b) die Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts ist <strong>nach</strong>weisbar und<br />

(c) eine spezifische Designation des Sicherungsinstruments und der unterschiedlichen<br />

Risikopositionen ist gewährleistet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.76).<br />

So ist es z.B. zulässig, wenn zur Risikosteuerung kombinierte Zins-/Währungsswaps eingesetzt<br />

werden, um variabel verzinsliche Fremdwährungspositionen (z.B. USD) in festverzinsliche<br />

Positionen in einer anderen Währung (z.B. Euro) zu konvertieren. Der kombinierte<br />

Zins-/Währungsswap kann als Fair Value Hedge gegen das Fremdwährungsrisiko und<br />

gleichzeitig als Cashflow Hedge gegen das Zinsänderungsrisiko designiert werden, sofern<br />

die genannten Voraussetzungen erfüllt sind (F.1.12, Hedges of more than one type of risk).<br />

Ein Sicherungsinstrument muss nicht ausdrücklich zu diesem Zweck am Markt beschafft<br />

worden sein, sondern es kann sich durchaus auch um ein Derivat handeln, welches bereits zu<br />

Handelszwecken gehalten wird (F.3.9, Hedge accounting: designation at the inception of the<br />

hedge). Im Zeitpunkt der Designation ist das Handelsderivat erfolgswirksam zu bewerten.<br />

Lediglich die <strong>nach</strong> der Designation als Sicherungsinstrument eintretenden Änderungen des<br />

Fair Value werden <strong>nach</strong> den Regeln des Hedge Accounting abgebildet. Faktsich entspricht<br />

dies einem zu aktuellen Marktkonditionen zu Sicherungszwecken abgeschlossenen Derivats.<br />

Eine Finanzinvestition in ein nicht notiertes Eigenkapitalinstrument („investment in an<br />

unquoted equity instrument“), das nicht zum Fair Value bilanziert wird, da der Fair Value<br />

nicht verlässlich bestimmt werden kann, oder ein derivatives Finanzinstrument, das mit<br />

solchen Eigenkapitalinstrumenten verknüpft und durch Abgabe solcher Eigenkapitalinstrumente<br />

zu begleichen ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.46(c); <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.47), können nicht als Sicherungsinstrument<br />

designiert werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG96).<br />

Die eigenen Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens stellen keine finanziellen Vermögenswerte<br />

oder finanziellen Verbindlichkeiten des Unternehmens dar und können daher<br />

auch nicht als Sicherungsinstrumente designiert werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG97).<br />

In eine Sicherungsbeziehung können nur solche Instrumente als Sicherungsinstrumente<br />

designiert werden, bei denen eine nicht zum berichtenden Unternehmen (d.h. nicht zum<br />

berichtenden Konzern, Segment oder einzelnen Unternehmen) gehörende externe Partei<br />

involviert ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.73). Zwar können einzelne Unternehmen innerhalb eines Konzerns<br />

oder einzelne Bereiche innerhalb eines Unternehmens mit anderen Unternehmen des gleichen<br />

Konzerns oder anderen Bereichen des gleichen Unternehmens interne Geschäfte als<br />

Sicherungsinstrumente designieren, jedoch werden diese internen Geschäfte bei der<br />

Konsolidierung eliminiert und erfüllen daher nicht die Kriterien für eine Bilanzierung<br />

als Sicherungsinstrument im Konzernabschluss. Sie können jedoch die Kriterien für eine<br />

Bilanzierung als Sicherungsinstrument in den Einzelabschlüssen der beteiligten Unternehmen<br />

innerhalb des Konzerns oder zum Zwecke der Segmentberichterstattung erfüllen, vorausgesetzt,<br />

dass dabei eine nicht zu dem berichtenden einzelnen Unternehmen oder Segment<br />

gehörende, externe Partei involviert ist (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.73; F.2.14, Intragroup and intra-entity<br />

hedging transactions; F.2.15, Internal contracts: single offsetting external derivative; F.2.16,<br />

Internal contracts:external derivativecontracts that are settled net; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC165-BC172).<br />

98 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Ein Sicherungsinstrument wird regelmäßig nur in seiner Gesamtheit mit einem einzigen<br />

Fair Value bewertet, und die Faktoren, die zu Änderungen des Fair Value führen, bedingen<br />

sich gegenseitig.<br />

Daher wird ein Sicherungsinstrument grundsätzlich in seiner Gesamtheit einer Sicherungsbeziehung<br />

zugeordnet. Die einzigen zulässigen Ausnahmen <strong>von</strong> diesem Grundsatz sind:<br />

(a)<br />

(b)<br />

eine Trennung des inneren Werts und des Zeitwerts einer Option, wobei nur die Änderung<br />

des inneren Werts einer Option als Sicherungsinstrument designiert werden<br />

kann, wohingegen Änderungen des Zeitwerts ausgeklammert werden und<br />

eine Trennung <strong>von</strong> Zinskomponente und Kassakurs eines Terminkontrakts, wobei nur<br />

die Änderung des Kassakurses als Sicherungsinstrument designiert werden kann<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.74).<br />

Diese Ausnahmen sind deshalb gestattet, dader innere Wert einer Option und die Prämie<br />

eines Terminkontrakts in der Regel getrennt bewertet werden können (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.74). Sofern<br />

eine Abspaltung des Zeitwerts einer Option oder der Terminkomponente eines Termingeschäfts<br />

erfolgt und nur der innere Wert der Option bzw. die Kassakurskomponente des<br />

Termingeschäfts in eine Sicherungsbeziehung eingebunden sind, werden die Fair Value-<br />

Änderungen der abgespaltenen Teile der Kategorie „heldfor trading“ zugeordnet.<br />

So kann z.B. der innere Wert einer Option als Sicherungsinstrument eingesetzt werden,<br />

wohingegen der Zeitwert im Rahmen des Hedge Accounting unbeachtet bleibt. Zeitwertveränderungen<br />

sind somit unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. Entsprechend kann die<br />

Terminkomponente z.B. bei Devisentermingeschäften (die auch als Swapsatz bezeichnet<br />

wird) separat berücksichtigt werden. Auch die Terminkomponente ist bei Abspaltung als<br />

separates Derivat der Kategorie „heldfor trading“ zuzuordnen.<br />

Auch für eine dynamische Sicherungsstrategie, bei der einerseits der innere Wert und<br />

andererseits der Zeitwert der Option bewertet wird, sind die Voraussetzungen für Hedge<br />

Accounting erfüllt (F.1.9, Delta-neutral hedging strategy).<br />

13.3. Gesicherte Grundgeschäfte (Hedged Items)<br />

Bei einem gesicherten Grundgeschäft kann es sich um einen bilanzierten Vermögenswert oder<br />

eine bilanzierte Verbindlichkeit, eine nicht bilanzwirksame feste Verpflichtung („unrecognised<br />

firm commitment“), eine mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintretende vorhergesehene Transaktion<br />

(„highly probable forecast transaction“) oder um eine Nettoinvestition in einen ausländischen<br />

Geschäftsbetrieb („net investment in a foreign operation“) sowie Gruppen hier<strong>von</strong> mit ähnlichem<br />

Risikoprofil („with similar risk characteristics“)handeln (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.78).<br />

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten<br />

Im Gegensatz zu Vermögenswerten der Kategorie „loans and receivables“ können als<br />

„held-to-maturity“ kategorisierte Finanzinvestitionen keine gesicherten Grundgeschäfte<br />

im Rahmen <strong>von</strong> Absicherungen gegen Zinsrisiken oder Risiken einer vorzeitigen Rückzahlung<br />

(„prepayment risk“) sein, dadie Klassifizierung einer bis zur Endfälligkeit zu<br />

haltenden Finanzinvestition die Absicht voraussetzt, den Vermögenswert unabhängig <strong>von</strong><br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 99


zinsinduzierten Änderungen des Fair Value oder der Cashflows bis zur Endfälligkeit zu<br />

halten (F.2.9, Held-to-maturity investments: hedging variable interest rate payments). Gleichwohl<br />

können finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „held-to-maturity“ gesicherte<br />

Grundgeschäfte zum Zwecke der Absicherung <strong>von</strong> Fremdwährungs- oder Ausfallrisiken<br />

sein (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.79).<br />

Eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines Unternehmens im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses<br />

kann nicht als gesichertes Grundgeschäft gelten, mit Ausnahme der<br />

damit verbundenen Fremdwährungsrisiken, dadie übrigen abzusichernden Risiken nicht<br />

gesondert ermittelt und bewertet werden können. Hierbei handelt es sich um allgemeine<br />

Geschäftsrisiken (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG98).<br />

Derivative Finanzinstrumente können regelmäßig nicht als gesicherte Grundgeschäfte<br />

designiert werden, dadiese der Kategorie „held for trading“ zugeordnet sind und jegliche<br />

Änderung des Fair Value ohnehin im Periodenergebnis berücksichtigt wird (F.2.1, Whether a<br />

derivativecan be designated as a hedged item).<br />

Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um einen finanziellen Vermögenswert<br />

oder eine finanzielle Verbindlichkeit, kann es auch in Bezug auf die lediglich mit einem<br />

Teil der Cashflows oder des Fair Values (z.B. ein oder mehrere ausgewählte vertragliche<br />

Cashflows oder Teile da<strong>von</strong> oder ein prozentualer Anteil des Fair Values) verbundenen<br />

Risiken als gesichertes Grundgeschäft designiert werden, vorausgesetzt, die Wirksamkeit<br />

des Sicherungsgeschäfts ist bewertbar.<br />

Ein bestimmbarer und einzeln bewertbarer Teil des Zinsrisikos eines verzinslichen Vermögenswerts<br />

oder einer verzinslichen Verbindlichkeit kann z.B. als abgesichertes Risiko<br />

(wie der risikolose Zinssatz eines abgesicherten Finanzinstruments) designiert werden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.81).<br />

Auch gleichzeitige Absicherungen gegen mehrere Risiken durch ein Absicherungsinstrument<br />

werden im Hedge Accounting anerkannt, sofern die Risiken klar identifizierbar<br />

sind und die Effektivität sowie der Absicherungszusammenhang <strong>nach</strong>gewiesen werden<br />

können (F.1.12, Hedges of more than one risk; F.1.13, Hedging instrument: dual foreign<br />

currency forward exchange contract; F.2.18, Hedging instrument: cross-currency interest rate<br />

swap).<br />

Es können nur Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, feste Verpflichtungen oder mit sehr<br />

hoher Wahrscheinlichkeit eintretende vorhergesehene Transaktionen, die eine nicht zum<br />

Unternehmen gehörende externe Partei involvieren, als gesichertes Grundgeschäft eingesetzt<br />

werden. Daraus folgt, dass Hedge Accounting auf Transaktionen zwischen Unternehmen<br />

oder Segmenten innerhalb desselben Konzerns nur in den Einzelabschlüssen der<br />

betreffenden Unternehmen oder Segmente und nicht im Konzernabschluss anzuwenden ist.<br />

Eine Ausnahme bilden Fremdwährungsrisiken in Bezug auf konzerninterne monetäre<br />

Posten (z.B. Verbindlichkeiten/Forderungen zwischen zwei Tochtergesellschaften), die im<br />

Konzernabschluss möglicherweise die Bedingungen als gesichertes Grundgeschäft erfüllen,<br />

wenn sie Risiken hinsichtlich der Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung, die<br />

gemäß <strong>IAS</strong> 21 Auswirkungen <strong>von</strong> Änderungen der Wechselkurse bei der Konsolidierung<br />

nicht vollständig zu eliminieren sind, zur Folge haben. Nach <strong>IAS</strong> 21 sind Gewinne und<br />

Verluste aus konzerninternen monetären Posten bei der Konsolidierung nicht vollständig zu<br />

eliminieren, wenn der konzerninterne monetäre Posten Gegenstand eines Geschäfts zwischen<br />

100 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


zwei Konzernunternehmen ist, die unterschiedliche funktionale Währungen verwenden<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.80).<br />

Nicht finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um einen nicht finanziellen Vermögenswert<br />

(z.B. Kupfer) oder eine nicht finanzielle Verbindlichkeit, ist es (a) in Bezug auf Fremdwährungsrisiken<br />

oder (b) insgesamt in Bezug auf alle Risiken als abgesichert zu betrachten.<br />

Dies ist durch die Schwierigkeiten bei der Isolierung und Bewertung der in Bezug auf<br />

spezifische Risiken (ausgenommen der Fremdwährungsrisiken) zurechenbaren anteiligen<br />

Veränderungen der Cashflows bzw. der Fair Values begründet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.82).<br />

Bei der Zuordnung <strong>von</strong> nicht finanziellen Posten als gesicherte Grundgeschäfte muss<br />

beachtet werden, dass Preisänderungen eines Bestandteils oder einer Komponente eines nicht<br />

finanziellen Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit in der Regel keine<br />

vorhersehbaren, isoliert messbaren Auswirkungen auf den Preis des Postens aufweisen, die<br />

z.B. mit den Auswirkungen einer Änderung des Marktzinses oder des Kurses einer Anleihe<br />

vergleichbar wären. Deshalb kann ein nicht finanzieller Vermögenswert oder eine nicht<br />

finanzielle Verbindlichkeit nur insgesamt als gesichertes Grundgeschäft oder zur Absicherung<br />

eines Fremdwährungsrisikos designiert werden.<br />

Besteht zwischen den Bedingungen des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts<br />

ein Unterschied (z.B. die Absicherung des vorhergesehenen Einkaufs brasilianischen<br />

Kaffees durch ein Termingeschäft über den Kauf <strong>von</strong> kolumbianischem Kaffee zu<br />

sonst gleichen Bedingungen), kann die Sicherungsbeziehung dennoch die Kriterien für die<br />

Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting erfüllen, sofern die Bedingungen in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88 erfüllt<br />

sind, einschließlich derjenigen, dass das Sicherungsgeschäft als hoch wirksam eingestuft<br />

wird.<br />

Zu diesem Zweck kann der Betrag des Sicherungsinstruments höher oder niedriger sein als<br />

der Betrag des gesicherten Grundgeschäfts (Hedge Ratio), wenn dies die Wirksamkeit der<br />

Sicherungsbeziehung erhöht. Beispielsweise könnte eine Regressionsanalyse durchgeführt<br />

werden, um zwischen dem gesicherten Grundgeschäft (z.B. eine Transaktion mit brasilianischem<br />

Kaffee) und dem Sicherungsinstrument (z.B. eine Transaktion mit kolumbianischem<br />

Kaffee) eine statistische Beziehung herzustellen. Wenn zwischen den beiden Variablen eine<br />

als zulässig erachtete statistische Beziehung („valid statistical relationship“) besteht (d.h.<br />

zwischen dem Preis je Einheit für brasilianischen Kaffee und für kolumbianischen Kaffee),<br />

kann anhand der Steigung der Regressionslinie das Hedge Ratio bestimmt werden, das die<br />

erwartete Effektivität maximieren wird. Wenn das Steigungsmaß der Regressionslinie<br />

beispielsweise 1,02 beträgt, maximiert ein Hedge Ratio auf Basis <strong>von</strong> 0,98 Einheiten des<br />

gesicherten Grundgeschäfts zu 1,00 Einheiten des Sicherungsinstruments die erwartete<br />

Effektivität. Die Sicherungsbeziehung kann jedoch auch zu einer Ineffektivität führen, die<br />

während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung im Periodenergebnis zu erfassen ist<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG100; <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC137-BC1<strong>39</strong>).<br />

Anteile an ausländischen Unternehmen<br />

Eine <strong>nach</strong> der Equity-Methode bilanzierte Finanzinvestition kann kein gesichertes Grundgeschäft<br />

im Rahmen eines Fair Value Hedges sein, dabei der Equity-Methode der auf das<br />

bilanzierende Unternehmen entfallende Anteil am Periodenergebnis des assoziierten Unternehmens<br />

erfolgswirksam erfasst wird und nicht die Veränderung des Fair Values der<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 101


Finanzinvestition. Aus einem ähnlichem Grund kann eine Finanzinvestition in ein konsolidiertes<br />

Tochterunternehmen kein gesichertes Grundgeschäft im Rahmen eines Fair Value<br />

Hedges sein, dabei der Konsolidierung der angefallene Periodengewinn oder -verlust der<br />

Tochtergesellschaft im Periodenergebnis erfasst wird und nicht etwaige Änderungen des Fair<br />

Values.<br />

Anders verhält es sich bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen<br />

Geschäftsbetrieb (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG99).<br />

Portfolien gleichartiger Vermögenswerte und Verbindlichkeiten<br />

Gleichartige Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten dürfen nur dann auf Portfoliobasis gegen<br />

Risiken abgesichert werden, wenn diese Risiken anteilig auf die einzelnen Vermögenswerte oder<br />

Verbindlichkeiten in dem Portfolio entfallen. Dazu hat die Änderung des Fair Value, die dem<br />

abgesicherten Risiko für jeden einzelnen Posten in dem Portfolio zugerechnet werden kann,<br />

erwartungsgemäß annähernd proportional („approximately proportional“) der gesamten Fair<br />

Value-Änderung in Bezug auf das abgesicherte Risiko des ganzen Portfolios zu entsprechen<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.83).<br />

Was der Standard unter „annähernd proportional“ versteht, wird nicht näher erläutert. Eine<br />

Hilfestellung bei der Beurteilung wird in der Guidance on Implementing anhand eines<br />

Negativbeispiels (indexreplizierendes Aktienportfolio) gegeben, welches das Kriterium<br />

nicht erfüllt. Dem<strong>nach</strong> kann ein Aktienportfolio (welches der Kategorie „available-for-sale“<br />

zugeordnet ist), das einen Aktienindex (z.B. DAX) <strong>nach</strong>bildet, nicht durch eine Put Option<br />

auf den Index gesichert werden, dadas Aktienindex-Portfolio aufgrund der unterschiedlichen<br />

Risikocharakteristika der einzelnen Aktien kein Portfolio ähnlicher Vermögenswerte<br />

darstellt. Das Aktienportfolio wird sich in der Wertveränderung zwar ähnlich wie der<br />

Wert der Option verhalten, doch werden einzelne Aktien eine Wertveränderung erfahren, die<br />

nicht annähernd proportional zur Fair Value-Änderung der Option ist (F.2.20, Hedge<br />

accounting: stock index). Obschon es sich dabei ökonomisch um einen (nahezu) perfekten<br />

Hedge handelt, sind die Fair Value-Änderungen der Aktien im Rahmen der Bilanzierung<br />

weiterhin erfolgsneutral im Eigenkapital auszuweisen, während die Wertänderungen der zur<br />

Sicherung kontrahierten Derivate erfolgswirksam zu erfassen sind.<br />

Mit der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.83 beschriebenen Vorschrift ergeben sich erhebliche Schwierigkeiten bei<br />

der gegenwärtigen Vorgehensweise im Rahmen der Kreditportfolio-Bildung. Forderungen<br />

gleicher Bonität basieren zwar auf demselben Risiko, dem Zinsänderungsrisiko, reagieren<br />

jedoch aufgrund ihrer unterschiedlichen Laufzeit nicht gleichgerichtet auf Änderungen dieses<br />

Risikofaktors. Institute sind somit gefordert, ihre Forderungen für Zwecke der Bilanzierung<br />

in Laufzeitbänder einzuteilen. Diese werden sich bei längeren Laufzeiten in Bandbreiten mit<br />

Jahresabständen, bei kürzeren Restlaufzeiten im Monats- oder ggf. Wochenbereich darstellen<br />

lassen. Dies führt insofern zu einem größeren administrativen Aufwand, da jeder einzelne<br />

Kredit bei Unterschreiten einer entsprechenden Restlaufzeit in das Portfolio der nächsten<br />

Laufzeit umgegliedert werden muss (vgl. hierzu I. Kapitel, 2. Geplante Änderungen im<br />

(Teil-) Standardentwurf zum Hedging zinstragender Positionen).<br />

Eine Bildung <strong>von</strong> Laufzeitbändern ist notwendig, um eine andauernde Effektivität <strong>von</strong><br />

Hedges sicherzustellen. Um einen effektiven Hedge durchführen zu können, müssen die in<br />

einem Laufzeitband zusammengefassten Geschäfte in folgender Weise einheitlich sein:<br />

102 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


- die den Geschäften zugrunde liegenden Zahlungsströme werden in der gleichen Währung<br />

generiert,<br />

- die Geschäfte haben den gleichen Referenzzinssatz und die gleiche Zinsbindungsfrist,<br />

- die ersten 24 Monate der Laufzeit sind in monatliche Laufzeitbänder einzuteilen, sodass<br />

sich bei Zinssatzänderungen praktisch keineIneffektivität ergeben kann.<br />

Absicherung einer Nettoposition<br />

Die Absicherung einer gesamten Nettoposition anstelle eines Vergleichs mit einem bestimmten<br />

gesicherten Grundgeschäft, erfüllt nicht die Kriterien für eine Bilanzierung als<br />

Sicherungsgeschäft (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.84; F.2.21, Hedge accounting: netting of assets and liabilities).<br />

In <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG101 wird hierfür eine Lösung skizziert, die fast zu identischen Auswirkungen<br />

auf die Gewinn- und Verlustrechnung führt, wie die Absicherung einer Nettoposition. Das<br />

Unternehmen kann alternativ nur einen Teil des Portfolios absichern (zum Beispiel bei einem<br />

aktivischen Überhang, bei dem nur ein Teil der finanziellen Vermögenswerte als gesichert<br />

designiert wird), um für das Hedge Accounting zu qualifizieren. Liegen dem Überhang<br />

festverzinsliche Posten (auf einer Seite oder beiden Seiten) zugrunde, kommen die Hedge-<br />

Accounting-Regeln für Fair Value Hedges zur Anwendung; liegen diesem auf beiden Seiten<br />

variabel verzinsliche Posten zugrunde, kommen die Hedge Accounting-Regeln für Cashflow<br />

Hedges zur Anwendung (F.6.1, Hedge accounting: management of interest rate risk in financial<br />

institutions).<br />

Die restriktiven Anforderungen an die Portfoliobildung für Zwecke des Hedge Accounting<br />

werden derzeit auf der Basis des am 21. August 2003 veröffentlichten (Teil-) Standardentwurfs<br />

zur bilanzielle Abbildung <strong>von</strong> Absicherungen <strong>von</strong> zinstragenden Positionen auf<br />

Portfoliobasis („Fair Value Hedge Accounting for a Portfolio of Interest Rate Risk“) beim<br />

<strong>IAS</strong>B diskutiert (vgl. für eine ausführliche Darstellung der geplanten Änderungen I. Kapitel,<br />

2. Geplante Änderungen im (Teil-) Standardentwurf zum Hedging zinstragender Positionen).<br />

13.4. Bilanzierung der verschiedenen Formen des Hedge Accounting<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> werden drei Arten <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen unterschieden:<br />

Fair Value Hedge<br />

(a) Fair Value Hedge Accounting: Absicherung des Risikos aus Änderungen des Fair Value<br />

eines bilanzierten Vermögenswerts oder einer bilanzierten Verbindlichkeit oder einer<br />

nicht bilanzwirksamen festen Verpflichtung (Firm Commitment) oder eines bestimmten<br />

Anteils an einem solchen Vermögenswert, einer solchen Verbindlichkeit oder einer solchen<br />

festen Verpflichtung, das einem bestimmten Risiko zugeordnet werden kann und Auswirkungen<br />

auf das Periodenergebnis haben könnte (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.86(a)).<br />

Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.86(a) neutral <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen<br />

bezüglich Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und nicht bilanzwirksamen festen Verpflichtungen<br />

spricht. Damit sind sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Vermögenswerte,<br />

Verbindlichkeiten und nicht bilanzwirksame feste Verpflichtungen gemeint. Im Rahmen des<br />

Hedge Accounting können daher auch z.B. Kupfer, Strom oder Gas gesichert werden.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 103


Als grundlegendes Beispiel für einen Fair Value Hedge kann die Absicherung einer Festzinsposition<br />

gegen Fair Value-Änderungen aufgeführt werden, die durch eine Änderung der<br />

Marktzinssätze hervorgerufen wird, wobei ein solches Sicherungsgeschäft sowohl <strong>von</strong>seiten<br />

des Emittenten als auch des Inhabers der Verbindlichkeit abgeschlossen werden kann<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG102).<br />

Weitere Beispiele für Fair Value Hedges sind die Absicherung <strong>von</strong> Vorräten, Strom, Gas<br />

usw. mittels Futures gegen ein Preisänderungsrisiko und die Absicherung <strong>von</strong> variabel verzinslichen<br />

Finanzinstrumenten gegen Marktwertänderungen, wenn der Marktwert zwischen<br />

den Zinsanpassungsterminen wesentlichen Schwankungen unterliegt (F.3.6, Fair value<br />

hedge: inventory; F.3.5, Fair value hedge: variable rate debt instrument). Noch nicht bilanzwirksame<br />

Core Deposits können im Rahmen eines Fair Value Hedge nicht als Grundgeschäft<br />

dienen (F.2.3,Hedge accounting: unrecognised assets).<br />

In der vorigen Version <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> war eine Absicherung <strong>von</strong> Preisänderungsrisiken einer<br />

nicht bilanzwirksamen festen Verpflichtung stets als Cashflow Hedge zu bilanzieren, obschon<br />

es sich hierbei faktisch um ein Fair Value-Risiko handelt. Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) sind<br />

solche Sicherungsbeziehungen nunmehr grundsätzlich als Fair Value Hedge zu bilanzieren.<br />

Eine Ausnahme hier<strong>von</strong> bildet das in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.87 spezifizierte Wahlrecht, wo<strong>nach</strong> die<br />

Absicherung des Fremdwährungsrisikos eines Firm Commitment auch weiterhin als Cashflow<br />

Hedge bilanziert werden darf.<br />

Eine Absicherung einer nicht bilanzwirksamen festen Verpflichtung (z.B. die Absicherung<br />

gegen Risiken einer möglichen Änderung des Kraftstoffpreises im Rahmen einer nicht<br />

bilanzierten vertraglichen Verpflichtung eines Energieversorgers zum Kauf <strong>von</strong> Kraftstoff zu<br />

einem festgesetzten Preis) ist eine Absicherung gegen das Risiko einer Änderung des Fair<br />

Values. Es handelt sich entsprechend um einen Fair Value Hedge (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG104).<br />

Wird ein noch nicht bilanzwirksames Firm Commitment (schwebendes Geschäft) als<br />

gesichertes Grundgeschäft designiert, so sind die <strong>nach</strong>folgenden kumulativen Fair Value-<br />

Änderungen des Firm Commitments, die dem gesicherten Risiko zugeordnet werden<br />

können, als Vermögenswert oder Verbindlichkeit in der Bilanz zu erfassen. Die dem<br />

abgesicherten Risiko zurechenbaren Fair Value-Änderungen sind ebenso erfolgswirksam in<br />

der Gewinn- und Verlustrechnung zu berücksichtigen, wie die Fair Value-Änderungen des<br />

Sicherungsinstruments, womit es durch die gegenläufigen Wertveränderungen zu einem<br />

(teilweisen) Ausgleich in der Gewinn- und Verlustrechnung kommt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.93)<br />

Zur bilanziellen Abbildung <strong>von</strong> Fair Value Hedges vgl. II. Kapitel, 13.6. Bilanzierung <strong>von</strong><br />

Fair ValueHedges.<br />

104 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Cashflow Hedge<br />

(b) Cashflow Hedge Accounting: Absicherung des Risikos <strong>von</strong> Schwankungen der Cashflows,<br />

das (i) einem bestimmten mit dem bilanzierten Vermögenswert oder der bilanzierten Verbindlichkeit<br />

verbundenen Risiko oder dem mit einer vorhergesehenen Transaktion verbundenen<br />

Risiko zugeordnet werden kann und das (ii) Auswirkungen auf das Periodenergebnis<br />

haben könnte (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.86(b)).<br />

Grundlegende Beispielefür einen Cashflow Hedge sind:<br />

- ein Zinsswap, um eine variabel verzinsliche Position in eine festverzinsliche Position zu<br />

konvertieren,<br />

- die Absicherung des Fremdwährungsrisikos für eine vorhergesehene Transaktion (z.B.<br />

geplante Umsatzerlöse in Fremdwährung).<br />

Der Begriff der sehr hohen Wahrscheinlichkeit bedeutet eine viel höhere Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

als die Formulierung „für deren Eintritt mehr dafür als dagegen spricht“. Eine<br />

Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass eine vorhergesehene Transaktion tatsächlich<br />

eintritt, ist nicht nur auf Basis der Pläne des Managements vorzunehmen, daeine solche<br />

Absicht nicht <strong>nach</strong>prüfbar ist. Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Transaktion sollte vielmehr<br />

durch beobachtbare Tatsachen und Begleitumstände belegt werden. Bei der Einschätzung<br />

der im Standard geforderten sehr hohen Wahrscheinlichkeit („highly probable“)<br />

des Eintritts eines zukünftigen Geschäftsvorfalls können folgende Sachverhalte herangezogen<br />

werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88(c); F.3.7, Hedge accounting:forecast transaction):<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

(e)<br />

(f)<br />

die Häufigkeit vergleichbarer Transaktionen in der Vergangenheit,<br />

die finanzielle und operative Fähigkeit des Unternehmens, die Transaktion auch durchzuführen,<br />

umfangreiche Ressourcenbindung für einzelne Aktivitäten (bspw. eine Fertigungseinrichtung,<br />

welche kurzfristig nur zu Herstellung einer bestimmten Warengruppe<br />

geeignet ist),<br />

das Ausmaß eines Verlusts oder <strong>von</strong> Unterbrechungen im operativen Bereich, wenn die<br />

vorhergesehene Transaktion nicht stattfindet,<br />

die Wahrscheinlichkeit, dass Transaktionen mit substanziell anderen Merkmalen zur<br />

Erreichung der gleichen Unternehmensziele eingesetzt werden können (z.B. hat ein<br />

Unternehmen zur Generierung <strong>von</strong> flüssigen Mitteln mehrere Möglichkeiten, die <strong>von</strong><br />

der kurzfristigen Kreditaufnahmebis hin zur Emission <strong>von</strong> Stammaktien reichen),<br />

der Geschäftsplan.<br />

Sofern hingegen zukünftige Transaktionen nicht genügend spezifiziert werden können,<br />

wie z.B. geplante Ausschüttungen (Dividenden) oder nicht genau identifizierbare Käufe oder<br />

Verkäufe, kommen sie <strong>nach</strong> Klarstellung in der Guidance on Implementing nicht als<br />

gesicherte Grundgeschäfte infrage (F.2.4, Hedge accounting: hedging of future foreign<br />

currency revenue; F.2.7, Cash flow hedge: forecast transaction related to an entitiy’s equity;<br />

F.3.10,Hedge accounting: identification of hedged forecast transactions).<br />

Bei Einzelpositionen lässt sich die Art der Hedge-Beziehung (Fair Value Hedge oder Cashflow<br />

Hedge) zweifelsfrei aus dem Sicherungszweck ablesen, d.h. entweder soll durch das<br />

Sicherungsgeschäft eine Fair Value-Änderung abgesichert werden oder es soll eine Änderung<br />

der Cashflows vermieden werden. Bei dem Ausgleich <strong>von</strong> Überhängen aus zusammengesetzten<br />

Positionen z.B. im Rahmen des Asset-Liability-Managements (ALM) stellt sich<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 105


hingegen die Frage, <strong>von</strong> welchem Standpunkt aus der Vergleich vorgenommen wird. Veranschaulicht<br />

an dem ALM <strong>von</strong> Banken lässt sich häufig ein Überhang variabel verzinslicher<br />

Verpflichtungen über variabel verzinsliche Kreditvergaben feststellen, während bei Festzinskonditionen<br />

die verzinslichen Kreditvergaben die festverzinslichen Verpflichtungen<br />

übersteigen. Unter der Annahme eines ansonsten ausgeglichenen Verhältnisses zwischen<br />

Gesamtvolumen der Kredite und Gesamtvolumen der Verpflichtungen kann das bestehende<br />

Zinsänderungsrisiko grundsätzlich <strong>von</strong> zwei Ausgangspunkten abgesichert werden: der<br />

Festzinsüberhang im Kreditgeschäft wird dadurch gekennzeichnet, dass mittels eines<br />

Swaps dieser Überhang in eine variabel verzinsliche Vermögensposition konvertiert wird,<br />

sodass der Fair Value unverändert bleibt (Fair Value Hedge), oder dass mittels eines Swaps<br />

variabel verzinsliche Verpflichtungen in eine Schuldposition mit einem für das Kreditgeschäft<br />

passenden festen Cashflow umgewandelt werden (Cashflow Hedge). Es kann<br />

dem<strong>nach</strong> sowohl die Begründung eines Fair Value Hedges als auch eines Cashflow Hedges<br />

zu dem gewollten Absicherungsergebnis führen (F.6.2, Hedge accounting considerations<br />

when interest rate risk is managed on a net basis). Die Wahl der Absicherungsmethode bleibt<br />

hierbei grundsätzlich dem sichernden Unternehmen überlassen.<br />

Ausweispolitisch ist allerdings zu bedenken, dass sich nur bei einem Fair Value Hedge die<br />

Wertänderungen <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäft ausgleichen, während bei dem<br />

Cashflow Hedge nur die Wertänderungen des Sicherungsinstruments erfasst werden (der<br />

effektive Teil der Wertänderungen ist im Eigenkapital in der Cashflow Hedge-Rücklage zu<br />

berücksichtigen, der ineffektive Teil ist unmittelbar erfolgswirksam zu verrechnen).<br />

Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation<br />

(c) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (Hedge ofa<br />

Net Investment in a Foreign Operation) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.86(c); <strong>IAS</strong> 21.8).<br />

Die Behandlung der Währungsumrechnung <strong>von</strong> Nettoinvestitionen in einen ausländischen<br />

Geschäftsbetrieb werden ausführlich in <strong>IAS</strong> 21 (2003) behandelt (<strong>IAS</strong> 21.8; <strong>IAS</strong> 21.15;<br />

<strong>IAS</strong> 21.32-33; <strong>IAS</strong> 21.48-49). <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> ergänzt die vorhandenen Regelungen durch Voraussetzungen,<br />

die bei Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting an derartige Sicherungsbeziehungen<br />

gestellt werden. Des Weiteren werden Regelungen aufgestellt, wie im Zusammenhang mit<br />

dem Hedge Accounting anfallenden Gewinne oder Verluste bilanziell zu behandeln sind<br />

(E.3.3, <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> and <strong>IAS</strong> 21 – Exchange differences arising on translation of foreign entities:<br />

equity or income?; E.3.4, <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> and <strong>IAS</strong> 21 – Interaction between <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> and<strong>IAS</strong> 21).<br />

13.5. Voraussetzungen für die Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting<br />

Eine Sicherungsbeziehung erfüllt die Kriterien für die Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89-102 nur dann, wenn alle der folgenden Bedingungen (kumulativ) erfüllt werden:<br />

Designation und Dokumentation<br />

(a) Zu Beginn der Sicherungsbeziehung muss eine formale Designation und Dokumentation<br />

erfolgen. Dies umfasst auch die Erläuterung der Risikomanagementzielsetzung des Unternehmens<br />

undder dieser Absicherung zugrunde liegenden Strategie (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88(a)).<br />

In der formalen Designation und Dokumentation sind das Sicherungsinstrument, das<br />

gesicherte Grundgeschäft sowie die Art des abzusichernden Risikos zu benennen und es<br />

106 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Effektivität<br />

ist aufzuführen, wie das Unternehmen die Wirksamkeit des Sicherungsinstruments,<br />

Risiken aus Änderungen des Fair Value oder der Cashflows des gesicherten Grundgeschäfts<br />

zu kompensieren, bestimmen wird. Die Dokumentation hat zu Beginn der Sicherungsbeziehung<br />

zu erfolgen.<br />

Die Dokumentation der Sicherungsbeziehung bei Cashflow Hedges umfasst die eindeutige<br />

Festlegung der gesicherten Cashflows und der dazu eingesetzten Sicherungsinstrumente. Die<br />

Sicherungsinstrumente müssen hierbei den entsprechenden variablen Zahlungsströmen<br />

eindeutig zuordenbar sein. Dabei ist es nicht ausreichend, <strong>nach</strong>weisen zu können, dass die<br />

künftigen variablen Zahlungen des gesicherten Grundgeschäfts brutto größer sind als die<br />

künftigen variablen Zahlungen aus den Sicherungsinstrumenten. Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> muss vielmehr<br />

entweder eine 1:1-Zuordnung der Cashflows aus dem Grundgeschäft und den Sicherungsinstrumenten<br />

oder eine Portfoliozuordnung erfolgen.<br />

Für weitere Hilfestellung vgl. F.6.2, Hedge accounting considerations when interest rate risk<br />

is managed on a net basis; F.6.3, Illustrative example ofapplying the approach in Question<br />

F.6.2.<br />

(b) Hinsichtlich der dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Änderungen des Fair Values<br />

oder der Cashflows muss dieSicherungsbeziehung als hoch wirksam eingestuft werden.<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG105 wird eine Hedge-Beziehung als hoch effektiv eingestuft, wenn das<br />

Unternehmen zu Beginn (prospektive Effektivität) und während der gesamten Laufzeit der<br />

Hedge-Beziehung da<strong>von</strong> ausgehen kann, dass die Fair Value- oder Cashflow-Änderungen der<br />

abgesicherten Positionen sich nahezu vollständig („almost fully offset“) mit den Fair Valueoder<br />

Cashflow-Änderungen des Sicherungsinstruments kompensieren. Es handelt sich hierbei<br />

nicht um die retrospektive Effektivität, sondern um die prospektive Effektivität. Der<br />

Begriff „almost fully offset“ bedeutet bei der Bestimmung der prospektiven Effektivität, dass<br />

eine fast vollständige Sicherungswirkung zwischen dem gesicherten Risiko des Grundgeschäfts<br />

und dem Sicherungsinstrument besteht (F.4.6, Hedge effectiveness: „underhedging“).<br />

Des Weiteren ist an jedem Bilanzstichtag die retrospektive Effektivität zu ermitteln. Hierunter<br />

versteht man die im Nachhinein ermittelte, tatsächliche Effektivität einer bestehenden<br />

Sicherungsbeziehung, indem die Fair Value- bzw. Cashflow-Änderungen <strong>von</strong> Grundund<br />

Sicherungsgeschäft zueinander in Beziehung gesetzt werden. Retrospektiv ist eine<br />

Bandbreite <strong>von</strong> 80 % - 125 % vorgegeben, in welcher das tatsächliche Verhältnis der Fair<br />

Value- bzw. Cashflow-Entwicklung <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäft zu liegen hat<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG105). Liegt die retrospektive Effektivität außerhalb dieses Korridors, so ist das<br />

Hedge Accounting zu beenden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(b)).<br />

Die Eignung einer Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit eines Sicherungsgeschäfts<br />

hängt <strong>von</strong> der Art des zu sichernden Risikos und des eingesetzten Sicherungsinstruments<br />

ab (z.B. Devisenoption, Devisentermingeschäft). Die Methode muss angemessen sein und<br />

den im Zusammenhang mit vergleichbaren Sicherungsbeziehungen angewandten Methoden<br />

entsprechen, sofern die Anwendung einer anderen Methode nicht ausdrücklich gerechtfertigt<br />

ist. Das Unternehmen hat die gewählte Verfahrensweise zur Beurteilung der Wirksamkeit zu<br />

Beginn des Sicherungsbeziehung zu dokumentieren und diese Methode stetig über die<br />

gesamte Laufzeit der Sicherungsbeziehung anzuwenden. Zur Messung der Wirksamkeit einer<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 107


Hedge-Beziehung können verschiedene mathematische Verfahren angewandt werden, darunter<br />

die Verhältnisanalyse (Dollar-Offset-Methode), in der z.B. an einem bestimmten Zeitpunkt<br />

die durch den Einsatz des Sicherungsinstruments erzielten Gewinne und Verluste mit<br />

den Gewinnen und Verlusten aus dem gesicherten Grundgeschäft verglichen werden, und<br />

statistische Messtechniken wie die Regressionsanalyse. Wählt das Unternehmen die<br />

Regressionsanalyse, muss es in seiner Dokumentation darlegen, wie es die Ergebnisse der<br />

Analyse beurteilt (F.4.4, Hedge effectiveness:effectiveness tests).<br />

Eine Sicherungsbeziehung kann als perfekt angesehen werden, wenn die wesentlichen<br />

Vertragsbedingungen („principal terms“) wie z.B. Nominalbeträge, Laufzeiten, Zinsanpassungstermine<br />

bei Grundgeschäft und Sicherungsinstrument identisch sind. Es ist aber<br />

auch in diesem Fall nicht zulässig, auf eine fortlaufende Beurteilung der Hedge-Effektivität<br />

während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung gänzlich zu verzichten (F.4.7, Assuming<br />

perfect hedge effectiveness).<br />

Sind die wesentlichen Bedingungen eines Sicherungsinstruments und des gesicherten Vermögenswerts<br />

bzw. der gesicherten Verbindlichkeit, festen Verpflichtung oder mit sehr hoher<br />

Wahrscheinlichkeit eintretenden vorhergesehenen Transaktion identisch, so werden sich die<br />

Änderungen des Fair Values und der Cashflows, die dem abgesicherten Risiko zuzurechnen<br />

sind, gegenseitig vollständig ausgleichen, und dies gilt sowohl zu Beginn der Sicherungsbeziehung<br />

als auch für seine gesamte Laufzeit (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG108).<br />

Erfüllt eine Sicherungsbeziehung nicht die Wirksamkeitskriterien, stellt das Unternehmen<br />

die Bilanzierung <strong>nach</strong> den Regelungen des Hedge Accounting an dem Tag ein, an dem die<br />

Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung letztmalig <strong>nach</strong>gewiesen wurde (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG113).<br />

Vorhergesehene Transaktion (Forecast Transaction)<br />

(c) Sofern das gesicherte Grundgeschäft bei einem Cashflow Hedge eine vorhergesehene Transaktion<br />

darstellt, muss diese mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit eintreten und Risiken<br />

im Hinblick auf Schwankungen der Cashflows ausgesetzt sein, die sich letztlich im<br />

Periodenergebnis niederschlagen können.<br />

Bei der Einschätzung der geforderten sehr hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der<br />

gesicherten vorhergesehenen Transaktion können folgende Sachverhalte herangezogen<br />

werden (F.3.7, Hedge accounting:forecast transaction):<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

(e)<br />

(f)<br />

die Häufigkeit vergleichbarer Transaktionen in der Vergangenheit,<br />

die finanzielle und operative Fähigkeit des Unternehmens, die Transaktion auch durchzuführen,<br />

umfangreiche Ressourcenbindung für einzelne Aktivitäten (bspw. eine Fertigungseinrichtung,<br />

welche kurzfristig nur zu Herstellung einer bestimmten Warengruppe<br />

geeignet ist),<br />

das Ausmaß eines Verlusts oder <strong>von</strong> Unterbrechungen im operativen Bereich, wenn die<br />

vorhergesehene Transaktion nicht stattfindet,<br />

die Wahrscheinlichkeit, dass Transaktionen mit substanziell anderen Merkmalen zur<br />

Erreichung der gleichen Unternehmensziele eingesetzt werden können (z.B. hat ein<br />

Unternehmen zur Generierung <strong>von</strong> flüssigen Mitteln mehrere Möglichkeiten, die <strong>von</strong><br />

der kurzfristigen Kreditaufnahmebis hin zur Emission <strong>von</strong> Stammaktien reichen),<br />

der Geschäftsplan.<br />

108 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Allein der Nachweis, dass immer genügend Cashflows aus dem Grundgeschäft generiert<br />

werden können, um die Cashflows aus dem Sicherungsinstrument zu kompensieren, ist<br />

hingegen zur Erfüllung der Voraussetzung nicht ausreichend.<br />

Die Frage, wann eine vorhergesehene Transaktion als ausreichend wahrscheinlich anzusehen<br />

ist, kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Zur Überprüfung der Validität der Planungsdaten<br />

kann sich aus praktischen Überlegungen anbieten, die Cashflow-Planung, die als Grundlage<br />

für die Ableitung der zu sichernden vorhergesehenen Transaktionen dient, für die zurückliegenden<br />

Perioden aufzustellen.<br />

In diesem Zusammenhang muss auch definiert werden, in welchen Fällen lediglich eine Verzögerung<br />

der vorhergesehenen Transaktion gegeben ist und wann ein Wegfall der vorgesehenen<br />

Transaktion anzunehmen ist. Bei einer Verzögerung des gesicherten Grundgeschäfts<br />

verbleiben die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Beträge in der Cashflow<br />

Hedge-Rücklage bestehen. Bei einem Wegfall des gesicherten Grundgeschäfts („the forecast<br />

transaction is no longer expected to occur“) ist die Sicherungsbeziehung zu beenden und die<br />

bis zu diesem Zeitpunkt im Eigenkapital aufgelaufenen Beträge sind unmittelbar im<br />

Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(c)).<br />

Messbarkeit der Effektivität<br />

(d) Die Effektivität der Sicherungsbeziehung muss verlässlich messbar sein (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88(d)).<br />

Dies bedeutet, dass der Fair Value oder die Cashflows des gesicherten Grundgeschäfts, die<br />

dem abgesicherten Risiko zugeordnet werden sowie der Fair Value des Sicherungsinstruments<br />

verlässlich bewertet werden können (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88(d)).<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> schreibt keine spezielle Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit einer Sicherungsbeziehung<br />

vor. Die <strong>von</strong> einem Unternehmen gewählte Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit<br />

richtet sich <strong>nach</strong> seiner Risikomanagementstrategie. In manchen Fällen werden<br />

für verschiedene Sicherungsbeziehungen unterschiedliche Methoden verwendet.<br />

In der Dokumentation seiner Sicherungsstrategie hat das Unternehmen Angaben über die<br />

zur Beurteilung der Wirksamkeit eingesetzten Methoden und Verfahren zu machen.<br />

Ferner ist anzugeben, obbei der Beurteilung sämtliche Gewinne oder Verluste aus einem<br />

Sicherungsinstrument berücksichtigt werden, oder ob z.B. die Veränderung des Zeitwerts bei<br />

Optionen unberücksichtigt bleibt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG107; F.4.4, Hedge effectiveness: effectiveness<br />

tests). Zu Effektivität bei der Sicherung mittels Termingeschäften vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG108.<br />

Im Rahmen der praktischen Anwendung können die eingesetzten Verfahren regelmäßig in<br />

zwei übergeordnete Methoden zur Effektivitätsmessung: Dollar-Offset-Methode und<br />

statistische Verfahren (z.B. Regressionsanalysen), welche sowohl für die prospektive als<br />

auch für die retrospektive Effektivitätsmessung eingesetzt werden können, unterteilt werden.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 109


Zeitpunkt der Beurteilung der Effektivität<br />

(e) Die Sicherungsbeziehung wird fortlaufend beurteilt und zeitnah als für die gesamten<br />

Berichtsperioden, für die die Hedge-Beziehung designiert wurde, hoch wirksam eingeschätzt.<br />

Die Beurteilung der Wirksamkeit (prospektive und retrospektive Effektivität) hat mindestens<br />

zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses (d.h. auf jährlicher Basis) bzw.<br />

eines Zwischenabschlusses (d.h. auf Quartalsbasis) zu erfolgen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG106).<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> schreibt nicht vor, obdie Effektivitätsmessung periodenbezogen (d.h. Betrachtung<br />

der Fair Value-Änderungen bzw. Cashflow-Änderungen der einzelnen, künftigen bzw. vergangenen<br />

Periode) oder kumulativ (d.h. Betrachtung der Veränderungen seit Sicherungsbeginn<br />

und bis Sicherungsende) zu erfolgen hat. In F.4.2, Hedge effectiveness: assessment on<br />

cumulative basis, wird dazu ausgeführt, dass eine Effektivitätsmessung sowohl auf periodenbezogener<br />

als auch auf kumulierter Basis vorgenommen werden kann. Entscheidend ist<br />

jedoch, dass das gewählte Vorgehen bereits zu Beginn der Sicherungsbeziehung in die für<br />

das Hedge Accounting erforderliche Dokumentation aufgenommen und in der Folge konsequent<br />

angewendet wird.<br />

13.6. Bilanzierung <strong>von</strong> Fair Value Hedges<br />

Erfüllt ein Fair Value Hedge im Verlauf der Berichtsperiode die genannten Voraussetzungen, so<br />

erfolgt die Erfassung folgendermaßen:<br />

(a) Der Gewinn oder Verlust aus der Bewertung des Sicherungsinstruments zum Fair Value<br />

(bei einem derivativen Sicherungsinstrument) oder der Fremdwährungskomponente des <strong>nach</strong><br />

<strong>IAS</strong> 21 ermittelten Buchwerts (bei nicht derivativen Sicherungsinstrumenten) ist im Periodenergebnis<br />

zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89 (a)) und<br />

(b) der Buchwert eines gesicherten Grundgeschäfts ist um den dem abgesicherten Risiko<br />

zuzurechnenden Gewinn oder Verlust aus dem gesicherten Grundgeschäft zu berichtigen<br />

und der Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen (Basis Adjustment). Dies<br />

gilt für den Fall, dass das gesicherte Grundgeschäft ansonsten mit den Anschaffungskosten<br />

bewertet wird.<br />

Der dem abgesicherten Risiko zuzurechnenden Gewinn oder Verlust ist dann im Periodenergebnis<br />

zu erfassen, wenn es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein Finanzinstrument<br />

der Kategorie „available for sale“ handelt (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89(b)).<br />

Das Ziel bei einem Fair Value Hedge ist, Wertänderungen <strong>von</strong> Grundgeschäften durch Sicherungsinstrumente<br />

mit gegenläufigen Wertänderungen zu kompensieren, sodass per Saldo kein<br />

Wertänderungsrisiko besteht bzw. dieses minimiert wird.<br />

Da bei einem Fair Value Hedge die Wertänderungen aus dem Sicherungsinstrument unmittelbar<br />

erfolgswirksam erfasst werden, müssen – um eine Kompensation zu erreichen – auch<br />

beim Grundgeschäft die dem abgesicherten Risiko zuordenbaren Wertänderungen<br />

erfolgswirksam erfasst werden. Die Regelungen zum Fair Value Hedge Accounting sind<br />

somit anzuwenden, wenn ansonsten die gesicherte Position zu Anschaffungskosten ange-<br />

110 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


setzt wird oder – wie bei finanziellen Vermögenswerten der Kategorie „available for sale“ –<br />

deren Fair Value-Änderungen direkt im Eigenkapital verrechnet werden.<br />

Jede Ineffektivität wird hierbei automatisch im Periodenergebnis erfasst, da sowohl Gewinne<br />

oder Verluste aus dem Sicherungsinstrument als auch Gewinne oder Verluste, die dem<br />

gesicherten Risiko zugerechnet werden können, erfolgswirksam erfasst werden.<br />

Sofern nur bestimmte, mit dem Grundgeschäft verbundene Risiken abgesichert werden, ist<br />

der Anteil der Wertänderungen, der sich nicht dem Sicherungsinstrument zurechnen<br />

lässt, gemäß der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.55 beschriebenen Methoden zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.90; vgl. hierzu<br />

auch II. Kapitel, 11. Behandlung <strong>von</strong> Gewinnen und Verlusten aus der Bewertung).<br />

Die <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89(b) vorgenommenen Anpassungen der Buchwerte (Basis Adjustments)<br />

<strong>von</strong> gesicherten Finanzinstrumenten, die mit den fortgeführten Anschaffungskosten bewertet<br />

werden, sind ergebniswirksam zu amortisieren. Die Amortisierung darf beginnen, sobald eine<br />

Anpassung vorgenommen wurde, und darf nicht später als mit dem Zeitpunkt beginnen, zu<br />

dem das gesicherte Grundgeschäft nicht mehr um Änderungen des dem abzusichernden<br />

Risiko zuzurechnenden Fair Values berichtigt wird. Die Anpassung basiert auf dem zum<br />

Zeitpunkt des Beginns der Amortisierung neu berechneten effektiven Zinssatz und ist<br />

bis zur Endfälligkeit vollständig zu amortisieren (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.92).<br />

Erfüllt eine Sicherungsbeziehung nicht die Wirksamkeitskriterien, stellt das Unternehmen<br />

das Hedge Accounting an dem Tag ein, an dem die Wirksamkeit letztmalig <strong>nach</strong>gewiesen<br />

wurde. Identifiziert das Unternehmen jedoch das Ereignis oder die Änderung der Umstände,<br />

die dazu geführt haben, dass der Sicherungsbezug nicht mehr die Wirksamkeitskriterien<br />

erfüllt, und weist es <strong>nach</strong>, dass die Hedge-Beziehung vor Eintritt des Ereignisses oder vor<br />

Änderung der Umstände wirksam war, stellt das Unternehmen das Hedge Accounting an dem<br />

Tag des Eintritts des Ereignisses oder der Änderung der Umstände ein (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG113).<br />

Wird das Hedge Accounting eingestellt, ist zu diesem Zeitpunkt die Bilanzierung der Wertänderungen<br />

<strong>von</strong> Grund- und Sicherungsgeschäften letztmals <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.89 vorzunehmen.<br />

Da<strong>nach</strong> erfolgt die Bewertung der Grundgeschäfte entsprechend ihrer Kategorisierung. Die<br />

Sicherungsderivate sind abdiesem Zeitpunkt regelmäßig der Kategorie „held for trading“<br />

zuzuordnen.<br />

Die Bilanzierung als Fair Value Hedge ist künftig einzustellen, wenn einer der folgenden Sachverhalte<br />

gegeben ist:<br />

(a) Das Sicherungsinstrument läuft aus oder wird veräußert, beendet oder ausgeübt (dabei gilt<br />

ein Ersatz oder eine Weiterführung eines Sicherungsinstruments durch ein anderes Sicherungsinstrument<br />

nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern der Ersatz oder die Weiterführung Teil<br />

der durch das Unternehmen dokumentierten Sicherungsstrategie ist) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.91(a)).<br />

(b) Die Sicherungsbeziehung erfüllt nicht mehr die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88 genannten Voraussetzungen für<br />

die Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.91(b)).<br />

(c) Das Unternehmen hebt die Designation der Sicherungsbeziehung auf (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.91(c)).<br />

Der Ersatz oder die Weiterführung eines Sicherungsinstruments im Zusammenhang mit einer<br />

dokumentierten Roll-over-Strategie, d.h. einer Strategie, in welcher der nahtlose Übergang<br />

eines fälligen Sicherungsinstruments in ein anderes Sicherungsinstrument festgelegt wird, gilt<br />

nicht als Beendigung der Sicherungsbeziehung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.91(a)).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 111


Wenn ein Firm Commitment als gesichertes Grundgeschäft designiert wird, sind <strong>nach</strong>folgende, dem<br />

abgesicherten Risiko zuzurechnende kumulative Änderungen des Fair Values dieses Firm Commitments<br />

als Vermögenswert oder Verbindlichkeit mit einem im Periodenergebnis erfassten<br />

korrespondierenden Gewinn oder Verlust zu erfassen. Die Änderungen des Fair Values des Sicherungsinstruments<br />

sindebenfalls im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.93).<br />

Im vorigen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) erfolgte die Absicherung <strong>von</strong> Firm Commitments noch zwingend<br />

als Cashflow Hedge. Ein Argument hierfür war, dass bei Anwendung <strong>von</strong> Fair Value Hedge<br />

Accounting eine teilweise Erfassung <strong>von</strong> Firm Commitments in der Bilanz zu erfolgen hätte,<br />

die ansonsten bilanzunwirksame schwebende Geschäfte darstellen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.BC149). Mit der<br />

Änderung in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003), die Absicherung <strong>von</strong> Firm Commitments grundsätzlich als Fair<br />

Value Hedge zu behandeln, erfolgt eine Anpassung an die entsprechende Regelung <strong>nach</strong> US-<br />

GAAP (SFAS 133.21(a)).<br />

Geht ein Unternehmen ein Firm Commitment zum Erwerb eines Vermögenswerts oder zur<br />

Übernahme einer Verbindlichkeit ein, die im Rahmen eines Fair Value Hedges ein gesichertes<br />

Grundgeschäft darstellen, so ist der erstmalige Buchwert des Vermögenswerts oder der<br />

Verbindlichkeit, der daraus resultiert, dass das Unternehmen das Firm Commitment erfüllt,<br />

um die dem abgesicherten, in der Bilanz ausgewiesenen Risiko zuzurechnende kumulative<br />

Änderung des Fair Value des Firm Commitments anzupassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.94).<br />

13.7. Bilanzierung <strong>von</strong> Cashflow Hedges<br />

Erfüllt ein Cashflow Hedge im Verlauf der Berichtsperiode die genannten Voraussetzungen, so<br />

erfolgt die Erfassung folgendermaßen:<br />

(a) der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektiver<br />

Teil bestimmt ist, ist mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals direkt<br />

im Eigenkapital zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.95(a)) und<br />

(b) der ineffektive Teil des Gewinns oder Verlusts aus dem Sicherungsinstrument ist im<br />

Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.95(b)).<br />

Ziel <strong>von</strong> Cashflow Hedges ist es, sich gegen künftige Ergebniswirkungen aus Cashflow-<br />

Schwankungen abzusichern. Diese Schwankungen können z.B. dadurch bedingt sein, dass<br />

sich bei variabel verzinslichen Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten der Zinssatz ändert<br />

und dadurch Zinszahlungen in anderer Höhe anfallen als gewollt. Fair Value-Änderungen des<br />

Sicherungsinstruments werden bei Cashflow Hedges in dem Umfang, in dem der Hedge<br />

effektiv ist, im Eigenkapital berücksichtigt und erst in der Periode erfolgswirksam umgebucht,<br />

in der das gesicherte Grundgeschäft in der Bilanz berücksichtigt oder das gesicherte<br />

Grundgeschäft erfolgswirksam wird. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> schreibt nicht explizit vor, dass die Erfassung im<br />

Eigenkapital in einem gesonderten Posten (z.B. Cashflow Hedge-Rücklage) zu erfolgen hat.<br />

Der Ausweis in einem eigenen Posten ist jedoch zu empfehlen.<br />

Die Beschränkung der Regel auf den effektiven Teil eines Sicherungsinstruments ist folgerichtig,<br />

dadie Regelungen des Hedge Accounting nur für Sachverhalte vorgesehen sind, die<br />

dem Sicherungszweck dienen. Durch die Erfassung im Eigenkapital wird die Ergebnis-<br />

112 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


wirkung der Gewinne und Verluste, die sich auf den effektiven Teil des Hedges beziehen,<br />

zeitlich in die Zukunft verlagert.<br />

Bei Cashflow Hedges ist zu jedem Stichtag die Ineffektivität der Sicherungsbeziehung zu<br />

ermitteln, welche die Differenz zwischen den Wertänderungen <strong>von</strong> Grund- und Sicherungsinstrument<br />

darstellt. Diese zeigt somit auf, um welchen Betrag kein exakter Ausgleich<br />

durch die Sicherungsbeziehung erreicht wurde.<br />

Für den Fall, dass eine wirksame Sicherungsbeziehung vorliegt, ist die Ineffektivität, d.h.<br />

die betragsmäßige Abweichung einer 100%igen Effektivität, <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.96 grundsätzlich<br />

wie folgt zu behandeln (Niederstwert-Test):<br />

- Unterschreitet der kumulierte Gewinn oder Verlust eines Sicherungsinstruments die<br />

kumulierte Änderung des Fair Values (Barwerts) der zukünftig erwarteten Cashflows aus<br />

dem gesicherten Grundgeschäft in absoluten Beträgen (Under-Hedge), so wird die<br />

gesamte Wertänderung des Sicherungsinstruments im Eigenkapital erfasst<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.96(a)).<br />

- Übersteigt der kumulierte Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument die<br />

kumulierte Änderung des Fair Values (Barwert) der künftig erwarteten Cashflows aus<br />

dem gesicherten Grundgeschäft in absoluten Beträgen (Over-Hedge), so wird der übersteigende<br />

Betrag als Ineffektivität unmittelbar erfolgswirksam erfasst (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.96(a)<br />

und (b)).<br />

Schließt die dokumentierte Risikostrategie für eine bestimmte Sicherungsstrategie einen<br />

bestimmten Teil des Gewinns/Verlusts oder der damit verbundenen Cashflows aus dem<br />

Sicherungsinstrument als wirksamen Bestandteil aus (dies ist <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.74-75 für den<br />

Zeitwert („time value“) <strong>von</strong> Optionen bzw. für die Terminkomponente („interest element“)<br />

bei Termingeschäften möglich), wird dieser ausgeschlossene Teil (Fair Value-Änderung) als<br />

Gewinn oder Verlust <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.55 erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst.<br />

Die <strong>von</strong> einem Unternehmen gewählte Methode zur Beurteilung der Wirksamkeit einer<br />

Sicherungsbeziehung richtet sich <strong>nach</strong> der dokumentierten Risikostrategie (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG107).<br />

Dabei ist in der Dokumentation auch anzugeben, ob bei der Beurteilung sämtliche Gewinne/<br />

Verluste aus einem Sicherunginstrument berücksichtigt werden, oder ob z.B. bei Optionen<br />

der Zeitwert des Sicherungsinstruments unberücksichtigt bleibt. Ebenso kann die Terminkomponente<br />

(Terminauf- bzw. -abschlag) aus der Beurteilung der Effektivität herausgenommen<br />

und erfolgswirksam im Periodenergebnis erfasst werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG108(c)). Die Beurteilung<br />

der Effektivität kann auch dergestalt vorgenommen werden, dass eine Änderung der<br />

erwarteten Cashflows aus einer mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden vorhergesehenen<br />

Transaktion (z.B. geplante Umsatzerlöse) anhand des mit dem Terminkurs<br />

bewerteten Grundgeschäfts beurteilt wird.<br />

Die Darstellung des ineffektiven Teils eines Cashflow Hedges wird in den Beispielen <strong>von</strong><br />

F.5.2, Cash flow hedges: performance of hedging instrument (1); F.5.3, Cash flow hedges:<br />

performance of hedging instrument (2), behandelt.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 113


Führt die Absicherung einer vorhergesehenen Transaktion zur Erfassung eines finanziellen Vermögenswerts<br />

oder einer finanziellen Verbindlichkeit, sind die damit verbundenen, <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.95<br />

direkt im Eigenkapital erfassten Gewinne oder Verluste in das Ergebnis derjenigen Berichtsperiode<br />

oder -perioden umzugliedern, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit<br />

das Periodenergebnis beeinflussen (wie z.B. in den Berichtsperioden, in denen Zinserträge<br />

oder Zinsaufwand erfasst werden) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.97).<br />

Die im Eigenkapital kumulierten Gewinne oder Verluste verbleiben <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.97 zunächst<br />

in der Cashflow-Hedge-Rücklage und sind künftig analog zu den Erträgen oder Aufwendungen<br />

aus dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit zu erfassen. Wird jedoch erwartet,dass<br />

der gesamte, direkt im Eigenkapital erfasste Verlust, oder ein Teil da<strong>von</strong>, nicht in<br />

einer oder mehreren künftigen Berichtsperioden zurückerlangt wird, ist der Betrag, der voraussichtlich<br />

nicht zurückerlangt werden kann, in das Periodenergebnis umzugliedern.<br />

Die Behandlung der im Eigenkapital abgegrenzten Beträge stellt eine Änderungen gegenüber<br />

dem vorigen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) dar. Da<strong>nach</strong> wurde zum Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der<br />

vorhergesehenen Transaktion als Bilanzposten das Basis Adjustment en bloc durchgeführt,<br />

wobei die Anschaffungskosten um den im Eigenkapital abgegrenzten Betrag angepasst<br />

wurden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.IN24). Die Abkehr vom Basis Adjustment wird nunmehr damit begründet,<br />

dass mit der Anpassung des Buchwerts um die im Eigenkapital abgegrenzten Gewinne oder<br />

Verluste der Wert beim erstmaligen Ansatz nicht dem Fair Value entspricht und somit<br />

mit der Regelung in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.43 im Widerspruch steht.<br />

Es ist abzusehen, dass die Abschaffung des Basis Adjustments in der praktischen Anwendung<br />

zu einem erheblichen Umstellungsaufwand führen wird. So müssen zukünftig Verknüpfungen<br />

zwischen den zugegangenen Vermögenswerten bzw. Verbindlichkeiten und der<br />

Cashflow-Rücklage geschaffen werden, um buchungstechnisch die aus der Rücklage zu<br />

entnehmenden Anpassungsbeträge zu bestimmen. Es bedarf hierzu ggf. umfangreicher<br />

Nebenrechnungen.<br />

Sofern eine Absicherung einer vorhergesehenen Transaktion zur Erfassung eines nicht finanziellen<br />

Vermögenswerts oder einer nicht finanziellen Verbindlichkeit (z.B. Anlagengegenstand) führt<br />

(bzw. eine vorhergesehene Transaktion in Bezug auf einen nicht finanziellen Vermögenswert oder<br />

eine nicht finanzielle Verbindlichkeit zu einem Firm Commitment wird, das als Fair Value Hedge<br />

bilanziert wird), hat ein Unternehmen die <strong>nach</strong>folgenden Regelungen (a) oder (b) (wahlweise) zu<br />

beachten:<br />

(a) Das Unternehmen hat die mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen,<br />

gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.95 direkt im Eigenkapital erfassten Gewinne und Verluste in das Ergebnis<br />

derjenigen Berichtsperiode oder -perioden umzugliedern, in der der erworbene Vermögenswert<br />

oder die übernommene Verbindlichkeit das Periodenergebnis beeinflussen (wie z.B. in<br />

den Berichtsperioden, in denen Abschreibungsaufwand oder Umsatzkosten erfasst werden)<br />

(<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.98(a)).<br />

Erwartet ein Unternehmen allerdings, dass der gesamte oder ein Teil des im Eigenkapital<br />

erfassten Verlusts, nicht in einer oder mehreren künftigen Berichtsperioden zurückerlangt<br />

wird, so ist der Betrag, der voraussichtlich nicht zurückerlangt werden kann, in das Periodenergebnis<br />

umzubuchen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.98(a)).<br />

114 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(b) Das Unternehmen hat die mit dem Vermögenswert oder der Verbindlichkeit verbundenen,<br />

gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.95 direkt im Eigenkapital erfassten Gewinne und Verluste zu eliminieren und<br />

– wie <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong><strong>39</strong> (2000) – in die Anschaffungskosten oder einen sonstigen Buchwert des<br />

Vermögensgegenstands oder der Verbindlichkeit mit einzubeziehen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.98(b)).<br />

Insofern enthält <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2003) nunmehr ein explizites Wahlrecht zur Vornahme des Basis<br />

Adjustements, das im Exposure Draft zu <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> noch nicht vorgesehen war. Dem Bilanzierenden<br />

steht es bei nicht-finanziellen Vermögenswerten und nicht-finanziellen Verbindlichkeiten<br />

somit offen, die Bilanzierung des vorigen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> (2000) beizubehalten und die<br />

Anschaffungskosten des gesicherten Grundgeschäfts bei erstmaligem Ansatz um den im<br />

Eigenkapital angesammelten Betrag anzupassen (Basis Adjustment) oder eine einheitliche<br />

Bilanzierung aller (finanzieller und nicht-finanzieller) Vermögenswerte durchzuführen. In<br />

letzterem Fall sind der kumulierte Gewinn oder Verlust solange im Eigenkapital zu belassen,<br />

bis der erworbene Vermögenswert oder die eingegangene Verbindlichkeit das Periodenergebnis<br />

beeinflusst.<br />

Dabei muss beachtet werden, dass ein Unternehmen entweder (a) oder (b) als Bilanzierungsund<br />

Bewertungsmethode anzuwenden hat. Die gewählte Methode muss jedoch einheitlich<br />

und stetig auf alle Sicherungsgeschäfte, auf die <strong>IAS</strong><strong>39</strong>.98 Anwendung findet, angewendet<br />

werden (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.99).<br />

Für alle Cashflow Hedges, ausgenommen der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.97 und <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.98 angeführten, sind<br />

die Beträge, die direkt im Eigenkapital erfasst waren, in dem Ergebnis derjenigen Berichtsperiode<br />

oder -perioden zu erfassen, in denen die abgesicherte vorhergesehene Transaktion<br />

das Periodenergebnis beeinflusst (z.B. dann, wenn ein vorhergesehener Verkauf tatsächlich<br />

eintritt).<br />

Beendigung des Cashflow Hedge Accounting<br />

Die Bilanzierung als Cashflow Hedge ist künftig einzustellen, wenn einer der folgenden Sachverhalte<br />

gegeben ist:<br />

(a) Das Sicherungsinstrument läuft aus oder wird veräußert, beendet oder ausgeübt (dabei<br />

gilt ein Ersatz oder eine Weiterführung eines Sicherungsinstruments durch ein anderes Sicherungsinstrument<br />

nicht als Auslaufen oder Beendigung, sofern der Ersatz oder die Weiterführung<br />

Teil der durch das Unternehmen dokumentierten Sicherungsstrategie ist) (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(a)).<br />

In diesem Fall hat der kumulative Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der<br />

ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts weiterhin direkt im Eigenkapital<br />

erfasst wird, als gesonderter Posten im Eigenkapital zu verbleiben, bis die vorhergesehene<br />

Transaktion eingetreten ist (tritt die Transaktion ein, kommen die Regelungen in<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.97, <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.98 oder <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.100 zur Anwendung).<br />

Der Ersatz oder die Weiterführung eines Sicherungsinstruments im Zusammenhang mit einer<br />

dokumentierten Roll-over-Strategie, d.h. einer Strategie, in welcher der nahtlose Übergang<br />

eines fälligen Sicherungsinstruments in ein anderes Sicherungsinstrument festgelegt wird, gilt<br />

nicht als Beendigung der Sicherungsbeziehung (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(a)).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 115


(b) Die Sicherungsbeziehung erfüllt nicht mehr die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88 genannten Voraussetzungen für<br />

die Anwendung <strong>von</strong> Hedge Accounting (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(b)).<br />

In diesem Fall hat der kumulative Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der<br />

während des Zeitraums der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts direkt im Eigenkapital<br />

erfasst wird, wiederum als gesonderter Posten im Eigenkapital zu verbleiben, bis die<br />

vorhergesehene Transaktion eingetreten ist (tritt die Transaktion ein, kommen die Regelungen<br />

in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.97, <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.98 oder <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.100 zur Anwendung).<br />

Ein Wegfall der Kriterien des <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88 ist insbesondere dann gegeben, wenn die Sicherungsbeziehung<br />

künftig nicht mehr als effektiv (prospektive Effektivität) bezeichnet<br />

werden kann oder wenn festgestellt wird, dass die retrosprektive Effektivität nicht gegeben<br />

ist. Erfüllt die Sicherungsbeziehung nicht mehr die Effektivitätskriterien, hat das Unternehmen<br />

an dem Tag das Cashflow Hedge Accounting einzustellen, an dem die Effektivität<br />

letztmalig <strong>nach</strong>gewiesen wurde (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG113). Identifiziert das Unternehmen das Ereignis<br />

bzw. die Änderung der Umstände, die dazu geführt haben, dass der Sicherungsbezug nicht<br />

mehr die Wirksamkeitskriterien erfüllt, und weist es <strong>nach</strong>, dass die Hedge-Beziehung vor<br />

Eintritt des Ereignisses bzw. vor Änderung der Umstände wirksam war, stellt das Unternehmen<br />

das Hedge Accounting an dem Tag des Eintritts des Ereignisses bzw. der Änderung<br />

der Umstände ein. Der bislang in der Cashflow Hedge-Rücklage erfasste Gewinn/Verlust aus<br />

dem Sicherungsinstrument verbleibt <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(b) in der Cashflow Hedge-Rücklage,<br />

bis die vorhergesehene Transaktion eingetreten ist (<strong>nach</strong> dem Eintritt der Transaktion sind<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.97, 98 und 100 anzuwenden).<br />

(c) Der Eintritt der vorhergesehenen Transaktion wird nicht mehr erwartet (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(c)).<br />

Wird mit dem Eintritt der vorhergesehenen Transaktion nicht mehr gerechnet, so ist<br />

dem Sicherungszweck die Grundlage entzogen, und die während des Zeitraums der<br />

Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung im Eigenkapital erfassten Gewinne oder Verluste,<br />

die im Zusammenhang mit der vorhergesehenen Transaktion entstanden sind, müssen<br />

erfolgswirksam in das Periodenergebnis umgebucht werden.<br />

(d) Das Unternehmen hebt die Designation der Sicherungsbeziehung auf (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.101(d)).<br />

Ein Unternehmen kann in eigener Entscheidung die Sicherungsbeziehung jederzeit aufheben.<br />

In diesem Fall hat der kumulative Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der<br />

während des Zeitraums der Wirksamkeit des Sicherungsgeschäfts direkt im Eigenkapital<br />

erfasst wird, wiederum als gesonderter Posten im Eigenkapital zu verbleiben, bis die<br />

vorhergesehene Transaktion eingetreten ist (tritt die Transaktion ein, kommen die Regelungen<br />

in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.97, <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.98 oder <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.100 zur Anwendung).<br />

Wird zu einem späteren Zeitpunkt der Eintritt der vorhergesehenen Transaktion nicht mehr<br />

erwartet, so sind die im Eigenkapital erfassten Beträge wiederum unmittelbar in das<br />

Periodenergebnis umzubuchen.<br />

116 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


13.8. Bilanzierung <strong>von</strong> Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation<br />

Absicherungen <strong>von</strong> Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb, einschließlich der<br />

Absicherung <strong>von</strong> monetären Posten, die als Teil der Nettoinvestition <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> 21 (2003) bilanziert<br />

werden, sind wie Cashflow Hedges zu bilanzieren:<br />

(a)<br />

(b)<br />

der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektiver<br />

Teil bestimmt ist, wird mittels der Aufstellung über die Veränderungen des Eigenkapitals<br />

direkt im Eigenkapital erfasst und<br />

der ineffektive Teil des Sicherungsinstruments ist im Periodenergebnis zu erfassen.<br />

Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument, der sich auf den direkt im Eigenkapital<br />

erfassten effektiven Teil des Sicherungsinstruments bezieht, ist zum Zeitpunkt des Abgangs des<br />

ausländischen Geschäftsbetriebs im Periodenergebnis zu erfassen (<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.102).<br />

Der Hedge ofaNet Investment in a Foreign Operation wird bereits in <strong>IAS</strong> 21 geregelt.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> ergänzt die in <strong>IAS</strong> 21 enthaltenen Regelungen durch Voraussetzungen (formale<br />

Dokumentation, Messung der Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung, usw.), die bei Anwendung<br />

des Hedge Accounting an diese Form <strong>von</strong> Sicherungsbeziehungen gestellt werden.<br />

Ferner sind sämtliche auf Fremdwährung lautenden derivativen Finanzinstrumente vom<br />

Anwendungsbereich des <strong>IAS</strong> 21 ausgenommen, die in den Anwendungsbereich <strong>von</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong><br />

fallen (<strong>IAS</strong> 21.3(a)).<br />

Nach dem Grundprinzip in <strong>IAS</strong> 21 sind Umrechnungsdifferenzen aus Verbindlichkeiten in<br />

fremder Währung erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Kursdifferenzen<br />

aus der Umrechnung des Abschlusses eines wirtschaftlich selbstständigen Geschäftsbetriebs<br />

im Ausland werden dagegen im Eigenkapital erfasst. Vor diesem Hintergrund<br />

gestattet <strong>IAS</strong> 21 die ergebnisneutrale Erfassung <strong>von</strong> Umrechnungsdifferenzen aus einer<br />

Fremdwährungsschuld, die der Absicherung einer Nettoinvestition dient (<strong>IAS</strong> 21.32).<br />

Eine erfolgswirksame Umbuchung erfolgt bei Veräußerung der Nettoinvestition (<strong>IAS</strong> 21.48;<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.102).<br />

Ein ausländischer Geschäftsbetrieb ist ein Tochterunternehmen, ein assoziiertes Unternehmen,<br />

ein Joint Venture oder eine Niederlassung eines berichtenden Unternehmens, dessen<br />

Geschäftstätigkeit in einem anderen Land angesiedelt ist oder sich auf ein anderes Land als<br />

das Land des berichtenden Unternehmens erstreckt (<strong>IAS</strong> 21.8). Für einen Hedge zur Absicherung<br />

einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (einschließlich der<br />

Absicherung <strong>von</strong> monetären Posten, die als Teil der Nettoinvestition bilanziert werden) wird<br />

die Nettoinvestition als ein abzusichernder Vermögenswert, nicht also die einzelnen Vermögenswerte<br />

und Verbindlichkeiten des ausländischen Geschäftsbetriebs, betrachtet. Es ist<br />

jedoch zu beachten, dass eine Sicherung <strong>von</strong> künftig erwarteten Dividenden/Gewinnen (<strong>von</strong><br />

verbundenen Unternehmen) gegen Fremdwährungsrisiken nicht zulässig ist.<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong> verlangt für die Absicherung einer Nettoinvestition die Erfüllung derselben restriktiven<br />

Voraussetzungen hinsichtlich Dokumentation und Effektivität wie für Fair Value<br />

und Cashflow Hedges, die in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.88 dokuemtiert sind. Unternehmen, die vor der erstmaligen<br />

Anwendung <strong>von</strong> IFRS Nettoinvestitionen als Sicherungsgeschäfte bilanziert haben,<br />

müssen daher die neuen Anforderungen sorgfältig dahingehend prüfen, ob ihre bestehenden<br />

Transaktionen die Voraussetzungen <strong>nach</strong> <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> erfüllen. Es sind ggf. Änderungen vorzunehmen,<br />

damit diese auch in Zukunft als Sicherungsgeschäfte bilanziert werden können.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 117


Angesichts dieser Gesamtbetrachtung sind konsequenterweise Prämien oder Terminabschläge<br />

bei Währungstermingeschäften, die aus Hedge-Kontrakten zur Absicherung einer<br />

Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb stammen, nicht erfolgswirksam<br />

abzuschreiben, sondern als Fair Value-Änderungen entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung<br />

oder als Teil eines effektiven Hedges im Eigenkapital zu berücksichtigen.<br />

Eine Umbuchung der im Eigenkapital erfassten Beträge in die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

erfolgt erst, wenn die abgesicherten künftigen Cashflows eintreten bzw. bei Veräußerung der<br />

Nettoinvestition (F.6.4, Hedge accounting: premium or discount on forward exchange<br />

contract).<br />

118 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


14. Anhangangaben zu Finanzinstrumenten<br />

14.1. Allgemeine Offenlegungsvorschriften<br />

<strong>IAS</strong>32.51 Zielsetzung der Angabepflichten<br />

Die <strong>von</strong> diesem Standard geforderten Angaben sollen ein besseres Verständnis der<br />

Bedeutung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die<br />

Cashflows eines Unternehmens sicherstellen; darüber hinaus sollen sie dazu beitragen, die<br />

Beträge, die Zeitpunkte und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der künftigen Cashflows<br />

abschätzen zu können, dieaus solchen Finanzinstrumenten resultieren.<br />

<strong>IAS</strong>32.55 Anwendungsbereich<br />

Ist ein Unternehmen Vertragspartner bei Finanzinstrumenten, die nicht in <strong>IAS</strong> 32 behandelt<br />

werden (z.B. Verpflichtungen aus Altersversorgungsplänen), dann erfolgt die Klassenbildung<br />

so, dass solche finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten getrennt<br />

<strong>von</strong> denjenigen Finanzinstrumenten dargestellt werden, die in den Anwendungsbereich dieses<br />

Standards fallen. Die Angabepflichten in Bezug auf solche Finanzinstrumente sind<br />

Gegenstand anderer IFRS.<br />

<strong>IAS</strong> 32.15 Verbindlichkeiten und Eigenkapital<br />

Der Emittent eines Finanzinstruments hat das Finanzinstrument bzw. dessen Bestandteile bei<br />

der erstmaligen Erfassung entweder als finanzielle Verbindlichkeit bzw. finanziellen Vermögenswert<br />

oder als Eigenkapitalinstrument entsprechend dem wirtschaftlichen Gehalt der<br />

vertraglichen Vereinbarung und den Definitionen für finanzielle Verbindlichkeiten,<br />

finanzielle Vermögenswerte und Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.<br />

<strong>IAS</strong> 32.28 Zusammengesetzte Finanzinstrumente<br />

Der Emittent eines nicht derivativen Finanzinstruments hat die Konditionen des Finanzinstruments<br />

dahingehend zu beurteilen, ob das Instrument sowohl eine Verbindlichkeiten- als<br />

auch eine Eigenkapitalkomponente aufweist. Solche Komponenten sind gemäß <strong>IAS</strong> 32.15 zu<br />

trennen (vgl. II. Kapitel, 5. Eingebettete Derivate (Embedded Derivatives)) und als finanzielle<br />

Verbindlichkeiten, finanzielle Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente zu klassifizieren.<br />

<strong>IAS</strong> 32.54 Detaillierungsgrad der Angabepflichten<br />

Die Festlegung des Detaillierungsgrads erfordert für die Angabepflichten zu einzelnen<br />

Finanzinstrumenten eine Beurteilung, die die relative Bedeutung dieser Instrumente<br />

berücksichtigt. Es ist notwendig, einen Mittelweg zwischen einem überladenen Bericht und<br />

einer zu weit reichenden Zusammenfassung der Daten zu beschreiten. Ein überladener<br />

Bericht mit ausschweifenden Ausführungen zu Details liefert dem Abschlussadressaten kaum<br />

noch nutzbringende Informationen. Eine zu weit reichende Zusammenfassung der Daten<br />

erschwert eine verständliche Darstellung wichtiger Sachverhalte. Ist z.B. ein Unternehmen<br />

Vertragspartner mit einer großen Anzahl <strong>von</strong> Kontrakten über Finanzinstrumente mit<br />

gleichartigen Strukturen und ist kein einziger Kontrakt einzeln betrachtet wesentlich, so ist es<br />

sachgerecht, die einzelnen Gruppen <strong>von</strong> Finanzinstrumenten zusammengefasst darzustellen.<br />

Andererseits können Informationen zu einem einzelnen Finanzinstrument <strong>von</strong> Bedeutung<br />

sein, wenn es sich bei dem Instrument z.B. um ein wesentliches Element der Kapitalstruktur<br />

des Unternehmens handelt.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 119


<strong>IAS</strong>32.53 Form und Ort der Angaben<br />

Dieser Standard schreibt nicht vor, wie oder wo die geforderten Angaben im Abschluss<br />

darzustellen sind. Soweit die geforderten Angaben für Finanzinstrumente in der Bilanz<br />

ausgewiesen werden, müssen diese nicht im Anhang des Abschlusses wiederholt werden. Die<br />

geforderten Angaben können je <strong>nach</strong> Art der Finanzinstrumente und ihrer relativen<br />

Bedeutung für das Unternehmen aus einer Kombination <strong>von</strong> beschreibendem Text und<br />

quantitativen Daten bestehen.<br />

<strong>IAS</strong> 32.55 Klassen <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

Fasst das Management Finanzinstrumente in Klassen zusammen, die der Art der angabepflichtigen<br />

Informationen angemessen sind, so ist neben den Charakteristika der betreffenden<br />

Instrumente selbst auch die anzuwendende Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen. Im<br />

Allgemeinen werden Finanzinstrumente, die zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten<br />

Anschaffungskosten bewertet werden, <strong>von</strong> Finanzinstrumenten, die mit dem Fair Value<br />

bewertet werden, in getrennten Klassen dargestellt. Es sind ausreichende Zusatzinformationen<br />

zu geben, um eine Überleitung aufdie betreffenden Bilanzposten zu ermöglichen.<br />

<strong>IAS</strong> 32.60 Angaben für jede Klasse <strong>von</strong> Finanzinstrumenten (vgl. auch <strong>IAS</strong>32.62-63)<br />

Für jede Klasse <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten, finanziellen Verbindlichkeiten und<br />

Eigenkapitalinstrumenten hat ein Unternehmen diefolgenden Angaben zu machen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

Informationen über Umfang und Art der Finanzinstrumente einschließlich wesentlicher<br />

Vertragsbedingungen, die die Höhe, die Zeitpunkte und die Wahrscheinlichkeit des<br />

Eintritts künftiger Cashflows beeinflussen können und<br />

dieangenommenen Bilanzierungsgrundsätze und Bilanzierungsmethoden einschließlich<br />

der angewendeten Ausbuchungskriterien und der Bewertungsgrundlagen.<br />

<strong>IAS</strong> 32.61 Bilanzierung zum Handelstag oder zum Erfüllungstag<br />

Als Teil der Offenlegung seiner Bilanzierungsgrundsätze hat ein Unternehmen für jede<br />

Kategorie der finanziellen Vermögenswerte anzugeben, ob „übliche“ Käufe oder Verkäufe<br />

finanzieller Vermögenswerte am Handelstag oder am Erfüllungstag bilanziert werden<br />

(vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.38).<br />

<strong>IAS</strong> 32.66 Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze<br />

Gemäß <strong>IAS</strong> 1 ist <strong>von</strong> einem Unternehmen die Angabe aller wesentlichen Bilanzierungsgrundsätze<br />

gefordert, einschließlich der allgemeinen angenommenen Prinzipien und der<br />

Methode, <strong>nach</strong> der diese Prinzipien auf Transaktionen sowie andere Ereignisse und<br />

Umstände im Geschäftsverlauf des Unternehmens angewendet werden. Bezogen auf die<br />

Berichterstattung über Finanzinstrumente impliziert dies Angaben über:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

die Kriterien, <strong>nach</strong> denen über den Ansatz oder das Ausbuchen eines finanziellen<br />

Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit entschieden wird,<br />

die Bewertungsgrundlage, <strong>nach</strong> denen finanzielle Vermögenswerte und finanzielle<br />

Verbindlichkeiten beim erstmaligen Ansatz sowie zu den folgenden Bilanzstichtagen<br />

bewertet werden und<br />

die Grundlage, <strong>nach</strong> denen aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten<br />

resultierende Erträge und Aufwendungen erfasst und bewertet werden.<br />

<strong>IAS</strong> 32.<strong>39</strong> Transaktionskosten<br />

Der Betrag der Transaktionskosten, der in der Periode als Abzug vom Eigenkapital bilanziert<br />

wurde, ist gemäß <strong>IAS</strong> 1 gesondert anzugeben.<br />

120 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


14.2. Saldierung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten und finanzielle Garantien<br />

<strong>IAS</strong>32.42 Saldierung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

Die Saldierung <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten und<br />

die Angabe der Nettobeträge in der Bilanz hat nur dann zu erfolgen, wenn ein Unternehmen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch hat, die erfassten Beträge gegeneinander<br />

aufzurechnen und<br />

beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen, oder gleichzeitig<br />

mit der Realisierung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Verbindlichkeit<br />

zu begleichen.<br />

Bei der Bilanzierung der Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts, der die Kriterien<br />

für eine Ausbuchung nicht erfüllt, dürfen der übertragene Vermögenswert und die verbundene<br />

Verbindlichkeit nicht miteinander verrechnet werden (vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.36).<br />

<strong>IAS</strong> 32.80 Saldierung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten (Fortsetzung)<br />

Ein finanzieller Vermögenswert, der einem Rechtsanspruch auf Verrechnung mit einer<br />

finanziellen Verpflichtung unterliegt, wird in der Bilanz nicht um die Verbindlichkeit<br />

vermindert ausgewiesen, es sei denn, es besteht die Absicht, die Abwicklung insgesamt auf<br />

Nettobasis vorzunehmen oder zu einem gleichzeitigen Ausgleich <strong>von</strong> finanziellem<br />

Vermögenswert und Verbindlichkeit zu gelangen. Das Unternehmen hat in solchen Fällen<br />

allerdings den rechtlichen Anspruch auf Aufrechnung anzugeben und Informationen zur<br />

Verfügung zu stellen. Erhält beispielsweise ein Unternehmen die Erlöse aus der Realisation<br />

eines finanziellen Vermögenswerts vor der Begleichung einer gleich hohen oder höheren<br />

finanziellen Verpflichtung mit Anspruch auf Aufrechnung, so ist es möglich, im Fall einer<br />

Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners Verluste zu vermeiden, indem das Unternehmen<br />

eine Aufrechnung vornimmt. Reagiert ein Unternehmen – oder ist es wahrscheinlich, dass ein<br />

Unternehmen reagiert – auf die Zahlungsunfähigkeit eines Vertragspartners dadurch, dass es<br />

die Zahlungsfrist für den finanziellen Vermögenswert verlängert, unterliegt es einem Ausfallrisiko,<br />

wenn der verlängerte Fälligkeitstermin dem Fälligkeitszeitpunkt der aufrechenbaren<br />

Verbindlichkeit <strong>nach</strong>gelagert ist. Um die Bilanzadressaten darüber zu informieren, in<br />

welchem Ausmaß das Ausfallrisiko zu einem bestimmten Zeitpunkt verringert wurde, legt<br />

das Unternehmen die Existenz und die Auswirkungen eines Anspruchs auf Aufrechnung<br />

offen, wenn erwartet wird, dass der finanzielle Vermögenswert in Übereinstimmung mit<br />

seinen Konditionen eingetrieben wird. Wenn die finanzielle Verpflichtung, für die ein<br />

Anspruch auf Aufrechnung besteht, vor dem finanziellen Vermögenswert fällig ist, ist das<br />

Unternehmen einem Ausfallrisiko über den vollen Buchwert des Vermögenswerts ausgesetzt,<br />

wenn die Verbindlichkeit beglichen wurde und der Vertragspartner seinen Verpflichtungen<br />

nicht <strong>nach</strong>kommt.<br />

<strong>IAS</strong> 32.81 Globalverrechnungsvertrag<br />

Um Verlustrisiken zu mindern, hat ein Unternehmen möglicherweise Globalverrechnungsverträge<br />

abgeschlossen, ohne dass damit auch eine bilanzielle Saldierung zulässig ist. Wenn<br />

ein Globalverrechnungsvertrag zu einer signifikanten Reduzierung des Ausfallrisikos bei<br />

finanziellen Vermögenswerten führt, die nicht gegen finanzielle Verbindlichkeiten saldier<br />

werden, stellt das Unternehmen zusätzliche Informationen über die Auswirkungen des<br />

Vertrags bereit. Solche Angaben zeigen, dass:<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 121


(a)<br />

(b)<br />

das Ausfallrisiko bei finanziellen Vermögenswerten, die einem Globalverrechnungsvertrag<br />

unterliegen, nur in dem Maße beseitigt wird, wie die finanziellen Verbindlichkeiten<br />

gegenüber demselben Vertragspartner <strong>nach</strong> Realisierung der Vermögenswerten<br />

beglichen werden und<br />

das Ausmaß, bis zu dem die gesamten Ausfallrisikopositionen eines Unternehmens<br />

durch einen Globalverrechnungsvertrag reduziert werden und sich bereits kurze Zeit<br />

<strong>nach</strong> dem Bilanzstichtag beträchtlich ändern können, weil die Höhe des Ausfallrisikos<br />

<strong>von</strong> jeder Transaktion beeinflusst wird, die Gegenstandder Vereinbarung ist.<br />

Es ist außerdem wünschenswert, dass ein Unternehmen die Bedingungen seines Globalverrechnungsvertrags<br />

angibt, die das Ausmaß der Ausfallrisikoreduzierung bestimmen.<br />

<strong>IAS</strong>32.82 Finanzielle Garantien<br />

Ein Unternehmen kann aufgrund einer Transaktion, in der kein finanzieller Vermögenswert<br />

in der Bilanz erfasst wird, wie etwa im Falle einer finanziellen Garantie oder einem<br />

derivativen Kreditvertrag, einem Ausfallrisiko ausgesetzt sein. Die Übernahme einer<br />

Garantie für Verpflichtungen Dritter lässt eine Verbindlichkeit entstehen und setzt den<br />

Garantiegeber einem Ausfallrisiko aus, dem im Rahmen der Angabepflichten Rechnung zu<br />

tragen ist.<br />

14.3. Kategorien <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

<strong>IAS</strong>32.94(e) und (f) „At fair value through profit or loss” (und „held for trading“) eingestufte<br />

Finanzinstrumente<br />

(a)<br />

(b)<br />

Ein Unternehmen hat die Buchwerte <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten und finanziellen<br />

Verbindlichkeiten anzugeben, die:<br />

(i) als „heldfor trading“ klassifiziert sind und<br />

(ii) bei ihrem erstmaligen Ansatz durch das Unternehmen als „at fair value through<br />

profit or loss” zu bewertende finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten<br />

eingestuft wurden (d.h. jene finanziellen Vermögenswerte und<br />

Verbindlichkeiten, die nicht als „held for trading“ eingestuft worden sind).<br />

Hat ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit als „at fair value through profit<br />

or loss” eingestuft, so sind folgende Angaben zu machen:<br />

(i) die Höhe der Änderung des Fair Value, die nicht auf Änderungen eines<br />

Leitzinssatzes beruht (z.B. Euribor) und<br />

(ii) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit<br />

und dem Betrag, den das Unternehmen vertragsgemäß bei Fälligkeit an den<br />

Inhaber der Verpflichtung zahlen muss.<br />

<strong>IAS</strong>32.94(h) Nicht als „at fair value through profit or loss” eingestufte Finanzinstrumente<br />

Anzugeben sind die wesentlichen Ertrags- oder Aufwandsposten sowie Gewinne und<br />

Verluste aus finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, unabhängig<br />

da<strong>von</strong>, ob sie im Periodenergebnis oder als gesonderter Bestandteil des Eigenkapitals<br />

berücksichtigt sind. Zu diesem Zweck sind mindestens folgende Angaben zu machen:<br />

122 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(i)<br />

(ii)<br />

der gesamte Zinsertrag und der gesamte Zinsaufwand (berechnet unter Anwendung der<br />

Effektivzinsmethode) für nicht als „at fair value through profit or loss” zu bewertende<br />

finanzielle Vermögenswerte undfinanzielle Verbindlichkeiten,<br />

für „available-for-sale“ eingestufte finanzielle Vermögenswerte die Gewinne oder<br />

Verluste, die in der Berichtsperiode direkt im Eigenkapital erfasst wurden und der<br />

Betrag, der aus dem Eigenkapital entfernt und im Periodenergebnis erfasst wurde.<br />

<strong>IAS</strong> 32.BC37 Vermögenswerte der Kategorien „held-to-maturity” und “loans and receivables”<br />

Nach <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> werden Finanzinstrumente der Kategorien „held-to-maturity” und „loans and<br />

receivables“ zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Im Falle, dass die fortgeführten<br />

Anschaffungskosten höher als der Fair Value liegen, muss dies <strong>nach</strong> der neuen Regelung –<br />

im Gegensatz zu <strong>IAS</strong> 32 (2000) – nicht mehr separat offen gelegt werden. Nach <strong>IAS</strong> 32<br />

(2003) müssen jedoch weiterhin die Informationen über den Fair Value auf die Art offen<br />

gelegt werden, die den Vergleich mit den Buchwerten erlaubt.<br />

14.4. Fair Value und Wertminderung (Impairment)<br />

<strong>IAS</strong>32.86 Angaben zum Fair Value (<strong>IAS</strong>32.87-89)<br />

Sofern in <strong>IAS</strong> 32.90 (siehe nächster Absatz) nicht anders dargestellt, hat ein Unternehmen<br />

den Fair Value für jede Klasse finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten<br />

auf eine Weise anzugeben, die einen Vergleich mit den entsprechenden Buchwerten in<br />

der Bilanz ermöglicht.<br />

<strong>IAS</strong>32.90 Nicht notierte Eigenkapitalinstrumente (<strong>IAS</strong> 32.91)<br />

Werden nicht notierte Eigenkapitalinstrumente oder mit diesen verknüpfte derivative Finanzinstrumente<br />

gemäß <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> mit ihren Anschaffungskosten bewertet, da ihr Fair Value nicht<br />

verlässlich bestimmt werden kann, so ist diese Tatsache anzugeben. Zugleich ist eine<br />

Beschreibung der Finanzinstrumente, ihrer Buchwerte, einer Erklärung, warum der Fair<br />

Value nicht verlässlich bestimmt werden kann und sofern möglich, einer Schätzungsbandbreite,<br />

innerhalb derer der Fair Value höchstwahrscheinlich liegt, anzugeben . Werden<br />

finanzielle Vermögenswerte verkauft, deren Fair Value vorher nicht verlässlich bestimmt<br />

werden konnte, so ist zusätzlich diese Tatsache als solche, der Buchwert der besagten<br />

finanziellen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Verkaufs sowie der Betrag des erfassten<br />

Gewinns oder Verlusts anzugeben.<br />

<strong>IAS</strong> 32.92 Angaben zum Fair Value (<strong>IAS</strong>32.93)<br />

Ein Unternehmen hat folgende Angaben zu machen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Bestimmung des Fair Value <strong>von</strong><br />

finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten herangezogen<br />

werden, wobei diese Angabe für jede wesentliche Klasse finanzieller Vermögenswerte<br />

und finanzieller Verbindlichkeiten gesondert zu machen ist,<br />

obdie Fair Valueder finanziellen Vermögenswerten undfinanziellen Verbindlichkeiten<br />

durch direkte Bezugnahme, teilweise oder vollständig, auf öffentlich notierte Marktpreise<br />

auf einem aktiven Markt bestimmt oder durch Anwendung eines bestimmten<br />

Bewertungsverfahrens geschätzt werden (vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.AG71-AG79),<br />

ob in seinem Abschluss Finanzinstrumente enthalten sind, die mit Fair Value bewertet<br />

werden, welche teilweise oder vollständig mittels eines Bewertungsverfahrens<br />

bestimmt werden, das auf Annahmen basiert, die nicht durch beobachtbare Marktpreise<br />

oder Zinssätze gestützt werden. Würde die Veränderung einer solchen Annahme durch<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 123


(d)<br />

eine vernünftigerweise mögliche Alternative zu einem wesentlich anderen Fair Value<br />

führen, so hat das Unternehmen diese Tatsache anzugeben und die Auswirkung einer<br />

Bandbreite vernünftiger möglicher alternativer Annahmen auf den Fair Value offen zu<br />

legen. Zu diesem Zweck ist die Einschätzung der Wesentlichkeit durch Bezug auf den<br />

Gewinn oder Verlust und auf die Summe der gesamten Vermögenswerte oder der<br />

gesamten Verbindlichkeiten vorzunehmen,<br />

der Gesamtbetrag der Veränderung des mittels eines Bewertungsverfahrens geschätzten<br />

Fair Value, der für die Berichtsperiode erfolgswirksam erfasst wurde.<br />

<strong>IAS</strong> 32.93 Methoden zur Fair Value-Bestimmung und wesentliche Annahmen<br />

Zu den Angaben über den Fair Value gehört auch die Darlegung der zur Bestimmung des<br />

Fair Value angewendeten Methode sowie der dabei verwendeten wesentlichen Annahmen.<br />

Z.B. sind <strong>von</strong> einem Unternehmen Angaben zu den zugrunde gelegten Annahmen in Bezug<br />

auf vorzeitige Rückzahlung, geschätzte Kreditausfallquoten sowie über Zins- und Abzinsungssätze<br />

zu machen, sofern diese wesentlich sind.<br />

<strong>IAS</strong>32.94(i) Wertminderungen<br />

Getrennt für jede maßgebliche Klasse <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten sind Angaben über<br />

Art und Höhe eines für einen finanziellen Vermögenswert erfolgswirksam erfassten Wertminderungsverlust<br />

zu machen.<br />

14.5. Finanzrisiken<br />

<strong>IAS</strong>32.63 Mit Finanzinstrumenten verbundene Risiken<br />

Wenn bei einzelnen Finanzinstrumenten oder ganzen Klassen <strong>von</strong> Finanzinstrumenten, die<br />

<strong>von</strong> einem Unternehmen gehalten werden oder begeben wurden, die in <strong>IAS</strong> 32.52 beschriebenen<br />

signifikanten Risiken auftreten, sind folgende Informationen über die vertraglichen<br />

Konditionen notwendig:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

festgelegter Kapitalbetrag, Nennwert oder ein ähnlicher Betrag; für bestimmte<br />

derivative Finanzinstrumente, wie beispielsweise Zinsswaps, kann dies der Betrag sein<br />

(so genannter Nennbetrag),aufdem künftigeZahlungen basieren,<br />

Fälligkeitsdatum, Verfalltag oder Ausübungstag,<br />

Optionen, die einem der beteiligten Vertragspartner eine vorzeitige Ablösung des<br />

Finanzinstruments erlauben, einschließlich des Zeitraums oder des Datums, zu dem die<br />

Optionen ausgeübt werden können, sowie der Ausübungspreis oder die Preisspanne,<br />

Optionen, die es einem der beteiligten Vertragspartner erlauben, das Finanzinstrument<br />

umzuwandeln in oder einzutauschen gegen ein anderes Finanzinstrument oder einen<br />

anderen Vermögenswert bzw. eine andere Verbindlichkeit, einschließlich der Tauschrelation(en)<br />

und des jeweiligen Zeitraums oder des Datums, zu dem die Optionen<br />

ausgeübt werden können,<br />

(e) Betrag und zeitlicher Anfall <strong>von</strong> geplanten zukünftigen Zahlungsmittelzu- oder -<br />

abflüssen bezüglich des Kapitalbetrags des Finanzinstruments, einschließlich Rückzahlungsraten<br />

sowie Tilgungsfonds und ähnliche Anforderungen,<br />

(f)<br />

(g)<br />

festgelegte Prozentsätze oder Beträge für Zinsen, Dividenden oder andere sich aus<br />

Kapitalbeträgen ergebende, periodisch anfallende Zahlungen sowie der zeitliche Anfall<br />

solcher Zahlungen,<br />

im Falle <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerten erhaltene bzw. im Falle <strong>von</strong> finanziellen<br />

Verbindlichkeiten verpfändende Sicherheiten,<br />

124 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


(h)<br />

(i)<br />

(j)<br />

Angabe der Währung, in der Ein- bzw. Auszahlungen im Fall <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

erfolgen, bei denen die zugehörigen Cashflows in einer anderen als der funktionalen<br />

Währung des Unternehmens vereinbart sind,<br />

im Fall <strong>von</strong> für einen Tausch vorgesehenen Finanzinstrumenten: Informationen<br />

entsprechend den Punkten (a) bis (h) bezüglich desjenigen <strong>Instruments</strong>, das über den<br />

Tausch erworben werden soll und<br />

alle Konditionen, die mit dem Finanzinstrument oder einer dazugehörigen Vertragsabrede<br />

zusammenhängen und deren Missachtung irgendeine der anderen Konditionen<br />

signifikant verändern würde (wie z.B. bei einer Anleihe mit einer vereinbarten<br />

Obergrenze für den Verschuldungsgrad, deren Überschreitung zu einer sofortigen<br />

Fälligkeit und Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des vollen Anleihebetrags führen<br />

würde).<br />

<strong>IAS</strong>32.52 Arten <strong>von</strong> Risiken<br />

Geschäfte mit Finanzinstrumenten können dazu führen, dass ein oder mehrere der unten<br />

beschriebenen Finanzrisiken vom Unternehmen selbst übernommen oder einem Dritten<br />

übertragen werden. Die geforderten Angaben bieten Informationen, die den Abschlussadressaten<br />

bei der Bewertung <strong>von</strong> mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken unterstützen.<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

Marktrisiko beinhaltet drei Arten <strong>von</strong> Risiken:<br />

(i) Wechselkursrisiko –Risiko, dass der Wert eines Finanzinstruments aufgrund<br />

<strong>von</strong> Änderungen der Wechselkurse schwanken kann.<br />

(ii) Zinsbedingtes Risiko einer Änderung des Fair Value –Risiko, dass der Wert<br />

eines Finanzinstruments aufgrund <strong>von</strong> Änderungen des Marktzinssatzes<br />

schwanken kann.<br />

(iii) Preisrisiko – Risiko, dass der Wert eines Finanzinstruments aufgrund <strong>von</strong><br />

Änderungen der Marktpreise schwanken kann; dabei können solche<br />

Schwankungen sowohl auf Faktoren zurückzuführen sein, die für ein<br />

individuelles Finanzinstrument oder seinen Emittenten charakteristisch sind, als<br />

auch auf solche, diealle im Markt gehandelten Finanzinstrumente betreffen.<br />

Der Begriff des Marktrisikos umfasst dabei nicht nur mögliche Verluste, sondern auch<br />

mögliche Gewinne.<br />

Ausfallrisiko: Risiko, dass sich aus der Gefahr ergibt, dass ein Vertragspartner bei<br />

einem Finanzinstrument seinen Verpflichtungen nicht <strong>nach</strong>kommen kann und dadurch<br />

bei dem anderen Partner finanzielle Verluste verursacht.<br />

Liquiditätsrisiko (auch als Refinanzierungsrisiko bezeichnet): Risiko, dass ein Unternehmen<br />

möglicherweise nicht in der Lage ist, die Finanzmittel zu beschaffen, die zur<br />

Begleichung der im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten eingegangenen Verpflichtungen<br />

notwendig sind. Liquiditätsrisiken können auch dadurch entstehen, dass ein<br />

finanzieller Vermögenswert nicht innerhalb einer kurzer Frist zu seinem Fair Value<br />

verkauft werden kann.<br />

Zinsbedingtes Cashflow-Risiko: Risiko der Schwankung künftiger Cashflows eines<br />

Finanzinstruments aufgrund <strong>von</strong> Änderungen des Marktzinssatzes. Z.B. können sich im<br />

Fall <strong>von</strong> variabel verzinslichen Schuldinstrumenten solche Schwankungen aufgrund<br />

<strong>von</strong> Veränderungen der effektiven Verzinsung des Finanzinstruments ergeben, ohne<br />

dass damit korrespondierende Veränderungen des entsprechenden Fair Value eintreten.<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 125


<strong>IAS</strong>32.67 Angaben zu Zinsrisiken (<strong>IAS</strong> 32.68-70, 72 und 74)<br />

Für jede Klasse finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten ist anzugeben,<br />

wie weit das Unternehmen einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist; diese Berichterstattung<br />

schließt ein:<br />

(a) vertraglich festgelegte Fälligkeitstermine oder Zinsanpassungstermine, je <strong>nach</strong>dem,<br />

welche Termine früher liegen, und<br />

(b) Effektivzinssätze, wenn anwendbar.<br />

<strong>IAS</strong>32.71 Zinsbedingte Fair Value- und Cashflow- Risiken<br />

Ein Unternehmen hat anzugeben, welchen Risiken seine finanziellen Vermögenswerte und<br />

finanziellen Verbindlichkeiten ausgesetzt sind:<br />

(a) einem zinsbedingten Risiko einer Änderung des Fair Value, wie z.B. festverzinsliche<br />

finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten,<br />

(b) einem zinsbedingten Cashflow-Risiko, wie beispielsweise finanzielle Vermögenswerte<br />

und finanzielle Verbindlichkeiten mit einem variablen Zinssatz, der sich mit den<br />

Marktzinsen ändert und<br />

(c) keinem unmittelbaren Zinsänderungsrisiko, wie z.B. bei einigen Finanzinvestitionen in<br />

Eigenkapitalinstrumente.<br />

<strong>IAS</strong>32.73 Zinsbedingte Risiken in einer nicht in der Bilanz erfassten Transaktion<br />

(z.B. Eventualverbindlichkeiten)<br />

Es ist möglich, dass ein Unternehmen aufgrund einer Transaktion, in der kein finanzieller<br />

Vermögenswert oder keine finanzielle Verbindlichkeit in der Bilanz erfasst wird, einem Zinsänderungsrisiko<br />

ausgesetzt ist. In solchen Fällen gibt das Unternehmen Informationen an, die<br />

dem Bilanzadressaten Art und Ausmaß des bestehenden Zinsänderungsrisikos deutlich<br />

machen. Z.B. sind bei einer Verpflichtung, Finanzmittel zu einem festen Zinssatz auszuleihen,<br />

üblicherweise folgende Angaben zu machen: ausgewiesener Kapitalbetrag, Zinssatz<br />

und Laufzeit des auszuleihenden Betrags sowie die maßgeblichen vertraglichen Bedingungen<br />

der Transaktion, die das Zinsänderungsrisiko begründen.<br />

<strong>IAS</strong> 32.75 Zinsänderungssensitivität (Szenarios)<br />

Ein nützlicher Einblick in den Umfang der Zinsrisiken eines Unternehmens kann sich unter<br />

bestimmten Umständen aus Angaben darüber ergeben, wie sich eine hypothetische Veränderung<br />

des Marktzinses auf den Fair Value der gehaltenen Finanzinstrumente sowie auf<br />

künftige Periodenergebnisse und Cashflows auswirken würde. Solche Angaben können z.B.<br />

auf der Grundlage einer angenommenen Veränderung des Marktzinses um einen Prozentpunkt<br />

(100 Basispunkte) zum Bilanzstichtag erfolgen. Die Auswirkungen <strong>von</strong> Zinssatzänderungen<br />

umfassen Veränderungen der Zinserträge und Zinsaufwendungen aus variabel verzinslichen<br />

Finanzinstrumenten sowie Kursgewinne oder -verluste aus festverzinslichen<br />

Finanzinstrumenten, die sich aus Änderungen des Fair Value ergeben. Bei der Berichterstattung<br />

über die Sensitivität gegenüber Zinssatzänderungen ist eine Beschränkung auf die<br />

direkten Auswirkungen der Zinsbewegungen auf die zum Bilanzstichtag erfassten verzinslichen<br />

Finanzinstrumente möglich, da im Normalfall keine verlässlichen Prognossen über die<br />

indirekten Auswirkungen solcher Änderungen auf Märkte und einzelne Unternehmen<br />

gemacht werden können. Wenn ein Unternehmen Angaben zur Zinsänderungssensitivität<br />

macht, sind auch die Grundlagen für die Aufbereitung der Informationen einschließlich der<br />

signifikanten Annahmen anzugeben.<br />

126 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


<strong>IAS</strong> 32.76 Ausfallrisiken (<strong>IAS</strong> 32.77-79, 83-85)<br />

Ein Unternehmen hat für jede Klasse finanzieller Vermögenswerte und andere Ausfallrisikopositionen<br />

anzugeben, wie weit das Unternehmen einem Ausfallrisiko ausgesetzt ist; diese<br />

Berichterstattung schließt ein:<br />

(a)<br />

(b)<br />

die Angabe des Betrags, der das maximale Ausfallrisiko, dem das Unternehmen zum<br />

Bilanzstichtag ausgesetzt ist, für den Fall am zutreffendsten wiedergibt, dass Dritte<br />

ihren Verpflichtungen aus entsprechenden Finanzinstrumenten nicht <strong>nach</strong>kommen. Der<br />

Fair Value <strong>von</strong> Sicherheiten ist nicht zu berücksichtigen,<br />

die Angabe <strong>von</strong> erheblichen Ausfallrisikokonzentrationen.<br />

<strong>IAS</strong> 32.47 Aufrechnung und Ausgleich auf Nettobasis<br />

Die Absichten eines Unternehmens bezüglich der Erfüllung <strong>von</strong> einzelnen Vermögens- und<br />

Verbindlichkeitenposten können durch die üblichen Geschäftspraktiken, die Anforderungen<br />

der Finanzmärkte und andere Umstände beeinflusst werden, die die Fähigkeit zur Bedienung<br />

auf Nettobasis oder zur gleichzeitigen Bedienung begrenzen. Wenn ein Unternehmen den<br />

Anspruch auf Aufrechnung hat, aber nicht beabsichtigt, auf Nettobasis auszugleichen bzw.<br />

den Vermögenswert zu realisieren und gleichzeitig die Verbindlichkeit zu begleichen, wird<br />

der Effekt des Rechts aufdas Ausfallrisiko des Unternehmens gemäß <strong>IAS</strong> 32.76 angegeben<br />

<strong>IAS</strong>32.94(j) Forderungsausfälle und Verletzungen <strong>von</strong> Zahlungsvereinbarungen<br />

In Bezug auf in der Berichtsperiode auftretende Ausfälle <strong>von</strong> Tilgungszahlungen, Zinszahlungen,<br />

Tilgungsfonds- oder Rückkaufprovisionen („sinking fund or redemption provisions“)<br />

für am Bilanzstichtag erfasste Darlehensverbindlichkeiten und in Bezug auf sonstige in der<br />

Berichtsperiode aufgetretene Verletzungen <strong>von</strong> Darlehensverträgen sind, wenn der Kreditgeber<br />

aufgrund dieser Verletzungen das Recht hat, die Rückzahlung zu verlangen (außer bei<br />

Verletzungen, bei denen am oder vor dem Bilanzstichtag Rechtsmittel eingelegt werden oder<br />

die zu einer Neuverhandlung der Darlehensbedingungen am oder vor dem Bilanzstichtag<br />

führen), <strong>von</strong> einem Unternehmen folgende Angaben zu machen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

Einzelheiten der Verletzungen <strong>von</strong> Vereinbarungen,<br />

der am Bilanzstichtag erfasste Betrag in Bezug auf die Darlehensverbindlichkeiten, bei<br />

denen es zu Verletzungen der Vereinbarungen kam und<br />

in Bezug auf die unter (b) angegebenen Beträge, ob vor der Freigabe des Abschlusses<br />

zur Veröffentlichung gegen die Vertragsverletzung Rechtsmittel eingelegt wurden oder<br />

ob die Darlehenskonditionen vor diesem Zeitpunkt neu verhandelt wurden.<br />

14.6. Angaben zum Finanzrisikomanagement und Hedge Accounting<br />

<strong>IAS</strong>32.56 Finanzrisikomanagement und Absicherungsmethode<br />

Ein Unternehmen hat seine Zielsetzungen und Methoden des Finanzrisikomanagements zu<br />

beschreiben, einschließlich der Absicherungsmethode für jede größere Art <strong>von</strong> vorhergesehenen<br />

Transaktionen, für die eine Bilanzierung <strong>von</strong> Sicherungsgeschäften erfolgt.<br />

<strong>IAS</strong> 32.57 Risiken und Geschäftszweck <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

Ein Unternehmen hat, zusätzlich zu den spezifischen Angaben über Bestände an und Transaktionen<br />

mit Finanzinstrumenten weitere Erläuterungen über das Ausmaß, in dem Finanzinstrumente<br />

genutzt werden, über die mit der Nutzung verbundenen Risiken sowie über die<br />

Zwecke, die damit für das Geschäft erfüllt werden sollen, vorzulegen. Hierzu gehören auch<br />

Informationen über die unternehmensinternen Richtlinien, die zur Sicherung <strong>von</strong> Risiko-<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 127


positionen, zur Vermeidung <strong>von</strong> übermäßigen Risikokonzentrationen und bezüglich der<br />

Anforderungen an zusätzliche Sicherheitsleistungen zur Minderung <strong>von</strong> Ausfallrisiken<br />

erlassen worden sind. Unabhängig <strong>von</strong> den zu einem bestimmten Stichtag tatsächlich eingesetzten<br />

spezifischen Instrumenten können auf diese Weise weitergehende allgemeine Einsichten<br />

vermittelt werden.<br />

<strong>IAS</strong>32.58 Fair Value Hedges, Cashflow Hedges, Hedges of a Net Investment in a Foreign<br />

Operation<br />

Folgende Angaben sind bei einer Absicherung des Fair Value, des Cashflows und der<br />

Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb gesondert zu<br />

machen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

eine Beschreibung des Sicherungsgeschäfts,<br />

eine Beschreibung der Finanzinstrumente, die zum Bilanzstichtag als Sicherungsinstrument<br />

eingesetzt werden, sowie Angaben über ihre Fair Values,<br />

die Art der abgesicherten Risiken und<br />

im Falle einer Absicherung <strong>von</strong> Cashflows Angaben zu den Perioden, in denen die<br />

Cashflows erwartet und wann diese voraussichtlich bei der Bestimmung des<br />

Periodenergebnisses berücksichtigt werden. Eine Beschreibung aller vorhergesehenen<br />

Transaktionen, für die vormals Hedge Accounting erfolgte, mit deren Eintritt jedoch<br />

nicht länger gerechnet wird.<br />

<strong>IAS</strong> 32.59 Gewinne und Verluste aus der Absicherung <strong>von</strong> Cashflows<br />

Sofern ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Absicherung des Cashflows eingesetzten<br />

Finanzinstruments über die Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals direkt im<br />

Eigenkapital erfasst wurde, sind folgende Angaben im Abschluss erforderlich:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

der Betrag, der während der Berichtsperiode auf diese Weise im Eigenkapital erfasst<br />

wurde,<br />

der Betrag, der aus dem Eigenkapital entfernt und im Periodenergebnis erfasst wurde;<br />

und<br />

der Betrag, der im Rahmen einer Absicherung einer höchstwahrscheinlich eintretenden<br />

vorhergesehenen Transaktion in der Berichtsperiode aus dem Eigenkapital entfernt und<br />

bei der erstmaligen Bewertung der Anschaffungskosten oder eines anderen Buchwerts<br />

eines nicht finanziellen Vermögenswerts bzw. einer nicht finanziellen Verbindlichkeit<br />

berücksichtigt wurde.<br />

14.7. Sicherheiten<br />

<strong>IAS</strong>32.94(b) Angabe der Buchwerte der als Sicherheit verpfändeten Vermögenswerte<br />

Ein Unternehmen hat den Buchwert der finanziellen Vermögenswerte anzugeben, die als<br />

Sicherheiten für Verbindlichkeiten verpfändet wurden, den Buchwert der als Sicherheiten für<br />

Eventualverbindlichkeiten verpfändeten finanziellen Vermögenswerte und (in Übereinstimmung<br />

mit <strong>IAS</strong> 32.60(a) und 63(g)) alle wesentlichen vertraglichen Bedingungen über Laufzeiten<br />

und sonstige Bedingungen in Bezug auf die als Sicherheiten dienenden Vermögenswerte<br />

128 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


<strong>IAS</strong> 32.94(c) Weitere Angaben zu Sicherheiten<br />

Hat ein Unternehmen Sicherheiten akzeptiert, die es verkaufen oder weiterverpfänden darf,<br />

wenn kein Zahlungsverzug des Eigentümers der Sicherheiten vorliegt, so sind folgende<br />

Angaben zu machen:<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

der Fair Value der akzeptierten Sicherheiten (finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte);<br />

der Fair Value dieser verkauften oder weiterverpfändeten Sicherheiten und obeine<br />

Verpflichtung für das Unternehmen besteht, die Sicherheiten an den Eigentümer<br />

zurückzugeben; und<br />

wesentliche vertragliche Vereinbarungen zu Laufzeiten und sonstigen Bedingungen in<br />

Verbindung mit der Nutzung dieser Sicherheiten durch das Unternehmen (in Übereinstimmung<br />

mit <strong>IAS</strong> 32.60(a) und 63(g)).<br />

14.8. Weitere Angabepflichten<br />

<strong>IAS</strong>32.94(a) Ausbuchung<br />

Ein Unternehmen hat gegebenenfalls entweder einen finanziellen Vermögenswert übertragen<br />

(vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.18) oder eine der in <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.19 beschriebenen Vereinbarungen in einer Weise<br />

abgeschlossen, dass die Vereinbarung nicht als Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts<br />

bilanziert werden darf. Erfasst das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin vollständig,<br />

oder erfasst es den Vermögenswert weiterhin in einem Umfang, der dem fortdauernden<br />

Engagement (Continuing Involvement) des Unternehmens entspricht (vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.29 und<br />

<strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.30), so sind für jede Klasse <strong>von</strong> finanziellen Vermögenswerte folgende Angaben zu<br />

machen (<strong>IAS</strong> 32.94(a)):<br />

(a)<br />

(b)<br />

(c)<br />

(d)<br />

die Art der Vermögenswerte,<br />

die Art der mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen, die für das Unternehmen<br />

weiterhin bestehen,<br />

wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin vollständig erfasst, die Buchwerte<br />

des Vermögenswerts undder mit diesem verbundenen Verbindlichkeit und<br />

wenn das Unternehmen den Vermögenswert weiterhin in dem Umfang erfasst, der<br />

seinem fortdauernden Engagement entspricht, der Gesamtbetrag des Vermögenswerts,<br />

der Betrag des Vermögenswerts, den das Unternehmen weiterhin erfasst und der Buchwert<br />

der mit diesem verbundenen Verbindlichkeit.<br />

<strong>IAS</strong> 32.94(d) Zusammengesetzte Finanzinstrumente mit mehreren eingebetteten derivativen<br />

Finanzinstrumenten<br />

Hat ein Unternehmen ein Instrument emittiert, das sowohl eine Verbindlichkeitenkomponente<br />

als auch eine Eigenkapitalkomponente enthält (siehe <strong>IAS</strong> 32.28), und verfügt das<br />

Instrument über Ausstattungsmerkmale <strong>von</strong> mehreren eingebetteter derivativen Finanzinstrumenten,<br />

deren Werte wechselseitig abhängig sind (z.B. ein kündbares („callable“) wandelbares<br />

Schuldinstrument), so hat das Unternehmen diese Ausstattungsmerkmale und den<br />

effektiven Zinssatz der Verbindlichkeitenkomponente anzugeben (abzüglich aller gesondert<br />

bilanzierten eingebetteten derivativen Finanzinstrumente).<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 129


<strong>IAS</strong>32.94(g) Umwidmungen<br />

Hat ein Unternehmen einen mit dem Fair Value erfassten finanziellen Vermögenswert umgegliedert,<br />

so dass er nunmehr mit seinen Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten<br />

zu bilanzieren ist (vgl. <strong>IAS</strong> <strong>39</strong>.54), sind die Gründe für diese Umgliederung<br />

anzugeben.<br />

14.9. Freiwillige Angaben<br />

<strong>IAS</strong>32.51 Besseres Verständnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

Die <strong>IAS</strong> 32 geforderten Angaben sollen ein besseres Verständnis der Bedeutung <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens<br />

sicherstellen. Darüber hinaus sollen sie dazu beitragen, die Beträge, die Zeitpunkte<br />

und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der künftigen Cashflows abschätzen zu können,<br />

dieaus solchen Finanzinstrumenten resultieren.<br />

<strong>IAS</strong>32.64 Rechtsform <strong>von</strong> Finanzinstrumenten<br />

Wenn der bilanzielle Ausweis eines Finanzinstruments sich <strong>von</strong> dessen rechtlicher Form<br />

unterscheidet, ist es wünschenswert, dass das Unternehmen im Anhang des Abschlusses die<br />

Art des Finanzinstruments erläutert.<br />

<strong>IAS</strong> 32.70 Erwartete Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine<br />

Um die Informationen über vertraglich festgelegte Neubewertungs- und Fälligkeitstermine<br />

(„repricing and maturity dates“) zu ergänzen, kann ein Unternehmen Informationen über die<br />

erwarteten Neubewertungs- und Fälligkeitstermine angeben, wenn diese wesentlich <strong>von</strong> den<br />

vertraglich festgelegten Terminen abweichen. Die Angabe solcher Informationen ist z.B. <strong>von</strong><br />

besonderer Bedeutung, wenn ein Unternehmen mit hinreichender Zuverlässigkeit vorhersagen<br />

kann, dass ein festverzinsliches Hypothekendarlehen vor Fälligkeit zurückgezahlt wird<br />

und aufgrund dieser Erwartung sein Zinsänderungsrisiko steuert. Die zusätzlichen Informationen<br />

beinhalten die Angabe der Tatsache, dass sie auf den Einschätzungen und<br />

Erwartungen des Managements beruhen. Darüber hinaus wäre zu erläutern, welche<br />

Annahmen den erwarteten Neubewertungs- und Fälligkeitsterminen zugrunde liegen und in<br />

welchem Umfang die Annahmen <strong>von</strong> den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.<br />

130 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Stichwortverzeichnis<br />

Abgang 60<br />

Veräußerungserfolg 66<br />

ABS Siehe Asset Backed Securities<br />

Akkreditiv 30<br />

Aktienanleihe 53<br />

Altersversorgung 29<br />

Anhangangaben 119<br />

Anschaffungskosten 75<br />

Anschaffungskosten<br />

Derivate 75<br />

Transaktionskosten 76<br />

Anteile an assoziierten Unternehmen 28<br />

Anwendungsbereich 24<br />

Anwendungsbereich<br />

erstmaliger 23<br />

Überblick 23<br />

Asset Backed Securities 61<br />

Assoziierte Unternehmen<br />

Anteile an 28<br />

At Fair Value through Profit or Loss 45<br />

Ausbuchung<br />

Abgangserfolg 66<br />

Continuing Involvement 70<br />

Control 64<br />

finanzielle Verbindlichkeiten 72<br />

Grundregel 62<br />

keine 67<br />

Pass-through-Arrangement 62<br />

Pensionsgeschäft 64<br />

Prüfschema 60<br />

Risiken und Chancen 63<br />

rollierende Transaktionen 63<br />

Servicing Rights 66<br />

Sicherheiten 72<br />

Special Purpose Entity 61<br />

Verfügungsmacht 64<br />

Wertpapierleihe 64<br />

Ausschlussregel 45<br />

Available-for-Sale 48<br />

Wertminderungen 94<br />

Bauspardarlehen 33<br />

Bauspareinlagen 34<br />

Bausparvertrag<br />

Bilanzierung 56<br />

Bewertungshierarchie 83<br />

Bewertungskategorien 43<br />

Bewertungsverfahren 84<br />

Bilanzansatz 57<br />

Bilanzierung<br />

dem Grunde <strong>nach</strong> 57<br />

Bondstripping 61<br />

Briefkurs 83<br />

Bürgschaft 30<br />

Business Combinations 30<br />

Cashflow Hedge 105<br />

Beendigung 115, 116<br />

Bilanzierung 112<br />

Forecast Transaction 114<br />

Niederstwerttest 113<br />

Test auf Ineffektivität 113<br />

Compound <strong>Financial</strong> <strong>Instruments</strong><br />

beim Emittenten 40<br />

Continuing Involvement 68, 70<br />

Control-Konzept 60<br />

Core Deposits 13<br />

Demand Deposits 13<br />

Derivat<br />

Definition 41<br />

Derivative Finanzinstrumente<br />

Definition 41<br />

Heldfor Trading 43<br />

Sicherungsinstrumente 97<br />

strukturierte Produkte 51<br />

ED 5, Lease Contracts 29<br />

Effektivität 50<br />

Dollar-Offset-Methode 108, 109<br />

prospektive 107<br />

Regressionsanalysen 109<br />

retrospektive 107<br />

Zeitpunkt der Beurteilung 110<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 131


Effektivitätsmessung 107, 109<br />

kumulativ 110<br />

periodenbezogen 110<br />

Effektivitätstest 15<br />

Effektivzinsmethode 49, 85<br />

Eigene Anteile 35<br />

Eigenkapital<br />

Abgrenzung zu Fremdkapital 19, 36<br />

Eigenkapitalinstrument 29, 34<br />

Abgrenzung Verbindlichkeit 36<br />

Emittent 34<br />

Vorzugsaktien 36<br />

Eigenkapitalinstrumente<br />

Eigene 35<br />

Einbuchung 57<br />

Eingebettete Derivate 51<br />

Embedded Derivatives 51<br />

Beispiele keineTrennung 54<br />

getrennte Bilanzierung 53<br />

<strong>nach</strong> Handelsrecht 52<br />

Trennungsregel 51<br />

Emissionskosten 35<br />

Equity Kicker 54<br />

Erfüllung aufNettobasis 24<br />

Erfüllungswahlrecht 40<br />

Erstanwendung<br />

Ausbuchung 19, 21<br />

Ausnahmen <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> 19<br />

Ausnahmen IFRS 1 20<br />

Überblick 18<br />

Eventualverpflichtung<br />

Kreditzusagen 31<br />

Fair Value 32<br />

Definition 83<br />

Fair ValueHedge 103<br />

Beendigung 111<br />

Bilanzierung 110<br />

Fair Value Adjustment 111<br />

Firm Commitment 104<br />

Fair Value Hedge Accounting for a Portfolio of<br />

Interest RateRisk 10<br />

finanzielle Verbindlichkeiten 34<br />

Finanzielle Verbindlichkeiten<br />

Ausbuchung 72<br />

Novation 73<br />

Finanzinstrumente 32<br />

Bürgschaft 30<br />

ewig laufende 47<br />

geleistete Anzahlungen 32<br />

Gewährleistung 30<br />

Überblick 32<br />

Folgebewertung 77<br />

At Fair Value trough Profit or Loss 78<br />

Available-for-Sale 80<br />

eigenes Kreditrisiko 81<br />

finanzielle Verbindlichkeiten 80<br />

Grundregel 77<br />

Held for Trading 78<br />

Held-to-Maturity 79<br />

Loans and Receivables 79<br />

Nicht notierte Eigenkapitalinstrumente 78<br />

Risikovorsorge 88<br />

Transaktionskosten 81<br />

Wertminderungen 88<br />

Forderungen<br />

originäre 47<br />

Forecast Transaction 108<br />

Verzögerung Grundgeschäft 109<br />

Wegfall Grundgeschäft 109<br />

Fortgeführte Anschaffungskosten 49<br />

Definition 85<br />

Effektivzinsmethode 49, 85<br />

Forwards 42<br />

Futures 42<br />

Garantie 25, 30<br />

Geldkurs 83<br />

Geleistete Anzahlungen 32<br />

Genossenschaften<br />

Eigenkapital 37<br />

Genussrechtskapital 36<br />

Gesicherte Grundgeschäfte 99, 102<br />

ungeeignete 102<br />

Gesicherter Betrag 14<br />

Gesichertes Grundgeschäft 50<br />

Gewährleistung 30<br />

Gläubigerkündigungsrecht 47<br />

GmbH-Anteile 34<br />

Handelsaktiva 43<br />

Handelsbestand Siehe Held for Trading<br />

Handelspassiva 44<br />

Handelsportfolio<br />

Kategorisierung 44<br />

Hedge Accounting 96<br />

Beendigung 116<br />

132 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Cashflow Hedge 105<br />

Dokumentation 106<br />

Effektivität 107<br />

Fair ValueHedge 103<br />

Forecast Transaction 108<br />

gesicherte Grundgeschäfte 99<br />

Hedge of aNet Investment 106<br />

Interne Geschäfte 98<br />

Kombinationsgeschäfte 97<br />

<strong>nach</strong> HGB 96<br />

Nettopsoition 103<br />

Parttime Hedges 97<br />

Sicherungsinstrumente 97<br />

Überblick 96<br />

Voraussetzungen 106<br />

Hedge of aNet Investment 106<br />

Bilanzierung 117<br />

Hedged Items 99<br />

Hedging <strong>Instruments</strong> 97<br />

Held for Trading 43<br />

Held-to-Maturity 45<br />

Ausschlussregel 45<br />

Tainting 45<br />

In-Substance-Defeasance 73<br />

Interest-only-Strip 62<br />

Interne Geschäfte 98<br />

Investmentfonds<br />

Eigenkapital 37<br />

Joint Ventures<br />

Anteile an 28<br />

Kassageschäfte<br />

übliche 43<br />

Kassenbestand 33<br />

Kontrollverlust 60<br />

Korrigierter Gesamtbetrag 15<br />

Kreditderivate<br />

Anwendungsbereich 25<br />

Credit Default Swap 25<br />

Credit Linked Note 26<br />

Embedded Derivatives 54<br />

Garantie 25<br />

Total Return Swap 25<br />

Kreditzusagen 31<br />

Kündigungsrecht 47<br />

Länderwertberichtigung 90<br />

Laufzeit<br />

feste 45<br />

Leasing 28<br />

Leasingvertrag 28<br />

Loan Commitments 31<br />

Loans and Receivables 47<br />

Macro-Hedge 10<br />

Marginzahlungen 42<br />

Mark-to-Model 84<br />

Mittelkurs 83<br />

Multi-Tranchen-Anleihe 53<br />

<strong>nach</strong>rangige Verbindlichkeiten 36<br />

Nettopsoition 103<br />

Novation 73<br />

Öffentlich notierte Marktpreise 84<br />

Optionen 42<br />

auf Eigenkapitalinstrumente <strong>39</strong><br />

originäre Forderungen 47<br />

Paketzuschläge 84<br />

Pensionsgeschäft 67<br />

Überblick 69<br />

Percentage Approach 14<br />

Portfolioabsicherung 102<br />

Preferred Shares 36<br />

Prepayment Risk 13<br />

Regelkreis zum Hedging zinstragender<br />

Positionen 12<br />

Repricing Date 13<br />

Risikovorsorge 88<br />

Schuldnerkündigungsrecht 47<br />

Servicing Assets 66<br />

Servicing Liabilities 66<br />

Settlement Date Accounting 58, 87<br />

Sicherheiten<br />

Bilanzierung 72<br />

Sicherheitsleistung 42<br />

Sicherungsgeber<br />

Bilanzierung 72<br />

Sicherungsinstrument 50<br />

Sicherungsinstrumente 97<br />

Sicherungsnehmer<br />

Bilanzierung 72<br />

Special Purpose Entity 61<br />

strukturierte Produkte 51<br />

Swaps 42<br />

Time Bucket 13<br />

Tochterunternehmen<br />

Anteile an 28<br />

Trade Date Accounting 58<br />

ERNST & YOUNG I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I 133


Transaktionskosten 35, 50, 76<br />

Folgebewertung 81<br />

Umwidmung<br />

Heldfor Trading 44<br />

Veräußerungserfolg 66<br />

Verbindlichkeiten 34<br />

Eigenkapitalinstrument 36<br />

Vorzugsaktien 36<br />

Verfügungsmacht<br />

Verlust der 60<br />

Vermögenswerte<br />

At Fair Value through Profit or Loss 45<br />

Available-for-Sale 48<br />

Bewertungskategorien 43<br />

finanzielle 33<br />

Held for Trading 43<br />

Held-to-Maturity 45<br />

körperliche 32<br />

Loans andReceivables 47<br />

Versicherungsvertrag 29<br />

Vohergesehene Transaktion 50<br />

Vorzugsaktien 36<br />

Wandelanleihe<br />

beim Emittenten 40<br />

beim Investor 53<br />

Warentermingeschäfte 24<br />

Wertaufholung 94, 95<br />

Wertminderung<br />

Available-for-Sale 94<br />

Wertminderungen<br />

Einzelwertberichtigung 92<br />

Grundlagen 88<br />

objektiv substanzielle Hinweise 88<br />

pauschalierte Einzelwertberichtigung 92<br />

Pauschalwertberichtigungen 90<br />

Portfoliobasis 93<br />

Wertaufholung 94<br />

Wertpapierleihe 67<br />

Wetterderivate 30<br />

Zugangsbewertung 75<br />

Derivate 75<br />

kurzfristige Forderungen 75<br />

Zweckgesellschaft 61<br />

134 I RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> I ERNST & YOUNG


Ihre Ansprechpartner IFRS<br />

<strong>Schweiz</strong><br />

Roland Ruprecht<br />

Brunnhofweg 37<br />

3007 Bern<br />

Telefon +41 58 286 61 87<br />

roland.ruprecht@ch.ey.com<br />

John Alton<br />

Badenerstrasse 47<br />

8022 Zürich<br />

Telefon +41 58 286 42 69<br />

john.alton@ch.ey.com<br />

Andreas Loetscher<br />

Badenerstrasse 47<br />

8022 Zürich<br />

Telefon +41 58 286 42 26<br />

andreas.loetscher@ch.ey.com<br />

Südwest<br />

Prof. Dr. Peter Wollmert<br />

Mittlerer Pfad 15<br />

70499 Stuttgart<br />

Telefon +49 (711) 9881-15532<br />

peter.wollmert@de.ey.com<br />

Frankfurt am Main<br />

Jörg Bösser<br />

Mergenthalerallee 10-12<br />

65760 Eschborn/Frankfurt/M.<br />

Telefon +49 (6196) 996-26944<br />

joerg.boesser@de.ey.com<br />

Rhein/Neckar/Saar<br />

Günter Ketterle<br />

Theodor-Heuss-Anlage 2<br />

68165 Mannheim<br />

Telefon +49 (621) 4208-14209<br />

guenter.ketterle@de.ey.com<br />

Nord<br />

Prof. Dr. Sven Hayn<br />

Valentinskamp 24<br />

20354 Hamburg<br />

Telefon +49 (40) 36132-12277<br />

sven.hayn@de.ey.com<br />

West<br />

Gerd Lützeler<br />

Uerdinger Straße 88<br />

40474 Düsseldorf<br />

Telefon +49 (211) 9352-18614<br />

gerd.luetzeler@de.ey.com<br />

Essen/Ruhrgebiet<br />

Stefan Pfeiffer<br />

Wittekindstraße 1a<br />

45131 Essen<br />

Telefon +49 (201) 8437-149<br />

stefan.pfeiffer@de.ey.com<br />

Michael Oppermann<br />

Mergenthalerallee 10-12<br />

65760 Eschborn/Frankfurt/M.<br />

Telefon +49 (6196) 15208-27305<br />

michael.oppermann@de.ey.com<br />

Ost<br />

Gunnar Glöckner<br />

Französische Straße 48<br />

10117 Berlin<br />

Telefon +49 (30) 25471-21256<br />

gunnar.gloeckner@de.ey.com<br />

Bayern<br />

Ulf Blaum<br />

Mittlerer Pfad 15<br />

70499 Stuttgart<br />

Telefon +49 (711) 9881-19294<br />

ulf.blaum@de.ey.com<br />

Jürgen Zapf<br />

Arnulfstraße 126<br />

80636 München<br />

Telefon +49 (89) 14331-13252<br />

juergen.zapf@de.ey.com<br />

Global <strong>Financial</strong> Services<br />

Martina Dombek<br />

Eschersheimer Landstraße 6<br />

60322 Frankfurt am Main<br />

Telefon +49 (69) 15208-26446<br />

martina.dombek@de.ey.com<br />

Paul Scharpf<br />

Mittlerer Pfad 15<br />

70499 Stuttgart<br />

Telefon +49 (711) 9881-15424<br />

paul.scharpf@de.ey.com<br />

Steffen Kuhn<br />

Mittlerer Pfad 15<br />

70499 Stuttgart<br />

Telefon +49 (711) 9881-14063<br />

steffen.kuhn@de.ey.com<br />

Österreich<br />

Prof. Dr. Roman Rohatschek<br />

Wagramer Str. 19<br />

A-1220 Wien<br />

+43 1 21170 1071<br />

roman.rohatschek@at.ey.com<br />

ERNST & YOUNG – RECHNUNGSLEGUNG NACH <strong>IAS</strong> <strong>39</strong> 135


ERNST & YOUNG AG<br />

www.ey.com/ch

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